Bauanträge und Bauvoranfragen
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- Friedrich Baum
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1 Stadt Laichingen BU-Nr.: 069/2006 Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung Vorlage an den Bauausschuss zur Beratung in der Sitzung am 15. November 2006 (öffentlich) Bauanträge und Bauvoranfragen A. Kenntnisgabeverfahren ( 51 LBO) - entfällt - B. Bauanträge ( 49 LBO) 1. Catrin Reifenstein, Pichlerstraße 46, Laichingen Umbau und Erweiterung des vorhandenen Carports zur Garage, Pichlerstraße 46, Laichingen 1.1 Sachdarstellung Nordwestlich des Wohnhauses der Antragstellerin befindet sich auf der Grenze zum Nachbargrundstück ein Flachdachcarport mit Geräteraum. Die Eltern der Antragstellerin sind gesundheitlich sehr angeschlagen und müssen bis zu 3 mal wöchentlich ins Krankenhaus gefahren werden. Aus diesem Grund ist es dringend erforderlich, dass der Carport noch vor dem Winter erweitert und zu einer Garage umgebaut wird. Nach der Baumaßnahme hat die zukünftige Garage (incl. Geräteraum) eine Länge von insgesamt 9,00 m und eine Breite von 5,33 m. Das Dach bleibt auch nach den Bauarbeiten ein Flachdach. Die Zufahrt zur Garage erfolgt von Norden von der Pichlerstraße. Der Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt mindestens 4,00 m. Das Garagentor wird mit einem elektrischen Torantrieb versehen. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Pichlerstraße vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Überschreitung der nordöstlichen Baugrenze um ca. 1,00 m Verkürzung des Stauraums um 1,00 m (4,00 m statt 5,00 m) Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiungen keine Bedenken. Im gesamten Bebauungsplangebiet wurden bereits mehrfach Garagen außerhalb der Baugrenze errichtet. Im Übrigen ist die Überschreitung geringfügig. Nach dem Erweiterungsvorhaben befindet sich die neue Garage in der gleichen Flucht wie die bestehende Garage auf dem Nachbargrundstück Pichlerstraße 44. Weiterhin versieht die Antragstellerin das Garagentor mit einem elektrischen Torantrieb, sodass auch die Verkürzung des Stauraums aus Sicht der Verwaltung vertretbar ist. Im Rahmen der Angrenzeranhörung wurden gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben. Seite 1 von 6
2 1.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen stimmt dem Vorhaben zu. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den erforderlichen Befreiungen. 2. Simone Schiele und Bernd Hiller, Im Brühl 44, Laichingen Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage, Gustav-Mahler-Weg 25, Flst.-Nr.: 2740/3, Laichingen 2.1 Sachdarstellung Auf dem noch unbebauten Grundstück im Gustav-Mahler-Weg 25 möchten die Bauherren ein eingeschossiges Einfamilienwohnhaus errichten. Die Traufhöhe des Neubaus beträgt 4,00 m und die Firsthöhe bemisst 7,14 m. Das Dach wird als Satteldach mit einer Dachneigung von 35 ausgeführt. Die Firstrichtu ng verläuft von Osten nach Westen. Auf der Südseite des Gebäudes ist ein Querbau mit einer Länge von 4,00 m und einem flachgeneigten Dach mit einer Neigung von 5 vorgesehen. Nordöstlich des Wohnhauses ist auf der Grenze zum Nachbargrundstück eine Doppelgarage mit einer Länge von 5,74 m und einer Breite von 8,11 m geplant. Das Dach der Garage ist als Flachdach vorgesehen, welches später extensiv begrünt werden soll. Die Gesamthöhe der Garage wird mit 2,60 m angegeben. Die Zufahrt erfolgt von Süden vom Gustav- Mahler-Weg. Der Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt 22,50 m. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Lindensteig III aus dem Jahr Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Die Festsetzungen im Bebauungsplan werden in vollem Umfang eingehalten. Im Rahmen der Angrenzeranhörung wurden gegen das Vorhaben keine Einwendungen erhoben. 2.2 Beschlussvorschlag Dem Vorhaben wird zugestimmt. 3. Winfried Striebel, Vor Westerlau 45, Laichingen Anbau eines Balkon an das bestehende Gebäude sowie Überdachung von zwei Stellplätzen, Feldstetter Straße 30, Laichingen 3.1 Sachdarstellung Auf der Westseite des Gebäudes Feldstetter Straße 30 (Cafe Linde) möchte der Bauherr im Obergeschoss einen Balkon in Holzkonstruktion mit einer Grundfläche von 48,70 m² anbringen. Gleichzeitig werden die Brüstungen der vorhandenen Fenster auf der Westseite des Gebäudes entfernt. Weiterhin plant der Bauherr die Stahl- Holzunterkonstruktion des Balkons zur westlichen Grundstücksgrenze hin zu verlängern, so dass im Erdgeschoss zwei teilweise überdachte Stellplätze (Carport) entstehen. Die Gesamtlänge der überdachten Stellplätze beträgt 8,70 m und die Wandhöhe bemisst 2,81 m. Die Zufahrt zu den Stellplätzen erfolgt von Süden über das Baugrundstück. Weitere Änderungen am Gebäude werden nicht durchgeführt. Das Grundstück Feldstetter Straße 30 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Südliche Uhlandstraße vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Seite 2 von 6
3 Überschreitung der nordwestlichen Baugrenze mit dem Balkon um 3,00 m Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die erforderliche Befreiung keine Bedenken. Auf der Nordseite des Gebäudes befinden sich bereits der Treppenaufgang sowie der genehmigte Balkon außerhalb der festgesetzten Baugrenze. Weiterhin wird der Balkon in einem Abstand von 2,60 m zur öffentlichen Verkehrsfläche (Mohrengasse) angebracht. Im Übrigen ist das Vorhaben aus städtebaulicher Sicht begrüßenswert, denn mit den Baumaßnahmen wird die Westseite des Gebäudes erneuert. Während der Angrenzeranhörung wurden keine Bedenken gegen das Bauvorhaben vorgetragen. 3.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen stimmt dem Vorhaben zu. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den erforderlichen Befreiungen. 4. Rosemarie und Gerhard Häberle, Silcherweg 19, Laichingen Neubau eines Wohnhauses mit Büroräumen im EG und Garagen im UG, Laichinger Höfle 16, Flst.-Nr.: 475/4, Laichingen - Tekturänderung Sachdarstellung Über das geplante Vorhaben hat der Bauausschuss bereits in der Sitzung am beraten. Im Ergebnis der Debatte hat das Gremium dem Bauantrag einstimmig zugestimmt. Die Bauherren haben nun auf Anregung des Landratsamtes ihre Planungen in folgenden wesentlichen Punkten geändert: Dachform: Satteldach statt Pultdach Dachneigung: 15 bzw. 23 statt 10 Reduzierung der Garageneinfahrt um 1,00 m (5,00 m statt 6,00 m) Abgrenzung der Terrassenfläche zum benachbarten Grundstück in Form eines Geländers Weitere wesentliche Änderungen zum ursprünglichen Bauantrag haben sich nicht ergeben. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ohne Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 34 BauGB. Sie ist gegeben, sofern sich das Vorhaben u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung, hier: allgemeines Wohngebiet, einfügt. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Tekturänderung keine Bedenken. Mit den geplanten Änderungen tragen die Bauherren wesentlich zum besseren Einfügen ihres Neubaus in die vorhandene Umgebungsbebauung bei. Insbesondere durch die geänderte Dachform und durch die Verringerung der Garageneinfahrt wird das Erscheinungsbild des neuen Wohn- und Geschäftshauses optimiert. Im Rahmen der Angrenzeranhörung hat der westliche Angrenzer u.a. vorgetragen, dass er gegen eine Inanspruchnahme seines Grundstückes während der Bauarbeiten sei. Weiterhin gibt er zu bedenken, dass mit der geplanten Tiefgarage für 8 Stellplätze das Verkehrsaufkommen im Laichinger Höfle stark zunehmen wird und hierdurch unter Umständen der Schulverkehr beeinträchtigt werden könnte. 4.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Tekturänderung. Seite 3 von 6
