Vertragsgestaltung im Familienrecht

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1 Tipps und Taktik Vertragsgestaltung im Familienrecht von Lothar Müller überarbeitet Vertragsgestaltung im Familienrecht Müller schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG C.F. Müller 2002 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Vertragsgestaltung im Familienrecht Müller

2 Trennungsvereinbarungen Die Ehefrau erteilt hiermit dem Ehemann Vollmacht, auch in ihrem Namen die Einwilligung zur Operation unseres Kindes A, geboren am... durch Herrn Prof. Dr. med. X zu erklären, falls die vorgesehene Operation auch von Herrn Prof. Dr. med. Y als medizinisch notwendig bezeichnet wird. 547 Textvorschlag 3 g) Güterrechtliche Regelungen In vermögensrechtlicher Hinsicht sind in zwei Bereichen Regelungen denkbar: aa) Zum einen kann die Auseinandersetzung / Teilung sofort verfügbarer Vermögensmassen gewünscht sein, zum Beispiel die Aufteilung gemeinsamer Bankkonten, die Auflösung von gemeinsamen Wertpapierdepots, die Übernahme von Bausparguthaben und Fortführung der Anrechte aus Bausparverträgen. Aber auch umgekehrt kann eine Regelung der Weiterführung oder Abdeckung gemeinsamer Verbindlichkeiten, wie Bankdarlehen, Privatdarlehen, Ratenkredite geboten sein. Derartige Regelungen sind grundsätzlich formfrei möglich. bb) Sollten die Ehegatten allerdings beabsichtigen, güterrechtliche Regelungen in dem Sinne zu treffen, dass sie ihren Güterstand verändern wollen, etwa Gütertrennung vereinbaren oder die Zugewinngemeinschaft modifizieren wollen, ist der Vertrag insgesamt formbedürftig gemäß 1410 BGB. Dies gilt auch, falls, was durchaus zweckmäßig erscheint, mit der Trennung ein Wegfall der Verfügungsbeschränkungen gemäß 1365 bis 1369 BGB gewünscht wird. cc) Im Übrigen hat eine solche Vereinbarung nur indirekte Auswirkung auf eine eventuell später folgende Zugewinnausgleichsregelung, sei es im Falle eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach mehr als dreijähriger Trennung, sei es im Falle einer Zugewinnausgleichsregelung im Scheidungsfalle. Die Vereinbarung führt nämlich zur Klarstellung, inwieweit eventuell früher gemeinsame Vermögenswerte nach ihrer Aufteilung dem einen oder dem anderen Ehegatten alleine zuzuordnen sind, ebenso inwieweit frühere gemeinsame Verbindlichkeiten bei dem einen oder anderen Ehegatten in seiner Vermögensbilanz in vollem Umfang bei den Passiva einzustellen ist. Für die Bewertung selbst kommt es auf den Stand der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten an, wie sie sich,

