Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht

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1 Vorlesung Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht J. Grenzüberschreitende Insolvenzsachverhalte/EuInsVO WS 2015/2016 Dr. Ulla Reisch 1 EuInsVO Grundzüge und aktuelle Entwicklungen I. Rechtslage bei grenzüberschreitenden Insolvenzen? II. EuInsVO s 1. Umsetzung des Lösungsideals s 2. Eröffnung eines Hauptverfahrens Diskussion um COMI Kompetenzkonflikte Verlegung des COMI im Eröffnungsverfahren s 3. Konzerngerichtsstand s 4. Eröffnung eines inländischen Hauptverfahrens s 5. Eröffnung eines österreichischen Parallelverfahrens s 6. Aktuelles zur lexconcursus /Sonderanknüpfungen Anwendbares Recht OGH-Entscheidungen zu Art 15 s 7. Aktuelles zur Abgrenzung EuInsVO/EuGVVO Insolvenzanfechtung Eigentumsvorbehalt Vollstreckungsmaßnahmen Präventive Schutzverfahren s 8. Verwertung Maßgeblichkeit der lexconcursus Einschränkungen der Maßgeblichkeit der lexconcursus Abstimmungs- und Verwertungsfragen im Verhältnis von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren s 9. Verteilungsfragen zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren s 10. Sanierung 2 1

2 EuInsVO Grundzüge und aktuelle Entwicklungen III. EuInsVO Vorschläge zur Anpassung s 1. Allgemeines s 2. Änderungsvorschläge Anwendungsbereich Internationale Zuständigkeit Konzerninsolvenzrecht Haupt- und Sekundärverfahren Gläubigerinformation und Forderungsanmeldung 3 I. Rechtslage bei grenzüberschreitenden Insolvenzen? Problemstellungen: s Auslandsvermögen inländischer Schuldner s Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren s weltweit verschiedene materielle Insolvenzrechte und formelle Insolvenzverfahren 4 2

3 Lösungsideal Insolvenz eines Schuldners soll weltweit 1. einheitlich nach einem einzigen Insolvenzrecht und auch 2. in einem einzigen Verfahren behandelt werden í Umsetzung? 5 II.1. Umsetzung des Lösungsideals in der EuInsVO Eröffnungszuständigkeit automatische Anerkennung Maßgeblichkeit der lex fori concursus Konzessionen an die Realität Zulassung von Parallelverfahren am Ort der Niederlassung Einschränkung der Universalität durch diverse Sonderanknüpfungen (Art 5-15) 6 3

4 II.1. Umsetzung des Lösungsideals in der EuInsVO fehlende Regelungen bisher s mehrere Hauptverfahren s Protokolle s Konzerninsolvenzen 7 II.2. Eröffnung eines Hauptverfahrens II.2.1. Diskussion um COMI Eröffnungszuständigkeit des Gerichtes des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Art 3) Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen : jener Ort, an dem der Schuldner üblicherweise und damit für Dritte erkennbar der Verwaltung seiner Interessen nachgeht (Erwägungsgrund Nr 13) s Gesellschaften oder juristische Personen: Ort des satzungsmäßigen Sitzes (widerlegbare Vermutung) s natürliche Personen (Einzelunternehmer, Freiberufler): Ort der gewerblichen Niederlassung, Kanzleisitz, sonst idr gewöhnlicher Aufenthalt od Wohnsitz 8 4

5 II.2.1. Diskussion um COMI Extensive Inanspruchnahme des COMI durch engl Gerichte s Engl Gericht stell(t)en bei Bestimmung des COMI auf den Ort der zentralen Verwaltungsfunktion ( head of office functions ) oder der strategischen Unternehmensleitung ( mind of management ) ab, der im Fall der Konzerninsolvenz häufig am Sitz der Mutter zu finden ist s Kriterien: Ort der wesentl Verwaltungsentscheidungen; Ort, an dem Vorstandssitzungen stattfinden, an dem Finanz-, Vertrags-, Garantie- und Lieferaufgaben faktisch übernommen und kontrolliert werden, an dem Marketingentscheidungen getroffen werden, s zb ISA/Daisytek, Enron Directo Sociedad Limitada, Crisscross Telecommunications Group, Collins & Aikmann, in der Folge bemühen auch kontinentaleurop Gerichte diesen Ansatz (Hettlage, HUKLA, PIN) 9 II.2.1. Diskussion um COMI demgegenüber wird va in D der auf das operative Geschäft ausgerichtete Business activity -Ansatz vertreten: COMI = Ort, wo die Tätigkeit der Gesellschaft nach außen hin (gg Gläubigern, Geschäftspartnern, Kunden,...) hauptsächlich in Erscheinung tritt; 2 Richtungen: s Ort der faktischen operativen Leitung (idr Sitzungsort der Leitungsorgane) s Ort der Geschäftstätigkeit als solche (wichtigste Betriebsund Produktionsstätten, Verkaufslokale) 10 5

6 II.2.1. Diskussion um COMI EuGH , Rs C-341/04, Eurofood IFSC Ltd/Parmalat s COMI muss sich aus für Dritte feststellbaren objektiv erkennbaren Elementen erschließen - Widerlegung der Vermutung, wonach für Tochtergesellschaften COMI am Ort des satzungsmäßigen Sitzes begründet ist, nur dann, wenn objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung am satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll - Beispiel Briefkastenfirma, die im Sitzstaat keiner Tätigkeit nachgeht s Absage an die mind of management und head of office - Theorie: auf die interne strategische Leitung des Schuldners ist nicht abzustellen 11 II.2.1. Diskussion um COMI offen bleibt, ob es auf die operative Leitung oder die tatsächliche Geschäftstätigkeit ankommt EuGH nennt keine Kriterien zur Bestimmung des COMI am ehesten wird es auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände ankommen (vgl Konecny, ZIK 2005, 2): s äußere Kriterien Feststellbarkeitfür Dritte; Ort, der für potenzielle Gläubiger erkennbar ist (8 Ob 12/06g, 8 Ob 134/07z) s operative Leitung der Gesellschaft s organisatorische Mindestausstattung s zentrale Geschäftsführungsmaßnahmen hat eine Gesellschaft infolge Einstellung jeglicher Aktivität keinen Interessenmittelpunkt mehr, ist auf den zuletzt vorhandenen Interessenmittelpunkt abzustellen, nicht auf den formellen Sitz, wo nie irgendwelche Verwaltungsstrukturen vorhanden waren und auch sonst keine Tätigkeit entfaltet wurde (OLG Linz , 2 R 202/06y) 12 6

