Stellungnahme. I. Allgemeines

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1 Stellungnahme der deutschen Ernährungsindustrie zum EU-Grünbuch über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa I. Allgemeines Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) ist der wirtschaftspolitische Spitzenverband der Nahrungsmittel- und Getränkehersteller in Deutschland. Sie vertritt die Interessen der Ernährungsindustrie mit gegenüber Politik, Marktpartnern und Öffentlichkeit. Die Ernährungsindustrie ist mit einem Jahresumsatz von 170 Mrd. Euro und Beschäftigen in Betrieben der viertgrößte Industriezweig in Deutschland und ein Garant für Stabilität und Beschäftigung. Die Branche ist durch kleine und mittelständische Unternehmen geprägt. 75% der Unternehmen beschäftigen weniger als 100 Mitarbeiter. Dem gegenüber steht die hohe Konzentration des Lebensmitteleinzelhandels, wo knapp drei Viertel des Einzelhandelsumsatzes auf die fünf größten Handelsunternehmen entfallen. Ein Discountanteil von 44% und eine hohe Marktkonzentration im Lebensmitteleinzelhandel führen dazu, dass der Wettbewerb in Deutschland so stark ist, wie in kaum einer anderen Branche oder EU-Mitgliedstaat. Die Ernährungsindustrie ist auf die wenigen Großkunden aus dem deutschen Lebensmittelhandel angewiesen. Sofern Nahrungsmittelhersteller bei diesen Abnehmern Listungen verlieren, können diese nicht ohne weiteres durch andere Absatzkanäle ausgeglichen werden. Im Rahmen dieser Nachfragemacht werden Industrieunternehmen handelsseitig immer wieder mit Forderungen nach zusätzlichen Leistungen oder Nachlässen konfrontiert, die kartell- bzw. wettbewerbsrechtlich bedenklich erscheinen. Gleichwohl sehen sich die Produzenten vielfach aus Furcht vor Sanktionen dazu veranlasst, diesen Forderungen nachzugeben und begründete rechtliche Bedenken zurückzustellen. Die deutsche Ernährungsindustrie begrüßt deshalb grundsätzlich die Initiative der EU-Kommission, erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken zu erarbeiten und vorzuschlagen. Am Grundsatz der Privatautonomie im Vertragsrecht ist dabei unbedingt festzuhalten. Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.v. Claire-Waldoff-Straße Berlin Telefon Telefax bve@bve-online.de

2 II. Fragekatalog EU-Grünbuch Nachstehend beantwortet die BVE die von der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Konsultation zum Grünbuch gestellten Fragen. 1. Stimmen Sie der obigen Definition des Begriffs unlautere Handelspraktiken zu? Ja. 2. Wird das Konzept der unlauteren Handelspraktiken in Ihrem Mitgliedstaat anerkannt? Wenn ja, erläutern Sie dies bitte näher. Ja. Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt vor unternehmerischen Verhaltensweisen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Demnach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. 3. Sollte das Konzept der unlauteren Handelspraktiken Ihrer Meinung nach auf Vertragsverhandlungen beschränkt werden oder sollten auch die vorvertragliche und/oder die nachvertragliche Phase einbezogen werden? Das Konzept der unlauteren Handelspraktiken sollte die vor- und nachvertragliche Phase einbeziehen. 4. Auf welcher Stufe der B2B-Lieferkette kann es im Einzelhandel zu unlauteren Praktiken kommen? Unlautere Handelspraktiken können auf allen Stufen und in allen Bereichen der B2B-Lieferkette vorkommen. Besonders betroffen sind die Bereiche in denen der Lebensmitteleinzelhandel über eine besonders starke Verhandlungsmacht verfügt. Beim Rohwarenbezug sind die Unternehmen der Ernährungsindustrie zum Teil mit einer starken Unternehmenkonzentration auf der Anbieter-/Zulieferseite konfrontiert. 5. Was halten Sie vom Konzept des Angstfaktors? Teilen Sie diesbezüglich die oben dargelegte Einschätzung? Erläutern Sie dies bitte näher. Das Konzept des Angstfaktors ist aus Sicht der überwiegend durch kleine und mittelständische Unternehmen geprägten Ernährungsindustrie zutreffend und unbedingt zu beachten bei der Erarbeitung möglicher Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Praktiken. Die deutsche Ernährungsindustrie ist vornehmlich auf die wenigen Großkunden aus dem Lebensmittelhandel angewiesen. Sofern Nahrungsmittelhersteller bei diesen Abnehmern Listungen verlieren, können diese nicht ohne weiteres durch andere Absatzkanäle ausgeglichen werden. 2

