Die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt

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1 Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt Commission fédérale de recours en matière d infrastructures et d environnement Commissione federale di ricorso in materia d infrastrutture e ambiente Cumissiun federala da recurs concernent l infrastructura e l ambient Eisenbahnen. Lärmsanierung. Entzug der aufschiebenden Wirkung. Zwischenentscheid. Der Lärmsanierung im Bereich des Lötschbergs kommt hohe Priorität zu. Damit die Lärmschutzarbeiten abgeschlossen sind, wenn der neue Basistunnel in Betrieb genommen wird, ist ein enger Zeitplan einzuhalten. Dieser wäre gefährdet, wenn nicht spätestens diesen Sommer mit Bauen begonnen werden könnte (E. 7.2). Den Beschwerden gegen die bewilligten aber als unzureichend kritisierten Lärmschutzmassnahmen ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dadurch wird der Beschwerdeentscheid der REKO/INUM nicht präjudiziert, sind die von den Beschwerdeführerinnen beantragten Massnahmen doch als zusätzliche anzusehen (E. 6.2). Allfällige Mehrkosten dürften gemessen an den Gesamtkosten relativ gering ausfallen (E. 8.2). Die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt Der Präsident hat am 20. März 2006 in den unter der Geschäftsnummer A zusammengefassten Beschwerdeverfahren A Stadtgemeinde Brig-Glis, Präsidialamt, Alte Simplonstr. 28, Postfach 272, 3900 Brig und Beschwerdeführerin 1 A A AG vertreten durch Advokaten Dr. Willy Borter, Anton Arnold und Franz Ruppen, Bahnhofstrasse 9, Postfach 43, 3900 Brig-Glis gegen Beschwerdeführerin 2 Schweizerische Bundesbahnen SBB (SBB AG), Infrastruktur, Netz- & Programmmana-

2 2 gement, Lärm, Schanzenstrasse 5, 3000 Bern 65 und Beschwerdegegnerin Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern Vorinstanz betreffend Eisenbahnlärmsanierung in Brig-Glis; Verfügung des BAV vom 28. September 2005 A) den Akten entnommen: 1. Am 29. November 2002 reichte die Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB) beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch ein für die Lärmsanierung der Eisenbahn in Brig-Glis. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens erhoben sowohl die betroffenen Gemeinden wie auch zahlreiche Private Einsprache und bemängelten dabei die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen als ungenügend. Hintergrund dieser Opposition war u.a., dass es im Rhonetal mit der «Mundbach-Variante» der Bundesrat hatte diese zu einem früheren Zeitpunkt verworfen weniger Lärm gegeben hätte, denn mit dieser Variante wäre das Südportal des Lötschberg-Basistunnels weiter westlich zu liegen gekommen. In Reaktion auf die Einsprachen revidierten die SBB ihr Projekt. Am 5. Juli 2004 zogen sie das ursprüngliche Gesuch zurück und reichten ein neues, überarbeitetes ein. 2. Gegen das überarbeitete Projekt gingen wiederum diverse Einsprachen ein. Das BAV beschäftigte sich mit den vorgebrachten Einwänden und hörte ausserdem verschiedene Behörden an, u.a. die zuständigen Stellen des Kantons Wallis und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL [heute: Bundesamt für Umwelt: BAFU]). 3. Mit Verfügung vom 28. September 2005 erteilte das BAV unter Auflagen und Vorbehalten die Plangenehmigung. Die Einsprachen wies es mehrheitlich ab. Als bauliche Massnahmen enthält das bewilligte Projekt im Wesentlichen vier Lärmschutzwände. 4. Gegen diese Plangenehmigungsverfügung führen mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 zwei vormalige Einsprecherinnen, die Stadtgemeinde Brig-Glis und die A AG, Be-

