GOP Maßnahmen Bebauungsplan "Leimgrube"

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1 GOP Maßnahmen Bebauungsplan "Leimgrube" Im Folgenden werden die Maßnahmen aufgeführt, mit denen den Anforderungen der Eingriffsregelung und des Artenschutzes zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich entsprochen wird. Sie finden als Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplan Eingang. 1 Maßnahmen zum schonenden Umgang mit Grund und Boden M1 M2 Teilversiegelung von Fußwegen und privaten Zufahrts- und Hofbereichen sowie öffentlichen und privaten Stellplätzen Flächenversiegelungen innerhalb des Geltungsbereichs sollen so weit wie möglich vermieden werden. Mit versickerungsfähigem Belag sind auszuführen bzw. bleiben erhalten: Pkw-Stellplätze im privaten Raum sowie private Zufahrten die Anbindung an den Fußweg am östlichen Gebietsrand; der Fußweg selbst wird als Grasweg erhalten der Wirtschaftsweg am nördlichen Gebietsrand bleit als Schotterweg erhalten Auf teilversiegelten Flächen können die Bodenfunktionen zumindest teilweise erhalten bleiben. Schutz der Böden bei Bauarbeiten im Plangebiet Bei Bauarbeiten im Gebiet ist der Bodenaushub, mindestens jedoch der Oberboden, wieder auf den Baugrundstücken aufzubringen. Vor Beginn von Erschließungs- und Baumaßnahmen ist der Oberboden dazu abzutragen und getrennt von anderen Bodenarten bis zur Wiederverwendung im Gebiet als Andeckmaterial fachgerecht zu lagern. Dabei sind die einschlägigen Fachempfehlungen zu beachten [1], [2]. Insgesamt ist der Ausgleich zwischen Auf- und Abtrag von Bodenmaterial innerhalb eines Grundstücks sowie innerhalb des Geltungsbereichs anzustreben. Durch die schonende Behandlung des Oberbodens und den Massenausgleich im Gebiet werden Beeinträchtigungen des Bodens gemindert. 2 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts M3 M4 Durchführung von Gehölzrodungen außerhalb der Vegetationsperiode Für die Gehölzrodungen innerhalb des Plangebiets sind zeitliche Vorgaben zu beachten: Um die unabsichtliche Tötung oder Verletzung von Fledermaus- und Vogelarten zu vermeiden, werden die Rodungsarbeiten auf den Herbst/Winter (November bis Februar) beschränkt. Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse sowie der Brutund Aufzuchtzeit der Vögel. Mit der Maßnahme wird das Eintreten der Verbotstatbestände des 44 (1) 1 BNatSchG vermieden. Regenwassermanagement / Versickerungsmulden Der unbelastete Niederschlagswasserabfluss der Dachflächen soll, sofern nicht genutzt, über Retentionsmulden gesammelt und versickert werden. Dazu setzt der Bebauungsplan zwei Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser im nördlichen Teil des Geltungsbereichs fest. Dachflächen aus Metallen und anderen Materialien, bei denen durch Auswaschungen Schadstoffe in den Untergrund gelangen können, sind unzulässig.