3 6. In welchem Umfang und wie häufig kommt es Ihrer Erfahrung nach zu unlauteren Handelspraktiken im Lebensmittelsektor? In welcher Phase einer Geschäftsbeziehung treten am häufigsten solche Praktiken auf und wie sehen diese Praktiken aus? Unlautere Praktiken können sowohl vor, während als auch nach der Vertragschließung auftreten. FoodDrinkEurope und AIM haben in einer gemeinsamen Untersuchung, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird, das Auftreten unlauterer Praktiken abgefragt und bewertet. 7. Gibt es derartige Praktiken auch in Einzelhandelsbereichen außerhalb des Lebensmittelsektors? Falls ja, nennen Sie bitte konkrete Beispiele. k.a. 8. Haben unlautere Handelspraktiken negative Auswirkungen, insbesondere mit Blick auf die Investitions- und Innovationskapazitäten Ihres Unternehmens? Nennen Sie bitte konkrete Beispiele und machen Sie soweit möglich quantitative Angaben. Unlautere Handelspraktiken haben negative Auswirkungen auf die Innovations- und Investitionstätigkeit von Unternehmen, da weniger Kapazitäten für diese Bereiche zur Verfügung stehen. Langfristig hat dies negative Auswirkungen auf die Produktauswahl, -beschaffenheit und - vielfalt im Lebensmittelmarkt. 9. Haben unlautere Handelspraktiken negative Auswirkungen für die Verbraucher (indem sie beispielsweise Preise, Produktauswahl und Innovation beeinflussen)? Nennen Sie bitte konkrete Beispiele und machen Sie soweit möglich quantitative Angaben. Siehe Frage 8 sowie die Untersuchung von FoodDrinkEurope und AIM. 10. Wirken sich unlautere Handelspraktiken auf den grenzüberschreitenden Handel in der EU aus? Führen unlautere Handelspraktiken zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts? Falls ja, erläutern Sie bitte, inwieweit sich unlautere Praktiken auf die Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Handels für Ihr Unternehmen auswirken. Unlautere Handelspraktiken können sich auch negativ auf den grenzüberschreitenden Handel in der EU auswirken, z.b. indem Unternehmenden den Markteintritt in andere Ländern durch zu erwartende unlautere Praktiken meiden. 11. Sind die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Regulierungs- /Selbstregulierungsrahmen ausreichend, um gegen unlautere Handelspraktiken vorzugehen? Falls nicht, warum nicht. In Deutschland besteht ein Regulierungsrahmen gegen unlautere Handelspraktiken. Geschäftspraktiken die als unlauter bezeichnet werden 3

4 bzw. wettbewerbsrechtswidrig erscheinen wird von Seiten der Lebensmittelhersteller jedoch oft nicht widersprochen, da Sanktionen von Seiten des Handelskunden zu befürchten sind. Ein nationaler Selbstregulierungrahmen gegen unlautere Praktiken besteht derzeit in der deutschen Lebensmittelbranche nicht. 12. Stellt das Nichtvorhandensein spezifischer nationaler Regulierungs- /Selbstregulierungsrahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in den betreffenden Rechtsordnungen ein Problem dar? Der fehlende Anonymitätsschutz für durch unlautere Praktiken negativ betroffene Lebensmittelhersteller sowie die Furcht vor Sanktionen (z.b. Warenrücknahme auf eigene Kosten, Auslistungen) führen dazu, dass der bestehende Regulierungsrahmen in der Praxis keine umfassende Wirkung entfalten kann und die Lebensmittelhersteller nicht vor unlauteren Handelspraktiken schützt. 13. Wirken sich Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken nur auf die heimischen Märkte oder auch auf den grenzüberschreitenden Handel / die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen aus? Sollte dies der Fall sein, erläutern Sie bitte die Auswirkungen auf die Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Handels für Ihr Unternehmen. Führen die Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Regulierungs-/Selbstregulierungsrahmen zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts? Siehe Frage Sollten Ihrer Meinung nach weitere Maßnahmen auf EU-Ebene getroffen werden? Die BVE begrüßt die Initiative von acht europäischen Verbänden der Lebensmittelkette zur Einführung einer freiwilligen Selbstverpflichtung zur Bekämpfung unfairer Geschäftspraktiken. Die Wirksamkeit dieses System ist in einem angemessen Zeitraum zu überprüfen. 15. Wirkt sich die gegebenenfalls bereits bestehende Regulierung im Bereich der unlauteren Handelpraktiken positiv aus? Ergeben sich aus der Einführung von Regulierungsmaßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken etwaige Nachteile/Probleme, wie etwa ungerechtfertigte Einschränkungen der Vertragsfreiheit? Bitte erläutern Sie dies näher. Aus Sicht der BVE ist das Prinzip der Vertragsfreiheit und der unternehmerischen Selbstbestimmung bei einem möglichen Regulierungsvorhaben unbedingt zu wahren. Die Privatautonomie im Privatrecht hat sich bewährt und muss weiter Bestand haben. 16. Bestehen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Diskrepanzen in Bezug auf die rechtliche Behandlung unlauterer Handelspraktiken? Falls ja, stellen diese Diskrepanzen ein Hindernis für den grenzüberschreitenden 4

