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1 1 Das Pflichtenheft 1.1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses Pflichtenheft ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum im Bereich der Sozialversicherung. Es enthält Informationen zur Thematik der Beitragsberechnung, Beitragsabrechnung und des Melderechts. Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt. Inhalte Über 400 Fundstellen im Kontext zum Inhalt der Schlagwörter geben Aufschluss darüber, an welcher Stelle die Informationen in ihrer Gesamtheit nachgeschlagen oder weitergehende Hinweise gefunden werden können. Unter einem übergeordneten Thema sind die Schlagwörter in Kategorien zusammengefasst, die thematische Blöcke umfassen. So sind zur Kategorie Personalstamm die darunter zu subsumierenden Schlagwörter alphabetisch geordnet. Programmentwickler wird mithin bei der Entwicklung und Organisation eines bestimmten thematischen Abschnittes nicht gezwungen, sich die entsprechenden Informationen an verschiedenen Stellen des Nachschlagewerkes zusammenzusuchen. Aufbau Die in den Texten der mit einem (*) versehenen Wörter sind ebenfalls als Schlagwörter im Pflichtenheft enthalten. Dieses Feature erlaubt es bereits beim Lesen eines Kriteriums festzustellen, welche weiteren Schlagwörter zur umfassenden Informationsgewinnung ggf. berücksichtigt werden müssen. Um einzelne Informationen nachlesen zu wollen, sind zu Schlagwörtern und die Fundstellen in Gesetzen, Verordnungen und Verlautbarungen dokumentiert. Hinweis auf eine Fundstelle wird im Text der jeweils mit (F..) bezeichnet. So bedeutet der Hinweis (F1), daß in dem Feld Fundstelle 1 eine zugehörige Rechtsgrundlage angegeben wird. Die Anlagen bieten eingehende und spezielle Informationen zu besonderen Themen und eine Auswahl von wichtigen Rechtsgrundlagen für das eingehende Studium der Materie. Auf eine jeweils vorhandene Anlage wird hingewiesen. Verweise Fundstellen Anlagen Febr Seite 1 von 3 Das Pflichtenheft

2 1.2 Abkürzungen und Symbole Abkürzungsverzeichnis zu den im Pflichtenheft verwendeten Begriffen AOK ATZ AV BA BBG BBRL 1976 BE BeitrZV BGB BGR BKK BT-Drucks. BÜGs BVV DEÜV EFZG EGA EK GdA GFR Altersteilzeit Allgemeine Ortskrankenkasse Arbeitslosenversicherung Bundesagentur für Arbeit Beitragsbemessungsgrenze Richtlinien für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen (Beitragsberechnungs- Richtlinien) 1976 des BMA vom Besprechungsergebnis der SV-Spitzenverbände Beitragszahlungsverordnung Bürgerliches Gesetzbuch Beitragsgruppe Betriebskrankenkasse Bundestags-Drucksache Grundsätze betr. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Arbeitgeber sowie deren Mitwirkung bei der Beitragsüberwachung vom Beitragsverfahrensverordnung Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung Entgeltfortzahlungsgesetz Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Ersatzkrankenkasse Grund der Abgabe Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügige Beschäftigungen vom GG 22 DEÜV Gemeinsame Grundsätze der Spitzenverbände der Sozialversicherung nach 22 DEÜV GG 28 SGB IV GKV Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28 b Abs. 2 SGB IV Gesetzliche Krankenversicherung GOS Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung vom GR TT.MM.JJ IKK Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung (zu einem bestimmten Thema) vom TT.MM.JJ. Innungskrankenkasse Febr Seite 2 von 3 Das Pflichtenheft

3 KKS KUG/WAG KV KVLG LFZG LKK LSV-SpV LVA PGS PV RV SGB I SGB III SGB IV SGB V SGB VI SGB X SGB XI SGBAndG SpiV SV SV-Tage Krankenkassen-Kommunikations-System Kurzarbeitergeld/Winterausfallgeld Krankenversicherung Krankenversicherung der Landwirte, Zweites Gesetz Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) vom Landwirtschaftliche Krankenkasse Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Landesversicherungsanstalt Personengruppenschlüssel Pflegeversicherung Rentenversicherung Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil) Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Verwaltungsverfahren) Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung) SGB-Änderungs-Gesetz Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger Sozialversicherung Sozialversicherungstage vdek Verband der Ersatzkassen e. V. VnrV Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom Erklärung der im verwendeten Symbole = Standardanforderung an ein systemuntersuchtes Programm = zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit = Tipp und Hinweis Febr Seite 3 von 3 Das Pflichtenheft

4 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 Änderungsdokumentation von Version 6.3 zu Version 6.4 Grundmodul-Beitragsberechnung 0100 Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Neu: 13: Es ist maschinell sicherzustellen, dass aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine Umlagebeträge berechnet werden (F5). 14: Es wird empfohlen, für kumulierte Überstunden (Auszahlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) die Abführung der Umlagebeträge zuzulassen. wurden zur Vervollständigung bzw. Klarstellung zur Umlageberechnung aufgenommen. Maschinelles Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen 1200 Meldungen zur Beitragserhebung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Grundlagen Alt: 20: Die Kernprüfung für Meldungen zur Beitragserhebung der DASBV ist im Programm integriert. Neu: 20: Die Kernprüfung für Meldungen zur Beitragserhebung der DASBV ist im Programm integriert. Die Praxis hat gezeigt, dass dieses nicht von jedem SWE erfüllt werden kann, da die DASBV nur eine C-Version anbietet. Auf Grund der Gleichbehandlung aller SWE'S kann es nur ein Hinweis sein. Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 1 von 13

5 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 Kurzarbeitergeld Beitragsberechnung Fiktives Arbeitsentgelt Alt: 1: Das beitragspflichtige fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 v. H. der ungerundeten Differenz zwischen Soll- und Istentgelt unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen* der Kranken- und Rentenversicherung (F1, F2). Neu: 1: Für die Feststellung des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt ist das Sollentgelt nur bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zu berücksichtigen (F2). Kriterium wurde aufgrund des BE vom 13./ angepasst. Neu: 2: Unterschiedsbetrag beträgt 80 v. H. der ungerundeten Differenz zwischen Soll- und Istentgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt ist dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt soweit vorhanden - hinzuzurechnen. Eine Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung ist vorzunehmen. Dabei ist das tatsächliche Arbeitsentgelt vorrangig vor dem fiktiven Entgelt zu berücksichtigen (F2). Kriterium wurde aufgrund des BE vom 13./ neu hinzugefügt. Kurzarbeitergeld Beitragsberechnung Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung In den 1 bis 5 wurden die Beitragssätze den aktuellen Werten angepasst. Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 2 von 13