7 II.2.1. Diskussion um COMI COMI natürlicher Personen: Interessenmittelpunkt am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt Freiberufler, Unternehmer: Ort der gewerblichen Niederlassung Interessenmittelpunkt von Schuldnern, die auf eine insolvente Gesellschaft Einfluss haben, ist unabhängig vom COMI der Gesellschaft zu bestimmen (High Court of Justice London , 9849/02, ZIK 2007/290) eine österr internat Zuständigkeit ist nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen (etwa Staatsbürgerschaft und Anwesenheit sämtlicher Gläubiger in Ö) abzuleiten (OGH 8 Ob 134/07z) 13 II.2.1. Diskussion um COMI amtswegige Ermittlung des COMI? s Gericht hat den Interessenmittelpunkt amtswegig zu ermitteln s ist selbst an übereinstimmendes Parteienvorbringen nicht gebunden (BGH NZI 2008, 121) s keine Ermittlungspflicht, wenn keine Anhaltspunkte für ein Auseinanderfallen von Satzungssitz und Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen gegeben sind. Ermittlungspflicht daher, wenn - Eröffnung nicht im Sitzstaat beantragt wird - am Sitz Postanschrift, Telefonanschlüsse und generelle Infrastruktur (Geschäftslokal, Personal,..) fehlen - am Sitz keine erkennbare Tätigkeit ausgeübt wird - der Satzungssitz kürzlich erst verlegt wurde - sämtlpersonen der Unternehmensleitung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Sitzstaat haben 14 7

8 II.2.2. Kompetenzkonflikte das von dem Gericht eines Mitgliedstaates eröffnete Hauptverfahren ist von den Gerichten der übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen, ohne dass diese die Eröffnungszuständigkeit des eröffnenden Gerichtes überprüfen können (EuGH Rs C 341/04, Eurofood) nur grobe Verstöße (etwa gegen das rechtliche Gehör) rechtfertigen die Versagung der Anerkennung gem Art 26 in einem anderen MS (EuGH Rs C 341/04, Eurofood) s die fälschliche Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach Art 3 Abs 1 EuInsVOstellt per se eben so wenig eine ordre public- Verletzung dar, wie der Umstand der mangelhaften Begründung der internationalen Zuständigkeit und hindert nicht die Anerkennung des Hauptinsolvenzverf. in einem Mitgliedstaat (OGH 8 Ob 135/04t) s Fehler bei der Zuständigkeitsentscheidung bzw auch fehlende Begründung der Eröffnungsentscheidung reichen zur Annahme eines ordre public Verstoßes nicht aus (vgl aber die viel kritisierte E des AG Nürnberg im Insolvenzfall Hans Brochier, ZIK 2007/237) 15 II.2.2. Kompetenzkonflikte werden mehrere Insolvenzanträge gestellt, gilt das Prioritätsprinzip (gründet sich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, vgl Erwägungsgrund 22) die Einleitung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens stellt eine Eröffnungsentscheidung isd EuInsVO dar, wenn sie den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat (EuGH Rs C 341/04, Eurofood) EuInsVOsieht nur ein Hauptverfahren vor s es kann nur einen Interessenmittelpunkt geben s nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ist die Eröffnung eines weiteren Hauptverfahrens unzulässig (OGH 8 Ob 135/04t, 8 Ob 134/07z) s ein irrtümlich eröffnetes zweites Hauptverfahren wirkt wie ein Sekundärverfahren (OGH 8 Ob 135/04t) 16 8

9 II.2.2. Kompetenzkonflikte s ist eine Umwandlung in ein Sekundärverfahren nicht möglich, da keine Niederlassung vorliegt, ist das Verfahren zu beenden - OLG Wien , 28 R 15/06s: Aufhebung mangels Masse (gesamtes Vermögen ist dem Hauptverfahren zugeordnet) - denkbar ist eine Aufhebung, wenn das Hervorkommen der Anhängigkeit eines ausländ Verfahrens als neue Tatsache, die von der Bindungswirkung der Rk nicht erfasst wird, betrachtet wird (vgl Mair, ZIK 2008/128) s BGH , IX ZB 102/07: - ein bewusst eröffnetes zweites Hauptinsolvenzverfahren ist schwebend unwirksam, es entfaltet keine Rechtswirkungen 17 II.2.3. Verlegung des COMI im Eröffnungsverfahren EuGH , Rs C-1/04 (Susanne Staubitz-Schreiber) s SV: Frau Staubitz-Schreiber hat ihr Unternehmen in D geschlossen, Insolvenzantrag gestellt und noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Interessenmittelpunkt nach Spanien verlegt s s s EuGH stellt auf den Antragszeitpunkt ab: - hat der Schuldner bei Antragstellung den Interessenmittelpunkt im Antragsstaat, bleibt dessen Gericht zuständig, auch wenn der Schuldner noch vor Verfahrenseröffnung seinen Interessenmittelpunkt in einen anderen MS verlegt. ABER: Interessenmittelpunkt muss nicht zwingend bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im angerufenen MS liegen (Konecny, ZIK 2006, 74) Verlagerung des Interessenmittelpunktes vor Antragstellung möglich (aber Prüfung, ob tatsächlich der Interessenmittelpunkt verlegt wurde; bei bloß formeller Sitzverlegung ist das nicht der Fall; Konecny, ZIK 2006, 74) 18 9

10 II.2.3. Verlegung des COMI im Eröffnungsverfahren s BGH ( , IX ZB 192/04): Aufrechterhaltung der internationalen Zuständigkeit trotz Verlegung des Interessenmittelpunktes - SV: Schuldnerin zog von D nach Ö, nachdem in München seitens eines Gl Insolvenzantrag gestellt wurde. In der Folge wurden in D weitere Insolvenzanträge gestellt. Die Schuldnerin erledigte den 1. Antrag durch Bezahlung der betreffenden Verbindlichkeit - BGH bejahte auch für die späteren Anträge die internationale Zuständigkeit Deutschlands. Während der erste Antrag aufrecht war, war D gem EuGH-Urteil für die Insolvenz des Schuldners international zuständig (vgl auch Konecny, ZIK 2006, 74) 19 II.3. Konzerngerichtsstand konzernrechtliche Regelungen in der EuInsVO fehlen s Konzerninsolvenzen bilden aber Hauptanwendungsfall grenzüberschreitender Insolvenzen s Sanierung des gesamten Konzerns durch Fehlen von Regeln erschwert Lösungen/Entwicklungen für die Berücksichtigung konzernrechtlicher Aspekte im Insolvenzrecht in der Praxis: Gerichtszuständigkeit s EuInsVOnormiert keinen Konzerngerichtsstand s hl: auch im Konzern ist COMI für jede dem Konzern angehörige Gesellschaft gesondert zu bestimmen; kann im Einzelfall dazu führen, dass COMI von Mutter und Tochter übereinstimmen; Bündelung von Insolvenzverfahren einer Unternehmensgruppe am COMI eines Unternehmens somit unter gewissen Voraussetzungen möglich 20 10

