Das Pflichtenheft zum DV-gestützten Entgelt- und Zahlstellenabrechnungs- und Meldeverfahren für die Sozialversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Pflichtenheft zum DV-gestützten Entgelt- und Zahlstellenabrechnungs- und Meldeverfahren für die Sozialversicherung"

Transkript

1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Das Pflichtenheft Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses "Pflichtenheft" ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum Entgelt-, Meldeverfahren im Bereich der. Es enthält Informationen zur Thematik der Beitragsberechnung, Beitragsabrechnung und des Melderechts. Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt. Über 400 n im Kontext zum Inhalt der Schlagwörter geben Aufschluss darüber, an welcher Stelle die Informationen in ihrer Gesamtheit nachgeschlagen oder weitergehende Hinweise gefunden werden können. Unter einem übergeordneten Thema sind die Schlagwörter in Kategorien zusammengefasst, die thematische Blöcke umfassen. So sind zur Kategorie Personalstamm die darunter zu subsumierenden Schlagwörter alphabetisch geordnet. Der Programmentwickler wird mithin bei der Entwicklung und Organisation eines bestimmten thematischen Abschnittes nicht gezwungen, sich die entsprechenden Informationen an verschiedenen Stellen des Nachschlagewerkes zusammenzusuchen. Um einzelne Informationen nachlesen zu wollen, sind zu Schlagwörtern und Kriterien die n in Gesetzen, Verordnungen und Verlautbarungen dokumentiert. Der Hinweis auf eine wird im Text der Kriterien jeweils mit (F..) bezeichnet. So bedeutet der Hinweis "(F1)", dass in dem Feld " 1" eine zugehörige Rechtsgrundlage angegeben wird. Die Anlagen bieten eingehende und spezielle Informationen zu besonderen Themen und eine Auswahl von wichtigen Rechtsgrundlagen für das eingehende Studium der Materie. Auf eine jeweils vorhandene Anlage wird hingewiesen. Inhalte Aufbau n Anlagen Seite 1 von 333

2 Abkürzungen Abkürzungen Abkürzungsverzeichnis zu den im Pflichtenheft verwendeten Begriffen GV AAG ABV RS AltEinkG AO AOK ArEV ATZ Gemeinsame Verlautbarungen Aufwendungsausgleichsgesetz Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) Alterseinkünftegesetz Abgabenordnung Allgemeine Ortskrankenkasse Arbeitsentgeltverordnung Altersteilzeit AV Arbeitslosenversicherung AVmG BA BAG BBG BBRL 1976 BE BeitrZV BGB BGR BKK BSG BT-Drucks. BÜGs BÜV BVV Datensatzbeschreibung DEÜV EBV EFZG Altersvermögensgesetz Bundesagentur für Arbeit Bundesarbeitsgericht Beitragsbemessungsgrenze Richtlinien für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen (Beitragsberechnungs-Richtlinien) 1976 des BMA vom Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Beitragszahlungsverordnung Bürgerliches Gesetzbuch Beitragsgruppe Betriebskrankenkasse Bundessozialgericht Bundestags-Drucksache Grundsätze betr. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Arbeitgeber sowie deren Mitwirkung bei der Beitragsüberwachung vom Beitragsüberwachungsverordnung Beitragsverfahrensverordnung Datenerfassungs- und?übermittlungsverordnung Entgeltbescheinigungsverordnung Entgeltfortzahlungsgesetz Seite 2 von 333

3 Abkürzungen EGA EK EstG FA FK FKM Frage/Antwortkatalog GdA Gefahrtarife GFR GG GG 22 DEÜV GG 28b SGB IV GKV Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Ersatzkrankenkasse Einkommensteuergesetz Fachausschuss Beiträge Fachkonferenz Beiträge Fachkonferenz Meldung Grund der Abgabe Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügige Beschäftigungen Gemeinsame Grundsätze der Spitzenorganisationen der Gemeinsame Grundsätze der Spitzenverbände der nach 22 DEÜV Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Gesetzliche Krankenversicherung GOS Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung vom GR GR Meldeverfahren Grundsätze eubp IKK Job-AQTIV-Gesetz KiBG KKS KUG/WAG KV KVG KVLG LFZG LKK LSV-SpV Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Gemeinsames Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren" Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung vom Innungskrankenkasse Gesetz zur Reform der arbeitsmarkpolitischen Instrumente Kinder-Berücksichtigungsgesetz Krankenkassen-Kommunikations-System Kurzarbeitergeld/Winterausfallgeld Krankenversicherung Stiftung gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Krankenversicherung der Landwirte, Zweites Gesetz Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) vom Landwirtschaftliche Krankenkasse Spitzenverband der landwirtschaftlichen Melderundschreiben Seite 3 von 333

4 Abkürzungen MuSchG Pflichtenheft PGS PV RL RS RV SachBezV SGB I SGB III SGB IV SGB IX SGB V SGB VI SGB VII SGB X SGB XI SGBAndG SpiO SpiV SV SvEV SV-Tage UVMG Mutterschaftsgeld Personengruppenschlüssel Pflegeversicherung Richtlinien Rundschreiben Rentenversicherung Sachbezugsverordnung Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil) Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften) Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Unfallversicherung) Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Verwaltungsverfahren) Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung) SGB-Änderungs-Gesetz Spitzenorganisation Spitzenverbände der sträger sentgeltverordnung stage Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vdek Verband der Ersatzkassen e. V. Verfahrensbeschreibung Verwvereinfg VnrV Verwaltungsvereinfachungsgesetz Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom Seite 4 von 333

5 Abkürzungen Zusammenstellung Seite 5 von 333

6 Symbole Symbole Erklärung der in Kriterien verwendeten Symbole =Standardanforderung an ein systemuntersuchtes Programm =zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit =Tipp und Hinweis = Text ist noch zu definieren Seite 6 von 333

7 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Modul: Thema: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Unfallversicherung 0115 Alt Kategorie: Neu Kategorie: Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 1. Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Anpassung der UV-Kriterien an den Rechtsstand Stammdaten für die Unfallversicherung Neu: 5: Es ist maschinell sichergestellt, dass bei den Sachverhalten "keine UV- Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung" und "Versicherungsfreiheit in der UV gem. SGB VII" keine UV-Jahresmeldung erstellt wird. (F3) Wurde dem Rechtsstand ab dem angepasst 1 : GR Meldeverfahren Anlage 20 in Verbindung mit Anlage : GR Meldeverfahren 3 : BE Meldeverfahren vom 24./ , Top 1 Seite 7 von 333

8 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Alt Neu UV-Grund - Reihenfolge der UV-Gründe UV-Grund Alt: Neu: Ab dem 1. Juni 2011 besteht die Möglichkeit, die Informationen Keine UV-Pflicht wegen Auslandsbeschäftigung (B02) und Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII (B03) programmseitig zu hinterlegen. (F1) Ab dem sind nur noch die UV-Gründe zulässig. (F1) A07 (Unternehmen der Unfallversicherungsträger), A08 (Unternehmen ist Mitglied bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft), A09 (Beitrag zur Unfallversicherung wird nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessen (Kopfpauschale)), B01 (Entsparung von ausschließlich sozialversicherungspflichtigem Wertguthaben), B06 (UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung angegeben) und B09 (Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Meldung erfordern) wurde dem Rechtsstand ab dem angepasst Gelöscht: 5: Sofern kein uv-pflichtiges Entgelt vorhanden ist, geht der UV-Grund B03 vor B02 und B01. Der UV-Grund B02 geht vor B01. Wurde dem Rechtsstand angepasst 1 : GR Meldeverfahren 2 : GR Meldeverfahren Anlage 19 Vortragswerte bei Systemwechsel Alt: Neu: Zu den Vortragswerten gehört das bisher gemeldete UV-Entgelt. Für die Berücksichtigung des Höchst- bzw. Mindestjahresarbeitsentgeltes ist dies in die weiteren Meldungen einzubeziehen. Es ist programmseitig sicherzustellen, dass bei unterjährigen Systemwechsel uv-relevante Vortragswerte vorgegeben werden können. (F1) Anpassung an die Rechtsänderung zum Alt Kategorie: Neu Kategorie: DEÜV-Meldungen 2. UV-Jahresmeldung Anpassung Informationstechnische der UV-Kriterien Servicestelle an den Rechtsstand der Seite 8 von 333

9 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Anpassung der UV-Kriterien an den Rechtsstand Seite 9 von 333