5 Handel dar? Nennen Sie bitte konkrete Beispiele und quantifizieren Sie soweit möglich die Auswirkungen. k.a. 17. Für den Fall, dass solche negativen Auswirkungen festzustellen sind: Inwieweit sollte dieses Problem im Rahmen eines gemeinsamen EU- Durchsetzungskonzepts angegangen werden? Sofern ein Regulierungsvorhaben geeignet ist, bestehende Probleme im Binnenmarkt zu beheben ohne zusätzliche Erschwernisse durch Umsetzungs- und Bürokratiekosten hervorzurufen, bestehen vorab keine grundsätzlichen Einwände. 18. Sollten die zuständigen Durchsetzungsstellen mit Untersuchungsbefugnissen ausgestattet werden, einschließlich des Rechts, von Amts wegen tätig zu werden, Sanktionen zu verhängen und anonyme Beschwerden entgegenzunehmen? Grundsätzlich unterstützt die BVE die derzeitigen Arbeiten auf EU-Ebene zur Einführung eines freiwilligen Systems der Selbstverpflichtung. Nationale Durchsetzungsstellen sind bereits mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet. Die Möglichkeit der anonymen Beschwerde könnte das Problem der Vergeltungsmaßnahmen (z.b. Auslistungen durch den Handelskunden) verringern. 19. Wurden in der vorstehenden Liste die wichtigsten unlauteren Handelspraktiken aufgeführt? Gibt es noch andere Arten unlauterer Handelspraktiken? Die wichtigsten unlauteren Handelspraktiken wurden aufgeführt. In diesem Zusammenhang sei auf die 2011 vom EU-High Level Forum zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette beschlossenen und veröffentlichten Liste mit fairen und unfairen Geschäftspraktiken verwiesen. Neben Konditionenforderungen und einer von der marktmächtigen Handelsseite geprägten Preispolitik gibt es auch nichtmonetäre Forderungen des Handels, z.b. durch Überwälzen von geschäftlichen Risiken auf die Produzenten oder Regalräumung auf Herstellerkosten in Folge negativer Produkturteile durch Dritte, obwohl die Ware den gesetzlichen und vereinbarten Anforderungen genügt. Vor dem Hintergrund der Nachfragemacht des Handels sind generell handelsseitige Anforderungen an die Produktbeschaffenheit, die über gesetzliche und allgemein wissenschaftlich anerkannte Standards hinausgehen, kritisch zu berurteilen. 20. Könnte die Festlegung einer Liste verbotener unlauterer Handelspraktiken ein wirksames Mittel sein, um das Problem anzugehen? Müsste eine 5

6 solche Liste regelmäßig aktualisiert werden? Gibt es etwaige alternative Lösungen? Eine umfassende und detaillierte Auflistung, was konkret unlautere und lautere Handelspraktiken sind, ist die Grundlage um Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems zu erarbeiten und hilft den Vertragspartnern, auf der selben begrifflichen Basis eine Vertragsbeziehung einzugehen. Eine solche Liste sollte regelmäßig aktualisiert werden. 21. Machen Sie bitte zu jeder der oben genannten unlauteren Handelspraktiken und den entsprechenden fairen Praktiken folgende Angaben: Die BVE stimmt grundsätzlich der Analyse der EU-Kommission zu. Siehe auch Frage Gehen Sie bitte insbesondere auf das Problem regionaler Angebotsbeschränkungen ein: Aus Sicht der BVE ist das länderspezifische oder regionale Angebotsverhalten Teil der Unternehmsorganisationund notwendige Anpassung an die jeweiligen Marktgegebenheiten. Das im Grünbuch dargestellte regionale Angebotsverhalten ist keine unlautere Handelspraktik. und demnach in diesem Kontext nicht weiter zu berücksichtigen. 23. Sollten die weiter oben umrissenen fairen Praktiken in einem entsprechenden Rahmen auf EU-Ebene verankert werden? Hätte eine solche Vorgehensweise irgendwelche Nachteile? Bei einer Verankerung des Themas auf EU-Ebene muss beachten werden, dass den nationalen Gegebenheiten ausreichend Rechnung getragen wird und insbesondere die Bedürfnisse kleiner und mittelständischer Unternehmen berücksichtigt werden (d.h. Einfachheit von Regelungen, geringer Kosten- und Verwaltungsaufwand, sprachliche Übersetzungen usw). 24. Falls Sie weitere Maßnahmen auf EU-Ebene für sinnvoll halten, sollten diese die Form eines verbindlichen Legislativinstruments annehmen? Oder die Form eines nicht bindenden Instruments? Oder die Form einer Selbstregulierungsinitiative? Grundsätzlich unterstützt die BVE die derzeitigen Arbeiten auf EU-Ebene zur Einführung eines freiwilligen Systems der Selbstverpflichtung. Die aus diesem Prozess gewonnen Erkenntnisse sollten von der EU-Kommission in ihren weiteren Überlegungen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken berücksichtigt werden. 25. Gegenstand dieses Grünbuchs sind unlautere Handelspraktiken und Fairness in den B2B-Beziehungen entlang der B2B-Lieferkette für 6

7 Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel. Wurden Ihrer Ansicht nach wichtige Aspekte übersehen oder nicht angemessen behandelt? Aus Sicht der BVE beinhaltet das Grünbuch alle wesentlichen Aspekte zu diesem Thema. Berlin, 30. April

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