Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 2 (P 2) SoSe Teil I (Zivilrecht II)

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1 Universität Potsdam Juristische Fakultät Arbeitsbereich Wirtschaftsprivatrecht für Nichtjuristen Dr. Dr. H. Fiebig Name: Matr.-Nr.: Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 2 (P 2) SoSe 2016 Bearbeitungszeit: 120 Minuten Bearbeitungshilfen: BGB, HGB Gesamtpunktzahl: 130 Punkte Teil I (Zivilrecht II) Bearbeitungshinweis: Lösen Sie gutachterlich (in Kurzform) den nachfolgenden Sachverhalt zu den beiden gestellten Fragen. Sachverhalt: K hat kürzlich sein Studium an der Universität Potsdam beendet und möchte nun mit drei Freunden in der IT-Branche durchstarten. Wie es sich für ein junges Startup-Unternehmen gehört, will die Gruppe das Arbeitsklima in ihren Büroräumen so angenehm wie möglich gestalten. Dafür ordert K im Auftrag der anderen drei Mitstreiter im Namen des Startup-Unternehmens 4-IT-Friends GbR (U) beim Potsdamer Möbelhaus des V e.kfm. (V) am einen Massagesessel Typ FeelGood 2.0 zum Aktionspreis von Da V derzeit jedoch nur das deutlich schlechtere Modell FeelGood 1.0 auf Lager hat, vereinbaren K und V, dass K den Sessel FeelGood 2.0 bei V abholt, sobald dieser ihn von seinem Lieferanten L erhalten hat. V soll dem K dazu eine Nachricht per schreiben. Am Morgen des trifft der Sessel von L bei V ein. Ein Mitarbeiter des V nimmt diesen in Empfang und stellt ihn ordnungsgemäß in einen vom sonstigen Lager getrennten Raum mit der Bezeichnung Ware zur Abholung durch Kunden. Eine Abholbenachrichtigung an K wird jedoch nicht verschickt. Am erkundigt sich K telefonisch bei V nach dem aktuellen Status seiner Bestellung. V teilt ihm mit Bedauern mit, dass es vor zwei Tagen einen Wasserschaden in den Räumen seines Möbelhauses gegeben habe und der für U dort seit dem bereitgestellte Massagesessel dadurch leider vollkommen zerstört worden sei. V habe sich aber bereits einen neuen Massagesessel FeelGood 2.0 von L liefern lassen. Dieser stünde ab sofort zur Abholung bereit. Dafür müsse U nunmehr aber zahlen, da das Aktionspreis-Angebot abgelaufen sei. K ist empört und besteht darauf, wie vereinbart den Sessel FeelGood 2.0 zum Aktionspreis von für sein Unternehmen (U) zu erhalten. Als eine Woche später der Sessel immer noch nicht abgeholt wurde, telefoniert V mit K, um zu erfahren, was nun weiter passieren solle. K, der immer noch empört über das ganze Geschehen ist und insbesondere die von V präsentierte Preiserhöhung nach wie vor als nicht gerechtfertigt erachtet, verlangt nunmehr als Wiedergutmachung die Lieferung des Sessels zu U. Um K zu besänftigen und gütlich zu stimmen, erklärt sich V aus Kulanz und reiner Gefälligkeit (also ohne vertraglichen Verpflichtungsgrund) hierzu bereit, ohne den Transport dem U zusätzlich in Rechnung zu stellen.

2 2 Der Transport des Sessels erfolgt am durch den Spediteur S. Dieser gerät mit seinem Fahrzeug in ein heftiges Unwetter mit Hagelschlag, so dass er trotz vorsichtiger Fahrweise ins Schleudern kommt. Dadurch wurde der anzuliefernde Sessel völlig zerstört. Zum Glück war der Transport ausreichend versichert, so dass dem V von der Versicherung für den zerstörten Sessel bereits eine Woche später ausgezahlt wurden. 1. Hat U gegenüber V nach wie vor Anspruch auf Lieferung eines Massagesessels Typ Feel- Good 2.0 zum Aktionspreis von 1.000? [50] 2. Hat U gegenüber V Anspruch auf Herausgabe der Versicherungssumme in Höhe v , wenn V dem entgegenhält, dass er ja wohl Anspruch auf Kaufpreiszahlung habe? [50] Teil II (Zivilrecht III) Bearbeitungshinweis: Lösen Sie den nachfolgenden Sachverhalt, indem Sie kurz und knapp die beiden gestellten Fragen (mit rechtlicher Begründung!) beantworten. Sachverhalt: Die P & C Software OHG ist mit der Herstellung und dem Vertrieb von Buchhaltungssoftware beschäftigt. P und C sind nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen. P und C streben eine Ausweitung des Geschäftsbetriebes an. Sie nehmen hierfür einen weiteren Gesellschafter - ihren Freund F - in die P & C Software OHG auf. Dies erfolgt aufgrund einer von P, C und F unterschriebenen Übereinkunft am , nach der F betreffs der auf dem Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt lastenden Verbindlichkeiten nicht zu haften braucht. Am verlangt G, ein Vertragspartner der P & C Software OHG, die Erfüllung von im Februar 2016 entstandenen Forderungen. 1. Muss diesbezüglich F befürchten, unter Umständen erfolgreich von G persönlich in Anspruch genommen zu werden? Gehen Sie hierzu allumfassend auf die vertraglich bestimmte Haftungsfreistellung ein. [15] Als P und C die Geschäfte immer mehr schleifen lassen, erklärt F die Kündigung des Gesellschaftsvertrages. Daraufhin wird zwischen P, C und F die schriftliche Vereinbarung getroffen, dass F nach seinem Ausscheiden nicht mehr für die bis dahin begründeten (Alt-)Verbindlichkeiten des Unternehmens haften soll. Zu diesem Zeitpunkt stehen dem G gegenüber der P & C Software OHG noch weitere Forderungen zu, die G aber zunächst nicht geltend macht. Erst zwei Jahre später will G diese Forderungen gerichtlich einklagen, um die drohende Verjährung dieser Ansprüche zu verhindern. 2. Muss hier F befürchten, unter Umständen erfolgreich von G persönlich in Anspruch genommen zu werden? Gehen Sie auch hier allumfassend auf die vertraglich bestimmte Haftungsfreistellung ein. [15]

