Besonderheiten des chinesischen Know-How-Schutzes. Präsentation für die Konferenz Aktuelle Fragen des Know-How- Schutzes in China am 17.2.

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1 Besonderheiten des chinesischen Know-How-Schutzes Präsentation für die Konferenz Aktuelle Fragen des Know-How- Schutzes in China am Dr. Schutzvermerk Oliver Pfaffenzeller, / Copyright-Vermerk Siemens AG.

2 Das Problem Technologievorsprung bewahren China ist jetzt schon zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt In vielen Technologiebereichen ist Präsenz auf dem Chinesischen Markt ein Muss Technologievorsprung vor lokalen Wettbewerber ist die wichtigste Voraussetzung für Erfolg auf dem chinesischen Markt Mit dem Verlust des Technologievorsprungs ist chinesischer Markt oft praktisch verloren und es droht ein verschärfter Wettbewerb auf den internationalen Märkten Sowohl nationale Strategie als auch Interesse der lokalen Wettbewerber ist es, Technologie zu assimilieren V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

3 Der erste wichtige Schritt Know-How Identifizieren und Bewerten Zwei wichtige Kriterien: Produktrelevanz und Nachweisbarkeit Produktrelevanz: z.b. optional, wichtig, unverzichtbar Nachweisbarkeit: gering, mittel, hoch Identifikation und Einordnung von 1. Know-How 2. Know-How-Trägern (Mitarbeiter mit Schlüsselfunktionen, Wissensträger) Dokumentieren von Know-How? V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

4 Zwei alternative Wege für Know-How Schutz 1. Alternative: Anmeldung von Schutzrechten 2. Alternative: Geheimhaltung - beide Alternativen sind komplementär Vorteil Nachteil Schutzrecht absolutes Recht Offenlegung Geheimhaltung zeitl., inhaltl. unbeschränkt schwache rechtl. Absicherung V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

5 Anmeldung oder Geheimhaltung 1. Gegenstand geeignet als gewerbl. Schutzrecht? nein Geheimhaltung Ja Nachweisbarkeit? hoch, mittel (sehr) gering anmelden Geheimhaltung Mechanik Elektronik Software Material tendenzielle Nachweisbarkeit hoch mittel gering gering Im Zweifelsfall lieber anmelden V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

6 Zusätzliche Möglichkeiten für Schutzrecht durch CN Gebrauchsmuster Geringere Anforderungen bzgl. erf. Tätigkeit eröffnet zusätzliche Möglichkeiten des Schutzes durch Gebrauchsmusteranmeldungen Art. 22 verlangt für Patent herausragende und wesentliche Unterscheidungsmerkmale und eine deutliche Verbesserung ( 突 出 的 实 质 性 特 点 和 显 著 的 进 步 ) Art. 22 verlangt für Gebrauchsmuster nur wesentliche Unterscheidungsmerkmale und eine Verbesserung ( 实 质 性 特 点 和 进 步 ) Was heißt das in der Praxis? Nach den Prüfungsrichtlinien des chinesischen Patentamtes gibt es Unterschiede beim Vorgehen zur Überprüfung der Erfindungshöhe von Patent bzw. Gebrauchsmuster Gegenstände mit zweifelhafter Patentfähigkeit erf. Tätigkeit nach Maßstab von Patent/DE Gebrauchsmuster sind evtl. als CN Gebrauchsmuster rechtsbeständig Wegen oft gut nachweisbaren Gegenständen wertvoller zusätzlicher Schutz V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

7 Methoden des Schutzes durch Geheimhaltung Es gibt folgende Kategorien vom Maßnahmen: 1. Strategische Maßnahmen, z.b. Entwicklung und Fertigung von Schlüsselkomponenten außerhalb Chinas 2. Technische Maßnahmen, z.b. kompilierte Software, Hologramme, 3. Betriebliche Maßnahmen, z.b. Kompensationsmodelle, die Mitarbeiter länger an Firma binden 4. Juristische Maßnahmen, z.b. entsprechende Vertragsgestaltung, Vorgehen aus UWG gegen Geheimnisverrat, Wie stark ist die juristische Position bei Schutz durch Geheimhaltung? V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

8 Zwischenüberlegung - Hauptgefahren Was sind die Hauptrisiken bzgl. Know-How Verlust? Spionage liefert meist nur Puzzlestücke zu technischer Lösung Verlust kompletter tech. (Teil-) Lösungen bei Kauf von ausländischen Unternehmen durch CN Unternehmen Joint Venture und andere vertragliche geregelte Zusammenarbeit mit CN Unternehmen (z.b. CN Zulieferer) Abgang eigener Mitarbeiter zu CN Unternehmen V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

9 Musterfall zu Know-How-Verlust durch Mitarbeiterabgang Chengdu Jialing Dianqi Zhizao Ltd (Klägerin) gegen Chengdu Xiwang Senlan Bianpinqi Zhizao Ltd. (Beklagte) Sizhou hohes Volksgericht -> höchstes Volksgericht Peking V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

10 Sachverhalt Klägerin stellt Frequenzumsetzer JP6C her 4 Mitarbeiter, die bei Klägerin und mit Design und Entwicklung von Frequenzwandlertechnologie betraut waren, wechselten zur Beklagten Beklagte bringt Konkurrenzprodukt BT40S heraus Kläger behauptet: 1. Beklagte hätte mit hohen Gehalt die Mitarbeiter abgeworben 2. Für den BT40S würde die Beklagte deren Wissen über Betriebsgeheimnisse und Produktionstechnologie der Klägerin verwenden 3. Konkret würden 19 Betriebsgeheimnisse verwendet bzw. verletzt V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