11 II.3. Konzerngerichtsstand Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines konzerngebundenen Unternehmens kann auch anderswo als an seinem satzungsmäßigen Sitz liegen (vgl Art 3), zb am Sitz der Mutter Voraussetzung ist, dass dies aus objektiven Umständen für Dritte feststellbar ist (vgl EuGH is Eurofood; Absage an die für Dritte nicht erkennbare Mind of Management -Theorie Kontrolle wirtschaftl Entscheidungen durch Mutter reicht nicht aus (EuGH is Eurofood) Beachte: viele Tochterunternehmen werden nicht als bloße (rechtlich selbstständige) Betriebsabteilungen geführt, sondern entfalten ihre Geschäftstätigkeit für Gläubiger erkennbar in dem MS, in dem ihr Sitz liegt automatische COMI-Konzentration am vermeintlichen Konzernzentrum ist nach der EuInsVO ausgeschlossen 21 II.3. Konzerngerichtsstand Bsp aus der Praxis, in denen die eröffnenden Gerichte die Vermutung des Art 3 Abs 1 Satz 2 als widerlegt angesehen haben: ISA/Daisytek, Parmalat/Eurofood Hettlage HUKLA Automold Collins & Aikmann Rover 22 11

12 II.3. Konzerngerichtsstand PIN-Holding (AG Köln, Beschl v , ZInsO 2008, 215) wesentl Funktionen der Schuldnerin als Holding (Planung und Gestaltung der Konzernpolitik, Einkauf, Finanz/Controlling, Marketing und Kommunikation sowie Pressearbeit, Lenkung der Gruppe sowie die Ausarbeitung und Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen) werden nicht mehr am ursprünglichen satzungsmäßigen Sitz, sondern an einem neuen in D ausgeübt; COMI am neuen Sitz; Verlegung der Aktivitäten war auch für Dritte erkennbar; Verlegung des COMI nicht rechtsmissbräuchlich, da gegenwärtige, konzernweite Sanierungstätigkeit am neuen Sitz/Büro des Unternehmensberaters auch den Gläubigern zugute kommt in der Lit wird zur Lösung von Konzernsachverhalten diskutiert: Schaffung einer Möglichkeit zur einheitlichen Verwalterbestellung Verwalterkoordination analog zu Art 31 EuInsVO Anordnung der Eigenverwaltung in der Insolvenz der Töchter (vgl Automold, ZInsO 2004, 195), soweit dies nach nationalem Recht möglich ist 23 II.4. Eröffnung eines inländischen Hauptverfahrens Rechtsfolgen: automatische Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in anderen MS (Art 16, 17) Befugnisse des Verwalters: richten sich nach Recht des Eröffnungsstaates; Recht des MS, in dem der Verwalter handeln will, ist insbesondere hinsichtlich Art und Weise der Verwertung zu beachten (Art 18) Öffentliche Bekanntmachung der Eröffnungsentscheidung in anderen MS auf Antrag des Verwalters (Art 21) 24 12

13 II.5. Eröffnung eines österreichischen Parallelverfahrens Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet sich in einem anderen MS als Österreich Niederlassung in Österreich Wirkungen des Parallelverfahrens auf Vermögen des Schuldners in Österreich begrenzt 2 Arten von Parallelverfahren s Sekundärverfahren: Eröffnung nach Eröffnung eines Hauptverfahrens s Partikularverfahren: Eröffnung vor Eröffnung eines Hauptverfahrens 25 II.5. Eröffnung eines österreichischen Parallelverfahrens Niederlassungsbegriff s vgl Art 2 lit h: Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftl Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögen voraussetzt s OGH 8 Ob 12/06g: - entscheidend für eine Niederlassung ist das Vorliegen einer nach außen hin wahrnehmbaren Aktivität, wobei die bloße eigene Tätigkeit des GS nicht ausreicht - der bloße Umstand, dass sich Vermögen im Zweitstaat befindet, reicht nicht aus s AG München 1503 IE 4371/06 (ZIK 2007, 102) - Personaleinsatz im Inland liegt vor, wenn die Schuldnerin einen GF einsetzte, der überwiegend in den inländ Geschäftsräumlichkeiten tätig war und andererseits Mitarbeiter eines Dritten aufgrund v Aufträgen od Geschäftsbesorgungsverträgen für die Schuldnerin tätig werden 26 13

14 II.5. Eröffnung eines österreichischen Parallelverfahrens - Einsatz von Vermögenswerten: auch Guthaben auf Bankkonten bei inländ Kreditinstituten keine Wahlmöglichkeit zw Eröffnung eines Partikular- oder Hauptinsolvenzverfahrens: s OGH 8 Ob 12/06g: - Liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in einem MS, so sind nur die Gerichte dieses MS zur Eröffnung des Hauptverfahrens international zuständig. Den Gerichten dieses MS steht hinsichtlich dieses Schuldners nicht alternativ die Möglichkeit offen, anstatt des universalistischen Hauptverfahrens ein territorial beschränktes Partikularinsolvenzverfahren zu eröffnen. 27 II.5. Eröffnung eines österreichischen Parallelverfahrens Sekundärverfahren s keine Prüfung der Insolvenzeröffnungsgründe (Art 27) s Anwendbares Recht: Recht des Staates, in dem das Sekundärverfahren eröffnet wurde s Antragsrecht (Art 29) s Kooperations-und Unterrichtungspflichten für die Verwalter des Haupt- und Sekundärverfahrens (Art 31) 28 14

15 II.5. Eröffnung eines österreichischen Parallelverfahrens Möglichkeit der Aussetzung der Verwertung im Sekundärverfahren auf Antrag des Verwalters im Hauptverfahren (Art 33) Verfahrensbeendigung durch Sanierungsplan, Vergleich möglich, wenn Verwalter des Hauptverfahrens zustimmt oder finanzielle Interessen der Gläubiger des Hauptverfahrens nicht beeinträchtigt werden. Schuldbefreiende Maßnahmen sind nur möglich, wenn alle davon betroffenen Gläubiger zustimmen Überschuss im Sekundärverfahren ist an die Konkursmasse des Hauptverfahrens herauszugeben zur koordinierten Abwicklung wurden von der INSOL Europe European Communication and Cooperation Guidelines for Cross-border Insolvency erstellt 29 II.6. Aktuelles zur lex concursus/sonderanknüpfungen II.6.1. Anwendbares Recht (Art 4 Abs 1) für Insolvenzverfahren und seine Wirkungen gilt Insolvenzrecht des Staates der Verfahrenseröffnung II.6.2. Anwendungsbereich (demonstrativ) (Art 4 Abs 2) s bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist s welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind s die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters 30 15

16 II.6.2. Anwendungsbereich die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und die Behandlung nach Konkurseröffnung entstehender Forderungen Anmeldung, Prüfung, Feststellung der Forderungen s Prüfungsprozess: EuGVVO s Anfechtungsklage: EuInsVO 31 II.6.2. Anwendungsbereich Verteilung des Verwertungserlöses, Rang der Forderungen der Gläubiger Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen 32 16

