Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) WiSe 2011/2012

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1 Universität Potsdam Juristische Fakultät Arbeitsbereich Wirtschaftsprivatrecht für Nichtjuristen Dr. Dr. H. Fiebig Name: Matr.-Nr.: Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) WiSe 2011/2012 Bearbeitungszeit: Gesamtpunktzahl: 180 Minuten 200 Punkte Teil I (Zivilrecht I) Bearbeitungshinweise: Beantworten Sie mit entsprechender Rechtsbegründung ( ) unter Nutzung Ihres eigenen BGB knapp und treffend (stichpunktartig!) die gestellten Fragen. Beschränken Sie sich dabei ausschließlich auf die vorgegebenen Zeilen. (Bitte erst überlegen, dann schreiben!) 1. Welche zwei unterschiedlichen Arten von Rechtsobjekten erfasst das BGB? Geben Sie für jede Rechtsobjektsart die rechtlichen Regelungen bezüglich der Belastung dieser Rechtsobjekte mit einem Pfandrecht an. [10] 2. Weshalb kann im Rahmen der Kreditbesicherung mittels der Sicherungsübereignung einer dem Sicherungsgeber nicht gehörenden beweglichen Sache niemals ein gutgläubiger Erwerb seitens des Sicherungsnehmers stattfinden? [10] 3. Erläutern Sie, warum der Motor eines Kraftfahrzeuges (KFZ) kein wesentlicher Bestandteil des KFZ ist. [5] 4. Nennen Sie die erforderlichen schuld- und sachenrechtlichen Verträge, die betreffs des Eigentumserwerbs an einem Grundstück im Wege des Kaufs abgeschlossen werden müssen und die dazu im BGB verankerten Regelungen für deren Formwirksamkeit. [6]

2 2 5. Der kriminelle Dirk (D) stiehlt dem ehrlichen Ernst (E) dessen Geldbörse mit 100 Euro. Dieses gestohlene Geld schenkt D seinem ahnungslosen Freund Fred (F), der glaubt, das Geld gehöre dem D. a) Wird D Eigenbesitzer der gestohlenen 100 Euro? [5] b) Wird F Eigentümer dieser 100 Euro, die ihm von D übergeben werden? [20] 6. Der 17-jährige Mike (M) kauft sich ohne Zustimmung seiner Eltern ein Smartphone zum Preis von 500 Euro beim Händler H. H und M vereinbaren, dass M zunächst eine Anzahlung von 200 Euro leistet und den Rest in 3 Monatsraten von jeweils 100 Euro. Auf dieser Basis leistet M wie vereinbart die Anzahlung von 200 Euro mit seinem Taschengeld und geht mit seinem neu erworbenen Smartphone nach Hause. a) Entfaltet der zwischen M und H zustande gekommene Kaufvertrag die von beiden Parteien beabsichtigten rechtlichen Ergebnisse? Ist dieser Vertrag also wirksam? [15] b) Wird M Eigentümer des ihm von H übergebenen Smartphones? [15]

3 3 Teil II (Zivilrecht II) Bearbeitungshinweise: Lösen Sie gutachterlich in Kurzform den nachfolgenden Sachverhalt zu den zwei gestellten Fragen! Sachverhalt: K erwirbt im Haushaltswarengeschäft des V für seinen privaten Haushalt eine neue Waschmaschine, die auch von A, einem qualifizierten Angestellten des V, angeliefert und wie im Kaufvertrag vereinbart angeschlossen wird. Einen Monat später kommt K von der Arbeit nach Hause und sieht seine Wohnung unter Wasser. Grund dafür war, dass sich ein Schlauch aufgrund mangelhafter Montage seitens des ansonsten immer tadellos arbeitenden A von der Waschmaschine gelöst hatte. Dadurch entstehen an der Einrichtung des K Beschädigungen, die insgesamt einen Schaden in Höhe von Euro ergeben. K verlangt nunmehr von V Ersatz des eingetretenen Schadens. 1. Kann K von V Schadenersatz in Höhe von Euro aus deliktsrechtlicher Sicht (unerlaubter Handlung) verlangen? [43] 2. Kann K von V Schadenersatz in Höhe von Euro aus dem kaufvertragsrechtlichen Gewährleistungsrecht verlangen? [43]