3 Regelungsinhalte bezogen auf den Stichtag des 1384 BGB, bzw BGB konkret feststellen lassen dd) Ehegatten führen vielfach Gemeinschaftsbankkonten in der Form von Oder Konten, sowohl als Girokonten, als auch als Sparkonten. Bezüglich solcher Konten sind die Ehegatten Gesamtgläubiger i.s.v. 428 BGB, mit der Folge möglicher Ausgleichung gemäß 430 BGB und der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens gemäß 749 ff. BGB. 311 Während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft scheiden allerdings Ausgleichsansprüche nach 430 BGB mit Ausnahme missbräuchlicher Verfügungen aus, so dass die Guthaben sowohl auf einem gemeinschaftlichen Girokonto als auch auf einem gemeinschaftlichen Sparkonto hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen sind, ohne dass es darauf ankommt, wie die Guthaben im Einzelnen entstanden sind. Damit ist nach 430 BGB auch dann ein Bankguthaben hälftig aufzuteilen, wenn dieses im Falle einer Alleinverdienerehe ausschließlich auf den Erwerbseinkünften des einen Ehegatten beruht. Der Ehegatte, der eine von der Halbteilung abweichende Auseinandersetzung verlangt, oder den Ausschluss der Ausgleichspflicht behauptet, hat darzulegen und zu beweisen, aus welchen Gründen im Innenverhältnis eine anderweitige Aufteilung als die hälftige Teilhabe geboten sei. 312 Diese Regeln gelten nicht nur für solche Konten, mit denen Ausgaben für die Lebensführung der Ehegatten bestritten worden sind, also sogenannte Haushalts- oder Gehaltskonten, sondern auch für reine Geschäftskonten, wenn sie als Gemeinschaftskonten geführt werden. 313 Die Auflösung gemeinsamer Sparkonten kann dergestalt erfolgen, dass nach Kündigung des Guthabens das Guthaben durch die Bank bereits unter den Ehegatten hälftig aufgeteilt wird, oder aber, dass das Guthaben auf einen Ehegatten allein übertragen wird und dieser das hälftige Guthaben im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Ehegatten ausgleicht. 314 Die Umwandlung erfolgt im Rahmen einer Änderung des Kontovertrages, an der grundsätzlich die Bank und beide Kontoinhaber mitwirken müssen. Die Ehegatten können sich im Rahmen einer Vereinbarung verpflichten, die dazu erforderlichen Erklärungen gegenüber der Bank abzugeben, und zugleich regeln, wem das eventuell vorhandene 311 Haußleiter/Schulz, Kap. 6, Rn. 249, BGH, NJW 1990, 705; BGH, FamRZ 1990, 370. OLG Zweibrücken, FamRZ 1991, 820; BGH, FamRZ 1993, 413, Haußleiter/Schulz, Kap. 6, Rn Haußleiter/Schulz, Kap. 6, Rn Müller, Rn

4 Trennungsvereinbarungen Guthaben in welchem Umfang zusteht, wie der Ausgleich erfolgen soll bzw. in welchem Verhältnis die eventuell vorhandene Schuld zu tragen ist. 315 Besteht ein Sparbuch auf den Namen des gemeinsamen (minderjährigen) Kindes, sollte vertraglich geregelt werden, wer forderungsberechtigter Gläubiger gegenüber der Bank und damit Kontoinhaber ist. Sind sich die Ehegatten darin einig, dass das Kind Kontoinhaber sein soll, sollte auch dies vertraglich festgehalten werden, um einem späteren Streit vorzubeugen. 316 Auch bei Bausparguthaben kann in ähnlicher Weise verfahren werden, wenn sie auf den Namen von Eheleuten lauten. Der Vertrag kann also entweder gekündigt werden oder von einem Ehegatten alleine übernommen werden, wobei hier allerdings noch zusätzlich der künftige Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu betrachten ist. 317 Anders verhält sich die Rechtslage bei einem gemeinsamen Wertpapierdepot. Hier ist 430 BGB nur für die Rechte aus dem Depotverwahrungsvertrag, nicht aber für die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren von Bedeutung. Die Errichtung eines sogenannten Oder-Depots gibt über die Eigentumslage an den Wertpapieren selbst in der Regel keinen Aufschluss, zumal die Errichtung eines Oder-Depots bei Eheleuten häufig nur dem Zweck dient, neben dem Eigentümer auch dem dinglich nicht berechtigten anderen Ehegatten Verfügungen über die Wertpapiere (zu Gunsten des Eigentümers) zu ermöglichen. 318 Sind die Ehegatten in Besitz eines (unter Umständen wertvollen) Pkw s, können sich hieraus nicht unerhebliche Streitigkeiten entwickeln, die dann noch unter Umständen vor verschiedenen Gerichten auszutragen sind. Zunächst ist die Frage zu klären, ob Alleineigentum eines Ehegatten oder Miteigentum beider Ehegatten vorliegt. Danach muss entschieden werden, ob das Fahrzeug zum Hausrat zählt, also eine Zuordnung nach den Vorschriften der HausratsVO zu erfolgen hat oder ob der Alleineigentümer/Ehegatte vom anderen Ehegatten Herausgabe nach 985 BGB vor dem allgemeinen Zivilgericht verlangen kann. Liegt Miteigentum vor und gehört das Fahrzeug nicht zum Hausrat, muss es versteigert werden, wenn sich die Ehegatten über seine künftige Verwendung nicht einigen können Wever, FPR 2001, 92, Wever, Rn Müller, Rn BGH, FamRZ 1997, 607 (Urteil vom ): abweichend OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 165 l (Urteil vom ); Müller, Rn Haußleiter/Schulz, Kap. 5, Rn