6 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 Neu: 2: In Entgeltabrechnungszeiträumen mit Gewährung von KUG sowie für die restlichen Abrechnungszeiträume des Kalenderjahres ist maschinell auf die Zuschussberechnung nach Entgelt umzustellen(f2). Neu: 3: Wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in einem Entgeltabrechnungszeitraum mit oder nach Kurzarbeit gewährt, ist die Einmalzahlung für die Ermittlung des Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen (F2). wurden aufgrund des Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes eingefügt. Neu: Kurzarbeitergeld Beitragsberechnung Freiwillig Versicherte Firmenzahler 1: Wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in einem Entgeltabrechnungszeitraum mit Kurzarbeit gewährt, ist die Einmalzahlung für die Erhebung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung maschinell zu berücksichtigen (F1). 2: Wird einmalige gezahltes Arbeitsentgelt in einem Entgeltabrechnungszeitraum nach Kurzarbeit gewährt, ist die Einmalzahlung für die Erhebung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nicht zu berücksichtigen (F1). Schlagwort und wurden aufgrund des Rundschreibens des GKV- Spitzenverbandes eingefügt. Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 3 von 13

7 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 Aufgrund der Sitzung des Arbeitskreises Pflichtenheft/Testaufgaben am in Berlin wurden bei den ELENA- folgende Änderungen vorgenommen: Allgemeines Grundlagen 1: Die maschinelle Umsetzung des Themas Elektronischer Leistungsnachweis ELENA ist Gegenstand des Grundmoduls und wird im Rahmen der Systemuntersuchung/Qualtitätskontrolle durch die ITSG GmbH ab Januar 2010 geprüft (F1/F2/. Kriterium wurde gestrichen. 3: Prüfgegenstand sind die aus den Testfällen/Testaufgaben resultierenden Datensätze sowie die nachstehenden. Kriterium wurde gestrichen 7: Fehlerrückmeldungen der ZSS fließen in das Qualitätsmanagement der ITSG. Die Bearbeitungsvorschriften hinsichtlich der Fehlermeldungen zum DEÜV-Verfahren gelten analog für ELENA. Kriterium wurde gestrichen Alt: 9: Die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der ELENA-Meldungen wird programmtechnisch dadurch unterstützt, dass die Abrechnung des Folgemonats nur dadurch möglich ist, wenn die ELENA-Dateien des laufenden Monats vom Abrechnungsprogramm bereitgestellt wurden. 9: Die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der ELENA-Meldungen wird programmtechnisch dadurch unterstützt, dass spätestens zum Zeitpunkt der laufenden Abrechnung ein Hinweis erfolgt, wenn für den Vormonat keine ELENA-Daten (arbeitgeberbezogen) maschinell erstellt wurden. Kriterium wurde umformuliert und neu bewertet Ausserdem wurde für das Schlagwort Grundlagen die Fundstelle ergänzt Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 4 von 13

8 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 Datensätze Vorlaufsatz Alt: 1: Die Meldedaten-Datei beginnt mit dem 105- stelligen Vorlaufsatz (F2). Neu: 1: Die Meldedaten-Datei beginnt mit dem Vorlaufsatz in der aktuellen Version (F2). 3: Es sind Stammdaten für die Betriebsnummer, Dateinummer und den vollständigen Namen des Absenders vorgesehen. Die Betriebsnummer*, der voll-ständige Name und die vollständige Anschrift der ZSS sind fest hinterlegt. Kriterium wurde gestrichen 4: Die Empfängerbetriebsnummer wird auf Ungleichheit mit der Absenderbetriebsnummer, den Mandanten-/Betriebsstättenbetriebsnummer und der Krankenkassenbetriebsnummer geprüft. Bei Übereinstimmung der Betriebsnummern wird ein Fehler ausgewiesen. Kriterium wurde gestrichen, da bereits im Grundmodul ein gleichlautendes Kriterium vorhanden und eine separate Nennung obsolet ist 5: Die Betriebsnummern werden im Modulo-10- Verfahren überprüft (F2). Bei Unplausibilität der Betriebsnummer ist ein Fehler auszuweisen. Kriterium wurde gestrichen, da bereits im Grundmodul ein gleichlautendes Kriterium vorhanden und eine separate Nennung obsolet ist Alt: 6: Bei MVDS-Datensätzen ist die Dateifolgenummer programmtechnisch lückenlos aufsteigend zu verwalten. Neu: 6: Bei Dateien mit MVDS-Datensätzen wird die Dateinummer automatisch verwaltet, kann jedoch durch den Anwender editiert werden. Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 5 von 13

9 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 Datensätze Datensatz Kommunikation-DSKO Alt: 1: In den Datensatz Kommunikation DSKO müssen alle Mussfelder ( M ) eingetragen werden. Sofern die erforderlichen Mussfelder nicht bzw. unvollständig vorhanden sind, darf die Datenübermittlung nicht durchgeführt werden (F1). Neu: 1: Es wird empfohlen, dass die Anwender über die Datenpflege für den DSKO vom Software-Ersteller regelmäßig (z. B. beim Jahreswechsel) informiert werden. Das ursprüngliche Kriterium wurde als für nicht notwendig erachtet. Dafür wurde die Anregung der Information der Kunden aufgenommen. Besonderheiten Multifunktionaler Datensatz - MVDS Alt: 1: Bei der Kombination geringfügige Beschäftigung und Elternzeit/Wehrdienst/Zivildienst/Pflegezeit in der Hauptbeschäftigung sind im ELENA- Verfahren 2 Datensätze zu liefern. Neu: 1: Bei der Kombination geringfügige entlohnte Beschäftigung und Elternzeit/Wehrdienst/ Zivildienst/Pflegezeit in der Hauptbeschäftigung sind im ELENA-Verfahren 2 Datensätze zu liefern. Dies gilt auch, sofern in einem Monat folgende Tatbestände auftreten: Wiedereintritt im gleichen Monat Beitragsgruppenwechsel im gleichen Monat Personengruppenwechsel im gleichen Monat Rechtskreiswechsel im gleichen Monat 3: Es ist zulässig, Beamte, Richter und Soldaten mit der Personengruppe 190 anzuliefern. Kriterium wurde gestrichen Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 6 von 13

