ARAG FoRte 3D Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

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3 ARAG FoRte 3D Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung Inhalt Seite Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung mit flexibler Beitragszahlung (A89)... 4 Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene BasisRente mit flexibler Beitragszahlung (A90)...16 Besondere Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (B88)...27 Besondere Bedingungen für die Kollektivversicherung nach Sondertarifen (Fondsgebundene Rentenversicherung mit flexibler Beitragszahlung (B100)...28 Besondere Bedingungen für die nachgelagert besteuerte Direktversicherung (B112)...29 Erläuterungen zu Anlagen in Fonds (G04)...31 Datenschutzeinwilligungserklärung und Schweigepflichtentbindungserklärungen (G08)...39 Allgemeine Angaben über die Steuerregelungen bei Lebensversicherungen (G01)...41 ARAG FoRte 3D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

4 Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung mit flexibler Beitragszahlung (A89) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit den nachfolgenden Bedingungen informieren wir Sie über die Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und uns gelten. Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung beantragt hat. Er wird als solcher im Vertragsdokument genannt. Sind Sie die versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer (z. B. weil Ihr Arbeitgeber auf Ihr Leben die Versicherung abgeschlossen hat), dann sprechen wir Sie in den Bedingungen und anhängenden Textteilen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten betreffen nämlich vorrangig nur den Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner. Die Fondsgebundene Rentenversicherung ist während der Aufschubzeit an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Fondsvermögen) unmittelbar beteiligt. Das Fondsvermögen wird in Investmentzertifikaten von Investmentfonds angelegt. Die im Rahmen der freien Fondsauswahl zur Verfügung stehenden Investmentfonds sowie der Garantiefonds des optionalen Absicherungskonzepts FoRte 3D Sicherung sind in den beigefügten Verbraucherinformationen ( Erläuterungen zu Anlagen in Fonds (G04) ) genannt. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerung des von Ihnen gewählten Investmentfonds Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung. Bei Anlage in Fonds, die nicht auf Euro lauten (Fremdwährungsfonds), können darüber hinaus Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage beeinflussen. Die Erträge des Fondsvermögens verwenden wir entsprechend den Vertragsbestimmungen. Bei ausschüttenden Fonds legen wir die Erträge zum Rücknahmepreis in Anteileinheiten der jeweiligen Investmentfonds an und schreiben diese zu 100 Prozent dem Fondsvermögen Ihrer Versicherung gut. Bei thesaurierenden Fonds fließen die Erträge unmittelbar dem Sondervermögen des betreffenden Fonds zu und erhöhen damit den Wert der Investmentanteile. Vorab erläutern wir Ihnen noch einige Begriffe: Aufschubzeit Effektiver Beitrag Hauptversicherung Fondsvermögen Forderungskonto Freies Fondsvermögen, freie Fondsanlage Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum Zeitpunkt der Rentenzahlung Betrag, der von Ihrem gezahlten Beitrag nach der Finanzierung möglicher Zusatzversicherungen zur Deckung Ihrer Altersversorgung der Hauptversicherung verbleibt. Bei regelmäßiger planmäßiger Beitragszahlung ist dies vereinbarungsgemäß zunächst der im Versicherungsschein genannte Regelbeitrag Hauptversicherung.. Angesammeltes Kapital in den ausgewählten freien Fonds und (bei Auswahl des Konzepts FoRte 3D Sicherung ) im Garantiefonds Konto, auf dem die noch offenen Forderungen, wie z.b. Risikobeiträge, Verwaltungskosten und Beiträge für mögliche Zusatzversicherungen, gebucht werden, sofern sie nicht dem Fondsvermögen entnommen werden können Das Fondsvermögen Ihres Vertrages während der Aufschubzeit, ohne das Vermögen des im Konzept FoRte 3D Sicherung im Garantiefonds gehaltenen Sicherungsvermögens. Die Fonds der freien Fondsanlage (freie Fonds) können bei Beantragung durch Wahl einer Anlagestrategie oder durch individuelle Auswahl festgelegt werden. Garantiefondsvermögen Garantierter Beitragserhalt im Erlebensfall Garantierte Erlebensfallleistung Das im Rahmen des Konzepts FoRte 3D Sicherung im hierfür von der ARAG zugrunde gelegten Garantiefonds angelegte Kapital Von den bis zum Garantiezeitpunkt gezahlten Beiträgen abzüglich verbrauchter Beiträge für möglicherweise eingeschlossene Zusatzversicherungen wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte Anteil garantiert. Der Anteil kann während der Aufschubzeit unter der Voraussetzung der Finanzierbarkeit verändert werden. Die garantierte Erlebensfallleistung umfasst den garantierten Beitragserhalt im Erlebensfall und die Beträge, die durch vereinbartes Umschichten aus der freien Fondsanlage abgesichert werden. Garantiezeitpunkt Im Versicherungsschein dokumentierter Termin, zu dem die garantierte Erlebensfallleistung zugesichert wird Klassisches Deckungskapital Zurückgestelltes (reserviertes) Kapital für die garantierte Erlebensfallleistung ohne das Vermögen im Garantiefonds Kostenreserve Für die Bezahlung anfallender Kosten zurückgestelltes Kapital Naturalleistung Leistung erfolgt durch Übertragung der Fondsanteile (statt Geldleistung) in ein Depot des Begünstigten. Es ist nur eine Übertragung von Anteilen aus dem freien Fondsvermögen möglich. Regelbeitrag Individuell festgelegter Beitrag für den Gesamtvertrag, den Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise und Zahldauer bezahlen Regelbeitragssumme Summe der Beiträge, die sich bei Einhaltung der planmäßigen Beitragsvereinbarung für die Hauptversicherung und eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen zum Ende der Beitragszahlungsdauer ergibt Rentenfaktor Umrechnungsschlüssel des Verrentungskapitals in die zu zahlende Rente Rentengarantiezeit Zeitraum, für den die Rente auch bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn in jedem Falle gezahlt wird Rumpf(beginn)jahr Zeitraum (in Monaten) zwischen Versicherungsbeginn und dem nachfolgenden Versicherungsjahrestag Schlussüberschussanteile Widerrufliche, zum tatsächlichen Rentenbeginn fällige Überschüsse Sicherungsvermögen Die Summe aus klassischem Deckungskapital und Garantiefondsvermögen Versicherungsbeginn Im Versicherungsschein genannter Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsvertrag beginnt Versicherungsjahrestag Monatserster des ersten und aller weiteren vollen Versicherungsjahre in Übereinstimmung mit dem Monat des Garantiezeitpunktes Beispiel: Versicherungsbeginn Garantiezeitpunkt Versicherungsjahrestag eines jeden Kalenderjahres Vertragsvermögen Der Wert der auf Ihren Vertrag entfallenden Anteile an den jeweiligen Fonds und das auf Ihren Vertrag entfallende klassische Deckungskapital Verzinstes Reservekonto Zum Garantiezeitpunkt wird die garantierte Erlebensfallleistung verzinslich angelegt. 4 ARAG FoRte 3 D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

5 1 Welche Leistungen erbringen wir? Tarife Rentenzahlung FRAB08W, FRAB08M, FRA08W, FRA08M 1. Erlebt die versicherte Person den gewünschten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir lebenslänglich eine vorschüssige Rente je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt. Im Todesfalle ist uns ein neuer Rentenempfänger zu benennen. 2. Im Vertrag vereinbaren wir mit Ihnen den Garantiezeitpunkt sowie den frühesten und spätesten Rentenbeginn (flexibler Rentenbeginn). Sie haben die Möglichkeit, den Beginn der Rentenzahlung zwischen dem frühesten und spätesten Rentenbeginn zu wählen. Dieser Termin ist uns einen Monat vor dem gewünschten Rentenbeginn schriftlich mitzuteilen. Allerdings ist vor Erreichen des Garantiezeitpunktes die Höhe der Erlebensfallleistung sofern vereinbart nicht garantiert. Der Garantiezeitpunkt ist in der Regel der früheste Rentenbeginn; sollten Sie den frühesten Rentenbeginn weniger als zehn Jahre nach Versicherungsbeginn gewählt haben, so ist der Garantiezeitpunkt der erste Versicherungsjahrestag nach Ablauf von zehn Jahren seit Versicherungsbeginn, wenn nicht explizit der früheste Rentenbeginn als Garantiezeitpunkt gewählt wird. Wir zahlen Ihnen Ihre Rente unabhängig von Ihrem Alter auch bereits vor Erreichen des frühesten Rentenbeginns, sofern Sie uns dies einen Monat vor dem gewünschten Rentenbeginn schriftlich mitteilen und die Mindestrente gemäß 1 Ziffer 5 erreicht ist. Zu diesem Zeitpunkt evtl. bestehende Zusatzversicherungen werden, mit Ausnahme einer Hinterbliebenenzusatzversicherung, ausgeschlossen. 3. Bei Vertragsabschluss benennen wir Ihnen die garantierten Rentenfaktoren für alle Versicherungsjahrestage zwischen dem frühesten und spätesten Rentenbeginn. Diese geben an, welche Rentenhöhe Sie für Ihr Verrentungskapital von je Euro am entsprechenden Versicherungsjahrestag mindestens erhalten. Der garantierte Rentenfaktor beträgt 85 Prozent des Rentenfaktors, der bei Vertragsbeginn für den jeweiligen Rentenbeginn gilt. Zum tatsächlichen Rentenbeginn ermitteln wir nach den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Rechnungsgrundlagen den dann gültigen Rentenfaktor. Mit diesem Faktor verrenten wir das gesamte vorhandene Kapital. Das gesamte vorhandene und zu verrentende Kapital beinhaltet sämtliche Fondsvermögen, das klassische Deckungskapital, das verzinste Reservekonto und zuteilungsfähige widerrufliche Schlussüberschussanteile abzüglich eventueller Forderungen auf dem versicherungstechnischen Forderungskonto. Wenn der garantierte Rentenfaktor größer ist als der nach den aktuellen Rechnungsgrundlagen festgestellte, so verrenten wir jedoch sämtliche Fondsvermögen, das klassische Deckungskapital und das verzinste Reservekonto mindestens mit dem garantierten Rentenfaktor, den wir Ihnen in den Versicherteninformationen und im Versicherungsschein genannt haben. Die aktuellen Rechnungsgrundlagen zum tatsächlichen Rentenbeginn ergeben sich aus dem für den Neuzugang aktuell geltenden Rechnungszins, der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegt ist, und aus der von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) für den Neuzugang empfohlenen aktuell gültigen Sterbetafel für Rentenversicherungen. Mit Beginn der Rentenzahlung endet die Beteiligung Ihrer Versicherung an der Fondsentwicklung. Ab diesem Zeitpunkt werden die zur Finanzierung Ihrer Rente benötigten Mittel als Kapitalanlage in unserem Deckungsstock angelegt. 4. Unsere Leistung ist abhängig vom Wert der für Ihren Versicherungsvertrag gutgeschriebenen Fondsanteile ( 54 b Versicherungsaufsichtsgesetz). Den Zeitwert des Fondsvermögens Ihrer Versicherung ermitteln wir, indem die Zahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile mit den jeweiligen Rücknahmepreisen der Fondsanteile am Stichtag multipliziert wird. Ist dieser ein börsenfreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des letzten Börsentages vor dem Wirksamkeitsdatum. 5. Zum Rentenbeginn muss die jährliche Rente die Mindestrente erreichen. Diese beträgt beim tatsächlichen Rentenbeginn 1 Prozent der jährlichen Bezugsgröße im Sinne von 18 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Wird dieser Betrag aufgrund eines zu niedrigen Werts des zu verrentenden Kapitals nicht erreicht, so wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung entsprechend 1 Ziffer 7 Abs. 2 bis 4 gezahlt. Garantierter Beitragserhalt im Erlebensfall und garantierte Erlebensfallleistung 6. Sie haben die Möglichkeit, einen garantierten Beitragserhalt im Erlebensfall mit uns zu vereinbaren. Dabei wird garantiert, dass von den bis zum Garantiezeitpunkt gezahlten Beiträgen abzüglich verbrauchter Beiträge für möglicherweise eingeschlossene Zusatzversicherungen ein vereinbarter Anteil zwischen 0 und 100 Prozent als Mindestkapital für die Verrentung zur Verfügung steht. Weiter haben Sie auch die Möglichkeit, die in der freien Fondsanlage erwirtschafteten Erträge zu sichern und dadurch die garantierte Erlebensfallleistung zu erhöhen. Dies kann im Rahmen des automatisierten Absicherungsverfahrens ARAG RenditeTresor oder durch individuelle Vereinbarung erfolgen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Beilage Erläuterungen zu Anlagen in Fonds (G04). Zur Absicherung der garantierten Erlebensfallleistung stehen zwei Konzepte zur Verfügung. In dem Konzept klassische Absicherung wird die garantierte Erlebensfallleistung durch Anlage im klassischen Deckungskapital abgesichert. Das Konzept FoRte 3D Sicherung sichert die garantierte Erlebensfallleistung durch eine Kombination aus der Anlage im klassischen Deckungskapital und in einem Garantiefonds. Dieser Garantiefonds kann innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nur einen beschränkten Kursverlust erleiden und somit nicht unter ein bestimmtes Niveau (Sicherungsniveau) sinken. Um durch die Kombination sicherzustellen, dass zum Garantiezeitpunkt die garantierte Erlebensfallleistung zur Verfügung steht, erfolgt zu Beginn eines jeden Monats nach einem versicherungsmathematischen Verfahren eine Aufteilung zwischen der Anlage im Garantiefonds, der Anlage im klassischen Deckungskapital und der Anlage in freien Fonds. Die Aufteilung wird dabei so gewählt, dass selbst bei einem Kursverlust des Garantiefonds bis zum Sicherungsniveau ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um bei Anlage im klassischen Deckungskapital die garantierte Erlebensfallleistung zu erreichen. Im Rahmen des Konzepts FoRte 3D Sicherung garantiert die ARAG Lebensversicherungs-AG die vereinbarte Erlebensfallleistung für den Teil des Sicherungsvermögens, der sich im klassischen Deckungskapital befindet. Der Garantiegeber und der Garantieumfang für den anderen Teil des Sicherungsvermögens für die garantierte Erlebensfallleistung, d.h. der Teil der im Garantiefonds angelegt ist, ist in den "Erläuterungen zu Anlagen in Fonds (G04)" beschrieben. Den für Ihren Vertrag verwendeten Garantiefonds, den Namen der Kapitalanlagegesellschaft und des externen Garantiegebers finden Sie in der Beilage Erläuterungen zu Anlagen in Fonds (G04) unter der Rubrik Die FoRte 3D Sicherung. Kapitalabfindung 7. Anstelle der Rentenzahlungen leisten wir zum Fälligkeitstag der ersten Rente eine Kapitalabfindung, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt und uns der Antrag auf Kapitalabfindung spätestens drei Jahre vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen ist. Für die Tarife FRAB08M und FRAB08W oder bei Vereinbarung einer Rentengarantiezeit von mindestens fünf Jahren verkürzt sich dieser Zeitraum auf drei Monate. In diesem Falle legen wir bei der Ermittlung des Wertes des Fondsvermögens den Rücknahmepreis der Anteile am vereinbarten Fälligkeitstag der Versicherungsleistung zugrunde. Ist dieser ein börsenfreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des letzten Börsentages vor dem Wirksamkeitsdatum. Eine teilweise Ausübung des Kapitalwahlrechts ist möglich, soweit die Rente aus dem verbleibenden Verrentungskapital unter Berücksichtigung unserer ARAG FoRte 3D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