10 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Neu Allgemeines Neu: Es ist maschinell sichergestellt, dass für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung mit dem Abgabegrund 92 erstellt wird. (F1) Anpassung an die Rechtsänderung zum Neu: Es ist maschinell sicherzustellen, dass die UV-Jahresmeldung zum gesetzlichen Abgabetermin übermittelt werden kann. (F1) Anpassung an die Rechtsänderung Neu: 3: Die UV-Jahresmeldung mit GD 92 ist erstmalig im Jahr 2016 für das Jahr 2015 abzugeben. (F1, F2) Anpassung an die Rechtsänderung zum Neu: 4: Es ist maschinell sichergestellt, dass für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten, nur eine UV-Jahresmeldung je Kalenderjahr erstellt wird. Dies gilt insbesondere für mehrere Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber im Kalenderjahr, einem unterjährigen Systemwechsel oder des unterjährigen Wechsels des zuständigen Unfallversicherungsträgers. (F2) Anpassung an die Rechtsänderung zum Neu: 5: In der UV-Jahresmeldung wird als Meldezeitraum - unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum - stets der bis des jeweiligen Kalenderjahres angegeben. (F2) Anpassung an die Rechtsänderung zum Neu: 6: Es ist maschinell sichergestellt, dass die UV-Jahresmeldung - in Fällen der Insolvenz oder der vollständigen Einstellung des Unternehmens und der damit verbundenen dauerhaften Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse - bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb vom 6 Wochen, abgegeben werden kann. (F3) Anpassung an die Rechtsänderung zum Seite 10 von 333

11 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Neu: Neu: 7: 8: Die UV-Jahresmeldung kann bereits mit der Entgeltabrechnung Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erzeugt werden. Bei der UV-Jahresmeldung sind im DSME und DBME folgende Besonderheiten zu beachten: (F4) die Felder Personengruppenschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel, Tätigkeitsschlüssel, Rechtskreis, SV-Entgelt und Gleitzone müssen in Grundstellung angeliefert werden die Felder Staatsangehörigkeit und Währung können mit Werten belegt oder in Grundstellung angeliefert werden das Feld Mehrfachbeschäftigung ist mit "N" anzuliefern Anpassung aufgrund der Rechtsänderung Neu: 9: Es ist maschinell sichergestellt, dass die UV-Jahresmeldung nur mit entsprechender Versicherungsnummer erstellt wird. (F1, F2) Anpassung an die Rechtsänderung zum Neu: 10: In der UV-Jahresmeldung sind ab dem keine UV-Stunden mehr anzugeben. Ungeachtet dessen wird empfohlen, diese programmseitig nach wie vor vorzuhalten, da diese im elektronischen Lohnnachweis zu melden sind. Anpassung an den Rechtsstand Neu: 1 Für ausschließlich in der Unfallversicherung versicherte Beschäftigte (Personengruppenschlüssel 190) sind zum Zwecke der Betriebsprüfung UV-Jahresmeldungen (neben den übrigen Meldungen zur ) zu erstellen. (F1, F2) Anpassung an die Rechtsänderung zum Neu: 1 Mit der Einführung der UV-Jahresmeldung entfällt der Meldegrund 91 (Sondermeldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung). Anpassung an die Rechtsänderung zum : SGB IV 28a Abs. 2a 2 : BE Meldeverfahren 24./ , Top 1 3 : SGB VII 99 Seite 11 von 333

12 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version : GR Meldeverfahren Anlage 9.4 Alt Neu Datenbausteine Datensatz/Datenbausteine Alt: Neu: Für alle Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2009 ist bei Entgeltmeldungen der DBUV mitzuliefern. Dies gilt nicht für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen. (F1, F2) Ab dem ist der Datensatz Meldungen (DSME) in der Version 03 zu erstellen. Für die UV-Jahresmeldung ist im Datenbaustein Meldungen (DBME) der Meldegrund 92 zu verwenden und mindestens ein Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) abzugeben. (F1, F3) Anpassung an den Rechtsstand zum Neu: 3: Die UV-Jahresmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und den Datenbausteinen Meldesachverhalt (DBME) und Unfallversicherung (DBUV) an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Arbeitnehmer zuständig ist. (F2, F3) Anpassung an die Rechtsänderung zum : SGB IV 28a 2 : SGB IV 98 3 : BE Meldeverfahren 24./ , Top 1 Gelöscht Anpassung an den Rechtsstand Geleistete Arbeitsstunden Seite 12 von 333

13 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Meldebrutto Alt: Neu: Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2009 ist bei allen Entgeltmeldungen das maschinell gebildete uv-pflichtige Entgelt je Gefahrtarifstelle zu übermitteln. Sofern fiktive Gefahrtarifstellen verwendet werden, ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im DBUV nur die Grundstellung (Nullen) zulässig. Dies gilt auch, wenn bereits durch vorhergehende Meldung(en) der Höchst-JAV des jeweiligen UV-Trägers erreicht wurde. Diese Regelung gilt für Datenlieferungen bis zum (vgl. Schlagwort Datenbausteine ). (F1) In den UV-Jahresmeldungen ist das maschinell gebildete uv-pflichtige Entgelt je Gefahrtarifstelle zu übermitteln. (F1) Anpassung an den Rechtsstand Alt: Neu: 1 3: Anpassung an den Rechtsstand Ab dem 1. Januar 2012 sind Märzklauselfälle, die in der mit GD 54 zu melden sind, für die Unfallversicherung mit dem Abgabegrund 91 zu melden. Dies gilt auch, sofern ausschließlich uv-pflichtiges Entgelt vorhanden ist (z. B. keine spflicht im laufenden Jahr und EGA im April oder den nachfolgenden Monaten des laufenden Jahres). Die in 10 genannte Doppelmeldung mit dem Abgabegrund 54 ist ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr zulässig. Bei Entgelt 0 EUR (A- und B-Gründe) in der Unfallversicherung ist der Abgabegrund 91 nicht zu verwenden. Entgegen der Verfahrensweise in der übrigen gilt in der Unfallversicherung für Einmalzahlungen ausschließlich das Zuflussprinzip, d. h. uv-pflichtige Einmalzahlungen sind der UV- Jahresmeldung des Jahres zuzuordnen, in dem sie gewährt wurden. (F1) Gelöscht: 1 Entgegen der Verfahrensweise in der übrigen gilt in der Unfallversicherung für Einmalzahlungen ausschließlich das Zuflussprinzip. Bei März-klauselfällen bis sofern nachfolgend keine Entgeltmeldungen in diesem Jahr anfallen (z. B. Unterbrechung/Austritt) - werden maschinell 2 Sondermeldungen mit Abgabegrund 54 erstellt (F4). Dies gilt nicht bei der Verwendung von fiktiven Gefahrtarifstellen ( , oder ) bzw. der Verwendung der UV-Gründe A07 A09. (F4) Anpassung an den Rechtsstand Seite 13 von 333

14 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Neu: 1 In der UV-Jahresmeldung für das Jahr 2015 ist das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung anzugeben, auch wenn dieses bereits in voller Höhe oder teilweise in einer Entgeltmeldung übermittelt wurde. (F2) Anpassung durch die Rechtsänderung zum : SGB IV 28a Abs. 2a 2 : BE Meldeverfahren 24./ , Top 1 3 : BE 02./ , Top 2 4 : BE Meldeverfahren 13./ , Top 11 5 : DEÜV 5 Abs. 4 Seite 14 von 333

15 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Neu Stornierungen Anpassung an die Rechtsänderung zum Neu: Es ist maschinell sichergestellt, dass eine bereits erstattete UV- Jahresmeldung mit GD 92 - sofern diese nicht abzugeben war oder unzutreffende Angaben enthielt - unabhängig vom Meldezeitraum nach den bestehenden Regeln storniert und neu gemeldet wird. (F1) Anpassung an die Rechtsänderung zum Neu: Es ist maschinell sichergestellt, dass eine vor dem erstattete Entgeltmeldung mit Angaben zur Unfallversicherung, die nicht abzugeben war oder unzutreffende Angaben zur übrigen, aber nicht zur Unfallversicherung enthielt oder unzutreffende Angaben zur übrigen und zur Unfallversicherung enthielt, storniert wird. Zusätzlich zur ggf. neu erstellten SV-Meldung ist hier eine UV-Jahresmeldung mit GD 92 zu erstellen. (F1) Anpassung an die Rechtsänderung zum Neu: 3: Es ist maschinell sichergestellt, dass bei ausschließlicher Änderung von UV-relevanten Daten einer vor dem abgegebenen Entgeltmeldung eine UV-Jahresmeldung mit GD 92 erstellt wird. Eine Stornierung der bisherigen Entgeltmeldung erfolgt nicht. (F1) Anpassung an die Rechtsänderung zum Neu: 4: Eine ausschließliche Änderung der UV-Stunden führt nicht zu einer Stornierung der bisherigen Meldung. (F1) Anpassung an die Rechtsänderung zum : BE Meldeverfahren 24./ , Top 1 Alt Kategorie: Neu Kategorie: Lohnunterlagen 3. elektronischer Lohnnachweis Anpassung der UV-Kriterien an den Rechtsstand Seite 15 von 333