10 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 Neu: 5: Für die Erstellung der ELENA-Datensätze sind immer die Tatbestände des letzten Tages des Meldezeitraumes maßgebend 6: Die zeitversetzte Abrechnung von variablen Entgeltbestandteilen (bis zu 2 Monaten Versatz) ist auch im ELENA-Verfahren zulässig. wurden aufgrund der Anregung des Arbeitskreises Pflichtenheft neu aufgenommen. Besonderheiten ELENA-Grunddaten zum Arbeitgeber und Arbeitnehmer - DBEN Alt: 2: Weicht das rentenversicherungspflichtige vom arbeitslosenversicherungspflichtigen Brutto ab, so ist immer das letztgenannte Brutto zu verwenden. Neu: 2: Es ist das arbeitslosenversicherungspflichtige Brutto maßgebend. Kriterium wurde neu formuliert. Besonderheiten DBAG - Arbeitgeberangaben Alt: 1: zeit gibt es zu diesem Schlagwort keine Besonderheiten. Neu: 1:: Es gelten für die Anschrift und -Adresse die Prüfkriterien des DSKO. Kriterium wurde neu formuliert Besonderheiten DBAB von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 7 von 13

11 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 Alt: 1: Es ist der Beschäftigungsort zu melden, den der Beschäftigte überwiegend organisatorisch zugewiesen ist. Dabei spielt der tatsächliche Einsatzort bei Aussendienstmitarbeitern keine Rolle. 2: Eine maschinelle Bestückung der Felder erfolgt grundsätzlich aus dem für den Arbeitnehmer zugeordneten Mandanten-/Firmen-/Betriebsstätten- /Werksstamm. Neu: 1: Weicht der zur BBNRVU gehörende Ort von dem der Arbeitgeberanschrift (DBAG) ab, muss er hier gemeldet werden 2: Bei Ausstrahlung muss hier der Beschäftigungsort des Auslandes gemeldet werden. wurden neu formuliert und als Pflicht bewertet. Besonderheiten DBSE steuerpflichtiger sonstiger Bezug Alt: 1: In den Steuerungsparametern zu den Entgeltbestandteilen ist die Möglichkeit gegeben, die Art des steuerpflichtigen sonstigen Bezugs zu hinterlegen (F1). Neu: 1: Die Art des steuerpflichtigen sonstigen Bezugs kann programmtechnisch erkannt werden (F1). Neu: 2: Sofern der steuerpflichtige sonstige Bezug nicht den Schlüsseln 01 bis 07 zuzuordnen ist, muss der Schlüssel 99 verwendet werden. Kriterium wurde bei der Arbeitskreissitzung neu aufgenommen 4: Sofern der steuerpflichtige sonstige Bezug nicht den Schlüsseln 01 bis 07 zuzuordnen ist, muss der Schlüssel 99 verwendet werden. Kriterium wurde gestrichen. Version 6.4 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. März 2010 Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 8 von 13

12 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 Besonderheiten DBSB steuerfreie Bezüge Alt: 1: In den Steuerungsparametern zu den Entgeltbestandteilen ist die Möglichkeit gegeben, die Art des steuerfreien Bezugs zu hinterlegen (F1). Neu: 1: Die Art des steuerfreien Bezugs kann programmtechnisch erkannt werden (F1). Kriterium wurde neu formuliert Alt: 2: Bei Schlüssel 99 für steuerpflichtige sonstige Bezüge sollte die Textbezeichnung aus der jeweiligen Lohnart übernommen werden. Neu: 2: Bei Schlüssel 99 für steuerfreie Bezüge sollte die Textbezeichnung aus der jeweiligen Lohnart übernommen werden. Kriterium wurde neu formuliert 5: Eine Kumulierung der Werte mit der Verschlüsselung 01 ist zulässig. Kriterium wurde gestrichen Besonderheiten DBAS Ausbildung Alt: 2: Es ist die Möglichkeit gegeben, den Beginn der Ausbildung, das voraussichtliche Ende sowie das tatsächliche Ende der Ausbildung zu hinterlegen (F1). Neu: 2: Es ist die Möglichkeit gegeben, den Beginn der Ausbildung, das voraussichtliche Ende sowie das tatsächliche Ende der Ausbildung zu melden (F1). Kriterium wurde neu formuliert Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 9 von 13

13 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 3: Das tatsächliche Ende der Ausbildung ist bei Austritt (Ende der Beschäftigung) zu melden. Kriterium wurde gestrichen Elektronischer Leistungsnachweis - ELENA Besonderheiten DBZD Zusatzdaten 1: In Fällen mit fiktiven Brutto (z. B. KUG, Altersteilzeit) ist das zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtige laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zu melden, welches angefallen wäre. 2: In Fällen der Gleitzone ist im Feld fiktives Brutto das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben. 3: Im Feld Lohnsteuer pauschal ist auch die einheitliche Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte zu melden, wenn sie auf den Arbeitnehmer abgewälzt wurde. 4: Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten oder in der privaten Krankenversicherung Versicherten Arbeitnehmern ist in den Feldern zum Arbeitgeberzuschuss ein Beitragszuschuss auszuweisen 5: 6: 7: Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 10 von 13

14 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 Testaufgabe(n): DBZD wurde bei der Arbeitskreissitzung besprochen und ohne Änderungswünsche eingeführt Elektronischer Leistungsnachweis - ELENA Besonderheiten DBNB Nebenbeschäftigung Arbeitslose 1: Die Verpflichtung zur Übermittlung des Datenbausteines erfolgt für die Entgeltabrechnung ab 1. Januar : Baustein ist zu melden, wenn der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld/Teilarbeitslosengeld/Berufsausbildungsbeihilf e oder Übergangsgeld bezieht. Dies gilt nicht, wenn sich die aktuelle Meldung auf eine fortgeführte Beschäftigung bezieht, die der Versicherungspflicht gemäß 25 SGB III unterliegt und bereits vor Beginn des Bezuges von Teilarbeitslosengeld ausgeübt wurde 3: Es sind nur die in der jeweiligen Kalenderwoche geleisteten Arbeitsstunden anzugeben. 4: Bei Heimarbeiterbeschäftigung ist der Tag der Ausgabe und der Tag der Ablieferung anzugeben. 5: 6: 7: Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 11 von 13