5 Regelungsinhalte TIPP Vertragliche Regelung der Ausgleichsansprüche nach 426 BGB anstreben Hinzu kommen dann noch mögliche Streitigkeiten um eine zu zahlende Nutzungsentschädigung und um die Verpflichtung zur Übertragung eines Schadensfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung. ee) Zur Vermögensauseinandersetzung gehört es, dass auch für die gemeinsamen Schulden eine Regelung getroffen wird. Lediglich für Verbindlichkeiten, die mit dem Hausrat zusammenhängen, kann eine Regelung nach 10 HausratsVO in Betracht kommen, wonach der Familienrichter für den Fall der Ehescheidung eine Regelung der Schuldentragung nach billigem Ermessen ( 2 HausratsVO) zu treffen hat, die für das Innenverhältnis der Parteien bindend ist, für den Gläubiger jedoch nur bindend ist, wenn dieser der Entscheidung zustimmt. 320 In allen übrigen Fällen ist gemäß 426 BGB zu entscheiden, wer die gemeinsamen Schulden im Verhältnis der Eheleute zueinander zu tragen hat. 321 Dabei ist zu beachten, dass Ausgleichsansprüche nach 426 BGB bereits mit dem Scheitern der Ehe entstehen und auch rückwirkend geltend gemacht werden können. Ausgleichsansprüche eines die gemeinsamen Schulden der Ehepartner alleine bedienenden Ehegatten nach 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die während intakter Ehe ausgeschlossen waren, weil das Gesamtschuldnerverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert war, leben mit dem Scheitern der Ehe wieder auf, wenn nicht an die Stelle der mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängenden Besonderheiten andere rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse treten, aus denen sich im Sinne des 426 Abs. 1 BGB etwas anderes ergibt als der hälftige Ausgleich. Eines Hinweises des Zahlenden an den anderen Ehegatten, er werde die gemeinsamen Schulden wegen des Scheiterns der Ehe nicht mehr alleine tragen, bedarf es für die auch rückwirkende Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht. 322 Mit der endgültigen Trennung der Ehegatten, welche das Scheitern der Ehe indiziert, kommt demzufolge eine gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten zum Tragen, die bisher durch die eheliche Lebensgemeinschaft verdrängt war mit der Folge einer im Zweifel hälftigen Haftung der Ehegatten untereinander. Wer eine anderweitige als die hälftige Teilung der Gesamtschuld geltend macht, hat eine entsprechende Vereinbarung 320 Soergel/Heintzmann, HausratsVO, 10, Rn. 1; MK-Müller/Gindullis, 6. DVO, EheG, 10, Rn Haußleiter/Schulz, Kap. 6, Rn BGH, FamRZ 1995, 216, in Fortführung von BGHZ 87, 265 = BGH, FamRZ 1983, 795; BGH, FamRZ 1997,

