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1 1 Das Pflichtenheft 1.1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses Pflichtenheft ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum im Bereich der Sozialversicherung. Es enthält Informationen zur Thematik der Beitragsberechnung, Beitragsabrechnung und des Melderechts. Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt. Inhalte Über 400 Fundstellen im Kontext zum Inhalt der Schlagwörter geben Aufschluss darüber, an welcher Stelle die Informationen in ihrer Gesamtheit nachgeschlagen oder weitergehende Hinweise gefunden werden können. Unter einem übergeordneten Thema sind die Schlagwörter in Kategorien zusammengefasst, die thematische Blöcke umfassen. So sind zur Kategorie Personalstamm die darunter zu subsumierenden Schlagwörter alphabetisch geordnet. Programmentwickler wird mithin bei der Entwicklung und Organisation eines bestimmten thematischen Abschnittes nicht gezwungen, sich die entsprechenden Informationen an verschiedenen Stellen des Nachschlagewerkes zusammenzusuchen. Aufbau Die in den Texten der mit einem (*) versehenen Wörter sind ebenfalls als Schlagwörter im Pflichtenheft enthalten. Dieses Feature erlaubt es bereits beim Lesen eines Kriteriums festzustellen, welche weiteren Schlagwörter zur umfassenden Informationsgewinnung ggf. berücksichtigt werden müssen. Um einzelne Informationen nachlesen zu wollen, sind zu Schlagwörtern und die Fundstellen in Gesetzen, Verordnungen und Verlautbarungen dokumentiert. Hinweis auf eine Fundstelle wird im Text der jeweils mit (F..) bezeichnet. So bedeutet der Hinweis (F1), daß in dem Feld Fundstelle 1 eine zugehörige Rechtsgrundlage angegeben wird. Die Anlagen bieten eingehende und spezielle Informationen zu besonderen Themen und eine Auswahl von wichtigen Rechtsgrundlagen für das eingehende Studium der Materie. Auf eine jeweils vorhandene Anlage wird hingewiesen. Verweise Fundstellen Anlagen Febr Seite 1 von 3 Das Pflichtenheft

2 1.2 Abkürzungen und Symbole Abkürzungsverzeichnis zu den im Pflichtenheft verwendeten Begriffen AOK ATZ AV BA BBG BBRL 1976 BE BeitrZV BGB BGR BKK BT-Drucks. BÜGs BVV DEÜV EFZG EGA EK GdA GFR Altersteilzeit Allgemeine Ortskrankenkasse Arbeitslosenversicherung Bundesagentur für Arbeit Beitragsbemessungsgrenze Richtlinien für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen (Beitragsberechnungs- Richtlinien) 1976 des BMA vom Besprechungsergebnis der SV-Spitzenverbände Beitragszahlungsverordnung Bürgerliches Gesetzbuch Beitragsgruppe Betriebskrankenkasse Bundestags-Drucksache Grundsätze betr. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Arbeitgeber sowie deren Mitwirkung bei der Beitragsüberwachung vom Beitragsverfahrensverordnung Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung Entgeltfortzahlungsgesetz Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Ersatzkrankenkasse Grund der Abgabe Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügige Beschäftigungen vom GG 22 DEÜV Gemeinsame Grundsätze der Spitzenverbände der Sozialversicherung nach 22 DEÜV GG 28 SGB IV GKV Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28 b Abs. 2 SGB IV Gesetzliche Krankenversicherung GOS Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung vom GR TT.MM.JJ IKK Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung (zu einem bestimmten Thema) vom TT.MM.JJ. Innungskrankenkasse Febr Seite 2 von 3 Das Pflichtenheft

3 KKS KUG/WAG KV KVLG LFZG LKK LSV-SpV LVA PGS PV RV SGB I SGB III SGB IV SGB V SGB VI SGB X SGB XI SGBAndG SpiV SV SV-Tage Krankenkassen-Kommunikations-System Kurzarbeitergeld/Winterausfallgeld Krankenversicherung Krankenversicherung der Landwirte, Zweites Gesetz Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) vom Landwirtschaftliche Krankenkasse Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Landesversicherungsanstalt Personengruppenschlüssel Pflegeversicherung Rentenversicherung Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil) Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Verwaltungsverfahren) Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung) SGB-Änderungs-Gesetz Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger Sozialversicherung Sozialversicherungstage vdek Verband der Ersatzkassen e. V. VnrV Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom Erklärung der im verwendeten Symbole = Standardanforderung an ein systemuntersuchtes Programm = zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit = Tipp und Hinweis Febr Seite 3 von 3 Das Pflichtenheft

4 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 Änderungsdokumentation von Version 7.1 zu Version 7.2 Das Thema ELENA wurde aus dem entfernt. Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler Alt: 1: Für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge an die Einzugstelle abführt (Firmenzahler) muss ab 1. Januar 2005 der Beitragsgruppenschlüssel 9 zwingend verwendet werden. (F1) Neu: 1: Für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge an die Einzugstelle abführt (Firmenzahler), muss der Beitragsgruppenschlüssel 9 verwendet werden. (F1) Kriterium wurde textlich angepasst. Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Insolvenzgeldumlage 4: Bei Anwendung der Märzklausel im ersten Quartal 2009 wird die Einmalzahlung für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage nach neuem Recht nicht herangezogen (F2). Kriterium wurde gestrichen, da durch Zeitablauf überholt. Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 1 von 20

5 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Korrekturen Alt: 5: Betrifft die Korrektur ein Vorjahr, kann ein Korrekturbeitragsnachweis* optional erstellt werden. Neu: 5: Betrifft die Korrektur Zeiträume vor dem , ist ein Korrekturbeitragsnachweis* zu erstellen. Kriterium wurde textlich präzisiert. Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Alt: 5: Es ist maschinell sicherzustellen, dass ab 1. Januar 2006 für alle Arbeitgeber U2 Beträge abgeführt werden können. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, einzelne Arbeitnehmer von der Umlageberechnung auszuschließen. Neu: 5: Es ist maschinell sicherzustellen, dass für alle Arbeitgeber U2 Beträge abgeführt werden können. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, einzelne Arbeitnehmer von der Umlageberechnung auszuschließen. Kriterium wurde textlich präzisiert. Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 2 von 20

