ARTIKEL I. ERSTER ABSCHNITT Finanzstrafrecht. I. Hauptstück Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen

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1 ARTIKEL I Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole ERSTER ABSCHNITT Finanzstrafrecht I. Hauptstück Allgemeiner Teil Allgemeine Bestimmungen 1. (1) Finanzvergehen sind die in den 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind. (2) Nach Maßgabe des 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich. (3) Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne des 17 Abs. 1 StGB. (zuletzt geändert durch BGBl I 2010/104) Literatur Kommentare: Tannert Finanzstrafgesetz (Loseblattsammlung), 34. Lieferung (2009); Fellner Finanzstrafgesetz 6 (Loseblattsammlung, Stand: ); Reger/ Hacker/Kneidinger Das Finanzstrafgesetz, Band I 3 ( 1 52), 2002, Band II 3 ( ), Systematische Darstellungen: Fabrizy Strafgesetzbuch, Kurzkommentar 10 (2010); ders Strafprozessordnung, Kurzkommentar 10 (2008); Fuchs Strafrecht Allgemeiner Teil I 7 (2008); Kienapfel/Höpfel Strafrecht Allgemeiner Teil 13 (2009); Leitner/Toifl/Brandl Österreichisches Finanzstrafrecht 3 (2008); Leukauf/Steininger Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 (1992); Mayerhofer Das österreichische Strafrecht, Erster Teil, Strafgesetzbuch 6 (2009); Seiler Strafprozessrecht 11 (2010); ders Strafrecht Allgemeiner Teil I (2007); ders Strafrecht Allgemeiner Teil II 4 (2008); Seiler/Seiler Leitfaden Finanzstrafrecht 2 (2010); Triffterer Strafrecht Allgemeiner Teil 2 (1994). Sonstige Literatur: Althuber/Huber Verbandsverantwortlichkeit und Finanzstrafrecht, taxlex 2005, 617; Birklbauer Finanzvergehen als Vortaten zu Geldwäscherei?, JSt 2006, 67; ders Die Auswirkungen der FinStrG-Novelle auf das allge- 18 Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3

2 Allgemeine Bestimmungen 1 meine Straf- und Strafprozessrecht Ausgewählte Schwerpunkte, JSt 2010, 157; Fellner Widersprüchliches zur Geldwäscherei und gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, RdW 2005/727; ders Vereinheitlichung von Abgaben- und Abgabenstrafverfahren, RdW 2008/693, 750; Frank-Thomasser/Punz (Hrsg) Das neue Unternehmensstrafrecht (2006); Gapp Änderung des 38 Abs 1 FinStrG und dessen Bedeutung für die Bankensorgfaltspflicht, RdW 2004/396; Hilf Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (2006); dies Grundlegende Aspekte der neuen Verbandsverantwortlichkeit: Zur subsidiären Anwendung des StGB, JSt 2006, 112; Kern Die wesentlichen Bestimmungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, SWK 2006, W 33; Löschnig-Gspandl Zur Bestrafung von juristischen Personen, ÖJZ 2002, 241; Madlberger/Epply Gründung und Aufbau der Steuerfahndung des Bundesministeriums für Finanzen, ÖStZ 2007/419; Medigovic Qualifizierte Finanzdelikte als Verbrechen isd 17 StGB?, RdW 2008/323, 369; Plückhahn Nochmals: Qualifizierte Abgabenhinterziehung, RdW 2005/501; Schrottmeyer Strafbefreiende Wirkung durch Selbstanzeige auch für Verbände?, SWK 2006, S 480; E.Steininger Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Kommentar, 2006 bzw Lehrbuch, 2006); Toifl Finanzstrafrechtliche Folgen von missbräuchlichen Steuergestaltungen, JSt 2006, 73; Venier Eine Alternative zu einem Strafverfahren gegen juristische Personen, ÖJZ 2002, 718; Wegscheider Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), JSt 2005, 193; Zeder Ein Strafrecht juristischer Personen: Grundzüge einer Regelung in Österreich, ÖJZ 2001, 630; ders Qualifizierte Abgabenhinterziehung als Vortat der Geldwäsche?, RdW 2004/334; ders VbVG Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (2006). Inhaltsübersicht Rz I. Gesetzessystematik 1 II. Finanzvergehen 5 A. Allgemeines 5 B. Gesetzlichkeitsprinzip 8 C. Bestimmtheitsgrundsatz 10 III. Täter eines Finanzvergehens 13 A. Natürliche Personen 13 B. Verbände Juristische Personen Personenhandelsgesellschaften eingetragene Erwerbsgesellschaften Ausgenommen von der Verbandsverantwortlichkeit ( 1 Abs 3 VbVG) 19 IV. Zuständigkeit 23 I. Gesetzessystematik 1 Das Finanzstrafgesetz (FinStrG) unterscheidet zwischen einem materiellrechtlichen Teil ( 1 bis 52) und einem verfahrensrechtlichen Teil ( 53 bis 246). 