2 - 2 - Die Versickerungsmulden sind in Form und Struktur einem natürlichen Standgewässer anzunähern und im Bereich der Wasserwechselzone mit Initialpflanzungen von Schilf naturnah zu gestalten. An den Randflächen ist eine naturnahe Eingrünung mit landschafts- und standortgerechter Strauchvegetation vorzunehmen. Die Maßnahme dient der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser: Das auf den Dachflächen niedergehende Wasser bleibt durch Nutzung und Versickerung weitest möglich im natürlichen Wasserkreislauf erhalten. M5 M6 Öffentliche Grünflächen Entlang der Erschließung werden straßenbegleitend öffentliche Grünflächen festgesetzt. In den öffentlichen Grünflächen sind, wie im Bebauungsplan dargestellt, insgesamt 17 einheimische, standortgerechte Laubbäume in geeigneten Sorten zu pflanzen (Mindestgröße Stammumfang 18 bis 20 cm in 1 m Höhe), fachgerecht zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Die nicht von Bäumen eingenommenen Flächen der Verkehrsgrünflächen sind gärtnerisch anzulegen (Ansaat einer Gras-/Kräutermischung, extensive Pflege). Die Maßnahme dient dem Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume im Plangebiet. Gestaltung der Gärten/Durchgrünung des Wohngebiets Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke sollen, sofern sie nicht als Zufahrt befestigt oder als Nebenanlage genutzt werden, gärtnerisch angelegt werden. Der Bebauungsplan setzt die Gärten als private Grünflächen fest. Wo möglich, sollten diese Flächen zur Pflanzung von einheimischen hochstämmigen Laubbäumen und einheimischen Sträuchern genutzt werden. Pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein einheimischer Laubbaum oder Obsthochstamm zu pflanzen (Mindestpflanzgröße: Stammumfang 18 bis 20 cm in 1 m Höhe), fachgerecht zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Es wird empfohlen, Einfriedungen mit einheimischen Heckensträuchern zu gestalten. In der nördlichen Bauzeile sind, wie im Bebauungsplan dargestellt, die Baumpflanzungen zur Ortsrandeingrünung an der nördlichen Grundstücksgrenze vorzunehmen. Die Maßnahme dient dem Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen der mittelbis hochwertigen Lebensräume im Plangebiet. Weiterhin können Gärten mit Hecken, Sträuchern und Bäumen als Fortpflanzungs- und Nahrungsstätten einheimischer Tiere, insbesondere von Singvögeln dienen. Mit der Maßnahme wird einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds entgegengewirkt. M7 Extensive Begrünung von Dachflächen der Nebenanlagen Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer von Gebäuden, freistehenden Nebenanlagen und Garagen mit einer Neigung bis zu 15 sollen mit einer Substratschicht von mind. 10 cm versehen und dauerhaft extensiv begrünt werden. Gründächer verzögern den Abfluss und halten Niederschläge zurück. Sie bilden Lebens- und Nahrungsräume für einheimische Insekten und Vögel und tragen zum Ausgleich verlorener Lebensräume bei. Weiterhin mindert die Dachflächenbegrünung die Beeinträchtigungen der klimatischen Ausgleichsfunktion, welche die überbauten Freiflächen aufweisen und trägt zum Ausgleich verlorener Bodenfunktionen bei. Damit kann den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden. M8 Verwendung insektenschonender Lampen und Leuchten Für Beleuchtungen (einschließlich Werbeanlagen) sind Lampen und Leuchten mit insektenschonender Bauweise und nicht anlockendem Lichtspektrum zu verwenden.