16 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Anpassung der UV-Kriterien an den Rechtsstand UV-Journal Gelöscht: Es wird empfohlen, dem Anwender eine Übersicht über die mit dem Datenbaustein DBUV gemeldeten UV-Entgelte zur Verfügung zu stellen. Die Übersicht sollte folgende Inhalte haben: 1. Personalnummer 2. Versicherungsnummer 3. Name, Vorname 4. Meldezeitraum 5. Abgabegrund (Meldegrund gem. DEÜV) 6. Zuständiger Unfallversicherungsträger (BBNR UV) 7. Mitgliedsnummer (MTNR) 8. BBNR Gefahrtarifstelle und Gefahrtarifstelle (BBNR GTST und GTST) 9. UV Entgelt 10. Arbeitsstunden 11. UV Meldegrund 12. zusätzlich ist das Erstellungsdatum des Journals mit aufzuführen 13. Nicht abgegebene Meldungen sollen auch aufgeführt werden (hier ist die Angabe der Fehlermeldung notwendig) Die UV-Entgelte und Arbeitsstunden sollten summiert und nach 1. der MTNR des zuständigen Unfallversicherungsträgers, 2. der Gefahrtarifstelle sowie 3. nach Umlagejahren aufgeteilt dargestellt werden. Die Aufsummierung sollte zu einem durch den Anwender festgelegten Zeitpunkt erstellt werden können. Der Anwender wird so in die Lage versetzt, die abgegebenen DBUV-Meldungen mit den im Beitragsbescheid des UV-Trägers genannten beitragspflichtigen UV-Entgelten vergleichen zu können. Die Übersicht / Aufsummierung sollte im Rahmen der Verjährung programmtechnisch vorgehalten oder entsprechend archiviert werden. Anpassung an die Rechtsänderung zum Neu Zeitfenster Neu: Der elektronische Entgeltnachweis ist erstmalig im Jahr 2017 für das Jahr 2016 maschinell zu erstellen. Nähere Festlegungen hierzu beabsichtigen die Spitzenorganisationen der in ihrer Besprechung im Oktober 2015 zu treffen. Anpassung an die Rechtsänderung zum Modul: Thema: Kategorie: Kurzarbeitergeld Kurzarbeitergeld 0400 Beitragsberechnung Seite 16 von 333

17 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Alt: Neu: 6: 6: Es ist maschinell sichergestellt, dass bei privat versicherten Arbeitnehmern der Beitragszuschuss für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt auf den Höchstbetrag wie folgt abgeprüft wird: bis zum : tatsächliches Arbeitsentgelt x die Hälfte des um 0,9%- Punkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes; vom an: tatsächliches Arbeitsentgelt x die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Für das fiktive Arbeitsentgelt wird der Beitragszuschuss ebenfalls auf den Höchstbetrag abgeprüft: Fiktiventgelt x allgemeiner Beitragssatz; Mangels Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist für die Berechnung des Beitragszuschusses für das fiktive Arbeitsentgelt kein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen. Die Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages für die Berechnung des Beitragszuschusses scheidet ebenfalls aus. Die ermittelten Beträge werden entsprechend addiert. Hierbei wird die Prüfung auf die tatsächlichen Aufwendungen maschinell vorgenommen. Es ist maschinell sichergestellt, dass bei privat versicherten Arbeitnehmern der Beitragszuschuss für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt auf den Höchstbetrag wie folgt abgeprüft wird: bis zum : tatsächliches Arbeitsentgelt x die Hälfte des um 0,9%-Punkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes; vom an: tatsächliches Arbeitsentgelt x die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Für das fiktive Arbeitsentgelt wird aufgrund des GKV- Versorgungsstärkungsgesetzes vom der Beitragszuschuss auch unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes wie folgt auf den Höchstbetrag abgeprüft: Fiktiventgelt x (allgemeiner Beitragssatz zuzüglich durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) Die ermittelten Beträge werden entsprechend addiert. Hierbei wird die Prüfung auf die tatsächlichen Aufwendungen maschinell vorgenommen. (F1) Änderung des 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Modul: Thema: Kategorie: Saison-Kurzarbeitergeld (Baulohn) Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) 0500 Beitragsberechnung Seite 17 von 333

18 Änderungsdokumentation von Version 8.3 zu Version 8.4 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Alt: Neu: 5: 5: Bei privat versicherten Arbeitnehmern wird der Beitragszuschuss für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt auf den Höchstbetrag abgeprüft (tatsächliches Arbeitsentgelt x 7,3 % allgemeiner Beitragssatz). Für das fiktive Arbeitsentgelt wird der Beitragszuschuss ebenfalls auf den Höchstbetrag abgeprüft (bis : Fiktiventgelt x 15,5 % allgemeiner Beitragssatz und ab : Fiktiventgelt x 14,6 % allgemeiner Beitragssatz). Die ermittelten Beträge werden entsprechend addiert. Hierbei wird die Prüfung auf die tatsächlichen Aufwendungen maschinell vorgenommen. (1) Es ist maschinell sichergestellt, dass bei privat versicherten Arbeitnehmern der Beitragszuschuss für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt auf den Höchstbetrag wie folgt abgeprüft wird: bis zum : tatsächliches Arbeitsentgelt x die Hälfte des um 0,9%- Punkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes; vom an: tatsächliches Arbeitsentgelt x die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Für das fiktive Arbeitsentgelt wird aufgrund des GKV- Versorgungsstärkungsgesetzes vom der Beitragszuschuss auch unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes wie folgt auf den Höchstbetrag abgeprüft: Fiktiventgelt x (allgemeiner Beitragssatz zuzüglich durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) Die ermittelten Beträge werden entsprechend addiert. Hierbei wird die Prüfung auf die tatsächlichen Aufwendungen maschinell vorgenommen. (F1) Änderung des 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V durch das GKV-Versorgungstärkungsgesetz Seite 18 von 333

19 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Module,Themen,Kategorien,Schlagworte Seite Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen 31 Beitragsberechnung Berechnungsvorschriften 31 Allgemeines 31 Aufrollung 32 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 33 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 35 Entgeltzahlung nach Austritt 36 Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler 37 Insolvenzgeldumlage 39 Märzklausel 40 Pflegeversicherung 41 Rückrechnung 42 Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz Zusatzbeitrag 45 Beitragsberechnung Besondere Abrechnungsfälle 46 Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen) Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone 47 Geringfügig Beschäftigte 48 Geringverdiener/ Auszubildende/Praktikanten/Förderung von Jugendfreiwilligendiensten/Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sowie Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen Knappschaftlich Beschäftigte 51 Landwirtschaftliche Krankenversicherung 52 Mehrfachbeschäftigte 54 Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge 55 Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen (Gleitzeitregelungen) 56 Verzicht auf die RV-Freiheit bei geringfügig Beschäftigten 57 Beitragsberechnung Grundlagen 58 Abrechnungszeitraum 58 Bruttolohnermittlung 59 Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Seite 19 von 333

20 Inhaltsverzeichnis Lohnarten 61 stage 62 Beitragsberechnung Lohnunterlagen 63 Beitragsabrechnung 63 Beitragsnachweis 64 Entgelte 65 Jahreslohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen 66 Ordnungsmäßigkeit 67 Ordnungsmerkmal 68 Datenübermittlung Allgemeines 69 Mindestumfang der Prüfungen 69 Dateinummer 70 Datenübertragung 71 Rückmeldeverfahren durch die Datenannahmestellen 72 Kommunikationsserver der GKV 72 DEÜV-Meldungen Änderung von Personenstammdaten 73 Änderung Anschrift 73 Änderung des Personengruppenschlüssels 74 Änderung Name 75 Änderung Staatsangehörigkeit 76 Wechsel bei Berufsausbildungsverhältnis/Geringverdiener/Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen 77 Wechsel Beitragsgruppe 78 Wechsel Beschäftigungsbetrieb Rechtskreis Ost/West 79 Wechsel Entgeltabrechnungssystem 80 Wechsel Krankenkasse 81 Wechsel Personengruppe 82 DEÜV-Meldungen Datenbausteine und Datensätze 83 Datenbausteine 83 Datensätze 84 Nachlaufsatz 85 Vorlaufsatz 86 DEÜV-Meldungen Datenübermittlung 87 Seite 20 von 333

