Für alle Abgabepflichtigen

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1 Kap 1 Für alle Abgabepflichtigen 1.1 Vorbemerkung Die folgenden Ausführungen betreffen alle Abgabepflichtigen. Neben den Änderungen im Bereich der Sonderausgaben werden die Novelle des Einkommensteuertarifes sowie die Änderung im Bereich der Absetzbeträge erläutert. Die Begünstigungen für Familien werden ebenfalls in diesem Kapitel dargestellt. 1.2 Die neuen Einkommensteuersätze Ab der Veranlagung 2016 kommen neue Einkommensteuersätze zur Anwendung: Tarifsteuer in Prozenten für die ersten ,-- 0% über ,-- bis ,-- 25% über ,-- bis ,-- 35% über ,-- bis ,-- 42% über ,-- bis ,-- 48% über ,-- bis ,-- 50% über ,-- 55%! Achtung Der Steuersatz von 55% bei einem Einkommen von über , gilt nur für die Kalenderjahre 2016 bis

2 Die Einkommensteuer lässt sich anhand der folgenden Tabelle errechnen: Einkommen Einkommensteuer in Euro bis ,-- 0 0% bis ,-- (EK ) x % bis ,-- (EK ) x % bis ,-- (EK ) x % über ,-- über ,-- (EK ) x (EK ) x % 50% über 1 Mio (EK ) x 0, % 1.3 Verkehrsabsetzbetrag neu Der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Grenzgängerabsetzbetrag werden in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und dieser von 345,-- auf 400,-- erhöht. Der Verkehrsabsetzbetrag wird von 400,-- auf 690,-- erhöht, wenn das Pendlerpauschale zusteht und das Einkommen des Abgabepflichtigen ,-- pro Kalenderjahr nicht übersteigt. Zwischen ,-- und ,-- wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf 400,-- eingeschliffen. Der bisherige Pendlerausgleichsbetrag entfällt. 1.4 Negativsteuer neu Bisher konnte bei einer fehlenden Einkommensteuerrückerstattung (mangels Einkommensteuerpflicht) nur der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu einer Negativsteuer (Steuergutschrift) führen. Zukünftig sollen alle Absetzbeträge zu einer Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen führen, wenn die Einkommensteuer 0,-- beträgt. 11

3 Kap 4 Kapitalvermögen 4.1 Vorbemerkung Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden nach der bisher geltenden Rechtslage mit 25% versteuert. Zur Finanzierung der Steuerreform 2016 soll dieser Prozentsatz auf 27,5% angehoben werden, wobei nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Erhöhung betroffen sein sollen. Damit in Zusammenhang stehen auch Besonderheiten bei der Verlustverrechnungsmöglichkeit. Es werden sowohl die Auswirkungen im Bereich der außerbetrieblichen als auch der betrieblichen Einkünfte dargestellt. 4.2 Erhöhung des Steuersatzes Die Kapitalertragsteuer oder anders ausgedrückt der besondere Steuersatz für Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen betrug nach der bisherigen Rechtslage 25%. Mit der Steuerreform 2016 wird dieser Satz auf 27,5% erhöht. Bei Körperschaften bleibt der Satz jedoch weiterhin bei 25%. Von der Erhöhung auf 27,5% sind Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichszahlungen und Leihgebühren gem 27 Abs 5 Z 4 EStG) ausgenommen. Der Bezug auf nicht verbriefte sonstige Forderungen soll in Abgrenzung zu Forderungswertpapieren klarstellen, dass etwa von Banken begebene Anleihen nicht vom besonderen Steuersatz des Abs 1 Z 1 umfasst sein sollen. Ebenfalls sollen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren vom besonderen Steuersatz gemäß 27a Abs 1 Z 1 ausgeschlossen werden, selbst wenn die zugrunde liegenden Wertpapierleih- und Wertpapierpensi- 40

4 onsgeschäfte als Bankgeschäfte abgeschlossen werden. Mit der Reform werden auch die Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften verteuert. Die Gesamtsteuerbelastung betrug derzeit 43,75% und steigt ab 2016 auf 45,63%. Tarifsteuer in Prozenten Gewinn GmbH % KöSt Gewinn = ausschüttbares Ergebnis 25/27,5% KESt 18,75 20,63 Zufluss Gesellschafter 56,25 54,37 Gesamtbelastung 43,75 45,63 TIPP Die Ausschüttung des Bilanzgewinnes einer GmbH unterliegt daher ab 1. Jänner 2016 auch der 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Es ist daher anzuraten, Ausschüttungen noch vor diesem Tag durchzuführen. Wichtig ist, dass der Zufluss noch im Jahr 2015 stattfindet. Auch die realisierten Wertsteigerungen gem 27 Abs 3 EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem 27,5%igen Steuersatz unterliegen. Darunter fallen somit auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren und selbstverständlich auch von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Beispiel: A erwarb im Jahr 2012 einen Geschäftsanteil an einer GmbH im Ausmaß von 50% zum Preis von ,--. Im Jahr 2015 veräußert er den Anteil um ,-- (Variante: Veräußerung findet 2016 statt). Im Jahr 2015 ist der Veräußerungsgewinn von ,-- mit 25% zu versteuern. Variante: Im Jahr 2016 ist der Gewinn mit 27,5% zu versteuern. 41

