Bauanträge und Bauvoranfragen
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- Barbara Bauer
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1 Stadt Laichingen BU-Nr. 033/2011 Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung Vorlage An den Bauausschuss zur Beratung in der Sitzung am (öffentlich). Bauanträge und Bauvoranfragen A. Kenntnisgabeverfahren 1. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage Vor Eichhalde 1.1 Sachdarstellung Der Bauherr beabsichtigt, auf dem östlichen Teil des Flst. 1332/6 ein zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von 8,49 m x 8,49 m und einer Garage zu errichten. Die Traufhöhe beträgt 5,80 m und die Firsthöhe 7,81 m. Das Satteldach soll eine Dachneigung von 28 erhalten. Die Grundfläche der Flachdachgarage auf der Westseite bemisst 6,00 m x 4,50 m. Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Grübler, der am vom Landratsamt Ulm genehmigt wurde. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Anzahl der Vollgeschosse: II anstatt I Überschreitung der Baugrenze nach Osten um ca. 2,00 m Überschreitung der Baugrenze nach Norden um ca. 0,50 m Zif. 1.4 Satz 2: Garagen sind im Haus oder an den dafür ausgewiesenen Stellen mit ebenem Dach zu erstellen. Von der Festsetzung Zahl der Vollgeschosse I wurde in der Vergangenheit letztmals bei den Gebäuden Kapuzinerweg 16 ( BU-Nr. 029/2004; BG LRA A- D-K vom ) und Kapuzinerweg 27 ( BU-Nr. 050/2006, BG LRA A-D- K vom ) befreit und zwei Vollgeschosse zugelassen. Trotz der Überschreitung der Baugrenze um ca. 2,0 m nach Osten ist das Gebäude noch ca. 10,50 m vom Gehweg der Max-Lechler-Straße entfernt. Der Abstand von der Nordostecke des Wohnhauses zum Sichtfeld im Einmündungsbereich Vor Eichhalde/Max-Lechler-Straße beträgt immer noch ca. 7,0 m. Im Norden beträgt der Abstand des Wohnhauses zur Fahrbahn der Erschließungsstraße Vor Eichhalde unter Berücksichtigung der geplanten Baugren-
2 zenüberschreitung von ca. 0,50 m mindestens noch ca. 2,30 m. Die Nordkante des geplanten Wohnhauses hat einen Abstand von ca. 8,5 m von der Südgrenze des nördlich der Straße Vor Eichhalde gelegenen Baugrundstücks Max-Lechler-Straße 44. Mit diesen Abständen sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der nachbarlichen Interessen nach wie vor gewährleistet. Die Garage soll nicht im Haus und auch nicht an den dafür ausgewiesenen Stellen im östlichen Grundstücksteil außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, sondern direkt an der Westseite des Wohnhauses errichtet werden. Solche Garagenanbauten wurden in der Vergangenheit sehr oft realisiert. Beispielhaft wird auf die Gebäude Max-Lechler-Straße 43 und 47 sowie Hagsbucher Weg 31 und 33 verwiesen. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht kann den Befreiungen zugestimmt werden, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. 1.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen. 2. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit zwei Fertiggaragen Vor Eichhalde 2.1 Sachdarstellung Der Bauherr beabsichtigt, auf dem östlichen Teil des Flst. 1332/5 und dem westlichen Teil des Flst. 1332/6 ein zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von 8,49 m x 8,49 m und zwei Fertigteilgaragen zu errichten. Die Traufhöhe beträgt 5,80 m und die Firsthöhe 7,81 m. Das Satteldach soll eine Dachneigung von 28 erhalten. Die G rundfläche der beiden Flachdach-Fertigteilgaragen auf der Westseite bemisst 6,00 m x 6,00 m. Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Grübler, der am vom Landratsamt Ulm genehmigt wurde. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Anzahl der Vollgeschosse: II anstatt I Überschreitung der Baugrenze nach Norden um ca. 2,50 m Zif. 1.4 Satz 2: Garagen sind im Haus oder an den dafür ausgewiesenen Stellen mit ebenem Dach zu erstellen. Von der Festsetzung Zahl der Vollgeschosse I wurde in der Vergangenheit letztmals bei den Gebäuden Kapuzinerweg 16 ( BU-Nr. 029/2004; BG LRA A-
