Niederschrift. über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen. am um 18.
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- Ruth Baumann
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1 Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen am um Uhr 1. Vorsitzender: Bürgermeister Martin Büchner 2. Gemeinderäte: Frank Baumann, Norbert Horn, Tatjana Lindemann, Werner Most, Heinz Nagel, Karl Riegel, Thomas Zieger 3. Beamte, Beschäftigte usw.: Ute Zeller Dominic Sievert als Protokollführer Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der Verhandlung durch Ladung vom ordnungsgemäß eingeladen worden ist; Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am ortsüblich bekannt gegeben worden sind; Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 8 Mitglieder anwesend sind. Es fehlten als beurlaubt: -- nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen: -- als Urkundspersonen wurden ernannt: Tatjana Lindemann, Thomas Zieger Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte eingetreten und folgendes beschlossen: -2-
2 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: TOP Nr.: 1 öffentlich DS-Nr. TA26/2012 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Antrag des Bauherren Rolf Brand auf Umbau eines bestehenden Anbaus zu Nutzzwecken für Garage, Speicher und Studio auf dem Grundstück, Hauptstraße 55, OT Rheinhausen, FlSt.Nr. 75 Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert den Sachverhalt der Sitzungsvorlage und merkt an, dass der Antragsteller beabsichtigt, das am Haupthaus vorhandene Nebengebäude aufzustocken und um einen 7,24 m langen und 6,0 m breiten Anbau zu erweitern. Das Gebäude ist grenzseitig zum Grundstück Hauptstraße 57 errichtet. Durch die Erweiterung entsteht eine ca. 9 m lange und 7,43 m hohe Wand zu diesem Anwesen. Als Nutzung ist im Bereich des EG eine Garage sowie ein Abstellraum vorgesehen. Im OG entstehen Speicherräume und ein 34,13 m² großes Studio mit Dachgaube. Die Gebäude im Bereich der Hauptstraße in Rheinhausen sind sowohl einseitig grenzbebaut als auch in geschlossener Bauweise errichtet. Dies gilt sowohl für die Hauptgebäude als auch für die im hinteren Bereich bestehenden Nebengebäude, wie aus dem nachstehenden Lageplan ersichtlich. Das Baugrundstück ist auf dem Lageplan magentafarben gekennzeichnet. Durch die geplante Erweiterung des bestehenden Anbaus wird die Bautiefe, wie sie auch auf den Grundstücken Hauptstraße 45, 47 oder 61 vorhanden ist, nicht überschritten. Rechtliche Würdigung Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich des OT Rheinhausen. Die Zulässigkeit beurteilt sich somit nach 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben baurechtlich zulässig, das sich nach Art und Maß der Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Die vorgesehene Nutzungsart dient dem Wohnen und ist damit baurechtlich zulässig. Das Umfeld entspricht dem eines allgemeinen Wohngebietes nach der Baunutzungsverordnung. Zulässig sind somit alle Maßnahmen zum Zwecke des Wohnens als auch solche, die dem Wohnen dienen. Die geplanten Nutzungen als Garage, Speicher und Studio entsprechen einer Wohnnutzung und fügen sich daher nach 34 BauGB ein. Das Maß der Nutzung wird durch die Erweiterung des Anbaus und die geplante Erhöhung ebenfalls nicht überschritten, da auf den Nachbargrundstücken Scheunen in ähnlicher Höhe vorhanden sind. Auch die Lage bzw. die Bautiefe entspricht der bereits vorhandenen Bebauung. Das Vorhaben fügt sich somit insgesamt nach den 34,36 BauGB in die nähere Umgebung ein. Bauordnungsrechtliche Anmerkung Die geplante einseitige Grenzbebauung ist nicht zwingend erforderlich, da im dortigen Bereich eine uneinheitliche Bebauung vorliegt. Es darf somit an die Grenze gebaut werden, es muss jedoch nicht an die Grenze gebaut werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Baurechtsbehörde von den Eigentümern des benachbarten Grundstücks, Hauptstraße 57 eine Anbau- bzw. Abstandsbaulast -3-
3 fordert. Dies berührt jedoch nicht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Baumann (CDU) kann dem vorgelegten Beschlussvorschlag folgen. Gemeinderat Zieger (FÖDL) stimmt ebenfalls zu. Gemeinderat Horn (SPD) erteilt die Zustimmung der SPD-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Nagel (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig dem Bauantrag von Herrn Rolf Brand auf Umbau eines bestehenden Anbaus zu Nutzzwecken für Garage, Speicher und Studio auf dem Grundstück, Hauptstraße 55, OT Rheinhausen nach den 34, 36 BauGB sein Einvernehmen. -4-
