Informationsblatt für EEG- und KWK-Anlagenbetreiber über die gesetzlichen Auswirkungen der Änderungen des EEG und des KWKG

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1 über die gesetzlichen Auswirkungen der Änderungen des EEG und des KWKG 2009 Ergänzung zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz 2007 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Bürgerstaße Schwäbisch Gmünd

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Die wichtigsten Änderungen im Bereich des EEG Die wichtigsten Änderungen im Bereich des KWK Bei Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms: Auswirkungen auf Messung und Zählerplatz... 5 a. erforderliche Messeinrichtung... 5 b. Technische Mindestanforderungen... 6 c. Technische Ausführung... 6 d. Ausgestaltung des Zählerplatzes... 7 e. Jährliche Mitteilungspflicht... 7 f. Abschlagsverfahren... 8 g. Mess- und Abrechnungspreise... 8 Anhang 1: Zählerplatz bei einer BHWK-Anlage Anhang 2: Zählerplatz bei einer EEG-Anlage Anhang 3: Angaben über Umsatzsteuerpflicht und Bankverbindung Anhang 4: Jahresdatenmeldung des Anlagenbetreibers Anhang 5: Anmeldung Bundesnetzagentur EEG Anlagen Anhang 6: Bestätigung Anlagenbetreiber/In EEG Anhang 7: Literatur Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 2 von 21

3 1. Einleitung Dieses Informationsblatt soll dem EEG- oder KWK-Anlagenbetreiber einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben, die durch die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (nachfolgend: EEG 2009) und des Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung 2009 (nachfolgend: KWKG 2009) auf ihn zu kommen. Für Photovoltaik-Anlagenbetreiber sind die EEG-Neuerungen zu beachten, da die Förderung von Photovoltaik-Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (EEG 2009) erfolgt. Für Betreiber von KWK-Anlagen sind dementsprechend die Neuerungen des KWKG zu beachten. Die nachfolgenden Ausführungen gelten als Ergänzung zu den bestehenden Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd und sind verbindlich. 2. Die wichtigsten Änderungen im Bereich des EEG Jährlich wird die Einspeisevergütung, die in der Photovoltaik für 20 Jahre zum Satz des Jahres der Inbetriebnahme gezahlt wird, gesenkt. Für die folgenden Jahre sind die Senkungen wie folgt festgelegt worden: Photovoltaik-Anlagen auf Dächern: 2009 und % für Anlagen bis 100kW p, -10% für Anlagen ab 100KW p Photovoltaik-Anlagen auf freien Flächen: 2009 und % unabhängig von der Anlagengröße Ab 2010 wird die Degression der Einspeisevergütung durch das weitere Wachstum bestimmt. Weitere Änderungen: Für Anlagen die ab dem in Betrieb gegangen sind und einer Nennleistung von bis zu 30 kw p gibt der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den produzierten Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dieser Strom mit 25,01 ct/kwh vergütet wird. Dieser Eigenverbrauch muss mit einem separaten Zähler nachgewiesen werden (siehe Kapitel 4) Ab dem müssen alle Anlagenbetreiber vor dem Netzanschluss der Bundesnetzagentur Standort und Leistung der PV-Anlage melden. Die Bundesregierung richtet ein allgemeines Anlagenregister für alle Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien ein (siehe Anhang 5). Der Fassadenbonus wird ersatzlos gestrichen. Anschlussvoraussetzung für alle Anlagen ab 100 kw sind technische Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung der Anlage durch den Netzbetreiber (für Altanlagen gilt eine Übergangsfrist bis zum ) und zur Abrufung der jeweiligen Ist- Einspeisung (Lastgangmessung). Netzbetreiber dürfen bei Netzüberlastung ausnahmsweise und nach Ausnutzung aller Netzoptimierungsmöglichkeiten die Leistung von Anlagen regeln. Kleinanlagen bis 100 kw sind ausgenommen. Für den ausgefallenen Strom werden Anlagenbetreiber entschädigt. Aktuelle Rechtslage zu der Frage: Eine oder mehrere Photovoltaik-Anlagen? Nach der Regelung des EEG aus dem Jahre 2004 (EEG 2004) sind alle Solarmodule, die sich auf demselben Gebäude befinden, zu einer Anlage addiert worden, wenn die Module innerhalb Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 3 von 21