6 Trennungsvereinbarungen oder die Umstände, aus denen sich eine anderweitige Haftungsteilung ergibt, darzulegen und zu beweisen. Insbesondere kann sich aus der Regelung der Unterhaltsfrage eine anderweitige Regelung des Gesamtschuldnerverhältnisses ergeben, ebenso aus der Frage, wem letztendlich der zu bedienende Kredit zugute kommt. 323 Wir sind uns darin einig, dass wir in Beendigung unserer Lebensgemeinschaft uns zum endgültig trennen. Das bei der ABC-Bank unter Nr. bestehende gemeinschaftliche Girokonto wird zu diesem Termin aufgelöst. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Saldo unter Einschluss des Jahresabschlusses wird zwischen uns hälftig aufgeteilt. Das bei derselben Bank bestehende Sparkonto mit der Vertragsnummer... wird von uns gemeinsam zum nächst zulässigen Termin gekündigt. Das Guthaben zum Zeitpunkt des Vertragsendes einschließlich bis dahin angewachsener Zinsen wird ebenfalls zwischen uns hälftig aufgeteilt. Das bei derselben Bank geführte gemeinschaftliche Wertpapierdepot mit der Nr.... wird von uns gemeinsam aufgelöst. Der Depotvertrag wird gekündigt. Wir sind uns darin einig, dass sämtliche im Depot befindlichen Wertpapiere ausschließlich alleiniges Eigentum des Ehemanns sind und dieser demzufolge auch alleine verfügungsbefugt ist. Der Bausparvertrag bei der Bausparkasse XYZ unter der Vertragsnummer... wird vom Ehemann mit Wirkung zum mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Die Ehefrau überträgt ihre Rechte an dem Vertrag, einschließlich ihres Anspruchs auf Gewährung von Bauspardarlehen, auf den Ehemann, der die Übertragung annimmt. Der Ehemann ist verpflichtet, den sich aus dem Jahreskonto ergebenden Guthabensstand zur Hälfte an die Ehefrau auszuzahlen, und zwar bis spätestens zum Das bei der ABC-Bank bestehende Darlehen, aufgenommen zur Finanzierung des Kaufpreises für den Pkw mit dem Kennzeichen AAA-BBB- 000 wird vom Ehemann unter Freistellung der Ehefrau im Innenverhältnis alleine übernommen und von ihm bis zur vollständigen Tilgung nach Maßgabe des bestehenden Darlehensvertrages zurückgeführt. Der Ratenkredit beim Versandhaus XYZ, aufgenommen von der Ehefrau zur Anschaffung eines Nerzmantels, wird der Ehemann noch bis zum (letztmalig also die Dezemberrate) bedient. Die ab fällig werdenden Raten werden von der Ehefrau erbracht. Das Privatdarlehen, welches die Eltern der Ehefrau den Ehegatten zur Finanzierung ihres letztjährigen USA-Aufenthalts gewährt haben, wird ebenfalls von der Ehefrau zur alleinigen Rückzahlung ab Januar 2004 übernommen. Die im 566 Textvorschlag 323 Müller, Rn

7 Regelungsinhalte 567 Dezember 1999 fällig werdende Rate wird noch vom Ehemann bezahlt. Die Ehefrau stellt den Ehemann ab Januar 2004 im Innenverhältnis von jeglicher Haftung gegenüber ihren Eltern als Darlehensgeber frei. Die Ehegatten sind sich darin einig, dass der auf den Namen der Ehefrau zugelassene Pkw Marke XX mit dem amtlichen Kennzeichen AAA-BBB- 000 im alleinigen Eigentum des Ehemanns steht und darüber hinaus auch keinen Hausratsgegenstand darstellt. Die Ehefrau ist berechtigt, das Fahrzeug noch bis zum zu benutzen, ohne zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet zu sein. Zum erfolgt die Besitzübergabe an den Ehemann unter Übergabe des Kfz-Briefes zum Zwecke der Umschreibung. Des Weiteren erklärt sich die Ehefrau damit einverstanden, dass der Schadensfreiheitsrabatt bei der ABC-Versicherungsgesellschaft nach Maßgabe des Vertrages Nr. mit Wirkung vom auf den Ehemann übertragen und umgeschrieben wird. h) Steuerfragen aa) Ehegatten, die beide steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, werden in der Regel gemeinsam veranlagt. Ihre Einkünfte werden addiert (bzw. im Falle negativer Einkünfte auch saldiert) und das Gesamtergebnis wird nach der Splittingtabelle besteuert. Da sich im Allgemeinen für die Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung steuerliche Vorteile ergeben, unterstellt die Finanzverwaltung den Wunsch der Ehegatten auf eine gemeinsame Veranlagung, es sei denn, dass ein Ehegatte oder beide Ehegatten ausdrücklich getrennte Veranlagung beantragen. Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist jedoch steuerlich gesehen rechtlich unwirksam, wenn dieser Ehegatte im Veranlagungszeitraum keine eigenen Einkünfte hatte oder wenn seine positiven Einkünfte so gering sind, dass weder eine Einkommensteuer festzusetzen ist, noch die Einkünfte dem Steuerabzug zu unterwerfen sind. In diesem Fall ist auf Verlangen des anderen Ehegatten die Zusammenveranlagung vorzunehmen Zu den steuerrechtlichen Auswirkungen der Trennung vgl. insgesamt Müller, Rn Fischer-Winkelmann, Zur adäquaten internen Aufteilung der Steuerlast bei der Ermittlung des Nettoeinkommens von getrenntlebenden und geschiedenen Doppelverdienern, FuR 1997, 189,

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