15 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 Testaufgabe(n): DBNB wurde bei der Arbeitskreissitzung besprochen und ohne Änderungswünsche eingeführt Elektronischer Leistungsnachweis - ELENA Besonderheiten DBHA Heimarbeiter 1: Datenbaustein wird für die Dauer der Heimarbeit monatlich gemeldet (F1). 2: Sofern die Stelle B1 Schlüssel 7 in den Angaben zur Tätigkeit enthalten ist, muss der Datenbaustein Heimarbeiter gemeldet werden. 3: 4: 5: 6: Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 12 von 13

16 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 6.3 zu 6.4 7: Testaufgabe(n): Elektronischer Leistungsnachweis - ELENA Besonderheiten DBKE Kündigung/Entlassung Arbeitskreis spricht sich da beim DBKE derzeit alles auf dem Prüfstand steht - dafür aus, vorerst keine zum DBKE zu veröffentlichen. Aufgrund der vorstehenden Dokumentation gibt es auch Änderungen bei der Sortierung der bzw. andere Numerierungen. Diese wurde jedoch nicht separat festgehalten. Version 6.4 Stand: 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 6.4 Seite 13 von 13

17 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Arbeitgeberanteil 1: Für die Berechnung der Beiträge gelten die Vorschriften des 28 n SGB IV sowie der Beitragsverfahrensverordnung (F2, F4). 2: Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten ist der Pauschalbeitrag zur KV und RV aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen (F1, F3). 3: Fundstelle 4: 28 n SGB IV 1 und 2 BVV 249 b SGB V 172 Abs. 3 SGB VI Fundstelle 5 Testaufgabe(n): TA 180, 181, 182 Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 1 von 15

18 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Arbeitgeberanteil zur berufsständischen Versorgungseinrichtung 1: Arbeitgeberanteil zur berufsständischen Versorgungseinrichtung (Hälfte des Pflichtbeitrags zur berufsständischen Versorgungseinrichtung; höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit worden wäre) für Arbeitnehmer, die nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, wird maschinell ermittelt (F1). 2: Arbeitgeberanteil zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist im Lohnkonto oder der Sammlung von Entgeltabrechnungen auszuweisen. 3: 4: 5: 6: 7: Fundstelle 4: Fundstelle 5: Fundstelle 6: 172 Abs. 2 SGB VI Testaufgabe(n): Version 6.4 Alle Rechte vorbehalten Stand 1. März 2010 Seite 2 von 15

19 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Arbeitnehmeranteil 1: Für die Berechnung der Beiträge gelten die Vorschriften des 28 n SGB IV sowie der Beitragsverfahrensverordnung (F1, F2). 2: Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, die auf die RV- Freiheit verzichtet haben, ist der Restbeitrag zur RV die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber erbrachten Pauschalbeitrag und dem RV-Beitrag, der nach dem gültigen Beitragssatz zu zahlen wäre (F3). 3: Bei Verzicht auf die RV-Freiheit sind die Beiträge aus einer monatlichen Mindestbemessungsgrundlage von 155 EUR zu berechnen. Arbeitnehmer hat für die Differenz zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und der Mindestbemessungsgrundlage von 155 EUR den vollen RV-Beitrag alleine zu tragen. Bei Teillohnzahlungszeiträumen - auch bei Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses - sind Beiträge für den entsprechenden Zeitraum zu ermitteln (F3). 4: Fundstelle 1 1 und 2 BVV Fundstelle 2 28 n SGB IV Fundstelle 3 Geringfügigkeitsrichtlinien vom Fundstelle 4 Fundstelle 5 Testaufgabe(n): alle TA Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 3 von 15

20 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Aufrollung 1: Nach rückwirkenden Korrekturen von Entgelten* (Rückrechnung) im Rahmen der Rückrechnungstiefe werden nachfolgende, bereits abgerechnete Monate, in denen EGA gezahlt worden ist, maschinell aufgerollt (F1). 2: Nach rückwirkenden Korrekturen von abrechnungsrelevanten Daten (z. B. Beitragssätze KV/RV/AV/PV, Beitragsbemessungsgrenzen, Krankenkasse, Beitragsgruppe, Fehlzeiten, Vortragswerte) im Rahmen der Rückrechnungstiefe werden dem Korrekturmonat nachfolgende, bereits abgerechnete Monate maschinell aufgerollt (F1). 3: Die Aufrollung nach den 1 und 2 wird maschinell erkannt. Hierbei ist sicherzustellen, dass das System die Rückrechnung spätestens bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt (z. B. Monatswechsel nicht möglich). 4: 5: 6: GG 22 DEÜV, Abschnitt 1 Fundstelle 4: Testaufgabe(n): TA 170, 181, 155, 161, 162, 191, 192, 165, 172, 350 Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 4 von 15

21 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 1: Zuschuss des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteil*) zum Kranken- (F1, F2) und Pflegeversicherungsbeitrag (F3, F4) des Beschäftigten ist im Lohnkonto* oder der Sammlung von Entgeltabrechnungen ausgewiesen. 2: Zuschuss ist weder im Lohnkonto* oder in der Sammlung von Entgeltabrechnungen noch in der Beitragsabrechnung* als Pflichtbeitrag dargestellt. 3: Für mehrfach beschäftigte freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte ist der Beitragszuschuss anteilsmäßig von den beteiligten Arbeitgebern aufzubringen (F5). 4: Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitragszuschuss auf den monatlichen Höchstbetrag abgeprüft (Beitragsbemessungsgrenze KV/PV x um 0,9 v. H. verminderter allgemeiner Beitragssatz : 2). Wird der Höchstbetrag überschritten, wird ein Hinweis ausgegeben, dass der Mehrbetrag sozialversicherungspflichtig ist (F1, F2, F6). 5: Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und Abrechnungszeiträumen in denen lediglich ein Teilentgelt gewährt wird, werden diese individuell mit dem, den SV-Tagen entsprechenden, anteiligen Höchstbetrag abgeprüft (z.b. Eintritt, Austritt, Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc.). 6: Sofern bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Zuschussberechnung aufgrund des Entgelts erfolgt und EGA gezahlt wird, ist ein Hinweis auszugeben, dass ein Beitragszuschuss (für Zeiten, in denen das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV lag) nachzuzahlen ist. In diesen Abrechnungszeiträumen ist die unter Kriterium 4 genannte Prüfung nicht relevant. 7: Es ist eine Möglichkeit vorhanden, bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Art der Bezuschussung zu hinterlegen (Zuschuss auf Basis BBG oder Zuschuss auf Basis Entgelt). Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 5 von 15