4 5. Rolf Mangold, Geislinger Straße 52, Laichingen Überdachung des Kundenparkplatzes und Einrichtung eines Getränkelagers, Geislinger Straße 52, Flst.-Nr.: 3746, Laichingen 5.1 Sachdarstellung Auf der Südseite des Gebäudes der Firma Getränke Quelle Mangold befinden sich insgesamt 18 oberirdische Stellplätze. Der gesamte Kundenparkplatz soll nun auf einer Länge von 44,31 m und einer Breite von 18,44 m überdacht werden. Die Überdachung erfolgt in Form einer Stahlkonstruktion mit Zweigelenkrahmen auf Punktfundamenten. Das Dach wird als Trapezblechdach mit einem Oberlicht und einer Dachneigung von 5 ausgeführt. Die Gesamthöhe des Daches wird mit 7,71 m angegeben. Die Durchfahrtshöhe der Überdachung beträgt 5,00 m. Weiterhin möchte der Bauherr südwestlich seines Firmengebäudes auf einer Grundfläche von 43,10m² ein Getränkelager errichten. Das Getränkelager wird in die Überdachung des Kundenparkplatzes integriert und durch Rolltore von den Stellplätzen abgegrenzt. Zum westlichen Nachbargrundstück (Autohaus Schaufler) erhält das Getränkelager eine Brandwand. Die Brandwand hat eine Länge von 16,50 m und eine Höhe von 6,26 m. Die Überdachung des Kundenparkplatzes sowie das westliche Getränkelager befinden sich direkt auf den Grenzen der benachbarten Grundstücke. Die Baumaßnahmen sind nach 6 Abs. 1 LBO nicht grenzprivilegiert, so dass hier die Anordnung von zwei Anbaubaulasten erforderlich wird. Die Angrenzer (hier: Autohaus Schaufler, Kirsamers Backstube und Kfz- Sachverständigenbüro Oesterle) müssen nach Eintragung der Baulasten bei möglichen Erweiterungsvorhaben zwingend an die Gebäude des Antragstellers anbauen. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans VI. Änderung Südost- und Krähenlauh vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist zulässig, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzung wird verstoßen: Bauweise Der Bebauungsplan setzt fest, dass für das Baugrundstück die Festsetzung der offenen Bauweise gelten soll, allerdings die Gebäudelängen nicht begrenzt werden. Mit der Anordnung der Anbaubaulasten wird gegen die Festsetzung der offenen Bauweise verstoßen. Mögliche Erweiterungsvorhaben der Angrenzer müssen zwingend an die Gebäude des Antragstellers angebaut werden. Somit liegt keine offene Bauweise (Gebäude mit Grenzabständen) mehr vor. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiung keine Bedenken. Das Grundstück liegt im festgesetzten Gewerbegebiet, in dem eine geschlossene Bauweise aus städtebaulicher Sicht vertretbar ist. 5.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen stimmt dem Vorhaben zu. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur erforderlichen Befreiung. 6. Esma Dogan, Weite Straße 86, Laichingen Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines 3-Familienwohnhauses sowie Anlegung von 3 Stellplätzen, Weite Straße 84, Laichingen 6.1 Sachdarstellung Das bestehende Gebäude in der Weite Straße 84 ist baufällig geworden. Aus diesem Grund möchte die Antragstellerin das Wohnhaus abbrechen und durch ein zweigeschossiges Mehrfamilienwohnhaus ersetzen. Die Kubatur des Neubaus entspricht im Wesentlichen dem noch bestehenden Gebäude. Die Traufhöhe des Mehrfamilienwohnhauses beträgt 5,40 m und die Firsthöhe bemisst 9,50 m (identisch mit dem be- Seite 4 von 6