21 Inhaltsverzeichnis Annahmestellen 87 DEÜV-Meldungen Dokumentation 88 Bescheinigung nach 25 der DEÜV 88 Meldebrutto 89 Meldedokumentation 90 DEÜV-Meldungen Fehlzeiten 91 Fehlzeiten 91 Folgerungen 92 DEÜV-Meldungen Datensatz Betriebsdaten (DSBD) 93 Allgemeines 93 Datenqualität 94 Meldeinhalte Allgemeines 95 Abmeldung 96 Anmeldung 97 Entgeltlose Monate (Zeiträume) 98 Gesonderte Meldung 99 GKV-Monatsmeldungen 100 Gleichzeitige An- und Abmeldung 101 Jahresmeldung 102 Meldezeitraum 103 Meldung für geringfügig Beschäftigte 104 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt 106 Stornierung 107 Systemwechsel 108 Unterbrechungsmeldung 109 Vollzähligkeitskontrolle 110 Zeitpunkt der Datenübermittlung 111 Maschinelles Erstattungsverfahren nach dem AAG 112 Modulvoraussetzungen 112 Allgemeines - Datensatz DSER 112 Datenbaustein DBAU 114 Datenbaustein DBBT 116 Datenbaustein DBBV 117 Datenbaustein DBZU 118 Seite 21 von 333

22 Inhaltsverzeichnis Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Firmenstamm 119 Absender/Empfänger 119 Betriebsnummer (Arbeitgeber/Zahlstellen) 120 Umlagensteuerung 121 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Krankenkassenstamm 122 Allgemeines 122 Betriebsnummer (Krankenkasse) 123 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen Personalstamm 124 Anschrift 124 Auswertungen 125 Beitragsgruppenschlüssel 126 Ein- und Austritt 127 EU-Versicherungsnummer 128 Fehlzeiten 129 Geburtsangaben 130 Geburtsdatum 131 Geburtsland 132 Krankenkassenschlüssel 133 Mehrfachbeschäftigung 134 Name/Namenvorsatzworte/Namenszusätze 135 Personalnummer 136 Personalnummernwechsel 137 Personengruppenschlüssel 138 Rentenart 139 Sperrkennzeichen 140 Staatsangehörigkeitsschlüssel 141 Stammdatenprüfung 142 Statuskennzeichen 143 Tätigkeitsschlüssel 144 Titel 145 Versicherungsnummer 146 Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente oder Vollendung des 55. Lebensjahres bei vorheriger Arbeitslosigkeit Vortragswerte für Systemwechsel 148 Systemuntersuchung Seite 22 von 333

23 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 149 Administrative Hinweise 149 Anwenderhandbuch 150 Elektronische Verarbeitung permanenter Testfälle - evpt 151 Pflichtenheft 152 Programmpflege 153 Qualitätskontrolle 154 Qualitätsmanagement 155 Systemberatung 156 Systemuntersuchung 157 Testaufgaben 158 Testmandant 159 Zertifikate 160 Unfallversicherung Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 161 Gefahrtarifstellen (GTST) 161 Stammdaten für die Unfallversicherung 162 UV-Grund 163 Vortragswerte bei Systemwechsel UV-Jahresmeldung 165 Allgemeines 165 Datensatz/Datenbausteine 167 Meldebrutto 168 Stornierungen elektronischer Lohnnachweis 171 UV-Journal 171 Zeitfenster 172 Abrechnungsunabhängige Meldungen 173 Abrechnungsunabhängige Meldungen Allgemeines 173 Grundlagen 173 Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen 174 Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen Allgemeines 174 Grundlagen 174 Prüfung beim Tätigkeitsschlüssel 175 Beitragsberechnung 176 Fiktion der Beitragsberechnung in der Rentenversicherung 176 Seite 23 von 333

24 Inhaltsverzeichnis Zusatzbeitrag 177 Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen 178 Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen Allgemeines 178 Beitrags- und Melderecht 178 Altersteilzeit (altes Verfahren) 179 Altersteilzeit Allgemeines 179 Rechtliche Grundlagen / Begriffsdefinition 179 Beitragsberechnung 181 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall 181 Freistellungsphase 182 Störfall 184 Wertguthabenführung/Ansparphase 185 DEÜV-Meldungen 186 Meldeinhalte 186 Meldung von nicht zweckgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) Wechsel in Altersteilzeit 188 Lohnunterlagen 189 Beitragsabrechnung 189 Lohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen 190 Personalstamm 192 Vortragswerte bei Systemwechsel 192 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 193 Allgemeines 193 Altersteilzeit (neues Verfahren) 194 Altersteilzeit Allgemeines 194 Rechtliche Grundlagen / Begriffsdefinition 194 Beitragsberechnung 196 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall 196 Freistellungsphase 197 Störfall 199 Wertguthabenführung / Ansparphase 200 DEÜV-Meldungen 201 Meldeinhalte 201 Meldung von nicht zweckgemäß verwendetem Wertguthaben 202 Informationstechnische (Störfall) Servicestelle der Seite 24 von

25 Inhaltsverzeichnis (Störfall) Wechsel in Altersteilzeit 203 Lohnunterlagen 204 Beitragsabrechnung 204 Lohnkonto / Sammlung von Entgeltabrechnungen 205 Personalstamm 207 Vortragswerte bei Systemwechsel 207 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 208 Allgemeines 208 Flexible Arbeitszeitmodelle 209 Flexible Arbeitszeitmodelle Allgemeines 209 Rechtliche Grundlagen/Begriffsdefinition 209 Beitragsberechnung 210 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Störfall 210 Freistellungsphase 211 Störfall 213 Wertguthabenführung/Ansparphase 214 DEÜV-Meldungen 215 Meldeinhalte 215 Lohnunterlagen 216 Beitragsabrechnung 216 Lohnkonto/Sammlung von Entgeltabrechnungen 217 Personalstamm 218 Vortragswerte bei Systemwechsel 218 Kurzarbeitergeld 219 Kurzarbeitergeld Beitragsberechnung 219 Allgemeines 219 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 220 Fiktives Arbeitsentgelt 222 Freiwillig Versicherte - Firmenzahler 223 DEÜV-Meldungen 224 Ausschluss von maschinellen Meldungen 224 Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats 225 Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats Allgemeines 225 Seite 25 von 333

26 Inhaltsverzeichnis Grundlagen 225 Unständig Beschäftigte 226 Unständig Beschäftigte Allgemeines 226 Beitragsgruppen / Beitragszuschüsse 226 Beschäftigungszeitraum 227 Besonderheiten bei der Beitragsberechnung 228 Grundlagen 229 Meldeverfahren 230 Saison-Kurzarbeitergeld (Baulohn) 231 Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) Beitragsberechnung 231 Allgemeines 231 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 232 Fiktives Arbeitsentgelt 234 DEÜV-Meldungen 235 Ausschluss von maschinellen Meldungen 235 Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen 236 Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen Allgemeines 236 Grundlagen 236 Vortragswerte bei Systemwechsel 237 Sofortmeldungen nach 28a Absatz 4 SGB IV 238 Sofortmeldungen nach 28a Abs. 4 SGB IV Allgemeines 238 Grundlagen 238 Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten 239 Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten Allgemeines 239 Grundlagen 239 Zusatzbeitrag 240 Maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische 241 Maschinelles Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen DEÜV Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen 241 Grundlagen 241 Maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische Versorungseinrichtungen 243 Seite 26 von 333

27 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 243 Beitragszuschuss zur berufsständischen Versorgungseinrichtung Meldungen zur Beitragserhebung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Grundlagen 246 Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über 248 Maschinelles Bescheinigungswesen für Entgeltersatzleistungen Modulvoraussetzungen Allgemeines Vorlaufsatz und DSKO und Nachlaufsatz Datensatz Leistungswesen "DSLW" Datenbaustein Allgemeines "DBAL" Datenbaustein DBAE - Arbeitsentgelt Datenbaustein DBZA - Arbeitszeit Datenbaustein DBZE - Arbeitszeit bei Erkrankung/Verletzung des Kindes 3.07 Datenbaustein DBAW - Abwesenheitszeiten ohne Arbeitsentgelt 3.08 Datenbaustein DBFR - Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes 3.09 Datenbaustein DBUN Arbeits-/Schul-/Kindergartenunfall Datenbaustein DBMU - Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld 3.11 Datenbaustein DBVO Vorerkrankungszeiten Datenbaustein DBHE Höhe der Entgeltersatzleistung Datenbaustein DBBE Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ( 23c SGB IV) 3.14 Datenbaustein DBLT Zusatzdaten für die Berechnung des Übergangsgeldes bei Leistungen zur Teilhabe 3.17 Datenbaustein DBAP - Ansprechpartner Datenbaustein DBID - Identifikationsdaten 267 Maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise für 268 Allgemeines 268 Grundsätzliches 268 Grundlagen 268 Beitragsberechnung 269 Beitragsberechnung und Übertragung der Beitragsnachweise 269 Grundlagen 269 Zusatzbeitrag 271 Berechnungsvorschriften Seite 27 von 333