11 Möglichkeiten des juristischen Vorgehens 1. Vertragliche Geheimhaltungspflicht 2. Vertragliches Wettbewerbsverbot (max. 2 Jahre, monatl. Kompensation 1/2-2/3 vom Gehalt) 3. CN Recht gegen unlauteren Wettbewerb (Art. 10) 4. CN Strafrecht (Art. 219) Bem: UWG richtet sich nur gegen Manager Für strafrechtliche Konsequenzen genügt Verletzung der vertraglichen Pflichten t.w. Verurteilungen zu mehrjährigen Haftstrafen i.v.m. Strafzahlungen Mit Know-How-Trägern muss Arbeitsvertrag mit entsprechender Geheimhaltungspflicht abgeschlossen werden (nach Art. 23 des CN Arbeitsrechts. Dies liefert eine rechtl. Grundlage für ein mögliches Vorgehen und entfaltet Abschreckungswirkung) V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

12 Rechtl. Grundlagen für Betriebsgeheimnis Betriebsgeheimnis ist definiert in Art. 10 des CN UWG. Anforderungen: 1. nicht öffentlich bekannt (Geheimnis) 2. besitzt wirtschaftlichen Wert 3. geschützt durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen Anforderungen präzisiert in Erläuterungen zum UWG aus dem Jahr > Geheimhaltungsmaßnahmen müssen unter normalen Umständen ein Bekanntwerden verhindern In Praxis: CN Firmen haben teilweise Betriebsgeheimnisse im Einzelnen definiert und dokumentiert. Hilft bei Verträgen mit Mitarbeitern und Partnerfirmen (Präzisierung der Geheimhaltungspflichten) sowie bei der Beweisführung im Fall einer Pflichtverletzung durch Mitarbeiter V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

13 Sachverhalt II Klägerin hat Geheimhaltungssystem installiert Angestellte hatten der Klägerin eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschrieben 1. Instanz beauftragte Gutachter, um herauszufinden, ob die 19 Betriebsgeheimnisse allgemein bekannt sind und ob die Klägerin die Betriebsgeheimnisse verwendet Ergebnis: die 19 Betriebsgeheimnisse sind bzgl. Theorie und allgemeinen tech. Inhalt bekannt, aber deren Verwendung im Herstellungsprozess, bei der Parameterwahl und bei der Komponentenauswahl sind nicht bekannt und wegen der Geheimhaltungsmaßnahmen auch als Betriebsgeheimnisse zu sehen D.h. es liegt Betriebsgeheimnis vor. Aber wurde Betriebsgeheimnis verletzt? V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

14 Vorgehen aus UWG gegen Verletzung von Betriebsgeheimnis Zivilrechtl. Grundlage ist CN UWG Art. 10 Geschäftsführer / Leitern von Unternehmen sind folgende Handlungen untersagt: 1. Betriebsgeheimnisse durch Diebstahl, materielle Anreize, Zwang oder andere unlautere Weise zu erlangen; 2. Betriebsgeheimnisse zu verraten oder nach 1. erlangte Betriebsgeheimnisse selber zu nutzen oder die Nutzung durch andere zuzulassen 3. Vertragsverletzung oder Verletzung vergleichbarer Pflichten wird der unlauteren Handlung nach 1. gleichgesetzt Dabei schadet auch Fahrlässigkeit V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

15 Prüfungsschema d. höchsten Volksgerichts in Peking Höchstes Volksgericht gibt Prüfungsschema vor: a. Handelt es sich um Betriebsgeheimnis? Ja b. Bekam Beklagte Kenntnis von Betriebsgeheimnis? c. Unlauterkeit der Kenntnis? Vorliegend fraglich: Punkt b. V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

16 Entscheidung des Gerichts Argumentation Kläger: Die Betriebsanleitung der BT40S zeige, dass das Produkt und der JP6C (Produkt Klägerin) im Wesentlichen die gleichen Leistungsmerkmale gleich habe. Daraus wird geschlossen, dass die Mitarbeiter unter Verletzung der Arbeitsverträge Betriebsgeheimnisse mitgenommen und bei der neuen Arbeitgeberin für die Anfertigungen deren Produkte verwendet hätten Gericht: Beweis nicht ausreichend, da nicht eindeutig von gleichen Leistungsmerkmalen auf gleiche Technik geschlossen werden könne D.h. Klägerin scheitert am Beweisführung, dass Beklagte das Betriebsgeheimnis erlangt hat V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

17 Schussfolgerungen und Empfehlungen Es gibt bzgl. Betriebsgeheimnisse ein Spannungsfeld Betriebsgeheimnisse genau festlegen/identifizieren riskant Betriebsgeheimnisse nicht genau festgelegt Beweisführung schwierig Genaue Definition von Betriebgeheimnissen für Verträge wichtig Eher schwacher rechtlicher Schutz von Betriebsgeheimnis bei fehlender vertraglicher Beziehung (Beweisführung tendenziell schwieriger als bei gewerblichen Schutzrecht) Strategische Zurückhaltung von Informationen vom Standort China Innerbetriebliche Informationskontrolle Bindung von Know-How-Trägern Anmeldung gewerblicher Schutzrechte V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

18 Danke für Ihre Aufmerksamkeit V Seite Dr. Oliver Pfaffenzeller Siemens AG, Corporate Intellectual Property

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