5 stehenden Gebäude). Das Dach des Wohnhauses wird als Satteldach mit einer Dachneigung von 36 ausgeführt. Auf der Südseite des Ge bäudes plant die Bauherrin ab dem Obergeschoss einen Vorbau (Erker) anzubringen. Der Anbau hat eine Länge von 4,00 m und eine Gesamthöhe von 6,30 m. Das Satteldach des Anbaus hat ebenfalls eine Dachneigung von 36. Auf der nördlichen Dachhä lfte ist auf einer Länge von 6,12 m eine Schleppgaube vorgesehen. Der Abstand der Gaube zum Ortgang beträgt ca. 1,70 m. Das Mehrfamilienwohnhaus soll nahezu direkt auf der westlichen Grundstücksgrenze entlang des vorhandenen Gehweges in der Weite Straße errichtet werden. Der Dachvorsprung auf der Westseite des Gebäudes beträgt 0,50 m. Er ragt somit in den Luftraum des städtischen Grundstückes hinein. Das Baugrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ohne Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 34 BauGB. Sie ist gegeben, sofern sich das Vorhaben u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung, hier: Mischgebiet einfügt. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Der Neubau verfügt im Wesentlichen über die gleiche Kubatur wie das bestehende Wohngebäude und die Firsthöhe ist identisch mit der Gesamthöhe des noch vorhandenen Gebäudes. Weiterhin befinden sich in der näheren Umgebung bereits mehrere zweigeschossige Wohnhäuser. Im Übrigen ist es nach Auffassung der Verwaltung vertretbar, dass der Dachvorsprung von 0,50 m auf der Westseite in den Luftraum des städtischen Gehweges ragt. Der Dachvorsprung befindet sich auf einer Höhe von mindestens 5,00 m und beeinträchtigt somit nicht die Benutzung des Gehweges. Das geplante Gebäude der Antragstellerin kann die gesetzlichen Abstandsflächen im Norden nicht komplett auf dem eigenen Grundstück nachweisen. Aus diesem Grund ist die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast mit einer Breite von maximal 0,75 m auf dem nördlichen Nachbargrundstück erforderlich. Die Eigentümer des Nachbargrundstückes haben bereits signalisiert, dass die Baulast von ihnen übernommen wird. 6.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag. 7. Martina und Harald Gräßle, Helfensteiner Straße 18, Laichingen Errichtung eines Carports, Helfensteiner Straße 18, Laichingen 7.1 Sachdarstellung Nordwestlich des Wohnhauses möchten die Antragsteller einen Carport in Holzkonstruktion errichten. Der Carport hat eine Länge von 5,20 m und eine Breite von 4,00 m. Das Dach soll als flachgeneigtes Dach in Form eines Acryl Plexiglases ausgeführt werden. Der seitliche Abstand zur westlichen Nachbargrenze beträgt 0,50 m. Der Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche (Helfensteiner Straße) beträgt mindestens 1,00. Die Zufahrt zum Carport kann sowohl von Norden (Einzelcarport) als auch von Osten (Doppelcarport) erfolgen. Das Baugrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach 34 BauGB. Sie ist gegeben, sofern sich das Vorhaben u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. In der gesamten Umgebung befinden sich bereits mehrere Carports. Weiterhin wird der Carport in einem Abstand von 1,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet, so dass mit dem Bau des Carports auch keine Sichtbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer zu befürchten sind. 7.2 Beschlussvorschlag Das gemeindliche Einvernehmen nach 36 BauGB wird erteilt. Seite 5 von 6
6 C. Bauvoranfragen ( 57 LBO) - entfällt - D. Antrag auf Abweichung, Ausnahmen und Befreiungen - entfällt - Laichingen, den 9. November 2006 gefertigt: gesehen: gesehen: Hottewitzsch Sachbearbeiterin Hascher Amtsleiter Schwenkmezger 1. Stv. Bürgermeister Seite 6 von 6
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