3 D-K vom ) und Kapuzinerweg 27 ( BU-Nr. 050/2006, BG LRA A-D- K vom ) befreit und zwei Vollgeschosse zugelassen. Im Norden beträgt der Abstand des Wohnhauses zur Fahrbahn der Erschließungsstraße Vor Eichhalde unter Berücksichtigung der geplanten Baugrenzenüberschreitung von ca. 2,50 m mindestens noch ca. 2,50 m. Die Überschreitung der Baugrenze ist mit 2,50 m im Vergleich zum Gebäude Vor Eichhalde 1 mit ca. 0,50 m deshalb höher, weil die Baugrenze im östlichen Bereich geplanten Gebäudes Vor Eichhalde 3 um ca. 2,0 m nach Süden springt. Der Abstand der Baugrenze zum Fahrbahnrand der Erschließungsstraße Vor Eichhalde beträgt dort ca. 5,50 m und weiter östlich lediglich ca. 3,50 m. In der Begründung zum Bebauungsplan sind dazu keine Ausführungen gemacht worden. Die Nordkante des geplanten Wohnhauses hat einen Abstand von ca. 8,5 m von der Südgrenze des nördlich der Straße Vor Eichhalde gelegenen Baugrundstücks Max-Lechler-Straße 44. Mit diesen Abständen sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der nachbarlichen Interessen nach wie vor gewährleistet. Die Garage soll nicht im Haus und auch nicht an den dafür ausgewiesenen Stellen im östlichen Grundstücksteil außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, sondern direkt an der Westseite des Wohnhauses errichtet werden. Solche Garagenanbauten wurden in der Vergangenheit sehr oft realisiert. Beispielhaft wird auf die Gebäude Max-Lechler-Straße 43 und 47 sowie Hagsbucher Weg 31 und 33 verwiesen. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht kann den Befreiungen zugestimmt werden, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. 2.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen. 3. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage Vor Eichhalde 3.1 Sachdarstellung Der Bauherr möchte auf dem westlichen Teil des Flst. 1332/5 ein zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von 8,49 m x 8,49 m und zwei Fertigteilgaragen errichten. Die Traufhöhe beträgt 5,80 m und die Firsthöhe 7,81 m. Das Satteldach soll eine Dachneigung von 28 erhalten. Die beiden Flachdachgaragen auf der Westseite haben jeweils eine Länge von 6,00 m und eine Breite von 3,00 m. Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Grübler, der am vom Landratsamt Ulm genehmigt wurde. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist gegeben, sofern den Fest-
4 setzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Anzahl der Vollgeschosse: II anstatt I Überschreitung der Baugrenze nach Norden um ca. 2,50 m Zif. 1.4 Satz 2: Garagen sind im Haus oder an den dafür ausgewiesenen Stellen mit ebenem Dach zu erstellen. Von der Festsetzung Zahl der Vollgeschosse I wurde in der Vergangenheit letztmals bei den Gebäuden Kapuzinerweg 16 ( BU-Nr. 029/2004; BG LRA A- D-K vom ) und Kapuzinerweg 27 ( BU-Nr. 050/2006, BG LRA A-D- K vom ) befreit und zwei Vollgeschosse zugelassen. Im Norden beträgt der Abstand des Wohnhauses zur Fahrbahn der Erschließungsstraße Vor Eichhalde unter Berücksichtigung der geplanten Baugrenzenüberschreitung von ca. 2,50 m mindestens noch ca. 2,50 m. Die Überschreitung der Baugrenze ist mit 2,50 m im Vergleich zum Gebäude Vor Eichhalde 1 mit ca. 0,50 m deshalb höher, weil die Baugrenze im östlichen Bereich geplanten Gebäudes Vor Eichhalde 3 um ca. 2,0 m nach Süden springt. Der Abstand der Baugrenze zum Fahrbahnrand der Erschließungsstraße Vor Eichhalde beträgt dort ca. 5,50 m und weiter östlich lediglich ca. 3,50 m. In der Begründung zum Bebauungsplan sind dazu keine Ausführungen gemacht worden. Die Nordkante des geplanten Wohnhauses hat einen Abstand von ca. 8,5 m von der Südgrenze des nördlich der Straße Vor Eichhalde gelegenen Baugrundstücks Vor Eichhalde 2. Mit diesen Abständen sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der nachbarlichen Interessen nach wie vor gewährleistet. Die Garage soll nicht im Haus und auch nicht an den dafür ausgewiesenen Stellen im östlichen Grundstücksteil außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, sondern direkt an der Westseite des Wohnhauses errichtet werden. Solche Garagenanbauten wurden in der Vergangenheit sehr oft realisiert. Beispielhaft wird auf die Gebäude Max-Lechler-Straße 43 und 47 sowie Hagsbucher Weg 31 und 33 verwiesen. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht kann den Befreiungen zugestimmt werden, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. 3.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen.