17 II.6.3. Art 15 Wirkung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten für Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des MS, in dem der Rechtsstreit anhängig ist Sachnormverweisung für die Frage der Aussetzung oder Fortführung und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können, ist allein das Prozessstatut maßgebend (OGH 9 Ob 135/04z, 10 Ob 80/05w, 8 Ob 131/04d) Exekutionsverfahren fallen als Vollstreckungsverfahren nicht unter Art 15; für sie gilt das Insolvenzstatut 33 II.6.3. Art 15 Wirkung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten Art 15 bewirkt keine Kumulierung von lex fori concursus und lex processus s Verfahrensunterbrechung im Prozessstatut kann erfolgen, wenn eine solche im Konkurseröffnungsstaat nicht vorgesehen ist und umgekehrt s österr Gericht hat die Regeln jenes österr Insolvenzverfahrens heranzuziehen, die der Eigenart des Insolvenzverfahrens im Eröffnungsstaat am ehesten gerecht werden und je nachdem zu unterbrechen oder nicht (OGH 9 Ob 135/04z) 34 17

18 II.6.3. Art 15 Wirkung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten die Insolvenzmasse muss vom Verfahren betroffen sein, sei es, dass ein der Masse zustehendes Recht geltend gemacht wird, sei es, dass die Masse in Anspruch genommen wird die Formulierung Gegenstände oder Rechte der Masse" betrifft alle in die Konkursmasse fallenden Rechte und Verbindlichkeiten (OGH 8 Ob 131/04d) als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten insb Prozesse über Masseaktiva, Aus- oder Absonderungsansprüche, Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen (OGH 8 Ob 131/04d, 10 Ob 80/05w) nicht die Masse betreffen Verfahren, wenn sie das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zum Gegenstand haben (zb unpfändbarer Teil des Arbeitseinkommens), Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Art oder Prozesse, in denen der Schuldner auf höchstpersönliche Leistungen in Anspruch genommen wird (8Ob 131/04d) Bestimmung der Masseaktiva richtet sich nach der lex fori concursus (Art 4 Abs 2 lit b EuInsVO, OGH 8 Ob 131/04d, 10 Ob 80/05w) 35 II.6.3. Art 15 Wirkung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten Insolvenzeröffnungsverfahren in D mit partiellem Entzug der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis isd 21 Abs 2 Nr 2 Fall 1 InsO unter gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen (starken) Verwalters führt zur Unterbrechung eines in Ö anhängigen das dem Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögen des Schuldners betreffenden Rechtsstreits (OGH 9 Ob 135/04z) Sicherungsverfahren (Insolvenzeröffnungsverfahren), die den in Anhang A genannten Insolvenzverfahren zeitlich vorgehen, sind gem Art 3 Abs 1 ivm Art 25 Unterabs 3 EuInsVO in den übrigen MS anzuerkennen OGH: s einstweilige Vorkehrungen in Ö ( 73 KO) führen selbst im Fall der Verhängung von Verfügungsverboten geg den GS noch nicht zur Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten, in D bei Bestellung eines starken Verwalters hingegen Unterbrechung nach 240 dzpo s eine zweckorientierte Anpassung von deutschem materiellem Insolvenzrecht und österr Prozessrecht gebiete die Annahme einer Verfahrensunterbrechung nach 7 KO

19 II.7. Aktuelles zur Abgrenzung EuInsVO/EuGVVO II.7.1. Insolvenzanfechtung s Anerkennung und Vollstreckung (Art 25 Abs 1): Entscheidungen, die sich unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergeben und in engem Zusammenhang damit stehen, sind anzuerkennen und zu vollstrecken, auch wenn die Entscheidung von einem anderen Gericht getroffen wurde s Zuständigkeit für Anfechtungsklagen? - EuInsVOtrifft keine Regelung - diskutiert wird Anwendung der EuGVVO(problematisch wg. EuGH Urteil 133/78, Gourdain vs. Nadler: Ansprüche, die mit Insolvenzverfahren in engem Zusammenhang stehen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der (nun) EuGVVO; für Anfechtungsklagen wurde ein derartig enger Zusammenhang bejaht, vgl auch Report Virgos/Schmit (196)), der EuInsVO oder des jeweils nationalen internationalen Rechts 37 II.7.1. Insolvenzanfechtung s BGH hat mit Beschluss v (IX ZR 39/06) dem EuGH folgende Fragen vorgelegt: -Sind die Gerichte eines MS, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gem Art 3/1 für Anfechtungsklagen zuständig, wenn der Anfechtungsgegner seinen Sitz in einem anderen MS hat? -Wenn nicht, ist die EuGVVO betreffend die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für Anfechtungsklagen anwendbar? 38 19

20 II.7.1. Insolvenzanfechtung s EuGH ( , Rs C-339/07, Seagon/Deko Marty Belgium ): - international zuständig für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Sitz in einem anderen MS hat, sind die Gericht des MS, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde - aber keine echte Attraktionszuständigkeit des Konkursgerichts (wie vom GA noch gefordert); örtliche und sachliche Zuständigkeit richtet sich nach nationalem Recht - Art 3 enthält ungeschriebenen internationalen Zuständigkeitstatbestand 39 II.7.1. Insolvenzanfechtung s EuGH ( , Rs C-339/07, Seagon/Deko Marty Belgium ): - EuGH verweist auf Rs Gourdain/Nadler - Rechtsgrundlage Art 3 Abs 1 und Art 25 Abs 1 Unterabs 2 (Entscheidungen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sind in den MS ohne Förmlichkeiten anzuerkennen auch wenn sie von einem anderen Gericht getroffen wurden) - für die Qualifikation als insolvenznahe zieht der EuGH folgende Umstände heran: Regelung im Insolvenzgesetz, alleinige Anspruchslegitimation des Verwalters und dient dem Interesse der Gläubigergesamtheit bzw der Vermehrung der Masseaktiva s Gerichtsstand wird für potentielle Anfechtungsgegner schwer vorhersehbar (Sitzverlegungen, Umgründungen) 40 20

21 II.7.1. Insolvenzanfechtung s Konsequenz für Österreich: - Anfechtungsklagen nach österr Insolvenzrecht entsprechen den vom EuGH formulierten Merkmalen: im Fall eines österr Konkursverfahrens ist Österreich für Anfechtungsklagen international zuständig örtl und sachl Zuständigkeit richtet sich nach nationalem Recht: 43 Abs 5 KO Konkursgericht s Bedeutung der EuGH-E für alle insolvenznahen Streitigkeiten - Verordnung regelt in Art 3 Abs 1 internationale Zuständigkeit für alle insolvenznahen Streitigkeiten (Gericht des Konkurseröffnungsstaates) 41 II.7.1. Insolvenzanfechtung - abschließende Definition von insolvenznahen Streitigkeiten fehlt EuGH: Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen ; vgl auch RS German Graphics vgl auch EuGH , Rs C-111/08, SCT Industri/Alpenblume: insolvenznahe Streitigkeit liegt vor, wenn der Streit ausschließlich die Frage betrifft, wer Inhaber von Gesellschaftsanteilen ist, die im Rahmen eines Konkursverfahrens von einem Konkursverwalter auf Grundlage von Bestimmungen des Konkursrechts übertragen wurden, die von allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts abweichen 42 21

