Niederschrift. über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen. am um 18.

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1 Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen am um Uhr 1. Vorsitzender: Bürgermeister Martin Büchner 2. Gemeinderäte: Norbert Horn, Werner Most, Heinz Nagel, Karl Riegel, Peter vom Brocke, Matthias Werner, Thomas Zieger 3. Beamte, Beschäftigte usw.: Melanie Horn Dominic Sievert als Protokollführer Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der Verhandlung durch Ladung vom ordnungsgemäß eingeladen worden ist; Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am ortsüblich bekannt gegeben worden sind; Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 8 Mitglieder anwesend sind. Es fehlten als beurlaubt: -- nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen: -- als Urkundspersonen wurden ernannt: Heinz Nagel, Thomas Zieger Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte eingetreten und folgendes beschlossen: -1-

2 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: TOP Nr.: 1 öffentlich DS-Nr. TA1/2015 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Bauvoranfrage des Bauherren Michael Oßwald auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 'Weiherweg Teilbereich I und II' in Bezug auf die Höhe baulicher Anlagen zur Errichtung einer vertikalen Windkraftanlage auf dem Grundstück Weiherweg 21, FlSt.Nr. 1309/36, OT Oberhausen Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert den Sachverhalt der Sitzungsvorlage und merkt an, dass der Antragsteller beabsichtigt auf dem 797 m² großen Grundstück Weiherweg 21 eine vertikale Windkraftanlage zu errichten. Das geplante Bauvorhaben wurde in Form einer Bauvoranfrage eingereicht. Das Flurstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Weiherweg Teilbereich I und II. Lageplan -2-

3 Die geplante vertikale Windkraftanlage soll an das Lagergebäude (Bereich Tor 3) mit einer Gesamthöhe von 10,00 m, gemessen über Straßenniveau des Weiherweges, angebaut werden. Das vorhandene Lagergebäude mit Flachdach hat eine Traufhöhe von 5,60 m. Das Windrad hat einen Durchmesser von 1,40 m. Die Länge der vertikalen Rotorblätter betragen 1,50 m. Die Beschreibung der Anlage ergibt sich aus den Abbildungen 1 und 2. Ansicht Grundriss Ansicht Ost -3-

4 Anlage Abbildung 1-4-

5 Abbildung 2-5-

6 Rechtliche Würdigung Mit der eingereichten Bauvoranfrage bittet der Bauherr um Klärung folgender Fragen: 1. Entspricht der Bauantrag dem materiellen Baurecht, in Bezug auf die Höhe, Lage, Abstandsvorschriften? 2. Sind für das genehmigungsfreie Vorhaben naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf das angrenzende Naturschutzgebiet, mögliche Beeinträchtigungen durch u.a. Lärm, Infraschall, Emissionen zu beachten? Allgemeine Ausführungen Nach 50 Absatz 1 LBO ist die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, verfahrensfrei. Laut Anhang der LBO unter Nr. 3 d) fallen hierunter Windenergieanlagen bis 10,00 m Höhe. Unter der Höhe ist dabei die Eigenhöhe der Anlage zu verstehen. Verfahrensfrei bedeutet jedoch nicht, dass solche Anlagen generell gebaut werden dürfen. Verfahrensfrei steht lediglich dafür, dass kein baurechtliches Verfahren durchgeführt werden muss. Selbstverständlich müssen auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben dem materiellen Baurecht entsprechen. Darüber hinaus kann in Abhängigkeit der geplanten verfahrensfreien Anlagen eine Genehmigungspflicht nach anderen Gesetzen außerhalb des Baugesetzbuches bestehen. Zu 1. Im vorliegenden Fall befindet sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Weiherweg I und II. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Weiherweg Teilbereich I, OT Oberhausen wurde folgende Ergänzung in 2 eingefügt: Abs. 6 Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, dürfen die Höchstgrenze von 10,00 m gemessen über Straßenniveau bzw. 5,00 m über Niveau der K 3587 für die Gebiete MI 2a, GE 1, GE 2a, GE 3b und ege 3c nicht überschreiten. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich im Bereich Gewerbegebiet 2a (GE 2a). 1.1 Höhe Wie oben bei den allgemeinen Ausführungen festgestellt, beträgt die Höhe der Windenergieanlage 10,00 m. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes beträgt die maximale Höhe 5,00 m über dem Niveau der K Nach den von der Gemeindeverwaltung auf Basis des geografischen Informationssystems vorgenommenen Vermessungen überschreitet das Vorhaben das zulässige Maß um ca. 2,95 m. Der Bauherr begründet die Höhe der Anlage mit einer optimalen Ausnutzung des vorhandenen Windes. Je tiefer die Anlage errichtet wird, je geringer ist die Rentabilität. Dabei will der Antragsteller die nach der LBO als verfahrensfrei vorgesehene Höhe nicht überschreiten. -6-