2 Im materiellrechtlichen Teil finden sich Normen, die festschreiben, wann ein Finanzvergehen und damit eine strafbare Handlung isd FinStrG vorliegt. Die 1 bis 32 enthalten dabei allgemeine Bestimmungen, die auf alle Finanzvergehen Anwendung finden (sog Allgemeiner Teil). Im Anschluss daran werden die einzelnen Finanzvergehen (Straftatbestände) angeführt ( 33 bis 52). Das FinStrG regelt die in ihm normierten Einrichtungen 1 2 Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3 19

3 des materiellen Rechts eigenständig. Ein Rückgriff auf das allgemeine Strafrecht des StGB kommt insoweit nicht in Betracht 1. 3 Die Bestimmungen des sog Allgemeinen Teils des FinStrG ( 1 bis 32) stimmen teilweise inhaltlich überein mit den jeweiligen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB, BGBl 1974/60 idgf). 8 FinStrG deckt sich zb mit 5 Abs 1 u 6 StGB, 11 FinStrG mit 12 StGB, 13 FinStrG mit 15 StGB etc. Soweit das FinStrG keine eigenständige Regelung vornimmt, kommt im gerichtlichen Finanzstrafverfahren subsidiär der Allgemeine Teil des StGB ( 1 bis 74 StGB) zur Anwendung 2. 4 Mangels einer eigenständigen Regelung des FinStrG findet daher zb 17 StGB, der hinsichtlich der einzelnen Straftatbestände des StGB eine Differenzierung zwischen Verbrechen und Vergehen vornimmt, auch auf gerichtlich strafbare Finanzvergehen Anwendung. Dies macht der Gesetzgeber nunmehr mit 1 Abs 3 auch ausdrücklich deutlich, nachdem es in diesem Punkt Auffassungsunterschiede im Schrifttum gegeben hatte 3. Verbrechen sind vorsätzliche Straftaten, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (17 StGB). Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind daher Verbrechen isd 17 Abs 1 StGB ( 1 Abs 3), mit allen sich daraus ergebenden materiellrechtlichen und prozessualen Konsequenzen. Die Qualifizierung der Finanzvergehen mit dem höchsten kriminellen Unwert als Verbrechen ist auch im Vergleich mit anderen Vermögensdelikten (zb Betrug, 146, 147 StGB) erforderlich. 5 Der Differenzierung des 17 StGB folgend, können daher ein Abgabenbetrug ( 39) oder qualifizierte Begehungsformen einer Abgabenhinterziehung isd 38a, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, Vortaten zum Tatbestand der Geldwäscherei ( 165 Abs 1 StGB) sein. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das Verwertungsverbot von Daten, die gem 41 Abs 1, 2 od 5 BWG ermittelt worden sind, bei schwerwiegenden Finanzvergehen aufgehoben ist: Es besteht nicht bei Aufklärung von gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, sowie Delikte nach 38a und 39 FinStrG ( 41 Abs 6 BWG). Die begriffliche Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen spielt in der Praxis auch im Bereich des Strafverfahrensrechts bei gerichtlich zu ahndenden Finanzdelikten eine Rolle (vgl 356, 427 Abs 1 Strafprozessordnung, StPO, BGBl 1975/631 idgf). Bei Verbrechen ist zb ein Verfahren in Abwesenheit nicht möglich ( 427 StPO 4 ). Auch bei der Wiederaufnahme zum Nachteil des Beschuldigten ( 356 StPO 5 ) wird zwischen 1 OGH , 13 Os /83 ÖJZ-LSK 1984/46. 2 Art I Abs 1 Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl 1974/ Zustimmend Gapp RdW 2004/396; Fellner RdW 2005/727, 654; Plückhahn RdW 2005/501; ablehnend Zeder RdW 2004/334; Birklbauer JSt 2006, 67; Medigovic RdW 2008, Vgl Seiler Strafprozessrecht 11, Rz 818ff. 5 Vgl Seiler Strafprozessrecht 11, Rz 1211ff. 20 Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3