22 II.7.1. Insolvenzanfechtung - abschließende Definition von insolvenznahen Streitigkeiten fehlt mögliches Abgrenzungskriterium: Prüfung, ob Anspruch nur im Insolvenzverfahren besteht enger Ansatz, der in Österr nur einen geringen Anwendungsbereich eröffnet, aber RS SCT Industri/Alpenblume legt eher weiteren Ansatz nahe (konkursrechtlfragen bildeten bloß die Vorfrage) vgl idz OLG Wien, 10 Ra 47/06i: das Prüfungsverfahren nach 110 f KO ist kein insolvenznahesverfahren isd Art 25 EuInsVO; Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO Prüfungsverfahren nach anderen Rechtsordnungen, die in das eigentliche Insolvenzverfahren integriert sind und nicht nur das Bestehen, sondern auch den Rang der Forderung zum Gegenstand haben (italien. Feststellungsverfahren), können jedoch insolvenznahestreitigkeiten sein 43 II.7.2. Eigentumsvorbehalt Rs C-292/08, German Graphics Graphische Maschinen GmbH/van der Schee: s s eine dt Vorbehaltsverkäuferin versuchte in den NL eine zur Sicherung des dort befindlichen Sicherungsguts in D erwirkte einstweilige Verfügung für vollstreckbar erklären zu lassen; über den Käufer war in den NL das Insolvenzverfahren eröffnet worden der niederländhoge Raad hat dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: - Inwieweit kann bei Annexverfahren, die nicht Art 25 Abs 1 ( insolvenznahe Streitigkeiten ) sondern Art 25 Abs 2 unterfallen, die EuGVVOohne weiteres angewandt werden, oder ist zu prüfen, ob die Rechtsfrage von der EuGVVO ausgeschlossen ist (in Hinblick auf Art 1 Abs2 lit b EuGVVO)? - Findet die EuGVVO Anwendung auf Kaufpreisforderungen, wenn der Vk unter Eigentumsvorbehalt in einen anderen MS vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den ausländischen Käufer geliefert hat? - Spielt es dabei eine Rolle, welche Gegenstände nach der lex fori concursusdes Eröffnungsstaates (COMI des Käufers) zur Masse gehören? 44 22

23 II.7.2. Eigentumsvorbehalt Art 25: s Abs 1: Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen werden ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen sowie die Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, werden nach den Bestimmungen der EuGVVO vollstreckt Abs 2: Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Abs 1 genannten Entscheidungen unterliegen der EuGVVO, soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist EuGH: s Formulierung: soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist bedeutet, dass die Anerkennungs-und Vollstreckungsvorschriften der EuGVVO erst dann auf andere als in Art 25 Abs 1 EuInsVO genannte Entscheidungen für anwendbar erklärt werden kann, wenn zuvor geprüft wurde, ob diese Entscheidungen nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen sind 45 II.7.2. Eigentumsvorbehalt Ist eine auf einen EV gestützte Klage eines VK gegen einen Käufer aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ausgeschlossen, wenn sich die vom EV erfasste Sache im MS der Verfahrenseröffnung befindet? Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO: s Die Verordnung ist auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden. s Sie ist nicht anzuwenden auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren Art 4 Abs 2 lit b EuInsVO: s Das Konkursstatut regelt, welche Vermögenswerte zur Masse gehören Art 7 Abs 1 EuInsVO: s Insolvenz des Vorbehaltskäufers: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Vorbehaltskäufer lässt die Rechte des Verkäufers unberührt, wenn sich die Sache bei Eröffnung des Verfahrens in einem anderen MS befindet 46 23

24 II.7.2. Eigentumsvorbehalt EuGH: s aus den Erwägungsgründen von EuGVVO und EuInsVO ergibt sich: Zivil- und Handelssachen in EUGVVO ist weit auszulegen Entscheidungen die aufgrund eines Insolvenzverfahrens ergehen und in unmittelbaren Zusammenhang damit stehen ist eng auszulegen s die auf den Eigentumsvorbehalt gestützte Klage stellt eine eigenständige Klage dar, die ihre Grundlage nicht im Insolvenzrecht hat und weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch die Bestellung eines Insolvenzverwalters voraussetzt, dh EuGVVO ist anwendbar s Art 7 und Art 4 Abs 2 lit b EuInsVO wirken sich nicht auf die Einordnung von Klagen izm einem Insolvenzverfahren aus: Art 7 ist eine materiell-rechtliche Vorschrift, durch die Vk in Bezug auf Sachen geschützt werden soll, die sich nicht im MS der Verfahrensöffnung befinden (war im Anlassfall gar nicht anwendbar, da die Sache im MS der Verfahrenseröffnung war) Art 4 Abs 2 lit 6 ist nur eine Kollisionsnorm, die keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der EuInsVOhat 47 II.7.3. Vollstreckungsmaßnahmen EuGH ( , Rs C-444/07, MG Probud Gdynia sp. z.o.o. ): s Ein polnisches Gericht hat dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: - Sind Verwaltungsbehörden eines anderen Staates berechtigt, ein Guthaben, das sich auf dem Konto eines Wirtschaftsteilnehmers in diesem Staat befindet, trotz Verfahrenseröffnung und entgegen dem Recht des Eröffnungsstaates zu pfänden? - Können sich diese Verwaltungsbehörden unter Berufung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften weigern, entspr Art 25 die zur Durchführung und Beendigung des Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen des Eröffnungsstaates anzuerkennen? 48 24

25 II.7.3. Vollstreckungsmaßnahmen EuGH: s Entscheidungen des Hauptverfahrens sind in allen übrigen Mitgliedsstaaten, in denen kein Sekundärverfahren eröffnet wurde, ohne Förmlichkeiten anzuerkennen und zu vollstrecken s Da das polnische Recht ab Insolvenzeröffnung Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf Massevermögen untersagt, können dt. Behörden nicht rechtswirksam Vollstreckungsmaßnahmen nach dt Recht in Bezug auf das in D befindliche Vermögen anordnen 49 II.7.4. Präventive Schutzverfahren EuGH ( , Rs C-116/11, Bank Handlowy w Warszawie SA ua/christianapol sp z oo ): s Eröffnung eines Sauve-garde-Verfahrens (gemäß Anh A der EuInsVO) in F über das Vermögen einer pol. Gesellschaft, die Teil einer Unternehmensgruppe mit franz. Spitze ist; von franz. Handelsgericht wurde Schutzplan, der Zahlungserleichterungen für einen Zeitraum von 10 Jahren vorsah, bewilligt; Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens in Polen s EuGH: - Art 27 EuInsVO steht der Eröffnung eines Sekundärverfahrens nicht entgegen, wenn das Hauptverfahren einem Schutzzweck dient 50 25

