Rechtliche Gesichtspunkte zur Überbauung von Netzanschlüssen und Versorgungsleitungen

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1 Rechtliche Gesichtspunkte zur Überbauung von Netzanschlüssen und Versorgungsleitungen Bochum, den

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart, Brüssel und Erfurt 2

3 Sascha Köhler Rechtsanwältin Frau Köhler befasst sich vorwiegend mit Fragen aus dem Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Geboren 1987 in Halle (Saale) Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staats- und Verfassungslehre der Universität Leipzig (Prof. Dr. Enders) Rechtsreferendariat in Leipzig und Glasgow Tätigkeit als Rechtsanwältin in einer mittelständischen Kanzlei in Leipzig Seit 2015 Rechtsanwältin bei BBH Berlin Berlin Magazinstr Tel +49 (0)

4 BBH in der Wasserwirtschaft Recht der Wasserversorgung Wasserrechtliche Gestattungen für die Wasserentnahme, Wasserentnahmeentgelte, Trinkwasserschutzgebiete, Anforderungen aus der Trinkwasserverordnung an die Wasseraufbereitung, Wasserverbandsrecht, Wasserversorgungssatzungen, Beitrags- und Gebührensatzungen für die Erhebung von Wassergebühren, Löschwasserversorgung im Grund- und Objektschutz, Wasserkonzessionierungsverfahren, Abschluss von Wasserkonzessionsverträgen, Wassernetzübernahmen, Wasserversorgung auf privatrechtlicher Grundlage nach AVBWasserV samt der Ergänzenden Bedingungen, Industriekunden, Weiterverteiler, Sicherung von Leitungsrechten. Recht der Abwasserbeseitigung Gestattungen für die Direkt- und Indirekteinleitung, Abwasserabgabe, Anforderungen aus der Abwasserverordnung, Abwassersatzungen, Beitrags- und Gebührensatzungen für die Erhebung von Abwassergebühren, Abwasserkonzessionsverträge, Abwasserbeseitigungsverträge, Abwassereinleitverträge, Abwasserbeseitigung auf privatrechtlicher Grundlage nach den örtlichen Entsorgungsbedingungen, Sicherung von Leitungsrechten, Klärschlammentsorgung. Entgeltgestaltung und Entgeltkontrolle Kalkulation von Entgelten, Gestaltung von Tarifsystemen, Kartellrechtliche Verfahren, Unterstützung bei Entgeltstreitigkeiten, Rechnungsstellung bei Aufeinandertreffen von privatrechtlichen Preisen und öffentlich-rechtlichen Gebühren. Kommunalrecht Kommunalabgabenrecht, Satzungen, Altanschließerproblematik, behördliche und gerichtliche Vertretung in Kommunalabgabenstreitigkeiten. Vergaberecht Beschaffungswesen von öffentlichen Wasserversorgern und Abwasserbeseitigern, Ausschreibungspflichten nach dem Europarecht und dem Landesrecht, Vergabe von Betreiber- und Betriebsführungsverträgen, Konzessionsbeschlüsse für Eigenbetriebe, Inhouse-Vergaben. 4

5 Inhalte 1. Netzanschlüsse 2. Versorgungsleitungen in öffentlichen Wegen und Straßen 3. Versorgungsleitungen in Privatgrundstücken 5

6 Inhalte Netzanschlüsse 6

7 Was ist der Haus-/Netzanschluss? Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes (NAV) Versorgungsleitung (NDAV) Abzweigstelle des Verteilungsnetzes (AVBV) Hausanschlusssicherung (NAV) Hauptabsperreinrichtung (NDAV) Hauptabsperrvorrichtung (AVBWasserV) Übergabestelle (AVBFernwärmeV) Haus-/Netzanschluss Elektrizitätsversorgungsnetz (NAV) Gasversorgungsnetz (NDAV) Verteilungsnetz (AVBV) Kundenanlage 7

8 AVBs und N(D)AV gelten immer? NAV gilt nicht für Andere Spannungsstufen NDAV gilt nicht für Andere Druckstufen AVBWasserV gilt nicht für AVBFernwärmeV gilt nicht für Industriekunden, Löschwasservorhaltung und Weiterverteiler Industriekunden 8

9 Pflichten des Anschlussnehmers Netzanschluss zugänglich Netzanschluss vor Beschädigungen geschützt 9

10 Zugänglichkeit Nicht überbaut Zugänglich Freilegung möglich 10

11 Zugänglichkeit Überpflanzung Überbau Lagerung von Sachen = Unzugänglich 11

12 Beispiele Überbau Garage Terrasse Überbau Carport Pflaster/ Teer 12

13 Beispiele Überpflanzung Baum Sträucher Überpflanzung Blumenbeet 13

14 Interesse an Zugänglichkeit Kunde Netzbetreiber Sicherstellung Versorgung Sicherheit Erkennung und Behebung von Schäden Sicherheit Anschluss Unterhaltung Reparatur Instandhaltung Erkennung und Behebung von Schäden 14