22 Berechnungsvorschriften 8: Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und Abrechnungszeiträumen, in denen ein Teilentgelt und eine beitragspflichtige Einnahme gem. 23c SGB IV bzw. nur eine beitragspflichtige Einnahme gem. 23c SGB IV vorhanden ist, wird ein eindeutiger Hinweis ausgegeben, dass der Beitragszuschuss auf Basis des Entgelts zu gewähren ist. 9: Bei Versicherungspflichtigen nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird ein eindeutiger Hinweis ausgegeben, dass der Beitragszuschuss auf Basis des Entgelts zu gewähren ist. 10: Bei privat versicherten Arbeitnehmern wird der Beitragszuschuss auf den monatlichen Höchstbetrag abgeprüft. Die Prüfung auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen wird maschinell vorgenommen. Wird der Höchstbetrag überschritten, ist ein Hinweis auszugeben, dass der Mehrbetrag sozialversicherungspflichtig ist. (F1, F2). 11: Sofern bei privat versicherten Arbeitnehmern EGA gezahlt wird, ist ein Hinweis auszugeben, dass ein Beitragszuschuss (für Zeiten, in denen das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV lag) nachzuzahlen ist. In diesen Abrechnungszeiträumen ist die unter Kriterium 4 genannte Prüfung nicht relevant. Hinweis entfällt, wenn die Basis für den Beitragszuschuss die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen ist. 12: Es ist eine Möglichkeit vorhanden, die tatsächlichen Aufwendungen für die private KV und private PV (jeweilige Gesamtprämie) oder die Hälfte der Aufwendungen zu hinterlegen. 13: Zuschuss wird analog der Anlage 46 zum Pflichtenheft maschinell berechnet. 257 SGB V GR , Abschnitt D VI 58 SGB XI Fundstelle 4: GR , Abschnitt C VII 2.3 Fundstelle 5: 61 (1) Satz 2 SGB XI Fundstelle 6: GR vom Testaufgabe(n): TA 190, 154, 161, 191, 192, 262, 156, 450 Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 6 von 15

23 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 1: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (EGA) ist nach den Vorschriften des SGB IV verbeitragt (F1). Die Bestimmungen zur Rundung von Entgelt*, Märzklausel* und Ordnungsmäßigkeit der Entgeltabrechnung* gelten entsprechend. 2: Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, die auf die RV-Freiheit verzichtet haben, und ein laufendes Arbeitsentgelt unter der Mindestbemessungsgrundlage* erzielen, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt wie folgt zu verbeitragen (F2): 1. tatsächlich erzieltes Entgelt 2. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 3. Aufstockung auf die Mindestbemessungsgrundlage 3: 4: 23a SGB IV BE der SpiO vom 14./ , TOP 8 Testaufgabe(n): TA 190, 151, 153, 154, 160, 170, 180, 181, 161, 162, 163, 171, 164, 250,191,192, 172, 350, 156, 173, 450, 550 Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 7 von 15

24 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Entgeltzahlung nach Austritt 1: Die Abrechnung von laufendem Entgelt ist nach dem Austritt nicht zugelassen. 2: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt* nach dem Austritt wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet und ist unter Beachtung der einschlägigen Berechnungsregelungen zugelassen (F1). Dies gilt auch für EGA bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis (z.b. Wehr-/Zivildienst). 3: Für die Anwendung der Märzklausel gilt das Zuflussprinzip, d. h. dass nach dem eines Jahres ausgezahltes EGA und bei Austritt im ersten Quartal keine Märzklausel ausgelöst werden darf. Die Abrechnung von einmalig gezahltem Entgelt nach Austritt wird nicht als Rückrechnung* des zuletzt abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes durchgeführt (F2 i.v.m F3). 4: 5: 6: 7: 23a SGB IV GR , Abschnitt A IX (1) BE der SpiO vom 11./ Testaufgabe(n): TA 154, 160, 171, 173 Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 8 von 15

25 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler 1: Für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge an die Einzugstelle abführt (Firmenzahler) muss ab 1. Januar 2005 der Beitragsgruppenschlüssel 9 zwingend verwendet werden. (F1) 2: Es muss maschinell sichergestellt werden, dass bei Verwendung des Beitragsgruppenschlüssels 9 in der Krankenversicherung die freiwilligen Beiträge über den Beitragsnachweis an die entsprechende Einzugstelle abgeführt werden. (F1) 3: 4: GG nach 28b SGB IV Testaufgabe(n): Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 9 von 15

26 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Insolvenzgeldumlage 1: Die Umlagebeträge werden allein vom Arbeitgeber getragen und sind im Beitragsnachweis unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben (F1/F2/F3). 2: Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (F1/F2). 3: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage herangezogen; diese Berechnung gilt auch für die Märzklausel (F2). 4: Bei Anwendung der Märzklausel im ersten Quartal 2009 wird die Einmalzahlung für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage nach neuem Recht nicht herangezogen (F2). 5: Nähere Infos zu den Ausnahmen bei den umlagepflichtigen Arbeitgebern (z. B. öffentlicher Dienst sowie Beschäftigte in Privathaushalten) bzw. zu den Besonderheiten hinsichtlich des umlagepflichtigen Arbeitsentgelts (Z. B. KUG, SKUG, ATZ und Flexi) finden Sie im gemeinsamen Rundschreiben für das Insolvenzgeld (F2) 6: Sofern eine geringfügig rentenversicherungsfreie mit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung zusammentrifft, sind für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage die Entgelte aus beiden Beschäftigungen nicht zusammenzurechnen. 358 SGB III GR Umlage für das Insolvenzgeld ; GG Beitragsnachweis vom SGB III Testaufgabe(n): Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 10 von 15