26 II.7.4. Präventive Schutzverfahren - wenn der Liquidationszweck des Sekundärverfahrens dem Schutzanliegen des Hauptverfahrens entgegenläuft, verpflichtet der Grundsatz der loyalen gerichtlichen Zusammenarbeit (Art 4 Abs 3 EUV) zur Berücksichtigung der Ziele des Hauptverfahrens - aufgrund der Koordinationsvorschriften sowie des Anerkennungsgrundsatzes darf das mit einem Eröffnungsantrag nach Art 27 EuInsVO befasste Gericht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch dann nicht prüfen, wenn das Hauptverfahren einem Schutzzweck dient 51 II.8. Verwertung II.8.1. Maßgeblichkeit der lex fori concursus s Art 4 Abs 2b: lex fori concursus regelt, welche Gegenstände zur Masse gehören s Art 4 Abs 2c: lex fori concursus bestimmt die Befugnisse des Verwalters s Art 18 Abs 1: Verwalter darf im Gebiet eines anderen MS alle Befugnisse ausüben, die ihm nach der lex fori concursus zustehen, solange kein Sekvf eröffnet ist oder gegenteilige Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden. Er kann insb zur Masse gehörende Gegenstände aus dem Gebiet des MS entfernen, in dem sich diese Gegenstände befinden s der Ablauf und die Art der Verwertung von Massegegenständen richtet sich daher grundsätzlich nach der lex fori concursus 52 26

27 II.8. Verwertung II.8.2. Einschränkungen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der lex fori concursus Art 18 Abs 3: Pflicht zur Beachtung ausländischen Rechts s der Verwalter hat bei Ausübung seiner Befugnisse, insb auch bei der Verwertung, das Recht des MS, in dessen Gebiet er handeln will, zu beachten s Pflicht zur Berücksichtigung des lokalen Rechts, insb wo die Handlung des Verwalters hoheitliche Unterstützung erfordert. s er darf nicht eigenmächtig Zwangsmittel einsetzen, sondern muss sich bei der Verwertung der Gerichte und Behörden des entsprechenden MS bedienen s nach der lex fori concursusrichten sich die Reichweite der Befugnisse und die Art der Verwertung (freihändig, gerichtlich); das Verwertungsverfahren nach der lex rei sitae; sieht die lex rei sitae keine feihändigeverwertung vor, ist diese nicht zulässig (str) s Bestimmung betrifft überwiegend unbewegliche Sachen, da bewegliche Sachen vom Verwalter gem Abs 1 in den Eröffnungsstaat verbracht und dort nach dessen Rechtsvorschriften verwertet werden können. 53 II.8.2. Einschränkungen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der lex fori concursus Art 18 Abs 2 (Eröffnung eines Sekundärverfahrens) s Eröffnung eines Sekundärverfahrens suspendiert ex nunc die Wirkungen des Hauptverfahrens für das Gebiet des Sekundärverfahrens; Verwalter des Hauptverfahrens hat keine Befugnisse in Bezug auf Gegenstände mehr, die im Sekundärstaat belegen sind. s Art 18 Abs 2 ermächtigt den Sekundärverwalter zur Geltendmachung, dass ein beweglicher Gegenstand nach Eröffnung dieses Verfahrens in das Gebiet eines anderen MS verbracht worden ist. Art 5 (Sonderanknüpfung für dingliche Rechte) Art 7 (Eigentumsvorbehalt) 54 27

28 II.8.3. Abstimmungs- und Verwertungsfragen im Verhältnis von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren II Unterrichtungs- und Kooperationspflichten II Ausübung von Gläubigerrechten gem Art 32 II Einflussmöglichkeiten des Hauptinsolvenzverwalters auf Verwertungshandlungen des Sekundärinsolvenzverwalters II Gründe für Sekundärverfahren aus Verwaltersicht 55 II Unterrichtungs- und Kooperationspflichten Informationspflicht gem Art 31 Abs 1 s Pflicht beider Verwalter einander unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das jeweils andere Verfahren von Bedeutung sein können (ua Informationen über Verwertung) s Informationsaustausch kann durch Gespräch, Schriftverkehr oder Übermittlung von Berichten erfolgen s zwingende Vorschriften des jeweiligen Insolvenzstatuts sind jedoch zu beachten (etwa datenschutzrechtliche Bestimmungen; Weitergabe von Gläubigerausschussprotokollenist nach dt Recht etwa nicht gestattet) s hinreichender Kooperationswille muss vorhanden sein, keine Sanktion in EuInsVO vorgesehen 56 28

29 II Unterrichtungs- und Kooperationspflichten Kooperationspflicht gem Art 31 Abs 2 s Verwalter sind zur Zusammenarbeit verpflichtet s Verpflichtung geht über bloße Informationspflicht hinaus s konkrete Ausgestaltung dieser Verpflichtung nach der VO und den Erwägungsgründen offen s Lit: Pflicht, sich abzustimmen, zu koordinieren und sich gegenseitig die Arbeit zu erleichtern. Divergierende Maßnahmen der Verwalter bei der Verwertung sollen vermieden werden s zwingende Vorschriften des jeweiligen Insolvenzstatuts sind wieder zu beachten 57 II Unterrichtungs- und Kooperationspflichten Pflicht zur Ermöglichung von Verwertungsvorschlägen gem Art 31 Abs 3 s der Sekundärverwalter hat dem Hauptverwalter zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder jede Art der Verwendung der Masse des Sekundärverfahrens zu unterbreiten s konkrete Ausgestaltung dieser Pflicht ist offen s Lit: -besonderer Fall der Unterrichtungspflicht, der insoweit über Art 31 Abs 1 hinausgehen soll -Grundlage für die Annahme eines faktischen Weisungsrechts des Hauptverwalters (ids, dass Sekvw Haftung trifft, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt)? 58 29

30 II Unterrichtungs- und Kooperationspflichten Fragen izm den Pflichten des Art 31 s Umfang von Informations- und Kooperationspflicht -dem Wortlaut nach treffen die Pflichten beide Verwalter in gleicher Weise; es ist jedoch nach der Funktion und Aufgabe der Verwalter zu unterscheiden -die Pflichten sollen den jeweiligen Verwalter in die Lage versetzen, die sie treffende Funktion zu erfüllen; der Hauptverwalter ist idr auf mehr Informationen angewiesen, um seine Entscheidungen izm Betriebsfortführungen, Restrukturierungen,... treffen zu können 59 II Unterrichtungs- und Kooperationspflichten s Informations- und Kooperationsmodelle - freiwilliger Austausch von Unterlagen - Weisungen: eine Weisungsbefugnis des Hauptverwalters an den Sekundärverwalters lässt sich der EuInsVO nicht entnehmen und ist wegen der begrenzten Autonomie des Sekundärverfahrens abzulehnen die Zulässigkeit einer Weisung durch das Insolvenzgericht (uu über Antrag des anderen Verwalters) ist nach der jeweiligen lex fori concursuszu beurteilen; in Ö 84 KO; das LG Leoben hat Antrag auf Erteilung einer Weisung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mangels genereller Rechtspflicht zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ohne entspr. Anlass (Zusammenarbeit hat funktioniert) abgelehnt (LG Leoben , 17 S 556/05) 60 30