6 zum Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung gültigen Rechnungsgrundlagen für Rentenversicherungen den Mindestbetrag gemäß 1 Ziffer 5 erreicht. Die Leistung erfolgt als Geldleistung oder auf Antrag in Naturalleistungen (Fondsanteile) in der entsprechenden Höhe. Der Teil der Versicherungsleistung, der bei Naturalleistung in Wertpapieren erbracht wird, entspricht dem freien Fondsvermögen. Eine Leistung bis zur Höhe von 500 Euro und Bruchteile von Fondsanteilen erbringen wir in jedem Fall als Geldleistung. Bei Leistung der nur ganzen Fondsanteile ist uns von Ihnen ein bestehendes Wertpapierdepot zu benennen, auf welches die Anteile übertragen werden können. Rentengarantiezeit 8. Sie können die Rentengarantiezeit bis spätestens drei Jahre vor Fälligkeit der ersten Rente jederzeit ändern. Die maximale Dauer der Garantiezeit ist abhängig von Ihrem Alter bei Rentenbeginn (siehe nachfolgende Tabelle). Maximale Dauer der Rentengarantiezeiten: Rentenbeginnalter Männer Frauen Sie können sich auch jederzeit zu Beginn und während der Rentengarantiezeit den jeweiligen Zeitwertanteil (Zeitrentenbarwert) in einem Betrag auszahlen lassen. Leistung im Todesfall 9. Bei Tod der versicherten Person während der Aufschubzeit bei den Tarifen FRAB08W und FRAB08M wird eine Leistung fällig. Diese Leistung ist der im Versicherungsschein vereinbarte Anteil (0 100 Prozent) der um die verbrauchten Beiträge für mögliche Zusatzversicherungen gekürzten gezahlten Beiträge, vermindert um eventuell schon vorab entnommene Fondsanteile, mindestens jedoch das gesamte vorhandene Kapital (klassisches Deckungskapital, Fondsvermögen, Kapital auf dem verzinsten Reservekonto und die widerruflichen Schlussüberschussanteile). Das Fondsvermögen wird als Geldleistung oder auf Antrag als Naturalleistung in der entsprechenden Höhe gezahlt (siehe 1 Ziffer 7 Abs. 4 und 5). Für die Bewertung des Fondsvermögens ist das Eingangsdatum der Todesfallmeldung bei uns in der Hauptverwaltung maßgebend. Ist dies ein börsenfreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des letzten Börsentages vor dem Eingangsdatum dieser Meldung. Sind auf dem Forderungskonto noch Forderungen der Gesellschaft offen, so werden diese von der in 1 Ziffer 9 Abs.1 genannten Leistung einbehalten. Werden nach dem Tod der versicherten Person noch Beiträge gezahlt, erstatten wir diese in voller Höhe zurück. Stirbt die versicherte Person während der Rentengarantiezeit und wurde bis zu deren Tod der vorhandene Zeitwertanteil (Zeitrentenbarwert) nicht vollständig ausgezahlt, so wird die entsprechende Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit weitergezahlt. Für diesen Fall ist uns ein neuer Rentenempfänger bekannt zu geben. Stattdessen ist es auch möglich, den noch vorhandenen Zeitwertanteil (Zeitrentenbarwert) auszuzahlen. Mit der Auszahlung endet der Vertrag. Stirbt die versicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit, wird keine weitere Leistung fällig. Stirbt bei den Tarifen FRA08W und FRA08M die versicherte Person während der Aufschubzeit, erlischt die Versicherung ohne Leistung. Leistung im Falle der Berufsunfähigkeit 10. Ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Vertrag mit eingeschlossen, übernehmen wir für Sie die Beitragszahlung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit entsprechend den Voraussetzungen in den Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nach diesem Zeitpunkt von Ihnen tatsächlich gezahlte Regelbeiträge erstatten wir Ihnen zurück. Zuzahlungen, die immer freiwillige Beiträge sind, werden dagegen nicht zurückgezahlt. 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist und Sie den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag) rechtzeitig (vgl. 9 und 10) gezahlt haben. Der Einlösungsbeitrag ist der erste Regelbeitrag, jedoch maximal der Beitragsanteil für das Rumpfjahr. Bei anderer als monatlicher Zahlungsweise und vorhandener Restzahldauer vom Versicherungsbeginn bis zur Fälligkeit des ersten ganzen Regelbeitrags ist der Einlösungsbeitrag der Beitrag vom Versicherungsbeginn bis zum Fälligkeitstag des ersten ganzen Regelbeitrags. Bei der Mindesteinzahlung nach 6 Ziffer 1 ist der Einlösungsbeitrag die vereinbarte Einzahlung zum Versicherungsbeginn. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3 Können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen? Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von dreißig Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ARAG Lebensversicherungs-AG Prinzregentenplatz 9, München Anfrage-LV@ARAG.de Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: +49 (0) 89/ Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach 169 VVG. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der 6 ARAG FoRte 3 D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

7 Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens dreißig Tage nach Zugang des Widerrufs. 4 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? 1. Den von Ihnen gezahlten Beiträgen entnehmen wir die Inkassokosten. Einen weiteren Anteil verwenden wir für die Rückstellung des garantierten Beitragserhalts, sofern dieser vereinbart ist. Für den verbleibenden Rest erwerben wir Fondsanteile und führen diese dem Fondsvermögen zu. 2. Dabei wird für die Anlage in freien Fonds der zuletzt verfügbare Ausgabekurs der Anteile am Tag des Geldeingangs zugrunde gelegt. Die Aufteilung des anzulegenden Betrags erfolgt in dem von Ihnen im Antrag festgelegten Verhältnis. Sie können die Aufteilung jederzeit neu festlegen (Switch). Haben Sie keine neuere Weisung erteilt, erfolgt die Aufteilung nach dem bei Antragstellung festgelegten Verhältnis. 3. In dem Konzept FoRte 3D Sicherung wird zum Monatswechsel nach einem mathematischen Verfahren das Vertragsvermögen zwischen dem klassischen Deckungskapital, dem Garantiefonds und den freien Fonds aufgeteilt. Für den Teil, der im freien Fondsvermögen angelegt wird, gilt Ziffer 2. 5 Vertragliche Entnahmen aus dem Fondsvermögen 1. Die von uns am Monatsende erfolgenden Entnahmen aus dem freien Fondsvermögen verwenden wir regelmäßig zur Deckung der Abschlusskosten für die Hauptversicherung und der Verwaltungskosten sowie für die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikobeiträge zur Deckung des übernommenen Risikos. Dabei werden bei planmäßigem Zahlungseingang die in der Tarifkalkulation pauschal angesetzten Beitragsteile zur Deckung der Abschlusskosten für die Hauptversicherung in gleichmäßigen Raten über einen Zeitraum von 60 Monaten, längstens jedoch bis zum frühesten Rentenbeginn, dem freien Fondsvermögen entnommen. Der grundsätzliche Anspruch auf Ersatz dieser Abschlusskosten entsteht mit Abschluss des Versicherungsvertrages und ist in der Tarifkalkulation berücksichtigt. Im Falle der vorzeitigen Kündigung verzichten wir darauf, noch nicht fällig gewordene Prämienteile zur Tilgung von Abschlusskosten geltend zu machen. Fällig gewordene und noch nicht aus dem Fondsvermögen ausgeglichene Forderungen werden jedoch gegebenenfalls in Ansatz gebracht. 2. Zusätzlich werden die Beiträge für mögliche eingeschlossene beitragspflichtige Zusatzversicherungen, die grundsätzlich Jahresbeiträge sind, immer am Monatsersten in monatlichen Raten aus dem vorhandenen freien Fondsvermögen und sofern vorhanden dem für die garantierte Erlebensfallleistung nicht weiter benötigten Sicherungsvermögen entnommen. Falls das freie Fondsvermögen für die Entnahmen dieser Beiträge nicht ausreicht, wird der fehlende Betrag ins Forderungskonto vorgetragen und mit möglichen zukünftigen Einnahmen verrechnet. In dem Konzept FoRte 3D Sicherung kann im Rahmen der monatlichen Umschichtung auch eine Verrechnung mit nicht mehr benötigtem Sicherungsvermögen erfolgen. Ist die Finanzierbarkeit des Vertrages gefährdet, greifen die Maßnahmen nach 8 dieser Bedingungen. 6 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 1. Es wird ein laufender Beitrag als Regelbeitrag, der auch Null sein kann, für die vereinbarte Beitragszahlungsdauer festgelegt. Bei einer Wahl des Regelbeitrags in Höhe von Null Euro ist eine Einzahlung von mindestens Euro, zahlbar zum Versicherungsbeginn, zu vereinbaren (Ausnahme: Euro Mindesteinzahlung bei Wiederanlage von Ablaufleistungen). 2. Diese Regelbeiträge sollen für die gesamte Beitragszahlungsdauer in der vereinbarten Zahlungsweise (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich) zu festen Zahlungsterminen gezahlt werden. 3. Der erste Regelbeitrag (Einlösungsbeitrag nach 2) wird abweichend von 152 Abs. 3 VVG sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem tatsächlichen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Regelbeiträge (Folgebeiträge) sind innerhalb der ersten 60 Monate der Vertragsdauer jeweils am ersten Tag der vereinbarten Zahlungsabschnitte fällig. Zu den Möglichkeiten der flexiblen Beitragszahlung siehe Werden eingeschlossene Zusatzversicherungen aus dem Hauptvertrag z.b. wegen Ablauf, Kündigung oder Rücktritt ausgeschlossen, bleibt der Regelbeitrag des Vertrages trotzdem in der aktuellen Höhe unverändert. Somit erhöht sich der effektive Beitrag für die Hauptversicherung und stärkt damit die Kapitalbildung Ihres Vertrages. Nur wenn Sie diesem Verfahren ausdrücklich widersprechen, reduziert sich der Regelbeitrag um die Höhe der Beiträge für die ausgeschlossenen Zusatzversicherungen. In diesem Falle bleibt der effektive Beitrag für die Hauptversicherung unverändert. In jedem Falle erhalten Sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein, der den Ausschluss der Zusatzversicherung und den nunmehr gültigen Regelbeitrag dokumentiert. 5. Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 6. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 7. Zahlungen können nur bis zum tatsächlichen Rentenbeginn geleistet werden. 7 Flexible Beitragszahlung 1. Neben der in 6 beschriebenen planmäßigen Beitragsvereinbarung können Sie Ihre effektive Beitragszahlung im Rahmen der folgenden Voraussetzungen auch flexibel gestalten. Wenn die Beiträge für die ersten 60 Monate der Vertragsdauer gezahlt wurden, haben Sie die Möglichkeit geringere Beiträge zu zahlen. Der tatsächliche Zahlungsstand darf dann vom planmäßigen Zahlungsstand maximal um einen Jahresregelbeitrag unterschritten werden. Falls die Unterschreitung höher ist, verweisen wir auf 10 Ziffer 1 dieser Bedingungen. Die Zeiten der Beitragspausen werden bei der Ermittlung des planmäßigen Zahlungsstandes nicht angerechnet. Zudem muss die Finanzierbarkeit des Vertrages entsprechend 8 gegeben sein. Darüber hinaus können Sie jedoch jederzeit weitere Zahlungen leisten. Zuzahlungen 2. Jeder eingehende Betrag wird daraufhin überprüft, ob es sich um einen laufenden Regelbeitrag oder um eine Zuzahlung handelt. Der eingehende Betrag ist dann ganz oder teilweise eine Zuzahlung, wenn dadurch mit den ab dem übernächsten Monat ausstehenden Regelbeiträgen der Beitragsstand zum Garantiezeitpunkt das aktuelle Beitragssummenziel um mehr als einen Jahresregelbeitrag überschreitet. Das aktuelle Beitragssummenziel ist die Summe aus den vereinbarten Regelbeiträgen und den bereits geleisteten Zuzahlungen. Steht fest, dass dieser Betrag ganz oder teilweise eine Zuzahlung ist, so wird er in der Höhe als Zuzahlung bewertet, in der er nicht zum Ausgleich noch offener Regelbeiträge und der durch Beitragspausen entstandenen Beitragsrückstände zum Zeitpunkt der Zahlung dient. Für die Zuzahlungen gelten die Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Über Zuzahlungen, die auf den Vertrag eingehen, erhalten Sie eine schriftliche Information. Wünschen Sie keine Bewertung Ihrer Zahlung als Zuzahlung und die damit verbundene Erhöhung Ihres Beitragssummenziels, haben Sie uns ARAG FoRte 3D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

8 bitte innerhalb von sechs Wochen nach Zahlungseingang schriftlich darüber zu informieren, diese Zahlung im Rahmen der Beitragsflexibilität als Vorauszahlung von Regelbeiträgen zu behandeln. Damit wird für Ihren Vertrag die oben genannte Zuzahlungsregel bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt mit der Folge, dass dann jeder eingehende Betrag als Regelbeitrag bewertet wird. Dies gilt solange zwischen Ihnen und uns keine neue Vereinbarung hinsichtlich der Bewertung Ihrer Zahlungen erfolgt ist oder das Beitragssummenziel erreicht wurde. Vor dem frühesten Rentenbeginn gilt für die auf die Zuzahlungen entfallenden Abschlusskosten 5 Ziffer 1 Abs. 2 entsprechend. Abschlusskosten auf nach dem frühesten Rentenbeginn geleistete Zuzahlungen werden sofort fällig. Ist das Beitragssummenziel erreicht, ist jede weitere Zahlung eine Zuzahlung. Zuzahlungen sind grundsätzlich in unbegrenzter Höhe möglich. Wenn jedoch eine der nachfolgend beschriebenen Kriterien eintritt, sind sie nur noch in Höhe eines Jahresregelbeitrags jeweils pro laufendem Versicherungsjahr zulässig: wenn der garantierte Beitragserhalt im Erlebensfall höher als 90 Prozent der eingezahlten Beiträge vermindert um die Beitragsanteile für mögliche eingeschlossene Zusatzversicherungen ist; dies gilt nur für die letzten drei Jahre vor dem Garantiezeitpunkt; wenn und solange der zum Zeitpunkt der Zuzahlung geltende Rechnungszins gemäß der Deckungsrückstellungsverordnung (siehe 1 Ziffer 3 Abs. 4) den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegten tariflichen Rechnungszins um mindestens 1 Prozentpunkt unterschreitet; wenn die DAV für das Neugeschäft eine neue Sterbetafel für Rentenversicherungen empfiehlt und eine daraufhin von uns vorgenommene Prüfung ergibt, dass der im Zeitpunkt unserer Prüfung für einen 60-jährigen Mann garantierte Rentenfaktor (ohne Berücksichtigung einer Rentengarantiezeit) den auf Basis der von der DAV empfohlenen Sterbetafel für Rentenversicherungen ermittelten Rentenfaktor überschreitet. Sollten Sie in den genannten Fällen über die Einschränkung hinausgehende Zuzahlungen leisten wollen, ist dies über den Abschluss eines neuen Vertrags möglich. Zahlungen nach dem Garantiezeitpunkt 3. Spätestens mit dem frühesten Rentenbeginn endet die Beitragszahlungsdauer. Sie haben aber die Möglichkeit, darüber hinaus freiwillige Beiträge zu zahlen. Nach dem Garantiezeitpunkt werden diese Beiträge nach Entnahme der Verwaltungskosten im verzinsten Reservekonto und somit nicht mehr in Fonds angelegt. Sofern diese Beiträge die Regelbeitragssumme übersteigen, werden sie als Zuzahlungen zur Erhöhung des zu verrentenden Kapitals verwendet. Wir werden zum frühesten Rentenbeginn das Lastschrifteinzugsverfahren nicht aussetzen bzw. die Rechnungserstellung beenden, es sei denn, Sie haben uns über Ihren Wunsch auf Beginn der Rentenzahlung oder über die Aussetzung der Beitragszahlung informiert. Allerdings wird nach dem Garantiezeitpunkt nur der im Versicherungsschein dokumentierte Anteil der bis zum Garantiezeitpunkt gezahlten Beiträge abzüglich der verbrauchten Beiträge für mögliche eingeschlossene Zusatzversicherungen garantiert. Beitragspause 4. Auf Ihren Wunsch bzw. bei Nichteinhaltung der Beitragsvereinbarung kann eine Beitragspause vereinbart werden, wenn unter vorsichtiger Kalkulation die Finanzierbarkeit des Vertrages (siehe 8) voraussichtlich bis Ende der Beitragspause gegeben ist. Mit der Beitragspause wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, für einen bestimmten Zeitraum mit der Beitragszahlung auszusetzen, ohne die Risikoabsicherung zu reduzieren. Wegen der vertraglich vorgesehenen Entnahmen auch während der Beitragspause verweisen wir auf 5. Weitere Voraussetzungen sind für eine Beitragspause notwendig: der früheste Start einer Beitragspause ist nach voller Regelbeitragszahlung für die ersten 24 Monate möglich; die Beitragspause darf während der Vertragslaufzeit höchstens dreimal in Anspruch genommen werden; die maximale Dauer aller Beitragspausen zusammen beträgt 36 Monate. Weitere Beitragspausen sind ab Geburt Ihres Kindes bzw. Adoption eines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres möglich. Auch während der Beitragspause prüfen wir jeden Monat, ob der Vertrag insgesamt noch finanzierbar ist. Ist das nicht mehr der Fall, können wir mit Ihnen entsprechend 8 Maßnahmen wie Änderungen des Regelbeitrags (Beitragsreduktion) bzw. Beitragsfreistellungen vereinbaren. Die während der Beitragspause nicht gezahlten Regelbeiträge können Sie jederzeit nachholen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Beitragsreduzierung 5. Solange die Finanzierbarkeit nach 8 gegeben ist, sichern wir Ihnen unter den in 7 Ziffer 4 genannten Voraussetzungen alternativ die Reduzierung der Beitragszahlung auf die Höhe der Risikobeiträge, zuzüglich eines Kostenanteils für eine möglicherweise im Vertrag enthaltene Leistung im Todesfall sowie möglicher eingeschlossener Zusatzversicherungen, zu. 8 Finanzierbarkeit des Vertrages 1. Wir prüfen jeden Monat, ob der Vertrag aufgrund des aktuellen Fondsvermögens noch finanzierbar ist, d.h. ob die laufenden Abschluss- und Verwaltungskosten und die Risikobeiträge für die Haupt- und möglichen Zusatzversicherungen aus dem Fondsvermögen noch entnommen werden können. In seltenen Fällen kann die Finanzierbarkeit trotz laufender Beitragszahlung auch dann gefährdet sein, wenn das Fondsvermögen aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten, wie z.b. einem Vermögensverfall der im Fonds enthaltenen Wertpapiere, aufgebraucht wurde. 2. Ist die Finanzierbarkeit des Vertrages nicht mehr gegeben, informieren wir Sie über den aktuellen Zahlstand und über die in diesem Fall bestehenden Maßnahmen, wie z.b. Änderung des Regelbeitrags, Beitragsfreistellung, Nachzahlungen oder Sonderzahlungen, um den Versicherungsschutz, auch für mögliche eingeschlossene Zusatzversicherungen, aufrechtzuerhalten. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge teilen wir Ihnen mit. 3. Haben Sie etwaige Zusatzversicherungen in den Hauptvertrag eingeschlossen und können für diese aus den aufgezeigten Gründen keine Beiträge mehr aus dem Fondsvermögen entnommen werden, so sind Sie zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aus den Zusatzversicherungen verpflichtet, die Beiträge hierfür gesondert zu zahlen. 4. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen keine Nachzahlung bzw. Sonderzahlung für die Beiträge der Zusatzversicherungen, mit der Sie die Finanzierbarkeit Ihres Vertrages bzw. den Versicherungsschutz aus den Zusatzversicherungen sicherstellen, werden wir das im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehene Mahnund Kündigungsverfahren durchführen. 9 Was geschieht, wenn der Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? 1. Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen. 2. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 8 ARAG FoRte 3 D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

9 10 Was geschieht, wenn Sie Folgebeiträge nicht rechtzeitig zahlen und die Möglichkeiten der flexiblen Beitragszahlung ausgeschöpft sind? 1. Wenn Sie einen Folgebeitrag, Zinsen und Kosten innerhalb der ersten 60 Monate nicht rechtzeitig zahlen bzw. wenn Sie nach Ablauf dieser 60 Monate den planmäßigen Zahlungsstand nach 7 Ziffer 1 Abs. 3 um mehr als einen Jahresregelbeitrag unterschreiten, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin beziffern wir Ihnen im Einzelnen die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten, setzen Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen und geben die Rechtsfolgen an, die nach den Absätzen 2 bis 6 dieser Ziffer mit dem Fristablauf verbunden sind. Bei bestehenden Zusatzversicherungen sind wir von der Leistung frei, wenn nach Ablauf der Frist von mindestens zwei Wochen der Versicherungsfall eintritt und Sie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Beiträge oder der Zinsen oder Kosten im Verzuge sind. Trotz einer möglicherweise noch bestehenden Finanzierbarkeit vermindert sich der Versicherungsschutz auf eine beitragsfreie Versicherungssumme bzw. entfällt ganz, falls die beitragsfreie Mindestrente nicht erreicht ist. Mit dem Mahnschreiben erklären wir gleichzeitig die Kündigung des gesamten Vertrages, d.h. der Hauptversicherung und der Zusatzversicherungen. Die Kündigung wird wirksam, wenn bei Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist der Zahlungsverzug noch besteht. Die Kündigung hat zur Folge, dass Ihr Vertrag beitragsfrei gestellt wird (vgl. 12 Ziffer 5). Ist die Beitragsfreistellung wegen Nichterreichen der beitragsfreien Mindestrente nicht möglich, wird der zur Verfügung stehende Rückkaufswert der Versicherung abzüglich noch offener Forderungen auf dem Forderungskonto nach 12 dieser Bedingungen bei den Tarifen mit Beitragsrückgewähr im Todesfall (Tarifbezeichnung: FRAB08) gegen Vorlage des Versicherungsscheins ausgezahlt. Ist ein Rückkaufswert nicht vorhanden, erlischt die Versicherung ohne Wert. Sind wir wegen Ihres Zahlungsverzugs zur Leistung nicht verpflichtet, so erbringen wir zumindest die Leistung, die sich dadurch ergibt, dass sich die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach dem Kündigungstermin die Zahlung des angemahnten Beitrags nachholen. Tritt in der Zeit zwischen dem Kündigungstermin und der Zahlung der Versicherungsfall ein, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung 2. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags innerhalb der ersten 60 Monate von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung in Textform erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 11 Sind individuelle Entnahmen aus dem Fondsvermögen möglich? Individuelle Entnahmen aus dem freien Fondsvermögen sind bei den Tarifen FRAB08W und FRAB08M frühestens nach 24 Monaten möglich. Allerdings darf ein Sockelbetrag in Höhe von 500 Euro nicht unterschritten werden. Zudem muss die Finanzierbarkeit des Vertrages gewährleistet sein. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass dennoch bedingt durch diese individuellen Entnahmen zukünftig die Finanzierbarkeit des Vertrages nach 8 gefährdet sein kann, wenn das freie Fondsvermögen aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten, wie zum Beispiel einem Vermögensverfall der im Fonds enthaltenen Wertpapiere, aufgebraucht wird. Für individuelle Entnahmen erheben wir eine Gebühr für die Fondsentnahme ( 12 Ziffer 2) bezogen auf die Höhe der Entnahme. Rückzahlungen sind nur im Rahmen der Beitragszahlung möglich. 12 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes 1. Sie können Ihre Versicherung vor dem frühesten Rentenbeginn jederzeit schriftlich zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündigen, bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. Nach dem frühesten Rentenbeginn können Sie statt einer Kündigung die Leistungen nach 1 abrufen. 2. Bitte beachten Sie, dass die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages mit Nachteilen verbunden ist. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten ist in den ersten Jahren nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Die Darstellung der Garantiewerte unter Berücksichtigung des Stornoabzuges je Euro eingezahlter Beiträge können Sie der Modellrechnung und der Anlage C50 zum Versicherungsschein entnehmen. Endet Ihre Versicherung nach den Tarifen FRAB08M oder FRAB08W durch Kündigung, so erhalten Sie den Rückkaufswert Ihrer Versicherung abzüglich noch offener Forderungen auf dem Forderungskonto. Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung vermindert um einen angemessenen Abzug (Stornoabzug nach 169 Abs. 5 VVG) sowie um eine Gebühr für die Fondsentnahme. Der Zeitwert ist das klassische Deckungskapital und das Fondsvermögen. Das klassische Deckungskapital wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung berechnet. Bei der Ermittlung des Fondsvermögens wird der Rücknahmepreis der Anteile am letzten Börsentag vor dem Wirksamwerden der Kündigung des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt. Die Höhe des Stornoabzugs ist abhängig von der Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum Garantiezeitpunkt. Bezugsgröße für den Stornoabzug ist das Produkt aus der Restlaufzeit bis zum Garantiezeitpunkt und dem zum Zeitpunkt der Kündigung garantierten Rückkaufswert für die garantierte Erlebensfallleistung. Ist die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum Garantiezeitpunkt kürzer als 16 Jahre, beträgt der Stornoabzug 0,3 Prozent dieser Bezugsgröße. Bei einem Zeitraum von 16 und mehr Jahren, aber weniger als 25 Jahren beträgt er 0,4 Prozent dieser Bezugsgröße und bei einem Zeitraum von 25 und mehr Jahren beträgt er 0,5 Prozent dieser Bezugsgröße. Zusätzlich wird von dem Fondsvermögen eine Gebühr in Höhe von 5 Prozent des Fondsvermögens, jedoch maximal 50 Euro erhoben. Bei dem Konzept FoRte 3D Sicherung gilt hierbei als Fondsvermögen der die Summe aus garantiertem Rückkaufswert und Stornoabzug übersteigende Teil des Vertragsvermögens. Auf den Stornoabzug und die Gebühr für die Fondsentnahme wird verzichtet, falls die versicherte Person das rechnungsmäßige 60. Lebensjahr vollendet hat oder der früheste Rentenbeginn erreicht ist oder die Versicherung vorher beitragsfrei gestellt wurde. Mit dem Stornoabzug wird die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass sich die Risikogemeinschaft gleichmäßig aus Versicherten mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringeren Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch vorzeitige Vertragskündigung kein Nachteil entsteht. Wir kalkulieren im Übrigen so, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. ARAG FoRte 3D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

10 Vorzeitige Vertragsauflösungen schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Darüber hinaus wird mit dem Stornoabzug ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Garantien und Optionen, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer ist. Wir sind berechtigt, den Rückkaufswert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist nach 169 Abs. 6 VVG jeweils auf ein Jahr befristet. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. 3. Das auszuzahlende Kapital des freien Fondsvermögens erbringen wir als Geldleistung oder auf Antrag in Naturalleistung (Wertpapiere des Fondsvermögens) in entsprechender Höhe. Eine Leistung bis zur Höhe von 500 Euro und Bruchteile von Fondsanteilen erbringen wir in jedem Falle als Geldleistung. Bei Leistung der nur ganzen Fondsanteile ist uns von Ihnen ein entsprechendes Wertpapierdepot zu benennen, auf welches die Anteile übertragen werden können. 4. Kündigen Sie die Tarife FRA08W und FRA08M, erfolgt keine Auszahlung, sondern eine Beitragsfreistellung (siehe unten unter Ziffer 5). Mögliche Zusatzversicherungen werden ausgeschlossen. Eine teilweise Beitragsfreistellung erfolgt durch Beitragsreduktion (siehe 7 Ziffer 5). Eine Teilkündigung wird durch die Kombination von Beitragsreduktion und Entnahme aus dem freien Fondsvermögen (siehe 11) durchgeführt. Vollständige Beitragsfreistellung 5. Anstelle einer Kündigung können Sie mit uns eine Beitragsfreistellung Ihres Vertrages vereinbaren mit der Folge, dass das Kapital, soweit es nicht für die Bildung einer klassischen Deckungsrückstellung benötigt wird, bis zum Rentenbeginn im Fondsvermögen verbleibt und dann gemäß 1 Ziffer 3 bis 5 verrentet wird. Wenn Sie das Konzept FoRte 3D Sicherung vereinbart haben, erfolgt bei vorzeitiger Beitragsfreistellung eine Umstellung auf das Konzept klassische Absicherung. Sie können Ihre Versicherung bis zum Garantiezeitpunkt jederzeit schriftlich unter Beachtung der in 12 Ziffer 1 genannten Fristen beitragsfrei stellen lassen, sofern die voraussichtliche Rente die Mindestrente nach 1 Ziffer 5 nicht unterschreitet. Die voraussichtliche Rente wird aus der Summe der bisher gezahlten Beiträge und Zuzahlungen ermittelt, die mit dem zum Garantiezeitpunkt gültigen garantierten Rentenfaktor in eine Rente umgerechnet werden. Sollte die voraussichtliche Rente die Mindestrente nicht erreichen, so erfolgt stattdessen beim Tarif FRAB08 eine Kündigung und der Rückkaufswert wird ausgezahlt (siehe 12 Ziffer 2 und 3). Es wird zunächst ein Stornoabzug vom Zeitwert Ihrer Versicherung sowie eine Gebühr auf die Fondsentnahme erhoben. Der Zeitwert ist das klassische Deckungskapital und das Fondsvermögen. Das klassische Deckungskapital wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Beitragsfreistellung berechnet. Bei der Ermittlung des Fondsvermögens wird der Rücknahmepreis der Anteile am letzten Börsentag vor dem Wirksamwerden der Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt. Für die Höhe des Stornoabzugs und der Gebühr für die Fondsentnahme gelten 12 Ziffer 2 Abs. 4 und 5 entsprechend. Nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik sind weiter Reserven für die Vertriebs- und Verwaltungskosten zu bilden mit der Folge, dass in Bezug auf die Kosten der Vertrag bis zum Garantiezeitpunkt finanziert ist. Die hierfür notwendigen Beträge zur Reservebildung werden dem Fondsvermögen entnommen. Sollte dort jedoch nicht genügend Kapital zur Bildung dieser Reserven vorhanden sein, lösen wir eventuell vorhandene Zusatzversicherungen auf. Das dadurch freiwerdende Deckungskapital dieser Zusatzversicherungen fließt in das Fondsvermögen. Sind keine Zusatzversicherungen eingeschlossen bzw. reicht nach Ausschluss aller Zusatzversicherungen das Fondsvermögen trotzdem nicht zur Bildung der Kostenreserve aus, wird die Kostenreserve dem Forderungskonto belastet, das im Laufe der Zeit, z.b. durch eingehende Überschüsse ausgeglichen werden kann. Reicht das Fondsvermögen aus, um diese Kostenreserve zu bilden und sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden diese im gleichen Verhältnis wie die neue Regelbeitragssumme gesenkt und anschließend beitragsfrei gestellt bzw. auf Ihren Wunsch hin aus dem Vertrag ausgeschlossen. Für sie wird ebenfalls eine Reserve ermittelt und gebildet, damit die dann verminderten Zusatzversicherungen bis zu ihrem Ablauf finanziert sind. Auch diese Reserven werden dem Fondsvermögen entnommen. Ist jedoch eine Finanzierung dieser Zusatzversicherungsreserven durch das Fondsvermögen nicht möglich, werden die Zusatzversicherungen so weit wie nötig gesenkt. Eine in den Vertrag möglicherweise eingeschlossene Risiko- oder Unfalltod- Zusatzversicherung wird in jedem Falle aus dem Vertrag ausgeschlossen. Fällt bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Rente unter den Mindestbetrag, wird diese Zusatzversicherung ebenfalls aus dem Vertrag ausgeschlossen, möglicherweise vorhandenes Kapital der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird dem Fondsvermögen zugeführt. Ist eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung in den Vertrag mit eingeschlossen worden, so ist hier die Behandlung dieser Zusatzversicherung entsprechend der eben beschriebenen Handlungsweise bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Todesfallleistung der Tarife FRAB08M und FRAB08W wird in der Aufschubzeit auf das noch vorhandene Vermögen reduziert. Bei vorzeitiger Beitragsfreistellung sind keine Beitragszahlungen mehr möglich. Wegen des Anlagerisikos haben Sie die Möglichkeit, das freie Fondsvermögen in einen anderen risikoarmen Fonds umzuschichten (Shiften, siehe 13). Auch die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden: Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten ist in den ersten Jahren nur ein geringer Wert vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Die Darstellung der Garantiewerte unter Berücksichtigung des Stornoabzugs je Euro eingezahlter Beiträge können Sie für die Tarife FRAB08M und FRAB08W der Modellrechnung und der Anlage C 50 zum Versicherungsschein entnehmen. 10 ARAG FoRte 3 D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

11 Wiederinkraftsetzung 6. Sie können innerhalb von sechs Monaten nach der Beitragsfreistellung der Versicherung die Beitragszahlung in alter Höhe ohne Risikoprüfung für eingeschlossene Zusatzversicherungen wieder aufnehmen. Sie können auch nach Ablauf von sechs Monaten, jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach der Beitragsfreistellung der Versicherung, die Beitragszahlung in alter Höhe wieder aufnehmen. Für eingeschlossene Zusatzversicherungen ist eine erneute Risikoprüfung erforderlich. Bei einer Wiederinkraftsetzung bleiben die garantierten Rentenfaktoren und der garantierte Beitragserhalt im Erlebensfall unverändert. Bei vorzeitiger Beitragsfreistellung sind keine weiteren Beitragszahlungen möglich, es sei denn, Sie wollen den Vertrag innerhalb der oben genannten Fristen wieder in Kraft setzen; auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können Sie jedoch nachentrichten. Ob der Versicherungsschutz durch die Nachzahlung der Beiträge wieder hergestellt werden kann, hängt von den individuellen Daten Ihres Vertrages ab, wie z.b. Eintrittsalter, erreichtes Alter, versicherte Leistungen Umfang und Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beitragszahlung. Wenn Sie die Wiederaufnahme der Beitragszahlung ohne Nachentrichtung der Beiträge wünschen, erhalten Sie bei Steuerunschädlichkeit die sofortige Bestätigung der Wiederaufnahme, bei Steuerschädlichkeit erhalten Sie von uns ein entsprechendes Angebot. Beitragsrückzahlung 7. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung bzw. Beitragsfreistellung möglicher eingeschlossener Zusatzversicherungen 8. Eine Beitragsfreistellung von Zusatzversicherungen ist nur zusammen mit der Hauptversicherung möglich. Wird nach den Bedingungen der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung (BHZV) diese Zusatzversicherung gekündigt, wird die Rückvergütung entgegen 5 Ziffer 2 BHZV nicht auf die verzinsliche Ansammlung gebucht, sondern dem Fondsvermögen zugeführt. Wird nach den Bedingungen der Risiko-Zusatzversicherung (BRIZV) diese Zusatzversicherung gekündigt, wird die Rückvergütung entgegen den BRIZV nicht auf die verzinsliche Ansammlung gebucht, sondern dem Fondsvermögen zugeführt. Ist die beantragte Beitragsfreistellung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht möglich, da die beitragsfreie Mindestrente nicht erreicht wird oder die Finanzierung des Vertrages nicht mehr gewährleistet ist, so wird die vorhandene Zusatzversicherung ausgeschlossen und der vorhandene Zeitwert entgegen 11 Ziffer 4 BBUZV der Bedingungen nicht zur Erhöhung der beitragsfreien Versicherungssumme der Hauptversicherung verwendet, sondern dem Fondsvermögen zugeführt. Beitragsstundung 9. Bei Zahlungsschwierigkeiten innerhalb der ersten 60 Monate der Vertragslaufzeit können wir Ihnen eine Beitragsstundung anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass Beiträge für mindestens zwölf Monate gezahlt wurden und die Stundung nicht länger als sechs Monate dauern soll. Die Nachzahlung der Beiträge hat am Ende des Stundungszeitraums in einer Summe zu erfolgen. Bei Zahlungsschwierigkeiten außerhalb des 60-Monats-Zeitraums haben Sie die Möglichkeit der flexiblen Beitragszahlung und von Beitragspausen nach den Voraussetzungen von 7 dieser Bedingungen. Garantie des Beitragserhalts bei Beitragsunterbrechungen 10. Der in 1 Ziffer 6 genannte Beitragserhalt im Erlebensfall bleibt zum Garantiezeitpunkt für die gezahlten Beiträge garantiert. 13 Fondswechsel im freien Fondsvermögen 1. Sie können grundsätzlich zu jeder Beitragsfälligkeit die prozentuale Aufteilung der künftigen Anlagebeiträge auf die Investmentfonds innerhalb des freien Fondsvermögens ändern (Änderung des Anlagesplittings, Switch). Dabei können Sie aus den zur Verfügung stehenden Fonds insgesamt bis zu zehn Fonds wählen. Für das Anlagesplitting sind alle ganzzahligen Prozentsätze pro gewählten Fonds zulässig, solange der Mindestanlagebetrag von 10 Prozent des Anlagebeitrags pro Fonds eingehalten wird. Ist ein Switch erst nach einem Beitragsfälligkeitstermin gewünscht oder möglich, wird die Änderung des Anlagesplittings erst zur nächsten auf den Switch folgenden Beitragsfälligkeit durchgeführt. 2. Darüber hinaus können Sie jederzeit die Ihrem freien Fondsvermögen zugrunde zulegenden Fonds aus den zur Verfügung stehenden Fonds neu bestimmen (Fondswechsel, Shift). Dazu wird der Geldwert des freien Fondsvermögens entsprechend Ihrer Festlegung ganz oder teilweise auf bestimmte Fonds umgerechnet. Sowohl bei der Ermittlung des Geldwertes des zu übertragenden freien Fondsvermögens als auch bei der Ermittlung der Anzahl der Anteileinheiten der neu bestimmten Fonds legen wir den Kurs des Börsentages zugrunde, an dem der Fondswechsel ausgeführt wird. Die teilweise oder vollständige Übertragung von Anteilguthaben auf Fonds, die Ihrem Deckungskapital bereits zugrunde liegen, gilt als Fondswechsel. 3. Bei einer Änderung des Anlagesplittings (Switch) oder einem Fondswechsel (Shift) bleiben die technischen Daten Ihres Versicherungsvertrages (Beginn, vereinbarter Ablauf, Beitrag, die für den Erlebensfall vereinbarte Rente bzw. Kapitalabfindung) unverändert. 4. Nach einem Switch oder Shift darf die Zahl der zur Verfügung stehenden Fonds, in die künftige Anlagebeiträge investiert werden oder in denen Anteilguthaben vorhanden sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 20 betragen. 5. Die Änderung des Anlagesplittings (Switch) und der Fondswechsel (Shift) sind zehnmal pro Jahr gebührenfrei, ab der elften Änderung innerhalb eines Versicherungsjahres werden Kosten in Höhe von 25 Euro fällig. Ausgabeaufschläge werden im Rahmen eines Switch oder Shift nicht erhoben. 6. Die Fondswechsel werden wir mit dem zum von Ihnen beantragten Termin verfügbaren Börsenkurs durchführen. Ist der von Ihnen benannte Termin zum Zeitpunkt des Antragseinganges bereits verstrichen bzw. haben Sie keinen Termin angegeben, führen wir die Änderungen zu dem am Tag des Antragseinganges verfügbaren Börsenkurs durch. 14 Was passiert, wenn ein Fonds geschlossen oder aus sonstigen Gründen aus unserer Auswahl entfernt wird? 1. Bei Vorfällen, die sich auf die von Ihnen ausgewählten Fondsanlagen auswirken, sind wir berechtigt, den betreffenden Fonds auch für bereits bestehende Versicherungsverträge aus unserer Auswahl zu entfernen. Ein solcher Vorfall kann beispielsweise die Schließung oder Auflösung eines Fonds durch die Fondsgesellschaft sein, aber auch die nachträgliche Erhebung oder Erhöhung von Kosten, mit denen wir beim Fondseinkauf belastet werden oder die Beendigung unserer Kooperation mit der entsprechenden Fondsgesellschaft. Bei Eintritt eines solchen Vorfalls werden Sie von uns schriftlich benachrichtigt, mit der Bitte, innerhalb von sechs Wochen einen Fonds aus unserer jeweils aktuellen Auswahl zu benennen, der anstelle des bei uns nicht mehr zur Anlage zur Verfügung stehenden Fonds treten soll. Dies gilt für die Anlage zukünftiger Beiträge und gegebenenfalls je nach Art des Vorfalls auch für die Umschichtung des bestehenden freien Fondsvermögens. Sie können in diesem Fall die auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten ganz oder teilweise auch in andere Fonds aus dem Ihrer Versicherung zugrunde liegenden Fondsangebot umschichten lassen und auch die Aufteilung der Anlagebeiträge neu festlegen. Die jeweils aktuelle Liste der Fonds, die Sie Ihrer Versicherung zugrunde legen können, ist bei uns jederzeit erhältlich. Kosten für Sie entstehen hierbei nicht. 2. Benennen Sie innerhalb der gesetzten Frist keinen Fonds, sind wir berechtigt, zukünftig in denjenigen Fonds zu investieren bzw. Ihr freies Fondsvermögen in denjenigen Fonds zu schichten, der nach Meinung des verantwortli- ARAG FoRte 3D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

12 chen Aktuars von den zur Verfügung stehenden Fonds vom Anlageprofil her dem aus der Auswahl entfernten Fonds am nächsten liegt. Diesen Fonds und den Fondswechselstichtag werden wir Ihnen in unserer Mitteilung benennen. 3. Bei Vorfällen, die sich auf den Garantiefonds für das Konzept FoRte 3D Sicherung auswirken, sind wir berechtigt, den Garantiefonds auszutauschen. Ein solcher Vorfall kann beispielsweise die Schließung oder Auflösung des Fonds durch die Fondsgesellschaft sein. Wir werden versuchen, einen vergleichbaren Ersatzfonds zu finden und teilen Ihnen den Ersatzfonds, dessen Anlagegrundsätze sowie den Zeitpunkt des Wechsels mit. Im Zeitraum des Wegfalls des Garantiefonds wird bis zum Einsatz eines Ersatzfonds das Konzept klassische Absicherung ( 1 Ziffer 6) durchgeführt. Ab dem Wechselzeitpunkt wird dann der Teil Ihres Vertragsvermögens, der bisher im Garantiefonds investiert ist, in den Ersatzfonds investiert. Durch einen solchen Fondswechsel kann sich die Aufteilung Ihres Vertragsvermögens in Freie Fonds, Garantiefonds und klassisches Deckungskapital verändern. Sollten wir keinen Ersatzfonds finden, bleibt es bei dem Absicherungskonzept klassische Absicherung. 15 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 1. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht zur Weiterzahlung der Rente bei Vereinbarung einer Rentengarantiezeit unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehroder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. 2. Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes ( 12 Ziffer 2). Für den Todesfall versicherte Rentenleistungen vermindern sich auf den Betrag, den wir aus dem für den Todesfall berechneten Rückkaufswert erbringen können. Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, Bürgerkriegsereignissen und inneren Unruhen gestorben ist, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 3. Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die in Ziffer 2 Satz 1 und 2 genannten Leistungen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. 16 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert Ihrer Versicherung, jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung ( 12 Ziffer 2). Dasselbe gilt entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Die Frist nach Ziffer 1 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 17 Was ist bei Fälligkeit der Versicherungsleistung zu beachten? 1. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. Zusätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen. 2. Wir können vor jeder Renten- oder Kapitalzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. 3. Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen, nachdem Sie als Versicherungsnehmer selbst Kenntnis davon erlangt haben. Außer den in Ziffer 1 genannten Unterlagen ist uns eine amtliche Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. 4. Belege können wir jedoch nur insoweit verlangen, als Ihnen deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. 5. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. 6. Wenn uns die die in Ziffer 1 bis 3 genannten Unterlagen vom Versicherungsnehmer bzw. dem Bezugsberechtigten oder dem Anspruchserhebenden vorsätzlich nicht vorgelegt werden, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung solange frei, bis dieser Verpflichtung nachgekommen wird. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, die Leistung in einem die Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie Ihre Verpflichtung arglistig verletzt haben. Unsere vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 7. Bei eventuell eingeschlossenen Zusatzversicherungen sind die dort zugrunde liegenden Bedingungen für die Erbringung der dort festgelegten Nachweise zu beachten. 18 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? 1. Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. 2. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. 6 und 7) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. 19 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 1. Den Inhaber des Versicherungsscheines können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheines seine Berechtigung nachweist. 2. In den Fällen des 21 Ziffer 4 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 20 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 1. Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. 2. Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Wohnung abgesendet werden kann; unsere Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung unseres Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. 3. Bei Änderung Ihres Namens gilt Ziffer 2 entsprechend. 12 ARAG FoRte 3 D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

13 4. Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse Ihre Auslandsadresse bekannt geben oder eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). 21 Wer erhält die Versicherungsleistung? 1. Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach dem Tode der versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. 2. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. 3. Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. 4. Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Ziffer 1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern der bisherige Berechtigte bereits vorher Verfügungen vorgenommen hat. 22 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Falls aus besonderen von Ihnen veranlassten Gründen ein außergewöhnlicher, nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs anfallender Verwaltungsaufwand entsteht, sind Sie verpflichtet, die dadurch verursachten Kosten auszugleichen. Dies gilt beispielsweise bei Gebühren für Rücklastschriften, Übersetzungskosten für nicht in deutscher Sprache abgefasste Schreiben und Urkunden oder angefallene Gebühren für Anfragen beim Einwohnermeldeamt. Wenn Sie diese Kosten und Gebühren nicht begleichen, verrechnen wir diese Beträge mit dem Fondsvermögen. 23 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? Von besonderer Bedeutung für den Gesamtertrag des Vertrages vor Rentenbeginn ist die Entwicklung des Sondervermögens (Fondsvermögens), an dem Sie unmittelbar beteiligt sind. Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 VVG an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt dabei nur in der Aufschubzeit und nur insoweit, als ein klassisches Deckungskapital (für den Beitragserhalt im Erlebensfall), eine Kostenreserve oder ein verzinstes Reservekonto vorhanden sind oder waren. Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen ( 54 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV). Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und unserer Aufsichtsbehörde eingereicht. Im Folgenden möchten wir Ihnen die wichtigsten Schritte von der Entstehung der Überschüsse bis zu deren Verteilung auf die einzelnen Versicherungen etwas ausführlicher erläutern, wobei wir darauf hinweisen wollen, dass in einzelnen Überschussarten temporär oder auch dauerhaft Überschüsse ausfallen können. 1. Allgemeine Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer a) Vor Beginn der Rentenzahlung entstehen Überschüsse dann, wenn die Sterblichkeit und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Neben diesen Erträgen erzielen wir vor Rentenbeginn auch Überschüsse aus dem Kapitalanlagenergebnis der Kapitalanlagen, die das klassische Deckungskapital, die Kostenreserve und das verzinste Reservekonto absichern. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindeszuführungsverordnung) angemessen beteiligt. Die Erträge aus dem Fondsvermögen des Anlagestockes werden bei der Überschussbeteiligung nicht erfasst, da hieran unsere Versicherungsnehmer unmittelbar beteiligt sind. Soweit es sich um Erträge aus dem Fondsvermögen handelt, verbleiben diese im Anlagestock und erhöhen den Wert der Anteile, oder bei nicht thesaurierenden Fonds werden die ausgeschütteten Erträge umgehend in diese Fonds reinvestiert und erhöhen die Anzahl Ihrer Anteile. Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen des sonstigen Vermögens, in das wir bei Rentenbeginn nach Umwandlung die auf Ihren Vertrag entfallenen Anteile des Anlagestockes angelegt haben. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der Mindestzuführungsverordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 Prozent vorgeschrieben. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn die tatsächliche Lebenserwartung und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der genannten Verordnung angemessen beteiligt. b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um versicherte Risiken wie das Langlebigkeits-, Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Bei der Einteilung in die Bestandsgruppen orientieren wir uns an der Anlage 1, Abschnitt D der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BerVersV). Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Bestandsgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der sogenannten Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahmsweise können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines Notstandes (z. B. Verlustabdeckung) heranziehen. Hierzu benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern gemäß 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu. Hierzu wird die Höhe der Bewertungsreserven monatlich neu ermittelt. Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach dem in Ziffer 2 beschriebenen Verfahren zugeordnet ( 153 Abs. 3 VVG). Bei Beendigung eines Vertrages (Tod, Kündigung) bzw. nach Ablauf der Aufschubzeit wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt bzw. zur Erhöhung der Rentenleistung verwendet. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. Während der Rentenbezugszeit erfolgt die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach einem gesonderten Verfahren. ARAG FoRte 3D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

14 2. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages a) Vor Rentenbeginn gehört Ihre Versicherung im Gewinnverband Sonstige Lebensversicherungen zur Bestandsgruppe 131: Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird. Während des Rentenbezugs gehört Ihre Versicherung im Gewinnverband Einzelversicherungen zur Bestandsgruppe 113: Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter. Jede einzelne Versicherung innerhalb der Bestandsgruppe erhält Anteile an den Überschüssen dieser Bestandsgruppe. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert und ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns jederzeit anfordern. b) Im Folgenden möchten wir Sie über die Voraussetzungen für die Fälligkeit (Wartezeit, Zuteilungsstichtag), die mögliche Form und Verwendung sowie über die Bemessungsgrundlagen der Überschussanteile informieren. Die Bemessungsgrundlagen für die Überschussanteile werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Bei der Tarifkalkulation haben wir die Sterbetafel DAV 2004R verwendet und den gemäß der derzeit gültigen Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung (DeckRV) höchstmöglichen Rechnungszins in Höhe von 2,25 Prozent angesetzt. Versicherungen in der Aufschubzeit Ihre Fondsgebundene Rentenversicherung erhält ab Beginn Überschussanteile, die sich in laufende Überschussanteile und widerrufliche Schlussüberschüsse aufteilen. Die laufenden Überschussanteile, die mindestens 50 Prozent der gesamten Überschüsse umfassen, werden monatsratierlich verdient und Ihrem Fondsvermögen zugeteilt. Die widerruflichen Schlussüberschussanteile werden verzinslich in der Schlussüberschussreserve angelegt. Die Verzinsung erfolgt mit dem für die Schlussüberschussreserve jährlich im Geschäftsbericht deklarierten Zinssatz. Die Höhe der zum Ende der Aufschubzeit fälligen Schlussüberschüsse ist vorbehaltlich und kann nicht garantiert werden; sie ist begrenzt durch die Höhe der Schlussüberschussreserve abzüglich eines zum Rentenbeginn erforderlichen Nachreservierungsbedarfs. Der für eine Nachreservierung nicht erforderliche und nicht widerrufene Teil der Schlussüberschussreserve wird zum Zeitpunkt der Leistung bzw. zum Rentenbeginn als Schlussüberschuss zugeteilt und bei Verrentung zur Erhöhung der Rente verwendet. Bei Tod und bei Kündigung werden gemäß den hierfür festgelegten tariflichen Regelungen anteilig Schlussüberschüsse fällig. Sie werden bei Kündigung nach dem 60. Lebensjahr oder bei Tod ungekürzt ausgezahlt. Bei einer früheren Kündigung nach Ablauf einer Wartefrist (ein Drittel der Versicherungsdauer, aber höchstens zehn Jahre) werden die Schlussüberschüsse gekürzt. Die Kürzung erfolgt zunächst durch Abzug in Höhe von 6 Prozent des Barwertes der gezahlten Beiträge ohne die verbrauchten Zusatzversicherungsbeiträge, wobei dieser Barwert durch Abzinsung vom Garantiezeitpunkt mit dem zum Kündigungstermin geltenden, im Geschäftsbericht festgelegten Zinssatz der Schlussüberschussreserve ermittelt wird. Von dem verbleibenden und nicht widerrufenen Betrag wird dann als zugeteilter Schlussüberschuss der Anteil ausgezahlt, der dem Verhältnis zwischen der Summe aus garantiertem Rückkaufswert und Stornoabzug und dem Beitragssummenziel entspricht. Die Überschussanteile setzen sich zusammen aus einem Zinsüberschussanteil, der sich in Prozent des klassischen Deckungskapitals bemisst, das zur Sicherstellung der garantierten Erlebensfallleistung vorhanden ist; einem Grundüberschussanteil, der sich in Promille der Regelbeitragssumme bemisst; wir erwirtschaften durch unsere vorsichtige Kalkulation in der Regel Kostenüberschüsse, die an Sie weitergegeben werden; einem Risikoüberschussanteil, der sich in Prozent des Risikobeitrags bemisst; einem Fondskostenüberschussanteil, der sich in Promille des Fondsvermögens bemisst. Die Fondsgesellschaft, die das Fondsvermögen verwaltet, erwirtschaftet in der Regel Kostenüberschüsse, die ebenfalls an Sie weitergegeben werden. Versicherungen im Rentenbezug Alle Versicherungen erhalten ab Rentenbeginn Zinsüberschussanteile, die in Prozent des überschussberechtigten klassischen Deckungskapitals bemessen und im Versicherungsjahr jeweils vorschüssig ohne Wartezeit zugeteilt werden. Die Zinsüberschussanteile werden zur Erhöhung der vereinbarten Rente verwendet. c) Neben der Beteiligung an den handelsrechtlichen Überschüssen beteiligen wir Ihren Vertrag in der Aufschubzeit auch angemessen an den Bewertungsreserven, die durch die Prämienzahlungen Ihres Vertrages mit geschaffen worden sind. Die gesamte Höhe der verteilungsrelevanten Bewertungsreserven wird dabei grundsätzlich monatlich zum jeweils letzten Börsenhandelstag des Vormonats und nur bei Vertragsbeendigung im Januar zum 3. Börsenhandelstag des Januars ermittelt. Die Bewertungsreserven zum eines Jahres werden im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen. Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt dabei (nur) insoweit, als ein klassisches Deckungskapital (für die garantierte Erlebensfallleistung), eine Kostenreserve, ein verzinstes Reservekonto oder eine Schlussüberschussreserve vorhanden sind. Mit dem Abschluss einer Fondsgebundenen Rentenversicherung treten Sie als Versicherungsnehmer in eine bestehende kollektive Risikogemeinschaft ein. Dies gilt auch für den Bereich der Kapitalanlagen. Mit den von Ihnen zur Verfügung gestellten Prämien profitieren Sie dabei von den Erträgen aufgrund der Eigenschaften des gesamten Portfolios. Da die Kapitalanlagen und damit auch die Bewertungsreserven zum einen auch Passiva bedecken, die nicht dem Kundenvermögen zuzuordnen sind (z.b. Eigenkapital, Pensionsrückstellungen, sonstige Verbindlichkeiten) bzw. die Anforderungen an die Kapitalausstattung (Solvabilität) sicherstellen (freie RfB, Schlussüberschussanteilfonds) und zum anderen nicht direkt einzelnen passivischen Verpflichtungen zugeordnet werden können, ist der Anteil der Versicherungsnehmer an den verteilungsrelevanten Bewertungsreserven durch einen Zuordnungs- und Verteilungsschlüssel bestimmt. Dieser Schlüssel setzt zunächst die gesamten verteilungsrelevanten Passivposten des anteiligen Kundenvermögens (klassische Deckungsrückstellung, Beitragsüberträge, Ansammlungsguthaben, gebundene RfB) in Relation zu den gesamten Passiva (Bilanzsumme), wobei nicht relevante Passivposten (z.b. Fonds-Deckungsrückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten) entsprechend außer Acht bleiben. Unter Anwendung dieses Schlüssels ergibt sich dann die anteilige Bewertungsreserve, die im Rahmen eines verursachungsorientierten Verfahrens d.h. in Abhängigkeit von Volumen und Dauer des zur Verfügung gestellten Kapitals einzelvertraglich auf die anspruchsberechtigten Verträge verteilt wird. Das Verteilungsverfahren beruht darauf, dass sich der einzelvertragliche Anteil jedes anspruchsberechtigten Vertrages zu einem Stichtag aus dem Verhältnis der Summe seiner Vertragskapitalien zu diesem Stichtag zur Summe aller Vertragskapitalien aller anspruchsberechtigten Verträge zum letzten Bilanzstichtag ergibt. Das Vertragskapital ist dabei bestimmt durch die einzelvertragliche Deckungsrückstellung zuzüglich bereits verbindlich zugeteilter Überschussguthaben sowie bestehender Rückstellungen zur Schlussüberschussbeteiligung. Damit wird sichergestellt, dass der Anteil eines Vertrages an den Bewertungsreserven gegenüber anderen Verträgen umso höher ist, je länger er im Bestand ist, je höher sein klassisches Deckungskapital und je höher seine erwirtschafteten Erträge (Überschüsse) sind. In der Rentenbezugszeit erfolgt die Beteiligung an den Bewertungsreserven pauschal durch eine erhöhte Deklaration des Zinsüberschusssatzes. 3. Informationen über die Höhe der Überschussbeteiligung Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind allein schon wegen der langen Vertragslaufzeit nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarktes. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Überschüsse sind umso größer, je erfolgreicher unsere Kapitalanlagepolitik ist, je weniger Versicherungsfälle eintreten und je sparsamer wir wirtschaften. Die absolute Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Den Modellrechnungen können Sie den möglichen Verlauf der Überschussbeteiligung entnehmen. 14 ARAG FoRte 3 D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

15 24 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 25 Wo ist der Gerichtsstand? Für Klagen aus Ihrem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 26 Welche vertraglichen bzw. gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten dieser Bestimmungen gibt es nach 163 und 164 VVG? 1. Für den Fall einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs der Zusatzversicherung gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie der Zusatzversicherung haben wir das Recht, diese Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen. Die so neu festgesetzte Prämie muss angemessen und erforderlich sein, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten. Anstelle dieser Prämienerhöhung können Sie auch eine entsprechende Herabsetzung der Versicherungsleistung verlangen; handelt es sich um eine prämienfreie Versicherung, sind wir unter den genannten Voraussetzung berechtigt, die Versicherungsleistung herabzusetzen. Als weitere Voraussetzung für eine wirksame Neufestsetzung der Prämie muss ein unabhängiger Treuhänder als Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 überprüfen und bestätigen. Dessen Mitwirkung kann nur entfallen, wenn die Neufestsetzung der Prämie oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 2. Wir haben keine Möglichkeit der Neufestsetzung der Prämie der Zusatzversicherung bei unzureichender Kalkulation der Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation, wenn dies ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. 3. Sollten einzelne Bestimmungen in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen oder Besonderen Versicherungsbedingungen aufgrund eines bestandskräftigen Verwaltungsakts der Aufsichts- oder Kartellbehörde oder aufgrund höchstrichterlicher Entscheidung für unwirksam erklärt werden, können wir diese durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt, wobei sich Maßstäbe und Inhalt der Ergänzung nach den gesetzlichen Vorschriften ( 306 ff. BGB) bestimmen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt. 4. Die Neufestsetzung der Prämien bzw. die Herabsetzung der Versicherungsleistungen gemäß Ziffer 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe an Sie folgt, die neue Regelung nach Ziffer 3 wird dagegen schon nach zwei Wochen nach Ihrer Benachrichtigung unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe Vertragsbestandteil. An wen können Sie sich in Problemfällen wenden? Bitte fragen Sie uns bei Unklarheiten oder Verständnisfragen zu Ihrer Versicherung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sollte es dennoch einmal Grund zur Beschwerde geben, können Sie sich auch an folgende Stellen wenden: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Telefon ( ) (0,25 Euro je Gespräch), Fax ( ) , beschwerde@versicherungsombudsmann.de Unser Unternehmen ist Mitglied in diesem Verein. Sie können daher das kostenlose und außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne die Verfahrensordnung zu. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn ARAG FoRte 3D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

16 Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene BasisRente mit flexibler Beitragszahlung (A90) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit den nachfolgenden Bedingungen informieren wir Sie über die Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und uns gelten. Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung beantragt hat. Er wird als solcher im Vertragsdokument genannt. Die Fondsgebundene Rentenversicherung ist während der Aufschubzeit an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Fondsvermögen) unmittelbar beteiligt. Das Fondsvermögen wird in Investmentzertifikaten von Investmentfonds angelegt. Die im Rahmen der freien Fondsauswahl zur Verfügung stehenden Investmentfonds sowie der Garantiefonds des optionalen Absicherungskonzepts FoRte 3D Sicherung sind in den beigefügten Verbraucherinformationen ( Erläuterungen zu Anlagen in Fonds ) genannt. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerung des von Ihnen gewählten Investmentfonds Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung. Bei Anlage in Fonds, die nicht auf Euro lauten (Fremdwährungsfonds), können darüber hinaus Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage beeinflussen. Die Erträge des Fondsvermögens verwenden wir entsprechend den Vertragsbestimmungen. Bei ausschüttenden Fonds legen wir die Erträge zum Rücknahmepreis in Anteileinheiten der jeweiligen Investmentfonds an und schreiben diese zu 100 Prozent dem Fondsvermögen Ihrer Versicherung gut. Bei thesaurierenden Fonds fließen die Erträge unmittelbar dem Sondervermögen des betreffenden Fonds zu und erhöhen damit den Wert der Investmentanteile. Beachten Sie bitte, dass nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit und von Hinterbliebenen nur dann steuerlich unschädlich ist, wenn in jedem Veranlagungszeitraum mehr als 50 Prozent der Beiträge auf Ihre eigene Altersversorgung entfallen. Andernfalls ist steuerlich nicht tatsächlich von der Beendigung des bisherigen Vertrages auszugehen und das vorhandene Deckungskapital sowie das Fondsvermögen mit dem dann maßgeblichen Besteuerungsanteil im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu versteuern. Wir werden Sie jedoch über die Möglichkeiten, den steuerlichen Vorteil Ihrer Fondsgebundenen BasisRente zu erhalten, rechtzeitig informieren. Für den Fortbestand der derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung können wir keine Gewähr übernehmen. Vorab erläutern wir Ihnen noch einige Begriffe: Aufschubzeit Effektiver Beitrag Hauptversicherung Fondsvermögen Forderungskonto Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum Zeitpunkt der Rentenzahlung Betrag, der von Ihrem gezahlten Beitrag nach der Finanzierung möglicher Zusatzversicherungen zur Deckung Ihrer Altersversorgung der Hauptversicherung verbleibt. Bei regelmäßiger planmäßiger Beitragszahlung ist dies vereinbarungsgemäß zunächst der im Versicherungsschein genannte Regelbeitrag Hauptversicherung. Angesammeltes Kapital in den ausgewählten freien Fonds und (bei Auswahl des Konzepts FoRte 3D Sicherung ) im Garantiefonds Konto, auf dem die noch offenen Forderungen, wie z.b. Risikobeiträge, Verwaltungskosten und Beiträge für mögliche Zusatzversicherungen, gebucht werden, sofern sie nicht dem Fondsvermögen entnommen werden können Freies Fondsvermögen, freie Fondsanlage Garantiefondsvermögen Garantierter Beitragserhalt im Erlebensfall Garantierte Erlebensfallleistung Garantiezeitpunkt Klassisches Deckungskapital Kostenreserve Naturalleistung Regelbeitrag Regelbeitragssumme Rentenfaktor Rentengarantiezeit Rumpf(beginn)jahr Schlussüberschussanteile Sicherungsvermögen Versicherungsbeginn Versicherungsjahrestag Das Fondsvermögen Ihres Vertrages während der Aufschubzeit, ohne das Vermögen des im Konzept FoRte 3D Sicherung im Garantiefonds gehaltenen Sicherungsvermögens. Die Fonds der freien Fondsanlage (freie Fonds) können bei Beantragung durch Wahl einer Anlagestrategie oder durch individuelle Auswahl festgelegt werden. Das im Rahmen des Konzepts FoRte 3D Sicherung im hierfür von der ARAG zugrunde gelegten Garantiefonds angelegte Kapital Von den bis zum Garantiezeitpunkt gezahlten Beiträgen abzüglich verbrauchter Beiträge für möglicherweise eingeschlossene Zusatzversicherungen wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte Anteil garantiert. Der Anteil kann während der Aufschubzeit unter der Voraussetzung der Finanzierbarkeit verändert werden. Die garantierte Erlebensfallleistung umfasst den garantierten Beitragserhalt im Erlebensfall und die Beträge, die durch vereinbartes Umschichten aus der freien Fondsanlage abgesichert werden. Im Versicherungsschein dokumentierter Termin, zu dem die garantierte Erlebensfallleistung zugesichert wird Zurückgestelltes (reserviertes) Kapital für die garantierte Erlebensfallleistung ohne das Vermögen im Garantiefonds Für die Bezahlung anfallender Kosten zurückgestelltes Kapital Leistung erfolgt durch Übertragung der Fondsanteile (statt Geldleistung) in ein Depot des Begünstigten. Es ist nur eine Übertragung von Anteilen aus dem freien Fondsvermögen möglich. Individuell festgelegter Beitrag für den Gesamtvertrag, den Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise und Zahldauer bezahlen Summe der Beiträge, die sich bei Einhaltung der planmäßigen Beitragsvereinbarung für die Hauptversicherung und eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen zum Ende der Beitragszahlungsdauer ergibt. Umrechnungsschlüssel des Verrentungskapitals in die zu zahlende Rente Zeitraum, für den die Rente auch bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn in jedem Falle gezahlt wird Zeitraum (in Monaten) zwischen Versicherungsbeginn und dem nachfolgenden Versicherungsjahrestag Widerrufliche, zum tatsächlichen Rentenbeginn fällige Überschüsse Die Summe aus klassischem Deckungskapital und Garantiefondsvermögen Im Versicherungsschein genannter Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsvertrag beginnt Monatserster des ersten und aller weiteren vollen Versicherungsjahre in Übereinstimmung mit dem Monat des Garantiezeitpunktes 16 ARAG FoRte 3 D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

17 Vertragsvermögen Verzinstes Reservekonto 1 Welche Leistungen erbringen wir? Tarife Rentenzahlung Beispiel: Versicherungsbeginn Garantiezeitpunkt Versicherungsjahrestag eines jeden Kalenderjahres Der Wert der auf Ihren Vertrag entfallenden Anteile an den jeweiligen Fonds und das auf Ihren Vertrag entfallende klassische Deckungskapital Zum Garantiezeitpunkt wird die garantierte Erlebensfallleistung verzinslich angelegt. FRUE08W, FRUE08M, FRUEB08W, FRUEB08M 1. Erlebt die versicherte Person den gewünschten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir lebenslänglich eine vorschüssige monatliche Rente. 2. Im Vertrag vereinbaren wir mit Ihnen den Garantiezeitpunkt, den frühesten und spätesten Rentenbeginn (flexibler Rentenbeginn). Sie haben die Möglichkeit, den Beginn der Rentenzahlung zwischen dem frühesten und spätesten Rentenbeginn zu wählen. Uns ist dieser Termin einen Monat vor dem gewünschten Rentenbeginn schriftlich mitzuteilen. Allerdings ist vor Erreichen des Garantiezeitpunktes die Höhe des Beitragserhalts im Erlebensfall sofern vereinbart nicht garantiert. Die Rentenzahlung erhalten Sie frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Garantiezeitpunkt ist in der Regel der früheste Rentenbeginn; sollten Sie den frühesten Rentenbeginn weniger als zehn Jahre nach Versicherungsbeginn gewählt haben, so ist der Garantiezeitpunkt der erste Versicherungsjahrestag nach Ablauf von zehn Jahren seit Versicherungsbeginn. 3. Bei Vertragsabschluss benennen wir Ihnen die garantierten Rentenfaktoren für alle Versicherungsjahrestage zwischen dem frühesten und spätesten Rentenbeginn. Diese geben an, welche Rentenhöhe Sie für Ihr Verrentungskapital von je Euro am entsprechenden Versicherungsjahrestag mindestens erhalten. Zum tatsächlichen Rentenbeginn ermitteln wir nach den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Rechnungsgrundlagen den dann gültigen Rentenfaktor. Mit diesem Faktor verrenten wir das gesamte vorhandene Kapital. Das gesamte vorhandene und zu verrentende Kapital beinhaltet sämtliche Fondsvermögen, das klassische Deckungskapital, das verzinste Reservekonto und zuteilungsfähige widerrufliche Schlussüberschussanteile abzüglich eventueller Forderungen auf dem versicherungstechnischen Forderungskonto. Wenn der garantierte Rentenfaktor größer ist als der nach den aktuellen Rechnungsgrundlagen festgestellte, so verrenten wir jedoch sämtliche Fondsvermögen, das klassische Deckungskapital und das verzinste Reservekonto mindestens mit dem garantierten Rentenfaktor, den wir Ihnen im Versicherungsschein genannt haben. Die aktuellen Rechnungsgrundlagen zum tatsächlichen Rentenbeginn ergeben sich aus dem für den Neuzugang aktuell geltenden Rechnungszins, der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegt ist und aus der von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) für den Neuzugang empfohlenen aktuell gültigen Sterbetafel für Rentenversicherungen. Mit Beginn der Rentenzahlung endet die Beteiligung Ihrer Versicherung an der Fondsentwicklung. Ab diesem Zeitpunkt werden die zur Finanzierung Ihrer Renten benötigten Mittel als Kapitalanlage in unserem Deckungsstock angelegt. 4. Unsere Leistung ist abhängig vom Wert der für Ihren Versicherungsvertrag gutgeschriebenen Fondsanteile ( 54 b Versicherungsaufsichtsgesetz). Den Zeitwert des Fondsvermögens Ihrer Versicherung ermitteln wir, indem die Zahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile mit den jeweiligen Rücknahmepreisen der Fondsanteile am Stichtag multipliziert wird. Ist dieser ein börsenfreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des letzten Börsentages vor dem Wirksamkeitsdatum. 5. Darüber hinaus erfolgen keine Auszahlungen. Ein Kapitalwahlrecht besteht nicht. Wir sind berechtigt, eine Kleinbetragsrente in Anlehnung an 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz abzufinden. Garantierter Beitragserhalt im Erlebensfall und garantierte Erlebensfallleistung 6. Sie haben die Möglichkeit, einen garantierten Beitragserhalt im Erlebensfall mit uns zu vereinbaren. Dabei wird garantiert, dass von den bis zum Garantiezeitpunkt gezahlten Beiträgen abzüglich verbrauchter Beiträge für möglicherweise eingeschlossene Zusatzversicherungen ein vereinbarter Anteil zwischen 0 und 100 Prozent als Mindestkapital für die Verrentung zur Verfügung steht. Weiter haben Sie auch die Möglichkeit, die in der freien Fondsanlage erwirtschafteten Erträge zu sichern und dadurch die garantierte Erlebensfallleistung zu erhöhen. Dies kann im Rahmen des automatisierten Absicherungsverfahrens ARAG RenditeTresor oder durch individuelle Vereinbarung erfolgen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Beilage Erläuterungen zu Anlagen in Fonds. Zur Absicherung der garantierten Erlebensfallleistung stehen zwei Konzepte zur Verfügung. In dem Konzept klassische Absicherung wird die garantierte Erlebensfallleistung durch Anlage im klassischen Deckungskapital abgesichert. Das Konzept FoRte 3D Sicherung sichert die garantierte Erlebensfallleistung durch eine Kombination aus der Anlage im klassischen Deckungskapital und in einem Garantiefonds. Dieser Garantiefonds kann innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nur einen beschränkten Kursverlust erleiden und somit nicht unter ein bestimmtes Niveau (Sicherungsniveau) sinken. Um durch die Kombination sicherzustellen, dass zum Garantiezeitpunkt die garantierte Erlebensfallleistung zur Verfügung steht, erfolgt zu Beginn eines jeden Monats nach einem versicherungsmathematischen Verfahren eine Aufteilung zwischen der Anlage im Garantiefonds, der Anlage im klassischen Deckungskapital und der Anlage in freien Fonds. Die Aufteilung wird dabei so gewählt, dass selbst bei einem Kursverlust des Garantiefonds bis zum Sicherungsniveau ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um bei Anlage im klassischen Deckungskapital die garantierte Erlebensfallleistung zu erreichen. Im Rahmen des Konzepts FoRte 3D Sicherung garantiert die ARAG Lebensversicherungs-AG die vereinbarte Erlebensfallleistung für den Teil des Sicherungsvermögens, der sich im klassischen Deckungskapital befindet. Der Garantiegeber und der Garantieumfang für den anderen Teil des Sicherungsvermögens für die garantierte Erlebensfallleistung, d.h. der Teil der im Garantiefonds angelegt ist, ist in den "Erläuterungen zu Anlagen in Fonds (G04)" beschrieben. Den für Ihren Vertrag verwendeten Garantiefonds, den Namen der Kapitalanlagegesellschaft und des externen Garantiegebers finden Sie in der Beilage Erläuterungen zu Anlagen in Fonds (G04) unter der Rubrik Die FoRte 3D Sicherung. Leistung im Todesfall während der Aufschubzeit 7. Bei Tod der versicherten Person während der Aufschubzeit bei den Tarifen FRUEB08W und FRUEB08M wird eine Leistung an Hinterbliebene fällig. Hinterbliebene in diesem Sinne sind der überlebende Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren. Die Leistung erfolgt in der Weise, dass der im Versicherungsschein vereinbarte Anteil der um die verbrauchten Beiträge für mögliche Zusatzversicherungen gekürzten gezahlten Beiträge, mindestens jedoch das gesamte vorhandene Kapital (klassisches Deckungskapital, Fondsvermögen, Kapital auf dem verzinsten Reservekonto und die widerruflichen Schlussüberschussanteile, abzüglich eventueller Forderungen auf dem versicherungstechnischen Forderungskonto), zur Bildung einer Rente an den Hinterbliebenen verwendet wird. Dabei wird vorrangig für den hinterbliebenen Ehepartner eine lebenslange Leibrente gebildet. Ist kein Ehepartner vorhanden, so wird das Kapital zur Bildung einer abgekürzten Leibrente für die kindergeldberechtigten Kinder unter 18 Jahren verwendet. Sind mehrere Kinder in diesem Sinne vorhanden, so werden die Renten zu gleichen Kapitalteilen gebildet. Ist im Zeitpunkt des Todes weder ein Ehepartner noch ein berechtigtes Kindergeldkind vorhanden, erlischt die Versicherung ohne Leistung. ARAG FoRte 3D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

18 Für die Bewertung des Fondsvermögens ist das Eingangsdatum der Todesfallmeldung bei uns in der Hauptverwaltung maßgebend. Ist dies ein börsenfreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des letzten Börsentages vor dem Eingangsdatum dieser Meldung. Sind auf dem Forderungskonto noch Forderungen der Gesellschaft offen, so werden diese von der in 1 Ziffer 7 Abs.1 genannten Leistung einbehalten. Werden nach dem Tod der versicherten Person noch Beiträge gezahlt, erstatten wir diese in voller Höhe zurück. Stirbt bei den Tarifen FRUE08W und FRUE08M die versicherte Person während der Aufschubzeit, erlischt die Versicherung ohne Leistung. Leistungen im Todesfall während der Rentengarantiezeit 8. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, so wird bei Tod der versicherten Person während der Rentengarantiezeit eine Leistung an Hinterbliebene fällig. Dazu wird der Zeitrentenbarwert bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit gebildet und dieser Betrag entsprechend wie bei Tod während der Aufschubzeit verwendet (siehe Ziffer 7). Sie können die Rentengarantiezeit bis spätestens drei Jahre vor Fälligkeit der ersten Rente jederzeit ändern. Die maximale Dauer der Garantiezeit ist abhängig von Ihrem Alter bei Rentenbeginn (siehe nachfolgende Tabelle). Maximale Dauer der Rentengarantiezeiten: Rentenbeginnalter Männer Frauen Stirbt die versicherte Person nach Ablauf der Rentengarantiezeit, wird keine weitere Leistung fällig. Leistung im Falle der Berufsunfähigkeit 9. Ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Vertrag mit eingeschlossen, übernehmen wir für Sie die Beitragszahlung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit entsprechend den Voraussetzungen in den Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nach diesem Zeitpunkt von Ihnen tatsächlich gezahlte Regelbeiträge erstatten wir Ihnen zurück. Zuzahlungen, die immer freiwillige Beiträge sind, werden dagegen nicht zurückgezahlt. Tarifwechsel 10. Sie haben die Möglichkeit, jederzeit zwischen den Tarifen FRUE08 und FRUEB08 zu wechseln, z.b. weil Sie keine Leistungen an Hinterbliebene mehr wünschen oder Hinterbliebene wegfallen. Der Wechsel erfolgt zum nächsten Monatsersten, der auf Ihr schriftliches Änderungsverlangen folgt. Ein Wechsel zum Tarif FRUEB08 erfordert eine Gesundheitsprüfung, es sei denn, er erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Heirat oder Geburt / Adoption eines Kindes. Das Ereignis ist uns nachzuweisen. 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist und Sie den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag) rechtzeitig (vgl. 9 und 10) gezahlt haben. Der Einlösungsbeitrag ist der erste Regelbeitrag, jedoch maximal der Beitragsanteil für das Rumpfjahr. Bei anderer als monatlicher Zahlungsweise und vorhandener Restzahldauer vom Versicherungsbeginn bis zur Fälligkeit des ersten ganzen Regelbeitrags ist der Einlösungsbeitrag der Beitrag vom Versicherungsbeginn bis zum Fälligkeitstag des ersten ganzen Regelbeitrags. Bei der Mindesteinzahlung nach 6 Ziffer 1 ist der Einlösungsbeitrag die vereinbarte Einzahlung zum Versicherungsbeginn. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3 Können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen? Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von dreißig Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ARAG Lebensversicherungs-AG Prinzregentenplatz 9, München Anfrage-LV@ARAG.de Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: +49 (0) Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach 169 VVG. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens dreißig Tage nach Zugang des Widerrufs. 4 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? 1. Den von Ihnen gezahlten Beiträgen entnehmen wir die Inkassokosten. Einen weiteren Anteil verwenden wir für die Rückstellung des garantierten Beitragserhalts, sofern dieser vereinbart ist. Für den verbleibenden Rest erwerben wir Fondsanteile und führen diese dem Fondsvermögen zu. 2. Dabei wird für die Anlage in freien Fonds der zuletzt verfügbare Ausgabekurs der Anteile am Tag des Geldeingangs zugrunde gelegt. Die Aufteilung des anzulegenden Betrags erfolgt in dem von Ihnen im Antrag festgelegten Verhältnis. Sie können die Aufteilung jederzeit neu festlegen (Switch). Haben Sie keine neuere Weisung erteilt, erfolgt die Aufteilung nach dem bei Antragstellung festgelegten Verhältnis. 18 ARAG FoRte 3 D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