28 Inhaltsverzeichnis Aufrollung/Nachzahlung 272 Korrekturen 273 Pflegeversicherung 274 Rundungsvorschriften 275 stage 276 Unterlagen 277 Beitragsabrechnung 277 Beitragsnachweis 278 Jahreskonto/Sammlung von Abrechnungen 279 Ordnungsmäßigkeit 280 Ordnungsmerkmal 281 Meldungen 282 Allgemeines 282 Grundlagen 282 Änderung von Versorgungsbezieherstammdaten 284 Wechsel Krankenkasse 284 Datenbausteine und Datensätze 285 Datenbausteine und Datensätze 285 Datenübermittlung 286 Dateinummer 286 Meldedaten-Zusammenfassung 287 Dokumentation 288 Meldedokumentation 288 Meldeinhalte 289 Allgemeines zu den Meldetatbeständen 289 Beginn des Versorgungsbezuges 290 Bestandsabgleich 291 Ende des Versorgungsbezuges 292 Stornierung 293 Veränderungsmeldung 294 Vorabbescheinigung 295 Stammdaten und Plausibilitätsprüfungen 296 Krankenkassenstamm 296 Allgemeines 296 Versorgungsbezieherstamm 297 Allgemeines 297 Besonderheiten 298 Seite 28 von 333

29 Inhaltsverzeichnis Zahlstellenstamm 299 Allgemeines 299 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung 300 elektronisch unterstützte Betriebsprüfung Allgemeines 300 Grundlagen Datensätze und Datenbausteine 301 Datensätze 301 DSBN (Beitragsnachweise) Systemwechsel 303 Grundlagen Rückmeldung des Ergebnisses der Betriebsprüfung 304 DSUM - DSGM (Rückmeldungen der DRV) - optional Daten aus der Finanzbuchhaltung 305 DSKB (Kontenbuchungen - Finanzbuchhaltung) 305 Elektronische Arbeitsbescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit (BEA-Verfahren) 306 Bescheinigung elektronisch abgeben 306 BEA - Grundlagen 306 Allgemeines 306 Datenbaustein Name, Anschrift (DBNA und DBAN) 307 Vorlaufsatz, Nachlaufsatz und Datensatz Kommunikation 308 DSAB - Datensatz Arbeitsbescheinigung DSAB - Grundlagen Datenbaustein DBAG - Arbeitgeber Datenbaustein DBAB - von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort 3.05 Datenbaustein DBSE - Steuerliche Eckdaten Datenbaustein DBSA - sdaten A Datenbaustein DBSB - sdaten B Datenbaustein DBAZ - Arbeitszeit Datenbaustein DBEN - Entgeltdaten Datenbaustein DBFZ - Fehlzeiten Datenbaustein DBHA - Heimarbeiter Datenbaustein DBKE - Kündigung/Entlassung 319 DSEU - Datensatz Arbeitsbescheinigung für Zwecke des zwischen- und überstaatlichen Rechts 3.00 DSEU - Grundlagen Datenbaustein DBAG - Arbeitgeber Seite 29 von 333

30 Inhaltsverzeichnis 3.04 Datenbaustein DBAB - von der Arbeitgeberanschrift abweichender Beschäftigungsort 3.05 Datenbaustein DBSE - Steuerliche Eckdaten Datenbaustein DBSB - sdaten A Datenbaustein DBSB - sdaten B Datenbaustein DBEZ - Arbeitszeit EU Datenbaustein DBEE - Entgeltdaten EU Datenbaustein DBFZ Fehlzeiten 328 DSNE - Datensatz Nebeneinkommensbescheinigung DSNE - Grundlagen Datenbaustein DBNE - BEA Grunddaten Nebeneinkommen 3.06 Datenbaustein DBSA - sdaten A Datenbaustein DBNB - Nebenbeschäftigung Arbeitslose Datenbaustein DBHN - Heimarbeiter Nebeneinkommen Seite 30 von 333

31 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Allgemeines 3: 4: 5: 6: 7: 8: Für die Berechnung der Beiträge gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches sowie der Beitragsverfahrensverordnung. (F1) Die Beitragsbemessungsgrenzen sind programmseitig zu berücksichtigen. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie ggf. zur Bundesknappschaft sind diese getrennt nach West/Ost anzuwenden. (F2, F3, F4, F5) Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen für Teillohnzahlungszeiträume werden nach der Formel: Jahres-BBG x SV- Tage / 360 ermittelt. (F2) Die Beitragssätze zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie die Beitragssätze für die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge sind programmseitig zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Insolvenzgeldumlage. Dabei sind die Rechenwerte mit Gültigkeitszeitraum für evtl. Rückrechnungen bzw. Märzklauselfälle vorzuhalten. (F1) Die Beitragssätze (allgemeiner/ermäßigter) zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sind programmseitig zu hinterlegen und bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Ebenfalls ist vom System sicherzustellen, dass die krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssätze für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Sofern die Beitragssatzdatei der ITSG oder eine vergleichbare Datei nicht verwendet wird, müssen die krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssätze vom Anwender vorgegeben werden; das Feld darf nicht mit dem Wert "0" vorbelegt sein. Die Rechenwerte sind historisiert vorzuhalten. (F1) Die Umlagesätze nach dem AAG sind programmseitig zu berücksichtigen. Die Rechenwerte sind historisiert vorzuhalten. (F1) Es wird empfohlen, die Beitragssatzdatei der ITSG oder eine vergleichbare Datei für die Pflege der Beitragssätze zur Krankenversicherung sowie für die Umlagesätze nach dem AAG zu verwenden. Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen von Arbeitsunterbrechungen (Fehlzeiten) werden maschinell umgesetzt. (F1) 1 : GG 22 DEÜV 2 : BVV 1 Abs. 1 3 : SGB VI 275a 4 : SGB III : SGB VI 159 Seite 31 von 333

32 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Aufrollung 3: Nach rückwirkenden Korrekturen von Entgelten (Rückrechnung) im Rahmen der Rückrechnungstiefe werden nachfolgende, bereits abgerechnete Monate, in denen EGA gezahlt worden ist, maschinell aufgerollt. (F1) Nach rückwirkenden Korrekturen von abrechnungsrelevanten Daten (z. B. Beitragssätze KV/RV/AV/PV, Beitragsbemessungsgrenzen, Krankenkasse, Beitragsgruppe, Fehlzeiten, Vortragswerte) im Rahmen der Rückrechnungstiefe werden dem Korrekturmonat nachfolgende, bereits abgerechnete Monate maschinell aufgerollt. (F1) Die Aufrollung nach den Kriterien 1 und 2 wird maschinell erkannt. Hierbei ist sicherzustellen, dass das System die Rückrechnung spätestens bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt (z. B. Monatswechsel nicht möglich). (F1) 1 : GG 22 DEÜV Abschnitt 1 Seite 32 von 333