6 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen) Alt: 3: Es wird empfohlen, das Vergleichsnetto für die Beitragsberechnung nach 23c SGB IV maschinell zu ermitteln. Dabei sind auch die Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ab dem 1. Januar 2008 wie gesetzliche Abzüge zu behandeln. Neu: 3: Es wird empfohlen, das Vergleichsnetto für die Beitragsberechnung nach 23c SGB IV maschinell zu ermitteln. Dabei sind auch die Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie gesetzliche Abzüge zu behandeln. Alt: 6: Die Bagatellgrenze von 50 wird ab dem 1. Januar 2008 bei der Beurteilung, ob beitragspflichtige Einnahmen entstehen, maschinell berücksichtigt. Neu: 6: Die Bagatellgrenze von 50 wird bei der Beurteilung, ob beitragspflichtige Einnahmen entstehen, maschinell berücksichtigt. wurden textlich präzisiert. Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 3 von 20

7 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 Alt: Neu: Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Geringverdiener/ Auszubildende/Praktikanten/Förderung von Jugendfreiwilligendiensten sowie Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Geringverdiener/ Auszubildende/Praktikanten/Förderung von Jugendfreiwilligendiensten/Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sowie Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen Schlagwort wurde um Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst ergänzt Alt: 6: Es wird empfohlen, die Verteilung der Beitragslast für Geringverdiener anhand der Personengruppe 102/105 und B1-Schlüssel 0 bis zum maschinell zu steuern. Neu: 6: Es wird empfohlen, die Verteilung der Beitragslast für Geringverdiener anhand der Personengruppe 102/105 bis zum maschinell zu steuern. Alt: 8: Sofern beim Anwenderkreis der zu prüfenden Software Personen abgerechnet werden, die an der Förderung von Jugendfreiwilligendiensten teilnehmen, muss maschinell sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag - unabhängig von der Geringverdienergrenze - alleine trägt (F4). Auf die Anlage 20 des Pflichtenheftes bezüglich der Umlagenberechnung wird verwiesen. Alt: Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 4 von 20

8 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 9: Für Personen, die unmittelbar nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an der Förderung von Jugendfreiwilligendiensten teilnehmen, gilt in der Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (F5). Auf die Einschränkung in Kriterium 8 wird verwiesen. Alt: 10: Sofern beim Anwenderkreis der zu prüfenden Software Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen abgerechnet werden, muss maschinell sichergestellt werden, dass der Träger der Einrichtung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag - unabhängig von der Geringverdienergrenze - alleine trägt (F4). 8, 9 und 10 wurden aufgrund der Neuformulierung dieses Sachverhalts in den nachstehenden gestrichen. Neu: 11: Bei den Personengruppenschlüsseln 121 (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt), 122 (Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen) sowie 123 (Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologische Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten) ist maschinell sicherzustellen, dass der Arbeitgeber die Beiträge allein trägt (F6). Auf die Anlage 20 des Pflichtenheftes bezüglich der Umlagenberechnung wird verwiesen. Kriterium wurde aufgrund der Rechtsänderung zum eingefügt. Neu: 12: Es wird empfohlen, programmtechnisch die Möglichkeit zu schaffen, dass bei dem Personengruppenschlüssel 123 (Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologische Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten) Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus einem Entgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße berechnet wird, wenn sich der Dienst unmittelbar (innerhalb von 4 Wochen) an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließt (F7). Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 5 von 20

9 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 Kriterium wurde aufgrund der Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung eingefügt. Die Arbeitsgruppe wird dieses Kriterium in der nächsten Sitzung des Arbeitskreises Pflichtenheft einbringen, um die Bewertung zu diskutieren. Alt: 7: Die Geringverdienergrenze gilt nur für die Personengruppenschlüssel 102 und 105 (F3). Neu: 7: Die Geringverdienergrenze gilt ab dem nur für den Personengruppenschlüssel 121 (F3). Kriterium wurde der Rechtslage ab dem angepasst. Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle Landwirtschaftliche Krankenversicherung Alt: 14: Eine detaillierte Darstellung zum Schlagwort Landwirtschaftliche Krankenversicherung enthält die Anlage 45 zum Pflichtenheft Neu: 14: Eine detaillierte Darstellung zum Schlagwort Landwirtschaftliche Krankenversicherung enthält die Anlage 45a zum Pflichtenheft 15: Die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV sind in der Anlage 45 zum Pflichtenheft beschrieben. In den wurde nochmals auf die Anlagen zum Pflichtenheft verwiesen. Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 6 von 20

10 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 Besondere Abrechnungsfälle Verzicht auf die RV-Freiheit bei geringfügig Beschäftigten Neu: 4: Ein Beitragsgruppenwechsel in der Rentenversicherung von 1 auf 5 ist während einer laufenden geringfügigen Beschäftigung nicht zulässig. Dies gilt nicht für Bezieher einer Vollrente wegen Alters bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersrente nach beamtenrechtlichen Vorschriften (F3). Kriterium wurde zur Präzisierung des Schlagwortes eingefügt. Beitragsberechnung Lohnunterlagen Beitragsnachweis 3: Ein zusätzlicher Beitragsnachweis* für Korrekturen und Stornierungen, die Vorjahre betreffen, oder einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die dem Vorjahr zugeordnet werden, können optional mit dem Kennzeichen Korrekturbeitragsnachweis erstellt werden. Kriterium wurde gestrichen. Beitragsberechnung Lohnunterlagen Korrekturbeitragsnachweis 2: Ungeachtet der Vorgaben aus Kriterium 1 kann in den Folgejahren bei Berichtigungen, Stornierungen im Beitragsnachweis für vergangene Kalenderjahre oder bei Märzklauselfällen für jedes Kalenderjahr ein Korrekturbeitragsnachweis optional erstellt werden(f1). Kriterium wurde gestrichen. Alt: Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 7 von 20

