Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) WiSe 2015/2016. Teil I (Zivilrecht I)

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1 Universität Potsdam Juristische Fakultät Arbeitsbereich Wirtschaftsprivatrecht für Nichtjuristen Dr. Dr. H. Fiebig Name: Matr.-Nr.: Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) WiSe 2015/2016 Bearbeitungszeit: Gesamtpunktzahl: 180 Minuten 200 Punkte Teil I (Zivilrecht I) Bearbeitungshinweise: Beantworten Sie mit entsprechender Rechtsbegründung ( ) unter Nutzung Ihres eigenen BGB knapp und treffend (stichpunktartig!) die gestellten Fragen. Beschränken Sie sich dabei ausschließlich auf die vorgegebenen Zeilen. (Bitte erst überlegen, dann schreiben!) 1. Was versteht man unter dem Typenzwang im Sachenrecht (numerus clausus) und wie wirkt sich dieser auf die Privatautonomie aus? [10] 2. Kunstliebhaber K kauft von D ein Kunstgemälde für Die Bezahlung erfolgt unmittelbar mit Übergabe des Bildes. Dabei geht K davon aus, dass das Bild dem D auch gehört, da dieser eine entsprechende Wertexpertise und einen Kaufbeleg vorlegt. Beides wurde aber von D, der das Bild dem E stahl, gefälscht, was K aber nicht erkennen konnte. [10] a) Ist K Eigentümer des Bildes geworden? b) Könnte K von D Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von verlangen? [10] c) Könnte anstelle des K auch E von D die Verkaufserlös herausverlangen? [10]

2 2 3. Broker B hat sich an der Börse verspekuliert; ihm werden die Finanzmittel knapp. Deshalb nimmt er von seinem reichen Onkel Dagobert (D) im Januar 2016 ein Darlehen in Höhe von Euro auf. Zur Sicherheit legt B die goldene Armbanduhr, die er schon seit 2 Jahren an seinem Handgelenk trägt, ab und übergibt sie dem D. D, der die Uhr kennt und schon lange bewundert, erhält das Recht, bei nicht ordnungsgemäßer Darlehensrückzahlung die Uhr zwecks Befriedigung seiner Geldforderung verwerten zu dürfen. Was D aber nicht weiß und beim besten Willen auch nicht wissen konnte, ist die Tatsache, dass B diese Uhr, die er an seinem Handgelenk trug, bereits dem Finanzmakler F gem. 930 BGB übereignet hat und diesbezüglich zwischen B und F vereinbart wurde, dass B die Uhr noch bis Juni 2016 leihweise weiter tragen darf, um nach außen weiterhin den Eindruck eines erfolgreichen Brokers zu vermitteln. Beurteilen Sie die Wirksamkeit der von B dem D dargebotenen Kreditbesicherung. [30]

3 3 Teil II (Zivilrecht II) Bearbeitungshinweise: Lösen Sie gutachterlich in Kurzform den nachfolgenden Sachverhalt! Sachverhalt: Grundstückseigentümer G will sich und seiner Familie ein Haus bauen lassen. Deshalb schließt G am 15. November 2011 mit der Traumhaus-GmbH (T) einen wirksamen Vertrag ab. Darin verpflichtet sich die Traumhaus-GmbH gegen Zahlung von Euro (Zahlung in drei Raten nach Baufortschritt: 1. Bodenplatte, 2. Rohbau, 3. Innenausbau + Endabnahme) ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm (Erdgeschoss: 90 qm, 1. Etage: 60 qm) schlüsselfertig zu errichten. Für die Kabelverlegung beauftragt die Traumhaus-GmbH einen Subunternehmer (S), der die Arbeiten selbstständig durchführt. Die Endabnahme des fertiggestellten Bauwerks und Zahlung der dritten Rate (Schlussrate) erfolgt am 17. Dezember Im Januar 2015 kommt es aufgrund nicht fachmännischer Kabelverlegung zu einem Kabelbrand. Dabei brennt die 1. Etage komplett aus. Die Sanierung der 1. Etage von Januar bis März 2015 verursacht Kosten in Höhe von Euro. Im April 2015 verlangt G von der Traumhaus-GmbH Erstattung der Sanierungskosten in Höhe von Euro, was mit dem Hinweis auf 1. die Verantwortlichkeit des Subunternehmers (S) sowie 2. die Tatsache, dass seit Abnahme des Bauwerks ja bereits mehr als zwei Jahre vergangen sind und insofern die Traumhaus-GmbH ja gar keine Gewährleistung betreffs der mangelfreien Bauwerkserstellung mehr schulde, abgelehnt wird. Kann G im April 2015 im Anschluss an die Sanierungsarbeiten von der T die Erstattung der entstandenen Sanierungskosten in Höhe von Euro verlangen? Prüfen Sie alle in Frage kommenden rechtlichen Möglichkeiten (auch die, die mit einem Negativattest quittiert werden müssen) und erörtern Sie kurz das rechtliche Zusammenspiel der von Ihnen gutachterlich geprüften Anspruchsgrundlagen. [100]

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6 6 Teil III (Zivilrecht III) Bearbeitungshinweise: Lösen Sie gutachterlich in Kurzform nachstehenden Sachverhalt! Sachverhalt: Die modebewusste Bertha Bildschön (B) betreibt in der Potsdamer Innenstadt eine gut laufende Boutique. Sie bittet ihre Freundin (F), für eine Stunde auf den Laden aufzupassen, während B selbst Werbeflyer am Potsdamer Hauptbahnhof verteilt. B weist F darauf hin, dass sie zwar Kunden beraten, jedoch nichts selbst verkaufen dürfe. Nachdem B ihre Boutique verlassen hat, betritt die ahnungslose Kundin (K) das Geschäft. F freut sich, als die K nach ihrer guten Beratung gleich 4 verschiedene Blusen (regulärer Stückpreis 50 EUR) aus dem Sortiment der B erwerben möchte, sofern sie dafür einen Mengenrabatt erhält. Noch während der Abwesenheit der B erklärt sich F mit einem Rabatt von 25 % einverstanden. K zahlt daraufhin den reduzierten Kaufpreis (150 EUR) und erhält von F die 4 Blusen. Nach ihrer Rückkehr ist B empört und fragt sich, ob K die Blusen rechtmäßig erworben hat. Prüfen Sie diesbezüglich das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Kaufvertrages zwischen B und K. [30]

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