3 3 Lösung Sachverhalt Teil I (Zivilrecht II): zu 1.) Möglicherweise hat U gegenüber V Anspruch auf Lieferung eines Massagesessels Feel- Good 2.0 zum Aktionspreis von gem. 433 I BGB. I. Anspruch entstanden? Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag zwischen U und V gem. 433 BGB 1. Zustandekommen eines Kaufvertrages? WE seitens des V ( 433 I BGB): Ich V verpflichte mich, Dir U den Massagesessel FeelGood 2.0 für zu übergeben und zu übereignen. WE seitens des K für U gem. 164 I BGB ( 433 II BGB): Ich K erkläre, dass U sich verpflichtet, den Massagesessel FeelGood 2.0 abzunehmen und Dir V dafür zu zahlen. 1.) eigene Willenserklärung des K (+) 2.) Offenkundigkeit der Stellvertretung [Sachverhalt: Handeln im Namen des U] (+) Zwischen U und V kommt ein Kaufvertrag zustande. 2. Wirksamkeit des zustande gekommenen Kaufvertrages? 3.) Vertretungsmacht des K (+) [Sachverhalt: K ordert im Auftrag der anderen drei Mitstreiter] Der zustande gekommene Kaufvertrag ist wirksam. Anspruch ist entstanden. II. Anspruch nicht untergegangen (rechtsvernichtende Einwendungen seitens des V)? 1. Anspruch erloschen nach 362 I BGB [keine Erfüllung seitens des V] (-) 2. Anspruch untergegangen nach 275 I BGB? (Leistungsgefahr!) a) Unmöglichkeit bei Gattungsschulden: Vorliegen einer Gattungsschuld (keine Stückschuld) (+) [hier: Massagesessel Typ FeelGood 2.0 ] 276 I S. 1 BGB: Schuldner (hier V) trägt Beschaffungsrisiko (+) [kein Untergang der gesamten Gattung Massagesessel Typ FeelGood 2.0 ] b) Umwandlung in Stückschuld gem. 243 II BGB: Konkretisierung der Gattungsschuld erfolgt, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat. Das richtet sich nach der Art der Schuld (Leistungsort!) betreffs des 1. Sessels: Hier: Holschuld, denn Leistungsort (Erfüllungsort) ist das Möbelhaus des V, da K den Sessel dort vereinbarungsgemäß abholen sollte. V hat hier das seinerseits Erforderliche getan, wenn er die Ware zur Abholung (abgesondert von den übrigen Waren) bereitstellt (+) [Sachverhaltsschilderung] den Gläubiger entsprechend benachrichtigt (-) [Die an K wurde nicht wie vereinbart verschickt.] Anspruch ist bis hierhin nicht untergegangen. betreffs des 2. Sessels: Hier: Schickschuld, denn Versendung erfolgt lt. Sachverhalt nicht als vertragliche Leistung, sondern aus Gefälligkeit (keine Bringschuld vgl. auch 269 III BGB ); Leistungsort (Erfüllungsort) ist somit, wie im Vertrag vereinbart, das Möbelhaus des V; V hat hier das seinerseits Erforderliche getan, wenn er die Ware dem Transportunternehmen (hier: Spediteur S) übergeben hat (+) Umwandlung in Stückschuld gem. 243 II BGB (+) Anspruch untergegangen nach 275 I BGB (+) Anspruch ist untergegangen.