4 von sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Diese Regelung hat es Anlagenbetreibern ermöglicht, durch eine gezielte Inbetriebnahmestrategie den Vergütungssatz für ihren Solarstrom zu erhöhen. So ist es möglich gewesen, die Solarmodule auf mehrere Dächer eines Grundstücks zu verteilen. Auf jedem Dach konnten so bis zu 30kW untergebracht werden, ohne auf die höchste Vergütungsstufe verzichten zu müssen. Die neue Rechtslage richtet sich nach 19 EEG Zu einer Anlage werden alle Module zusammengefasst, die sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, wenn sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt werden. Befinden sich beispielsweise zwei Gebäude auf einem Grundstück, so werden sämtliche auf beiden Gebäuden installierten Solarmodule addiert, wenn eine Inbetriebnahme innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten erfolgt. Ausnahmeregelung nach Beschluss der EEG-Clearingstelle für Photovoltaik-Anlagen: Nach einem Beschluss der EEG-Clearingstelle 1 ist 19 Absatz 1 EEG 2009 nicht auf PV- Anlagen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind. 3. Die wichtigsten Änderungen im Bereich des KWK Die wichtigsten Neuerung durch das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): 1. Anlagenbetreiber erhalten den KWK-Zuschlag nicht nur für den ins Stromnetz eingespeisten KWK-Strom, sondern ab 2009 auch für den selbstgenutzten Strom. Es wird keine Unterscheidung zwischen KWK-Anlagen getroffen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden und denen, die davor in Betrieb genommen wurden. Für die Abrechnung und Vergütung des selbstgenutzten Stromes ist ein separater, geeichter Zähler erforderlich. Die Vergütung des üblichen Preises" sowie der vermiedenen Netznutzungsentgelte" erfolgt hingegen weiterhin nur für eingespeiste Strommengen. 2. Förderung von hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne der EU-KWK-Richtlinie 2004/8/EG vom Die Hocheffizienz der größeren Anlagen muss per Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. 3. Förderung von Neuanlagen mit einer elektrischen Leistung von über 2 MW. 4. Förderung von Bestandsanlagen (Erstinbetriebnahme vor dem ), die nach aufwändiger Modernisierung bis 2016 wieder in Dauerbetrieb genommen werden. 5. Ersatzanlagen werden wie Neuanlagen eingestuft. 6. Die Zuschlagssätze für Strom aus nach dem in Betrieb genommene KWK- Anlagen sind nach Leistungsanteilen gestaffelt: Leistungsanteil bis 50 kw el : 5,11 ct/kwh über 50 kw el bis 2 MW el : 2,10 ct/kwh und über 2 MW el : 1,50 ct/kwh. 7. Typenzulassung: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann zukünftig KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 10 kw in Form einer Allgemeinverfügung zulassen. Eine Einzelzulassung ist dann nicht mehr notwendig. 1 Abrufbar unter Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 4 von 21

