TRBS 1201Prüfungen und Kontrollen/Überprüfungen von Arbeitsmitteln Prüfungen ortsfester und ortsveränderlicher Betriebsmittel
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- Frank Meyer
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1 TRBS 1201Prüfungen und Kontrollen/Überprüfungen von Arbeitsmitteln Prüfungen ortsfester und ortsveränderlicher Betriebsmittel Hans-Peter Steimel BG ETEM, Köln Tagung für Sicherheitsfachkräfte des Präventionszentrums Mainz, BG RCI 30.-, Bad Neuenahr
2 Seite 2
3 Rechtslandschaft im ständigen Umbruch Seite 3
4 Warum? Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, (DGUV Vorschriften 3 und 4) Normen Seite 4
5 Grundgesetz Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. oder doch nur GMV Gesunder Menschenverstand Gefährdungsbeurteilung mit Verstand Seite 5
6 DGUV Vorschriften 3 und 4 5 Prüfen, Abs in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. (2)Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. Seite 6
7 Elektrofachkraft Vergleiche UVV DGUV Vorschrift 3 2 (3) inhaltsgleiche Definition mit VDE Abschn Seite 7
8 Prüfperson DGUV Vorschrift 3 und 4 TRBS 1203 Fachliche Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen, Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen Kann übertragene Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen Elektrofachkraft Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikationsnachweise Berufserfahrung Zeitnahe berufliche Tätigkeit, Kenntnisse aktuell halten Seite 8
9 TRBS 1201 Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach 14 BetrSichV (1) Eine Festlegung von Prüffristen für Prüfungen nach 14 BetrSichV ist nur für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, erforderlich. In den übrigen in 14 BetrSichV genannten Fällen erfolgt die Prüfung auf Grund der genannten Ereignisse (Montage, außergewöhnliche Anlässe, prüfpflichtige Änderung). Seite 9
10 TRBS 1201 Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach 14 BetrSichV (2) Die Prüffrist nach Absatz 1 muss so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher verwendet werden kann. Kriterien für die Festlegung von Prüffristen sind insbesondere: Einsatzbedingungen (Art der Benutzung/Beanspruchung, Häufigkeit und Dauer der Benutzung, Qualifikation der Beschäftigten, usw.), unter denen das Arbeitsmittel verwendet wird, Herstellerhinweise, die in der Betriebsanleitung enthalten sind, Schädigungsmechanismen und Erfahrungen mit dem Ausfallverhalten des Arbeitsmittels, Unfallgeschehen oder Häufung von Mängeln an vergleichbaren Arbeitsmitteln. Herstellerhinweise sind europaweit gültig und berücksichtigen nicht nationale Regelungen Seite 10
11 TRBS 1201 Festlegung der Prüffrist für Prüfungen nach 14 BetrSichV (3) Aufgrund der Ergebnisse durchgeführter Prüfungen kann eine Änderung der Prüffristen im Sinne einer Verlängerung oder Verkürzung möglich bzw. erforderlich sein. Dabei sind die oben genannten Kriterien ebenfalls zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen. Als Maß für die ausreichende Bemessung von Prüffristen für z. B. elektrische Arbeitsmittel können die Fehlerquote oder die festgelegten Toleranzwerte für Abweichungen vom Sollzustand herangezogen werden. Beispiele für bewährte Prüffristen finden sich in Anhang 4 und den für das Arbeitsmittel zutreffenden Regelwerken der Unfallversicherungsträger. Für elektrische Arbeitsmittel bewährten Prüffristen nur noch DA zur DGUV Vorschrift 3 Seite 11
12 TRBS 1201 Beispiele Prüfung eines handgeführten elektrischen, über eine Steckvorrichtung angeschlossenen Arbeitsmittels 1. Sollzustand: Es sind die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Grenzwerte (z. B. für den Schutzleiterwiderstand, die IP-Schutzart) einzuhalten. 2. Ermittlung des Istzustandes: Sichtprüfung: Besichtigung des Arbeitsmittels auf äußerlich erkennbare Mängel (z. B. Schäden am Gehäuse, sicherheitsbeeinträchtigende Verschmutzung und Korrosion) ggf. nach Öffnung der Gehäuse. Prüfung der Schutzleiterverbindung durch Widerstandsmessung oder durch sonstige Ermittlung, ob der Grenzwert eingehalten ist. Seite 12
13 TRBS 1201 Prüfung eines handgeführten elektrischen, über eine Steckvorrichtung angeschlossenen Arbeitsmittels Messen des Isolationswiderstandes, des Schutzleiterstromes, des Berührungsstromes und des Ableitstromes mit geeigneten Messgeräten. Erproben des Arbeitsmittels und prüfen der Funktion der Schutzmaßnahmen. 3. Vergleich Ist- mit SolIzustand: Die Werte des ermittelten Istzustandes weichen sicherheitstechnisch kritisch von den festgelegten Werten ab. Eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand besteht. Mögliche Maßnahme: Reinigen oder Anschlussleitung ersetzen. 4. Erneute Ermittlung des Istzustandes nach 2.. Seite 13
14 TRBS 1201 Dokumentation der Prüfungen nach 14 BetrSichV Gemäß 14 Absatz 7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis der Prüfung und Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur Sie sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Seite 14
15 TRBS 1201 Dokumentation der Prüfungen nach 14 BetrSichV BetrSichV 14 (7) Satz 4 Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 (Sicherheit abhängig von den Montagebedingungen) und 2 ( schädigenden Einflüsse) sowie Anhang 3 (bestimmte Arbeitsmittel) an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten. TRBS 1201 (3) Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z. B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen. Seite 15
16 TRBS 1203 TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen Muss!! Muss Muss Vgl. Definition: Elektrofachkraft DGUV Vorschrift 3 Kontinuierlichen Aktualisierung der relevanten elektrotechnischen Regeln zur Durchführung der Prüfung nach 14 BetrSichV. Seite 16
17 DGUV Information (bisher BGI/GUV-I 5090) Organisation durch den Unternehmer Diese DGUV Information gibt praxisbezogene Hinweise für die Organisation der nach 3 in Verbindung mit 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geforderten wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel. Seite 17
18 Die orientiert sich an: TRBS 1201 Prüfung und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger Anlagen TRBS 1203 Befähigte Personen Unter Beachtung der Schutzziele des 5 Prüfungen der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel und den zugehörigen Durchführungsanweisung Seite 18
19 Warum muss die überarbeitet werden Mit der Überarbeitung der Information soll der Inhalt auf die Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel erweitert werden. Damit soll eine Information für Unternehmer zur Organisation der Durchführung wiederkehrender Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel entstehen. Es werden Vorgaben aus Verordnungen und einschlägigen Bestimmungen, insbesondere DGUV Vorschriften 3 und 4, ArbStättV, BetrSichV und zugehörige Technische Regeln praxisorientiert zusammengefasst und erläutert. Die Bedürfnisse der KMU werden besonders berücksichtigt. Seite 19
20 Handlungshilfen gemäß DGUV Information Vorwort 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Durchführung der Prüfung 4 Prüffristen 5 Mess- und Prüfgeräte 6 Gefahren, Prüfplatz, Prüfzubehör 7 Ergänzende Hinweise zu speziellen Betriebsmitteln 8 Betriebsmittelauswahl nach Einsatzbereichen 9 Auswahl geeigneter Anschluss-leitungen 10 Prüfprotokolle, Muster Anhang Seite 20
21 RCD mit I n 30 ma, Not-Aus-Einrichtung, Schaltgerät, geschützt gegen unbeabsichtigtes und gegen unbefugtes Einschalten, Schutz gegen automatisches Wiedereinschalten bei Spannungswiederkehr nach einem Spannungsausfall, Prüftischplatte aus nicht leitendem Werkstoff, Potentialausgleich zwischen berührbaren leitfähigen Teilen, Sicherheitskennzeichnungen, rote Signalleuchte als Betriebszustandsanzeige, isolierender Standort für die Prüfperson, Abgrenzung des Prüfplatzes, um den Zutritt Unbefugter zu verhindern, Besonderer Prüfplatz In Abstimmung mit VDE 0104 Seite 21
22 Handlungshilfen gemäß Die Handlungshilfe soll der Elektrofachkraft (zur Prüfung befähigte Person)die für die wiederkehrenden Prüfungen verantwortlich ist helfen, die Prüfungen unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen vorbereiten, durchführen und auswerten zu können. Dem Praktiker wird durch Erläuterungen und Hinweise Hilfestellung bei der Durchführung und Beurteilung dieser Prüfungen gegeben. Seite 22
23 Handlungshilfen gemäß Hinweise auf geeignete Prüfgeräte Ergänzende Hinweise zu speziellen Arbeitsmitteln (z. B. Drehstrom- Steckvorrichtung) Ist das Arbeitsmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet? Hinweise zur Auswahl geeigneter Anschlussleitungen. (z. B. H05RN-F) Seite 23
24 Messung des Isolationswiderstandes Klare Skizze der Prüfaufgaben Seite 24
25 DGUV Information Checkliste zur Besichtigung Seite 25
26 Beispiele für Prüfprotokolle Allgemein Schweißgeräte Seite 26
27 Beispiele zur Dokumentation der Prüfungen Seite 27
28 Neue DGUV Information Vorwort 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Durchführung der Prüfung 4 Prüffristen 5 Mess- und Prüfgeräte 6 Gefährdungen bei der Prüfungen Anhang 1 Prüfprotokolle Anhang 2 Netzsysteme Seite 28
29 Klare Übersichtsbilder zu den einzelnen Prüfungen Seite 29
30 Beispielrechnungen Seite 30
31 Ergänzende Messungen Drehfeld Erdungsmessung Netzanalyse, Frequenzanalyse, Netzrückwirkung, EMV Thermographie Seite 31
32 Auswahl von Messgeräten Für welche Prüfanwendungen ist das Prüfgerät vorgesehen? Bietet das Prüfgerät Anschlussmöglichkeiten für zusätzliche Adapter, Sonden Ist das Prüfgerät bedienerfreundlich? Soll die Dokumentation vom Prüfgerät geführt werden? Sollen die Messwerte auf einen PC übertragen werden? Auf welchem Übertragungsweg? Ist die Datenbank-Software benutzerfreundlich? Seite 32
33 Gefährdung der Prüfperson Fehlerhafte technische Unterlagen Demontage von Abdeckungen und Verkleidungen fehlender Berührungsschutz, Störlichtbogenschutz Fehlerbehaftete Anlage/ Betriebsmittel Ungenügende Standsicherheit, eingeschränkte Bewegungsfreiheit Umgebungseinflüsse Schlechte Beleuchtung Unachtsamkeit, Ablenkung, Stress Unzureichende Qualifikation Seite 33
34 Was soll uns noch passieren? Seite 34
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hans-Peter Steimel BG ETEM, Köln Tel.:
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