4 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: TOP Nr.: 2 öffentlich DS-Nr. TA27/2012 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Bauantrag von Herrn Werner Georg auf Anbau einer Direktannahme am Standort der jetzigen Fahrzeugauslieferung auf dem Grundstück, Marienstraße 141, Flst.Nr und 2977 Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage ein. Er merkt an, dass der Antragsteller auf den oben genannten Grundstücken mit einer Gesamtgröße von m² einen Autohandel mit Autowerkstatt betreibt. Aufgrund von versicherungsrechtlichen Aspekten wird nunmehr vonseiten des Autoherstellers eine gesonderte Direktannahme für Kraftfahrzeuge gefordert. Damit soll ausgeschlossen werden, dass von Kunden der Werkstattbereich, der ein höheres Gefahrenpotenzial beinhaltet, betreten wird. Der Antragsteller beabsichtigt daher den Bau einer ca. 43 m² großen Direktannahme im Anschluss an die bestehenden Gebäude. Die Annahme soll grenzseitig auf einer Länge von 8,50 m errichtet werden und hat zur Grenze eine Höhe von 4,95 m. Zur Verdeutlichung sind nachstehend der Lageplan sowie Grundrisspläne beigefügt. Rechtliche Beurteilung Das Bauvorhaben beurteilt sich nach 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, das sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung einfügt. Die Größe des geplanten Gebäudes weicht nicht von der im dortigen Gebiet vorherrschenden Bebauung ab. Der Nutzungszweck als Teil einer Autoreparaturwerkstätte und eines Autohandels stellt sich zunächst nicht als für den dortigen Bereich gebietstypisch dar, sofern man den Gewerbebetrieb als Fremdkörper ansehen würde. Vom Erfordernis des Einfügens kann jedoch nach 34 Abs. 3a BauGB im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs dient, städtebaulich vertretbar ist und mit der Nachbarschaft auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies kann im vorliegenden Fall bejaht werden. Der dortige Betrieb existiert seit mehreren Jahrzehnten, ohne dass der Verwaltung negative Auswirkungen auf die dortige Nachbarschaft bekannt sind. Das Einvernehmen kann somit nach 34, 36 BauGB erteilt werden. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Baumann (CDU) kann dem vorgelegten Beschlussvorschlag die Zustimmung der CDU-Fraktion erteilen. -5-
5 Gemeinderat Riegel (FÖDL) erteilt die Zustimmung der FÖDL-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Horn (SPD) stimmt ebenfalls zu. Gemeinderat Nagel (FW) kann abschließend die Zustimmung seiner Fraktion zum Beschlussvorschlag erteilen. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig dem Bauantrag von Herrn Werner Georg auf Errichtung einer Direktannahme auf dem Grundstück Marienstraße 144 nach den 34, 36 BauGB sein Einvernehmen. -6-
6 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: TOP Nr.: 3 öffentlich DS-Nr. TA28/2012 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Antrag der Bauherrengemeinschaft Gerhard und Dominik Adler auf Umbau und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses, Neubau einer Garage auf dem Grundstück, Ritterspornweg 24, OT Oberhausen. FlSt.Nr. 4949; Befreiungsantrag von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nord II im Kenntnisgabeverfahren Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert den Tagesordnungspunkt und merkt an, dass die Antragsteller am 02. November 2012 einen Bauantrag auf Erweiterung des bestehenden Wohnhauses, Ritterspornweg 24, OT Oberhausen mit Neubau einer Garage im Kenntnisgabeverfahren eingereicht haben. Gleichzeitig wird eine Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nord 2 in Bezug auf die Traufwandhöhe beantragt. Geplant sind der Rückbau des vorhandenen Daches und die Erhöhung der bestehenden Traufwand um 3,0 m auf insgesamt 7,07 m. Sie überschreitet damit die zulässige Höhe nach dem Bebauungsplan um 0,57 m. Durch die Baumaßnahme wird im OG sowie im DG zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die DG-Wohnung ist über eine Wendeltreppe von außen erreichbar. Das Bauvorhaben wird durch die beigefügten Schnitte verdeutlicht. Rechtliche Würdigung Nach 31 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Antragsteller begehren die Befreiung von der Festsetzung der Höhe der Traufwand. Sie begründen dies damit, dass nach den Regelungen des Bebauungsplans die Gesamthöhe für das Gebäude durch die Befreiung nicht überschritten wird. So sei den Bauherren in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan die Möglichkeit einer Sockelhöhe von 1,0 m eingeräumt worden. Zusammen mit der Traufwandhöhe ergäbe sich somit eine Wandhöhe am Schnittpunkt mit der Dachhaut von 7,50 m. Durch die beantragte Befreiung würde diese Höhe noch um 0,43 m unterschritten. Die Gemeindeverwaltung ist der Auffassung, dass der beantragten Befreiung zugestimmt werden kann. Die Grundzüge der Planung werden durch die Erhöhung der Traufwand nicht berührt, da die im Bebauungsplan vorgesehene Gesamthöhe der Hauswand nicht überschritten wird. Die Abweichung ist auch städtebaulich vertretbar, da sie zu keinem anderen Eindruck des Baugebietes führt. Insbesondere wird die Gesamtgröße der Gebäude nicht verändert. Dadurch entstehen auch keine -7-
7 zusätzlichen Belastungen für die angrenzenden Grundstücke über das nach dem Bebauungsplan bereits zulässige hinaus. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Most (CDU) erteilt die Zustimmung der CDU-Fraktion. Gemeinderat Zieger (FÖDL) kann ebenfalls die Zustimmung der FÖDL-Fraktion erteilen. Gemeinderat Horn (SPD) stimmt zu. Gemeinderat Nagel (FW) erteilt abschließnd ebenfalls seine Zustimmung zum vorliegenden Beschlussvorschlag. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig der im Kenntnisgabeverfahren beantragten Befreiung der Bauherrengemeinschaft Gerhard und Dominik Adler in Bezug auf die Festsetzungen zur Traufwandhöhe nach den 31,36 BauGB sein Einvernehmen. -8-
8 Hinweis: Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls. Der Protokollführer: Der Bürgermeister: Der Technische Ausschuss: -9-
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