5 4. Bei Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms: Auswirkungen auf Messung und Zählerplatz Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungen des EEG und des KWKG sehen die Möglichkeit vor, den selbst erzeugten Strom selber zu verbrauchen, anstatt ihn, wie bisher üblich, komplett ins Stromnetz einzuspeisen. Photovoltaik-Anlagen ( 33 Absatz 2 EEG 2009): Für PV-Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kwp besteht die Möglichkeit der Vergütung des Eigenverbrauchs, wenn der Verbrauch in unmittelbarer Nähe zur PV-Anlage erfolgt und dies nachgewiesen wird. Die Vergütung für selbst verbrauchten Strom beträgt 25,01 ct/kwh. KWK-Anlagen ( 4 Absatz 3a KWKG 2009): Für KWK-Anlagen besteht die Möglichkeit zur Geltendmachung des KWK-Zuschlages unabhängig davon, ob der erzeugte Strom selber verbraucht oder ins Stromnetz eingespeist wird. Allerdings entfällt im Falle des Einverbrauchs die Vergütung Übersicht der erforderlichen Messeinrichtungen bei der Inanspruchnahme der Vergütung für selbstgenutzten Strom. a. erforderliche Messeinrichtung Für die Abrechnung der eingespeisten bzw. erzeugten Strommengen aus der Erzeugungsanlage sind gemäß den Abbildungen in Anhang 1 und 2 entsprechende Messeinrichtungen in der Kundenanlage vom Einspeiser zu installieren. Ist bereits ein Generatorzähler (Z2) vorhanden, dann unterliegt auch dieser den eichrechtlichen Vorschriften. Sollte dies nicht der Fall sein oder ist kein Generatorzähler vorhanden muss der Zähler Z2 auf Kosten des Anlagenbetreibers neu installiert werden. Sollten Sie über eine solche Messeinrichtung bereits verfügen, senden Sie uns hierzu bitte den Geräteschein (Zählernummer, Werksnummer, Zählertyp, Beglaubigung) zu. Für den Fall das keine geeichte Messeinrichtung für Z2 vorhanden ist, muss diese neu installiert werden. Die Vorbereitung für die Setzung eines Zählers Z2 liegt in der Verantwortung des Betreibers. Hierzu beauftragt der Betreiber einen geeigneten Elektroinstallateur. Der Elektroinstallateur bereitet den Zählerplatz nach den geltenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) vor. Grundsätzlich unterliegen alle Zähler, die einen Bezug aus dem Netz der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH (z. B. Haushaltsstrom) messen dem 21b EnWG. Für solche Zähler hat der Betreiber die Wahl, ob der Zähler von der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH gestellt wird, oder ob ein anderer Messstellenbetreiber den Zähler setzt. Das bedeutet für den Betrieb des Zählers Z1 (der Bezug und Lieferung misst) ist in jedem Fall ein Messstellenbetreiber erforderlich. Für den Fall, dass die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH den Zähler Z1 einbaut, ist auch die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH der zuständige Messstellenbetreiber. Die Bestimmungen des 21b EnWG zum Messstellenbetrieb gelten nicht für reine Einspeisezähler oder für Zähler, die die Erzeugung oder den Selbstverbrauch der Anlage messen (wie hier im Beispiel Z2). Wird der Zähler Z2 vom Anlagenbetreiber selber eingebaut, benötigt die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH zeitnah eine Kopie des Gerätescheines und ein Foto vom Zähler auf dem die Eichmarke zu erkennen ist. Sinnvollerweise sollte Ihr Elektroinstallateur sich mit der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH in Verbindung setzen zur Beschaffung des Zählers Z2. Wird bei KWK-Anlagen keine separate Messeinrichtung für die erzeugte Strommenge eingebaut, erfolgt die Vergütung des KWK-Zuschlages nach der eingespeisten Strommenge (Zählwerk Z1). Schematische Darstellung Beide gesetzliche Anforderungen sind ab dem 1. Januar 2009 nach dem in Abbildung 1 Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 5 von 21

6 dargestellten Messprinzip umzusetzen. Abbildung 1: Messprinzip zur Umsetzung von 33 Absatz 2 EEG 2009 bzw. 4 Absatz 3a KWKG 2009 b. Technische Mindestanforderungen Zur Gewährleistung einer einwandfreien Messung der Einspeisemengen bzw. der KWK- Nettostromerzeugung sind hinsichtlich des Zählers Z2 folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: gültig geeichter Zähler Zähler mit Rücklaufsperre Sicherstellen der eichrechtlichen und messtechnischen Rahmenbedingungen (z.b. Temperatur, Feuchtigkeit, Gebrauchslage, mech. Einflüsse) c. Technische Ausführung Eine sichere und störungsfreie Stromversorgung sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sind durch folgende Punkte gewährleistet: Zählerplatz nach den TAB für jede Anlagenart (z.b. PV- oder KWK-Anlage) sind separate Zähler Z2 zu verwenden die Zählerplätze sind entsprechend ihrer Funktion eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen die Messeinrichtungen sind am zentralen Zählerplatz anzuordnen es ist eine Trennvorrichtung zwischen Zähler Z2 und der Kundenanlage zu installieren (siehe Abbildung 2) die Einspeisung auf den Zählerplatz erfolgt immer über den oberen Anschlussraum von Z2 als Zähler Z1 für den Bezug aus dem Netz des Netzbetreibers und für die Lieferung in das Netz des Netzbetreibers wird vorzugsweise ein Zwei-Richtungszähler verwendet. Alternativ ist auch der Einsatz je einer Messeinrichtung mit Rücklaufsperre für Bezug und Lieferung auf separaten Zählerfeldern möglich. Die Ausführung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Falls infolge 12 StromNZV (> kwh/a) ein Lastgangzähler Z1 erforderlich ist, dann sollte bei der PV- Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 6 von 21