4 4

5 5 Teil III (Zivilrecht III) Bearbeitungshinweise: Kreuzen Sie die jeweils eindeutig richtige(n) Antwort(en) an. Mitunter sind auch mehrere Antworten jeweils für sich betrachtet eindeutig richtig. 1. Der mit Generalvollmacht ausgestattete kaufmännische Angestellte A im Unternehmen U erteilt dem in der Einkaufsabteilung des U beschäftigten Kollegen Patrick Prokura. Auf dieser Grundlage nimmt der Patrick nunmehr namens des U zwecks Einkaufs von Rohmaterialien ein Darlehen auf. Hinsichtlich des Abschlusses dieses Darlehensvertrages hatte Patrick i.s.d. 164 I BGB... [5] a)... in jedem Fall Vertretungsmacht. b)... nur dann Vertretungsmacht, wenn ihm diesbezüglich Sondervollmacht von A mit erteilt wurde. c)... nur dann Vertretungsmacht, wenn beim Handelsregister bereits die Eintragung der Prokura des Patrick seitens des A angemeldet wurde. d)... in jedem Fall keine Vertretungsmacht. 2. Der Gesellschafter A der ABC-OHG erteilt dem Angestellten Pascal Prokura mit der Maßgabe, dass Pascal nur Verträge bis zu einem Wert von Euro abschließen darf. Pascal schließt mit dem Einzelkaufmann K jedoch einen Liefervertrag über Euro ab. Hinsichtlich des Abschlusses dieses Liefervertrages hatte Pascal i.s.d. 164 I BGB... [6] a)... in jedem Fall Vertretungsmacht. b)... nur dann Vertretungsmacht, wenn K nichts von der internen Beschränkung der Prokura des Pascal wusste. c)... in jedem Fall keine Vertretungsmacht. 3. Käthe Ring betreibt seit 20 Jahren einen gut laufenden Party-Service unter dem im Handelsregister eingetragenen Namen Käthe-Ring-Service e.kfr.. Dieses kaufmännische Unternehmen will die Käthe ihrem Neffen Peter übertragen und sich aus dem Berufsleben verabschieden. Kann Peter das Unternehmen bei Beibehaltung der alten Firmenbezeichnung weiterführen? [5] a) Uneingeschränkt ja. b) Ja, aber nur, wenn die Käthe in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligt. c) Nein.

6 6 4. In das soeben in Frage 3 geschilderte Unternehmen von Peter tritt 8 Monate später noch dessen Freund Paul als gleichberechtigter Geschäftspartner ein. Dieser Beitritt von Paul in das Unternehmen des Peter hat folgende rechtlichen Konsequenzen: [6] a) Das Unternehmen kann unter der im Handelsregister stehenden Firma fortgeführt werden. b) Das Unternehmen muss umfirmieren. c) Paul haftet in jedem Fall für die bei seinem Eintritt in das Unternehmen bereits vorhandenen von Peter begründeten Geschäftsverbindlichkeiten. d) Paul haftet unter bestimmten Umständen nicht für die bei seinem Eintritt in das Unternehmen bereits vorhandenen von Peter begründeten Geschäftsverbindlichkeiten. 5. Dem in Frage 4 dargestellten kaufmännischen Unternehmen von Peter und Paul stellt sich ein Jahr später die Petra vor, die unbedingt mit in das Party-Geschäft einsteigen will. Dieser Beitritt der Petra als gleichberechtigte Geschäftspartnerin in das Unternehmen von Peter und Paul hat hinsichtlich der Haftung der Petra betreffs der bereits vorhandenen Geschäftsverbindlichkeiten folgende Rechtswirkungen: [6] a) Petra haftet in jedem Fall für diese Altverbindlichkeiten des Unternehmens. b) Petra haftet nur dann für diese Altverbindlichkeiten des Unternehmens, wenn das ausdrücklich so vereinbart wird und in handelsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist. c) Petra haftet in jedem Fall nicht für diese Altverbindlichkeiten des Unternehmens. d) Petra haftet nur dann nicht für diese Altverbindlichkeiten des Unternehmens, wenn das ausdrücklich so vereinbart wird und in handelsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist.

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