3 3 schwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM). Die Stadtgemeinde Brig-Glis (Beschwerdeführerin 1) beantragt weitere Lärmschutzwände, zum einen in Gamsen und Brigerbad und zum andern entlang der Bergstrecke der BLS (BLS Lötschberg AG). Weiter sollen zwischen den Gleisen der SBB und jenen der Matterhorn Gotthard Bahn (MGB) beidseitig absorbierende Lärmschutzwände gebaut werden. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin 1 eine Koordination mit dem Sanierungsverfahren betreffend Naters und einer allfälligen Sanierung der dortigen BLS-Brücke über die Rhone. Bei alledem will sie, dass der Rangierlärm mitberücksichtigt und der von der Bergstrecke der BLS ausgehende Lärm separat ausgewiesen wird. Die A AG (Beschwerdeführerin 2) beantragt Lärmschutzwände vom Westende von Brigerbad bis zum Mundbach. Auf diesem Abschnitt seien auch entlang der BLS- Bergstrecke Lärmschutzelemente anzubringen. 5. Die SBB (Beschwerdegegnerin) schliessen in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2006 sinngemäss auf Abweisung der beiden Beschwerden. Zusätzliche Lärmschutzwände lehnen sie ab, weil die Lärmgrenzwerte nicht überschritten würden. Der von der BLS-Bergstrecke ausgehende Lärm wie auch jener des Rangierbetriebs seien bereits mitberücksichtigt worden. Eine allfällige Sanierung der BLS-Brücke in Naters könne unabhängig vom Lärmsanierungsprojekt Brig-Glis durchgeführt werden. In prozessualer Hinsicht beantragen sie schliesslich, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dazu erklären sie, die Lärmschutzmassnahmen von Visp bis Brig müssten bis zur Inbetriebnahme des Lötschberg-Basistunnels im Dezember 2007 abgeschlossen sein. Angesichts der Verspätung, die man schon habe, müsse, damit dieser Zeitplan eingehalten werden könne, (spätestens) im Sommer 2006 mit dem Bau der Lärmschutzwände begonnen werden können. Für die Beschwerdeführerinnen entstünden dadurch keine Nachteile. Müssten später noch zusätzliche Lärmschutzwände errichtet werden, wäre zwar mit höheren Kosten und betrieblichen Erschwernissen zu rechnen, dies würde aber sie selbst (die Beschwerdegegnerin) und den Bund treffen. 6. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2006 stellt das BAV (Vorinstanz) seine Begehren in der Hauptsache; es beantragt die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung verweist es zum einen auf den angefochtenen Entscheid, untermauert diesen zum andern aber auch mit neuen Argumenten. 7. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2006 zum Schluss, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen.

4 4 8. Zum Entzug der aufschiebenden Wirkung äussert sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. Februar Sie führt aus, es komme zu einem sprunghaften Anstieg der Zugsfrequenzen und zu einer deutlichen Erhöhung der Lärmbelastung durch den Gütertransitverkehr, wenn ab Ende 2007 der Lötschberg-Basistunnel eröffnet werde. Der Lärmsanierung im fraglichen Gebiet komme deshalb besondere Priorität zu. Angesichts der zu erwartenden Dauer des Beschwerdeverfahrens und der Zeit, die bis zur Fertigstellung der Wände vergehen würde, könnte der Zeitplan wohl nicht eingehalten werden. Es sei daher gerechtfertigt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Ansonsten würde der vom Eisenbahnlärm betroffenen Bevölkerung ein gewichtiger Nachteil entstehen. Dies gelte auch dann, wenn man die Mehrkosten berücksichtige, die durch eine zweite Bauetappe entstehen könnten. Gemessen am Ganzen würden diese Kosten aber nur gering ausfallen und sie würden allein den FinöV-Kredit belasten (FinöV: Bau und Finanzierung der Infrastrukturvorhaben der Eisenbahnen). 9. Die Beschwerdeführerin 2 teilt am 23. Februar 2006 mit, sie habe keine Einwände gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Ebenso einverstanden damit erklärt sich mit Eingabe vom 27. Februar 2006 die Beschwerdeführerin 1. und B) in Erwägung gezogen: 1. Die Plangenehmigung vom 28. September 2005 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR ) dar und kann gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE; SR ) i.v.m. Art. 18h Abs. 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR ) bei der REKO/INUM mit Beschwerde angefochten werden. Die Zuständigkeit in der Hauptsache schliesst die Zuständigkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit ein. Die REKO/INUM hat daher auch über das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Dieser Entscheid fällt dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten zu (Art. 20 Abs. 5 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [VRSK; SR ]). 2. Über vorsorgliche Massnahmen wird prima vista, aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden (René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N. 1328). Ebenfalls bloss summarisch wird daher geprüft, ob ausser der Zuständigkeit