11 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 2: Korrekturen für mehrere Abrechnungsmonate aus einem Vorjahr werden in einem Korrekturbeitragsnachweis zusammengefasst (F1). Neu: 2: Korrekturen für mehrere Abrechnungsmonate bis werden in einem Korrekturbeitragsnachweis zusammengefasst (F1). Kriterium wurde präzisiert sowie die Nummerierung richtiggestellt. 5: Sofern ein Beitragsnachweis für das Vorjahr erstellt wird (Korrekturbeitragsnachweis), muss dieser als Datensatz erstellt werden (F1). Kriterium wurde gestrichen. Beitragsberechnung Lohnunterlagen Ordnungsmäßigkeit Alt: 3: Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung ist die Beitragsüberwachungsverordnung (BÜV) vom maßgebend. Neu: 3: Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung ist die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Kriterium wurde textlich angepasst. DEÜV-Meldungen Änderung von Personalstammdaten Wechsel Berufsausbildungsverhältnis Alt: 1: Tatbestand wird maschinell durch Änderung des Personengruppenschlüssels 102 auf einen anderen gültigen Schlüssel oder umgekehrt erkannt (F1, F2). Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 8 von 20

12 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 Neu: 1: Tatbestand wird maschinell durch Änderung des Personengruppenschlüssels 102, 121 oder 122 auf einen anderen gültigen Schlüssel oder umgekehrt erkannt (F1, F2). Kriterium wurde auf die neue Rechtslage ab angepasst. Alt: 2: Tatbestand wird maschinell durch Änderung des Tätigkeitsschlüssels B1-Stelle von > 0 auf 0 oder umgekehrt erkannt. Kriterium wurde gestrichen. DEÜV-Meldungen Datenbausteine und Datensätze Datensätze Alt: 3: Ab muss bei der Datenübermittlung von DEÜV-Meldedateien der Datensatz Kommunikation DSKO zwingend verwendet werden (F1). Alt: 5: Ab dem ist die Version 02 des Datensatzes Kommunikation-DSKO zu verwenden. wurden gestrichen, da dies nicht mehr extra erwähnt werden muss. DEÜV-Meldungen Dokumentation Bescheinigung nach 25 der DEÜV Alt: 2: Die Bescheinigung nach 25 DEÜV enthält alle gemeldeten Daten der maschinell übermittelten Meldung. Neu: 2: Die Bescheinigung nach 25 DEÜV enthält alle gemeldeten Daten der maschinell übermittelten Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 9 von 20

13 Pflichtenheft Änderungsdokumentation Version 7.1 zu 7.2 Meldung ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung (F1). Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 10 von 20

14 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 DEÜV-Meldungen Fehlzeiten Fehlzeiten Alt: 3: Fehlzeiten werden zur ausschließlich maschinellen Ermittlung von Sozialversicherungstagen* für Teilentgeltzahlungszeiträume verwendet. 4: Die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Fehlzeiten werden maschinell erkannt. Sie führen zu entsprechenden Hinweisen an den Anwender und bei Erstellung monatlicher Meldungen zur Generierung der entsprechenden Meldungen. 5: von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger publizierte Fehlzeitenkatalog wird inhaltlich verwendet (Anlage 03). Neu: 3: Die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Fehlzeiten auf die Beitragsberechnung und das Meldeverfahren werden maschinell erkannt. Sie führen ggf. zur Generierung der entsprechenden Meldungen. 4: in der Anlage 03 des Pflichtenheftes publizierte Fehlzeitenkatalog wird inhaltlich verwendet. Kriterium 3 wurde gestrichen, da die Fehlzeiten auch im Rahmen von EEL oder AAG Verwendung finden können. Die 4 und 5 wurden textlich präzisiert Alt: 5: Bei einer offenen Fehlzeit ist die Zahlung von laufendem sv-pflichtigem Arbeitsentgelt ausgeschlossen. Kriterium wurde gestrichen, da aufgrund verschiedener Sachverhalte auch bei offener Fehlzeit sv-pflichtiges Entgelt gezahlt werden kann. Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 11 von 20

15 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 DEÜV-Meldungen Fehlzeiten Folgerungen Alt: 1: Für Zeiten des unbezahlten Urlaubs/ Streik/ Bummelei werden bis zur Dauer eines (Zeit-) Monates Sozialversicherungstage* gebildet (F4) (Anlage 3). 2: Bei unbezahltem Urlaub / Streik / Bummelei / Aussteuerung / Einstellung Krankengeld wegen voller Erwerbsminderungsrente wird nach einem Zeitmonat eine Abmeldung* erstellt (F3, F4). Die Wiederaufnahme der Beschäftigung löst eine Anmeldung aus (Anlage 3). 3: Bei Krankenversicherten ohne Krankengeld- bzw. Krankentagegeldanspruch erfolgt eine Abmeldung nach einem Zeitmonat nach Ende der Entgeltfortzahlung (F4). Die Wiederaufnahme der Beschäftigung löst eine Anmeldung aus (Anlage 3). 4: Eine Unterbrechungsmeldung für den im Kriterium 3 genannten Personenkreis wird erstellt, wenn Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangsoder Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird (F1, F2) (Anlage 3). 5: Die melderechtlichen Konsequenzen aus der Kombination mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender Fehlzeiten werden gemäss der Gemeinsamen Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen vom 28. Oktober 2004 maschinell umgesetzt. Neu: 1: Die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen von Arbeitsunterbrechungen werden maschinell umgesetzt (F1). Kriterium 1 wurde allgemeiner formuliert und auf die Gemeinsame Verlautbarung nach 7 Abs. 3 SGB IV angepasst. Die 2 bis 5 gestrichen. Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 12 von 20

16 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 DEÜV-Meldungen Meldeinhalte Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Alt: 6: Bei Jahresmeldungen* wird dem Anwender ein Hinweis gegeben, der auf das Absetzen der Sondermeldung* aufmerksam macht. Kriterium wurde gestrichen; Kriterium stammt noch aus der Zeit der Trennung von Monatsund Jahres-DEÜV DEÜV-Meldungen Meldeinhalte Meldung für geringfügig Beschäftigte Alt: 5: Bei geringfügig Beschäftigten (PGR 109) erfolgt eine Abmeldung nach einem Zeitmonat nach Ende der Entgeltzahlung/Entgeltfortzahlung (Pflichtenheft Anlage 3). Kriterium wurde gestrichen, da es durch bisherige 1 und 6 entbehrlich geworden ist. Alt: 6: Bei geringfügig Beschäftigten (PGR 109) wird nach einem Monat ohne Entgelt eine Abmeldung zum Ende dieses Monats generiert. Dies gilt nur, wenn keine Fehlzeit bzw. ein früheres Datum für das Ende der Beschäftigung erfasst ist (F6). Auf das Schlagwort Entgeltlose Monate (Zeiträume) wird verwiesen. Neu: Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 13 von 20