31 II Unterrichtungs- und Kooperationspflichten - Protokolle/Insolvenzverwaltervertrag stammen aus dem angloamerikanischen Raum privatrechtliche Vereinbarungen bzw. Prozessverträge (strittig) über Inhalt und Ausgestaltung der gegenseitigen Pflichten Zulässigkeit und Wirksamkeit richten sich nach nationalem Recht im Anwendungsbereich der EuInsVO kam es etwa bei der Insolvenz der EMTEC-Gruppe zum Abschluss eines Protokolls RechtlGrundlage für eine Koordination der Verfahren in Ö? KO: nur Informations-und Mitteilungspflichten für MV gegenüber ausländ Verwalter; keine Kooperationsverpflichtung - Koordination in Verwertungsfragen? nur bei Einhaltung der zwingenden Best der 116ff KO; Beauftragung des ausländ Verwalters mit Verwertung möglich, soweit der Erlös der inländ Masse zukommt 61 II Unterrichtungs- und Kooperationspflichten s Folgen eines Pflichtenverstoßes -in EuInsVO keine Sanktion für Zuwiderhandeln vorgesehen -indirekte Sanktion: Haftung des MV kann sich bei Zuwiderhandeln aus nationalen Haftungsbestimmungenergeben; Beurteilung der Rechtswidrigkeit richtet sich nach der VO, die Rechtsfolgen nach nationalem Recht -die Regelung der Überwachung und Durchsetzung der den Verwalter treffenden Pflichten obliegt MS -die Pflichten nach Art 31 ergänzen die den Verwalter nach nationalem Recht treffenden Verpflichtungen; die Aufsicht über den Verwalter ergibt sich aus lex fori concursus 62 31

32 II Unterrichtungs- und Kooperationspflichten -in Ö: 84 KO: Konkursgericht hat die Tätigkeit des MV zu überwachen und ihn zur Erfüllung seiner Obliegenheiten anzuhalten; deckt auch die Überwachung der Einhaltung der sich aus der EuInsVO ergebenden Pflichten; die Weisung durch Konkursgericht zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung ist daher grundsätzlich möglich; fraglich ist die Legitimation des ausländischen Verwalters, eine Beschwere nach 84 Abs 3 KO zu erheben 81 Abs 3 KO: Schadenersatz, wenn durch mangelnde Kooperation des MV Konkursgläubigern ein Schaden entstanden ist 63 II Ausübung von Gläubigerrechten Anmeldung von Forderungen (Art 32 Abs 2) s neben den einzelnen Gläubigern können die Verwalter die in ihrem Verfahren angemeldeten Forderungen im jeweils anderen Verfahren anmelden, soweit dies für die Gläubiger zweckmäßig ist s Zweckmäßigkeit? Anmeldepflicht besteht dann, wenn in Hinblick auf den Umfang der Masse die Anmeldung für alle Gläubiger seines Verfahrens oder zumindest für eine Gruppe seiner Gläubiger generell zweckmäßig ist. Beurteilung erfolgt aufgrund vom anderen Verwalter erteilter Information, orientiert sich an Gegenüberstellung Kosten der Anmeldung voraussichtlicher Quotengewinn s gilt vorbehaltlich des Rechts des einzelnen Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen bzw zurückzuziehen (soweit dies nach lex fori concursus möglich ist) s beachte: Verwalter tritt bei Anmeldung als Vertreter der Gläubiger auf; es liegt keine Anmeldung im eigenen Namen aus eigenem Recht des Verwalters vor 64 32

33 II Ausübung von Gläubigerrechten Teilnahme am anderen Verfahren (Art 32 Abs 3) s ist unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Forderungsanmeldung gem Art 32 Abs 2 s Gläubigerversammlung: -Teilnahmerecht in Abs 3 ausdrücklich normiert -Inhalt des Rechts auf Teilnahme: jedenfalls Informations-und Teilnahmerecht, ein Stimmrecht kommt ihm nicht zu, da er kein Gläubiger ist; nicht unstrittig -Lösung: Verwalter lässt sich von seinen Gläubigern bevollmächtigen und nimmt dann deren Stimmrecht wahr 65 II Ausübung von Gläubigerrechten s Gläubigerausschuss: -idf kommt dem Verwalter ein Teilnahme- und Stimmrecht nur dann zu, wenn er als Mitglied gewählt wurde; hiezu muss das nationale Recht allerdings die Wahlmöglichkeit von Nichtgläubigern vorsehen (wie etwa 67 Abs 3, 68 InsO) 66 33

34 II Einflussmöglichkeiten des Hauptvw auf Verwertungshandlungen des Sekundärvw Grundsatz: Jeder Verwalter verwertet seine Masse selbst (Art 18 Abs 1 und 2) Problem der widerstreitenden Interessen von Haupt- und Sekundärverwalter (Bsp Sekvw will Gegenstand verwerten, der für die vom Hvw geplante Unternehmensfortführung benötigt wird) beachte: Sekundärverfahren ist Liquidationsverfahren; Möglichkeit von s Sanierungen von Unternehmen unter Einbeziehung der Niederlassung s übertragende Sanierungen des Unternehmens im Hauptverfahren unter Einbeziehung der Niederlassung s Veräußerungen des Vermögens des Hauptverfahrens unter Einbeziehung jenes der Niederlassung ohne Mitwirkung des Sekvw? 67 II Einflussmöglichkeiten des Hauptvw auf Verwertungshandlungen des Sekundärvw Antrag auf Aussetzung der Verwertung durch den Hauptverwalter (Art 33) s drückt Vorrang des Hauptverfahrens aus, dadurch soll im Hauptverfahren eine Sanierung oder Verwertung des gesamten Unternehmens erleichtert werden s die Aussetzung ist vom Hauptverwalter beim Gericht des Sekundärverfahrens zu beantragen s die Aussetzung darf nur abgelehnt werden, wenn sie für die Gläubiger des Hauptverfahrens offensichtlich nicht von Interesse ist s einziger Hinderungsgrund sind somit nur evident fehlende Interessen der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens (OLG Graz , 3 R 149/05l) s Gericht kann allerdings alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des Sekundärverfahrens sowie einzelner Gruppen von Gläubigern verlangen (zb Garantien, Bürgschaftserklärungen, Kautionen), falls etwa aus der verzögerten Verwertung Schäden zu befürchten sind 68 34