27 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Korrekturen 1: Eine Korrektur umfaßt Nachzahlungen, Rückforderungen von Arbeitsentgelt und jede rückwirkende Änderung von beitrags- und melderechtlich relevanten Daten. 2: Korrekturen werden mindestens bis April des Vorjahres programmgesteuert vorgenommen. (F1) 3: Korrekturen werden den entsprechenden Abrechnungszeiträumen zugeordnet. 4: Eine Korrektur zieht eine maschinelle Aufrollung* nach sich (F1). 5: Betrifft die Korrektur ein Vorjahr, kann ein Korrekturbeitragsnachweis* optional erstellt werden. GG 22 DEÜV Abschnitt 1 Fundstelle 4: Testaufgabe(n): TA 151, 154, 160, 170, 181, 155, 161, 162, 163, 191, 192, 165, 172 TA 350, 173 Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 11 von 15

28 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Märzklausel 1: Die Beitragsberechnung im Rahmen der Märzklausel erfolgt nach den Vorschriften des 23a SGB IV (F1). 2: Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die zeitliche Zuordnung sowie die sv-relevanten Abrechnungsdaten werden maschinell ermittelt bzw. berücksichtigt. 3: 4: 5: 6: 7: 23a Absatz 4 SGB IV Testaufgabe(n): TA 154, 170, 163, 171, 164, 250, 156, 173 Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 12 von 15

29 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Pflegeversicherung 1: Die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung ist unabhängig davon sichergestellt, ob im betreffenden Bundesland die Feiertagsregelung angewandt wird (Anlage 07 zum Pflichtenheft). 2: Beiträge zur Pflegeversicherung können sowohl für krankenversicherungspflichtige als auch für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ermittelt werden (F2, F3). 3: Für Geringverdiener* werden die Beiträge zur Pflegeversicherung auch dann vom Arbeitgeber getragen, wenn im betreffenden Bundesland die Feiertagsregelung nicht angewandt wird (F3, F4). 4: Ab dem 1. Januar 2005 müssen Kinderlose zur Pflegeversicherung einen zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,25 v. H. entrichten. Nähere Einzelheiten zur Beitragsberechnung bzw. zum zahlungspflichtigen Personenkreis regelt das Gemeinsame Rundschreiben zum Kinderberücksichtigungsgesetz. (F5). GR Abschnitt D VII (1) SGB XI 58 (5) SGB XI Fundstelle 4: 249 Absatz SGB V Fundstelle 5: Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG Testaufgabe(n): TA 156 Version 6.4 Alle Rechte vorbehalten Stand 1. März 2010 Seite 13 von 15

30 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz 1: Die Berechnung der Umlagebeträge sind programmtechnisch nach den Vorgaben des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen umgesetzt (F5). 2: Die Vorgaben der Anlage 20 des Pflichtenheftes sind umgesetzt. 3: Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch Umlage allein von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht (F2) 4: Die Umlagebeträge werden vom umlagepflichtigen Arbeitsentgelt berechnet (F1). 5: Es ist maschinell sicherzustellen, dass ab 1. Januar 2006 für alle Arbeitgeber U2 Beträge abgeführt werden können. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, einzelne Arbeitnehmer von der Umlageberechnung auszuschließen. 6: Die Umlagebeträge U1 und U2 werden im maschinellen Beitragsnachweis an die zuständigen Krankenkassen abgeführt. Hierbei ist sicherzustellen, dass Umlagebeträge nicht an die LKK abgeführt werden können. 7: Sollten von Anwendern Umlagebeträge an eine spezielle Umlagekasse (z. B. Optiker) abzuführen sein, muss dies im Programm berücksichtigt werden (F3). 8: Die Prozentsätze U1 und U2 sind mit Gültigkeitszeitraum hinterlegt, wenn der Arbeitgeber am Umlageverfahren teilnimmt. 9: Es ist maschinell sicherzustellen, dass bei allen Krankenkassen (Ausnahme: landwirtschaftliche Krankenkassen) die Eingabe von Umlagesätzen möglich ist. (F1, F2) 10: Es ist programmseitig sicherzustellen, dass für die Berechnung der Umlagebeträge keine Fiktivwerte (z. B. Unterschiedsbetrag/zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung, KUG, WAG) berücksichtigt werden (F4). Version 6.4 Alle Rechte vorbehalten Stand 1. März 2010 Seite 14 von 15

31 Berechnungsvorschriften 11: Es ist maschinell sicherzustellen, dass die Besonderheiten bei der Berechnung von Umlagebeträgen bei Gleitzonenfällen berücksichtigt werden (F5). 12: Es ist programmtechnisch sicherzustellen, dass der Umlagesatz für die Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2) mit 0,00 v. H. abgerechnet werden kann. 13: Es ist maschinell sicherzustellen, dass aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine Umlagebeträge berechnet werden (F5). 14: Es wird empfohlen, für kumulierte Überstunden (Auszahlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) die Abführung der Umlagebeträge zuzulassen. 12 AAG Fundstelle 4: Ziffer und des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) Fundstelle 5: GR der Spitzenorganisationen vom und Ergänzung vom Version 6.4 Stand 1. März 2010 Alle Rechte vorbehalten Seite 15 von 15