5 5 auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (Beschwerdelegitimation, Einhaltung der Beschwerdefrist etc.). Vorliegend ist dies zu bejahen. 3. Der Beschwerde kommt nach Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zu. Wer Beschwerde führt, erhält damit vorläufigen Rechtsschutz und zwar insofern, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung bestand, bis zum Entscheid in der Hauptsache aufrechterhalten bleibt (André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, N. 3.14). Dieser Zustand kann nun aber auch beseitigt werden, dies indem, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Ausserordentliche Umstände müssen dafür nicht vorliegen, vorausgesetzt werden aber überzeugende Gründe (vgl. BGE 129 II 286 E. 3.1 sowie Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 650). Im Rahmen einer Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung genau das wird mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ermöglicht gewichtiger sind, als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Die aufschiebende Wirkung ist nur zu entziehen, wenn dies nicht unverhältnismässig ist und der spätere Endentscheid dadurch nicht in unzulässiger Weise präjudiziert wird (vgl. BGE 127 II 132 E. 3). Die Wirksamkeit des Hauptsachenentscheids darf durch den Zwischenentscheid nicht vereitelt werden. 4. Ob dem Gesuch der Beschwerdegegnerin stattzugeben ist, ist nach dem folgendem Prüfschema zu ermitteln: Zuerst ist eine Entscheidprognose zu treffen; falls das nicht möglich ist, muss geprüft werden, ob der Hauptsachenentscheid zumindest nicht präjudiziert würde, wenn den Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Danach ist nach einem Anordnungsgrund zu fragen und schliesslich ist die Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu prüfen (vgl. dazu Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II S. 322 ff.). 5. Die Entscheidprognose dient dazu zu vermeiden, dass eine Zwischenlösung getroffen wird, die dem Endergebnis entgegensteht. Fällt die Prognose eindeutig aus, erübrigt sich in der Regel ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, weil ebenso gut sofort in der Sache selbst entschieden werden kann. Lässt die summarische Prüfung der massgeblichen Tatsachen und der Rechtslage die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung überwiegend oder doch eher wahrscheinlich erscheinen, spricht dies eher für den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Umgekehrt rechtfertigt sich dieser nicht, wenn die Prüfung die Rechtmässigkeit als eher oder gar überwiegend unwahr-

6 6 scheinlich erscheinen lässt. Vorliegend ist es nicht möglich, gestützt auf den heutigen Verfahrensstand eine eindeutige Entscheidprognose zu fällen. Auch wenn eine eigentliche Entscheidprognose nicht möglich ist, muss für die REKO/INUM doch sicher sein, dass der spätere Hauptsachenentscheid nicht auf unzulässige Weise präjudiziert würde, wenn sie den Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzieht und in der Folge mit Bauen begonnen würde. Dies ist als Nächstes zu prüfen. 6. Mit dem angefochtenen Plangenehmigungsentscheid werden in baulicher Hinsicht im Wesentlichen vier Lärmschutzwände (LSW 1-4) bewilligt. Den Beschwerdeführerinnen reicht das nicht; sie verlangen weitere Lärmschutzmassnahmen. Solche wären laut Beschwerdegegnerin von betrieblichen Erschwernissen abgesehen auch noch realisierbar, wenn vorliegend die aufschiebende Wirkung entzogen würde und mit Bauen begonnen würde, bevor in der Sache selbst entschieden ist. Nachteile für die Beschwerdeführerinnen gebe es keine. Die Vorinstanz hält dazu fest, die mit der angefochtenen Verfügung bewilligten Massnahmen würden von den Beschwerdeführerinnen nicht grundsätzlich bestritten; verlangt würden allein zusätzliche Lärmschutzwände oder Schallschutzfenster Die von der Beschwerdeführerin 2 beantragten Lärmschutzwände würden, zusammen mit jenen, die bereits bewilligt sind, eine durchgehenden Lärmschutzwand entlang der Rhonetallinie von Brigerbad bis zum Mundbach ergeben. Die BLS-Bergstrecke wäre auf dem Parallelabschnitt ebenfalls mit Lärmschutzelementen zu versehen. Nicht auf konkrete weitere bauliche Massnahmen zielt die Beschwerdeführerin 2 dagegen ab, wenn sie den Einbezug der von der BLS-Bergstrecke verursachten Emissionen verlangt. Sie tut dies vielmehr nur im Sinne einer Begründung ihrer eigentlichen Anträge. Falls tatsächlich höhere Lärmwerte festgestellt würden, dürfte sie argumentieren, die von ihr beantragten Lärmschutzvorkehren seien erst recht nötig. Ums Gleiche geht es, wenn die Beschwerdeführerin 1 fordert, die Lärmwerte von Tal- und Bergstrecke seien separat auszuweisen. Sie untermauert damit bloss ihre Anträge bezüglich der Lärmschutzwände für Gamsen, Brigerbad und die BLS-Bergstrecke. Anders verhält es sich hingegen, wenn die Beschwerdeführerin 1 verlangt, es sei der Rangierlärm mitzuberücksichtigen und die Sanierung sei mit jener betreffend Naters zu koordinieren, befinde sich doch dort mit der Rhonebrücke der BLS die grösste Lärmquelle der Region. Mit letzterer Forderung zielt die Beschwerdeführerin 1 primär auf eine Sanierung der Brücke selbst ab, was ohne Einfluss auf die schon beschlossenen Massnahmen bleiben würde. Darüber hinaus könnte sich die Forderung nach Koordination und Rangierlärmeinbezug aber auch auf Massnahmen im Bahnhofsbereich von Brig auswirken. Es

7 7 könnte sich herausstellen, dass die mit der angefochtenen Verfügung schon bewilligten Lärmschutzwände noch ergänzt und verbessert werden müssen. Welches baulich konkret die Folgen wären, wenn sich als angezeigt erweisen sollte, so vorzugehen, wie das die Beschwerdeführerin 1 verlangt, ist derzeit nicht absehbar. Möglich scheinen etwa höhere oder anders ausgestaltete Lärmschutzwände. Auch geändert werden müsste sofern der entsprechende Antrag gutgeheissen würde die bereits bewilligte Wand LSW 2; sie wäre beidseitig absorbierend auszugestalten Die Vorinstanz sieht die hier beantragten Lärmschutzvorkehren als solche, die zu den schon bewilligten als zusätzliche hinzukämen. Am offensichtlichsten der Fall ist dies bei der für die BLS-Bergstrecke verlangten Lärmschutzwand. Als etwas Zusätzliches sind indes auch die Lärmschutzwandabschnitte im Westteil des Perimeters, gegen Brigerbad hin, zu sehen, welche die schon vorgesehenen verlängern bzw. daraus eine durchgehende Wand machen sollen. Freilich wird der Bau einer solchen Wand komplizierter, wenn er nicht in einem Mal erfolgt. Grosse Schwierigkeiten baulicher Art sind durch einen möglichen späteren Anbau weiterer Abschnitte jedoch nicht zu erwarten. Gleiches gilt für die LSW 2, insofern als sie mit lärmabsorbierenden Elementen nachzurüsten sein könnte. Auch die Lärmschutzvorkehren, die wegen des Einbezugs von Rangierlärm und infolge einer Koordination mit dem Verfahren betreffend Naters im Bahnhofsbereich bzw. im Ostteil des Perimeters sowie an der BLS-Rhonebrücke nötig werden könnten, sind an sich zusätzliche Massnahmen. Problemlos separat könnte eine Sanierung der Rhonebrücke selbst erfolgen. Komplizierter dürfte das bei den Massnahmen in Ergänzung zu den hier schon bewilligten sein (Erhöhung, Material, Gestaltung etc). Machbar scheint dies aber allemal, ist doch gerade bei der LSW 4 sie schliesst gleich an den Bahnhof an ohnehin noch offen, wie sie gestaltet wird. Undenkbar ist namentlich, dass es wegen späterer Korrekturen und Ergänzungen nötig werden könnte, schon gebaute Lärmschutzwände (auch nur teilweise) wieder abzureissen. Wichtig ist sodann, dass die Beschwerdeführerinnen nicht gegen die bewilligten Massnahmen sind, sondern diese vielmehr begrüssen. Sie haben sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Daraus ist zu schliessen, dass sie die von ihnen gewünschten Verbesserungen nicht als für sie ungünstig präjudiziert sehen, wenn mit Bauen begonnen wird, bevor über ihre Beschwerden entschieden ist. Somit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführerinnen verlangten Verbesserungen allesamt zusätzliche sind. Der in diesem Verfahren zu treffende Endentscheid würde daher nicht präjudiziert, wenn dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung stattgegeben würde.

