BGH, Urt.v VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848

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1 BGH, Urt.v VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = NJW 2005, K hatte 2002 von B einen Pkw für rund Euro für ihren Betrieb gekauft. Auf den Kaufpreis zahlte sie Euro an, während der Rest über eine Bank finanziert wurde. Nach der Lieferung versah K das neue Fahrzeug mit zahlreichen Zusatzausrüstungen wie z.b. Autotelefon und Navigationssystem für rund 5000 Euro. Wegen zahlreicher Mängel des Fahrzeugs erklärte K jedoch ein Jahr später den Rücktritt von dem Kaufvertrag, nachdem sie mit dem Fahrzeug bereits Kilometer zurückgelegt hatte; B hatte die Mängelbeseitigung verweigert. K verlangt jetzt Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz ihrer nutzlosen Aufwendungen sowie ihrer sonstigen Kosten Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs BGH, Urteil vom 20. Juli VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848 Leitsatz: a) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. b) 284 BGB erfaßt auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs. Tatbestand: Die Klägerin kaufte im Juni 2002 von der Beklagten zur gewerblichen Nutzung einen Pkw M. zum Preis von Sie leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung von ; der Restkaufpreis wurde durch ein Darlehen der D. finanziert, auf das die Klägerin 1.192,10 an Darlehensraten gezahlt hat. Nach der Übernahme ließ die Klägerin die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahrzeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 auf. Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487,20. Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, deren Beseitigung nicht vollständig gelang, und die Klägerin ein Beweissicherungsgutachten hatte erstellen lassen, für das ihr Kosten in Höhe von 471,92 entstanden, einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003 auf die Rückabwicklung des Kaufs. Dabei sollte für die von der Klägerin zurückgelegte Fahrtstrecke - damals km - eine Nutzungsvergütung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene km angesetzt werden. Die Rückabwicklung des Kaufs scheiterte indessen an Meinungsverschiedenheiten der Parteien darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die Zusatzausstattung sowie für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs verlangen kann. Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Zahlung von ,32 (rechnerisch richtig ,46 : Anzahlung, 1.192,10 Darlehensraten, 5.567,48 Aufwendungsersatz, 471,92 Gutachterkosten abzüglich 5.708,04 Nutzungsvergütung) nebst Verzugszinsen seit 22. Juli 2003 und auf Freistellung von der restlichen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der D. Bank, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, erhoben. Ferner hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte hat die Zahlungsklage in Höhe von 9.755,98 ( Anzahlung, 1.192,10 Darlehensraten, 471,92 Gutachterkosten abzüglich 5.708,04 Nutzungsvergütung) sowie den Freistellungsantrag anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von ,60 - ohne Zinsen - sowie dem Freistellungsantrag, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es dieser weitere 186,86, insgesamt ,46, nebst Verzugszinsen in der beanspruchten Höhe seit 22. Juli 2003 zuerkannt und der Feststellungsklage stattgegeben; im übrigen hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe:

2 2 Die Revision hat zum Teil Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin könne gemäß 437 Nr. 3, 284 BGB Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen für die Zusatzausstattung des gekauften mangelhaften Fahrzeugs verlangen. Die Anwendbarkeit des 284 BGB sei weder durch 347 Abs. 2 BGB noch deswegen ausgeschlossen, weil die Aufwendungen der Klägerin kommerziellen Zwecken gedient hätten. Mit der Einführung des 284 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz habe der Gesetzgeber die bisher praktizierte Unterscheidung zwischen Aufwendungen für kommerzielle und solchen für ideelle oder konsumptive Zwecke beseitigen, den Anwendungsbereich der Vorschrift aber nicht auf letztere beschränken wollen. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Zusatzausstattung sei jedoch um 20 % zu mindern, weil die Klägerin das so ausgestattete Fahrzeug, dessen Nutzungsdauer mit fünf Jahren anzusetzen sei, bis zur Einigung über die Rückabwicklung rund ein Jahr lang genutzt habe. Dies gelte nicht für die Kosten der Überführung und der Zulassung des Fahrzeugs. Da diese einmalig angefallen und verbraucht seien und bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müßten, seien sie in voller Höhe zu erstatten. Die Beklagte schulde der Klägerin daher über den von ihr anerkannten Betrag von 9.755,98 hinaus Aufwendungsersatz für Zusatzausstattung in Höhe von 4.080,28 (insgesamt aufgewendete 5.080,28 abzüglich Nutzungsvergütung) sowie vollen Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten in Höhe von 487,20, insgesamt somit ,46. Die Beklagte befinde sich mit der geschuldeten Leistung seit 22. Juli 2003 in Verzug. Mit Schreiben von diesem Tag habe sie die Erstattung der vergeblichen Aufwendungen der Klägerin von 4.567,48 abgelehnt. Zugleich sei sie auch mit der Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu bewirkenden Rückzahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug geraten, da die Klägerin ihr mit Schreiben vom 11. Juni 2003 die Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug begründender Weise angeboten habe. Damit sei hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs zugleich Annahmeverzug eingetreten. II. Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch nach 437 Nr. 3, 284 BGB zuerkannt hat. a) Gemäß 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache unter anderem nach 280, 281 BGB Schadensersatz oder nach 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Nacherfüllung, was hier unzweifelhaft der Fall ist, fehlgeschlagen ist ( 440 BGB). Daß die Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung ( 280 Abs. 1 Satz 1, 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hätte ( 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das wird von der Revision hingenommen. b) Die Revision meint jedoch, für Aufwendungen des Käufers, die - wie hier - im wesentlichen zugleich Verwendungen auf die Kaufsache darstellten, enthalte 347 Abs. 2 BGB für die im Falle des Rücktritts entstehenden Ersatzansprüche eine abschließende Spezialregelung, die andere denkbare Anspruchsgrundlagen verdränge. Das ist nicht richtig. 347 Abs. 2 BGB bestimmt, daß im Falle des Rücktritts Aufwendungen nur zu ersetzen sind, soweit sie notwendige Verwendungen darstellen oder der andere Teil durch sie bereichert ist. Die Bestimmung mag als abschließende Regelung anzusehen sein, soweit Aufwendungen allein als Folge eines Rücktritts - im Rahmen und auf der Grundlage eines Rückgewährschuldverhältnisses nach 346 ff. - ersetzt verlangt werden. Hat der Gläubiger aber, wovon das Berufungsgericht hier zutreffend (s. oben unter a) und von der Revision unbeanstandet ausgeht, daneben ( 325 BGB) Anspruch auf Schadensoder Aufwendungsersatz, so tritt dieser Anspruch - hier in Gestalt der Alternative Aufwendungsersatz - neben den Aufwendungs- und Verwendungsersatzanspruch nach 347 Abs. 2 BGB (Staudinger/Kaiser, BGB (2004), 347 Rdnr. 62; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., 347 Rdnr. 4). Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Gläubiger, der wegen einer Pflichtverletzung des Schuldners vom Vertrag zurücktritt und zugleich nach 284 BGB - anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung - den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt, schlechter zu stellen, als wenn er vom Rücktritt abgesehen und sich auf das Aufwendungsersatzbegehren beschränkt hätte. Diese dem früheren Recht entsprechende Alternativität von Rücktritt und Schadens- oder Aufwendungsersatz soll durch die Regelung des 325 BGB aber gerade überwunden werden (Begründung zum Koalitionsentwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, S. 188). c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anwendungsbereich des 284 BGB auch nicht auf den Ersatz solcher Aufwendungen beschränkt, mit denen - anders als im vorliegenden Fall - nichtkommerzielle (ideelle oder konsumptive) Zwecke verfolgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift des 284 BGB nicht allein eine Gesetzeslücke schließen, indem sie auch für derartige Aufwendungen einen Ersatzanspruch statuiert, sondern darüber hinaus die früher unter Schadensersatzgesichtspunkten erforderliche, auf der sogenannten Rentabilitätsvermutung beruhende Unterscheidung zwischen Aufwendungen für kommerzielle und solchen für andere Zwecke überflüssig machen (BT-Drucks. 14/6040, S. 142 ff., 144). 284 BGB ist daher Anspruchsgrundlage auch für den Ersatz solcher Aufwendungen, die für kommerzielle Zwecke

3 3 getätigt worden sind. Dies entspricht auch der inzwischen einhelligen Auffassung des Schrifttums (MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., Bd. 2 a, 284 Rdnr. 5; Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, 284 Rdnr. 3; Staudinger/Otto aao 284 Rdnr. 13; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., 284 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs aao 284 Rdnr. 4; S. Lorenz, NJW 2004, 26, 27; Gsell in Dauner-Lieb/Konzen/Karsten Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2003, S. 321, 324). d) Anders als die Revision meint, ist der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch nach 284 BGB schließlich auch nicht deswegen verwehrt, weil sie hinsichtlich der Erstattung der Kosten des außergerichtlich eingeholten Beweissicherungsgutachtens einen - von der Beklagten anerkannten und ihr somit nach Auffassung der Revision bereits durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig zugesprochenen - Schadensersatzanspruch geltend gemacht habe. Richtig ist allerdings, daß 437 Nr. 3 BGB bei oberflächlicher Betrachtung den Anschein erwecken mag, der Käufer könne wegen eines Mangels der Kaufsache entweder nur Schadensersatz oder nur Aufwendungsersatz verlangen. 284 BGB grenzt demgegenüber das Alternativverhältnis konkreter und sachgerecht ein: Aufwendungsersatz ist eine Alternative allein zum Schadensersatz statt der Leistung, nicht zum Schadensersatz schlechthin. Bezweckt wird mit dieser Alternativstellung, daß der Geschädigte wegen ein und desselben Vermögensnachteils nicht sowohl Schadensersatz statt der Leistung als auch Aufwendungsersatz und damit doppelte Kompensation verlangen kann (statt aller: Staudinger/Otto aao 284 Rn. 1). Daraus folgt, daß der von der Klägerin geltend gemachte und ihr zuerkannte Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten dem hier zu beurteilenden Aufwendungsersatzanspruch schon deswegen nicht entgegenstehen kann, weil die Gutachterkosten nicht Gegenstand des Aufwendungsersatzanspruchs sind. Außerdem ist der Anspruch auf Ersatz der Kosten des außergerichtlich eingeholten Beweissicherungsgutachtens nicht auf Schadensersatz statt der Leistung, sondern auf Schadensersatz "neben der Leistung" ( 280 Abs. 1 BGB) gerichtet, der schon seiner Art nach nicht in einem Alternativverhältnis zum Aufwendungsersatz nach 284 BGB steht. e) Zu ersetzen sind nach 284 BGB vergebliche Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Die Revision macht hierzu geltend, es fehle an der Vergeblichkeit der Aufwendungen der Klägerin, weil nicht feststehe und die Klägerin auch nicht dargetan habe, daß sie das angeschaffte Zubehör - insbesondere Autotelefon und Navigationssystem - nicht für ein anderes Fahrzeug verwenden könne. Auch mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz und Nutzung einer mangelfreien Kaufsache sind die Leistung, auf deren Erhalt der Käufer vertraut und die er zum Anlaß für Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt. Ob Zubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweit verwendbar wären, ist für die Ersatzpflicht des Verkäufers grundsätzlich ohne Bedeutung. Daß die Aufwendungen der Klägerin für Zusatzausstattung des gekauften Fahrzeugs ihren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung der Beklagten - das heißt im Falle der Mangelfreiheit des verkauften Fahrzeugs - verfehlt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangen Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hierzu zeigt die Revision nicht auf. 2. Das Berufungsgericht hat den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin für die Fahrzeugzusatzausstattung um 20 % gekürzt und dies damit begründet, daß die Klägerin das angeschaffte Zubehör bei einer anzusetzenden Nutzungszeit des Fahrzeugs von insgesamt fünf Jahren jeweils etwa ein Jahr bis zur vereinbarten Rückabwicklung habe nutzen können. Demgegenüber hält es die Revision im Anschluß an die Berechnungsmethode des Landgerichts für überzeugender, die Gebrauchsvorteile in der Weise zu berücksichtigen, daß die Aufwendungen der Klägerin für die Zusatzausstattung auf den Fahrzeugkaufpreis aufgeschlagen und die Nutzungsvergütung nach der Laufleistung aus dem um die Aufwendungen erhöhten Kaufpreis berechnet wird. Die Frage bedarf für den hier zu beurteilenden Fall keiner Entscheidung, weil sich der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden im Ergebnis nicht nennenswert auswirkt. Denn bei Ansatz einer Nutzungsvergütung von 0,5 % pro gefahrene Kilometer, auf die die Parteien sich geeinigt haben, ergibt sich bei tatsächlich gefahrenen rund Kilometern ein Abzugsbetrag von ca. 21 %, was einem Unterschiedsbetrag von nur rund 50 zu der zeitanteiligen Berechnung des Berufungsgerichts entspricht. 3. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht die Kosten für die Überführung und die Zulassung

4 des Fahrzeugs von der zwanzigprozentigen Reduzierung für die einjährige Nutzungsdauer ausgenommen hat. 4 a) Die Kosten für die Überführung und die Zulassung eines Neuwagens zählen zu den Vertragskosten (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 348), deren Ersatzfähigkeit vor der Schuldrechtsmodernisierung für Gewährleistungsfälle im Kaufrecht in 467 Satz 2 BGB a.f. gesondert geregelt war. Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung gestrichen. Vertragskosten sind jetzt als Aufwendungen zu behandeln, die der Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen nach 284 BGB ersetzt verlangen kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 143; Palandt/Heinrichs aao 284 Rdnr. 6; Staudinger/Otto aao 284 Rdnrn. 2, 25; Ernst aao 284 Rdnr. 16; Grüneberg aao 284 Rdnr. 8). Mit dem vom Berufungsgericht verwendeten Argument, Kosten für die Überführung und Zulassung seien auch vor der Schuldrechtsmodernisierung als Vertragskosten zu ersetzen gewesen, läßt sich eine Ersatzpflicht nach 284 BGB mithin nicht begründen. b) Daß Kosten der Überführung und der Zulassung bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müssen, unterscheidet sie, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht von den Aufwendungen für die Beschaffung von Zubehör, es sei denn, daß Zubehörteile vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer ausgebaut und anschließend für ein Ersatzfahrzeug wiederverwendet werden oder der Käufer auf eine entsprechende Zusatzausstattung des Ersatzfahrzeugs verzichtet. Auch der vom Berufungsgericht angeführte weitere Umstand, daß die Aufwendungen der Klägerin für Überführung und Zulassung "einmalig angefallen und verbraucht" seien, ist kein taugliches Abgrenzungskriterium im Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin für die Dauer der Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs auch aus diesen Aufwendungen zeitanteilig einen Nutzen gezogen hat. Was den einmaligen Anfall angeht, besteht kein Unterschied zu den Aufwendungen für die Beschaffung von Zubehör. Daß die Aufwendungen für Überführung und Zulassung - nach der Vorstellung des Berufungsgerichts offenbar mit Abschluß des Überführungs- und Zulassungsvorgangs - "verbraucht" seien, trifft nur insoweit zu, als diesen Aufwendungen - anders als einer Zusatzausstattung - kein körperlich nutzbarer Gegenwert gegenübersteht. Dessen ungeachtet profitiert der Fahrzeugkäufer auch nach Beendigung des Überführungs- und Zulassungsvorgangs von den dafür aufgewendeten Kosten, denn ohne diese Aufwendungen stünde ihm die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zur Verfügung. Aufwendungen für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs sind daher im Hinblick auf die Ersatzpflicht nach 284 BGB nicht anders zu behandeln als Aufwendungen für die Anschaffung von Fahrzeugzubehör. 4. Mit Erfolg rügt die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht der Klägerin Verzugszinsen auf den zuerkannten Zahlungsbetrag zugesprochen und daß es festgestellt hat, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug. a) Soweit die Beklagte aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung der Parteien die von der Klägerin geleistete Anzahlung zurückzugewähren hat, ist sie gemäß 346, 348 BGB zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr des verkauften Fahrzeugs verpflichtet. Da die Klägerin das Fahrzeug bislang nicht zurückgegeben hat, kann die Beklagte insoweit nur dadurch in Schuldnerverzug geraten sein, daß die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat. Auch das Berufungsgericht geht hiervon aus und bejaht Schuldner- und Annahmeverzug der Beklagten mit der Begründung, die Klägerin habe ihr die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten. Diese Beurteilung findet indessen in den vom Berufungsgericht hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine tragfähige Grundlage. Die Feststellung, die Klägerin habe mit Schreiben vom die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten," genügt dafür schon deswegen nicht, weil sie nichts darüber besagt, unter welchen Bedingungen dies geschehen sein soll. Das erwähnte Schreiben befindet sich nicht bei den Akten, näherer Vortrag zu seinem Inhalt fehlt. Zudem hat die Beklagte mit einem von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 2. Juli 2003 die Rücknahme des Fahrzeugs ausdrücklich angeboten, zu der es nur deswegen nicht gekommen ist, weil die Parteien über die Höhe der der Klägerin zu ersetzenden Aufwendungen keine Einigung erzielen konnten. Daß die Klägerin der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs zu den Bedingungen angeboten hat, von denen sie die Rückgabe nach 346, 348 BGB tatsächlich abhängig machen durfte, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Kopie eines Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 9. Juli 2003 machte die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs von der Zahlung eines Betrages von ,33 abhängig. Das sind fast mehr, als die Klägerin beanspruchen kann. Die "nutzlos gewordenen Aufwendungen und wertsteigernden Verwendungen" sind dort ohne jeden Abzug mit einem Betrag von 5.567,48 beziffert, der den hierfür tatsächlich geschuldeten Betrag um mehr als übersteigt. Das an die Erfüllung dieser überhöhten Forderungen geknüpfte Rückgabeangebot der Klägerin war mithin weder zur Begründung von Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung noch zur Begründung von Annahmeverzug auf seiten der Beklagten geeignet. b) Auch für Schuldnerverzug der Beklagten bezüglich des Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin fehlt es an tragfähigen

5 5 tatsächlichen Feststellungen. Daß die Beklagte die Erstattung des Betrags von 4.567,48 " mit einem Schreiben vom 22. Juli 2003, das sich nicht bei den Akten befindet, abgelehnt haben soll, liegt schon deshalb fern, weil die Klägerin noch am 9. Juli mehr an Aufwendungsersatz gefordert hatte. Überdies hat die Klägerin eine - allerdings unvollständige - Kopie eines Schreibens der Rechtsabteilung der Beklagten vom 29. Juli 2003 zu den Akten gereicht, in welchem die Beklagte eine Erhöhung ihres kulanten Vorschlages gem. (ihrem) Schreiben vom " anbietet. Davon abgesehen ist die Beklagte auch zum Ersatz der Aufwendungen der Klägerin für die Fahrzeugzusatzausstattung nur Zug um Zug gegen dessen Rückgewähr verpflichtet. Der Aufwendungsersatzanspruch nach 284 BGB steht zwar als Äquivalent zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach 348 BGB. Es versteht sich aber von selbst, daß die Klägerin nicht Aufwendungsersatz für die Zusatzausstattung verlangen kann, ohne das Fahrzeug - samt Zusatzausstattung - an die Beklagte herauszugeben. Auch insoweit hängt die Frage des Schuldnerverzugs der Beklagten mithin davon ab, daß die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat, was, wie bereits ausgeführt worden ist, nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht angenommen werden kann. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin als Aufwendungsersatz für Überführung und Zulassung des verkauften Fahrzeugs mehr als 80 % des hierfür aufgewendeten Betrages von 487,20, das sind 389,76, zugesprochen und soweit es ihr Verzugszinsen zuerkannt sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben hat ( 562 Abs. 1 ZPO). Über die mit der Zahlungsklage geltend gemachte Hauptforderung entscheidet der Senat abschließend, weil die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist ( 563 Abs. 3 ZPO). Dem von der Beklagten anerkannten Betrag von 9.755,98 sind 80 % der von der Klägerin insgesamt aufgewendeten 5.567,48, das sind 4.453,98, hinzuzurechnen, so daß sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von ,96 ergibt. Die hinsichtlich der Hauptforderung weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet. Bezüglich der Verzugszinsen und des Feststellungsantrags bedarf es dagegen weiterer tatsächlicher Feststellungen; insoweit ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( 563 Abs. 1 ZPO). Bei der neuerlich zu treffenden Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die Klage bei dem örtlich nicht zuständigen Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben worden ist ( 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

6 6 JuS 2005, 1036 Gewährleistungsrechte des Käufers - Aufwendungsersatzanspruch - Begriff der Aufwendungen - Anwendungsbereich des Aufwendungsersatzes BGB 280, 281, 284, 325, 347, 437, Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gem. 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gem. 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. 3. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. 4. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i.s. des 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz an diesen Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs. BGH, Urteil vom VIII ZR 275/04 NJW 2005, 2848 Zum Sachverhalt Die Kl. hatte 2002 von der Bekl. einen Pkw für rund Euro für ihren Betrieb gekauft. Auf den Kaufpreis zahlte sie Euro an, während der Rest über eine Bank finanziert wurde. Nach der Lieferung versah die Kl. das neue Fahrzeug mit zahlreichen Zusatzausrüstungen wie z.b. Autotelefon und Navigationssystem für rund 5000 Euro. Wegen zahlreicher Mängel des Fahrzeugs erklärte die Kl. jedoch ein Jahr später den Rücktritt von dem Kaufvertrag, nachdem sie mit dem Fahrzeug bereits Kilometer zurückgelegt hatte. Sie verlangt jetzt Rückabwicklung des Kaufvertrags, Ersatz ihrer nutzlosen Aufwendungen sowie ihrer sonstigen Kosten Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs. Die Klage hatte zum größten Teil Erfolg. Einführung in die Probleme Wenn der Käufer wegen Mängeln der Kaufsache von dem Kaufvertrag zurücktritt ( 434, 437 Nr. 2 BGB) bzw. nach früherem Recht wandelt ( 459, 462 BGB a.f.), stellt sich nicht zuletzt die Frage, was mit den Aufwendungen geschehen soll, die der Käufer bereits in Erwartung der Vertragsdurchführung getätigt hatte. Paradigmata sind die Kosten des Vertragsabschlusses, Transportkosten, Kosten für die Vorbereitung des Einsatzes der gekauften Sache, etwa in dem Betrieb des Käufers, und eben Aufwendungen auf die Kaufsache wie im vorliegenden Fall. Das Problem rührt daher, dass es sich bei solchen Aufwendungen nicht um Schäden des Käufers im strengen Sinne handelt, da es an der Kausalität zwischen dem Mangel der Kaufsache und diesen Aufwendungen fehlt, so dass der Käufer für sie auch dann keinen Ersatz erhält, wenn er einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer hat (s. 434, 437 Nr. 3, 440, 281 BGB n.f. bzw. 459, 463 BGB a.f.). Nur für Kauf- und Werkverträge hatte hier das BGB schon in seiner ursprünglichen Fassung durch die Bestimmung für Abhilfe gesorgt, dass der Verkäufer ebenso wie der Werkbesteller im Falle der Wandelung auch Ersatz der Vertragskosten verlangen konnte ( 467 S. 2, 634 IV BGB a.f.). Beide Bestimmungen wurden allgemein im Interesse eines umfassenden Käuferschutzes ganz weit ausgelegt und umfassten daher nicht nur die genannten Vertragsunkosten, sondern auch alle späteren Aufwendungen des Käufers auf die Kaufsache im Vertrauen auf die ordnungsmäßige Vertragsdurchführung1. Die Rechtsprechung hatte es dagegen stets abgelehnt, die genannten Vorschriften in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, so dass der Ersatz nutzloser (frustrierter) Aufwendungen jenseits von Kauf- und Werkvertrag zu den großen, ungelösten Problemen des alten Schuldrechts gehörte, wie an dem immer wieder diskutierten Stadthallenfall aus dem Mietrecht deutlich wurde2. Lediglich bei gegenseitigen Verträgen brachte die so genannte Rentabilitätsvermutung eine partielle Abhilfe, indem in den dem Gläubiger geschuldeten Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach den 325 und 326 BGB a.f. als so genannter Mindestschaden grundsätzlich auch die vom Gläubiger bereits erbrachte Gegenleistung und seine nunmehr frustrierten Aufwendungen im Vertrauen auf die Vertragsdurchführung einbezogen wurden, freilich immer nur im Rahmen einer Vermutung, so dass dem Schuldner der Gegenbeweis offen stand, dass es dem Gläubiger auch bei ordnungsmäßiger Durchführung des Vertrags nicht gelungen wäre, seine Aufwendungen aus dem erwarteten Ertrag des Geschäfts zu decken3. Die Rentabilitätsvermutung war freilich bei näherem Zusehen nie mehr als eine durchaus problematische Hilfskonstruktion. Im Schrifttum hatte dies zu verbreiteten Versuchen geführt, auf dem einen oder anderen Weg auch frustrierte Aufwendungen in den Schadensbegriff einzubeziehen. Hervorzuheben sind die verschiedenen Frustrationslehren, die letztlich alle auf von Thur

7 7 zurückgehen4, sowie die vielfältigen Versuche, das negative Interessen generell in das positive Interesse einzubeziehen5. Eine sachgerechte Lösung der genannten Fälle war einer der Schwerpunkte in der Diskussion über die Schuldrechtsreform, die schließlich zu dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2001 geführt hat6. Die Verfasser des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gelangten dabei zu der Auffassung, dass hier nur eine generelle Regelung auf die Dauer Abhilfe bringen kann7. So kam es schließlich zu dem wichtigen neuen 284 BGB, nach dem der Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung auch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, der Zweck der Aufwendungen wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Diese Vorschrift hat eine breite Diskussion in der Literatur ausgelöst8. Dabei geht es vor allem um den Anwendungsbereich des jetzt generell möglichen Aufwendungsersatzanspruchs des Gläubigers bei Pflichtverletzungen des Schuldners, um den Begriff der Aufwendungen sowie vor allem um eine sachgerechte Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruchs des Gläubigers, da verhindert werden muss, dass der Gläubiger auf dem Weg über 284 BGB letztlich sein gesamtes Vertragsrisiko auf den Schuldner abwälzen kann. Eine besondere Rolle spielt die angedeutete Problematik naturgemäß bei Kauf- und Werkverträgen, wie auch der vorliegende Fall deutlich macht. Er zeigt zugleich, dass der BGH prinzipiell zu einer weiten Auslegung des 284 BGB tendiert. Der ganze Fragenkreis wird im vorliegenden Fall deshalb aktuell, weil die Kl. wegen der zahlreichen Mängel des von der Bekl. gekauften Fahrzeugs den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hatte. In diesem Fall kann sie nämlich nach den 434, 437 Nr. 3 und 440 i.v. mit den 281 und 284 BGB auch Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen verlangen, wovon die Kl. mit Rücksicht auf ihre Vertragsunkosten und die getätigten Investitionen Gebrauch gemacht hatte, so dass zu prüfen war, ob hier überhaupt Raum für die Anwendung des 284 BGB ist, ob die Vertragsunkosten der Kl. und die von ihr getätigten Investitionen unter den Aufwendungsbegriff des 284 BGB fallen und wie zu berücksichtigen ist, dass die Kl. das Fahrzeug bereits über ein Jahr lang in erheblichem Umfang genutzt hatte, bevor sie den Rücktritt erklärte. Zu allen genannten Fragen hat der BGH in dem besprochenen Urteil, dem grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung des 284 BGB zukommt, ausführlich Stellung genommen. Darstellung und Analyse Die Kl. hatte wegen der zahlreichen Mängel des Fahrzeugs den Rücktritt von dem Kaufvertrag nach den 434 und 437 Nr. 2 BGB erklärt. In diesem Fall steht ihr an sich nach 347 II 1 BGB nur ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen zu, während andere Aufwendungen lediglich zu ersetzen sind, soweit der andere Teil durch sie bereichert ist ( 347 II 2 BGB). Diese Regelung ist an sich als abschließend gedacht, so dass weitergehende Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen daneben ausscheiden9. Zu berücksichtigen bleibt hier jedoch 325 BGB, der die frühere Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz aufgegeben hat, so dass in Fällen der vorliegenden Art den zurücktretenden Käufer nichts hindert, daneben auch nach 437 Nr. 3 BGB Schadensersatz und damit zugleich Aufwendungsersatz nach 284 BGB zu verlangen10. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers nach 437 Nr. 3 i.v. mit den 440 und 281 BGB waren hier erfüllt, weil die Nacherfüllung fehlgeschlagen war und die Bekl. den Entlastungsbeweis nach 280 I 2 BGB nicht angetreten hatte. Daraus folgert der Senat jetzt ebenfalls, dass die Kl. - ungeachtet des 347 II BGB - d.h. trotz ihres Rücktritts zugleich Aufwendungsersatz nach 284 BGB verlangen kann: 347 II BGB mag als abschließende Regelung anzusehen sein, soweit Aufwendungen allein als Folge eines Rücktritts ersetzt verlangt werden. Hat der Gläubiger aber daneben ( 325 BGB) Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, so tritt dieser Anspruch neben den Aufwendungs- und Verwendungsanspruch nach 347 II BGB. Der Anwendung des 284 BGB steht hier auch nicht entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen gegenseitigen Vertrag zwischen Kaufleuten handelte. Zwar hatten die Gesetzesverfasser bei der Konzipierung des neuen 284 BGB in erster Linie Verträge mit nichtkommerzieller, sondern ideeller oder konsumptiver Zielsetzung im Auge. Daraus darf jedoch nicht eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des 284 BGB auf derartige Fälle gefolgert werden, wie nach In-Kraft-Treten des neuen 284 BGB zum Teil angenommen wurde. Er umfasst vielmehr auch Verträge mit kommerzieller Zielsetzung und konkurriert bei diesen mit der herkömmlichen Rentabilitätsvermutung. Dies bestätigt jetzt der Senat gleichfalls und sichert damit dem 284 BGB von vornherein einen weiten Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich des 284 BGB ist nicht auf den Ersatz solcher Aufwendungen beschränkt, mit denen - anders als im vorliegenden Fall - nichtkommerzielle (ideelle oder konsumptive) Zwecke verfolgt werden 284 BGB ist daher Anspruchsgrundlage auch für den Ersatz solcher Aufwendungen, die für kommerzielle Zwecke getätigt worden sind 11. Ein weiteres Problem für die Anwendbarkeit des 284 BGB ergab sich hier daraus, dass die Kl. wegen ihrer Gutachtenkosten (nicht Aufwendungsersatz, sondern) Schadensersatz verlangt und erhalten hatte, so dass sich die Frage stellte, ob wegen der grundsätzlichen Alternativität von Schadensersatz und Aufwendungsersatz (s. die 437 Nr. 3 und 284 BGB) neben dem

8 8 geforderten und erhaltenen Schadensersatz kein Raum mehr für einen zusätzlichen Aufwendungsersatzanspruch ist. Eindeutig ist, dass das Gesetz in der Tat grundsätzlich von der Alternativität von Aufwendungs- und Schadensersatz in den 437 Nr. 3 und 284 BGB ausgeht. Im Schrifttum ist aber schon wiederholt darauf hingewiesen worden, dass dieses Konzept nicht in jedem Fall aufgeht, dass es vielmehr Fälle gibt, in denen offenkundig auch beides nebeneinander gewährt werden muss12. Dies bestätigt der Senat jetzt jedenfalls für den Anwendungsbereich des 437 Nr. 3 BGB sowie für den Fall, dass der Gläubiger nicht gerade Schadensersatz statt der Leistung, sondern allgemein Schadensersatz nach 280 I BGB, hier wegen der Gutachtenkosten, verlangt. Wegen ihrer sonstigen Kosten konnte somit die Kl. nach wie vor Aufwendungsersatz verlangen, sofern insoweit die Voraussetzungen des 284 BGB erfüllt waren. Dazu bemerkt der Senat Folgendes: Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nichtvertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen der Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Der Senat folgert daraus, dass es der Anwendung des 284 BGB hier nicht entgegensteht, das die Kl. möglicherweise die von ihr in das fragliche Fahrzeug eingebauten und später wieder ausgebauten Zubehörteile noch anderweitig nutzen kann. Sie muss sich jedoch auf ihren Aufwendungsersatzanspruch einen Abzug wegen der zwischenzeitlichen Nutzung für ein Jahr in Höhe von einem Fünftel der Kosten gefallen lassen, berechnet nach der durchschnittlichen Nutzungsdauer solcher Fahrzeuge von fünf Jahren. Schließlich hat der Senat der Kl. auch Ersatz für ihre Vertragskosten nach 284 BGB zugebilligt, weil die Vertragskosten ebenso wie die Kosten der Überführung und der Zulassung ebenfalls unter 284 BGB fielen, der insoweit, wie gezeigt, gerade an die Stelle des alten 467 S. 2 BGB getreten ist. Jedoch kommt auch insoweit ein Abzug i.h. von 20% wegen der zwischenzeitlichen Nutzung des Fahrzeugs in Betracht. Folgen für Ausbildung, Prüfung und Praxis Das Urteil bestätigt die Anwendbarkeit des 284 BGB auf Verträge mit kommerzieller Zielsetzung, und zwar auch bei Kaufverträgen, wenn der Käufer wegen der Mängel der Kaufsache zurücktritt. Das Urteil lässt zugleich erkennen, dass der BGH grundsätzlich zu einer weiten Auslegung des 284 BGB im Interesse eines umfassenden Käuferschutzes tendiert. Die praktische Bedeutung der neuen Vorschrift wird dadurch erheblich gewinnen. Zur Vertiefung: Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl. (2005), 13 VIII (S. 215ff.); ders., Aufwendungsersatz und Rentabilitätsvermutung, in: Festschr. f. Otte, 2005, S. 101ff.; B. Gsell, Aufwendungsersatz nach 284 BGB, in: Dauner-Lieb/Konzen/Karsten Schmidt, Das neue SchuldR in der Praxis, 2003, S. 321; Weitemeyer, Rentabilitätsvermutung und Ersatz frustrierter Aufwendungen unter der Geltung des 284 BGB, AcP 205 (2005), 275. Volker Emmerich 1Grdl. BGHZ 87, 104 (106ff.) = NJW 1983, 1479 = JuS 1983, 715 Nr. 5 m. Nachw.; zuletzt Soergel/U. Huber, BGB, 12. Aufl. (1991), 467 Rdnrn. 104ff.; v. Einem, Der Ersatz von Vertragskosten gemäß 467 S. 2 BGB, Grdl. BGHZ 99, 182 (196ff.) = NJW 1987, 831 = JuS 1987, 489 Nr. 3. 3Wegen der Einzelheiten s. Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl. (2005), 13 Rdnrn. 30ff. (S. 2ff.); ders., in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. (2003), Vorb. 281 Rdnrn. 30ff. 4S. v. Thur, Allg. Teil I, 1910, S. 320; ders., KritVJschr 46 (1907), 63 (65f.). 5Wegen aller Einzelheiten s. Emmerich, in: Festschr. f. Otte, 2005, S. 101ff. (103ff.) m. Nachw. 6Wegen der Einzelheiten s. Emmerich (o. Fußn. 5), S. 105ff. m. Nachw. 7S. die Begr., BT-Dr 14/6040, S. 142ff. 8S. insb. Bruch, Der Ersatz frustrierter Aufwendungen nach 284 BGB, 2004; Canaris, in: Festschr. f. Wiedemann, 2002, S. 3; Emmerich (o. Fußn. 3), 13 Rdnrn. 52ff. (S. 216ff.); ders. (o. Fußn. 5), S. 101; Gsell, in: Dauner-Lieb/Konzen/Karsten Schmidt, Das neue SchuldR in der Praxis, 2003, S. 321; Weitemeyer, AcP 205 (2005), S. Gaier, in: MünchKomm-BGB (o. Fußn. 3), 347 Rdnrn. 14, 19ff.; Grothe, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, 347 Rdnr Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. (2005), 347 Rdnr. 4; Staudinger/D. Kaiser, BGB, 13. Aufl. (2004), 347 Rdnr. 62.

9 11Ebenso Emmerich (o. Fußn. 5), S. 108f. m. Nachw.; jetzt auch Palandt/Heinrichs (o. Fußn. 10), 284 Rdnr S. Emmerich (o. Fußn. 5), S. 107f.; ders. (o. Fußn. 3), 13 Rdnr. 55 (S. 217); Weitemeyer, AcP 205 (2005),

10 10 Ersatz vergeblicher Aufwendungen trotz Rücktritt auch für kommerzielle Zwecke BGB 280, 281, 284, 325, 347, 437, Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gem. 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gem. 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird BGB erfasst auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke. 3. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. 4. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i.s. des 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs. BGH, Urteil vom VIII ZR 275/04 (OLG Stuttgart); NJW 2005, 2848 Anmerkung von Prof. Dr. Christoph Benicke 1. Problembeschreibung Durch die Schuldrechtsmodernisierung wurde in 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen eingefügt, der die bisherige Rechtsprechung zur so genannten Rentabilitätsvermutung aufnimmt und ausweitet. Die Regelung wirft vielfältige Zweifelsfragen auf, die auf eine Klärung warten. Vorliegend verlangte der Käufer eines Pkw nach Rücktritt vom Vertrag Ersatz für die Kosten, die er für den Erhalt des Wagens (Überführungskosten, Zulassungskosten) und für eine bessere Ausstattung (Lackierung, Fußmatten, Navigationssystem) aufgewandt hat. Die Entscheidung nimmt zu allgemeinen Streifragen bei 284 BGB Stellung und klärt außerdem besonders für Kfz-Kaufverträge bedeutsame Einzelfragen. 2. Rechtliche Wertung Der BGH bejaht mit der h.m. die Anwendbarkeit von 284 BGB auch auf Aufwendungen zu kommerziellen Zwecken (so jetzt auch Palandt/Heinrichs, BGB, 284 Rdnr. 4). Den kommerziellen Zweck der Aufwendungen sieht er schon dadurch gegeben, dass der Gläubiger den Pkw zur gewerblichen Nutzung erworben hat. Ob der Gläubiger mit der einzelnen Aufwendung eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgte, ist danach unbeachtlich. Die Einordnung als Aufwendung zu kommerziellen oder ideellen Zwecken ist für die Widerlegbarkeit der Rentabilitätsvermutung von Bedeutung. Die h.m. geht davon aus, dass der Ersatzanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner beweist, dass der Gläubiger mit dem Geschäft keine Einnahmen zumindest in Höhe der Aufwendungen erzielt hätte (Ernst, in: MünchKomm, 284 Rdnr. 25). Eine solche Beschränkung ist bei rein ideellen Aufwendungen nicht möglich, weil dort Ersatz gerade unabhängig von einem eingetretenen materiellen Schaden gewährt werden soll. Nach der h.m. wird der Gläubiger, der Aufwendungen mit einer kommerziellen Zwecksetzung tätigt, schlechter gestellt, als der mit einer ideellen Zwecksetzung. Meines Erachtens fehlt einer solchen unterschiedlichen Behandlung die sachliche Rechtfertigung und ist wegen der schwierigen Abgrenzungen (dazu Gsell, in: Dauner-Lieb/Konzen/K. Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis [2003], S. 321, 328 ff.) etwa bei Aufwendungen mit mehrfacher Zwecksetzung auch nicht praktikabel. Das Interesse des Schuldners, nicht zum Ersatz wirtschaftlich sinnloser Aufwendungen herangezogen zu werden, wird durch die Billigkeitsklausel ausreichend geschützt. Der BGH bestätigt implizit die allgemeine Meinung, dass der Gläubiger Ersatz nicht nur für die Aufwendungen zum Erhalt der Leistung, sondern auch für, die zur weiteren Verwendung getätigten (Lackierung, Navigationssystem) verlangen kann. Ebenfalls mit der h.m. lehnt der BGH einen Vorrang von 347 II BGB für Aufwendungen ab, die zugleich Verwendungen darstellen. Eine abschließende Regelung kann 347 BGB nur für die Folgen des Rücktritts darstellen. Schadensersatz und Rücktritt sind nach neuem Recht kombinierbar. Der Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch nach 284 BGB, der an die Stelle des Schadensersatzanspruchs tritt und damit ebenfalls Vertretenmüssen der Pflichtverletzung voraussetzt, kann daher durch eine Rücktrittsregelung nicht verdrängt werden. Ein sachlicher Grund für eine nur beschränkte Ersetzbarkeit von Verwendungen ist nicht ersichtlich. Der Begriff der Aufwendungen umfasst auch Verwendungen i.s. von 347 II BGB (a.a. Ernst, in: MünchKomm, 284 Rdnr. 16). Der BGH bestätigt ebenfalls mit der h.m., dass 284 BGB nur an die Stelle von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung tritt, der Gläubiger also zusätzlich Schadensersatz neben der Leistung geltend machen kann. Da die Kosten für die Feststellung der Pflichtwidrigkeit der Leistung, etwa die Gutachterkosten, auch entstanden wären, wenn der Schuldner ordnungsgemäß nacherfüllt hätte, können sie als Schadensersatz neben der Leistung nach 280 BGB ersetzt verlangt werden

11 11 (s. Lorenz, NJW 2004, 28). Nicht zu erörtern hatte der BGH die streitige Frage, inwieweit neben 284 BGB auch noch Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann (dazu Gsell, S. 337 ff.). Zu ersetzen sind nach 284 BGB nur Aufwendungen, die auf Grund der Pflichtverletzung des Schuldners für den Gläubiger vergeblich sind. Aufwendungen, die zu Gunsten einer Sache getätigt werden, die auf Grund der Pflichtverletzung zurückgegeben wird, sollen nach dem BGH immer vergeblich sein. Damit trägt der Schuldner und nicht der Gläubiger das Risiko, ob und in welcher Form die Aufwendungen noch nutzbar gemacht werden können. Dies erscheint gerechtfertigt, weil die ursprünglich geplante Nutzung auf Grund der Pflichtverletzung des Schuldners vereitelt worden ist. Außerdem dient dies der Prozessökonomie, weil die Frage, ob der Gläubiger die Aufwendungen trotz Rückgabe der Sache noch in anderer Weise nutzbar machen kann bzw. muss, oft nicht einfach zu klären ist. Der Schuldner wird ausreichend dadurch geschützt, dass nur solche Aufwendungen ersetzt werden müssen, die der Billigkeit entsprachen. Anspruchsmindernd musste berücksichtigt werden, dass der Gläubiger das Fahrzeug ca. ein Jahr gefahren hatte und damit die Aufwendungen in dieser Zeit auch benutzen konnte. Der BGH lässt offen, ob dies durch eine Reduktion im Sinne der Abschreibung oder durch Einbeziehung in die Berechnung der Nutzungsentschädigung zu erfolgen hat. Zur Vereinfachung der Berechnung sollten bei Fahrzeugkäufen die Aufwendungen, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufpreis getätigt werden, wie insbesondere typischerweise die Kosten für Überführung und Zulassung, auf den Fahrzeugkaufpreis aufgeschlagen und die Nutzungsvergütung nach der Laufleistung aus dem um die Aufwendungen erhöhten Kaufpreis berechnet werden. Eine eigenständige Berechnung ist nur dann notwendig, wenn die Aufwendungen erst später getätigt werden oder eine deutlich kürzere oder längere Nutzungszeit haben. Zu Recht nimmt der BGH auch bei den Kosten für Überführung und Zulassung eine Reduzierung wegen der einjährigen Benutzung des Fahrzeugs vor. Zulassungs- und Überführungskosten muss der Gläubiger aufwenden, um die Sache überhaupt bestimmungsgemäß verwenden zu können. Sie sind bei Rückgabe der Sache wegen eines Fehlers zwar notwendigerweise vergeblich, aber nicht für die Zeit, die der Gläubiger das Fahrzeug tatsächlich nutzen konnte. Nach dem BGH kann der Gläubiger Aufwendungsersatz nur verlangen, wenn er gleichzeitig den erhaltenen Gegenstand zurückgibt. Dies leuchtet ein, weil der Gläubiger sonst Ersatz verlangen könnte, obgleich er die Aufwendungen noch nutzen könnte. Offen lässt der BGH die dogmatische Begründung. Über 281 V BGB gilt 348 BGB und damit auch 320 BGB. Dies bedeutet, dass anders als nach 273 BGB bereits das bloße Bestehen des Einrederechts den Eintritt des Verzugs ausschließt. Der Schuldner kommt erst dann mit der Zahlung des Aufwendungsersatzes in Verzug, wenn der Gläubiger ihm die Rückgabe des Gegenstandes in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet. Wie der BGH klarstellt, darf der Gläubiger dafür die Rückgabe nur von der Zahlung des Betrags an Aufwendungsersatz abhängig machen, der ihm tatsächlich zusteht. Jedes zu weit gehende Erstattungsverlangen schließt damit den Schuldnerverzug aus. 3. Praktische Folgen Die Entscheidung ist ein erster wichtiger Schritt zur höchstrichterlichen Klärung der durch 284 BGB neu aufgeworfenen Rechtsfragen. Die Entscheidung fördert eine einfache Rückabwicklung insbesondere von Kraftfahrzeugkäufen, indem sie die Berechnung des Ersatzanspruchs vereinfacht und damit das Potenzial für streitige Punkte verringert. Der Nachweis der getätigten Aufwendungen ist für den Gläubiger einfach zu führen. Die Frage der Nutzbarkeit trotz Rückgabe ist nicht zu stellen. Da die Aufwendungen auch die Zulassungs- und Überführungskosten einschließen, wird dadurch das Ersatzinteresse des Gläubigers weitgehend befriedigt. Daneben kann der Käufer noch die einfach nachweisbaren Gutachterkosten für die Feststellung der Fehlerhaftigkeit verlangen. Notwendig ist nun noch, dass die Berechnung der Kürzung wegen anteiligen Gebrauchs auf eine sichere rechtliche Grundlage gestellt wird.

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