32 Besondere Abrechnungsfälle Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen) 1: Die Beitragsberechnung und das Meldeverfahren sind sind programmtechnisch nach den Vorgaben des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen vom umzusetzen (F1)(F2). 2: Für die maschinelle Umsetzung des Sachverhaltes im Entgeltabrechnungsprogramm hat die ITSG die Anlage 23 zum Pflichtenheft veröffentlicht. 3: Es wird empfohlen, das Vergleichsnetto für die Beitragsberechnung nach 23c SGB IV maschinell zu ermitteln. Dabei sind auch die Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ab dem 1. Januar 2008 wie gesetzliche Abzüge zu behandeln. 4: Es ist bis zur Vorgabe der Entgeltersatzleistung bei Pflicht- oder freiwillig versicherten Arbeitnehmern mit entsprechender Fehlzeit und Weitergewährung von arbeitgeberseitigen Leistungen programmseitig ein Hinweis auszugeben. 5: Sofern bei PKV-Versicherten mit entsprechender Fehlzeit und Gewährung von arbeitgeberseitigen Leistungen die Entgeltersatzleistung nicht vorgegeben wird bzw. eine Krankentagegeldversicherung nicht vorhanden ist, sind aus den Leistungen sofort Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Die Bagatellgrenze von 50 findet in diesen Fällen keine Anwendung. 6: Die Bagatellgrenze von 50 wird ab dem 1. Januar 2008 bei der Beurteilung, ob beitragspflichtige Einnahmen entstehen, maschinell berücksichtigt. 7: Beim Bezug von Sozialleistungen gesetzlicher Träger können arbeitgeberseitige Leistungen so lange mit 0 SV-Tagen (und damit beitragsfrei) abgerechnet werden, bis der Sozialleistungsträger die Brutto- und Nettoleistung mitgeteilt hat. 23c SGB IV GR v ; BE 25./ ; BE ; BE , Top 6; BE v. 23./ , Top 8, Testaufgabe(n): Version 6.0 Alle Rechte vorbehalten Stand: 12. August 2008 Seite 1 von 14

33 Besondere Abrechnungsfälle Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone 1: Die Beitragsberechnung für Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone richtet sich nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom in der jeweils gültigen Fassung (F1/F2/F3). 2: Für die Vorgabe von Fremdverdiensten im Rahmen der Gleitzonenregelung ist eine Trennung nach laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vorzunehmen. Dies ist für die korrekte Ermittlung des umlagepflichtigen Arbeitsentgelts notwendig. 3: 4: 5: GR vom BE vom 21./ , Top 7 BE vom 23./ , Top 9 Fundstelle 4: Testaufgabe(n): TA 181, 182 Version 6.0 Alle Rechte vorbehalten Stand: 12. August 2008 Seite 2 von 14

34 Besondere Abrechnungsfälle Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Geringfügig Beschäftigte 1: Die Beitragsberechnung für geringfügig Beschäftigte erfolgt maschinell unter Beachtung der Besonderheiten (F1)(F2)(F3). 2: Bei der Abrechnung sog. Mischfälle über 2 Personalnummern muss maschinell sichergestellt werden, dass zu beiden der Zeitraum, der Abgabegrund, die Personengruppe sowie das Entgelt übereinstimmen. Bei Ungleichheit dürfen zu beiden die Meldungen nicht erfolgen (Fehlerhinweis). 3: 4: 5: 249 b Satz 1 SGB V 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Geringfügigkeitsrichtlinien vom Fundstelle 4 Testaufgabe(n): TA 181, 164 Version 6.0 Stand: 12. August 2008 Alle Rechte vorbehalten Seite 3 von 14

35 Besondere Abrechnungsfälle Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Geringverdiener/ Auszubildende/Praktikanten/Förderung von Jugendfreiwilligendiensten sowie Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen 1: Die Beitragslastverteilung wird auch bei Überschreiten der Geringverdienergrenze durch laufend oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt* korrekt vorgenommen (F1). 2: Sofern ein Kennzeichen Geringverdiener diesen Sachverhalt steuert, ist maschinell sicherzustellen, dass die Beitragslastverteilung korrekt erfolgt. 3: Liegt in einem Monat teilweise Beitragsfreiheit* vor und wird EGA* gezahlt, so ist das fiktive Entgelt in der Art zu ermitteln, dass das erzielte Entgelt auf das monatliche Entgelt hochgerechnet wird. 4: Für Geringverdiener werden Beträge zum Umlageverfahren ermittelt (F2). 5: Die Geringverdienergrenze ist auf 325 EUR festgeschrieben. (F3) 6: Es wird empfohlen, die Verteilung der Beitragslast für Geringverdiener anhand der Personengruppe 102/105 und B1-Schlüssel 0 maschinell zu steuern. 7: Die Geringverdienergrenze gilt nur für die Personengruppenschlüssel 102 und 105 (Praktikanten mit Tätigkeitsschlüssel B1 = 0) (F3). 8: Sofern beim Anwenderkreis der zu prüfenden Software Personen abgerechnet werden, die an der Förderung von Jugendfreiwilligendiensten teilnehmen, muss maschinell sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag - unabhängig von der Geringverdienergrenze - alleine trägt (F4). Auf die Anlage 20 des Pflichtenheftes bezüglich der Umlagenberechnung wird verwiesen. 9: Für Personen, die unmittelbar nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an der Förderung von Jugendfreiwilligendiensten teilnehmen, gilt in der Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (F5). Auf die Einschränkung in Kriterium 8 wird verwiesen. Version 6.0 Stand: 12. August 2008 Alle Rechte vorbehalten Seite 4 von 14

36 10: Sofern beim Anwenderkreis der zu prüfenden Software Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen abgerechnet werden, muss maschinell sichergestellt werden, dass der Träger der Einrichtung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag - unabhängig von der Geringverdienergrenze - alleine trägt (F4). Besondere Abrechnungsfälle 20 SGB IV 1 (2) EFZG, GR zu 1 EFZG Geringfügigkeitsrichtlinien vom Fundstelle 4: Fundstelle 5: Gesetz zur Reform der arbeitsmarkpolitischen Instrumente vom i. V. m. BE 10./ und GR vom Abs. 2 SGB III Version 6.0 Stand: 12. August 2008 Alle Rechte vorbehalten Seite 5 von 14

37 Besondere Abrechnungsfälle Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Geringverdiener/ Auszubildende/Praktikanten/freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr 9: Für Personen, die unmittelbar nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, gilt in der Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (F1). Auf die Einschränkung in Kriterium 8 wird verwiesen. 10: 11: 12: 344 Abs. 3 SGB III Testaufgabe(n): Version 6.0 Stand: 12. August 2008 Alle Rechte vorbehalten Seite 6 von 14