4 4 Ergebnis: U hat gegenüber V keinen Anspruch auf Lieferung eines Massagesessels FeelGood 2.0 zum Aktionspreis von gem. 433 I BGB. zu 2.) Möglicherweise hat U gegenüber V Anspruch auf Herausgabe der Versicherungssumme in Höhe von gem. 285 I Alt. 1 BGB. I. Anspruch entstanden? 1. schuldrechtlicher Anspruch des U gegenüber V (+) [Übergabe und Übereignung eines Massagesessels FeelGood 2.0 gem. 433 I BGB] 2. Ausschluss der Leistungspflicht des V gem. 275 I III BGB (+) [Leistungsbefreiung gem. 275 I BGB (siehe Lösung zu 1.)] 3. Erlangung einer Ersatzleistung durch V (+) [ausgezahlte Versicherungsleistung in Höhe von ] Anspruch ist entstanden. II. Anspruch nicht untergegangen (rechtsvernichtende Einwendungen seitens des V)? Teilweiser Untergang (erlöschen) gem. 389 BGB im Wege der Aufrechnung? 1. Aufrechnungserklärung des V gem. 388 BGB (+) [V hält dem Anspruch des U entgegen, dass er Anspruch auf Kaufpreiszahlung habe.] 2. Aufrechnungslage gem. 387 BGB: Gegenforderung (Forderung des V, mit der er aufrechnet) Kaufpreiszahlungsforderung gem. 433 II BGB in Höhe von [Willensübereinkunft betreffs des Kaufpreises fand zwischen U und V nur auf der Grundlage des Kaufvertrags am statt. Der Antrag seitens des V am , den bestehenden Vertrag betreffs des Preises (1.300 ) zu ändern, wird seitens des K als Stellvertreter des U klar und eindeutig (auch später) nicht angenommen.] Keine Leistungsbefreiung des U (Preisgefahr!). [grundsätzlich: 275 IV i.v.m. 326 I BGB = Leistungsbefreiung des U Ausnahmen: III BGB = Zahlungsverpflichtung des U bleibt bei Inanspruchnahme des stellvertretenden commodums bestehen I BGB = Übergang der Preisgefahr an U mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen (hier: S)] Gegenforderung fällig und voll wirksam (+) [Fälligkeit der Kaufpreiszahlungsforderung gem. 271 I BGB am ; Kaufpreiszahlungsforderung gem. 390, 215 BGB noch nicht verjährt] Hauptforderung (Forderung des Aufrechnungsgegners U, gegen die aufgerechnet wird) hier: Versicherungsleistung gem. 285 I Alt. 1 BGB in Höhe von Hauptforderung erfüllbar [ 271 I 2. HS BGB] (+) Gegenseitigkeit [U + V] und Gleichartigkeit der Forderungen [Geld] (+) 3. Zulässigkeit der Aufrechnung (+) [weder vertraglicher noch gesetzlicher Ausschluss ( 393, 394 BGB)] Anspruch ist teilweise (in Höhe von ) untergegangen. Anspruch ist teilweise (in Höhe von 500 ) nicht untergegangen. (+) III. Teilweise nicht untergegangener Anspruch (in Höhe von 500 ) durchsetzbar. (+) [V e.k. kann gegen den Anspruch des U keine rechtshemmenden Einreden vortragen.] Ergebnis: U hat gegenüber V keinen Anspruch auf Herausgabe der gesamten Versicherungssumme in Höhe von gem. 285 I Alt. 1 BGB. In Aufrechnung mit dem fälligen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II, 326 III, 447 I BGB in Höhe von gem. 387, 389 BGB kann U von V nur einen Geldbetrag in Höhe von 500 gem. 285 I Alt. 1 BGB verlangen.

5 5 Lösung Sachverhalt Teil II (Zivilrecht III): zu 1.) Ja, gem. 130 HGB haftet der beitretende Gesellschafter F (zwingend) auch für die Altverbindlichkeiten der P & C Software OHG. rechtliche Wirkung der vertraglich bestimmten Haftungsfreistellung: im Außenverhältnis zu G: keine Rechtswirkung (vgl. 130 II HGB) im Innenverhältnis zu P und C: 426 I BGB = vollständige Regressnahme von P + C (ohne eigenen Verlustanteil von 1/3) zu 2.) Ja, gem. 160 HGB bleibt F nach seinem Ausscheiden aus der P & C Software OHG für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten fünf Jahre lang haftbar. rechtliche Wirkung der vertraglich bestimmten Haftungsfreistellung: im Außenverhältnis zu G: keine Rechtswirkung (Dispositivität des 160 HGB betrifft nur die Notwendigkeit der besonderen gerichtlichen Feststellung oder Vollstreckungshandlung sowie die Beseitigung der Nachhaftungsbegrenzung auf 5 Jahre, wozu jedoch eine Übereinkunft mit den Gläubigern erforderlich ist) im Innenverhältnis zu P und C: 426 I BGB = vollständige Regressnahme von P + C (ohne eigenen Verlustanteil von 1/3)

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