17 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 5: Bei laufenden arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen ist bei entgeltlosen Monaten grundsätzlich entweder ein Austrittsdatum oder eine entsprechende Fehlzeit zu verwenden. Sofern diese Daten im Entgeltabrechnungsprogramm nicht eingetragen sind, ist es bei Unterbrechungen von mehreren zusammenhängenden Monaten ohne Entgelt auch zulässig, eine Abmeldung mit GD 34 zum Ende des ersten entgeltlosen Monats sowie eine Anmeldung mit GD 13 zum Beginn des ersten Monats mit Entgelt systemseitig zu generieren. Die Sofortmeldepflicht entfällt in dieser Fallgestaltung. Kriterium wurde nochmals präzisiert, da es in der praktischen Umsetzung zu Nachfragen gekommen ist. DEÜV-Meldungen Meldeinhalte Monatsmeldung 1: Im Rahmen der Monats-DEÜV* werden An-*, Ab-*, Unterbrechungs-*, Jahresmeldungen*, Meldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt*, sonstige Meldungen*, Meldungen für geringfügig Beschäftigte*, Stornierungen* und Änderungsmeldungen* erstellt (F1). Schlagwort wurde gestrichen, da dies noch ein Relikt aus der Trennung zwischen Monatsund Jahres-DEÜV darstellt. Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Firmenstamm Absender/Empfänger Neu: 6: Für die Dialogverfahren zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber ist maschinell sichergestellt, dass für die jeweilige AOK die zutreffende Annahmestelle (vgl. Betriebsnummerndatei der ITSG) bedient wird. Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 14 von 20

18 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 Kriterium wurde neu eingefügt, um den Vorgaben der AOK zum Datenaustausch bei Dialogverfahren Rechnung zu tragen. Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Personalstamm Rentenart Alt: 2: Es wird empfohlen, den von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger veröffentlichten Katalog über Rentenkennzeichen zu verwenden (F1). Neu: 2: Es wird empfohlen, die Rentenarten der Anlage 04 des Pflichtenheftes zu verwenden. Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Personalstamm Staatsangehörigkeitsschlüssel Alt: 5: Änderungen des Staatsangehörigkeitsschlüssels werden bei Monatsmeldungen im Datensatz DSME mit Abgabegrund 63 gemeldet (F3). Kriterium wurde entfernt. Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Personalstamm Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente oder Vollendung des 55. Lebensjahres bei vorheriger Arbeitslosigkeit Alt: 3: Für Beschäftigte, die vor Beschäftigungsbeginn arbeitslos waren, zu diesem Zeitpunkt das 55. Lj. vollendet haben und das Beschäftigungsverhältnis vor dem begründet wurde, ist nur der Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 15 von 20

19 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. (F4). Neu: 3: Für Beschäftigte, die vor Beschäftigungsbeginn arbeitslos waren, zu diesem Zeitpunkt das 55. Lj. vollendet haben und das Beschäftigungsverhältnis vor dem begründet wurde, ist nur der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Mit Erreichen der Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente ist für diesen Personenkreis unter der Beitragsgruppe 2 in der Arbeitslosenversicherung lediglich der Arbeitgeberanteil zu entrichten. Diese Beitragslastverteilung ist maschinell vorzunehmen (F4). Sozialausgleich Allgemeines Rechtliche Grundlagen / Begriffsdefinition Neu: 6: Sozialausgleich sowie das dazugehörige Meldeverfahren wird aufgrund eines Schreibens des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. November 2011 für das Jahr 2012 ausgesetzt, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0 ist (Moratorium). Ausgenommen hiervon ist das Meldeverfahren für Arbeitnehmer mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen. Insofern sind für das Jahr 2012 nur die nachstehend beschriebenen Kategorien Gleitzone und Mehrfachbeschäftigung über Beitragsbemessungsgrenze sowie das dazugehörige Schlagwort Rückmeldung der Krankenkassen und Verarbeitung beim Arbeitgeber für die maschinelle Umsetzung relevant. Auch sind GKV- Monatsmeldungen für unständig Beschäftigte abzugeben, sofern diese innerhalb eines Monats bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind. Kriterium wurde aufgrund des Moratoriums zum Sozialausgleich eingefügt. Unfallversicherung Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Gefahrtarifstellen (GTST) Alt: Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 16 von 20

20 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 3: Fremdgefahrtarifstellen dürfen nur bei den Berufsgenossenschaften BAU, RCI - Baustoffe, Steine, Erden sowie Nahrungsmittel und Gaststätten Verwendung finden (F2). Nachstehend sind die Betriebsnummern der genannten Unfallversicherungsträger aufgelistet: , , , , , , , , , Neu: 3: Fremdgefahrtarifstellen dürfen nur bei den Berufsgenossenschaften BAU, RCI - Baustoffe, Steine, Erden sowie Nahrungsmittel und Gaststätten Verwendung finden (F2). Nachstehend sind die Betriebsnummern der genannten Unfallversicherungsträger aufgelistet: , , , , , , , , , , Kriterium wurde um die Betriebsnummer ergänzt. Unfallversicherung DEÜV-Meldungen Meldebrutto Alt: 3: Bei der maschinellen Ermittlung des uv-pflichtigen Entgelts für den DBUV ist je Mitgliedschaft der Höchst-JAV der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen (F1). Neu: 3: Bei der maschinellen Ermittlung des uv-pflichtigen Entgelts für den DBUV ist der Höchst-JAV der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen, wenn bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehrere Berufsgenossenschaften in einem Beschäftigungsverhältnis zuständig sind (F1). Kriterium wurde textlich präzisiert. Maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen Meldungen Grundlagen Neu: Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 17 von 20

21 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu : Im Aktenzeichen der Krankenkassen (AZKK) müssen Leerzeichen bestehen bleiben und übernommen werden. Kriterium wurde aufgrund eines Protokolls der technischen Arbeitsgruppe zum ZMV eingefügt. Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 18 von 20

22 Pflichtenheft Änderungszum DV-gestützten dokumentation Version 7.1 zu 7.2 Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen Allgemeines Grundlagen Neu: 2: Einzelheiten und Umsetzungsbeispiele sind in der Anlage 60 des Pflichtenheftes enthalten. Kriterium wurde als Verweis auf die Anlage 60 eingefügt. Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen Beitragsberechnung Fiktion der Beitragsberechnung in der Rentenversicherung 1: Für Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), bei denen die Deutsche Rentenversicherung Träger der Maßnahme ist, werden ab dem keine Beiträge berechnet (F1). 2: Bei dem in Kriterium 1 genannten Personenkreis wird in den DEÜV-Meldungen der Beitragsgruppenschlüssel 1 für die Rentenversicherung verwendet. Die Rentenversicherungpflicht muss in den Lohnunterlagen dokumentiert werden (F1). 3: Die Besonderheit bei der Beitragsberechnung sollte für die Nachvollziehbarkeit (z. B. Betriebsprüfung) in den Lohnunterlagen dokumentiert werden. 4: Unabhängig von den Besonderheiten der Beitragsberechnung bleibt das RV-Entgelt weiterhin meldepflichtig (F2). Kategorie und Schlagwort wurde aufgrund des BE der Spitzenorganisationen vom 26./ , Top 8 eingefügt. Version 7.2 Stand: 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 19 von 20

23 Pflichtenheft Änderungsdokumentation Version 7.1 zu 7.2 Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Änderungsdokumentation zur Version 7.2 Seite 20 von 20

24 Themen, Kategorien und Schlagworte Module, Themen, Kategorien und Schlagworte Kategorie Schlagwort Seite Grundmodul-Beitragsberechnung 0100 Berechnungsvorschriften Arbeitgeberanteil Seite 1 Arbeitgeberanteil zur berufsständischen Versorgungseinrichtung Seite 2 Arbeitnehmeranteil Seite 3 Aufrollung Seite 4 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Seiten 5 und 6 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Seite 7 Entgeltzahlung nach Austritt Seite 8 Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler Seite 9 Insolvenzgeldumlage Seite 10 Korrekturen Seite 11 Märzklausel Seite 12 Pflegeversicherung Seite 13 Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Seiten 14 bis 15 Grundmodul-Beitragsberechnung 0101 Besondere Abrechnungsfälle Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezuges von Seite 1 Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen) Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone Seite 2 Geringfügig Beschäftigte Seite 3 Geringverdiener/ Auszubildende/Praktikanten/Förderung Seiten 4 bis 5 von Jugendfreiwilligendiensten/Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sowie Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen Knappschaftlich Beschäftigte Seite 6 Landwirtschaftliche Krankenversicherung Seiten 7 bis 9 Sachbezüge Seite 10 Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge Seite 11 Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen (Gleitzeitregelungen) Seite 12 Versicherungspflichtige nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (bisher Nichtversicherte) Seite 13 Verzicht auf die RV-Freiheit bei geringfügig Beschäftigten Seite 14 Grundmodul-Beitragsberechnung 0102 Grundlagen Abrechnungszeitraum Seite 1 Bruttolohnermittlung Seite 2 Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Seite 3 Lohnarten Seite 4 Rundung von Entgelt Seite 5 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Seite 1 von 9

25 Themen, Kategorien und Schlagworte Sozialversicherungstage Seite 6 Grundmodul-Beitragsberechnung 0103 Lohnunterlagen Beitragsabrechnung Seite 1 Beitragsnachweis Seite 2 Entgelte Seite 3 Jahreslohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen Seiten 4 bis 5 Korrekturbeitragsnachweis Seite 6 Nicht SV-Pflichtige Seite 6 Ordnungsmäßigkeit Seite 7 Ordnungsmerkmal Seite 8 Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0104 Änderung von Personalstammdaten Änderung Anschrift Seite 1 Änderung Name Seite 2 Änderung Staatsangehörigkeit Seite 3 Wechsel Beitragsgruppe Seite 4 Wechsel Berufsausbildungsverhältnis Seite 5 Wechsel Betriebsstätte Ost/West Seite 6 Wechsel Entgeltabrechnungssystem Seite 7 Wechsel Krankenkasse Seite 8 Wechsel Personengruppe Seite 9 Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0105 Datenbausteine und Datensätze Datenbausteine Seite 1 Datensätze Seite 2 Nachlaufsatz Seite 3 Vorlaufsatz Seite 4 Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0106 Datenübermittlung Annahmestellen Seite 1 Dateinummer Seite 2 Datensicherheit Seite 3 Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0107 Dokumentation Bescheinigung nach 25 der DEÜV Seite 1 Meldebrutto Seite 2 Meldedokumentation Seite 3 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Seite 2 von 9

26 Themen, Kategorien und Schlagworte Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0108 Fehlzeiten Fehlzeiten Seite 1 Fehlzeitendokumentation Seite 2 Folgerungen Seite 3 Grundmodul-DEÜV-Meldungen 0109 Datensatz Betriebsdaten (DSBD) Meldeinhalte Allgemeines Seite 1 Abmeldung Seite 2 Anmeldung Seite 3 Entgeltlose Monate (Zeiträume) Seite 4 Gesonderte Meldung Seiten 5 und 6 Gleichzeitige An- und Abmeldung Seite 7 Jahresmeldung Seite 8 Meldetatbestände Seite 9 Meldezeitraum Seite 10 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Seite 11 Meldung für geringfügig Beschäftigte Seite 12 und 13 Stornierung Seite 14 Systemwechsel Seite 15 Unterbrechungsmeldung Seite 16 Vollzähligkeitskontrolle Seite 17 Zeitpunkt der Datenübermittlung Seite 18 Grundmodul-Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 0110 Firmenstamm Absender/Empfänger Seite 1 Auswertungen Seite 2 Beitragsbemessungsgrenzen/Mindestbemessungsgrundlage/Geringverdienergrenze Seite 3 Beitragssätze (RV, AV, PV, Pauschal KV/RV) Seite 4 Betriebsnummer (Arbeitgeber/Zahlstellen) Seite 5 Grundmodul-Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 0111 Krankenkassenstamm Allgemeines Seite 1 Beitragssätze (KV) Seite 2 Betriebsnummer (Krankenkasse) Seite 3 Kassenart/Einzugsstelle Seite 4 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Seite 3 von 9

27 Themen, Kategorien und Schlagworte Grundmodul-Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 0112 Personalstamm Anschrift Seite 1 Auswertungen Seite 2 Beitragsgruppenschlüssel Seite 3 Beschäftigung im Klartext Seite 4 Ein- und Austritt Seite 5 EU-Versicherungsnummer Seite 6 Fehlerermittlung Seite 7 Fehlzeiten Seite 8 Geburtsdatum Seite 9 Geburtsland Seite 10 Geburtsort Seite 11 Krankenkassenschlüssel Seite 12 Mehrfachbeschäftigung Seite 13 Name Seite 14 Namenszusatz Seite 15 Nationalitätszeichen Seite 16 Personalnummer Seite 17 Personalnummernwechsel Seite 18 Personengruppenschlüssel Seite 19 Plausibilitätsprüfungen Seite 20 Rentenart Seite 21 Sperrkennzeichen Seite 22 Staatsangehörigkeitsschlüssel Seite 23 Statuskennzeichen Seite 24 Tätigkeitsschlüssel Seite 25 Titel Seite 26 Versicherungsnummer Seite 27 Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente Seite 28 oder Vollendung des 55. Lebensjahres bei vor- heriger Arbeitslosigkeit Vorsatzworte Seite 29 Vortragswerte für Systemwechsel Seite 30 Grundmodul-Systemuntersuchung 0113 Allgemeines Anwenderhandbuch Seite 1 Programmdokumentation Seite 2 Programmpflege Seite 3 Qualitätsmanagement Seite 4 Qualitätskontrolle Seite 5 bis 6 Systemberatung Seite 7 Systemuntersuchung Seite 8 bis 9 Testaufgaben Seite 10 Testdatenlieferungen Seite 11 Versionsangabe Seite 12 Zertifikat Seite 13 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Seite 4 von 9

28 Themen, Kategorien und Schlagworte Grundmodul-Datenübermittlung 0114 Allgemeines Datenfernübertragung Seite 1 Rückmeldeverfahren durch die Datenannahmestellen Kommunikationsserver der GKV Seite 2 Grundmodul- Unfallversicherung 0115 DEÜV-Meldungen Datenbausteine Seite 1 Meldebrutto Seiten 2 und 3 Geleistete Arbeitsstunden Seite 4 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Stammdaten für die Unfallversicherung Seite 5 Gefahrtarifstellen (GTST) Seite 6 UV-Grund Reihenfolge der UV-Gründe Seite 7 Vortragswerte bei Systemwechsel Seite 8 Grundmodul- Sozialausgleich 0116 Allgemeines Rechtliche Grundlagen / Begriffsdefinition Seite 1 Meldeverfahren GKV-Monatsmeldung Seite 2 Rückmeldung der Krankenkassen und Verarbeitung beim Seite 3 Arbeitgeber Beitragsberechnung Allgemeines Seite 4 Gesetzlichen Krankenversicherung Berechnung Sozialausgleich (Berechnungsverfahren I) Seiten 5 und 6 Berechnung eines zusätzlichen Beitragsanteils (Berechnungsverfahren II) Seite 7 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (EGA) Seite 8 Nachweis des geleisteten Sozialausgleichs Seite 9 Gleitzone Besonderheiten Seite 10 Mehrfachbeschäftigte Allgemeines Seite 11 über Beitragsbemessungsgrenze Entgeltunterlagen Dokumentation Seite 12 Auswirkungen auf Module der System- Kurzarbeitergeld Seite 13 Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Seite 5 von 9

29 Themen, Kategorien und Schlagworte untersuchung Unständig Beschäftigte Seite 14 Zahlstellenverfahren Seiten 15 und 16 Altersteilzeit 0200 Beitragsberechnung Allgemeines Seite 1 Vortragswerte bei Systemwechsel Seite 2 Stammdaten und Allgemeines Seite 3 Plausibilitätsprüfungen DEÜV-Meldungen Wechsel in Altersteilzeit Seiten 4 bis 5 Meldung von nicht zweckgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) Seite 6 Flexible Arbeitszeitmodelle 0300 Allgemeines Rechtliche Grundlagen/Begriffsdefinition Seite 1 Lohnunterlagen Beitragsabrechnung Seite 2 Lohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen Seiten 3 bis 4 Personalstamm Vortragswerte bei Systemwechsel Seite 5 DEÜV-Meldungen Meldeinhalte Seiten 6 bis 7 Beitragsberechung Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall Seite 8 Wertguthabenführung/Ansparphase Seite 9 Freistellungsphase Seiten 10 bis 11 Störfall Seite 12 Kurzarbeitergeld 0400 Beitragsberechnung Fiktives Arbeitsentgelt Seite 1 Allgemeines Seite 2 Freiwillig Versicherte Firmenzahler Seite 3 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Seiten 4 bis 5 DEÜV-Meldungen Ausschluss von maschinellen Meldungen Seite 5 Saison-Kurzarbeitergeld 0500 Beitragsberechnung Fiktives Arbeitsentgelt Seite 1 Allgemeines Seite 2 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Seiten 3 bis 4 DEÜV-Meldungen Ausschluss von maschinellen Meldungen Seite 5 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Seite 6 von 9

30 Themen, Kategorien und Schlagworte Unständig Beschäftigte 0600 Allgemeines Grundlagen Seite 1 Beschäftigungszeitraum Seite 2 Beitragsgruppen / Beitragszuschüsse Seiten 3 bis 4 Besonderheiten bei der Beitragsberechnung Seite 5 Meldeverfahren Seite 6 Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen 0700 Allgemeines Grundlagen Seite 1 Vortragswerte bei Systemwechsel Seite 2 Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen 0800 Allgemeines Grundlagen Seite 1 Beitragsberechnung Fiktion der Beitragsberechnung in der Rentenversicherung Seite 2 Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonates 0900 Allgemeines Grundlagen Seite 1 Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten 1000 Allgemeines Grundlagen Seiten 1 und 2 Abrechnungsunabhängige Meldungen 1100 Allgemeines Grundlagen Seite 1 Maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen 1200 Maschinelles Beitragserhebungs- Allgemeines Seiten 1 bis 2 und Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen DEÜV Meldungen für Grundlagen Seiten 3 bis 4 Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Meldungen zur Beitragserhebung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Grundlagen Seiten 5 bis 7 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Seite 7 von 9

31 Themen, Kategorien und Schlagworte Maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG 1300 Modulvoraussetzungen Allgemeines - DSER Seiten 1 und 2 Datenbaustein DBAU Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Seiten 3 bis 4 Arbeitsunfähigkeit Datenbaustein DBBT Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen Seite 5 Beschäftigungsverbot Datenbaustein DBZU Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Seite 6 und 7 Mutterschaft Datenbaustein DBBV Seite 8 Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilung von Vorerkrankungen 1400 Modulvoraussetzungen Allgemeines Seite 1 Datensatz DSLW Seite 2 Datenbaustein DBAL Seiten 3 bis 5 Datenbaustein DBAE Seiten 6 bis 7 Datenbaustein DBZA Seite 8 Datenbaustein DBZE Seite 9 Datenbaustein DBFZ Seite 10 Datenbaustein DBFR Seite 11 Datenbaustein DBUN Seite 12 Datenbaustein DBMU Seiten 13 bis 14 Datenbaustein DBAV Seite 15 Datenbaustein DBBE Seite 16 Datenbaustein DBLT Seiten 17 bis 20 Datenbaustein DBSE Seite 21 Maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen 1500 Meldungen Grundlagen Seiten 1 bis 2 Beitragsberechnung und Übertragung der Beitragsnachweise Grundlagen Seiten 3 bis 4 Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen 1600 Allgemeines Beitrags- und Melderecht Seite 1 Wird direkt durch den Versicherungsträger Knappschaft-Bahn-See geprüft Gesetzlichen Krankenversicherung Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Seite 8 von 9

32 Themen, Kategorien und Schlagworte Sofortmeldungen nach 28a Abs. 4 SGB IV 1700 Allgemeines Grundlagen Seiten 1 bis 2 Gesetzlichen Krankenversicherung Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand: 1. Januar 2012 Seite 9 von 9

33 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Arbeitgeberanteil 1: Für die Berechnung der Beiträge gelten die Vorschriften des 28 n SGB IV sowie der Beitragsverfahrensverordnung (F2, F4). 2: Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten ist der Pauschalbeitrag zur KV und RV aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen (F1, F3). 3: Fundstelle 4: 28 n SGB IV 1 und 2 BVV 249 b SGB V 172 Abs. 3 SGB VI Fundstelle 5 Testaufgabe(n): TA 180, 181, 182 Version 7.2 Stand 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Seite 1 von 15

34 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Arbeitgeberanteil zur berufsständischen Versorgungseinrichtung 1: Arbeitgeberanteil zur berufsständischen Versorgungseinrichtung (Hälfte des Pflichtbeitrags zur berufsständischen Versorgungseinrichtung; höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit worden wäre) für Arbeitnehmer, die nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, wird maschinell ermittelt (F1). 2: Arbeitgeberanteil zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist im Lohnkonto oder der Sammlung von Entgeltabrechnungen auszuweisen. 3: 4: 5: 6: 7: Fundstelle 4: Fundstelle 5: Fundstelle 6: 172 Abs. 2 SGB VI Testaufgabe(n): Version 7.2 Alle Rechte vorbehalten Stand 1. Januar 2012 Seite 2 von 15

35 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Arbeitnehmeranteil 1: Für die Berechnung der Beiträge gelten die Vorschriften des 28 n SGB IV sowie der Beitragsverfahrensverordnung (F1, F2). 2: Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, die auf die RV- Freiheit verzichtet haben, ist der Restbeitrag zur RV die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber erbrachten Pauschalbeitrag und dem RV-Beitrag, der nach dem gültigen Beitragssatz zu zahlen wäre (F3). 3: Bei Verzicht auf die RV-Freiheit sind die Beiträge aus einer monatlichen Mindestbemessungsgrundlage von 155 EUR zu berechnen. Arbeitnehmer hat für die Differenz zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und der Mindestbemessungsgrundlage von 155 EUR den vollen RV-Beitrag alleine zu tragen. Bei Teillohnzahlungszeiträumen - auch bei Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses - sind Beiträge für den entsprechenden Zeitraum zu ermitteln (F3). 4: Fundstelle 1 1 und 2 BVV Fundstelle 2 28 n SGB IV Fundstelle 3 Geringfügigkeitsrichtlinien vom Fundstelle 4 Fundstelle 5 Testaufgabe(n): alle TA Version 7.2 Stand 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Seite 3 von 15

36 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Aufrollung 1: Nach rückwirkenden Korrekturen von Entgelten* (Rückrechnung) im Rahmen der Rückrechnungstiefe werden nachfolgende, bereits abgerechnete Monate, in denen EGA gezahlt worden ist, maschinell aufgerollt (F1). 2: Nach rückwirkenden Korrekturen von abrechnungsrelevanten Daten (z. B. Beitragssätze KV/RV/AV/PV, Beitragsbemessungsgrenzen, Krankenkasse, Beitragsgruppe, Fehlzeiten, Vortragswerte) im Rahmen der Rückrechnungstiefe werden dem Korrekturmonat nachfolgende, bereits abgerechnete Monate maschinell aufgerollt (F1). 3: Die Aufrollung nach den 1 und 2 wird maschinell erkannt. Hierbei ist sicherzustellen, dass das System die Rückrechnung spätestens bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt (z. B. Monatswechsel nicht möglich). 4: 5: 6: GG 22 DEÜV, Abschnitt 1 Fundstelle 4: Testaufgabe(n): TA 170, 181, 155, 161, 162, 191, 192, 165, 172, 350 Version 7.2 Stand 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Seite 4 von 15

37 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 1: Zuschuss des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteil*) zum Kranken- (F1, F2) und Pflegeversicherungsbeitrag (F3, F4) des Beschäftigten ist im Lohnkonto* oder der Sammlung von Entgeltabrechnungen ausgewiesen. 2: Zuschuss ist weder im Lohnkonto* oder in der Sammlung von Entgeltabrechnungen noch in der Beitragsabrechnung* als Pflichtbeitrag dargestellt. 3: Für mehrfach beschäftigte freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte ist der Beitragszuschuss anteilsmäßig von den beteiligten Arbeitgebern aufzubringen (F5). 4: Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitragszuschuss auf den monatlichen Höchstbetrag abgeprüft (Beitragsbemessungsgrenze KV/PV x um 0,9 v. H. verminderter allgemeiner Beitragssatz : 2). Wird der Höchstbetrag überschritten, wird ein Hinweis ausgegeben, dass der Mehrbetrag sozialversicherungspflichtig ist (F1, F2, F6). 5: Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und Abrechnungszeiträumen in denen lediglich ein Teilentgelt gewährt wird, werden diese individuell mit dem, den SV-Tagen entsprechenden, anteiligen Höchstbetrag abgeprüft (z.b. Eintritt, Austritt, Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc.). 6: Sofern bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Zuschussberechnung aufgrund des Entgelts erfolgt und EGA gezahlt wird, ist ein Hinweis auszugeben, dass ein Beitragszuschuss (für Zeiten, in denen das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV lag) nachzuzahlen ist. In diesen Abrechnungszeiträumen ist die unter Kriterium 4 genannte Prüfung nicht relevant. 7: Es ist eine Möglichkeit vorhanden, bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Art der Bezuschussung zu hinterlegen (Zuschuss auf Basis BBG oder Zuschuss auf Basis Entgelt). Version 7.2 Stand 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Seite 5 von 15

38 Berechnungsvorschriften 8: Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und Abrechnungszeiträumen, in denen ein Teilentgelt und eine beitragspflichtige Einnahme gem. 23c SGB IV bzw. nur eine beitragspflichtige Einnahme gem. 23c SGB IV vorhanden ist, wird ein eindeutiger Hinweis ausgegeben, dass der Beitragszuschuss auf Basis des Entgelts zu gewähren ist. 9: Bei Versicherungspflichtigen nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird ein eindeutiger Hinweis ausgegeben, dass der Beitragszuschuss auf Basis des Entgelts zu gewähren ist. 10: Bei privat versicherten Arbeitnehmern wird der Beitragszuschuss auf den monatlichen Höchstbetrag abgeprüft. Die Prüfung auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen wird maschinell vorgenommen. Wird der Höchstbetrag überschritten, ist ein Hinweis auszugeben, dass der Mehrbetrag sozialversicherungspflichtig ist. (F1, F2). 11: Sofern bei privat versicherten Arbeitnehmern EGA gezahlt wird, ist ein Hinweis auszugeben, dass ein Beitragszuschuss (für Zeiten, in denen das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV lag) nachzuzahlen ist. In diesen Abrechnungszeiträumen ist die unter Kriterium 4 genannte Prüfung nicht relevant. Hinweis entfällt, wenn die Basis für den Beitragszuschuss die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen ist. 12: Es ist eine Möglichkeit vorhanden, die tatsächlichen Aufwendungen für die private KV und private PV (jeweilige Gesamtprämie) oder die Hälfte der Aufwendungen zu hinterlegen. 13: Zuschuss wird analog der Anlage 46 zum Pflichtenheft maschinell berechnet. 257 SGB V GR , Abschnitt D VI 58 SGB XI Fundstelle 4: GR , Abschnitt C VII 2.3 Fundstelle 5: 61 (1) Satz 2 SGB XI Fundstelle 6: GR vom Testaufgabe(n): TA 190, 154, 161, 191, 192, 262, 156, 450 Version 7.2 Stand 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Seite 6 von 15

39 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 1: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (EGA) ist nach den Vorschriften des SGB IV verbeitragt (F1). Die Bestimmungen zur Rundung von Entgelt*, Märzklausel* und Ordnungsmäßigkeit der Entgeltabrechnung* gelten entsprechend. 2: Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, die auf die RV-Freiheit verzichtet haben, und ein laufendes Arbeitsentgelt unter der Mindestbemessungsgrundlage* erzielen, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt wie folgt zu verbeitragen (F2): 1. tatsächlich erzieltes Entgelt 2. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 3. Aufstockung auf die Mindestbemessungsgrundlage 3: 4: 23a SGB IV BE der SpiO vom 14./ , TOP 8 Testaufgabe(n): TA 190, 151, 153, 154, 160, 170, 180, 181, 161, 162, 163, 171, 164, 250,191,192, 172, 350, 156, 173, 450, 550 Version 7.2 Stand 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Seite 7 von 15

40 Berechnungsvorschriften Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften Entgeltzahlung nach Austritt 1: Die Abrechnung von laufendem Entgelt ist nach dem Austritt nicht zugelassen. 2: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt* nach dem Austritt wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet und ist unter Beachtung der einschlägigen Berechnungsregelungen zugelassen (F1). Dies gilt auch für EGA bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis (z.b. Wehr-/Zivildienst). 3: Für die Anwendung der Märzklausel gilt das Zuflussprinzip, d. h. dass nach dem eines Jahres ausgezahltes EGA und bei Austritt im ersten Quartal keine Märzklausel ausgelöst werden darf. Die Abrechnung von einmalig gezahltem Entgelt nach Austritt wird nicht als Rückrechnung* des zuletzt abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes durchgeführt (F2 i.v.m F3). 4: 5: 6: 7: 23a SGB IV GR , Abschnitt A IX (1) BE der SpiO vom 11./ Testaufgabe(n): TA 154, 160, 171, 173 Version 7.2 Stand 1. Januar 2012 Alle Rechte vorbehalten Seite 8 von 15

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