33 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 3: 4: 5: 6: 7: 8: 9: 10: 1 1 Der Zuschuss des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteil) zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Beschäftigten ist im Lohnkonto oder der Sammlung von Entgeltabrechnungen ausgewiesen. (F5) Der Zuschuss ist weder im Lohnkonto oder in der Sammlung von Entgeltabrechnungen noch in der Beitragsabrechnung als Pflichtbeitrag dargestellt. (F4) Für mehrfach beschäftigte freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte ist der Beitragszuschuss anteilsmäßig von den beteiligten Arbeitgebern aufzubringen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitragszuschuss auf den monatlichen Höchstbetrag abgeprüft (Beitragsbemessungsgrenze KV/PV x um 0,9 v. H. verminderter allgemeiner Beitragssatz : 2). Wird der Höchstbetrag überschritten, wird ein Hinweis ausgegeben, dass der Mehrbetrag sozialversicherungspflichtig ist. (F1, F2, F3) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und Abrechnungszeiträumen in denen lediglich ein Teilentgelt gewährt wird, werden diese individuell mit dem, den SV-Tagen entsprechenden, anteiligen Höchstbetrag abgeprüft (z.b. Eintritt, Austritt, Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc.). (F1, F2, F3) Sofern bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Zuschussberechnung aufgrund des Entgelts erfolgt und EGA gezahlt wird, ist ein Hinweis auszugeben, dass ein Beitragszuschuss (für Zeiten, in denen das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV lag) nachzuzahlen ist. In diesen Abrechnungszeiträumen ist die unter 4 genannte Prüfung nicht relevant. Es ist eine Möglichkeit vorhanden, bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Art der Bezuschussung zu hinterlegen (Zuschuss auf Basis BBG oder Zuschuss auf Basis Entgelt). (F1, F2, F3) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und privat Versicherten mit Abrechnungszeiträumen, in denen ein Teilentgelt und eine beitragspflichtige Einnahme gem. 23c SGB IV bzw. nur eine beitragspflichtige Einnahme gem. 23c SGB IV vorhanden ist, wird ein eindeutiger Hinweis ausgegeben, dass der Beitragszuschuss auf Basis des Entgelts zu gewähren ist. (F1, F2, F3) Bei Versicherungspflichtigen nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird ein eindeutiger Hinweis ausgegeben, dass der Beitragszuschuss auf Basis des Entgelts zu gewähren ist. (F1, F2, F3) Bei privat versicherten Arbeitnehmern wird der Beitragszuschuss auf den monatlichen Höchstbetrag abgeprüft. Die Prüfung auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen wird maschinell vorgenommen. Wird der Höchstbetrag überschritten, ist ein Hinweis auszugeben, dass der Mehrbetrag sozialversicherungspflichtig ist. (F1, F2, F3) Sofern bei privat versicherten Arbeitnehmern EGA gezahlt wird, ist ein Hinweis auszugeben, dass ein Beitragszuschuss (für Zeiten, in denen das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV lag) nachzuzahlen ist. In diesen Abrechnungszeiträumen ist die unter 4 genannte Prüfung nicht relevant. Der Hinweis entfällt, wenn die Basis für den Beitragszuschuss die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen ist. Der Zuschuss wird analog der Anlage 46 zum Pflichtenheft maschinell berechnet. Seite 33 von 333

34 1 : SGB V : SGB XI 58 3 : SGB XI 61 i. V. m : BVV 8 5 : BVV 1 Abs. 2 Nr. 5 Seite 34 von 333

35 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (EGA) ist nach den Vorschriften des SGB IV zu verbeitragen. Die Bestimmungen zur Rundung von Entgelt, Märzklausel und Ordnungsmäßigkeit der Entgeltabrechnung gelten entsprechend. (F1) Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, die auf die RV-Freiheit verzichtet haben, und ein laufendes Arbeitsentgelt unter der Mindestbemessungsgrundlage erzielen, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt wie folgt zu verbeitragen: 1. tatsächlich erzieltes Entgelt 2. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 3. Aufstockung auf die Mindestbemessungsgrundlage (F2) 1 : SGB IV 23a 2 : BE der SpiO vom 14./ , TOP 8 Seite 35 von 333

36 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Entgeltzahlung nach Austritt 3: Es ist maschinell sicherzustellen, dass nach dem Austritt die Nachzahlung von laufendem Entgelt mit der Abrechnung des aktuellen Monats nicht möglich ist. Dies muss im Rahmen der Rückrechnung erfolgen. (F4) Für die Anwendung der Märzklausel gilt das Zuflussprinzip, d. h. dass nach dem eines Jahres ausgezahltes EGA und bei Austritt im ersten Quartal keine Märzklausel ausgelöst werden darf. Die Abrechnung von einmalig gezahltem Entgelt nach Austritt wird nicht als Rückrechnung des zuletzt abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes durchgeführt. (F2 i. V. m. F3) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach dem Austritt wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet. Die einschlägigen Berechnungsregelungen werden beachtet. Dies gilt auch für EGA bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis. (F1) 1 : SGB IV 23a 2 : GR , Abschnitt A IX (1) 3 : BE der SpiO vom 11./ : SGB IV 22 Seite 36 von 333

37 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Freiwillige Krankenversicherung/Firmenzahler 3: 4: 5: 6: 7: 8: 9: Für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge an die Einzugstelle abführt (Firmenzahler), muss der Beitragsgruppenschlüssel 9 verwendet werden. (F1) Es muss maschinell sichergestellt werden, dass bei Verwendung des Beitragsgruppenschlüssels 9 in der Krankenversicherung die freiwilligen Beiträge über den Beitragsnachweis an die entsprechende Einzugstelle abgeführt werden. (F1) Sofern nach einer beitragsfreien Zeit im direkten Anschluss unbezahlter Urlaub gewährt wird, ist in geeigneter Weise die Beitragsberechnung auf Selbstzahler umzustellen und die entsprechenden DEÜV-Meldungen zu erstellen. (F2) In den Fällen, in denen die Beschäftigung ohne Entgeltzahlung fortbesteht ( 7 Abs. 3 SGB IV), gilt für jeden Kalendertag dieses Zeitraums als beitragspflichtige Einnahme 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Dies bedeutet, dass der Höchstbeitrag für die Dauer eines Zeitmonats weiter zu zahlen ist (F3) Da es in diesen Fällen des s 4 ggf. zu Vorausleistungen des Arbeitgebers im Firmenzahlerverfahren kommen könnte, ist es auch zulässig, zum Ende des mit Entgelt belegten Monats den Arbeitnehmer auf Selbstzahler umzustellen. Bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und im Firmenzahlerverfahren abgerechnet werden, gilt als Beitragsbemessungsgrundlage je Tag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze KV/PV. Auch bei einem Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist der Gesamtbeitrag nach dieser Grundlage zu ermitteln. (F4, F5) Ist eine beitragspflichtige Einnahme nach 23c SGB IV ermittelt worden, ist diese für die Zeit des Sozialleistungsbezuges die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage. Bei Monaten mit teilweisem Bezug von Entgelt nach 23c SGB IV müssen die Zeiträume (mit und ohne 23c SGB IV) für die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge getrennt beurteilt werden. (F5, F6) Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, findet 23a SGB IV (Einmalzahlungsverbeitragung inkl. Märzklausel) für die Ermittlung des Gesamtbeitrags zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt nicht im Rahmen der Beitragsherabsetzung im Rahmen von Kurzarbeitergeld. (F4) Der Beitrag für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer ergibt sich ab aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile: Bemessungsentgelt x voller gesetzlicher Beitragsatz = das Ergebnis ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden plus Bemessungsentgelt x kassenindividueller Zusatzbeitragssatz = das Ergebnis ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden (F7) 1 : GG 28b SGB IV 2 : Fachkonferenz Beiträge Seite 37 von 333

38 3 4 : GG 7 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom : GG 7 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom : BE Fachkonferenz Beiträge , Top : GG 7 Abs.1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes vom : GG 9 der Beitragsverfahrensgrundsätze "Selbstzahler" des GKV-Spitzenverbandes vom Seite 38 von 333

39 Modul: Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen Thema: Beitragsberechnung 0100 Kategorie: Berechnungsvorschriften Insolvenzgeldumlage 3: 4: Die Umlagebeträge werden allein vom Arbeitgeber getragen und sind im Beitragsnachweis unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben. (F1, F2, F3) Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. (F1, F2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage herangezogen; diese Berechnung gilt auch für die Märzklausel. (F2) Nähere Infos zu den Ausnahmen bei den umlagepflichtigen Arbeitgebern (z. B. öffentlicher Dienst sowie Beschäftigte in Privathaushalten) bzw. zu den Besonderheiten hinsichtlich des umlagepflichtigen Arbeitsentgelts (Z. B. KUG, SKUG, ATZ und Flexi) finden Sie im gemeinsamen Rundschreiben für das Insolvenzgeld. (F2) 1 : SGB III : SGB III 359 : GR Umlage für das Insolvenzgeld ; GG Beitragsnachweis vom Seite 39 von 333

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015

Mehr

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert. Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Qualifizierter Meldedialog

Qualifizierter Meldedialog Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Stand: 21. Oktober 2014 Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben

Mehr

A. Fachliche Fragen. 1. Meldungen der Arbeitgeber

A. Fachliche Fragen. 1. Meldungen der Arbeitgeber Fragen- und enkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung Stand: 21. September 2011 Einleitung Ab dem 1. Januar 2012 werden die Krankenkassen

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Fragen- und enkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben die Krankenkassen für Zeiträume ab

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV Anhang 1 GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN 26.11.2008 Gemeinsame Grundsätze für die

Mehr

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013)

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Stand Juni 2013 Verfasser: Frau Pniok Stand 06.2013 Seite 1 von 10 Vordruck Nr. BTD036 1 Vorbemerkung... 3 2 Rechtliche Grundlagen... 4 3 Zuständigkeitsregelung/Anordnung...