3 - 3 - Nachts sind durch die Beleuchtung der Straßen und sonstige Außenbeleuchtungen Lichtimmissionen zu erwarten, durch welche die Fauna der Ortsrandlage gestört werden kann. Zu helle und weiße Lampen wirken als Insektenfallen. In den Randbereichen des Gebiets gehen damit u. a. Nahrungsquellen für nachtaktive Fledermäuse verloren. Durch den Einsatz insektenschonender Lampen und Leuchten werden diese Beeinträchtigungen gemindert. M9 M10 Schutz des Landschaftsbilds durch Begrenzung der geplanten Bebauung Zum Erhalt eines harmonischen Orts- und Landschaftsbilds sind nur Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise erlaubt. Die zulässige Gebäudehöhe wird auf 8,5 m (Sattel-, Zelt-, Walm-, Mansard-, Tonnendach), auf 7 m (Pultdach) bzw. 6 m (Flachdach) begrenzt. In Verbindung mit der Durchgrünung wirkt die Maßnahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds entgegen. Ersatzquartiere für geschützte Arten Als Ersatzquartiere für Fledermaus- und Vogelarten werden angelegt: 2 Lerchenfenster in Äckern südöstlich des Plangebiets 6 Nistkästen für Vögel in der Obstwiese, Flst.Nr Fledermaus-Spaltenkästen und 3 Fledermaus-Großraumhöhlen in der Obstwiese, Flst.Nr Die Maßnahme dient der Vermeidung von Verbotstatbeständen des 44 BNatSchG. 3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets a) Maßnahmen des Öko-Kontos Volkertshausen Die Gemeinde Volkertshausen verfügt über ein Öko-Konto. Dieses weist derzeit ein Guthaben von 299 Strauchpflanzungen auf, die 1999 im Gewann Wiechser Steig durchgeführt wurden. Mit den Strauchpflanzungen wurden zwei Hecken angelegt, auf den Flurstücken Nr und 2333 (östlich des Friedhofs). Die Sträucher wurden dazu in drei Reihen gepflanzt, auf Wirtschaftsgrünland. Die Hecken haben sich mittlerweile gut entwickelt. Ursprünglich war pro Strauch eine Fläche von 1,5 x 1,5 m angerechnet worden. Aufgrund der guten Entwicklung kann heute eine mittlere Breite der insgesamt ca. 450 m langen Hecken von 9 m angenommen werden. Insgesamt bedecken die Sträucher damit eine Fläche von ca m². b) Aufwertung des Biotops am südöstlichen Rand des Plangebiets Am südöstlichen Rand des Geltungsbereichs befindet sich ein als Magerrasen basenreicher Standorte geschützter Biotop (LUBW-Nr ). Er besteht aus zwei Teilflächen. Der nördliche Teil (Flurstück Nr. 2165) der nördlichen Teilfläche ist derzeit stark beeinträchtigt. Der Bereich wurde ehemals als Kies-/Sandgrube genutzt; die ehemalige Nutzung ist deutlich am Relief zu erkennen. Am nordöstlichen Rand wird Grünschnitt gelagert; hier ist ein Brennnessel-Dominanzbestand ausgebildet. An den Böschungen ist lückiger Bewuchs vorhanden. Auf der Fläche sind mehrere Bienenstöcke vorhanden; Zuweg und Umfeld der Bienenstöcke weisen deutliche Trittspuren auf. Das Arteninventar ist stark verarmt und wird von Grasarten dominiert. Die Teilfläche weist im südlichen Teil einen artenreichen Magerrasen auf. Durch die Teilfläche führt ein Trampelpfad.

4 - 4 - Zur Aufwertung des Biotops wurde die Fläche von der Gemeinde erworben. Die wilden Ablagerungen von Grünschnitt sollen entfernt und verboten werden. Die Fläche soll zukünftig durch eine einschürige Mahd gepflegt werden. Um Ausweichmöglichkeiten für die Tierwelt in ungemähte Bereiche und eine verlängerte Blühperiode zu schaffen, ist eine zeitlich gestaffelte Mahd der einzelnen Teilflächen anzustreben. Unter diesen Voraussetzungen können typische Pflanzenarten aus der südlich gelegenen Teilfläche des Biotops einwandern und der Bestand aufgewertet werden. c) Verbundachse trockener Standorte, Flurstück Nr Am östlichen Rand des Geltungsbereichs verläuft ein Grasweg. Daran anschließend befindet sich das gemeindeeigene Flurstück Nr Auf diesem Grundstück, welches im östlich Teil auf einer Böschung nach Osten hin einfällt, hat sich größtenteils eine Feldhecke etabliert (mit Eiche, Esche, Hartriegel u.a.). Die Hecke wird nicht gepflegt. Am südwestlichen Teil des Grundstücks befindet sich eine Wiese, die an den östlichen Rand des Biotops grenzt. Als Ausgleichsmaßnahme wird am westlichen Rand des Flurstücks eine Verbundachse für trockene Standorte entwickelt. Damit wird vermieden, dass der Biotop als Kernfläche des Biotopverbunds trockener Standorte isoliert liegt. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Rodung der Gehölze, auf einer Breite von ca. 8 m (bis 10 m), einschließlich Entfernung der Wurzelstubben Schonende Einebnung der gerodeten Fläche Einsaat (Heudruschsaat) der gerodeten Fläche mit Material aus dem angrenzenden Magerrasen 1-schürige Mahd der gesamten gehölzfreien Fläche (einschl. der bestehenden Wiese) Auf der ca. 480 m² umfassenden, gerodeten Fläche soll sich eine Saumvegetation trockenwarmer Standorte entwickeln. Dazu ist es notwendig, die Fläche wie angegeben zu pflegen, und einen neuerlichen Gehölzaufwuchs zu vermeiden. Hinweis: Die verbleibende Hecke sollte abschnittsweise zur Pflege auf den Stock gesetzt werden (z.b. 3 Abschnitte, nach je 5 Jahren). d) Rücknahme des Bebauungsplans Fabrikgut Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Fabrikgut befindet sich am nördlichen Rand der Gemeinde Volkertshausen. Er umfasst eine Fläche von ca m². Es handelt sich um einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan aus dem Jahr Der Bebauungsplan wurde zu großen Teilen nicht umgesetzt. Der Bebauungsplan lässt sich in einen Westteil (Wohngebäude mit Gärten), einen Ostteil (Wohngebäude mit Gärten) und einen Südteil (Gärten) gliedern. Ein Bedarf insbesondere für die Bau- und Gartenflächen der Teile West und Süd wird aufgrund der Lage und ungünstigen Erschließung nicht gesehen. Die Gemeinde hat sich daher entschlossen, den Bebauungsplan zurückzunehmen. Diese Rücknahme soll als externe Ausgleichsmaßnahme für den Bebauungsplan Leimgrube herangezogen werden. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung liegen nicht vor. Aus dem vorliegenden zeichnerischen Teil des Bebauungsplans und den Festsetzungen der umliegenden Bebauungspläne zum Maß der baulichen Nutzung wird für den Bebauungsplan eine GRZ 0,35 abgeleitet. Diese darf gem. 19 BauNV für Nebenanlagen um bis zu 50 % überschritten werden. Die zulässige Versiegelungsrate in den Teilbereichen West und Ost beträgt demnach ca. 53 %.

5 - 5 - Die Rücknahme des Bebauungsplans betrifft die Teilbereiche West, Ost und Süd-a. Nach Aufgabe der ursprünglichen Nutzung durch einen Schäfer hat sich dort ein Feldgehölz entwickelt. Dieses soll erhalten und fachgerecht nach Bedarf gepflegt werden. Die Rücknahme wird wie folgt angerechnet: Für das Schutzgut Arten und Lebensräume werden Gebäude, Nebenanlagen und Gärten zugunsten des tatsächlich entwickelten Feldgehölzes zurückgenommen. Für das Schutzgut Boden wird eine faktische Entsiegelung der zulässigen versiegelten Flächen angenommen. Die für einen vollständigen Ausgleich des Bebauungsplans Leimgrube erforderlichen Ökopunkte werden aus der Rücknahme des Bebauungsplans Fabrikgut angerechnet. Die überschüssigen Ökopunkte werden dem Ökokonto der Gemeinde Volkertshausen gutgeschrieben. Volkertshausen, den 30. November 2015 Mutter, Bürgermeister [1] Umweltministerium Baden-Württemberg (1991): Erhaltung fruchtbaren und kulturfähigen Bodens bei Flächeninanspruchnahme, Reihe Luft, Boden, Abfall; Heft 10, Stuttgart. [2] Umweltministerium Baden-Württemberg (1994): Leitfaden zum Schutz der Böden beim Auftrag von kultivierbarem Bodenaushub, Reihe Luft, Boden, Abfall; Heft 28. Stuttgart.

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