7 Anlagen auch der Zähler Z2 als Lastgangzähler ausgelegt werden. d. Ausgestaltung des Zählerplatzes Abbildung 2 zeigt die Ausgestaltung von Messung und Zählerplatz zur Umsetzung von 33 (2) EEG 2009 bzw. 4 (3a) KWKG 2009 unter Berücksichtigung der Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2007) /3/ für konventionelle Zählerplätze (Drei-Punkt-Befestigung). Abbildung 2: Konventioneller Zählerplatz mit Drei-Punkt-Befestigung Diese Ergänzung zur TAB ist auch bei KWK-Anlagen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden. In diesem Fall kann der Zählerplatz für den Zähler Z2 in Abstimmung mit dem Netzbetreiber dezentral angeordnet werden. Dieser Zählerplatz ist nach TAB /3/ auszuführen. Dies gilt auch für Erzeugungsanlagen, die sich nicht in oder auf dem Gebäude mit dem zentralen Zählerplatz befinden. e. Jährliche Mitteilungspflicht Der Einspeiser übermittelt seine Zählerstände einmal jährlich mit dem beigefügten Anhang 4 Jahresdatenmeldung des Anlagenbetreibers" an die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH. Die erstmalige Jahresdatenmeldung ist bis zum einzureichen, danach erfolgt die Jahresdatenmeldung immer zum des Folgejahres. Die Anhang 4 ist vom Einspeiser vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 7 von 21

8 < Informationsblatt f. Abschlagsverfahren Die Möglichkeit der Abschlagszahlung besteht nur für Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 kw. Größere Anlagen werden monatlich nach den echten Zählerständen vergütet. Der Einspeiser kann entscheiden, ob Abschlagszahlungen durch die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH geleistet werden sollen. Es können 2/4/12 Abschläge im Kalenderjahr ausgezahlt werden. Möchte der Einspeiser das Abschlagsverfahren in Anspruch nehmen, ist der beigefügte Anhang 3 vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH zurückzusenden, ansonsten ist eine Rücksendung der Anhang 3 nicht erforderlich, es sei denn es haben sich die Bankdaten des Einspeisers geändert. Alle Abschlagsbeträge innerhalb des Kalenderjahres werden monatlich in gleicher Höhe gezahlt. Der Abschlagsbetrag wird auf volle 10 Euro Schritte gerundet und jeweils bis zum 20. Tag des Folgemonats ausgezahlt. Abschlagszahlungen werden erst nach Vorlage der Anhang 3 vorgenommen und werden nicht rückwirkend im ersten Abrechnungsjahr ausgezahlt. Der Abschlag kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH und dem Einspeiser entsprechend angepasst werden, sofern eine Über- oder Unterzahlung der Abschläge erkennbar ist. Die vom Einspeiser in das Netz von der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH gelieferte elektrische Energie wird jährlich endabgerechnet. Hierbei werden evtl. bereits geleistete monatliche Abschläge gegen gerechnet. Zu viel gezahlte Abschläge werden von der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH zurückgefordert, noch offene Beträge an den Einspeiser ausgezahlt. g. Mess- und Abrechnungspreise Es wird ein Mess- und Abrechnungspreis für die Einspeisung in Abhängigkeit von der Spannungsebene, der Einspeiseleistung, der eingesetzten Messtechnik und dem Aufwand der Gutschrifterstellung wie folgt in Rechnung gestellt. 1.) Für Anlagen im Niederspannungsnetz mit einer Einspeisenennleistung kleiner 40 kw gelten folgende Preise ab : Abrechnung Messstellenbetrieb Messung Abrechnung Summe Euro/Jahr Euro/Jahr Euro/Jahr Euro/Jahr Jährlich ohne Abschläge 0,00 0,00 0,00 0,00 Jährlich mit Abschläge 6,69 0,00 7,98 14,67 2.) Für Anlagen im Niederspannungsnetz mit einer Einspeisenennleistung ab 40 kw gelten folgende Preise ab : Abrechnung Messstellenbetrieb Messung Abrechnung Summe Euro/Jahr Euro/Jahr Euro/Jahr Euro/Jahr Jährlich ohne Abschläge 0,00 0,00 0,00 0,00 Jährlich mit Abschläge 27,69 1) 0,00 7,98 35,67 1) Für Anlagen größer 40KW wird ein Wandlersatz benötigt. Dieser wird mit einem Entgelt von 21,00 Euro/Jahr berechnet, sofern Abschläge gezahlt werden. Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 8 von 21

9 3.) Für Anlagen im Mittelspannungsnetz mit einer Einspeisenennleistung ab 40 kw erfolgt ab die Berechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb in Höhe von derzeit 604,80 Euro/Jahr sowie für die Messung in Höhe von derzeit 202,00 Euro/Jahr auf der Strombezugsseite. Zusätzliche anfallende Kosten für Zusatzgeräte und Abrechnung entsprechen dem Preisblatt Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH. Die Berechnung der oben genannten Kosten richtet sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt für Netzentgelte. Dieses ist unter veröffentlicht. Geltungsbereich Die oben stehenden Angaben beziehen sich auf den Bezugszähler Z1. Für den Zähler der Erzeugungsanlage Z2 wird bei jährlicher Gutschriftslegung ohne Abschläge kein Preis für den Messstellenbetrieb berechnet. Sollten allerdings Abschläge bei jährlicher Gutschriftslegung vereinbart sein, gelten die oben stehenden Preisangaben entsprechend. Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 9 von 21