38 Besondere Abrechnungsfälle Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Knappschaftlich Beschäftigte 1: Für in knappschaftlichen Betrieben Beschäftigte gilt ein besonderes Beitrags- und Meldeverfahren. 2: Für ehemals knappschaftlich Beschäftigte, für die jetzt Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung (LVA, BfA) entrichtet werden, ist das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren anzuwenden. 3: Eventuell erforderliche Meldevorgänge zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der Bundesknappschaft werden intern von Amts wegen vorgenommen. 4: 5: 6: Fundstelle 4: Testaufgabe(n): Version 6.0 Stand: 12. August 2008 Alle Rechte vorbehalten Seite 7 von 14

39 Besondere Abrechnungsfälle Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Landwirtschaftliche Krankenversicherung 1: Für mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder) des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten oder für den Ehegatten des landw. Unternehmers gilt der Personengruppenschlüssel 112. Als Ausnahme hiervon gilt für Auszubildende der Personengruppenschlüssel : Als Beitragsgruppenschlüssel zur Krankenversicherung ist die Ziffer 4 anzugeben. Diese Personen sind grundsätzlich bei einer LKK versichert. Das gilt entsprechend bei einer Mehrfachbeschäftigung. 3: Eine Beitragsberechnung der Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherung ist nicht möglich, da dieser Beitrag zur LKV nicht vom Arbeitsentgelt berechnet wird. 4: Wird eine Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausgeübt, gilt für diese Beschäftigung der vom BMG jeweils zum eines Jahres festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen für die Zeit vom des laufenden Jahres bis zum des folgenden Jahres. 5: Die nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für mitarbeitende Familienangehörige werden von der LKK berechnet und dem landwirtschaftlichen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt und daher im Beitragsnachweis nicht aufgeführt. Anlage 2 GR DEÜV Anlage 1 Teil 2 GR DEÜV 42 Abs. 2 KVG 1989 / BE vom 24./ , TOP 12 Fundstelle 4: Version 6.0 Stand: 12. August 2008 Alle Rechte vorbehalten Seite 8 von 14

40 Besondere Abrechnungsfälle Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Landwirtschaftliche Krankenversicherung 6: Für Nebenerwerbslandwirte (Bewirtschaftung eines landw. Unternehmens und daneben abhängige Dauerbeschäftigung außerhalb der Landwirtschaft) gilt der Personengruppenschlüssel : Bei hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit als Landwirt ist die Krankenversicherungspflicht in der daneben ausgeübten Beschäftigung ausgeschlossen. Für den Beitragseinzug der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus der Beschäftigung ist die LKK zuständig. Als Beitragsgruppe zur Krankenversicherung ist die Ziffer 0 anzugeben. Dies gilt außerdem bei höherverdienenden Arbeitnehmern, die krankenversicherungsfrei und in der LKV freiwillig versichert sind. 8: Ist der Landwirt hauptberuflich als Arbeitnehmer anzusehen, ist für die Durchführung der Versicherung eine nichtlandwirtschaftliche Krankenkasse zuständig. Die Beitragsgruppe ist nach den sonst üblichen Regelungen zu verschlüsseln. 9: Als Personengruppenschlüssel ist unabhängig von der Krankenkassenzuständigkeit in beiden Fällen 113 anzugeben. Anlage 2 GR DEÜV Anlage 1 Teil 2 GR DEÜV BE vom 24./ , TOP 12 Fundstelle 4: Testaufgabe(n): Version 6.0 Stand: 12. August 2008 Alle Rechte vorbehalten Seite 9 von 14

41 Besondere Abrechnungsfälle Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Landwirtschaftliche Krankenversicherung 10: Für Nebenerwerbslandwirte, die eine auf höchstens 26 Wochen befristete Beschäftigung (saisonal beschäftigt) ausüben, gilt der Personengruppenschlüssel : Als Beitragsgruppenschlüssel zur Krankenversicherung ist die Ziffer 5 anzugeben. Für die Dauer der außerlandwirtschaftlichen Beschäftigung bleibt die LKK zuständig. 12: Als Beitrag zur Krankenversicherung wird aus dem Arbeitsentgelt nur der Arbeitgeberanteil berechnet und im Beitragsnachweis in der Spalte allgemeiner Beitrag (Beitragsgruppe 1000) nachgewiesen. 13: Als Beitragssatz gilt der vom BMG jeweils zum eines Jahres festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen für die Zeit vom des laufenden Jahres bis zum des folgenden Jahres 14: Eine detaillierte Darstellung zum Schlagwort Landwirtschaftliche Krankenversicherung enthält die Anlage 45 zum Pflichtenheft Anlage 2 GR DEÜV Anlage 1 Teil 2 GR DEÜV BE vom 24./ , TOP 12 Fundstelle 4: 39 Abs. 4 KVLG 1989 Testaufgabe(n): Version 6.0 Stand: 12. August 2008 Alle Rechte vorbehalten Seite 10 von 14

42 Besondere Abrechnungsfälle Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Sachbezüge 1: Sachbezüge werden bei der Bruttolohnermittlung* im gesetzlichen Rahmen berücksichtigt (F1) (Arbeitsentgelt nach 14 SGB IV*). 2: 3: 4: 5: Sachbezugsverordnung in der für das jeweilige Jahr gültigen Fassung Fundstelle 4: Testaufgabe(n): Version 6.0 Stand: 12. August 2008 Alle Rechte vorbehalten Seite 11 von 14

43 Besondere Abrechnungsfälle Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge 1: Es ist möglich, dass Zuschläge für Sonn-, Feiertagsund Nachtarbeit unter Berücksichtigung der besonderen Berechnungsvorschriften korrekt verbeitragt werden. (F1, F2) 2: Grundlohn nach dem Steuerrecht ist maschinell zu ermitteln. 3: Die maschinelle Umsetzung des Sachverhaltes im Entgeltabrechnungsprogramm ist analog der Anlage 25 des Pflichtenheftes erfolgt. 4: Sofern ab der Grundlohn für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge 25 die Stunde übersteigt sollte ein eindeutiger Hinweis auf die u. U. eintretende Beitragspflicht ausgegeben werden. 5: 3b EstG i. V. m. 1 Arbeitsentgeltverordnung Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom i. V. m. BE vom 21./ (Top 4) Fundstelle 4: Testaufgabe(n): Version 6.0 Stand: 12. August 2008 Alle Rechte vorbehalten Seite 12 von 14

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