5 Kap 7 Umsatzsteuer 7.1 Vorbemerkung Die folgenden Ausführungen betreffen die umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Steuerreform Änderungen der umsatzsteuerlichen Rechtslage, die mit dem Ziel der Betrugsbekämpfung in Zusammenhang stehen (Vorsteuerabzugsverbot bei Umsatzsteuerhinterziehung), werden in einem eigenen Kapitel behandelt. Neben der Einführung eines neuen Umsatzsteuersatzes von 13% für bestimmte Leistungen sind die Vereinfachung bei der Überrechnung von Umsatzsteuer bei Istversteuerern und der Vorsteuerabzug bei Elektroautos zu erwähnen. 7.2 Erhöhung der Umsatzsteuer auf 13% Die 12%ige Umsatzsteuer wird auf 13% erhöht und der davon betroffene Leistungskreis umfassend erweitert. Es kommt daher aus Sicht der Letztverbraucher zu einer Erhöhung der Steuerbelastung. Unter anderem sind die folgenden Positionen betroffen: lebende Tiere Blumen Brennholz Kunstgegenstände Antiquitäten Beherbergung (Hotels etc) Vermietung für Campingzwecke künstlerische Tätigkeit Theateraufführungen Musik- und Gesangsaufführungen Museen Film- und Zirkusvorführungen Abhofverkauf von Wein Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen Erwähnt sei, dass die Vermietung von Wohnraum und die Verabreichung von Speisen in Zusam- 53

6 Beispiel: Ein Hotelbetrieb wird an einen fremden Dritten übergeben. Die Liegenschaft hat einen Wert von 1,2 Mio. Die Schulden betragen 0,5 Mio. Teilentgeltlichkeit ist gegeben (41,67%). GrESt entgeltlicher Teil: ,-- x 3,5% = ,-- GrESt unentgeltlicher Teil: ,-- Freibetrag ( x (100 41,67)% = ,--) = ,-- x 0,5% = 875,15 GrESt gesamt: ,15 Beispiel: Ein Hotelbetrieb wird an den Sohn übergeben. Die Liegenschaft hat einen Wert von 1,2 Mio. Die Schulden betragen 0,5 Mio. Aufgrund der Sonderbestimmung liegt Unentgeltlichkeit vor. Der Freibetrag steht daher in vollem Ausmaß zu. GrESt unentgeltlicher Teil: ,-- abzüglich Freibetrag ,-- = ,-- Die ersten x 0,5% = 1.250,-- Die restlichen x 2% = 1.000,-- Grunderwerbsteuer gesamt daher 2.250,-- Maximal kann die Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Teil jedoch nur 0,5% von ,-- betragen = 6.000,--. Da dieser Wert höher ist, greift die Deckelung nicht Betriebsfreibetrag bei LuF Im Zuge der Steuerreform 2016 wird eine eigenständige Begünstigungsbestimmung bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingeführt. Es soll an der bisherigen Regelung keine Änderung vorgenommen werden. Als Voraussetzung gilt weiterhin, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen wird. 65

7 8.5.4 Steuersatz bei Teilentgeltlichkeit Bei einem teilentgeltlichen Erwerb von Grundstücken kommt der Stufentarif für jenen Teil zur Anwendung, für den keine Gegenleistung zu erbringen ist. Für jenen Teil, für den eine Gegenleistung zu erbringen ist, kommt der fixe Steuersatz von 3,5% zur Anwendung. Beispiel: 5 Schenkung eines Grundstückes mit einem Grundstückswert von ,-- außerhalb des Familienverbandes; ein Darlehen von ,-- wird übernommen. Zu 40% liegt Entgeltlichkeit und zu 60% Unentgeltlichkeit vor. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich wie folgt: ,-- x 3,5% = 2.800, ,-- x 0,5% = 600, Abgrenzungsfragen Entgeltlich-/Unentgeltlichkeit Den Erläuterungen zufolge ist bei der Beurteilung, ob Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit/Teilentgeltlichkeit vorliegt, auf jede wirtschaftliche Einheit bzw auf jeden Erwerbsvorgang abzustellen. 2 Abs 3 GrEStG spricht von der wirtschaftlichen Einheit von Grundstücken. Der Begriff selbst stammt aus dem Bewertungsgesetz. Gem 2 Abs 1 BewG ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat. Hinsichtlich der Beurteilung von Grundstücken als wirtschaftliche Einheit besteht eine Bindungswirkung an den Einheitswertbescheid (VwGH , 83/16/0017). Beispiel: 6 Schenkung (außerhalb des Familienverbandes) eines Grundstückes X mit Wert von ,-- und Y mit Wert von , In Anlehnung an das Beispiel der Erläuterungen. In Anlehnung an das Beispiel der Erläuterungen. 74