19 3. In dem Konzept FoRte 3D Sicherung wird zum Monatswechsel nach einem mathematischen Verfahren das Vertragsvermögen zwischen dem klassischen Deckungskapital, dem Garantiefonds und den freien Fonds aufgeteilt. Für den Teil, der im freien Fondsvermögen angelegt wird, gilt Ziffer 2. 5 Vertragliche Entnahmen aus dem Fondsvermögen 1. Die von uns am Monatsende erfolgenden Entnahmen aus dem freien Fondsvermögen verwenden wir regelmäßig zur Deckung der Abschlusskosten für die Hauptversicherung und der Verwaltungskosten sowie für die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikobeiträge zur Deckung des übernommenen Risikos. Dabei werden bei planmäßigem Zahlungseingang die in der Tarifkalkulation pauschal angesetzten Beitragsteile zur Deckung der Abschlusskosten für die Hauptversicherung in gleichmäßigen Raten über einen Zeitraum von 60 Monaten, längstens jedoch bis zum frühesten Rentenbeginn, dem freien Fondsvermögen entnommen. Der grundsätzliche Anspruch auf Ersatz dieser Abschlusskosten entsteht mit Abschluss des Versicherungsvertrages und ist in der Tarifkalkulation berücksichtigt. Im Falle der vorzeitigen Kündigung verzichten wir darauf, noch nicht fällig gewordene Prämienteile zur Tilgung von Abschlusskosten geltend zu machen. Fällig gewordene und noch nicht aus dem Fondsvermögen ausgeglichene Forderungen werden jedoch gegebenenfalls in Ansatz gebracht. 2. Zusätzlich werden die Beiträge für mögliche eingeschlossene beitragspflichtige Zusatzversicherungen, die grundsätzlich Jahresbeiträge sind, immer am Monatsersten in monatlichen Raten aus dem vorhandenen freien Fondsvermögen und sofern vorhanden dem für die garantierte Erlebensfallleistung nicht weiter benötigten Sicherungsvermögen entnommen. Falls das freie Fondsvermögen für die Entnahmen dieser Beiträge nicht ausreicht, wird der fehlende Betrag ins Forderungskonto vorgetragen und mit möglichen zukünftigen Einnahmen verrechnet. In dem Konzept FoRte 3D Sicherung kann im Rahmen der monatlichen Umschichtung auch eine Verrechnung mit nicht mehr benötigtem Sicherungsvermögen erfolgen. Ist die Finanzierbarkeit des Vertrages gefährdet, greifen die Maßnahmen nach 8 dieser Bedingungen. 3. Insbesondere machen wir auf die steuerliche Besonderheit der Fondsgebundenen BasisRente aufmerksam, wonach die steuerlichen Vorteile dann auch rückwirkend entfallen, wenn nicht in jedem Veranlagungszeitraum mehr als 50 Prozent der Beiträge für Ihre eigene Altersversorgung aufgewendet werden. Wir informieren Sie jedoch am Anfang jedes vierten Jahresquartals rechtzeitig über die Gefahr eines möglichen Verlustes der steuerlichen Vorteile und machen Ihnen gleichzeitig Vorschläge, wie Sie diese steuerlichen Vorteile erhalten können. 6 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 1. Es wird ein laufender Beitrag als Regelbeitrag, der auch Null sein kann, für die vereinbarte Beitragszahlungsdauer festgelegt. Bei einer Wahl des Regelbeitrags in Höhe von Null Euro ist eine Einzahlung von mindestens Euro, zahlbar zum Versicherungsbeginn, zu vereinbaren. 2. Die Regelbeiträge sollen für die gesamte Beitragszahlungsdauer in der vereinbarten Zahlungsweise (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich) zu festen Zahlungsterminen gezahlt werden. 3. Der erste Regelbeitrag (Einlösungsbeitrag nach 2) wird abweichend von 152 Abs. 3 VVG sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem tatsächlichen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Regelbeiträge (Folgebeiträge) sind innerhalb der ersten 60 Monate der Vertragsdauer jeweils am ersten Tag der vereinbarten Zahlungsabschnitte fällig. Zu den Möglichkeiten der flexiblen Beitragszahlung siehe Werden eingeschlossene Zusatzversicherungen aus dem Hauptvertrag z.b. wegen Ablauf, Kündigung oder Rücktritt ausgeschlossen, bleibt der Regelbeitrag des Vertrages trotzdem in der aktuellen Höhe unverändert. Somit erhöht sich der effektive Beitrag für die Hauptversicherung und stärkt damit die Kapitalbildung Ihres Vertrages. Nur wenn Sie diesem Verfahren ausdrücklich widersprechen, reduziert sich der Regelbeitrag um die Höhe der Beiträge für die ausgeschlossenen Zusatzversicherungen. In diesem Falle bleibt der effektive Beitrag für die Hauptversicherung unverändert. In jedem Falle erhalten Sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein, der den Ausschluss der Zusatzversicherung und den nunmehr gültigen Regelbeitrag dokumentiert. 5. Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 6. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 7. Zahlungen können nur bis zum tatsächlichen Rentenbeginn geleistet werden. 7 Flexible Beitragszahlung 1. Neben der in 6 beschriebenen planmäßigen Beitragsvereinbarung können Sie Ihre effektive Beitragszahlung im Rahmen der folgenden Voraussetzungen auch flexibel gestalten. Wenn die Beiträge für die ersten 60 Monate der Vertragsdauer gezahlt wurden, haben Sie die Möglichkeit geringere Beiträge zu zahlen. Der tatsächliche Zahlungsstand darf dann vom planmäßigen Zahlungsstand maximal um einen Jahresregelbeitrag unterschritten werden. Falls die Unterschreitung höher ist, verweisen wir auf 10 Ziffer 1 dieser Bedingungen. Die Zeiten der Beitragspausen werden bei der Ermittlung des planmäßigen Zahlungsstandes nicht angerechnet. Zudem muss die Finanzierbarkeit des Vertrages entsprechend 8 gegeben sein. Darüber hinaus können Sie jedoch jederzeit weitere Zahlungen leisten. Bei flexibler Beitragszahlung besteht die Gefahr, steuerliche Vorteile dieser Fondsgebundenen BasisRente zu verlieren, wenn nicht mehr als 50 Prozent der Beiträge auf Ihre eigene Altersversorgung entfallen. Wir werden Sie daher entsprechend 5 Ziffer 3 rechtzeitig informieren. Zuzahlungen 2. Jeder eingehende Betrag wird daraufhin überprüft, ob es sich um einen laufenden Regelbeitrag oder um eine Zuzahlung handelt. Der eingehende Betrag ist dann ganz oder teilweise eine Zuzahlung, wenn dadurch mit den ab dem übernächsten Monat ausstehenden Regelbeiträgen der Beitragsstand zum Garantiezeitpunkt das aktuelle Beitragssummenziel um mehr als einen Jahresregelbeitrag überschreitet. Das aktuelle Beitragssummenziel ist die Summe aus den vereinbarten Regelbeiträgen und den bereits geleisteten Zuzahlungen. Steht fest, dass dieser Betrag ganz oder teilweise eine Zuzahlung ist, so wird er in der Höhe als Zuzahlung bewertet, in der er nicht zum Ausgleich noch offener Regelbeiträge und der durch Beitragspausen entstandenen Beitragsrückstände zum Zeitpunkt der Zahlung dient. Für die Zuzahlungen gelten die Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Über Zuzahlungen, die auf den Vertrag eingehen, erhalten Sie eine schriftliche Information. Wünschen Sie keine Bewertung Ihrer Zahlung als Zuzahlung und die damit verbundene Erhöhung Ihres Beitragssummenziels, haben Sie uns bitte innerhalb von sechs Wochen nach Zahlungseingang darüber schriftlich zu informieren, diese Zahlung im Rahmen der Beitragsflexibilität als Vorauszahlung von Regelbeiträgen zu behandeln. Damit wird für Ihren Vertrag die oben genannte Zuzahlungsregel bis auf weiteres außer Kraft gesetzt mit der Folge, dass dann jeder eingehende Betrag als Regelbeitrag bewertet wird. Dies gilt ARAG FoRte 3D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

20 solange wie zwischen Ihnen und uns keine neue Vereinbarung hinsichtlich der Bewertung Ihrer Zahlungen erfolgt ist oder aber das Beitragssummenziel erreicht wurde. Vor dem frühesten Rentenbeginn gilt für die auf die Zuzahlungen entfallenden Abschlusskosten 5 Ziffer 1 Abs. 2 entsprechend. Abschlusskosten auf nach dem frühesten Rentenbeginn geleistete Zuzahlungen werden sofort fällig. Ist das Beitragssummenziel erreicht, ist jede weitere Zahlung eine Zuzahlung. Zuzahlungen sind grundsätzlich in unbegrenzter Höhe möglich. Wenn jedoch eine der nachfolgend beschriebenen Kriterien eintritt, sind sie nur noch in Höhe eines Jahresregelbeitrags jeweils pro laufendem Versicherungsjahr zulässig: wenn der garantierte Beitragserhalt im Erlebensfall höher als 90 Prozent der eingezahlten Beiträge vermindert um die Beitragsanteile für mögliche eingeschlossene Zusatzversicherungen ist; dies gilt nur für die letzten drei Jahre vor dem Garantiezeitpunkt; wenn und solange der zum Zeitpunkt der Zuzahlung geltende Rechnungszins gemäß der Deckungsrückstellungsverordnung (siehe 1 Ziffer 3 Abs. 4) den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegten tariflichen Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt unterschreitet; wenn die DAV für das Neugeschäft eine neue Sterbetafel für Rentenversicherungen empfiehlt und eine daraufhin von uns vorgenommene Überprüfung ergibt, dass der im Zeitpunkt unserer Prüfung für einen 60-jährigen Mann garantierte Rentenfaktor (ohne Berücksichtigung einer Rentengarantiezeit) den auf Basis der von der DAV empfohlenen Sterbetafel für Rentenversicherungen ermittelten Rentenfaktor, überschreitet. Sollten Sie in den genannten Fällen über die Einschränkung hinausgehende Zuzahlungen leisten wollen, ist dies über den Abschluss eines neuen Vertrags möglich. Zahlungen nach dem Garantiezeitpunkt 3. Spätestens mit dem frühesten Rentenbeginn endet die Beitragszahlungsdauer. Sie haben aber die Möglichkeit, darüber hinaus freiwillige Beiträge zu zahlen. Nach dem Garantiezeitpunkt werden diese Beiträge nach Entnahme der Verwaltungskosten im verzinsten Reservekonto und somit nicht mehr in Fonds angelegt. Sofern diese Beiträge die Regelbeitragssumme übersteigen, werden sie als Zuzahlungen zur Erhöhung des zu verrentenden Kapitals verwendet. Wir werden zum frühesten Rentenbeginn das Lastschrifteinzugsverfahren nicht aussetzen bzw. die Rechnungserstellung beenden, es sei denn, Sie haben uns über Ihren Wunsch auf Beginn der Rentenzahlung oder über die Aussetzung der Beitragszahlung informiert. Allerdings wird nach dem Garantiezeitpunkt nur der im Versicherungsschein dokumentierte Anteil der bis zum Garantiezeitpunkt gezahlten Beiträge abzüglich der verbrauchten Beiträge für mögliche eingeschlossene Zusatzversicherungen garantiert. Beitragspause 4. Auf Ihren Wunsch bzw. bei Nichteinhaltung der Beitragsvereinbarung kann, soweit keine Zusatzversicherungen in den Vertrag eingeschlossen sind, eine Beitragspause vereinbart werden, wenn unter vorsichtiger Kalkulation die Finanzierbarkeit des Vertrages (siehe 8) voraussichtlich bis Ende der Beitragspause gegeben ist. Mit der Beitragspause wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, für einen bestimmten Zeitraum mit der Beitragszahlung auszusetzen, ohne die Risikoabsicherung zu reduzieren. Wegen der vertraglich vorgesehenen Entnahmen auch während der Beitragspause verweisen wir auf 5. Weitere Voraussetzungen sind für eine Beitragspause notwendig: der früheste Start einer Beitragspause ist nach voller Regelbeitragszahlung für die ersten 24 Monate möglich; die Beitragspause darf während der Vertragslaufzeit höchstens dreimal in Anspruch genommen werden; die maximale Dauer aller Beitragspausen zusammen beträgt 36 Monate. Weitere Beitragspausen sind ab Geburt Ihres Kindes bzw. Adoption eines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres möglich. Auch während der Beitragspause prüfen wir jeden Monat, ob der Vertrag insgesamt noch finanzierbar ist. Ist das nicht mehr der Fall, können wir mit Ihnen entsprechend 8 Maßnahmen wie Änderungen des Regelbeitrags (Beitragsreduktion) bzw. Beitragsfreistellungen vereinbaren. Die während der Beitragspause nicht gezahlten Regelbeiträge können Sie jederzeit nachholen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. 8 Finanzierbarkeit des Vertrages 1. Wir prüfen jeden Monat, ob der Vertrag aufgrund des aktuellen Fondsvermögens noch finanzierbar ist, d.h. ob die laufenden Abschluss- und Verwaltungskosten und die Risikobeiträge für mögliche Zusatzversicherungen aus dem Fondsvermögen noch entnommen werden können. In seltenen Fällen kann die Finanzierbarkeit trotz laufender Beitragszahlung auch dann gefährdet sein, wenn das Fondsvermögen aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten wie z.b. einem Vermögensverfall der im Fonds enthaltenen Wertpapiere aufgebraucht wurde. 2. Ist die Finanzierbarkeit des Vertrages nicht mehr gegeben, informieren wir Sie über den aktuellen Zahlstand und über die in diesem Fall bestehenden Maßnahmen wie z.b. Änderung des Regelbeitrags, Beitragsfreistellung, Nachzahlungen oder Sonderzahlungen, um den Versicherungsschutz, auch für mögliche eingeschlossene Zusatzversicherungen, aufrechtzuerhalten. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge teilen wir Ihnen mit. 3. Haben Sie etwaige Zusatzversicherungen in den Hauptvertrag eingeschlossen und können für diese aus den aufgezeigten Gründen keine Beiträge mehr aus dem Fondsvermögen entnommen werden, so sind Sie zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aus den Zusatzversicherungen verpflichtet, die Beiträge hierfür gesondert zu zahlen. 4. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen keine Nachzahlung bzw. Sonderzahlung für die Beiträge der Zusatzversicherungen, mit der Sie die Finanzierbarkeit Ihres Vertrages bzw. den Versicherungsschutz aus den Zusatzversicherungen sicherstellen, werden wir das im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehene Mahnund Kündigungsverfahren durchführen. Bitte beachten Sie auch hier die Besonderheit der Fondsgebundenen BasisRente, wonach mehr als 50 Prozent der Beiträge auf Ihre eigene Altersversorgung entfallen müssen, um die steuerlichen Vorteile zu erhalten. Wie schon unter den 5 und 7 dargestellt, werden wir Sie jedoch rechtzeitig informieren. 9 Was geschieht, wenn der Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? 1. Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen. 2. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10 Was geschieht, wenn Sie Folgebeiträge nicht rechtzeitig zahlen und die Möglichkeiten der flexiblen Beitragszahlung ausgeschöpft sind? 1. Wenn Sie einen Folgebeitrag, Zinsen und Kosten innerhalb der ersten 60 Monate nicht rechtzeitig zahlen bzw. wenn Sie nach Ablauf dieser 60 Monate den planmäßigen Zahlungsstand nach 7 Ziffer 1 Abs. 3 um mehr als einen 20 ARAG FoRte 3 D - Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung / BasisRente mit flexibler Beitragszahlung

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