Bauanträge und Bauvoranfragen

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1 Stadt Laichingen BU-Nr.: 049/2007 Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung Vorlage an den Bauausschuss zur Beratung in der Sitzung am 18. Juli 2007 (öffentlich). Bauanträge und Bauvoranfragen A. Kenntnisgabeverfahren ( 51 LBO) - entfällt - B. Bauanträge ( 49 LBO) 1. Hans Frank, Vor Westerlau 19, Laichingen Neubau eines Schweinestalls mit Güllegrube und 8 Futtersilos sowie Anbau eines Quarantänestalls am bestehenden Schweinestall, Krempe 1, Flst.-Nr.: 3784 und 3785, Laichingen 1.1 Sachdarstellung Der Bauherr möchte nordöstlich seiner landwirtschaftlichen Betriebsstelle einen eingeschossigen Stall für Zuchtsauen und Ferkel errichten. In dem Neubau können insgesamt 997 Schweine untergebracht werden. Die Aufteilung der Schweine ist wie folgt vorgesehen: 48 Abferkelplätze 10 Jungsauenplätze 122 Deck- und Warteplätze 1 Eberplatz 816 Ferkelaufzuchtplätze Die Länge des Stallgebäudes beträgt 46,49 m und die Breite bemisst 25,11 m. Die Traufhöhe des Gebäudes wird mit 3,50 m angegeben und die Firsthöhe soll 6,30 m betragen. Das Dach wird als Satteldach mit einer Dachneigung von 12 ausgeführt. Westlich des Neubaus sind insgesamt 4 neue Futtersilos mit einem Durchmesser von 2,75 m und einer Kapazität von jeweils 9 Tonnen vorgesehen. Weiterhin plant der Bauherr die Errichtung einer Güllegrube mit befahrbarer Decke. Der Durchmesser der Grube soll 15 m betragen und das Fassungsvermögen wird mit 618 m³ angegeben. Weiterhin möchte der Bauherr mit dem Bauantrag folgende Baumaßnahmen nachgenehmigen lassen: Anbau eines Quarantänestalls auf der Ostseite des bestehenden Schweinestalls für insgesamt 8 Tiere (6,24 m x 4,63 m x 3,60 m, Pultdach 10 ) 4 Futtersilos Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich der Gemarkung Laichingen außerhalb des Landschaftsschutzgebiets Laichingen. Der derzeit gültige Flächennutzungsplan stellt für das Grundstück landwirtschaftliche Flächen dar. Der Bauherr betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des 201 BauGB. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Sie ist gegeben, wenn (überwiegende) öffentliche Belange dem Vorhaben Seite 1 von 8

2 nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Weiterhin muss das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers dienen und nur eine untergeordnete Betriebsfläche einnehmen. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Gesamtvorhaben keine Bedenken. Das Landratsamt Alb-Donau- Kreis, Fachdienst Landwirtschaft, hat eine Abstandsflächenberechnung entsprechend der VDI-Richtlinie 3471 (Schweine) durchgeführt. Aufgrund der angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete ( Kläranlage Laichingen und Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Laichinger Alb ) hat das Landratsamt Alb-Donau-Kreis eine Abstandsreduzierung von 50 % angenommen. Die Gründe für die Flächenreduzierung liegen darin, dass sich in Gewerbegebieten bestimmungsgemäß Immissionen nie ganz ausschließen lassen und bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden die Beschäftigten nur während 1/3 der Tageszeit den möglichen Immissionen ausgesetzt sind. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis ist bei der Berechnung zu dem Ergebnis gekommen, dass der geplante Schweinestallneubau den erforderlichen Mindestabstand in vollem Umfang einhält. Lediglich der bestehende Mastschweinestall und der Jungsauenstall unterschreiten den geforderten Mindestabstand zum Gewerbegebiet Kläranlage Laichingen um ca. 7 m. Die Abstandsunterschreitung ist jedoch aus Sicht des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vertretbar, da sich das betroffene Gewerbegebiet südwestlich der Hofstelle befindet und somit entgegen der Hauptwindrichtung