AusBildung bis 18 Chronologie

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1 AusBildung bis 18 1

2 2 AusBildung bis 18 Chronologie 2013 Verankerung im Regierungsprogramm 2014 bis Ende 2015 Erarbeitung des Gesetzentwurfs Juli / August 2016 Beschluss und in Kraft treten des Ausbildungspflichtgesetzes 1. Juli 2017 Erster Jahrgang wird ausbildungspflichtig (vollendetes 9. Schuljahr), Meldepflichten beginnen 1. Juli 2018 Möglichkeit der Sanktion tritt in Kraft und Meldepflicht für Pflichtschulen startet 2020 Ausbildungspflicht im Vollausbau

3 3

4 4 AusBildung bis 18 Zielgruppe Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Alle unter 18 Jahren, die die Schulpflicht erfüllt haben und sich dauerhaft in Österreich aufhalten. Jugendliche Asylwerber.innen sind nicht einbezogen (aufgrund des fehlenden Daueraufenthalts). Die ersten Jugendlichen mit Ausbildungspflicht sind jene, die mit Abschluss des Schuljahres 2016/2017 ihre Schulpflicht erfüllt haben.

5 Liste der Bildungs- und Ausbildungsangebote 5

6 6 Angebote zur Erfüllung der Ausbildungspfllicht Besuch einer weiterführenden Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art Lehrausbildung Ausbildung zu Gesundheitsberufen Ausbildung zu Sozialberufe Teilnahme an einem Sprachkurs für Jugendliche Besuch von Schulen oder Ausbildungen im Ausland Teilnahme an anerkannten arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angebot Teilnahme an Maßnahme für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf Teilnahme an niederschwelligen Maßnahmen und Programmen der außerschulischen Jugendarbeit Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung

7 7 AusBildung bis 18 Liste der Bildungs- und Ausbildungsangebote Die zulässigen Ausbildungsformen sind im 4 APflG geregelt und in einer Liste konkretisiert. Die Liste ist öffentlich, wird regelmäßig gewartet. Sie bedarf der Zustimmung des Sozialministeriums auf Empfehlung der Bundes- Steuerungsgruppe. Die Liste kann von der Homepage AusBildung bis 18 unter heruntergeladen werden oder von der Homepage des Sozialministeriumservice.

8 8 AusBildung bis 18 Ausbildungsfreie Zeiträume (bis zu 4 Monate) oder Wartezeiten stellen keine Verletzung der Ausbildungspflicht dar. Die Ausbildungspflicht ruht bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld, bei einem freiwilligen sozialen Jahr bzw. Präsenz- oder Zivildienst oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe. Hilfsarbeit ist nur erlaubt, neben einem Schulbesuch oder neben einer beruflichen Ausbildung oder unter bestimmten Voraussetzungen als zeitlich befristete Maßnahme im Perspektiven- und Betreuungsplan.

9 9 AusBildung bis 18 Perspektiven- und Betreuungsplan Bei Angeboten des SMS Angeboten des AMS niederschwelligen Maßnahmen Unqualifizierte Beschäftigungen (Hilfsarbeit) Der individuelle Perspektiven- bzw. Betreuungsplan wird gemeinsam mit dem/der Jugendlichen durch das Jugendcoaching oder das AMS erstellt und legt fest, in welcher Weise die Ausbildungspflicht erfüllt werden soll.

10 10 AusBildung bis 18 Sanktionen Verwaltungsstrafen werden nur in allerletzter Konsequenz vollzogen, wenn nachweislich seitens der Erziehungsberechtigten keine Verantwortung übernommen wird. Ignorieren der Kontaktaufnahmen durch die Koordinierungsstelle und das Jugendcoaching. Verweigerung von Unterstützungsangeboten. Verhängung erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Meldung durch das Sozialministeriumsservice. Die Bestimmungen über Sanktionen treten mit in Kraft.

11 11 Koordinierungsstellen AusBildung bis 18 Zentrale Informationsdrehscheibe rund um die der AusBildung bis 18 in OÖ Steuerung- und Matchingfunktion hinsichtlich der vorhandenen Beratungs- und Unterstützungsangebote für Jugendliche - administrativen Fallführung Analyse und Aufbereitung von Daten und wissenschaftliche Begleitung der AusBildung bis 18, Erstellen von Fachberichten Aufzeigen von Angebotslücken am Übergang Schule-Beruf Erweiterung der Zusammenarbeit, Abstimmung und Vernetzung mit allen beteiligten Akteur.innen und der Steuergruppenstruktur Koordinierungsstelle AusBildung bis 18 Oberösterreich ausbildungbis18@kost-ooe.at

12 12 Sozialministeriumservice ist zuständig für die Umsetzung der AusBildung bis 18 inklusive der Einrichtung von Steuer- und Begleitgruppen, veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen, prüft Verletzungen der Ausbildungspflicht, entscheidet über ein mögliches Ruhen der Ausbildungspflicht, stellt die Koordinierungsstelle und entsprechende Unterstützungsangebote zur Verfügung (Jugendcoaching, weitere NEBA-Angebote, etc.), stellt in enger Abstimmung mit der Koordinierungsstelle die Zusammenarbeit aller Beteiligten sicher, meldet Angebotslücken über die Stabstelle des Sozialministeriumservice an die zentrale Steuerungsgruppe Wien. Ansprechpersonen in OÖ: Mag. a Brigitte Deu/Leiterin Abteilung Berufliche Inklusion brigitte.deu@sozialministeriumservice.at Monika Enzlberger/Zuständigkeit AusBildung bis 18: monika.enzlberger@sozialministeriumservice.at, 0732/

13 13 Jugendcoaching AB18 Persönliches Beratungsangebot für Jugendliche die Ausbildungspflicht nicht erfüllen und deren Erziehungsberechtigte Information über AusBildungschancen und AusBildungsmöglichkeiten Termine vor Ort in unseren regionalen Büros bzw. auf Wunsch Zuhause bei den Jugendlichen Gemeinsame Abklärung des nächsten Schrittes Persönliche und auf Wunsch nachgehende Heranführung an die AusBildung

14 14 Ansprechpartner Jugendcoaching AB 18: Mag. Stipo Luketina (Projektleitung), Eisenhowerstraße 27, 4600 Wels Regionen: Wels/Land, Steyr/Land, Kirchdorf, Vöcklabruck, Gmunden, Braunau, Claudia Hochedlinger (Jugendcoaching AB18), Gruberstraße 6, 4020 Linz Regionen: Linz/Land, Perg, Freistadt, UU, Rohrbach, Eferding, Schärding, Grieskirchen, Ried/Innk.

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