Universität Siegen Wintersemester 2018/2019 Medienwirtschaftsrecht

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1 Universität Siegen Wintersemester 2018/2019 Medienwirtschaftsrecht Jun. Prof. Dr. Christian Gomille 1

2 Vorlesungsgliederung Erster Teil: Verwandte Schutzrechte 1 Das Urheberrecht und das verwandte Schutzrecht 2 Einzelne verwandte Schutzrechte Zweiter Teil: Film 3 Das verwandte Schutzrecht des Filmherstellers 4 Verträge über die Herstellung und Verwertung von Filmwerken 5 Filmförderung 2

3 Vorlesungsgliederung Dritter Teil: Buch 6 Der Verlagsvertrag 7 Die Buchpreisbindung Vierter Teil: Musik 8 Das verwandte Schutzrecht des Tonträgerherstellers 9 Verträge über die Herstellung und Verwertung von Musikwerken Fünfter Teil: Verwertungsgesellschaften 10 Verwertungsgesellschaften 3

4 Vorlesungsgliederung Sechster Teil: Berichterstattung durch Presse und Rundfunk 11 Journalistische Sorgfalt und unwahre Tatsachenbehauptung 12 Herabsetzende Berichterstattung 13 Die wirtschaftliche Nutzung fremder Persönlichkeitsrechte 14 Das Recht am eigenen Bild 15 Die Verbreitung wahrer Tatsachen 16 Der Rechtsschutz des Betroffenen 4

5 10 Rechtsschutz gegen Verletzungen des Urheberrechts

6 Anspruchsziele und Systematik Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht. Die Verletzung eines absoluten Rechts ist ein Delikt in Form des Erfolgsunrechts. Für sämtliche Delikte gilt die Anspruchstrias Beseitigung, Unterlassung (Abwehransprüche) und Schadensersatz. Im allgemeinen Zivilrecht sind sie in 823, 1004 BGB geregelt. Urheberrechtliche Spezialvorschriften sind 97 I, II UrhG Auskunftsansprüche 101 ff. UrhG

7 Abwehransprüche Der Unterlassungsanspruch Warum Unterlassungsansprüche? Wiederholungs und Erstbegehungsgefahr Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs Die Abmahnung gem. 97a UrhG

8 Abwehransprüche Beseitigungs und ähnliche Ansprüche Die eigentliche Beseitigung Die Vernichtung gem. 98 I UrhG Der Rückruf gem. 98 II UrhG Verhältnismäßigkeit gem. 98 IV UrhG Abwendungsbefugnis gem. 100 UrhG

9 Passivlegitimation und Störerhaftung Fall 35 ( WLAN Schlüssel ; BGH GRUR 2017, 617) Die Kägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film The Avengers. Die Beklagte wohnte in einem Mehrfamilienhaus und betrieb mithilfe eines Routers des Typs Alice Modem WLAN 1421 einen Internetzugang mittels WLAN (Wireless Local Area Network). Dieser war zu einem Zeitpunkt zwischen Februar und Mai 2012 eingerichtet worden. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite der Verpackung des Routers aufgedruckten WPA2 Schlüssel gesichert, der aus 16 Nummern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Bekl. bei der Einrichtung des Routers nicht geändert. Den Namen des Routers, mit dem ihr Netz angezeigt wurde, hatte sie auf O ändern lassen. Eine den Film The Avengers enthaltende Datei wurde im November und Dezember 2012 an drei Tagen zu fünf verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse zum Download angeboten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieses Angebot durch einen unbekannten Dritten vorgenommen wurde, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Bekl. verschafft hatte. Hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte?

10 Passivlegitimation und Störerhaftung Haftung als Täter Haftung als Mittäter Gehilfen und Anstifterhaftung Allgemeine Störerhaftung: Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

11 Der Ersatzanspruch aus 97 II UrhG Fall 36 ( Wählamt ; BGH GRUR 1973, 663) Architekt A fertigt aufgrund Vertrags mit der Grundstückseigentümerin G Pläne für den Bau eines Wählamts, einer Fernmeldebautruppunterkunft und von Fahrzeughallen der Bundespost an. Einige Zeit nach Beginn der Bauarbeiten gerät G in Zahlungsschwierigkeiten. Ihr Grundstück wird in der Folge zwangsversteigert. Erwerber E lässt die von A geplanten Gebäude fertig errichten, ohne A in den weiteren Prozess einzubeziehen. A macht eine Verletzung seines Urheberrechts geltend und verlangt als Schadensersatz den Betrag, den er als Vergütung bekommen hätte, wenn er mit der Fertigstellung der Gebäude beauftragt worden wäre. Zu Recht?