8 8 7. Immer orientiert am vorerwähnten Prüfschema (oben E. 4) fragt sich weiter, ob ein Anordnungsgrund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung besteht. Dies ist dann zu bejahen, wenn jenen, die darum ersuchen, bei einem Zuwarten ein schwerer Nachteil droht (Häner, a.a.o., S. 332 f.). Dabei vermögen nicht nur ganz aussergewöhnliche Umstände den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen, sondern auch rein tatsächliche Interessen, insbesondere wirtschaftliche (vgl. BGE 127 II 132 E. 3) Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der grossen Dringlichkeit der Bauarbeiten. Sie bringt vor, es bestünden keine Zeitreserven mehr; das Projekt habe schon Verzögerungen erfahren und mit dem Bau der Lärmschutzanlagen müsse spätestens im Sommer 2006 begonnen werden. Sonst sei es unmöglich, bis zur Inbetriebnahme des Lötschberg-Basistunnels im Dezember 2007 die Lärmschutzbauten fertigzustellen. In Ergänzung dazu weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Lärmsanierung auf der Gotthard- und der Lötschbergstrecke auch aus der Sicht des Bundesrats prioritär sei. Schliesslich führe die Inbetriebnahme des Lötschberg-Basistunnels zu einem sprunghaften Anstieg der Zugsfrequenzen und, v.a. nachts, zu einer deutlichen Erhöhung der Lärmbelastung durch den Güterverkehr. Für die vom Lärm betroffene Bevölkerung von Brig, Glis, Gamsen und Brigerbad wäre es deshalb ein gewichtiger Nachteil, wenn die Lärmsanierungsarbeiten nicht termingerecht abgeschlossen werden könnten Der Lärmsanierung im Bereich des Lötschbergs kommt tatsächlich hohe Priorität zu. Das wird einmal aus der Botschaft über die Lärmsanierung der Eisenbahnen ersichtlich (BBl 1999 IV 4904, insbes f.). Der Bundesrat hat dort die Reihenfolge für die baulichen Lärmschutzmassnahmen dargelegt. Demnach hat der Lärmschutz entlang des Huckepack-Korridors Gotthard Vorrang, gleich danach folgen die Zufahrtsstrecken zur NEAT (NEAT: Neue Eisenbahn-Alpentransversale), wozu der Lötschberg gehört. Vorgaben enthält darüber hinaus auch die Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE; SR ). Art. 22 Abs. 1 VLE schreibt unter dem Titel Dringlichkeiten vor, die baulichen Lärmschutzmassnahmen auf den Strecken der Huckepackkorridore Gotthard und Lötschberg (Basel Olten Bern Thun Brig) sowie auf der Strecke Olten Lenzburg in welcher Rangfolge die drei Achsen zueinander stehen, ist der VLE nicht zu entnehmen seien vor den Massnahmen auf den übrigen Sanierungsstrecken durchzuführen. Dass die baulichen Massnahmen prioritär auf die Huckepack-Korridore zu konzentrieren sind, ist auch auf Gesetzesstufe vorgesehen (Art. 7 Abs. 5 BGLE). Für zwei NEAT-Zufahrtsstrecken, so für jene zwischen Heustrich und Brig, hält Art. 22 Abs. 3 VLE ausserdem ausdrücklich fest, die baulichen Lärmschutzmassnahmen müssten bis spätestens mit der Inbetriebnahme