4 Allgemeine Bestimmungen 1 Verbrechen und Vergehen differenziert. Bestimmte Ermittlungsmethoden sind nur zur Aufklärung eines Verbrechens zulässig (zb optische und akustische Überwachung von Personen, 136 Abs 1 Z 2 StPO 6 ). II. Finanzvergehen A. Allgemeines 6 Finanzvergehen sind in erster Linie die im Besonderen Teil des FinStrG ( 33 bis 52) genannten Tatbestände. Darüber hinaus können auch andere Bundesgesetze Straftatbestände enthalten, welche dort als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeit bezeichnet werden 7. 7 Entscheidend ist die Bezeichnung des jeweiligen Tatbestandes: Die Voraussetzungen des 1 treffen zb auf die Bestimmung des 30 MOG (Marktordnungsgesetz, BGBl I 2007/55 idgf) nicht zu, auf jene des 29 MOG 8 hingegen schon, da letztere ausdrücklich als Finanzvergehen determiniert ist. 8 Die 248 (Begünstigung), 250 (Falsche Verdächtigung), 251, 252 (Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht) enthalten gerichtlich strafbare Handlungen, welche keine Finanzvergehen isd 1 sind B. Gesetzlichkeitsprinzip 9 Das Strafrecht basiert auf dem Prinzip, dass nur jenes Verhalten strafbar ist, welches vom Strafgesetz ausdrücklich unter Sanktion gestellt wurde. Darin dokumentiert sich der alte Grundsatz nullum crimen sine lege, welcher in 1 ivm 4 ausdrücklich verankert ist. 4 Abs 1 betont zudem, dass eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden darf, welche bereits im Tatzeitpunkt unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fiel Dieser Grundpfeiler jedes Strafgesetzes hat die Garantiefunktion, dass 10 nur jener bestraft werden darf, der gegen eine solche positive Norm verstoßen hat. Damit zeigt sich der fragmentarische Charakter des Strafrechts. Es ist nicht maßgebend, ob die Rechtsgemeinschaft darüber hinaus ein Verhalten als strafwürdig empfindet. Solange vom Gesetzgeber nicht eine bestimmte Verhaltensweise für strafbar erklärt wird, indem er diese in einem bestimmten Straftatbestand erfasst, kann keine Sanktion dafür verhängt werden. Der Formulierung der einzelnen Tatbestände des FinStrG und der Nebengesetze kommt daher größte Bedeutung zu, will man auch wirklich alle als strafwürdig angesehenen Verhaltensweisen erfassen. Der geschickte Täter, der sein Handeln in einer Weise auf die einschlägigen Straftatbestände abstimmt, dass dieses nicht darunter subsumiert 6 Vgl Seiler Strafprozessrecht 11, Rz 506f. 7 ZB 7 Produktpirateriegesetz 2004, BGBl I 2004/56 idgf; 42 Tabakmonopolgesetz, BGBl 1995/830 idgf; 11 Mineralölsteuergesetz, BGBl 1994/630 idgf; 7 Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl 1994/660 idgf; 39 Außenhandelsgesetz 2005, BGBl I 2005/50 idgf; 29 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl I 2007/55 idgf; 91 Alkoholsteuergesetz, BGBl 1994/703 idgf. 8 Ein- oder Ausfuhr von Marktordnungswaren ohne die in 15 Abs 1 MOG bezeichneten Dokumente. Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3 21

5 werden könnte, kann daher nicht strafrechtlich belangt werden, auch wenn seine Vorgangsweise strafwürdig erscheint 9. C. Bestimmtheitsgrundsatz 11 Die Forderung, dass strafrechtliche Verbote nur dem geschriebenen Recht zu entnehmen sind, bietet jedoch noch keine hinreichende Rechtssicherheit. Rechtssicherheit hängt insbesondere von der Art der Gesetzesfassung ab. Eine positive Norm, welche für die Beschreibung eines als verboten erklärten Verhaltens nur vage Formulierungen enthält, ist der Rechtssicherheit abträglich. Daher hat neben die Forderung nach einem geschriebenen Verbot auch noch die Forderung nach Bestimmtheit des