12 Der Ersatzanspruch aus 97 II UrhG Der konkrete Schaden gem. 249 I BGB Hypothetische Vermögenslage: Wie stünde der Berechtigte, wenn der zum Ersatz berechtigende Umstand nicht eingetreten wäre? Welches ist der zum Ersatz berechtigende Umstand? Die Errichtung des Bauwerks? Die Errichtung des Bauwerks ohne Gestattung des A?

13 Der Ersatzanspruch aus 97 II UrhG Die fiktive Lizenzgebühr gem. 97 II 3 UrhG Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrags errechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Gedanke dahinter: Der Verletzer soll infolge des Übergriffs in das fremde Recht nicht besser stehen, als er stünde, wenn er ordnungsgemäß eine Erlaubnis eingeholt hätte.

14 Der Ersatzanspruch aus 97 UrhG Gewinnabschöpfung gem. 97 II 2 UrhG Allgemein zivilrechtlich an sich nicht vorgesehen, denn der Gewinn des Verletzers ist nicht mit dem Verlust des Verletzten identisch Ausnahme: 687 II, 681 S. 1, 667 BGB Als dritte Methode der Schadensberechnung im Immaterialgüterrecht allgemein anerkannt Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 13 I lit. a) RL 2004/48/EG ( Durchsetzungsrichtlinie )

15 Der Ersatzanspruch aus 97 II UrhG Immaterieller Schadensersatz gem. 97 II 4 UrhG 97 II 4 UrhG ist ein vom Gesetz bestimmter Fall i.s.d. 253 I BGB Der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden kommt nur in Betracht bei der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten Folgen dieser Verletzung müssen emotionale oder seelische Beeinträchtigungen sein

16 1 Das Urheberrecht und das verwandte Schutzrecht

17 Besonderheit der verwandten Schutzrechte Die verwandten Schutzrechte bestehen nicht an persönlichen geistigen Schöpfungen Ihre Aufzählung und Ausgestaltung in 70 ff. UrhG ist abschließend Verwandte Schutzrechte existieren in zwei Kategorien Unternehmerische Leistungen: 71, 81, 87, 87a bis 87e, 87f bis 87h und 94 f. UrhG Schöpfung neuer Inhalte: 70, 72, 73 bis 83 UrhG

18 Wissenschaftliche Ausgabe gem. 70 UrhG Bei 70 UrhG geht es um die Rekonstruktion des nicht mehr vorhandenen Originals eines alten Werks Diese Rekonstruktion muss das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit sein Inhaltlich entspricht der Schutz demjenigen des Urhebers Zeitlich beschränkt nach 70 III UrhG

19 Nachgelassene Werke gem. 71 UrhG Der Berechtigte lässt ein bisher nicht erschienenes Werk erstmals erscheinen, und zwar in einer vermarktungsfähigen Form

20 Lichtbilder gem. 70 UrhG Betroffen ist zunächst die nicht kreative Fotografie Darüber hinaus alle nicht durch Fotografie hergestellten Bilder, z.b. Fotokopien Inhaltlich entspricht der Schutz demjenigen des Urhebers 50jährige Schutzfrist gem. 72 III UrhG

21 Das Sendeunternehmen gem. 87 UrhG

22 Der Presseverleger gem. 87f UrhG

23 Der Datenbankhersteller gem. 87a UrhG

24 Darbietungen ausübender Künstler gem. 73 ff. UrhG Der ausübende Künstler überträgt das von dem Urheber geschaffene Werk in eine andere Wiedergabeform ( Interpretation ) Bezugspunkt der Darbietung ist ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst Früher: Interpretation war flüchtig und musste stets aufs Neue entstehen und vergütet werden Dieses Vergütungsmodell entfiel mit Aufnahme und Konservierungstechniken Der geschützte Personenkreis ist in 73 UrhG legaldefiniert Mitwirkung an der künstlerischen Darbietung genügt

25 Der Schutz des Veranstalters gem. 81 UrhG Der aus 81 UrhG Berechtigte ist ein Unternehmer, der die Darbietung ( 73 UrhG) eines ausübenden Künstlers veranstaltet Veranstaltung ist die Vorbereitung und Durchführung der Darbietung in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht Umfang des Schutzes: 81 UrhG 77 I, II 1, 78 I UrhG

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