5 B. Baugenehmigungsverfahren 4. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage im Chopinweg 4.1 Sachdarstellung Die Bauherren planen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von ca. 12,99 m x ca. 10,49 m und einer Doppelgarage mit den Maßen 6,25 m x 7, 49 m. Die Traufhöhe liegt bei 5,79 m und die Firsthöhe bei 7,91 m. Das Wohnhaus erhält ein Satteldach mit einer Neigung von 22, die Doppelgarage wird mit einem Flachdach ausgestattet. Die bestehende, unter dem Straßenniveau liegende Außenanlage wird bis zu maximal ca. 1,90 m aufgefüllt, so dass die Freianlagen eine relativ ebene Fläche erhalten. Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Lindensteig III, der am in Kraft getreten ist. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Das Vorhaben stimmt mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen überein, verstößt aber gegen folgende örtliche Bauvorschriften: Zif. 1: Traufhöhe 5,79 m anstatt 4,00 m Zif. 2: Dachneigung Satteldach 22 anstatt 30 bis 45 Zif. 8: Aufschüttungen ca. 1,90 m anstatt 1,00 m In vergleichbaren Fällen wurde im Baugebiet Lindensteig III schon mehrfach von diesen örtlichen Bauvorschriften Befreiungen erteilt. Die Befreiungen liegen im Rahmen der bisherigen Baudispense. 4.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben und den Befreiungen von den örtlichen Bauvorschriften zu. 5. Aufstellen eines Übersee-Containers als Reifenlager in der Rudolf- Diesel-Straße 5.1 Sachdarstellung Der Bauherr beabsichtigt, im nordwestlichen Grundstücksbereich zwei Übersee-Container jeweils mit einer Länge von 12,19 m, einer Breite von 2,44 m und einer Höhe von 2,59 m als Reifenlager nebeneinander aufzustellen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit dem rechtskräftigen Bebauungsplans 1. Änderung Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Laichinger Alb.
6 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Das Vorhaben stimmt mit allen Festsetzungen des Bebauungsplans überein. 5.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben zu. 6. Neubau eines Jungvieh-Laufstalles und Anbau eines Laufhofes im Stückles Glend Tekturänderung 6.1 Sachdarstellung Mit diesem Vorhaben hat sich der Bauausschuss bereits in der Sitzung am beschäftigt ( BU-Nr. 043/2010 ). Nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hat das Landratsamt Alb-Donau-Kreis am die Baugenehmigung ausgesprochen. In der Zwischenzeit haben die Antragsteller die Bauvorlagen geändert, so dass erneut das gemeindliche Einvernehmen nach 36 BauGB erforderlich ist. Die Planunterlagen wurden wie folgt geändert: 1. Zwischen dem Michviehlaufstall und dem neuen Jungviehlaufstall soll die Freifläche mit ca. 800 qm asphaltiert werden. 2. Die geplante Muldenversickerung westlich des Laufhofs mit einer ursprünglichen Versickerungsfläche von 60 qm wird um 63 qm auf ca. 123 qm vergrößert. 3. Zusätzlich wird nordöstlich der bestehenden Fahrsilos eine weitere Versickerungsmulde mit einer Fläche von ca. 122 qm hergestellt. 4. Im Jungviehlaufstall wird die Anordnung der Tierplätze geringfügig umorganiert, was baurechtlich nicht relevant ist. 5. Im Laufhof wird nun noch zusätzlich eine Tänke eingebaut. Das Baugrundstück liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Der Bauherr betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des 201 BauGB. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Sie ist gegeben, wenn öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Weiterhin muss das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers dienen und nur eine untergeordnete Betriebsfläche einnehmen.