35 II Einflussmöglichkeiten des Hauptvw auf Verwertungshandlungen des Sekundärvw s irrelevant ist, ob mit der Verwertung im Sekundärverfahren bereits begonnen wurde bzw ob der Hauptinsolvenzverwalter bereits konkrete Verwertungs- oder Sanierungsvorschläge unterbreitet hat (OLG Graz , 3 R 149/05l) vorsorgende Anordnung des Verwertungsstopps zulässig s Aussetzung ist auf 3 Monate befristet, kann jedoch erneuert bzw verlängert werden; strittig ist, ob eine Erneuerung der Aussetzung beliebig oft erfolgen kann; dies wird in der Lit überwiegend bejaht s zulässig ist nur Antrag auf Aussetzung der Verwertung, nicht des gesamten Sekundärverfahrens (OLG Graz , 3 R 149/05l) s Art 33 Abs 2: Antrag des Hauptverwalters oder eines Gläubigers auf Aufhebung des Verwertungsstopps, wenn Maßnahme nicht mehr den Interessen der Gläubiger entspricht; hier sind auch die Interessen der Gläubiger des Sekundärverfahrens beachtlich 69 II Einflussmöglichkeiten des Hauptvw auf Verwertungshandlungen des Sekundärvw Kann der Hauptverwalter gegenüber dem Sekundärverwalter sein Verwertungskonzept durchsetzen? s es besteht keine direkte Weisungsbefugnis, auch nicht über Auftrag des Gerichts s faktische Weisungsbefugnis durch indirekten Haftungsdruck? s nur der jeweilige Verwalter ist als Entscheidungsträger anzuerkennen, der potenziellen Haftungsansprüchen ausgesetzt ist das einseitige Aufzwingen des eigenen Verwertungskonzepts ist in der VO nicht vorgesehen und de facto nur schwer bis gar nicht möglich 70 35

36 II Gründe für Sekundärverfahren aus Verwaltersicht Effizientere Verwaltung der Masse Verwertung insbauch in Hinblick auf die Verwertung mit dingl Rechten belasteter Sachen, vgl Art 5 Anfechtung s Hauptverwalter sollte überprüfen, ob ein Anfechtungsanspruch nach lex concursussecundariimöglich wäre s aber: Zuordnung der Ansprüche zu Haupt- od Sekundärverfahren im Einzelfall schwierig/strittig s Folge der Eröffnung eines Sekundärverfahrens für einen vom Hauptverwalter begonnen, nun der Sekundärmasse zuzuordnenden Anfechtungsprozess? - beachte Statutenwechsel (Änderung des anzuwendenden Sachrechts) - Unterbrechung des Verfahrens? - Ablehnung des Eintritts durch Sekundärverwalter Anspruch verbleibt bei der Hauptmasse Auflösung von Dienstverhältnissen/Behandlung von Dienstnehmerforderungen 71 II.9. Verteilungsfragen zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren II.9.1. Ausdrückliche Regelungen in der EuInsVO II.9.2. Problemfälle II.9.3. Verfahrensteilnahme in Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren 72 36

37 II.9.1. Ausdrückliche Regelungen in der EuInsVO Grundsatz: Verteilung des Verwertungserlöses richtet sich im Haupt- wie im Parallelverfahren nach der lex fori concursus: s Art 4 Abs 2 lit l (Kostentragung) s Art 4 Abs 2 lit g 1. Alt. (Forderungsanmeldung) s Art 4 Abs 2 lit g 2. Alt. (nach Insolvenzeröffnung entstehende Forderungen) s Art 4 Abs 2 lit h (Anmeldung, Prüfung, Feststellung) s Art 4 Abs 2 lit i (Erlösverteilung; Fragen des Ranges, der Auswirkungen dinglicher Rechte aus denen (Teil-) Befriedigung erlangt wird und der Befriedigung durch Aufrechnung) s Art 20 Abs 2 (Quotenanrechnung) und Art 35 (Überschuss in Sek-Verfahren zu berücksichtigen) 73 II.9.2. Problemfälle Behandlung von Masseverbindlichkeiten s Art 4 Abs 2 lit g: lex fori concursus entscheidet wie MF zu behandeln sind s Masseverbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Sekundärverfahrens vom Sekvw begründet wurden, sind aus der Sekundärmasse zu bedienen s Masseverbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Sekundärverfahrens vom Hauptvw begründet wurden, sind aus der Masse des Hauptverfahrens zu decken s was geschieht mit bereits vom Hauptvw begründeten Masseverbindlichkeiten, wenn zeitlich später ein Sekundärverfahren eröffnet wird? 74 37

38 II.9.2. Problemfälle s Lösungsmöglichkeiten in der Lit: -alleinige Haftung der Masse des Hauptverfahrens, auch wenn MF wirtschaftlich der (späteren) Sekundärmasse zuzuordnen sind -anteilsmäßige Haftung: Bestimmung der Anteile nach dem Umfang der Teilmassen Bestimmung der Anteile danach, welcher Masse der Nutzen der Vwhandlung zugute gekommen ist -Solidarhaftung beider Massen mit internem Ausgleich (Aufteilungskriterium siehe bei anteilsmäßiger Haftung) -Solidarhaftung beider Massen ohne internen Ausgleich 75 II.9.3. Verfahrensteilnahme in Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren Anmeldung durch den Gläubiger (Art 32 Abs 1, 39ff) s jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen MS hat, einschließlich der Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger, kann seine Forderung selbst in Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren anmelden (Art 39) s Forderung kann in jedem Verfahren in voller Höhe angemeldet werden s auch die außerhalb eines MS wohnhaften Gläubiger sind von der Eröffnung und Anmeldemöglichkeit zu unterrichten (Art 40), ihre Anmeldungsbefugnis richtet sich allerdings nach den jeweiligen national autonomen Normen des IIR s Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen; muss Art, Betrag und Entstehungszeitpunkt der Forderung sowie Angabe, ob die Forderung gesichert ist, enthalten Anmeldung durch den Insolvenzverwalter gem Art 32 Abs

39 II.10. Sanierung Sanierung im Hauptverfahren richtet sich nach lex fori concursus Sekundärverfahren sind als Liquidationsverfahren zu führen (Art 2 lit c) VO sieht jedoch vor, dass ein Sekundärverfahren nach dem für dieses maßgeblichen Recht auch ohne Liquidation beendet werden kann (Art 34) Lit: die vom nationalen Gericht gewählte Verfahrensart für ein Sekundärverfahren muss auch eine Liquidation ermöglichen nur reine Sanierungsverfahren (österr Ausgleichsverfahren) sind als Verfahrensarten für Sekundärverfahren ausgeschlossen 77 II.10. Sanierung Sanierung im Sekundärverfahren: s Sanierung auf Vorschlag bzw mit Zustimmung des Hauptverwalters - der Verwalter des Hauptverfahrens muss einer Sanierungsmaßnahme (Vergleich, Insolvenzplan, Zwangsausgleich etc) zustimmen oder sie vorgeschlagen haben - Hauptverwalter kann Sekundärverwalter aber nicht zur Sanierung zwingen - Hauptverwalter kann über die Forderungsanmeldung gem Art 32 und die Ausübung der Stimmrechte aber Annahme und Ablehnung von Sanierungsmaßnahmen beeinflussen 78 39

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