7 Jedoch bedarf die Errichtung dieser vertikalen Windkraftanlage mit diesen Höhenmaßen einer Befreiung nach 31 Absatz 2 BauGB. Danach können von den Festsetzungen eines Bebauungsplans Befreiungen zugelassen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 31 Absatz 2 BauGB legt die Voraussetzungen fest, unter denen von den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Befreiung abgewichen werden kann. Anders als Ausnahmen sind die Befreiungen nicht im Bebauungsplan durch Festsetzungen vorgesehen. Die Befreiung ermöglicht daher ein Abweichen von den Planungsvorstellungen der Gemeinde, die im Bebauungsplan bodenrechtlich verbindlich geworden sind. Nach den in 31 Absatz 2 BauGB bezeichneten Anwendungsvoraussetzungen und aufgrund einer Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans, denen ein Vorhaben nicht widersprechen darf, befreit werden. Die wichtigste Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung ist für alle drei Alternativen des 31 Absatz 2 BauGB, dass mit ihr die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dazu in seinem Urteil vom C folgendes ausgeführt: Der Gesetzgeber stellt mit der Abweichung nach 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft ( ). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht ( ). Generelle, d.h. typischerweise mit der Zulassung eines bestimmten Vorhabens verbundene Nutzungskonflikte, die eine auf die Standortfrage ausgerichtete Planung mit Abwägung gegenläufiger Interessen erforderlich machen, lassen sich nicht im Wege einer Befreiung bewältigen. Was den Bebauungsplan in seinen Grundzügen", was seine Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden ( ). Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann ( ). -7-