15 Und bei Unzugänglichkeit? Verstoß gegen AVB bzw. N(D)AV = Verletzung vertraglicher Pflicht durch Anschlussnehmer Anspruch Netzbetreiber gegen Anschlussnehmer auf Beseitigung bzw. Unterlassung Netzbetreiber hat Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen Insbesondere: kein Anspruch des Anschlussnehmers auf Wiederherstellung durch Netzbetreiber 15

16 Sonderfälle gibt s immer Was ist, wenn Zugänglichkeit (faktisch) nicht hergestellt werden kann? Z.B. Anschluss unter Wohngebäude Z.B. Baumschutz Dann: Verlegung Netzanschluss = von Anschlussnehmer (durch Überbau etc.) verursacht Kosten trägt Anschlussnehmer 16

17 Schutz vor Beschädigung Netzbetreiber = Eigentümer Netzanschluss = Betreiber Netzanschluss i.s.d. HaftPflG Damit Abwehransprüche bei Beeinträchtigung Ersatzansprüche bei Beschädigung 17

18 Inhalte Versorgungsleitungen: öffentliche Straßen 18

19 Typischer Inhalt eines Wasserkonzessionsvertrages Recht und Pflicht der Wasserversorgung Wegenutzung Baumaßnahmen Folgepflichten und -kosten Konzessionsabgabe Nebenleistungen, insbesondere Löschwasser Laufzeit und Endschaftsbestimmungen 19

20 Nutzung von Bundes- und Landesstraßen Für Wasserversorgung Straßengesetze Zivilrecht Keine straßenrechtliche Genehmigung Bundes- /Landesstraßen Vertragsfreiheit berechtigte Interessen auf beiden Seiten Deshalb: Vertragsmuster 20

21 Nutzung von Bundes- und Landesstraßen Vertragsmuster Rahmenvertrag Muster- Gestattungsvertrag Gegenvertrag - Soll alle denkbaren Konfliktfälle lösen - Gilt für alle Mitbenutzungen - Ersetzt alle bestehenden Regelungen - Für Einzelfall - Wenn eine Versorgungsleitung zu einer Straße hinzukommt - Für Einzelfall - Wenn eine neue Straße auf eine bereits vorhandene Leitung trifft 21

22 Inhalte Versorgungsleitungen: Privatgrundstücke 22

23 Nutzung privater Grundstücke Nutzung Entgeltlich Unentgeltlich Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Gestattungsvertrag 8 AVBWasserV bzw. Satzung 23

24 Nutzung privater Grundstücke Nutzung Entgeltlich Unentgeltlich Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Gestattungsvertrag N(D)AV / AVB bzw. Satzung 24

25 Duldungspflicht nach N(D)AV und AVB Geregelt in 12 N(D)AV bzw. 8 AVB Adressat: Grundstückseigentümer Auch Kommune, sofern nicht öffentlicher Verkehrsweg Personenbezogen, keine Rechtsnachfolge Inhalt Unentgeltliche Nutzung der erfassten Grundstücke für erfasste Einrichtungen Spartenbezogen! 25

26 Duldungspflicht nach N(D)AV und AVB Welche Grundstücke sind erfasst? An Versorgungsnetz angeschlossen Vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenem Grundstück genutzt Möglichkeit des Anschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft 26

27 Duldungspflicht nach N(D)AV und AVB Was ist zu dulden? Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zuund Fortleitung für Zwecke der örtlichen Versorgung Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen der Versorgung Erforderliche technische Schutzmaßnahmen 27

28 Duldungspflicht nach N(D)AV und AVB Grenzen der Duldungspflicht Keine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers, wenn unzumutbar Darlegungs- und Beweislast beim Grundstückseigentümer Vorrangig Sachentscheidung des Netzbetreibers Notwendigkeit der Leitungsverlegung Art der Leitungsverlegung Trassenführung (freie Trassenwahl) Bei Netzanschlüssen Strom/Gas zu beachten: Keine Inanspruchnahme fremder Grundstücke, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anzuschließenden Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist 28

29 Nutzung privater Grundstücke Nutzung Entgeltlich Unentgeltlich Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Gestattungsvertrag 8 AVBWasserV bzw. Satzung 29

30 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Wann ist Bestellung einer Dienstbarkeit erforderlich bzw. sinnvoll? 30

31 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Wann ist Bestellung einer Dienstbarkeit erforderlich bzw. sinnvoll? Keine Duldungspflicht nach AVB/N(D)AV Besonders wichtige Betriebsmittel 31

32 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Vorteile: Zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht am Grundstück Dokumentation der Berechtigung zur Grundstücksnutzung gegenüber jedermann Abwehr von Störungen durch Dritte aufgrund eigenen Rechts 32

33 Gestattungsvertrag Vorteile: Gewährung eines zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts am Grundstück Abwehr von Störungen durch Dritte aufgrund eigenen Rechts 33

34 Gestattungsvertrag Aber: Keine Berechtigung zur Grundstücksnutzung gegenüber jedermann, sondern nur gegenüber dem Vertragspartner (Grundstückseigentümer) Problematisch bei Eigentümerwechsel 34

35 Fazit Wo liegt die Leitung? Wer muss was machen? Wer hat was (nicht) gemacht? 35

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Sascha Köhler, BBH Berlin Tel +49 (0)

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