9 9 der Tunnelstrecken erstellt sein. Nach heutigem Stand ist mit dieser Inbetriebnahme gerade noch innerhalb der vorgegebenen Zeit (BBl 1999 IV 4919) per Dezember 2007 zu rechnen. Damit ist ausgewiesen, dass die fraglichen Lärmsanierungsarbeiten besonders vordringlich sind. Zudem erscheinen die Darstellungen der Beschwerdegegnerin zum engen Zeitplan glaubhaft. Sie werden auch durch die Einschätzung der Vorinstanz gestützt. Diese weist ferner darauf hin, normalerweise daure es zwei Jahre, bis die Ausführungsprojektierung abgeschlossen und die Lärmschutzanlagen effektiv fertiggestellt seien. Angesichts dessen und weil es bei Bauarbeiten immer zu Verzögerungen kommen kann dass dies für den Tunnelbau selber zumindest ebenso gilt, ändert daran nichts, erscheint es wichtig, dass mit den Arbeiten für den Lärmschutz möglichst rasch begonnen wird. Andernfalls könnten die erwähnten, z.t. gar positivrechtlich verankerten Zielvorgaben nicht eingehalten werden. Das hätte zur Folge, dass eine beträchtliche Anzahl Leute einer massiv höheren Eisenbahnlärmbelastung ausgesetzt wäre, wenn voraussichtlich im Dezember 2007 der Lötschberg-Basistunnel in Betrieb genommen wird. Dieser Nachteil, der sowohl tatsächliche wie auch rechtlich geschützte Interessen beschlägt, ist durchaus als schwer im Sinne der Praxis zu den vorsorglichen Massnahmen (oben E. 7) anzusehen. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist deshalb zu bejahen; ebenso die Dringlichkeit der Anordnung. 8. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch verhältnismässig wäre. Das ist zu bejahen, wenn er zur Beseitigung des aufgezeigten Nachteils geeignet und erforderlich und ausserdem zumutbar ist. Zumutbarkeit ist bei einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation gegeben (Häner, a.a.o., S. 343 f.; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, 21, S. 143 ff.) Dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung geeignet ist zu verhindern, dass sich der Baubeginn und damit die rechtzeitige Fertigstellung der schon bewilligten und unbestrittenen Lärmschutzanlagen in Brig-Glis weiter verzögert, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Anordnung ist zudem auch erforderlich, ist doch keine mildere Massnahme ersichtlich, mit der das angestrebte Ziel, ein möglichst rascher Baubeginn im ganzen Perimeter, ebenso erreicht werden könnte. Namentlich könnten die Verzögerungen, die einem rechtzeitigen Abschluss der Lärmschutzarbeiten hinderlich wären, nicht im erforderlichen Mass vermieden werden, wenn z.b. die aufschiebende Wirkung nur teilweise entzogen würde. Damit wäre im Übrigen auch für die Beschwerdeführerinnen nichts gewonnen. Wie dargelegt (oben E. 6), würde der Endentscheid der REKO/INUM nicht präjudiziert, wenn mit den Lärmsanierungsbauten