7 Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Die Anforderungen des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden auch mit den geänderten Planunterlagen erfüllt. 6.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag. 7. Neubau eines ABEX-Lagers mit Ausstellung in der Rudolf-Diesel-Straße 7.1 Sachdarstellung Der Bauherr hat im vergangenen Jahr das Flst. 3879/3 im Industriegebiet 1 ( GI 1 ) des Interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiets Laichinger Alb erworben und möchte nun im Jahr 2011 in einem 1. Bauabschnitt im nördlichen Grundstücksbereich ein Lagergebäude ( Abholexpress Fachgroßhandel für Haustechnik ) mit einer Länge von 48,64 m und einer Breite von 27,16 m errichten. Die Nutzfläche des Lagers beträgt 1.243,28 qm. Im Gesamtgebäude wird noch eine Teeküche, ein WC und ein Technikraum integriert. Das Lagergebäude erhält ein Flachdach mit einer Dachneigung von 3. Die Firsthöhe beträgt 5,31 m. In einem 2. Bauabschnitt soll dann im südöstlichen Bereich eine Ausstellungshalle mit einer Länge von 26,92 m und einer Breite von 17,29 m errichtet werden. Die Nutzfläche beträgt 452,79 qm. An die Südfassade der Ausstellungshalle soll eine Werbeanlage mit einer Länge von ca. 14,75 m und eine Höhe von ca. 1,90 m ( ca. 28,02 qm ) angebracht werden. Auf dem Baugrundstück sollen noch zwei Müllcontainer jeweils mit einer Länge von 7,00 m und einer Breite von 2,50 m aufgestellt werden. Außerdem sollen noch 23 Stellplätze hergestellt werden. 50 % des Dachflächenwassers sind getrennt von der übrigen Entwässerung in die vom Zweckverband IIG Laichinger Alb noch im Jahr 2011 herzustellende Entwässerungsmulde nördlich des Baugrundstücks abzuleiten und dort über die belebte Bodenschicht zu versickern. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1. Änderung Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Laichinger Alb, der am in Kraft getreten ist. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende bauordnungsrechtliche Festsetzung wird verstoßen: Zif. 1.4: Die Gesamtfläche aller Werbeanlagen darf pro Baugrundstück 20 qm nicht überschreiten. Eine einzelne Werbeanlage darf nicht größer als 10 qm sein.
8 In vergleichbaren Fällen ( zuletzt BU-Nr. 075/2010, Fa. Anssems ) wurde schon mehrfach von dieser Festsetzung befreit. Ein erneuter Dispens berührt die Grundzüge der Planung nicht, ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 7.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen. 8. Neubau eines Schweinemaststalles mit Güllegrube im Hohenstadter Weg 8.1 Sachdarstellung Tekturänderung Der Bauausschuss hat zu dem ursprünglichen Vorhaben am ( BU- Nr. 044/2007 ) das gemeindliche Einvernehmen erteilt, die Baugenehmigung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis datiert vom Der Bauherr hat in der Zwischenzeit den 1. Bauabschnitt des Mastschweinestalls errichtet. Die Bauarbeiten dafür wurden nach Angaben des Betriebsinhabers Mitte des Jahres 2010 abgeschlossen. In der Zwischenzeit hat der Antragsteller die Bauvorlagen geändert, so dass erneut das gemeindliche Einvernehmen nach 36 BauGB erforderlich ist. Die Planunterlagen wurden wie folgt geändert: 1. Der genehmigte offene Güllebehälter mit einem Durchmesser von 14,0 m, einer Höhe von 6,0 m und einem Fassungsvolumen von 923 cbm sollte nördlich vom bestehenden Güllebehälter errichtet werden. Nunmehr soll der neue Güllebehälter mit einem Durchmesser von 18 m, einer Höhe von 6,0 m, davon 2,0 m im Erdreich und einem Fassungsvolumen von cbm östlich des bestehenden Güllebehälters errichtet werden. Gleichzeitig beantragt der Bauherr eine Verlängerung der bestehenden Baugenehmigung. Der Bauherr betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des 201 BauGB. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Sie ist gegeben, wenn öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Weiterhin muss das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers dienen und nur eine untergeordnete Betriebsfläche einnehmen. Aus planungsrechtlicher Sicht stehen dem Vorhaben keine Bedenken entgegen. Die Anforderungen des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden mit dem Bau-
9 vorhaben erfüllt. Weiterhin sind mit dem Mastschweinestall und dem vergrößerten und in der Lage veränderten Güllebehälter nach Auskunft des Landratsamts Alb-Donau-Kreis Fachdienst Landwirtschaft vom keine schädlichen Geruchsbelästigungen für die geplante Wohnbebauung zu befürchten. Der Abstand des Schweinestalls zu den im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen (Erweiterung des Baugebiets Lindensteig) beträgt rund 950,00 m. Da die Erschließung des Vorhabens über öffentliche Feldwege gesichert ist, schlägt die Verwaltung vor, das gemeindliche Einvernehmen zur Planänderung und zur Verlängerung der Baugenehmigung zu erteilen. 8.