liegt. Weiterhin befindet sich in dem Gewerbegebiet keine Wohnbebauung, sodass eine Abstandsflächenreduzierung von 40 % möglich wäre. Bei dieser Berechnungsgrundlage würde der Mindestabstand eingehalten werden. Aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis sind mit dem Bauvorhaben keine schädlichen Geruchsbelästigungen zu befürchten. Weiterhin entspricht das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Da dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist, schlägt die Verwaltung vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 1.2 Beschlussvorschlag Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. 2. Gerhard Mangold, Hirschstraße 13, Laichingen Anbau von Garagen mit Abstellraum an das bestehende Wohngebäude mit Scheuer, Hirschstraße 13, Flst.-Nr.: 399/36 und 399/39, Laichingen 2.1 Sachdarstellung Während einer Baukontrolle durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis wurde festgestellt, dass der Bauherr nordwestlich seines Wohnhauses im direkten Anschluss zwei Garagen sowie einen Abstellraum errichtet hat. Der Bauherr beantragt nun die Nachgenehmigung seiner Nebengebäude. Der Anbau hat eine Länge von 8,70 m und eine Breite von 5,67 m. Durch das abfallende Gelände auf dem Baugrundstück verfügen die Traufhöhen der Garagen über eine Höhe von 2,20 m und 2,30 m und die Fristhöhe wird mit 2,66 m angegeben. Das Dach der Nebengebäude wurde mit zwei entgegengesetzten Pultdächern und einer Dachneigung von 7 ausgeführt. Die Zufahrt zu den Garagen bzw. der Zugang zum Abstellraum erfolgt von Norden über das Baugrundstück. Trieb vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nebengebäude beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern die Garagen inkl. Nebenraum den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Überschreitung der westlichen Baugrenze um 2,95 m abweichende Dachform (Pultdächer sind unzulässig) Seite 2 von 8

3 abweichende Dachneigung (7 statt ) Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiungen keine Bedenken. Im gesamten Bebauungsplangebiet wurden in vergleichbaren Fällen, zuletzt bei der Errichtung der Doppelgarage auf dem Grundstück Gotenweg 1, die erforderlichen Befreiungen von der Überschreitung der Baugrenze sowie der abweichenden Dachform und -neigung erteilt. Im Übrigen sind die Befreiungen aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Der Anbau erfolgte nordwestlich des Wohnhauses und ist von der Hirschstraße nicht einsehbar. 2.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen stimmt dem Vorhaben zu. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den erforderlichen Befreiungen. 3. Michaela und Martin Frank, Appenzellerweg 1, Laichingen Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Einliegerwohnung, Teilabbruch der Scheuer und Wiederaufbau des Scheunendaches mit geänderter Dachneigung, Daniel-Mangold-Straße, Flst.-Nr.: 208/2, Laichingen 3.1 Sachdarstellung Die Bauherren möchten westlich des Gebäudes Mohrengasse 57/1 (Gebiet Strohweiler ) ein eingeschossiges Wohnhaus mit Doppelgarage errichten. Hierzu soll der westliche Teil der bestehenden Fachwerkscheune mit Wintergarten abgebrochen werden. Die Traufhöhe des Wohnhauses beträgt 4,33 m und die Firsthöhe bemisst 7,33 m. Das Dach soll als Satteldach mit einer Dachneigung von 35 ausgeführt werden. Die Doppelgarage soll östlich des Neubaus im direkten Anschluss an das verbleibende Scheunengebäude errichtet werden. Die Länge der Garage beträgt 7,20 m und die Breite bemisst 7,04 m. Das Dach der Garage soll als Flachdach ausgeführt und später extensiv begrünt werden. Die Gesamthöhe der Garage beträgt 2,50 m. Die Zufahrt erfolgt von Süden von der Daniel-Mangold-Straße. Der Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt 11,50 m. Weiterhin möchten die Bauherren das angrenzende Scheunengebäude hinsichtlich der Dachneigung dem Wohnhausneubau anpassen. Hierzu wird das bestehende Scheunendach abgetragen durch ein neues Satteldach mit einer Dachneigung von 35 ersetzt. Weiterhin soll die süd liche Giebelfläche des Scheunengebäudes verschalt werden. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Baulinienplans vom , der entlang der Daniel-Mangold-Straße eine Baulinie festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach 30 Abs. 3 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Baulinienplans nicht widersprochen wird. Im Übrigen beurteilt sich das Vorhaben nach 34 BauGB. Danach ist das Gesamtvorhaben zulässig, sofern sich die Baumaßnahme nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. Der Baulinienplan hat nach Art. 34 Abs. 2 Württ. BauO heutzutage die rechtliche Bedeutung einer Baugrenze. Der geplante Neubau wird innerhalb der Baugrenze errichtet, so dass die Festsetzungen des Baulinienplans in vollem Umfang eingehalten werden. Im Übrigen fügt sich das Vorhaben auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung, hier: Mischgebiet, ein. In der Umgebungsbebauung sind ein- und zweigeschossige Gebäude vorhanden. Im Rahmen der Angrenzeranhörung hat der Eigentümer des westlichen Nachbargrundstücks (Daniel-Mangold-Straße 10) vorgetragen, dass er mit dem Neubau des Wohnhauses erhebliche Wertminderungen für sein Grundstück befürchtet. Er führt aus, dass in dem östlichen Anbau seines Gebäudes ein Atelier sowie Konferenz- und Geschäftsräume untergebracht sind. Nach seiner Auffassung führt der geplante Neubau zu einer massiven Verschlechterung der Lichtverhältnisse in seinem Gebäude. Aus Seite 3 von 8

4 diesem Grund kann er dem Bauvorhaben nicht zustimmen. Nach Abschluss der Angrenzeranhörung wird die Einwendung an das Landratsamt Alb-Donau-Kreis weitergeleitet, welches über die Behandlung der Einwendung zu entscheiden hat. 3.2 Beschlussvorschlag Das gemeindliche Einvernehmen nach 36 BauGB wird erteilt. 4. Aliud Pharma GmbH & Co.KG, Gottlieb-Daimler-Straße 19, Laichingen Umbau von Werkräumen zu Sozialräumen und Vergrößerung des Aufenthaltsraumes sowie Erweiterung des Parkplatzes um 50 Stellplätze, Gottlieb-Daimler-Straße 19, Laichingen 4.1 Sachdarstellung Die Antragstellerin möchte die Sozialräume in ihrem Firmengebäude erweitern. Hierzu finden im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss diverse Umbauarbeiten statt. Zum einen sollen im Erdgeschoss getrennte Umkleideräume für Damen und Herren sowie Nebenräume für Waschmaschinen geschaffen werden und zum anderen wird der Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoss um 45 m² erweitert. Weiterhin soll der Firmenparkplatz um 50 oberirdische Stellplätze vergrößert werden. Die neuen Stellplätzen sind nördlich des bestehenden Parkplatzes vorgesehen. Sie sollen wie die bereits vorhandenen Stellplätze mit hellgrauen Pflastersteinen angelegt werden. Nach der Erweiterung des Parkplatzes werden auf dem Betriebsgelände insgesamt 180 Stellplätze (davon 4 Garagen) nachgewiesen. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne 5. Änderung Südost- und Krähenlau und 1. Änderung Industriegebiet Ost. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen der Bebauungspläne nicht widersprochen wird. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken. Die Festsetzungen der Bebauungspläne werden in vollem Umfang eingehalten. 4.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen stimmt dem Bauantrag zu. 5. Süddekor GmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 6, Laichingen Errichtung einer Bühne zur Aufstellung einer Rohgas-Nachverbrennungsanlage, Rudolf-Diesel-Straße 30, Laichingen 5.1 Sachdarstellung Nordöstlich des Produktionswerkes II in der Rudolf-Diesel-Straße soll eine Stahlkonstruktionsbühne auf Stahlbetonfundamenten zur Aufstellung einer Rohgas-Nachverbrennungsanlage errichtet werden. Die Bühne hat eine Grundfläche von ca. 255,00 m² (17,19 m x 14,81 m) und eine Höhe von 6,20 m. Oberhalb der Bühne wird die Rohgas- Nachverbrennungsanlage aufgestellt. Die Anlage besteht aus einem Nachverbrennungskessel, einem Wärmetauscher sowie einem Reinigungskamin. Die Gesamthöhe der Verbrennungsanlage (inkl. Bühne) beträgt 11,50 m. Der Kamin verfügt über einen Durchmesser von 1,40 m und überragt die Verbrennungsanlage um ca. 8,70 m. Die Außenwände der Verbrennungsanlage werden mit einer Lamellenfassade versehen. Die Rohgas-Nachverbrennungsanlage wird notwendig, um die durch den Produktionsprozess entstehenden Schadstoffe in der Luft zu entfernen. 1. Änderung Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Laichinger Alb Seite 4 von 8

5 vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Verbrennungsanlage beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Nachverbrennungsanlage keine Bedenken. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden in vollem Umfang eingehalten. 5.2 Beschlussvorschlag Dem Vorhaben wird zugestimmt. 6. TÜV Süd Autoservice GmbH, Jägerstraße 8, Ulm Errichtung einer Werbeanlage, Geislinger Straße 47, Laichingen 6.1 Sachdarstellung Die Antragstellerin hat ihre TÜV-Station vom ehemaligen Mercedes-Autohaus Schmid in das Gebäude Geislinger Straße 47 (Autohaus Holz + Haller) verlegt. Der bereits genehmigte Werbepylon auf dem Grundstück Geislinger Straße 65 soll nun auf das Baugrundstück Geislinger Straße 47 versetzt werden. Das Werbeschild soll auf der südlichen Grundstücksgrenze in die private Grünfläche aufgestellt werden. Das Werbeschild ist beidseitig beleuchtet und verfügt über die Maße 2,40 m x 1,50 m (Ansichtsfläche = 7,20 m²). Es wird an zwei Edelstahlrohren mit einer Gesamthöhe von 3,70 m befestigt. Die Ansichtsfläche des Leuchtkastens weist in Richtung Osten und Westen und macht auf die Öffnungszeiten und die Aufgabenbereiche des TÜV Süd aufmerksam. Das TÜV-Werbeschild ersetzt den bisherigen BMW-Werbepylon. Das Baugrundstück Geislinger Straße 47 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Südost- und Krähenlauh aus dem Jahr Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Werbepylons beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzung wird verstoßen: Errichtung der Werbeanlage außerhalb der Baugrenze Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiungen keine Bedenken. Entlang der Geislinger Straße wurden bereits mehrere Werbeschilder und -pylone außerhalb der Baugrenze erstellt. Weiterhin sind mit dem Werbepylon keine Sichtbehinderungen zu befürchten. 6.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen stimmt dem Vorhaben zu. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur erforderlichen Befreiung. 7. Marco Hofele, Kirchstraße 24, Laichingen Ausbau des Dachgeschosses, Einbau einer Dachgaube sowie eines Querbaus und Errichtung eines Abstellraumes, Schubertweg 21, Laichingen 7.1 Sachdarstellung Der Antragsteller möchte die Wohnfläche im Dachgeschoss des Gebäudes Schubertweg 21 vergrößern. Hierzu soll auf der Ostseite des Gebäudes eine Dachgaube mit Schleppdach und einer Dachneigung von 15 errichtet werden. Die Länge der Dachgaube beträgt 3,00 m. Auf der Westseite des Gebäudes ist ein Querbau mit einer Länge von 5,24 m vorgesehen. Das Dach des Querbaus soll ebenfalls als Schleppdach mit einer Dachneigung von 15 ausgeführt werden. Die Fi rsthöhe der Dachgaube bzw. des Querbaus liegt ca. 1,00 m unter der Firsthöhe des Hauptdaches. Weiterhin wird der bestehende Balkon auf der Südseite abgebrochen und durch einen Erker ersetzt. Dar- Seite 5 von 8

6 über hinaus soll nordwestlich des Wohnhauses ein Abstellraum mit einer Länge von 5,48 m und einer Breite von 3,69 m errichtet werden. Das Dach des Nebengebäudes wird als Flachdach ausgeführt. Die Gesamthöhe des Abstellraumes wird mit 2,85 m angegeben. Durch die Baumaßnahme vergrößert sich die Wohnfläche um 115 m² auf insgesamt 245 m². Lindensteig - Abschnitt II vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterungsmaßnahmen beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Abstand zum Ortgang Der Bebauungsplan setzt unter Ziffer 11 fest, dass Dachaufbauten mindestens 1,50 m von der Stirnseite des Gebäudes entfernt sein müssen. Die geplante Dachgaube auf der Ostseite des Gebäudes schließt mit der Außenwand des Gebäudes ab, so dass der Abstand zum Ortgang nicht eingehalten wird. Überschreitung der zulässigen Gaubenhöhe um 0,60 m (1,80 m statt der festgesetzten 1,20 m) Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiungen keine Bedenken. Der fehlende Abstand zum Ortgang ist vertretbar, da das Wohnhaus über einen Dachvorsprung von 1,80 m verfügt und das Dach über die Dachgaube hinaus weiterläuft. Weiterhin ist die Überschreitung der maximal zulässigen Gaubenhöhe um 0,60 m als geringfügig anzusehen. Im Übrigen sind die Befreiungen aus städtebaulicher Sicht vertretbar. 7.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen stimmt dem Vorhaben zu. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den notwendigen Befreiungen. 8. Dr. Elmar Litz, Henzenbuch 73, Laichingen Errichtung eines Vordaches an den bestehenden Schuppen, Henzenbuch 73, Laichingen 8.1 Sachdarstellung Auf dem Baugrundstück befindet sich im südwestlichen Bereich ein Schuppen. Der Bauherr möchte auf der West- und Südseite des Schuppens ein Vordach anbringen, um auf der überdachten Fläche Fahrräder und ähnliches abstellen zu können. Die Länge des Vordaches beträgt auf der Westseite 8,07 m und auf der Südseite 7,41 m. Die Traufhöhe des Vordaches beträgt 2,10 m und die Firsthöhe wird mit 3,15 m angegeben. Das Vordach wird als Schleppdach mit einer Dachneigung von 18 ausgeführt. Die Breite der Überdachung beträgt auf der Westseite 2,59 m und auf der Südseite 3,00 m. Das Vordach wird mit Pfosten gestützt und die Außenwände der Überdachung bleiben offen. Ziegelwäldle II vom , der für den betroffenen Grundstücksbereich eine Waldfläche festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Überdachung beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzung wird verstoßen: Errichtung der Überdachung außerhalb der bebaubaren Fläche (Waldfläche) Seite 6 von 8

7 Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiung keine Bedenken. Der Schuppen des Antragstellers befindet sich ebenfalls in der festgesetzten Waldfläche. 8.2 Beschlussvorschlag Dem Vorhaben wird zugestimmt. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach 36 BauGB. 9. Ernst Windmüller, Schmiedebreite 11, Nellingen Erweiterung des Produktionsgebäudes durch Anbau einer Betriebshalle mit Büros, Heinrich-Kahn-Straße 63, Flst.-Nr.: 2060/1 und 1886, Laichingen 9.1 Sachdarstellung Die Firma SCHUMA Maschinenbau GmbH möchte die Produktionshalle sowie das Bürogebäude nach Westen erweitern. Aus diesem Grund ist der Anbau einer zweigeschossigen Betriebshalle mit integrierten Lager- und Büroflächen an die bestehenden Gebäude vorgesehen. In der Halle werden Transportanlagen hergestellt. Der Erweiterungsbau hat eine Länge von 38,14 m und eine Breite von 29,21 m. Die Traufhöhe des Anbaus beträgt 5,27 m und die Firsthöhe bemisst 10,17 m. Das Dach wird mit zwei versetzten Pultdächern und einer Dachneigung von 12 ausgeführt. Der Eingangsbereich des neuen Büroabschnitts ist auf der Südseite vorgesehen. Südost- und Krähenlauh vom , der für das Grundstück ein Industriegebiet festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Erweiterungsbaus beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Gegen folgende Festsetzung wird verstoßen: Überschreitung der südlichen Baugrenze um maximal 3,00 m Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiung keine Bedenken. Das bestehende Bürogebäude des Antragstellers überschreitet ebenfalls die südliche Baugrenze um 3,50 m. Weiterhin verfügt der Anbau über einen Abstand von mindestens 3,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg). 9.2 Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen stimmt dem Vorhaben zu. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach 36 BauGB. 10. Burkhardt Fruchtsäfte GmbH & Co.KG, Machtolsheim, Steiglesstr. 10, Laichingen Anbau einer Lagerhalle mit Kühlzelle an die bestehende Lagerhalle und Errichtung eines Anbaus für die Obstmühle an die bestehende Kelterhalle, Machtolsheim, Steiglesstraße 10, Laichingen 10.1 Sachdarstellung Aufgrund des Ablaufes der 2-Monatsfrist bis zur nächsten Ortschaftsratssitzung in Machtolsheim soll das Erweiterungsvorhaben im Bauausschuss behandelt werden. Das Bauvorhaben wurde im Vorfeld der Beratungsunterlage mit Herrn Ortsvorsteher Zeifang besprochen. Bedenken gegen das Erweiterungsvorhaben wurden seitens der Ortsverwaltung Machtolsheim nicht erhoben. Die Antragstellerin möchte südlich des bestehenden Lagerraumes mit Kühlzelle im östlichen Bereich des Firmengeländes einen Lagerraum mit Kälteschleuse und Kühlzelle Seite 7 von 8

8 anbauen. Der Lagerraum soll zur Aufbewahrung von Leergut, Paletten und Fässern dienen und in dem Kühlraum sollen Fässer mit gefrorenem Saftkonzentrat gelagert werden. Der Anbau hat eine Länge von 15,50 m und eine Breite von 12,32 m. Die Traufhöhe des Lagerraumes beträgt 3,16 m und die Fristhöhe bemisst 4,40 m. Das Dach soll als Satteldach mit einer Dachneigung von 4,65 ausgeführt werden. Der Zugang zum Lagerraum erfolgt von Osten über den Hofraum des Betriebsgeländes. Weiterhin möchte die Antragstellerin südöstlich der bestehenden Kelterhalle einen Anbau für die Obstmühle errichten. Die Obstmühle soll aus Schallschutzgründen in den separaten Anbau verlegt werden. Der Erweiterungsbau hat eine Länge von 4,40 m und eine Breite von 3,10 m. Die Traufhöhe des Anbaus beträgt 5,03 m und die Firsthöhe bemisst 5,38 m. Das Dach des Nebenraumes wird als Pultdach mit einer Dachneigung von 6,5 ausgeführt. Der Zugang erfolgt von Osten ü ber das Firmengelände. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nordöstlicher Ortsrand vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens beurteilt sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Sie ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzung wird verstoßen: Überschreitung der östlichen Baugrenze mit dem Lagerraum um max. 2,50 m Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiung keine Bedenken. Die Überschreitung der östlichen Baugrenze mit dem Lagerraum ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Der derzeit gültige Flächennutzungsplan stellt für den östlichen Bereich des Firmengrundstückes sowie für die angrenzenden Grundstücke eine gewerbliche Baufläche dar, so dass das bestehende Gewerbegebiet bei Bedarf nach Aufstellung eines Bebauungsplans nach Osten erweitert werden könnte. Der Lagerraum widerspricht somit nicht den zukünftigen bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten Beschlussvorschlag Die Stadt Laichingen stimmt dem Baugesuch zu. Die Zustimmung beinhaltet auch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu der erforderlichen Befreiung. C. Bauvoranfragen ( 57 LBO) - entfällt - D. Antrag auf Abweichung, Ausnahmen und Befreiungen - entfällt - Laichingen, den 11. Juli 2007 gefertigt: gesehen: gesehen: Hottewitzsch Sachbearbeiterin Hascher Amtsleiter Werner Bürgermeister Seite 8 von 8

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