10 Anhang 1: Zählerplatz bei einer BHWK-Anlage Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 10 von 21

11 Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 11 von 21

12 Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 12 von 21

13 Anhang 2: Zählerplatz bei einer EEG-Anlage Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 13 von 21

14 Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 14 von 21

15 Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 15 von 21

16 Anhang 3: Angaben über Umsatzsteuerpflicht und Bankverbindung 1. Anschrift des Vertragspartners Name, Vorname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort 2. Standort der Eigenerzeugungsanlage Anlagennummer Postleitzahl, Ort Anschlussobjekt Nummer Eingesetzter Brennstoff bei BHKW 3. Erklärung des Vertragspartners über die Umsatzsteuerpflicht/Steuernummer Nicht umsatzsteuerpflichtig / vorsteuerabzugsberechtigt Umsatzsteuerpflichtig / Vorsteuerabzugsberechtigt (Nachweis beilegen) Steuernummer 4. Wahlmöglichkeiten des Abrechnungsmodus/Gutschriftsregelung Anlagen bis 100kW = jährliche Gutschriftslegung ohne Abschlagszahlung Anlagen bis 100kW = jährliche Gutschriftslegung mit monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlich Abschlagszahlungen Anlagen ab 100kW = monatliche Gutschriftslegung (bitte betreffendes Ankreuzen) 5. Bankverbindung und Unterschrift Name des/der Kontinhaber(s)/-inhaberin Bankverbindung Kontonummer Bankleitzahl Schwäbisch Gmünd, den Unterschrift des Anlagenbetreibers Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 16 von 21

17 Anhang 4: Jahresdatenmeldung des Anlagenbetreibers Anlagenbetreiber Straße PLZ, Ort Telefonnummer Anschlussobjektnummer Vertragskontonummer Geschäftspartnernummer Anlagennummer Standort der Einspeiseanlage Jährliche Mitteilung der in das Netz des Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH eingespeiste bzw. erzeugte Strommenge (bei nicht Lastgang gemessenen Anlagen): Jahr: Datum der Ablesung Generatorzähler (Z2, Variante1, Z3 Variante 2) Zählernummer: Einspeisezähler (Z1, Variante1, Z2 Variante 2) Zählernummer: Ist kein Generatorzähler eingebaut, erfolgt die Vergütung nach eingespeiser Strommenge entsprechend der gesetzlichen Vorgaben Die Jahresmeldung ist bis zum 15. Januar des Folgejahres an die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH zu Übermitteln. Sollte die Übermittlungsfrist nicht eingehalten werden, werden die Zählerstände durch Schätzung ermittelt. Hiermit wird versichert, dass die oben genannte Strommenge zu 100% KWK-Strom/100% EEG- Strom ist, die im Sinne des KWKG/EEG durch den Netzbetreiber mit dem im Gesetz festgelegten Zuschlag zu vergüten ist. Ort, Datum Unterschrift Anlagenbetreiber Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 17 von 21

18 Anhang 5: Anmeldung Bundesnetzagentur EEG Anlagen (Screenshot; Original PDF sowie Erläuterungen unter Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 18 von 21

19 Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 19 von 21

20 Anhang 6: Bestätigung Anlagenbetreiber/In EEG Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen (Auszug) (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. [ ] Anlagenbetreiber Straße PLZ, Ort Telefonnummer Hiermit bestätige ich, dass unten aufgeführte Anlagen Anschlussobjektnummer Vertragskontonummer Geschäftspartnernummer Anlagennummer Standort der Einspeiseanlage Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 nicht unter den oben genannten 19 EEG (1) fallen. Ort, Datum Unterschrift Anlagenbetreiber Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 20 von 21

21 Anhang 7: Literatur /1/ Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) , Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgeben zu Bonn /2/ Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) , Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgeben zu Bonn /3/ Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz TAB Ausgabe Juli 2007, VDN, Berlin Weitere Information: Alle Angaben vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, Festlegungen der Bundesnetzagentur und den Verbänden. Angaben ohne Gewähr. Stand Mai 2009 Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH Seite 21 von 21

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