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 9. Neubau eines Werkstattgebäudes für 52 behinderte Menschen mit Werbeanlage in der Gottlieb-Daimler-Straße 9.1 Sachdarstellung Der Bauherr hat im Jahr 2008 das Flst. 4363/5 erworben und das vorhandene Gewerbegebäude im Jahr 2009 zu einer Werkstatt für 15 behinderte Menschen umgebaut ( BU-Nr. 029/2009 ). Mit dem Neubau soll nun ein Werkstattgebäude entstehen, in dem 52 behinderte Menschen arbeiten. Nach der Erweiterung werden dann im Gesamtgebäude insgesamt 67 Menschen mit Behinderung eine Beschäftigung finden, die von ca. 8 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bauherrn betreut werden. Der bestehende Arbeitsbereich an der Ostseite wird umgebaut und zu einem Kaltlager mit einem 5 geneigten Pultdach vergrößer t. Daran angebaut wird dann das neue Werkstattgebäude mit einem Flachdach. Der Neubau hat eine Bruttogrundfläche von 1.464,90 qm, davon entfallen auf den Werkstattbereich im EG und OG 715,70 qm, auf den Verwaltungsbereich im EG und OG 687,10 qm und auf das Kaltlager im EG 62,10 qm. Der Bruttorauminhalt des Neubaus beträgt 5.852,21 m 3. An der Nordwestfassade soll im OG eine unbeleuchtete Werbeanlage mit dem Firmenlogo und einer Größe von ca. 4,0 m 2 ( 2,0 m x 2,0 m ) angebracht werden. Die bestehenden zehn Stellplätze entfallen und werden durch neun neue Stellplätze westlich und nördlich des bestehenden Gebäudes ersetzt. Nach den Berechnungen des Architekten ist diese Anzahl ausreichend. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Südost und Krähenlau, der im Jahr 1981 in Kraft getreten ist. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist gegeben, wenn das Vorhaben u.a. den Festsetzungen nicht widerspricht.
10 Der qualifizierte Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück in der planungsrechtlichen Bestimmung Zif. 1.1 ein Industriegebiet ( GI ) nach 9 BauNVO fest. Dies hat zur Folge, dass nach der Festsetzungsautomatik des 1 Abs. 3 BauNVO die Vorschriften des 9 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans und damit unmittelbar geltendes Baurecht werden. Anzuwenden ist die BauN- VO Nach 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 können in einem Industriegebiet ausnahmsweise u.a. Anlagen für soziale Zwecke zugelassen werden. Bei der beantragten Nutzung handelt es sich um eine solche Anlage. Details können der BU-Nr. 021/2009 entnommen werden. Solche Anlagen können allerdings in einem Industriegebiet nur dann zugelassen werden, wenn sie gebietsverträglich sind. Das Erforderniss der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die regelmäßige Zulässigkeit nach 9 Abs. 2 BauNVO, sondern erst recht den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmebereich des 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Die normierte allgemeine Zweckbestimmung ist auch für die Auslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Die beantragte Nutzung ist eine Werkstätte für Behinderte. Eine solche Nutzung ist grundsätzlich gebietsverträglich und kann daher ausnahmsweise zugelassen werden. Gegen folgende Festsetzung wird verstoßen: Überschreitung der Baugrenze im Südosten mit der Fluchttreppe auf einer Breite von ca. 8,0 m um 1,30 m. Durch die Überschreitung werden die Grundzüge der Planung nicht berüht. Auch ist die Überschreitung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 9.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
11 C. Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 10. Errichtung eines Industriezauns im Haydnweg 10.1 Sachdarstellung Die Bauherren besitzen einen Hund der Rasse Hovawart, der als Wachhund dient. Der Hund hat ein Gewicht von ca. 70 kg. Die Bauherren beabsichtigen, den bestehenden Maschendrahtzaun zu entfernen und Ihr Baugrundstück mit einem stabilen und ca. 1,50 m hohen Zaun bestehend aus Gittermatten und Granitsäulen einzufrieden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Hund das Grundstück nicht verlassen kann. Die Errichtung von Einfriedungen im Innenbereich ist nach der Zif. 7 a des Anhangs zu 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. Allerdings müssen auch solche Vorhaben nach 50 Abs. 5 LBO den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Dazu zählen u. a. auch die Festsetzungen eines Bebauungsplans. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Lindensteig Abschnitt II, der am in Kraft getreten ist. Das Vorhaben widerspricht der bauordnungsrechtlichen Festsetzung Ziffer 15 Einfriedungen in folgendem Umfang: Industriezaun aus Gittermatten und Granitsäulen anstatt Maschendrahtoder Holzzaun Höhe des Industriezauns ca. 1,50 m anstatt bis zu 0,60 m bei Maschendraht- bzw. bis zu 0,90 m bei Holzzaun Da durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung sowohl städtebaulich vertretbar als auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen ( die Anlieger haben dem Vorhaben im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung zugestimmt ) mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, kann der Befreiung zugestimmt werden Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Laichingen, den 14. April 2011 gefertigt: gesehen: Hascher Amtsleiter Werner Bürgermeister
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