8 Im Übrigen darf die Befreiung von tragenden Festsetzungen eines Bebauungsplans nach Auffassung des BVerwG nicht aus Gründen erteilt werden, die sich bei einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließe. Die 5. Bebauungsplanänderung des Weiherwegs Teilbereich I und II im Hinblick auf die Ergänzung des oben aufgeführten 2 Absatz 6 kam wie folgt zustande und wurde wie folgt in der Begründung aufgeführt (Satzungsbeschluss Gemeinderatssitzung, , DS-Nr. GR21/2007): Anlass der Planung war, dass damals ein Antrag auf Errichtung einer Mobilfunkstation gestellt wurde. Diese überschritt mit nahezu 50 m bei weitem die von der bisherigen Bebauung eingehaltenen Höhenlinien. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Regelungen über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind. Durch den damalig vorliegenden Bauantrag über die Errichtung eines Sendemastes mit einer Höhe von ca. 50 m wurde der Gemeindeverwaltung erstmals bewusst, dass der Bebauungsplan möglicherweise eine Lücke enthält, die zuvor nicht ersichtlich war. Die Bebauungsplanänderung diente somit zur Klarstellung des ursprünglichen Planungsziels und nicht der Veränderung, der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Konzeption. Weiter wurde begründet, dass daher Ziel und Zweck der Planung ist, das bisherige Erscheinungsbild der angrenzenden Gebiete zu erhalten. Die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen verfügt über ein gehobenes Gewerbegebiet, in dem neben mittelgroßen Hallen auch entsprechende Wohnhäuser errichtet wurden. Diese Wohngebäude sind prägend für die dortige Bebauung, auch wenn sie der eigentlichen gewerblichen Nutzung untergeordnet sind. Diese unterscheiden die Gewerbeflächen der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen von anderen Gewerbeansiedlungen bei denen Wohnbebauung nicht so deutlich in der Vordergrund tritt. Dies führte dazu, dass die Wohnqualität innerhalb des Gebietes trotz teilweise, an Wochentagen, entstehender Belästigung durch Emissionen als überdurchschnittlich hoch einzustufen ist. Auch die als Mischgebiet ausgewiesenen Flächen sind größtenteils gewerblich genutzt. Der Bau eines ca. 50 m hohen Turmes würde der Eigenart des Gebietes deshalb abträglich sein. Ergebnis zur Höhe Nach Auffassung der Gemeindeverwaltung ist eine Befreiung der Überschreitung der Höhe der geplanten Windkraftanlage um ca. 2,95 m abzulehnen. 31 Absatz 2 lässt Befreiungen im Einzelfall zu, jedoch nicht, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden. Im vorliegenden Fall werden diese jedoch berührt. Man wollte mit der damaligen 5. Änderung des Bebauungsplans Weiherweg Teilbereich I und II eine Regelung/Begrenzung baulicher Anlagen erzielen um erhebliche Störungen die von solchen baulichen Anlagen ausgehen, die sich auf das gesamte Gebiet und darüber hinaus auswirken würden, zu vermeiden. Argumentativ könnte man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass die Gemeinde bei der Änderung des Bebauungsplans generell ein Mindestmaß der baulichen Anlagen von 10 m vorsehen wollte. Die unterschiedlichen Höhen in den Festsetzungen des Bebauungsplans stellen dabei lediglich einen Ausgleich zur Höhenlage der Kreisstraße dar. Grundsätzlich wären bauliche Anlagen bis 10 Meter, jedoch noch in der Vorstellung des damaligen Gremiums, mit beinhaltet gewesen. Dafür spricht auch, dass Anlass für die Änderung des Bebauungsplans ein Bauvorhaben bis 50 m Höhe -8-

9 war und der Gemeinderat verhindern wollte, dass seine bisherige Planung durch die vorhandene Planungslücke wesentlich geändert wird. Für eine deutliche Reduzierung unter 10 m Höhe ist aus der Begründung zur Änderung und zum ursprünglichen Bebauungsplan nichts ausgesagt. Insoweit ist auch eine Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB möglich. Der Technische Ausschuss hat hier eine Abwägung vorzunehmen, wobei ihm ein Ermessen nicht zusteht. 1.2 Lage Die geplante Windkraftanlage soll an die vordere Außenwand des Gebäudes im Bereich von Tor 3 errichtet werden. In Bezug auf die Lage einer solchen baulichen Anlage, sind keine Regelungen im Bebauungsplan Weiherweg Teilbereich I und II festgesetzt. Die geplante Windkraftanlage wird innerhalb des Baufensters platziert. Damit ist der gewählte Standort der Windkraftanlage zulässig. 1.3 Abstandsvorschriften Wie oben bereits ausgeführt, müssen nach 50 Absatz 5 LBO verfahrensfreie Vorhaben ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hierunter fallen die Abstandsflächen nach 5 Absatz 5 LBO. In 5 Abs. 5 Nr. 3 LBO ist geregelt, dass in Bezug auf die Ermittlung der Abstandsfläche die Höhe bis zur Rotorachse angerechnet wird, wobei die Tiefe der Abstandsflächen mindestens der Länge des Rotorradius entsprechen muss. In der vorgelegten Planung beträgt der Rotorradius 0,70 m. So ist eine Abstandsfläche von mindestens 0,70 m einzuhalten. Des Weiteren ist die Abstandsflächenberechnung nach 5 Absatz 7 Nr. 3 zu beachten. Danach beträgt die Abstandsfläche in Gewerbegebieten 0,125 m der Wandhöhe. Hieraus errechnet sich eine Abstandsfläche von 1,25 m (10,00 m bis zur Rotorachse x 0,125 m). Eingehalten muss jedoch auch die Vorschrift nach 5 Absatz 7 Nr. 3 Satz 2 LBO. Danach ist ein Mindestabstand von 2,00 m einzuhalten. Nach der vorgelegten Planung beträgt der Abstand zum Nachbargrundstück 4,20 m. Die Abstandsvorschriften sind somit unter Berücksichtigung aller Vorschriften eingehalten. Zu 2. An das Baugrundstück grenzt direkt dahinter ein Biotop nach 32 Naturschutzgesetz, Moore, Sümpfe, Röhrrichtbestände, Riede und Gewässervegetation. Hinter diesem Gebiet befindet sich ein Naturschutzgebiet Natura 2000 FFH (Schutzgebiet für Vögel und bestimmte Pflanzen). Diese Punkte müssten wahrscheinlich noch von der Baurechtsbehörde geprüft werden, ob es evtl. Auflagen einer Genehmigung bedürfen auch in Bezug auf den eventuellen ausgehenden Lärm, Infraschall und Emissionen der Windanlage. Der Antragsteller weist darauf hin, dass durch die vertikalen Rotorblätter keine Gefahr für Tiere, kein Eis- und Schattenwurf, keine Emissionen und -9-

10 Lichtblitze bestehen (siehe Anlage). Die vorgelegten Genehmigungsunterlagen bestätigen diese Aussage. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde durchgeführt und ergab keine Einwendungen. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen zum Sachverhalt. Gemeinderat Most (CDU) und die Fraktion der CDU können der Bauvoranfrage des Bauherren Michael Oßwald nach den 30,36 BauGB in Bezug für die Errichtung einer vertikalen Windkraftanlage in Bezug auf Lage, Abstand auf dem Grundstück Weiherweg 21, FlSt.Nr. ihr Einvernehmen. Einer Befreiung in Bezug auf die Höhe der baulichen Anlage möchte man das Einvernehmen versagen. Gemeinderat Zieger (FÖDL) und seine Fraktion sprechen sich für den Alternativvorschlag aus. Demnach erteilt man der Bauvoranfrage des Bauherren Michael Oßwald nach den 30,36 BauGB in Bezug für die Errichtung einer vertikalen Windkraftanlage in Bezug auf Lage, Abstand auf dem Grundstück Weiherweg 21, FlSt.Nr. ihr Einvernehmen. Einer Befreiung in Bezug auf die Höhe der baulichen Anlage könnte ebenfalls das Einvernehmen erteilen. Gemeinderat Horn (SPD) spricht sich dafür aus, der Bauvoranfrage des Bauherren Michael Oßwald nach den 30,36 BauGB in Bezug für die Errichtung einer vertikalen Windkraftanlage in Bezug auf Lage, Abstand auf dem Grundstück Weiherweg 21, FlSt.Nr. das Einvernehmen zu erteilen. Einer Befreiung in Bezug auf die Höhe der baulichen Anlage möchte man das Einvernehmen versagen. Gemeinderat Nagel (FW) und die Fraktion der FW können der Bauvoranfrage des Bauherren Michael Oßwald nach den 30,36 BauGB in Bezug für die Errichtung einer vertikalen Windkraftanlage in Bezug auf Lage, Abstand auf dem Grundstück Weiherweg 21, FlSt.Nr. ihr Einvernehmen. Einer Befreiung in Bezug auf die Höhe der baulichen Anlage möchte man das Einvernehmen versagen. Beschluss: Der Technische Ausschuss erteilt mit 5 Ja-Stimmen und 3 Gegenstimmen der Bauvoranfrage des Bauherren Michael Oßwald nach den 30,36 BauGB in Bezug für die Errichtung einer vertikalen Windkraftanlage in Bezug auf Lage, Abstand auf dem Grundstück Weiherweg 21, FlSt.Nr. 1309/36 sein Einvernehmen. Einer Befreiung in Bezug auf die Höhe der baulichen Anlage wird das Einvernehmen versagt. Im Hinblick auf die unter Nr. 2 gestellte Frage bezüglich etwaiger Auflagen aufgrund von Lärm, Infraschall, Emissionen und naturschutzrechtlicher Belange bleibt die abschließende Prüfung durch die zuständigen Fachbehörden abzuwarten. -10-

11 Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: TOP Nr.: 2 öffentlich DS-Nr. TA2/2015 Fachamt: Bauamt zur Beschlussfassung Antrag der Bauherren Julia Mächtel und Patrick Kretzschel auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 'Ost' im Hinblick auf die Überschreitung der zulässigen Abstandsflächen für Garagen auf dem Grundstück, FlSt.Nr. 2858, Neun-Morgen-Straße 18, OT Rheinhausen Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf die Sitzungsvorlage ein. Die Antragsteller beabsichtigen auf dem 320 m² großen Grundstück Neun-Morgen-Straße 18 den Neubau eines Wohnhauses (Reihenendhaus) mit Garage. Der Antrag wurde im Kenntnisgabeverfahren eingereicht. Im Bebauungsplan Ost ist festgelegt, dass bei Reihenendhäusern in den seitlichen Abstandsflächen des Gebäudes zur Nachbargrenze die Garagen errichtet werden können. Im vorliegenden Fall soll die Garage um 1 m über die straßenseitige Hauswand hinaus versetzt werden. Deshalb wurde ein Antrag auf Befreiung gestellt. Lageplan -11-

12 Das geplante Reihenendhaus hat eine Länge von 10,00 m und eine Breite von 7,00 m. Die Traufwandhöhe beträgt 6,77 m und die Firsthöhe des geplanten Satteldaches mit 38 Grad Neigung, 10,68 m. Die Garage wird direkt an das Wohnhaus angegliedert und soll mit einer Länge von 6,00 m direkt an die östliche Grundstücksgrenze gebaut werden. Die Breite der Garage beträgt 3,14 m. Sie wird um 1,00 m über die straßenseitige Hauswand hinaus versetzt. Die Höhe des geplanten Flachdaches beträgt ca. 2,70 m. Damit liegt die Garage mit einer Fläche von 1,00 m auf 3,14 m außerhalb der Abstandsflächen des Wohnhauses. Grundriss EG Grundriss OG -12-

13 Grundriss Dachgeschoss Schnitt A-A -13-

14 Ansicht Nord Ansicht Ost -14-

15 Ansicht Süd Ansicht West -15-

16 Rechtliche Würdigung Nach 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das geplante Bauvorhaben liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Ost. In diesem Bebauungsplan Ost ist in den planungsrechtlichen Festsetzungen für dieses Teilgebiet der Neun-Morgen-Straße ein Allgemeines Wohngebiet (WA 4, Reihenhausbebauung) ausgewiesen. In Bezug auf die Garagen der Reihenendhäuser wurde geregelt, dass die Garagen in den seitlichen Abstandsflächen des Gebäudes zur Nachbargrenze hin errichtet werden können. Im vorliegenden Fall beträgt die Überschreitung der seitlichen Abstandsflächen des Wohnhauses, durch den Versatz der Garage über die straßenseitige Hauswand hinaus, 1 m. Nach 6 Abs. 1 LBO sind in den Abstandsflächen bauliche Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen nach Nr. 2 Garagen mit einer Wandhöhe von 3 m und einer Wandfläche bis 25 m² zulässig. Der Bebauungsplan sieht jedoch vor, dass Garagen nur in den seitlichen Abstandsflächen des Gebäudes zur Nachbargrenze errichtet werden können. Da es sich hierbei nur um eine geringfügige Überschreitung von 1 m handelt und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die beantragte Befreiung erteilt werden. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde durchgeführt. Es liegen keine Einwendungen vor. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen zum Sachverhalt. Gemeinderat Werner (CDU) erteilt die Zustimmung seiner Fraktion. Gemeinderat Riegel (FÖDL) stimmt zu. Gemeinderat vom Brocke (SPD) kann ebenfalls zustimmen. Gemeinderat Nagel (FW) erteilt abschließend die Zustimmung der FW-Fraktion. Beschluss: Der Technische Ausschuss stimmt einstimmig der Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB bezüglich Überschreitung der Abstandsfläche der Garage auf dem Grundstück Neun-Morgen-Straße 18, FlSt.Nr.2858, OT Rheinhausen gemäß 31 Abs. 2, 36 BauGB zu und erteilt sein Einvernehmen. -16-

17 Hinweis: Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls. Der Protokollführer: Der Bürgermeister: Der Technische Ausschuss: -17-

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