Verbotes zu treten. Wenngleich der Bestimmtheitsgrundsatz nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt ist, wird er von Art 7 MRK eingeschlossen 10. Die Bestimmtheit und damit die Rechtssicherheit hängen vom Grad der Genauigkeit ab, mit welchem das Gesetz zum Ausdruck bringt, was verboten ist. Der Gesetzgeber muss daher bestrebt sein, die Reichweite des Verbotes möglichst klar zu formulieren Die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes steht im Finanzstrafrecht vor dem besonderen Problem, dass die einzelnen Tatbestände durchwegs als Blankettstrafnormen konzipiert sind. Eine genaue Beschreibung des unter Strafe gestellten Verhaltens findet sich regelmäßig nicht im FinStrG, sondern ergibt sich erst aus dem Zusammenhang mit anderen außerstrafrechtlichen Normen (zb Bestimmungen der BAO, BGBl 1961/194 idgf oder des UStG 1994, BGBl 1994/663 idgf). Der gesetzestechnische Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung, wie er für Blankettstrafnormen kennzeichnend ist, ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist jedoch auch bei Blankettstrafnormen unerlässlich, dass der Tatbestand durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet ist. Besteht der strafbare Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm, muss der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar sein. Der Tatbestand einer Blankettstrafnorm muss mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein, dass jeder ihn als solchen zu verstehen vermag Ein Korrektiv für Fälle, in denen es am Bestimmtheitserfordernis mangelt, findet die Rechtspraxis in der Irrtumsregelung des 9. Damit kann jedoch bloß der Beschuldigte vor Schaden bewahrt werden. Die Bedenken gegen die davon betroffene Bestimmung bleiben bestehen. III. Täter eines Finanzvergehens A. Natürliche Personen 14 Finanzvergehen können in erster Linie von natürlichen Personen begangen werden ( 1 Abs 1). Als Täter kommt dabei nicht nur der jeweilige 9 Seiler Strafrecht Allgemeiner Teil I, Rz VfGH , G 280, 281/91, G 325/91 JBl 1992, Seiler Strafrecht Allgemeiner Teil I, Rz 39f. 12 VfGH , G 280, 281/91, G 325/91 JBl 1992, Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3

6 Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabepflichtige, sondern jeder in Betracht, derrechtlich oder faktisch die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. Die Tatsache, dass eine Person Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist, gibt über ihre finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verwirklichung eines konkreten Finanzvergehens noch nicht hinreichend Auskunft Das Verbandverantwortlichkeitsgesetz (VbVG, BGBl I 2005/151) schafft jedoch die Möglichkeit, auch juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ( 1 Abs 2). Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz findet nach Maßgabe des 28a auf Finanzvergehen Anwendung. Soweit keine Verbandsgeldbuße nach 28a zu verhängen ist, können juristische Personen nach 28 Abs 2 (Haftung des Vertretenen) bzw 3 (Haftung des Dienstgebers) zur Haftung herangezogen werden ( 28 Abs 9). B. Verbände 16 Das VbVG spricht verallgemeinernd von Verbänden und erfasst, entsprechend der Definition des 1 16 VbVG: 1. Juristische Personen 17 Es werden dabei gleichermaßen juristische Personen des Privatrechts wie 17 jene des öffentlichen Rechts strafrechtlich erfasst. Juristische Personen des Privatrechts wären zb Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft aufgrund der Verordnung des Rates Nr. 2157/2001, die in Österreich mit dem Gesetz über das Statut der europäischen Gesellschaft, BGBl I 67/2004, wirksam wurde), weiters Genossenschaften, Sparkassen, (ideelle) Vereine im Sinn des Vereinsgesetzes 2002, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, politische Parteien, Sachgesamtheiten (zb Fonds) und Stiftungen Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind zunächst die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden). Daneben sind darunter auch 18 Einrichtungen der wirtschaftlichen und beruflichen Selbstverwaltung (Kammern), die Sozialversicherungsträger, die Universitäten (UniversitätsG 2002), die Hochschülerschaft und andere Interessensgemeinschaften, öffentlichrechtliche Stiftungen (zb ORF) und Fonds und selbstständige Anstalten (zb die Österreichische Nationalbank, Finanzmarktaufsicht, Statistik Österreich, Arbeitsmarktservice) zu verstehen Personenhandelsgesellschaften eingetragene Erwerbsgesellschaften 19 Diesen Gesellschaften kommt im Außenverhältnis eine der juristischen 19 Person ähnliche Stellung zu. Insbesondere sind sie zivilrechtlich wie diese VwGH , 2006/14/0046 SWK 2007, R 16 = ÖStZB 2007/124, RV 994 BlgNR 22.GP, RV 994 BlgNR 22.GP, 16. Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3 23

7 deliktsfähig. Im Gegensatz zu juristischen Personen haften neben dem Gesellschaftsvermögen jedoch auch die Mitglieder persönlich. Unabhängig von den einzelnen Gesellschaftern sind sie Träger von Rechten und Pflichten. Es besteht regelmäßig ein Sondervermögen, das vom Vermögen der Gesellschafter getrennt ist 16. Personenhandelsgesellschaften sind zb die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Ebenso werden europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen vom Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erfasst Ausgenommen von der Verbandsverantwortlichkeit ( 1 Abs 3 VbVG) 20 Das VbVG ist nicht auf Einzelunternehmen (Einzelhandelskaufleute) anwendbar. Sie sind nicht per se als Verbände anzusehen. Die Größe oder Tätigkeit des Unternehmens ist dabei ohne Belang 18. Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird vom VbVG nicht erfasst, da ihr nach den bürgerlichen Gesetzen keine Rechtspersönlichkeit zukommt Ausdrücklich ausgenommen aus der Verbandsverantwortlichkeit ist der (ruhende) Nachlass ( 547 ABGB), obwohl dieser herrschend als juristische Person angesehen wird Auch Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen können nicht als Verbände strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, soweit sie hoheitlich ( in Vollziehung der Gesetze ) handeln. Hoheitliches Handeln ist daher generell vom Anwendungsbereich des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes ausgenommen. Das privatwirtschaftliche Handeln der öffentlichen Hand, gleich in welcher Form, kann jedoch theoretisch eine Verbandsverantwortlichkeit begründen Anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften fallen ebenfalls nicht in die Verbandsverantwortlichkeit, soweit sie seelsorgerisch tätig sind. Ein von einem geistlichen Orden geführtes Unternehmen (zb Gastronomiebetrieb, Weinkellerei) wird hingegen vom VbVG erfasst 22. IV. Zuständigkeit 24 Abhängig von der Schwere des Finanzvergehens normiert das FinStrG die Zuständigkeit des Gerichtes oder der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens ( 53). Die Finanzvergehen lassen sich daher in gerichtlich strafbare und verwaltungsbehördlich strafbare Finanzvergehen einteilen. 53 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Gerichtszuständigkeit gegeben ist. Finanzvergehen, für die nicht ausdrück 16 RV 994 BlgNR 22.GP, Näher dazu E.Steininger VbVG, Kommentar, 1 Rz E.Steininger VbVG, Kommentar, 1 Rz E.Steininger VbVG, Kommentar, 1 Rz RV 994 BlgNR 22.GP, Frank-Thomasser/Punz Das neue Unternehmensstrafrecht, E.Steininger VbVG, Kommentar, 1 Rz Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz 3

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