Mehr

Datenbaustein. Anmeldung DSME DBME DBNA DBAN. Anmeldung DSME DBME DBNA DBGB DBAN DBEU

Datenbaustein. Anmeldung DSME DBME DBNA DBAN. Anmeldung DSME DBME DBNA DBGB DBAN DBEU Anlage 3 Übersicht zu meldender Sachverhalte Anlage2 zu Punkt 9 I. Meldungen der Arbeitgeber an die Einzugsstelle I.1 Anmeldungen für Beschäftigte Beginn der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht wegen

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Das Pflichtenheft zum DV-gestützten Entgelt- und Zahlstellenabrechnungs- und Meldeverfahren für die Sozialversicherung

Das Pflichtenheft zum DV-gestützten Entgelt- und Zahlstellenabrechnungs- und Meldeverfahren für die Sozialversicherung Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Das Pflichtenheft Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses "Pflichtenheft" ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum Entgelt-,

Mehr

SV-Meldungen: Sondermeldung 54 und 91 bei Einmalzahlungen

SV-Meldungen: Sondermeldung 54 und 91 bei Einmalzahlungen SV-Meldungen: Sondermeldung 54 und 91 bei Einmalzahlungen Unter welchen Voraussetzungen wird eine Sondermeldung mit Meldegrund 54 - Meldung von einmalig gezahltem, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung

Mehr

Bundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach. 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

Bundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach. 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 23.07.2015 Bundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN KÜNSTLERSOZIALKASSE, WILHELMSHAVEN 11.07.2014 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV in

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT-BAHN-SEE, BOCHUM BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG,

Mehr

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER Dieser Leitfaden Mehrfachbeschäftigung behandelt die wichtigsten programmtechnischen Besonderheiten in Stotax Gehalt und Lohn für die Anlage, die Abrechnung und das Meldeverfahren

Mehr

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen Märzklausel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1684 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge 4.2. Beitragsabrechnung 4.3. Lohnkonto

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Sozialversicherung 2014

Sozialversicherung 2014 Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab

Mehr

vom 25.06.2015 in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung

vom 25.06.2015 in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT BAHN SEE,

Mehr

Das Pflichtenheft zum DV-gestützten Entgelt- und Zahlstellenabrechnungs- und Meldeverfahren für die Sozialversicherung

Das Pflichtenheft zum DV-gestützten Entgelt- und Zahlstellenabrechnungs- und Meldeverfahren für die Sozialversicherung Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Das Pflichtenheft Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses "Pflichtenheft" ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum Entgelt-,

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Sozialversicherung 2016

Sozialversicherung 2016 Sozialversicherung 2016 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 I.

Mehr

1. Zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung ab 1. Juli 2005

1. Zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung ab 1. Juli 2005 - Dienstleistungszentrum - DZ IV 46 FACHBEREICH Bezüge zentral THEMATIK Sozialversicherungsrechtliche Änderungen ab 1. Juli 2005 Zusätzlicher Krankenkassen-Beitragssatz 1. Zusätzlicher Beitragssatz in

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. wissen wie`s geht. Stand: November 2013 1

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. wissen wie`s geht. Stand: November 2013 1 Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wissen wie`s geht 2013 1 Inhalt Gesetzliche Grundlage Ziel und Zweck der Betriebsprüfungen Zuständigkeiten Durchführung der Betriebsprüfung Inhalt und Umfang

Mehr

Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt

Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt K n a p p s c h a f t Stand: 1. Januar 2016 Dezernat VII.1.5 Hamburg Hinweise Kurzarbeitergeld in der Seefahrt Bedingt durch die globale Finanzkrise ist auch in den Seefahrtsbetrieben die Inanspruchnahme

Mehr

Neuerungen in der Sozialversicherung

Neuerungen in der Sozialversicherung Neuerungen in der Sozialversicherung Timmendorfer Strand, 06. November 2008 Herr Alexander Enderes Passwort: A09Forum Copyright OSC Name West Ost Beitragsbemessungsgrenze RV- und AV jährlich 64.800 + 1.200

Mehr

newsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 Sehr geehrte Damen und Herren,

newsletter BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 Sehr geehrte Damen und Herren, newsletter Die Betriebskrankenkasse des genossenschaftlichen FinanzVerbundes Newsletter Nr. 02 Datum: 13.12.2007 BKK R+V Arbeitgeber-Kompass Sozialversicherung 2008 wir informieren Sie Sehr geehrte Damen

Mehr

Wissenswertes zur Classic Line

Wissenswertes zur Classic Line Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach. 28b Absatz 1 Nr. 4 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach. 28b Absatz 1 Nr. 4 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG KNAPPSCHAFT BAHN SEE, BOCHUM BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG,

Mehr

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

28. März 2001. Währungsumstellung zum 1. Januar 2002

28. März 2001. Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV

Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Sozialversicherungsfreibetrag 23c SGB IV Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1665 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Erklärung der Berechnung 3.2. Eingaben in Agenda

Mehr

White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG)

White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG) White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG) Copyright 2009 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG)...3 1.1. Allgemein...3 1.2.

Mehr

LEITFADEN ZUR GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG

LEITFADEN ZUR GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG Stand 03.05.2011 Seit dem 1.1.2009 ist die gesetzliche Unfallversicherung mit den Berufsgenossenschaften und sonstigen

Mehr

1 Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 12. 1.1 System der Krankenversicherung 12. 1.2 Einführung der Pflegeversicherung 13

1 Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 12. 1.1 System der Krankenversicherung 12. 1.2 Einführung der Pflegeversicherung 13 Inhalt 1 Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung 12 1.1 System der Krankenversicherung 12 1.2 Einführung der Pflegeversicherung 13 1.3 Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner 14 1.3.1 Krankenversicherung

Mehr

Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)

Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1653 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweisen 3.1.

Mehr

Lohnbuchhaltung. Änderungen 8.6.7. TOPIX Informationssysteme AG. Stand 06/2011

Lohnbuchhaltung. Änderungen 8.6.7. TOPIX Informationssysteme AG. Stand 06/2011 Lohnbuchhaltung Änderungen 8.6.7 Stand 06/2011 TOPIX Informationssysteme AG Inhalt 1 Tätigkeitsschlüssel 2010...3 1.1 Allgemeines...3 1.2 Der neue Tätigkeitsschlüssel...3 Umsetzung in TOPIX:8...4 2 Unfallversicherung:

Mehr

Sozialversicherung 2011

Sozialversicherung 2011 Sozialversicherung 2011 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze und Gleitzone... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V.

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für die Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend.

Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für die Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend. GKV-Spitzenverband, Berlin Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel Bundesagentur

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014)

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014) GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG (Stand 13.06.2014) 1 Gesetzlicher Beitragssatz ab 01.01.2015: Allgemeiner Beitragssatz ( 241 SGBV ) - Ab dem 01.01.2015 beträgt der

Mehr

Meldungen zur Sozialversicherung

Meldungen zur Sozialversicherung Meldungen zur Sozialversicherung Anmeldungen Beginn der Beschäftigung Krankenkasse bei Beitragsgruppe bei Sonstige Gründe/Änderung im /Wechsel eines Wertguthabens Abmeldungen Anmeldung 10 mit der ersten

Mehr

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.

Mehr

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt.