8 Kap 9 Betrugsbekämpfung 9.1 Vorbemerkung Heftig diskutiert wird die Art und Weise, wie die Regierung gedenkt, die Steuerreform 2016 zu finanzieren, da dies unter anderem durch eine erhöhte Betrugsbekämpfung erfolgen soll. Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung betreffen mehrere Abgabengesetze und auch die Bundesabgabenordnung. Darüber hinaus werden sowohl Private als auch Abgabepflichtige mit betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften von den Bekämpfungsmaßnahmen betroffen sein. Grund genug, diese unterschiedlichen Bereiche in einem eigenen Kapitel zu erläutern. Der Fokus der Reform liegt unter anderem auf dem Bereich der Registrierkassenpflicht, auf der Vermeidung von Scheinanmeldungen und von Betrug in der Baubranche. Weiters soll ein Kontenregister- und Konteneinschaugesetz eine Überprüfung von Geldflüssen durch die Finanzverwaltung erleichtern. 9.2 Registrierkassenpflicht Buchführungspflicht auch für außerbetriebliche Einkunftsarten Wenn nicht eine Buchführungspflicht bereits nach 124 und 125 BAO besteht, gilt gem 126 BAO, dass die Abgabepflichtigen jene Aufzeichnungen zu führen haben, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Die Aufzeichnungsverpflichtung trifft schon bisher auch Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit der Änderung von 131 BAO wird festgehalten, dass die Einzelaufzeichnungspflicht auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften gilt. 81

9 9.8.2 Kontenregister Inhalt Die Führung des Kontenregisters wird vom Bundesminister für Finanzen verantwortet. Die Banken haben die folgenden Informationen elektronisch zu liefern: bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben, bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens gem 6 E-Government-Gesetz, allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, Konto- oder Depotnummer, Tag der Eröffnung, Tag der Auflösung, Bezeichnung des verwaltenden Kreditinstituts. Zu erwähnen ist, dass somit nur ein Kontengrundgerüst geliefert wird, aber keine Informationen über den aktuellen oder historischen Kontostand enthalten sind. Gem 3 KontRegG sind die Daten rückwirkend ab 1. März 2015 zu liefern. Damit soll vermieden werden, dass ab Bekanntwerden des Gesetzesvorhabens Konten geschlossen werden, die uu zur Verwirklichung von finanzstrafrechtlichen Tatbeständen gedient hatten. Interessant ist, dass bei zum 1. März 2015 bestehenden Konten als Tag der Eröffnung dieses Datum einzutragen ist Kontenregister Einsicht 4 KontRegG regelt die Möglichkeiten, in das Kontenregister Einsicht zu nehmen. Auskünfte sind zu erteilen den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten für strafrechtliche Zwecke, den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke, den Abgabenbehörden und dem Bundesfinanzgericht, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. 96

10 9.10 Kampf gegen Scheinunternehmen Zusätzlich zum Steuerreformpaket 2016 wurde vom Sozialressort ein Paket zum Kampf gegen Scheinunternehmen beschlossen. Mit den Maßnahmen sollen Verkürzungen von Lohnabgaben und damit in Zusammenhang stehende Wettbewerbsverzerrungen in der Baubranche unterbunden werden. Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz sieht in einem ersten Schritt die verstärkte Kooperation und den verstärkten Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden, Abgabenbehörde des Bundes, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, der Gewerbebehörde, den Arbeitsinspektoraten und des AMS vor, um dem Verdacht des Sozialbetruges schneller nachgehen zu können Sozialbetrug Sozialbetrug nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) bezeichnet alle Verhaltensweisen, die eine Verletzung von Pflichten zum Gegenstand haben, die Dienstnehmern, Dienstgebern, versicherungspflichtigen Selbständigen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen und Beziehern von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen auferlegt sind. Sozialbetrug ist insbesondere gegeben, wenn der Dienstgeber vorsätzlich SV-Beiträge des Dienstnehmers dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, oder jemand die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die laut der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, oder jemand die Meldung einer Person zur BUAK in dem Wissen, dass die laut der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, oder 104

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