10 10 umgehend begonnen würde. Das gilt für den ganzen Sanierungsbereich. Selbst bei einem vollständigen Entzug der aufschiebenden Wirkung entsteht für die Beschwerdeführerinnen also kein Nachteil. Sie würden somit nicht noch weniger stark belastet, wenn die aufschiebende Wirkung bloss teilweise entzogen würde Damit die Massnahme, der vollständige Entzug der aufschiebenden Wirkung, auch zumutbar ist, muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen Zweck und Mittel gewahrt sein (Tschannen/Zimmerli, a.a.o, 21, S. 148 f.). Wie erwähnt, bringt ein sofortiger Baubeginn für die Beschwerdeführerinnen und die vom Bahnlärm betroffenen Anwohner keine Nachteile. Vielmehr können sie so wirksam vor Lärm geschützt werden; Lärm, der ab Ende 2007 noch erheblich zunehmen wird. Die Beschwerdeführerinnen erklären sich denn auch ausdrücklich einverstanden damit, dass die Arbeiten für die schon bewilligten Lärmschutzwände sofort an die Hand genommen werden. Nachteile können sich laut Beschwerdegegnerin nur insofern ergeben, als mit betrieblichen Erschwernissen und höheren Kosten zu rechnen ist, wenn aufgrund des Endentscheids der REKO/INUM, in einer zweiten Bauetappe, noch weitere Lärmschutzbauten zu erstellen wären. Komplikationen beim Bahnbetrieb wie auch bei den Bauarbeiten selber auch damit ist zu rechnen treffen dabei in erster Linie die Beschwerdegegnerin. Allfälliger zusätzlicher Baulärm oder andere störende Einflüsse zulasten der Anwohner scheinen dagegen nicht von besonderem Gewicht. Was die möglichen Zusatzkosten angeht, so hält die Beschwerdegegnerin dafür, sie und der Bund müssten diese tragen; die Vorinstanz teilt diese Meinung und fügt an, gemessen an den Gesamtkosten würden die Zusatzkosten gering ausfallen. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass ein Grossteil der allfälligen Zusatzkosten dem FinöV-Kredit belastet würde, allenfalls auch soweit es um Kompensationsmassnahmen für die nicht realisierte Mundbach-Variante geht dem Objektkredit «Streckenausbau übriges Netz». Soweit die zusätzlichen Gelder für zusätzliche Lärmschutzmassnahmen, wenn diese sich aufgrund des Endentscheids der REKO/INUM als nötig erweisen sollten, aufgewendet werden müssen, besteht kein Problem. Denn diese Massnahmen hätten ohnehin den FinöV-Kredit belastet. Anders verhält es sich bei den Kosten, die einzig wegen der möglichen Etappierung anfallen könnten. Wenn sie denn nicht ausschliesslich durch die Beschwerdegegnerin zu tragen wären und also auch der FinöV-Kredit beansprucht werden könnte, gingen diesem so Mittel verloren, die für andere Lärmsanierungsvorhaben nicht mehr zur Verfügung stünden. Es ist nicht bekannt, wie hoch diese rein e- tappierungsbedingten Kosten (z.b. für die Baustelleneinrichtung) wären. Mit der Vorinstanz ist aber jedenfalls anzunehmen, dass sie gemessen an den Gesamtkosten von Fr. 3'618'000. relativ bescheiden ausfallen würden. Der mögliche Mehraufwand er-

11 11 scheint angesichts der grossen Wichtigkeit und Dringlichkeit des Vorhabens als vertretbar. Der (vollständige) Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheint somit auch als verhältnismässig. 9. Damit sind alle Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin erweist sich als begründet und den Beschwerden (A und A ) ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 10. Über die Kosten für diesen Zwischenentscheid und allfällige Parteientschädigungen wird im Entscheid in der Hauptsache zu befinden sein. 11. Den Verfahrensbeteiligten sind je wechselseitig die Eingaben betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung sowie die Stellungnahme des BAFU in der Hauptsache zuzustellen. Demnach wird verfügt: 1. Das Gesuch wird gutheissen und den Beschwerden (A und A ) wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 2. Über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen wird mit dem Entscheid in der Hauptsache entschieden. 3. Den Verfahrensbeteiligten sind je wechselseitig die folgenden Rechtsschriften zur Kenntnis zu bringen: die Stellungnahme des BAFU vom 17. Februar 2006 sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin 1 vom 27. Februar 2006, jene der Beschwerdeführerin 2 vom 23. Februar 2006 und jene der Vorinstanz vom 22. Februar Dieser Zwischenentscheid wird eröffnet: - den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (eingeschrieben, mit Rückschein, mit Beilagen) - der Beschwerdegegnerin (eingeschrieben, mit Rückschein, mit Beilagen) - der Vorinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen) - dem BAFU (eingeschrieben, mit Beilagen) - dem Generalsekretariat UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord, 3003 Bern (eingeschrieben, mit Rückschein)

12 12 REKURSKOMMISSION FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT Der Vizepräsident Der juristische Sekretär Lorenz Kneubühler Thomas Moser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 97 ff. OG innert 10 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens dreifach einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder eines allfälligen Vertreters oder einer allfälligen Vertreterin zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

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