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt. 1 Das Pflichtenheft 1.1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses Pflichtenheft ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum im Bereich der Sozialversicherung. Es enthält

Mehr

Rechnungswesen I Personal I Warenwirtschaft I Preismodelle I Lexware pay I Technik I Angebote I Kontakt

Rechnungswesen I Personal I Warenwirtschaft I Preismodelle I Lexware pay I Technik I Angebote I Kontakt Personal Agenda Lexware lohn+gehalt Lexwarereisekosten Lexware fehlzeiten Seite 1. Zur Agenda zurück Lohn + Gehalt 2016 -Installationshinweise Update 2016 als CD/DVD (kein Download) unabhängig vom Kaufmodell

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Datensätze und Datenbausteine für Meldungen der Krankenkassen Anlage 6 an die Arbeitgeber

Datensätze und Datenbausteine für Meldungen der Krankenkassen Anlage 6 an die Arbeitgeber Datensätze und Datenbausteine für Meldungen der Krankenkassen Anlage 6 an die Arbeitgeber 6.1 VOSZ - Vorlaufsatz Kennung des Vorlaufsatzes VOSZ 005-009 005 an M VERFAHRENS- MERKMAL VFMM 010-024 015 an

Mehr

Die wichtigsten Änderungen in 2015 11. 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15

Die wichtigsten Änderungen in 2015 11. 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15 Die wichtigsten Änderungen in 2015 11 1 Die sechs zentralen Aufgaben der Personalabrechnung 15 2 Abrechnungsunterlagen zusammenstellen 19 2.1 Abrechnungsrelevante Firmendaten 20 2.2 Unterlagen für Meldungen

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG Anlage zu Punkt 5 der Niederschrift AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN

Mehr

Neuanlage / Änderung Lohnarten

Neuanlage / Änderung Lohnarten Dokumentation der K&K Personalwirtschaftliche Beratung über die Neuanlage / Änderung Lohnarten Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach

Mehr

Erläuterungen zur Gehaltsabrechnung neu (entsprechend der ab 01.07.2013 geltenden Entgeltbescheinigungsverordnung):

Erläuterungen zur Gehaltsabrechnung neu (entsprechend der ab 01.07.2013 geltenden Entgeltbescheinigungsverordnung): Erläuterungen zur Gehaltsabrechnung neu (entsprechend der ab 01.07.2013 geltenden Entgeltbescheinigungsverordnung): 1. Kennzeichnung als Bescheinigung nach 108 Gewerbeordnung. 1 2. Anschrift Hier sehen

Mehr

Betriebskrankenkasse Schwarzwald-Baar-Heuberg Postfach 11 24 78635 Trossingen

Betriebskrankenkasse Schwarzwald-Baar-Heuberg Postfach 11 24 78635 Trossingen Betriebs-/Beitrags Konto-Nr. Hinweis: Die Beantwortung der Fragen ist zur Prüfung des Erstattungsanspruchs erforderlich ( 28 o SGV IV; 98 SGB X); der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können getrennt Erstattungsanträge

Mehr

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen und zu unterscheiden sind Geringverdiener z.b. Auszubildende oder Personen

Mehr

Lohnbuchhaltung. Mitarbeiter - Unfallversicherung. Stand: 25. Mai 2009 (Version 8.1.2)

Lohnbuchhaltung. Mitarbeiter - Unfallversicherung. Stand: 25. Mai 2009 (Version 8.1.2) Lohnbuchhaltung Mitarbeiter - Unfallversicherung Stand: 25. Mai 2009 (Version 8.1.2) Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft...2 Einrichtung in TOPIX:8 - Einstellungen...2 Einrichtung in TOPIX:8 Mitarbeiter...3

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

CS-Wartung 077G vom 28.6.2013

CS-Wartung 077G vom 28.6.2013 CS-Wartung 077G vom 28.6.2013 >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Information für Arbeitgeber

Information für Arbeitgeber Information für Arbeitgeber über das erweiterte Meldeverfahren nach dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) Stand: 01. Dezember 2011 BKK Bundesverband Abteilung Versicherung Kronprinzenstr.

Mehr

1. allgemeine Informationen

1. allgemeine Informationen Erstattungsanträge U1/U2 1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN...1 1.1. Inhalte und Angaben zum Erstattungsantrag...1 1.2. Wann kann eine Erstattung beantrag werden?...2 1.3. Nicht alle Abrechnungsdaten werden erstattet...2

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

1. Ziel. 2. Vorgehensweise. 3. Details. 3.5. Vereinfachungsregel für die Übernahme von Auszubildenden in Festanstellung während eines laufenden Monats

1. Ziel. 2. Vorgehensweise. 3. Details. 3.5. Vereinfachungsregel für die Übernahme von Auszubildenden in Festanstellung während eines laufenden Monats Meldegründe Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1686 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 3. Details 3.1. Kalenderschlüssel, die keine Meldung auslösen 3.2. Wartezeit unterdrücken 3.3. Meldefristen

Mehr

Entgelt in der Sozialversicherung

Entgelt in der Sozialversicherung Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Erstes Ergänzungsblatt zu Band 243 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2012 Marburger Entgelt in der Sozialversicherung 1. Auflage Zu den Seiten 12 und 13, 21, 25,

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Jahreswechsel 2015 to 2016 V1.0

Jahreswechsel 2015 to 2016 V1.0 Jahreswechsel 2015 to 2016 V1.0 Dieser prolohn-hcm-infobrief wird ständig aktualisiert! prolohn GmbH Maggistraße 5 D-78224 Singen w www.prolohn.de e info@prolohn.de t +49 (0) 7731 9461-400 f +49 (0) 7731

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

Meldungen zur Sozialversicherung

Meldungen zur Sozialversicherung SECURVITA INFORMIERT 29.11.2013 Infoblatt: A004 Meldungen zur Sozialversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet der zuständigen Krankenkasse die beschäftigten Arbeitnehmer zu melden. Grundsätzlich nimmt

Mehr

Neuregelungen zum Sozialausgleich

Neuregelungen zum Sozialausgleich Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen

Mehr

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt.

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt. 1 Das Pflichtenheft 1.1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses Pflichtenheft ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum im Bereich der Sozialversicherung. Es enthält

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

Zusatzmodul: Bescheinigungswesen

Zusatzmodul: Bescheinigungswesen Zusatzmodul: Bescheinigungswesen Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 118 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Vorgehensweise 3.1. Bescheinigung aufrufen 3.2. Bescheinigung füllen 3.3. Bescheinigung

Mehr

Optimierungsvorschlag Monatliche Meldung an eine zentrale Stelle

Optimierungsvorschlag Monatliche Meldung an eine zentrale Stelle 11. September 2012 Optimierungsvorschlag Monatliche Meldung an eine zentrale Stelle Grobkonzept für die Erstattung von Monatsmeldungen der Arbeitgeber an das zentrale Kompetenzcenter Stand: 11.09.2012

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012)

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand 14.03.2012) SPITZENVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG 34131 Kassel Weißensteinstraße 70-72 0561/9359-0 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der

Mehr

1 Das Pflichtenheft. 1.1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes

1 Das Pflichtenheft. 1.1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes 1 Das Pflichtenheft 1.1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses Pflichtenheft ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum im Bereich der Sozialversicherung. Es enthält

Mehr

Meldungen zur Sozialversicherung

Meldungen zur Sozialversicherung Meldungen zur Sozialversicherung Stand: 16.01.2008 Anmeldungen Beginn der Beschäftigung Krankenkasse bei Beitragsgruppe bei Sonstige Gründe/Änderung im /Wechsel eines Wertguthabens Anmeldung 10 mit der

Mehr

Das muss bei der Einführung von Arbeitszeitkonten beachtet werden

Das muss bei der Einführung von Arbeitszeitkonten beachtet werden Flexible Arbeitszeitregelungen Das muss bei der Einführung von Arbeitszeitkonten beachtet werden Im Rahmen von Arbeitszeitmodellen erbringen die Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung,

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Lohn- und Gehaltsunterlagen.

Lohn- und Gehaltsunterlagen. Die Lohn- und Gehaltsunterlagen Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Lohnunterlagen... 1 2.1 Verpflichtung zum Führen der Lohnunterlagen... 1 2.2 Inhalte der Lohnunterlagen... 2 3. Beitragsabrechnung... 3 4.

Mehr

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis Überblick: Die wesentlichen Aufgaben der Lohn und Gehaltsabrechnung 11 Wichtige Unterlagen für die Lohn und Gehaltsabrechnung 35

Inhaltsverzeichnis Überblick: Die wesentlichen Aufgaben der Lohn und Gehaltsabrechnung 11 Wichtige Unterlagen für die Lohn und Gehaltsabrechnung 35 1 Überblick: Die wesentlichen Aufgaben der Lohn- und Gehaltsabrechnung 11 1.1 Zusammenstellen der Unterlagen für die Lohnabrechnung 12 1.2 Überblick der Bestandteile einer Lohnabrechnung 14 1.3 Meldepflichten

Mehr

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt.

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt. 1 Das Pflichtenheft 1.1 Systematik und Aufbau des Pflichtenheftes Dieses Pflichtenheft ist eine praxisgerechte Hilfe für die Entwicklung von Programmen zum im Bereich der Sozialversicherung. Es enthält

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Angaben zum Arbeitgeber. Betriebsnummer Beitragskontonummer Name 1 Name 2. Ansprechpartner/in. E-Mail

Angaben zum Arbeitgeber. Betriebsnummer Beitragskontonummer Name 1 Name 2. Ansprechpartner/in. E-Mail Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft U2 (Bitte den Antrag in Druckbuchstaben ausfüllen.) Angaben zum Arbeitgeber Betriebsnummer Beitragskontonummer

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr