ARTIKEL I. ERSTER ABSCHNITT Finanzstrafrecht. I. Hauptstück Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen
|
|
- Benedikt Linden
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ARTIKEL I Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole ERSTER ABSCHNITT Finanzstrafrecht I. Hauptstück Allgemeiner Teil Allgemeine Bestimmungen 1. (1) Finanzvergehen sind die in den 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind. (2) Nach Maßgabe des 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich. (3) Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne des 17 Abs. 1 StGB. (zuletzt geändert durch BGBl I 2010/104) Literatur Kommentare: Tannert Finanzstrafgesetz (Loseblattsammlung), 34. Lieferung (2009); Fellner Finanzstrafgesetz 6 (Loseblattsammlung, Stand: ); Reger/ Hacker/Kneidinger Das Finanzstrafgesetz, Band I 3 ( 1 52), 2002, Band II 3 ( ), Systematische Darstellungen: Fabrizy Strafgesetzbuch, Kurzkommentar 10 (2010); ders Strafprozessordnung, Kurzkommentar 10 (2008); Fuchs Strafrecht Allgemeiner Teil I 7 (2008); Kienapfel/Höpfel Strafrecht Allgemeiner Teil 13 (2009); Leitner/Toifl/Brandl Österreichisches Finanzstrafrecht 3 (2008); Leukauf/Steininger Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 (1992); Mayerhofer Das österreichische Strafrecht, Erster Teil, Strafgesetzbuch 6 (2009); Seiler Strafprozessrecht 11 (2010); ders Strafrecht Allgemeiner Teil I (2007); ders Strafrecht Allgemeiner Teil II 4 (2008); Seiler/Seiler Leitfaden Finanzstrafrecht 2 (2010); Triffterer Strafrecht Allgemeiner Teil 2 (1994). Sonstige Literatur: Althuber/Huber Verbandsverantwortlichkeit und Finanzstrafrecht, taxlex 2005, 617; Birklbauer Finanzvergehen als Vortaten zu Geldwäscherei?, JSt 2006, 67; ders Die Auswirkungen der FinStrG-Novelle auf das allge- 18 Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3
2 Allgemeine Bestimmungen 1 meine Straf- und Strafprozessrecht Ausgewählte Schwerpunkte, JSt 2010, 157; Fellner Widersprüchliches zur Geldwäscherei und gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, RdW 2005/727; ders Vereinheitlichung von Abgaben- und Abgabenstrafverfahren, RdW 2008/693, 750; Frank-Thomasser/Punz (Hrsg) Das neue Unternehmensstrafrecht (2006); Gapp Änderung des 38 Abs 1 FinStrG und dessen Bedeutung für die Bankensorgfaltspflicht, RdW 2004/396; Hilf Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (2006); dies Grundlegende Aspekte der neuen Verbandsverantwortlichkeit: Zur subsidiären Anwendung des StGB, JSt 2006, 112; Kern Die wesentlichen Bestimmungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, SWK 2006, W 33; Löschnig-Gspandl Zur Bestrafung von juristischen Personen, ÖJZ 2002, 241; Madlberger/Epply Gründung und Aufbau der Steuerfahndung des Bundesministeriums für Finanzen, ÖStZ 2007/419; Medigovic Qualifizierte Finanzdelikte als Verbrechen isd 17 StGB?, RdW 2008/323, 369; Plückhahn Nochmals: Qualifizierte Abgabenhinterziehung, RdW 2005/501; Schrottmeyer Strafbefreiende Wirkung durch Selbstanzeige auch für Verbände?, SWK 2006, S 480; E.Steininger Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Kommentar, 2006 bzw Lehrbuch, 2006); Toifl Finanzstrafrechtliche Folgen von missbräuchlichen Steuergestaltungen, JSt 2006, 73; Venier Eine Alternative zu einem Strafverfahren gegen juristische Personen, ÖJZ 2002, 718; Wegscheider Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), JSt 2005, 193; Zeder Ein Strafrecht juristischer Personen: Grundzüge einer Regelung in Österreich, ÖJZ 2001, 630; ders Qualifizierte Abgabenhinterziehung als Vortat der Geldwäsche?, RdW 2004/334; ders VbVG Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (2006). Inhaltsübersicht Rz I. Gesetzessystematik 1 II. Finanzvergehen 5 A. Allgemeines 5 B. Gesetzlichkeitsprinzip 8 C. Bestimmtheitsgrundsatz 10 III. Täter eines Finanzvergehens 13 A. Natürliche Personen 13 B. Verbände Juristische Personen Personenhandelsgesellschaften eingetragene Erwerbsgesellschaften Ausgenommen von der Verbandsverantwortlichkeit ( 1 Abs 3 VbVG) 19 IV. Zuständigkeit 23 I. Gesetzessystematik 1 Das Finanzstrafgesetz (FinStrG) unterscheidet zwischen einem materiellrechtlichen Teil ( 1 bis 52) und einem verfahrensrechtlichen Teil ( 53 bis 246). 2 Im materiellrechtlichen Teil finden sich Normen, die festschreiben, wann ein Finanzvergehen und damit eine strafbare Handlung isd FinStrG vorliegt. Die 1 bis 32 enthalten dabei allgemeine Bestimmungen, die auf alle Finanzvergehen Anwendung finden (sog Allgemeiner Teil). Im Anschluss daran werden die einzelnen Finanzvergehen (Straftatbestände) angeführt ( 33 bis 52). Das FinStrG regelt die in ihm normierten Einrichtungen 1 2 Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3 19
3 des materiellen Rechts eigenständig. Ein Rückgriff auf das allgemeine Strafrecht des StGB kommt insoweit nicht in Betracht 1. 3 Die Bestimmungen des sog Allgemeinen Teils des FinStrG ( 1 bis 32) stimmen teilweise inhaltlich überein mit den jeweiligen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB, BGBl 1974/60 idgf). 8 FinStrG deckt sich zb mit 5 Abs 1 u 6 StGB, 11 FinStrG mit 12 StGB, 13 FinStrG mit 15 StGB etc. Soweit das FinStrG keine eigenständige Regelung vornimmt, kommt im gerichtlichen Finanzstrafverfahren subsidiär der Allgemeine Teil des StGB ( 1 bis 74 StGB) zur Anwendung 2. 4 Mangels einer eigenständigen Regelung des FinStrG findet daher zb 17 StGB, der hinsichtlich der einzelnen Straftatbestände des StGB eine Differenzierung zwischen Verbrechen und Vergehen vornimmt, auch auf gerichtlich strafbare Finanzvergehen Anwendung. Dies macht der Gesetzgeber nunmehr mit 1 Abs 3 auch ausdrücklich deutlich, nachdem es in diesem Punkt Auffassungsunterschiede im Schrifttum gegeben hatte 3. Verbrechen sind vorsätzliche Straftaten, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (17 StGB). Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind daher Verbrechen isd 17 Abs 1 StGB ( 1 Abs 3), mit allen sich daraus ergebenden materiellrechtlichen und prozessualen Konsequenzen. Die Qualifizierung der Finanzvergehen mit dem höchsten kriminellen Unwert als Verbrechen ist auch im Vergleich mit anderen Vermögensdelikten (zb Betrug, 146, 147 StGB) erforderlich. 5 Der Differenzierung des 17 StGB folgend, können daher ein Abgabenbetrug ( 39) oder qualifizierte Begehungsformen einer Abgabenhinterziehung isd 38a, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, Vortaten zum Tatbestand der Geldwäscherei ( 165 Abs 1 StGB) sein. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das Verwertungsverbot von Daten, die gem 41 Abs 1, 2 od 5 BWG ermittelt worden sind, bei schwerwiegenden Finanzvergehen aufgehoben ist: Es besteht nicht bei Aufklärung von gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, sowie Delikte nach 38a und 39 FinStrG ( 41 Abs 6 BWG). Die begriffliche Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen spielt in der Praxis auch im Bereich des Strafverfahrensrechts bei gerichtlich zu ahndenden Finanzdelikten eine Rolle (vgl 356, 427 Abs 1 Strafprozessordnung, StPO, BGBl 1975/631 idgf). Bei Verbrechen ist zb ein Verfahren in Abwesenheit nicht möglich ( 427 StPO 4 ). Auch bei der Wiederaufnahme zum Nachteil des Beschuldigten ( 356 StPO 5 ) wird zwischen 1 OGH , 13 Os /83 ÖJZ-LSK 1984/46. 2 Art I Abs 1 Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl 1974/ Zustimmend Gapp RdW 2004/396; Fellner RdW 2005/727, 654; Plückhahn RdW 2005/501; ablehnend Zeder RdW 2004/334; Birklbauer JSt 2006, 67; Medigovic RdW 2008, Vgl Seiler Strafprozessrecht 11, Rz 818ff. 5 Vgl Seiler Strafprozessrecht 11, Rz 1211ff. 20 Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3
4 Allgemeine Bestimmungen 1 Verbrechen und Vergehen differenziert. Bestimmte Ermittlungsmethoden sind nur zur Aufklärung eines Verbrechens zulässig (zb optische und akustische Überwachung von Personen, 136 Abs 1 Z 2 StPO 6 ). II. Finanzvergehen A. Allgemeines 6 Finanzvergehen sind in erster Linie die im Besonderen Teil des FinStrG ( 33 bis 52) genannten Tatbestände. Darüber hinaus können auch andere Bundesgesetze Straftatbestände enthalten, welche dort als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeit bezeichnet werden 7. 7 Entscheidend ist die Bezeichnung des jeweiligen Tatbestandes: Die Voraussetzungen des 1 treffen zb auf die Bestimmung des 30 MOG (Marktordnungsgesetz, BGBl I 2007/55 idgf) nicht zu, auf jene des 29 MOG 8 hingegen schon, da letztere ausdrücklich als Finanzvergehen determiniert ist. 8 Die 248 (Begünstigung), 250 (Falsche Verdächtigung), 251, 252 (Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht) enthalten gerichtlich strafbare Handlungen, welche keine Finanzvergehen isd 1 sind B. Gesetzlichkeitsprinzip 9 Das Strafrecht basiert auf dem Prinzip, dass nur jenes Verhalten strafbar ist, welches vom Strafgesetz ausdrücklich unter Sanktion gestellt wurde. Darin dokumentiert sich der alte Grundsatz nullum crimen sine lege, welcher in 1 ivm 4 ausdrücklich verankert ist. 4 Abs 1 betont zudem, dass eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden darf, welche bereits im Tatzeitpunkt unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fiel Dieser Grundpfeiler jedes Strafgesetzes hat die Garantiefunktion, dass 10 nur jener bestraft werden darf, der gegen eine solche positive Norm verstoßen hat. Damit zeigt sich der fragmentarische Charakter des Strafrechts. Es ist nicht maßgebend, ob die Rechtsgemeinschaft darüber hinaus ein Verhalten als strafwürdig empfindet. Solange vom Gesetzgeber nicht eine bestimmte Verhaltensweise für strafbar erklärt wird, indem er diese in einem bestimmten Straftatbestand erfasst, kann keine Sanktion dafür verhängt werden. Der Formulierung der einzelnen Tatbestände des FinStrG und der Nebengesetze kommt daher größte Bedeutung zu, will man auch wirklich alle als strafwürdig angesehenen Verhaltensweisen erfassen. Der geschickte Täter, der sein Handeln in einer Weise auf die einschlägigen Straftatbestände abstimmt, dass dieses nicht darunter subsumiert 6 Vgl Seiler Strafprozessrecht 11, Rz 506f. 7 ZB 7 Produktpirateriegesetz 2004, BGBl I 2004/56 idgf; 42 Tabakmonopolgesetz, BGBl 1995/830 idgf; 11 Mineralölsteuergesetz, BGBl 1994/630 idgf; 7 Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl 1994/660 idgf; 39 Außenhandelsgesetz 2005, BGBl I 2005/50 idgf; 29 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl I 2007/55 idgf; 91 Alkoholsteuergesetz, BGBl 1994/703 idgf. 8 Ein- oder Ausfuhr von Marktordnungswaren ohne die in 15 Abs 1 MOG bezeichneten Dokumente. Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3 21
5 werden könnte, kann daher nicht strafrechtlich belangt werden, auch wenn seine Vorgangsweise strafwürdig erscheint 9. C. Bestimmtheitsgrundsatz 11 Die Forderung, dass strafrechtliche Verbote nur dem geschriebenen Recht zu entnehmen sind, bietet jedoch noch keine hinreichende Rechtssicherheit. Rechtssicherheit hängt insbesondere von der Art der Gesetzesfassung ab. Eine positive Norm, welche für die Beschreibung eines als verboten erklärten Verhaltens nur vage Formulierungen enthält, ist der Rechtssicherheit abträglich. Daher hat neben die Forderung nach einem geschriebenen Verbot auch noch die Forderung nach Bestimmtheit des Verbotes zu treten. Wenngleich der Bestimmtheitsgrundsatz nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt ist, wird er von Art 7 MRK eingeschlossen 10. Die Bestimmtheit und damit die Rechtssicherheit hängen vom Grad der Genauigkeit ab, mit welchem das Gesetz zum Ausdruck bringt, was verboten ist. Der Gesetzgeber muss daher bestrebt sein, die Reichweite des Verbotes möglichst klar zu formulieren Die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes steht im Finanzstrafrecht vor dem besonderen Problem, dass die einzelnen Tatbestände durchwegs als Blankettstrafnormen konzipiert sind. Eine genaue Beschreibung des unter Strafe gestellten Verhaltens findet sich regelmäßig nicht im FinStrG, sondern ergibt sich erst aus dem Zusammenhang mit anderen außerstrafrechtlichen Normen (zb Bestimmungen der BAO, BGBl 1961/194 idgf oder des UStG 1994, BGBl 1994/663 idgf). Der gesetzestechnische Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung, wie er für Blankettstrafnormen kennzeichnend ist, ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist jedoch auch bei Blankettstrafnormen unerlässlich, dass der Tatbestand durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet ist. Besteht der strafbare Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm, muss der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar sein. Der Tatbestand einer Blankettstrafnorm muss mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein, dass jeder ihn als solchen zu verstehen vermag Ein Korrektiv für Fälle, in denen es am Bestimmtheitserfordernis mangelt, findet die Rechtspraxis in der Irrtumsregelung des 9. Damit kann jedoch bloß der Beschuldigte vor Schaden bewahrt werden. Die Bedenken gegen die davon betroffene Bestimmung bleiben bestehen. III. Täter eines Finanzvergehens A. Natürliche Personen 14 Finanzvergehen können in erster Linie von natürlichen Personen begangen werden ( 1 Abs 1). Als Täter kommt dabei nicht nur der jeweilige 9 Seiler Strafrecht Allgemeiner Teil I, Rz VfGH , G 280, 281/91, G 325/91 JBl 1992, Seiler Strafrecht Allgemeiner Teil I, Rz 39f. 12 VfGH , G 280, 281/91, G 325/91 JBl 1992, Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3
6 Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabepflichtige, sondern jeder in Betracht, derrechtlich oder faktisch die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. Die Tatsache, dass eine Person Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist, gibt über ihre finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verwirklichung eines konkreten Finanzvergehens noch nicht hinreichend Auskunft Das Verbandverantwortlichkeitsgesetz (VbVG, BGBl I 2005/151) schafft jedoch die Möglichkeit, auch juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ( 1 Abs 2). Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz findet nach Maßgabe des 28a auf Finanzvergehen Anwendung. Soweit keine Verbandsgeldbuße nach 28a zu verhängen ist, können juristische Personen nach 28 Abs 2 (Haftung des Vertretenen) bzw 3 (Haftung des Dienstgebers) zur Haftung herangezogen werden ( 28 Abs 9). B. Verbände 16 Das VbVG spricht verallgemeinernd von Verbänden und erfasst, entsprechend der Definition des 1 16 VbVG: 1. Juristische Personen 17 Es werden dabei gleichermaßen juristische Personen des Privatrechts wie 17 jene des öffentlichen Rechts strafrechtlich erfasst. Juristische Personen des Privatrechts wären zb Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft aufgrund der Verordnung des Rates Nr. 2157/2001, die in Österreich mit dem Gesetz über das Statut der europäischen Gesellschaft, BGBl I 67/2004, wirksam wurde), weiters Genossenschaften, Sparkassen, (ideelle) Vereine im Sinn des Vereinsgesetzes 2002, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, politische Parteien, Sachgesamtheiten (zb Fonds) und Stiftungen Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind zunächst die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden). Daneben sind darunter auch 18 Einrichtungen der wirtschaftlichen und beruflichen Selbstverwaltung (Kammern), die Sozialversicherungsträger, die Universitäten (UniversitätsG 2002), die Hochschülerschaft und andere Interessensgemeinschaften, öffentlichrechtliche Stiftungen (zb ORF) und Fonds und selbstständige Anstalten (zb die Österreichische Nationalbank, Finanzmarktaufsicht, Statistik Österreich, Arbeitsmarktservice) zu verstehen Personenhandelsgesellschaften eingetragene Erwerbsgesellschaften 19 Diesen Gesellschaften kommt im Außenverhältnis eine der juristischen 19 Person ähnliche Stellung zu. Insbesondere sind sie zivilrechtlich wie diese VwGH , 2006/14/0046 SWK 2007, R 16 = ÖStZB 2007/124, RV 994 BlgNR 22.GP, RV 994 BlgNR 22.GP, 16. Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3 23
7 deliktsfähig. Im Gegensatz zu juristischen Personen haften neben dem Gesellschaftsvermögen jedoch auch die Mitglieder persönlich. Unabhängig von den einzelnen Gesellschaftern sind sie Träger von Rechten und Pflichten. Es besteht regelmäßig ein Sondervermögen, das vom Vermögen der Gesellschafter getrennt ist 16. Personenhandelsgesellschaften sind zb die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Ebenso werden europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen vom Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erfasst Ausgenommen von der Verbandsverantwortlichkeit ( 1 Abs 3 VbVG) 20 Das VbVG ist nicht auf Einzelunternehmen (Einzelhandelskaufleute) anwendbar. Sie sind nicht per se als Verbände anzusehen. Die Größe oder Tätigkeit des Unternehmens ist dabei ohne Belang 18. Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird vom VbVG nicht erfasst, da ihr nach den bürgerlichen Gesetzen keine Rechtspersönlichkeit zukommt Ausdrücklich ausgenommen aus der Verbandsverantwortlichkeit ist der (ruhende) Nachlass ( 547 ABGB), obwohl dieser herrschend als juristische Person angesehen wird Auch Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen können nicht als Verbände strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, soweit sie hoheitlich ( in Vollziehung der Gesetze ) handeln. Hoheitliches Handeln ist daher generell vom Anwendungsbereich des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes ausgenommen. Das privatwirtschaftliche Handeln der öffentlichen Hand, gleich in welcher Form, kann jedoch theoretisch eine Verbandsverantwortlichkeit begründen Anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften fallen ebenfalls nicht in die Verbandsverantwortlichkeit, soweit sie seelsorgerisch tätig sind. Ein von einem geistlichen Orden geführtes Unternehmen (zb Gastronomiebetrieb, Weinkellerei) wird hingegen vom VbVG erfasst 22. IV. Zuständigkeit 24 Abhängig von der Schwere des Finanzvergehens normiert das FinStrG die Zuständigkeit des Gerichtes oder der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens ( 53). Die Finanzvergehen lassen sich daher in gerichtlich strafbare und verwaltungsbehördlich strafbare Finanzvergehen einteilen. 53 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Gerichtszuständigkeit gegeben ist. Finanzvergehen, für die nicht ausdrück 16 RV 994 BlgNR 22.GP, Näher dazu E.Steininger VbVG, Kommentar, 1 Rz E.Steininger VbVG, Kommentar, 1 Rz E.Steininger VbVG, Kommentar, 1 Rz RV 994 BlgNR 22.GP, Frank-Thomasser/Punz Das neue Unternehmensstrafrecht, E.Steininger VbVG, Kommentar, 1 Rz Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3
Inhaltsverzeichnis. Finanzstrafgesetz VII
Abkürzungsverzeichnis... XIII Finanzstrafgesetz ARTIKEL I Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben
Abgabenänderungsgesetz 2005 Die neue Verbandsverantwortlichkeit
Abgabenänderungsgesetz 2005 Die neue Verbandsverantwortlichkeit Dr. Christian Huber Linz, 16. November 2005 Übersicht > Vorbemerkungen > Geltende Rechtslage > Verbände > Umfasste Delikte > Delikte FinStrG
Wirtschafts- und Europastrafrecht
Wirtschafts- und Europastrafrecht Sommersemester 2017 Dr. Martin Stricker Ausspähen von Daten unbarer Zahlungsmittel 241h (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, 1. dass
29 X. Rechtzeitigkeit: Abs3 lita Keine Verfolgungshandlung
A. Einleitung 29 Abs 3 lit a Eine zeitliche Befristung dieser Sperrwirkung wäre mit der primären Zielsetzung der Selbstanzeigebestimmung, nämlich dem Anreiz zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit und der Erschließung
"Finanzstrafrecht" 4. Auflage. Inhaltsverzeichnis
Vorwort 3 Kapitel 1 Einleitung 11 1.1 Systematik des Finanzstrafgesetzes... 11 1.2 Gesetzlichkeitsprinzip... 11 1.3 Territorialitätsprinzip ( 5 FinStrG)... 11 1.4 Täter eines Finanzvergehens... 12 1.4.1
Rechtswissenschaftliche Fakultät. Exposé. zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel. Der Abgabenbetrug. Verfasserin
Rechtswissenschaftliche Fakultät Exposé zum Dissertationsvorhaben mit dem Arbeitstitel Der Abgabenbetrug Verfasserin Mag. iur. Sabrina Anna Tomisser angestrebter akademischer Grad Doktorin der Rechtswissenschaften
II. Abgrenzung zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Finanzstrafverfahren
II. Abgrenzung zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Finanzstrafverfahren II. Abgrenzung gerichtliches/verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren A. Einleitung A. Einleitung Infolge des
Fortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich
Fortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich Referat Schmölzer vom 110.2016 Schadensfälle im OP 1. Einleitung Gesetzliche Grundlagen Aufgaben und Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen
Vorwort... III Abkürzungsverzeichnis... XI
Vorwort... III Abkürzungsverzeichnis... XI Erster Abschnitt: Materielles Finanzstrafrecht: Allgemeiner Teil... 1 A. Gliederung des Finanzstrafgesetzes... 1 B. Prinzipien im Finanzstrafrecht... 2 I. Keine
Finanzstrafrecht. Offene Fragen zur Stoffreflexion. Teil I Einleitung
Finanzstrafrecht Offene Fragen zur Stoffreflexion Teil I Einleitung 1. Was verstehet man im Strafrecht unter dem Grundsatz in dubio pro reo? 2. Was versteht man im Finanzstrafrecht unter dem Territorialprinzip?
FINANZSTRAFRECHT. Klaus HÜBNER. 9/2017 Nr.: 13
FINANZSTRAFRECHT Klaus HÜBNER 9/2017 Nr.: 13 Stand: September 2017 - 1 - Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES FINANZSTRAFVERFAHRENS... 5 1. Einleitung... 5 2. Allgemeines zur Verteidigung... 5
Inhaltsverzeichnis Weisungen ( 8 VbVG) Pichlmayer, Unternehmensstrafbarkeit beim Arbeitsunfall, LexisNexis
Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Kapitel 1: Einleitung... 1 Kapitel 2: Die Strafbarkeit von Unternehmen in Österreich... 5 A. Gesetzeslage vor dem Jahr 2006... 5 1. Haftung
FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010
RA DR. ISABELLA LECHNER FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010 Mit Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2010 wurde die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010) beschlossen; die Novelle ist
Die konkludente Selbstanzeige im Finanzstrafrecht
UNIVERSITÄT WIEN INSTITUT FÜR FINANZRECHT Die konkludente Selbstanzeige im Finanzstrafrecht Sophie Rojahn 0707220 Exposé Dissertation Angestrebter akademischer Grad: Doctor iuris (Dr. iur.) Betreuer: Univ.-Prof.
Der NRW-Entwurf zum Verbandsstrafrecht im Vergleich Überblick zur Behandlung materieller und prozessualer Rechtsfragen in Österreich und der Schweiz
Der NRW-Entwurf zum Verbandsstrafrecht im Vergleich Überblick zur Behandlung materieller und prozessualer Rechtsfragen in Österreich und der Schweiz Anwendbarkeit allgemeiner strafrechtlicher Bestimmungen
Leseprobe aus "Finanzstrafrecht" 4. Auflage Juni 2016
Kapitel 1 Einleitung Kapitel 1 Einleitung 1.1 Systematik des Finanzstrafgesetzes In den 1 bis 52 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wird gesetzlich festgeschrieben, wann ein Finanzvergehen und damit eine
Unternehmensstrafen im Verwaltungsrecht Legistische Optionen
Unternehmensstrafen im Verwaltungsrecht Legistische Optionen Dr. Kerstin Holzinger 19.04.2017 1 Warum Unternehmensstrafen? Kumulationsprinzip ( 22 Abs 2 VStG) Mehrfache Bestrafung bei mehreren zur Vertretung
Der NRW-Entwurf zum Verbandsstrafrecht im Vergleich Überblick zur Behandlung materieller und prozessualer Rechtsfragen in Österreich und der Schweiz
Der NRW-Entwurf zum Verbandsstrafrecht im Vergleich Überblick zur Behandlung materieller und prozessualer Rechtsfragen in Österreich und der Schweiz Materielles Recht NRW-Entwurf 2013 Österreich VbVG (mwv.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
13 Ns 4/18v Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten
Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit und abgabenrechtliche Haftung im Konzern
Exposé zum Dissertationsvorhaben Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit und abgabenrechtliche Haftung im Konzern Mag. iur. Tamara Karlovsky angestrebter akademischer Grad Doktorin der Rechtswissenschaften
Inhaltsverzeichnis. A. Geschichte, Rechtsquellen, Literatur, Gesetzessystematik
Vorwort zu 3. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... A. Geschichte, Rechtsquellen, Literatur, Gesetzessystematik V XVII I. Geschichte des österreichischen Finanzstrafrechts... 1 II. Rechtsquellen... 1 III.
Berufungsentscheidung
Senat Graz 3 GZ. RV/0531-G/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der A, vertreten durch PKF Österreicher-Staribacher Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG, Hegelgasse
Beschwerdeentscheidung
Außenstelle Graz Finanzstrafsenat 1 GZ. FSRV/0017-G/07 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 20. Mai 2011 Teil I 33. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes (NR: GP
Unternehmensstrafrecht
FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT JÄNNER 2006 01 1 88 Unternehmensstrafrecht Versicherungsrecht Condictio indebiti und 67 VersVG Rechtsprechungsübersicht Schiedsgerichtsbarkeit Gesellschaftsrecht Mehr
4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN
4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN SYSTEMATISIERUNG(1) Unternehmensträgerschaft: Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund (zb ÖBIB: http://www.oebib.gv.at/beteiligungen/) Länder
5.2. Fehlen einer Bestimmung über unechte Unterlassungsdelikte im Finanzstrafrecht
Kert Begehung durch aktives Tun in Betracht kommt. Im ersten Fall handelt es sich um echte Unterlassungsdelikte, die ohne weitere Voraussetzungen strafbar sind, da sich die Strafbarkeit des Unterlassens
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
Außenprüfung
Außenprüfung 1 Was passiert danach? Gewerbebehörde Finanzamt Bezirkshauptmannschaft Gebietskrankenkasse Finanzamt Außenprüfung nach Finanzstrafgesetz Umsatzsteuersonderprüfung Außenprüfung nach Bundesabgabenordnung
Exposé. Arbeitstitel der Dissertation
Exposé Arbeitstitel der Dissertation Geldwäscherei, Sonderdelikte und sozial adäquate Beitragshandlungen, Verbandsverantwortlichkeit und Unterlassen Methodische Mängel des Finanzstrafgesetzes im Lichte
ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG
REPUBLIK ÖSTERREICH STAATSANWALTSCHAFT (Bitte in allen Eingaben anführen) Tel.: Fax: ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG
I. Grundsätzliches Lit: welche wie Generalprävention Spezialprävention 1. Sanktionensystem Mehrspurigkeit
I. Lit: Ebner, WK 2 Vorbem zu 32 ff Rz 12 ff; Fuchs, AT I 8 Kap 2; Höpfel, WK 2 17; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT 14 Z 2; Maleczky, AT II 18 15 f; Michel/Wessely, AT 120 ff; St. Seiler, AT I 2 Rz 1 ff; ders,
Vortragsabend Der neue Zollkodex der Union. Stefanie Judmaier Bundesministerium für Finanzen
Vortragsabend Der neue Zollkodex der Union Stefanie Judmaier Bundesministerium für Finanzen 16.3.2016 Inhaltsübersicht Novellierung des nationalen Verbrauchsteuerund Finanzstrafrechts ab dem 1.5.2016 Änderung
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. August 1998 Teil I
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. August 1998 Teil I 153. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1998
ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG
REPUBLIK ÖSTERREICH STAATSANWALTSCHAFT (Bitte in allen Eingaben anführen) Tel.: Fax: Sachbearbeiter/in: Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. ANORDNUNG
VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen
VL Gebietskörperschaften als Unternehmer 3. Einheit: Organisationsformen 1 Systematisierung: Unternehmensträgerschaft Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund Länder Gemeinden
Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage
Anlage Stellungnahme zum Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim sowie Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat 1 GZ. FSRV/0121-W/05 Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
$ &CU 'KPHØJTWPIUIGUGV\ \W FGP 8GTYCNVWPIUXGTHCJTGPUIGUGV\GP ')8) #PYGPFWPIUDGTGKEJ FGT 8GTYCNVWPIUXGTHCJTGPUIGUGV\G
Im EGVG wird festgelegt, welche Verwaltungsorgane die Verwaltungsverfahrensgesetze in welchen Angelegenheiten bei der Besorgung der behördlichen Aufgaben anzuwenden haben. Gemeint ist damit ausschließlich
Strafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Straftatbestände des BT als Ausgangspunkt der Strafbarkeitsprüfung Art. 111 StGB: "Wer vorsätzlich einen Menschen
Beschwerdeentscheidung
Außenstelle Feldkirch Finanzstrafsenat I GZ. FSRV/0007-F/06 Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates I Dr.
Die Besonderheiten der Steuerhinterziehung vor dem Hintergrund ihrer Anknüpfung an das materielle Steuerrecht
Diplomarbeit Zur Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz Die Besonderheiten der Steuerhinterziehung
Ordnungswidrigkeiten Materielles Recht. Das Gesetzlichkeitsprinzip im OWiG Prof. Dr. D. Klesczewski
Ordnungswidrigkeiten Materielles Recht Das Gesetzlichkeitsprinzip im OWiG Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, Ordnungswidrigkeitenrecht,
Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU
Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen über Schwangerschaftsabbrüche in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelungen zur Zulässigkeit ärztlicher Informationen
Begutachtungsentwurf
Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2017-388072/6-Gra www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 20. Dezember 2017 _ Begutachtungsentwurf betreffend
Wann kommt es zum Verlust der besonderen Vertrauenswürdigkeit?
Berufsrecht Wann kommt es zum Verlust der besonderen Vertrauenswürdigkeit? Verfassungskonforme Auslegung des 9 WTBG VON MMAG. KARL TEMM*) 8 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) normiert die
Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Punkt gebracht
FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT SEPTEMBER 2014 09 www.ecolex.at 757 836 Rsp-Nr 309 346 Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Punkt gebracht Primeo OGH eröffnet neue Front Funktionaler Bauvertrag Anordnungsrecht
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)
98 der Beilagen XXVI. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)
Bundesministerium für Justiz Museumstraße Wien. Graz, am 23. April 2015
85/SN-98/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 8 Univ.-Ass. Mag. Benjamin Koller Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie Karl-Franzens-Universität
Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens
Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Aktenzeichen: Abschluss
Die bedingte Nachsicht der Strafe und Verbandsgeldbuße auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrecht
Die bedingte Nachsicht der Strafe und Verbandsgeldbuße auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrecht Gutachten, erstellt im Auftrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder A.Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil
Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften
Rechtssubjekte Personengesellschaften Personen Natürliche Personen Lebende Menschen ( 1 ff. BGB) Privatrecht Grundformen im BGB: Vereine ( 21 ff BGB) Stiftungen Juristische Personen Sonderformen außerhalb
Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die
Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Umsetzung des Römer Statutes durch Schaffung von Tatbeständen gegen das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. - Schaffung
Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: NÖ Datenschutzgesetz 2018 (NÖ DSG 2018)
Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: NÖ Datenschutzgesetz 2018 (NÖ DSG 2018) 1. Abschnitt Allgemeines, Anwendungsbereich, Datengeheimnis und Anwendung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
III. EINZELNE FINANZVERGEHEN. Abgaben Abgabenhinterziehung Grob fahrlässige Abgabenverkürzung Abgabenbetrug Finanzordnungswidrigkeiten
III. EINZELNE FINANZVERGEHEN Abgaben Abgabenhinterziehung Grob fahrlässige Abgabenverkürzung Abgabenbetrug Finanzordnungswidrigkeiten 1 ABGABEN 2. FinStrG: (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind: a)
Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung gem. 370a AO
Tanja Winter Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung gem. 370a AO Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 VII Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 1 B. 370a AO a.f 5 I. Entstehungsgeschichte und Gesetzesmotive
V. FINANZSTRAFVERFAHREN. Zuständigkeit Anlass Hausdurchsuchung Vereinfachtes Verfahren Rechtsmittel
V. FINANZSTRAFVERFAHREN Zuständigkeit Anlass Hausdurchsuchung Vereinfachtes Verfahren Rechtsmittel 1 ZUSTÄNDIGKEIT 53 FinStrG: (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ der Fraktionen der SPD, FDP
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 4128 08.10.75 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP Entwurf eines Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes A. Zielsetzung Der Entwurf
Sicherheitstagung 2010
Sicherheitstagung 2010 Die Stellung der verantwortlichen Personen aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts VStG??? StGB Materiengesetze Verordnungen Bescheide ABGB
Finanzstrafrecht. 3. Einschränkung der Strafbarkeit durch Selbstanzeige, Verkürzungszuschlag, Verjährung
Überblick Grundsätze Finanzstrafrecht 1. Anwendungsbereich: Bundesrechtlich geregelte Abgaben von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben und Grundsteuer. Nicht dagegen: Verkürzung von Gebühren ( 9 GebG,
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 4. Stunde: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, 243 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni
Liebe AG-Mitstreiter,
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Juristische Fakultät August-Bebel-Strasse 89 14482 Potsdam Telefon 0331 977 3420 Email wmitsch@uni-potsdam.de Liebe AG-Mitstreiter, ich übersende Ihnen hiermit
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder
Die strafrechtliche Haftung des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren
Die strafrechtliche Haftung des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren Philip W. MARSCH 1. Einleitung Das österreichische Strafgesetzbuch unterwirft Personen mit besonderer Verantwortung einem besonderen,
Die Auslegung des 370a AO unter besonderer Berücksichtigung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit
Berichte aus der Rechtswissenschaft RolfSchmich Die Auslegung des 370a AO unter besonderer Berücksichtigung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit D180 (Diss. Universität Mannheim) Shaker Verlag Aachen 2005
Grundrechtsgleiche Rechte
Grundrechtsgleiche Rechte Art. 20 IV GG Widerstandsrecht - Einfügung in GG im Zusammenhang mit der Notstandgesetzgebung - Absicht: o Schutz der Verfassungsorgane sollte nicht nur Aufgabe des Staates, sondern
Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke
I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann
Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen
Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. April 2016 Fachbereich:
Geheimnisschutz im Abgabenverfahrensrecht
Der Geheimnisschutz im Abgabenverfahrensrecht Eine systematische Analyse von Dr. Peter Unger LexisNexis* ARD Orac Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XI Prolog 1 I. Die Systematik des Geheimnisschutzes 1 A.
Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung
Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten
Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit
Inhalt Basiswissen StPO Lektion 1: Grundlagen 7 Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Lektion 2: Grundsätze des Verfahrens im Strafprozess
Wiederholungsfragen und Antworten I
Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche
Vorblatt Probleme: Lösungen: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Kompetenzgrundlage:
Vorblatt Probleme: Von den mit 1. Jänner 2008 in Kraft tretenden Änderungen der Strafprozessordnung durch das Strafprozessreformgesetz ist auch das Finanzstrafgesetz betroffen, welches eine Reihe von änderungsbedürftigen
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
Was ist Kriminalität?
Modul - Strafrecht I Einführung und Allgemeiner Teil des StGB 2. Vorlesung (18.10.2016) Wintersemester 2018/19 Was ist Kriminalität? Do 12-14, PH13-HSZ Aufbau A. Einleitung B. Was ist Kriminalität? C.
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die
Strafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer, LL.M. 15.09.2016 Seite 1 Lektion 3 - Allgemeine
Aktuelle finanzstrafrechtliche Aspekte und Risikomanagement. Univ.-Lekt. Mag. Dr. Christian Huber P LL.M. (European Tax Law)
Aktuelle finanzstrafrechtliche Aspekte und Risikomanagement Univ.-Lekt. Mag. Dr. Christian Huber P LL.M. (European Tax Law) Vorbemerkungen Historische Entwicklung Härtere Gangart der Finanz Einleitung
Unternehmensstrafrecht Neu
1. Allgemeines Der Nationalrat hat am 28. September 2005 das neue Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG BGBl I 151/2005) beschlossen, das am 01.01.2006 in Kraft getreten ist. Das Gesetz bringt einen
Abschnitt 1: Die Grundlagen. 1: Das Verhältnis von AT und BT
Abschnitt 1: Die Grundlagen 1: Das Verhältnis von AT und BT AT Aufgabe des StrafR Zwecke des StrafR Grundprinzipien Grundbegriffe Merkmale eines Vorsatzdelikts Merkmale eines Fahrlässigkeitsdelikts Tun
Skript zum Online-Training. Abgabenordnung Steuerstrafrecht. Rechtsstand: Februar In Kooperation mit
Skript zum Online-Training Abgabenordnung Steuerstrafrecht Rechtsstand: Februar 209 In Kooperation mit Inhalt Allgemeiner Überblick über das Strafrecht.... Einführung....2 Rechtsquellen des Strafrechts
Rechtliche Erkenntnisse für GemeindemandatarInnen Korruptionsstrafrecht und weitere Fallen. Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger
Rechtliche Erkenntnisse für GemeindemandatarInnen Korruptionsstrafrecht und weitere Fallen Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger Strafrechtliche Verantwortlichkeit von GemeindemandatarInnen Keine Immunität Volle
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 10 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 23. Dezember 2005 Teil I 151. Bundesgesetz: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sowie Änderung des Mediengesetzes, des Lebensmittelsicherheits-
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Teresa Weber, Universität Salzburg 15 Jahre Aarhus-Konvention Wo stehen wir?, Wien, 17.6.
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Teresa Weber, Universität Salzburg 15 Jahre Aarhus-Konvention Wo stehen wir?, Wien, 17.6.2016 Übersicht 1. Völker- und unionsrechtliche Vorgaben 2. Umsetzungsfragen
Prof. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1. Strafrecht- und Strafzwecktheorien 2. Verfassungsrechtliche Aspekte 3. Deliktstypen 4. Handlung als Grundlage der Strafbarkeit 5. Strafverfolgungsvoraussetzungen 6. Aufbau der
3. Qualifizierung inländischer Gesellschaftsformen unter 1 Abs 2 KStG als Grundlage des Typenvergleichs
3. Qualifizierung inländischer Gesellschaftsformen unter 1 Abs 2 KStG als Grundlage des Typenvergleichs Qualifizierung inländischer Gesellschaftsformen 3.1. Anknüpfung an das Gesellschaftsrecht für die
Strafrecht AT Grundwissen 1. A. Einführung in das Strafgesetzbuch. 1. Strafrecht im formellen Sinn. 2. Strafe Rechtfertigung und Zweck.
Strafrecht AT Grundwissen 1 1 EINLEITUNG A. Einführung in das Strafgesetzbuch 1. Strafrecht im formellen Sinn Als Einstieg in die Rechtsmaterie Strafrecht Allgemeiner Teil ist es sinnvoll, sich mit einigen
Inhaltsverzeichnis. Die Grundrechte. Vorwort... V Inhaltsübersicht Band VII Abkürzungen und Rechtsquellen... XVII
Vorwort... V Inhaltsübersicht Band 1 4... VII Abkürzungen und Rechtsquellen... XVII Zehntes Hauptstück Die Grundrechte 41. Kapitel. Allgemeine Lehren... 1 I. Die Entwicklung der Grundrechte... 1 A. Begriff
B. Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG)
B. Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) 1. Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze Im EGVG wird festgelegt, welche Verwaltungsorgane die Verwaltungsverfahrensgesetze
ANORDNUNG DER ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG
REPUBLIK ÖSTERREICH KURSSTAATSANWALTSCHAFT 22 St 32/12z ((Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: +43 1 50150 270 Fax: +43 1 50150 271 Sachbearbeiter: Dr. Franz Müller Polizeiinspektion
1. Übung. Student S sieht im Schaufenster einen Webstuhl, der mit 399 ausgezeichnet ist. Kann S verlangen, den Webstuhl für 399 verkauft zu bekommen?
Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht In der Übung werden Fragen bearbeitet und mit den dort präsentierten Antworten ins Netz gestellt. Zusätzlich finden Sie nach den Übungsfragen mit Antworten
Zu Z 5 lit. b ( 15 Abs. 3): Die vorgesehene Anwendbarkeit von 37 StGB wird begrüßt.
17/SN-171/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 7 R E P U B L I K Ö S T E R R E I C H B U N D E S M I N I S T E R I U M F Ü R J U S T I Z Bundesministerium für Finanzen
Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen
Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
19.1 Polizei und Kriminalität 402 RECHTSPFLEGE
.1 Polizei und Kriminalität 402 399 METHODEN Die Daten werden von der Jahres-Kriminalstatistik des Kantons Zürich (KRISTA) übernommen. Die Erfassung basiert auf dem für die KRISTA ausgearbeiteten Straftatenkatalog,
Klausurenkurs Verfassungsrecht
Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec WS 2009/10 Auflösung 1. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:
Synopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am...
Synopse Änderung des Steuergesetzes Änderung des Steuergesetzes Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am... Mai 07) I. GS VI C//, Steuergesetz vom 7. Mai 000 (Stand. Januar 06), wird wie folgt geändert: