Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum

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1 Amt für Raumplanung Abteilung Kantonsplanung Kreuzbodenweg Liestal T kantonsplanung@bl.ch Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Planungsbericht Beschluss und öffentliche Auflage 12. Juli 2018

2 ARP/KP / LCh P:\ARP\12 Raumentw kantonal\124 Planungsprojekte\124_021_KNP_GWR_Innerhalb\2_Ergolz_Füllinsdorf\2_Planungsverfahren\4_Auflage_Plaungsdokumente\Ergolz_Füllinsdorf_KNP- GWR_Bericht.docx

3 DER GEWÄSSERRAUM IN KÜRZE Was ist der Gewässerraum? Der Gewässerraum umfasst die natürliche Gerinnesohle, die Uferbereiche und die gewässernahe Bereiche, welche in direkter Beziehung zum Gewässer stehen. Er dient dem Gewässer- und Hochwasserschutz und ermöglicht die langfristige Nutzung der Gewässer. Der Gewässerraum muss naturnah und gewässergerecht gestaltet sein. Die Änderungen des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV) des Bundes, welche am 1. Januar bzw. am 1. Juni 2011 in Kraft traten, sehen die Festlegung des Gewässerraumes durch die Kantone bis Ende 2018 vor. Welche Nutzungen sind im Gewässerraum erlaubt? Der Gewässerraum ist extensiv zu gestalten und zu nutzen. Im Gewässerraum gilt daher grundsätzlich ein Bauverbot. Es sind nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fussund Wanderwege, Brücken oder Anlageteilen für die Wasserentnahme und -einleitung zulässig. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen sowie Dauerkulturen innerhalb des Gewässerraumes sind in ihrem Bestand geschützt. Wie wird der Gewässerraum dimensioniert? Die minimale Breite des Gewässerraumes wird nach den Vorgaben in der Gewässerschutzverordnung (Artikel 41a) berechnet. Demnach ist die Gewässerraumbreite von der Breite der sogenannten natürlichen Gerinnesohle abhängig und beträgt mindestens 11 m. Die natürliche Gerinnesohlenbreite wird bei eingeengten und kanalisierten Gewässern durch die Multiplikation der effektiven Gerinnesohlenbreite mit einem Korrekturfaktor von 1,5 oder 2 bestimmt. Für Gewässer in Natur- und Landschaftsschutzgebieten von übergeordneter Bedeutung werden generell breitere Gewässerräume ausgeschieden als in den übrigen Gebieten. In dicht überbauten Gebieten kann die Gewässerraumbreite den baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Wer legt den Gewässerraum fest und mit welchem Instrument? Das Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf oberirdischer Gewässer zu ermitteln und zu sichern. Da der Gewässerraum grundeigentümerverbindliche Wirkung hat, ist die Ausscheidung im Rahmen eines Nutzungsplanungsverfahrens zweckmässig. In 12a Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes ist festgehalten, dass es Aufgabe des Kantons ist, den Gewässerraum in Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden. Für Gewässer innerhalb Bauzonen, wo der Kanton die Planungshoheit nicht hat, wird der Gewässerraum gemäss den Vorgaben 12a Abs. 2 RBG ausgeschieden. Für welche Gewässer wird ein Gewässerraum ausgeschieden? Die Bestimmungen zum Gewässerraum gelten für alle fliessenden und stehenden Gewässer. Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann bei gewissen Gewässern auf die Festlegung eines Gewässerraumes verzichtet werden. Im Kanton Basel-Landschaft wird der Gewässerraum grundsätzlich nur für öffentliche Fliessgewässer ausgeschieden. Die künstlichen, privaten Fliessgewässer, wie z. B. Gewerbekanäle, stehende Gewässer, Gewässer in Wald- und Sömmerungsgebiete werden von der Gewässerraumausscheidung ausgenommen. Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 3

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5 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung Vorgaben und Spielräume bei der Gewässerraumfestlegung Gesetzlicher Auftrag Bedeutung des Gewässerraumes Festlegung Gewässerraum nach Gewässertyp Dimensionierung des Gewässerraums Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten Aktueller Planungsanlass Ablauf und Organisation der Planung Planungsorganisation Ablauf Planungsinhalte Gegenstand und Bestandteile der Planung Perimeter und Gegenstand der Planung Bestandteile des kantonalen Nutzungsplanes Planungsrechtlicher Stellenwert des Gewässerraumes Rechtsverbindliche Planinhalte Festgelegte Gewässerräume Abweichungen vom theoretischen, symmetrisch ermittelten Gewässerraum Orientierende Planinhalte Bauten und Anlagen im Gewässerraum Auswirkungen und Umsetzung Kantonale Planungen Planungsverfahren Information und Mitwirkung Beschlussfassung Auflage- und Einspracheverfahren Inkraftsetzung Abkürzungen Weiterführende Informationen Anhang Anhang 1 Rechtliche Grundlagen Anhang 2 Änderungsstand des Raumplanungs- und Baugesetzes Anhang 3 Eingrenzung der Spielräume bei der Gewässerraum-Definition Anhang 4 Mitwirkungsbericht... 31

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7 1 EINLEITUNG Das revidierte Gewässerschutzrecht 1 verpflichtet die Kantone, den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 nach einheitlichen Kriterien festzulegen. Der Gewässerraum ist eine von der Gewässerbreite abhängige Pufferzone entlang der Gewässer. Die baulichen und anderen Nutzungen innerhalb des Gewässerraumes sind bundesrechtlich abschliessend geregelt. Deshalb erübrigt sich die Erarbeitung eines Zonenreglements, und das raumplanerische Verfahren konzentriert sich auf die räumliche Festlegung des Gewässerraumes. 1.1 VORGABEN UND SPIELRÄUME BEI DER GEWÄSSERRAUMFESTLEGUNG Gesetzlicher Auftrag Gewässerschutzrecht des Bundes Gemäss Gewässerschutzgesetz (GSchG) müssen die Kantone den Raumbedarf für oberirdische Gewässer bis Ende 2018 so festlegen, dass die natürlichen Funktionen, der Hochwasserschutz und die Gewässernutzung gewährleistet sind. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a GSchG). Die Gewässerschutzverordnung GSchV regelt in den Artikeln 41a 41c die Breite des Gewässerraumes für Fliess- und Stehgewässer sowie dessen Nutzung (vgl. Anhang 1). Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) Mit dem Landratsbeschluss vom 27. Juni 2013 wurde die Ausscheidung des Gewässerraumes durch den Kanton in Form von kantonalen Nutzungsplänen beschlossen und entsprechend in 12a Abs. 1 RBG festgesetzt (vgl. Anhang 1). Generell werden die Gewässerräume ausserhalb der Bauzone durch den Kanton ausgeschieden. Innerhalb Baugebiet soll diese Kompetenz den Gemeinden delegiert werden. In Planungsperimetern, bei welchen der Kanton die Planungshoheit hat, etwa bei regionalen Detailplänen und kantonalen Nutzungsplänen, ist es jedoch Aufgabe des Kantons, die Gewässerräume in einem kantonalen Nutzungsplanungsverfahren auszuscheiden. Die entsprechende Vorgabe (Aufteilung der Kompetenzen) im Raumplanungs- und Baugesetz ist noch in Erarbeitung und soll voraussichtlich im ersten Quartal 2019 erlassen werden Bedeutung des Gewässerraumes Gewährleistung der Gewässerfunktionen Offene Gewässer im Kanton Basel-Landschaft vor allem Bäche und Flüsse sind die Lebensadern unserer Landschaft. Sie sind bedeutsame Lebensräume für Tiere und Pflanzen und leisten einen wichtigen Beitrag zur Siedlungsqualität und zur Naherholung, speziell im Agglomerationsbereich. Obwohl in den letzten Jahrzehnten viele Gewässerabschnitte renaturiert wurden, fehlt den Fliessgewässern vielfach genügend Raum zur Gewährleistung ihrer Funktionen. Diese sind: Transport von Wasser und Geschiebe: Ein genügend breites Gewässer ermöglicht Wasser und Geschiebe schadlos abzuleiten. Gleichzeitig übt es bei Hochwasser eine ausgleichende Wirkung aus. 1 Änderung GSchG in Kraft seit 1. Januar 2011 / Bestimmungen in GSchV in Kraft seit 1. Juni 2011 Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 7

8 Bildung Strukturvielfalt und Vernetzung der Lebensräume: Die Gewässersohle und die Uferbereiche sind Lebensräume für verschiedene Pflanzen- und Tierarten. Das Fliessgewässer verbindet und vernetzt Landschaftsteile und Lebensräume. Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften: Viele Arten sind an die spezifischen Lebensräume von Fliessgewässern gebunden. Neben dem Gewässer an sich, sind auch die gewässerbezogenen Lebensräume wie Uferbereiche und deren Bestockungen, alte Flussarme und Kiesbänke sowie deren Vernetzung für den Lebenszyklus vieler Arten von Bedeutung. Dynamische Entwicklung der Gewässer: Gewässer benötigen genügend Raum für die freie Entwicklung und Veränderung ihres Laufes, für das Abtragen und Ablagern, für die Überschwemmung von Ufern und Auen sowie für die Entwicklung naturnaher Strukturen. Reduktion des Nähr- und Schadstoffeintrags: Durch ein ausreichender Abstand der Bodennutzung zum Gewässer wird der Eintrag von Nähr- und Schadstoffen ins Gewässer verringert. Erholungsraum: Naturnahe Gewässer mit einem breiten Uferbereich bilden markante Landschaftselemente und sind für Erholungssuchende sehr attraktiv. Gewässerunterhalt: Der Gewässerraum sichert den Zugang für den periodischen Unterhalt sowie auch für Interventionen im Schadensfall. Schutz vor Hochwasser: Ein ausreichender Gewässerraum dient der Gefahrenprävention und ermöglicht, dass auf erforderliche Hochwasserschutzbauten teilweise oder ganz verzichtet werden kann. Mit der Gewässerraumausscheidung soll der für die Erfüllung dieser Funktionen notwendige Raum sichergestellt werden. Dazu ist der Gewässerraum grundsätzlich von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten und extensiv zu nutzen (vgl. Art. 41c GSchV sowie Kap. 2.3). Die Gewässer im Kanton Basel Landschaft Das Netz der oberirdischen Gewässer des Kantons Basel-Landschaft besitzt keine grösseren stehenden Gewässer, jedoch ein Fliessgewässernetz mit einer Gesamtlänge von rund 840 km. Der grösste Teil, 820 km, sind in öffentlichem Eigentum. Lediglich 20 km sind private Gewässer. Der Rhein und die weiteren grösseren Fliessgewässer des Kantons (Birs, Birsig, Diegterbach, Eibach, Ergolz, Frenke, Hintere und Vordere Frenke, Homburgerbach, Lüssel, Lützel usw.) erreichen eine Gesamtlänge von ca. 200 km. Die Fliessgewässer verlaufen zu 48 % (ca. 400 km) durch Landwirtschaftsland. 33 % oder 280 km fliessen durch Waldareal und 19 % oder ca. 160 km durch Siedlungsgebiet. Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 8

9 Abb. 1 Gewässernetz des Kantons Basel-Landschaft. (Quelle: TBA, ) Aus gewässerökologischer Sicht sind die grösseren Gewässer mehrheitlich vom Menschen stark verändert und nicht mehr naturnah gestaltet. Im Gegensatz dazu sind die kleineren Gewässer, welche oft als wertvolle Laichgründe dienen, mehrheitlich naturnah und wenig beeinflusst. Bei der Ermittlung der Gestaltung der Gewässer (Ökomorphologie) hat sich gezeigt, dass sich nur noch 32 % der Fliesstrecken in einem naturnahen Zustand befinden. Rund 30 % sind wenig und 14 % stark beeinträchtigt. 6 % der Fliessstrecken sind naturfern und 18 % gänzlich eingedolt (Stand Erhebungen ) Festlegung Gewässerraum nach Gewässertyp Grundsätzlich gelten die Bestimmungen zum Gewässerraum (GSchV / GSchG) für alle oberirdischen, fliessenden und stehenden Gewässern. Das Bundesrecht (Art. 41a Abs. 5 GSchV) sieht vor, dass - wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen - auf die Festlegung von Gewässerräumen bei Fliessgewässern verzichtet werden kann, sofern das Gewässer: sich im Wald oder in einem Sömmerungsgebiet befindet, eingedolt ist, künstlich angelegt ist, sehr klein ist. Zudem kann bei stehenden Gewässern auf ein Gewässerraumausscheidung verzichtet werden wenn diese: sich im Wald oder in einem Sömmerungsgebiet befinden, eine Wasserfläche von weniger als 0,5 ha haben, künstlich angelegt sind. Damit soll der Aufwand für die Festlegung des Gewässerraumes begrenzt und auf jene Gewässer konzentriert werden, bei denen Konflikte zwischen Schutz und Nutzung wahrscheinlich sind. Die übergeordneten Vorschriften wie ChemRRV, DZV, NHG, Fischereigesetz usw. sind bei diesen Gewässern, auch wenn auf eine Gewässerraumausscheidung verzichtet wird, nach wie vor einzuhalten. Zudem sind die Bauabstände gemäss kantonalem Raumplanungs- und Baugesetz 95 zu respektieren. Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 9

10 1.1.4 Dimensionierung des Gewässerraums Die minimal erforderliche Breite des Gewässerraumes ist in Art. 41a GSchV geregelt. Sie wird in Abhängigkeit von der natürlichen Gerinnesohlenbreite bemessen. Für Gewässer in Schutzgebieten mit gewässerbezogenen Schutzzielen sind dabei breitere Gewässerräume auszuscheiden als in den übrigen Gebieten. Natürliche Gerinnesohlenbreite Die Breite des Gewässerraumes wird in Abhängigkeit vom Zustand des betrachteten Fliessgewässers ermittelt. Massgebend für die Festlegung eines ausreichenden Gewässerraumes ist die natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb). Dieser theoretische Wert wird je nach ökomorphologischem Zustand des Gewässers aus der bemessenen Gerinnesohlenbreite (bgsb) abgeleitet. Die bgsb wird bei beeinträchtigtem oder kanalisiertem Gerinne mit einem Korrekturfaktor multipliziert: Breitenvariabilität Merkmale Faktor ausgeprägte Breitenvariabilität eingeschränkte Breitenvariabilität fehlende Breitenvariabilität natürliche, naturnahe Bäche und Flüsse, unverbaute Gewässer mit wechselnder, dynamischer Sohlenbreite wenig beeinträchtigte Bäche und Flüsse, teilweise begradigte Ufer mit kleinen Ausbuchtungen, punktuell verbaut, schmale Streifen mit Ufervegetation vorhanden stark beeinträchtigte naturfremde bis künstliche Bäche und Flüsse (Klasse 3); begradigte bis vollständig verbaute Gerinne (Klasse 4) 1 1,5 2 Sowohl die Angaben zur bemessenen Gerinnesohlenbreite als auch die Angaben zur ökomorphologischen Zustand der Gewässer wurden dem Datensatz Gewässerzustand des Amts für Umweltschutz und Energie 2 entnommen (Stand Erhebungen ) und mittels Begehung überprüft und angepasst. Die dem Gewässerraum zugrunde liegenden Gewässerdaten können den beigefügten Grundlagenplan entnommen werden. Gewässerraum in Gebieten mit gewässerbezogenen Schutzzielen Die minimale Breite des Gewässerraumes beträgt für Fliessgewässer bis 1 m natürlicher Gerinnesohlenbreite 11 m. Für Gewässer mit einer breiteren ngsb werden folgende Formeln angewendet: Natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb) < 1 m 1-5 m > 5 m Breite Gewässerraum 11 m 6 x ngsb + 5 m ngsb + 30 m Als Schutzgebiete werden die national und kantonal festgelegten Naturschutzgebiete sowie die Vorranggebiete Natur gemäss kantonalem Richtplan, Objektblatt L 3.1 bezeichnet. 2 Abrufbar unter geoview.bl.ch Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 10

11 Abb. 2 Gewässernetz und Vorranggebiete Natur gemäss kantonalem Richtplan des Kantons Basel-Landschaft Gewässerraum in übrigen Gebieten In Gebieten ohne spezifische Schutzziele wird ein Gewässerraum von 11 m für Fliessgewässer bis 2 m ngsb ausgeschieden. Für Gewässer mit einer natürlichen Breite zwischen 2 m und 15 m gilt die Formel gemäss untenstehender Tabelle. Bei Fliessgewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von mehr als 15 m gibt das Bundesrecht keine minimale Breite vor. Im Rahmen der Arbeitsgruppe wurde entschieden für diese Gewässer grundsätzlich ein Gewässerraum von 30 m plus die Breite der natürlichen Gerinnesohle festzulegen. Natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb) < 2 m 2-15 m > 15 m Breite Gewässerraum 11 m 2,5 x ngsb + 7 m ngsb + 30 m * * kantonale Vorgabe Symmetrischer Gewässerraum Im Gegensatz zu der minimalen Breite des auszuscheidenden Gewässerraumes, wird die Lage des Gewässerraumes in der Gewässerschutzverordnung nicht festgeschrieben. Der Gewässerraum ist als Korridor auszuscheiden, wobei das Gerinne nicht in der Mitte liegen muss. Grundsätzlich wird der Gewässerraum im Kanton Basel-Landschaft symmetrisch auf die Gewässerachse gelegt. So gelten, beispielsweise bei einem Gewässerraum von 11,0 m, die Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 41c GSchV beidseitig der Gewässerachse auf einer Breite von 5,5 m. Im Einzelfall, mit Einverständnis der beidseitig betroffenen Grundeigentümer und bei Vorliegen einer objektiven Begründung, können jedoch asymmetrische Gewässerräume geprüft und festgelegt werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegen stehen. Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 11

12 1.1.5 Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten In dicht überbautem Gebiet kann der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Der Begriff dicht überbautes Gebiet ist im Gewässerschutzrecht nicht präzisiert. Das Bundesgericht hat jedoch erste Leiturteile zur Eingrenzung dieses Rechtsbegriffes gefällt. Aus den bisherigen Bundesgerichtsurteilen lassen sich grob folgende Kriterien ableiten: Der Betrachtungsperimeter ist genügend gross zu wählen. Entscheidend ist die konkrete Bebauungssituation und weniger die zugrunde liegende Nutzungszone. Dicht überbaut sind Ortskerne, Zentrumsgebiete und Gebiete welche für eine innere Verdichtung prädestiniert sind. Peripher gelegene oder isolierte Bauzonen gelten grundsätzlich als nicht dicht überbaut. 1.2 AKTUELLER PLANUNGSANLASS Ende 2017 wandte sich die Bauverwaltung der Gemeinde Füllinsdorf mit einem beanstandeten Baugesuch an den Kanton. Das besagte Baugesuch tangiert mit seinem geplanten Neubau den Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen. Das Kantonsgerichturteil vom 22. März 2017 legt fest, dass eine generell-abstrakte Festlegung des Gewässerraumes ohne Anhörung der betroffenen Kreise wie dies durch die Festlegung in 12a Abs. 2 RBG vorgesehen ist der Bundesgesetzgebung nicht genüge und deshalb der Gewässerraum innerhalb der Bauzonen als nicht ausgeschieden zu betrachten sei. Deshalb gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 GSchV. Für Bauten und Anlagen ist folglich der Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen einzuhalten (beidseitig 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle). Um Klarheit bezüglich der einzuhaltenden Gewässerabstände bzw. des einzuhaltenden Gewässerraums zu schaffen, hat der Kanton entschieden, den kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum für einen Teilabschnitt der Ergolz, entlang des Gewerbegebiets Wölfer in Füllinsdorf, prioritär zu behandeln und den Gewässerraum umgehend auszuscheiden. Die Ergolz in Füllinsdorf, mitsamt ihrem Uferbereich, befindet sich zum grössten Teil ausserhalb der Bauzone und teilweise innerhalb des Perimeters KNP Hauptstrasse H2 (HPL) Abschnitt Nord. Aus diesem Grund wurde in Absprache mit der Gemeinde Füllinsdorf entschieden, die Kompetenz der Gewässerraumausscheidung entlang der Ergolz vollständig dem Kanton zu überlassen, auch wenn der Gewässerraum Teile der Bauzone überlagern würde. 1.3 ABLAUF UND ORGANISATION DER PLANUNG Planungsorganisation Fachgruppe Der vorliegende kantonale Nutzungsplan Gewässerraum wird federführend durch das Amt für Raumplanung, Abteilung Kantonsplanung erarbeitet. Sie wird dabei durch das Tiefbauamt sowie durch die Gemeinde Füllinsdorf begleitet. Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 12

13 Steuerungsgruppe Sämtliche Zwischenergebnisse und Meilensteine werden in der Steuerungsgruppe abgesegnet. Diese besteht aus: Amt für Raumplanung, Kantonsplanung: Martin Huber, Laura Chavanne Bau- und Umweltschutzdirektion, Rechtsabteilung: Andres Rohner Gemeinde Füllinsdorf: Christoph Leupi, Céline Bussinger, Beat Keller, Ralph Christen Hochbauamt /Immobilien: Torsten Schrodt Tiefbauamt / Wasserbau: Martin Altermatt Tiefbauamt / Verkehrstechnik: Stefan Roana Verwaltungsinterne Begleitung Die allgemeine Regeln und Grundsätze zur Gewässerraumausscheidung, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzonen, sind durch eine verwaltungsinterne Begleitgruppe erarbeitet worden. Folgenden Fachstellen sind zusätzlich zur Steuerungsgruppe vertreten: Amt für Raumplanung, Ortsplanung: Oliver Stucki Amt für Raumplanung, Abteilung Rauminformation Amt für Umweltschutz und Energie: Marin Huser Amt für Wald beider Basel: Ueli Meier Jagd- und Fischereiverwaltung: Holger Stockhaus Landwirtschaftliches Zentrum / Natur und Landschaft: Roger Schneider Landwirtschaftliches Zentrum / Ländliche Entwicklung und Ressourcen: Andreas Bubendorf Ablauf Die Erarbeitung des kantonalen Nutzungsplans Gewässerraum Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf erfolgt in folgenden Schritten: Schritte Inhalt Wann 1. Grundlagen Startsitzung Steuerungsgruppe Aufbereiten der Grundlagen, Überprüfen der Gewässerdaten 2. Entwurf Entwurf der Planungsdokumente (Plan und Planungsbericht) Konsolidierung in Steuerungsgruppe 3. Mitwirkungsverfahren Auflage der Planungsdokumente Auswertung Mitwirkungsergebnisse Überarbeitung der Planungsdokumente Konsolidierung in Steuerungsgruppe 30. Januar 2018 Februar 2018 Februar März 2018 März - April Mai 11. Juni 2018 Juni Juli 2018 Anfangs Juni 2018 Juli Auflage- und Einspracheverfahren 5. Rechtskraftbescheinigung (Ausstehend) BUD-Entscheid Öffentliche Auflage Einspracheverhandlungen Evtl. Einspracheentscheide und Beschwerdeverfahren BUD-Entscheid Ende Juli August September 2018 September 2018 November 2018 Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 13

14 2 PLANUNGSINHALTE 2.1 GEGENSTAND UND BESTANDTEILE DER PLANUNG Perimeter und Gegenstand der Planung Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanung ist die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraumes für den Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf. Als Grundlage für die Gewässerraumfestlegung dient das Netz der öffentlichen Fliessgewässer gemäss kantonalem Gewässerinventar ( 6 Wasserbauverordnung) und die Angaben zum Gewässerzustand des Amts für Umweltschutz und Energie. Abb. 3 Öffentliche Fliessgewässer im Perimeter des KNP Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf (Quelle: Gewässernetz, TBA, 2016) Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 14

15 Die Ergolz in Füllinsdorf mitsamt seinem Uferbereich befindet sich zum grössten Teil ausserhalb der Bauzone und linksufrig mehrheitlich innerhalb des Perimeters des kantonalen Nutzungsplanes (KNP) Hauptstrasse H2 Pratteln Liestal (HPL), Abschnitt Nord. Ausserdem sind auf beiden Uferseiten der Ergolz kantonale Gewässerbaulinien ausgeschieden. Sie definieren den minimalen gesetzlichen Bauabstand von Bauten und Anlagen entlang von öffentlichen Gewässern nach kantonalem Recht (Art. 95 RBG). Nach Ausscheidung des Gewässerraums bleiben die kantonalen und kommunalen Vorschriften in Kraft, sofern sie den eidgenössischen Vorschriften über den Gewässerraum nicht widersprechen (Art. 12 RBG). Die Festlegung des Gewässerraumes für den KNP Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer in Füllinsdorf orientiert sich an diesen Vorgaben. Der Perimeter umfasst somit das Gebiet entlang der Ergolz zwischen der Gemeindegrenze Pratteln Füllinsdorf bis zur Querung der Wölferstrasse. Der südwestliche Teil der Ergolz (nach der Wölferstrasse bis zur Gemeindegrenze Liestal) liegt stellenweise ausserhalb der Bauzone, wird jedoch direkt vom Baugebiet umgeben. Bei einer Ausscheidung des Gewässerraumes durch den Kanton entlang der Ergolz wäre ein zerstückelter Gewässerraum zu erwarten. Zumal die Ausscheidung des Gewässerraumes im Baugebiet künftig voraussichtlich den Gemeinden obliegen wird (vgl. Kap ). Damit ein zusammenhängender Gewässerraum ausgeschieden werden kann, wird in Absprache mit der Gemeinde Füllinsdorf die Gewässerraumausscheidung für den Teilabschnitt der Ergolz (definierter Perimeter KNP Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer ) vollständig durch den Kanton vorgenommen, auch wenn der Gewässerraum Teile der Bauzone überlagert. Abb. 4 Perimeter des Kantonalen Nutzungsplanes Hauptstrasse H2 Pratteln Liestal (HPL), Abschnitt Nord (Quelle: HPL, Tiefbauamt, 2008) Bestandteile des kantonalen Nutzungsplanes Der vorliegende Nutzungsplan Gewässerraum Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf ist ein kantonaler Nutzungsplan im Sinne von 12 und 12a RBG. Die Karte Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf im Massstab 1:2 500 bildet die öffentlich-rechtliche Grundlage mit den eigentümerverbindlichen Inhalten. Der Grundlagenplan und der vorliegende Erläuterungsbericht haben orientierenden Charakter. Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 15

16 2.1.3 Planungsrechtlicher Stellenwert des Gewässerraumes Der Gewässerraum ist eine aus der revidierten GSchV entstandene Arealbezeichnung. Seine Wirkung ist vergleichbar mit der einer überlagernden Schutzzone im Sinne von 29 RBG. Der Gewässerraum ist nicht mit kommunalen Uferschutzzonen geleichzusetzen. 2.2 RECHTSVERBINDLICHE PLANINHALTE Festgelegte Gewässerräume Der vorliegend ausgeschiedene Gewässerraum entspricht den Regeln und Grundsätzen gemäss Kapitel 1. Bei dem Teilabschnitt der Ergolz im Gebiet Wölfer handelt es sich gemäss kantonalem Richtplan um Vorranggebiet Natur, welches auch im kommunalen Nutzungsplan als Naturschutzzone ausgewiesen ist. Explizit wurde deshalb für diesen Teilabschnitt der Ergolz im Gebiet Wölfer die Berechnung des Gewässerraumes mit der Formel für Gebiete mit gewässerbezogenen Schutzzielen durchgeführt. Detaillierte Angaben zur Methodik und zu den Datengrundlagen können dem Anhang 3 dieses Berichtes entnommen werden. Die Berechnung der minimalen Breite des Gewässerraumes für das Gebiet Wölfer kann der Tabelle 1 entnommen werden. Tab. 1 Im Perimeter Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf der minimal auszuscheidender Gewässerraum Gewässername Verlauf Breitenvariabilität bgsb ngsb Breite GWR Ergolz offen ausgeprägt 12 m 13 m 12 m 13 m 42 m 43 m bgsb = bemessene Gerinnesohlenbreite, ngsb = natürliche Gerinnesohlenbreite, GWR = Gewässerraum Die Angaben zum Gewässerzustand (Gerinnesohlenbreite und Breitenvariabilität) stammen aus dem Datensatz Gewässerzustand des Amts für Umweltschutz und Energie. Sie wurden mittels Ortsbegehung verifiziert. Die Gewässerdaten können den beigefügten Grundlagenplan entnommen werden Abweichungen vom theoretischen, symmetrisch ermittelten Gewässerraum Der Gewässerraum ist so zu bemessen, dass darin die natürlichen Gewässerfunktionen (Hochwasserschutz, natürliche Funktionen und die Gewässernutzung) erfüllt werden können (Art. 36a GSchG, Art. 41a GSchV). Dabei steht der Erhalt der Gewässer als ökologisch wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen, als Landschafts- und Vernetzungselement sowie als Erholungsraum im Zentrum. Ausserdem soll die längerfristige Sicherung der Wasserressourcen für die Trinkwasserversorgung als auch die Sicherstellung der Wasserversorgung mittels geeigneter Anlagen sichergestellt werden. Für die Erfüllung dieser zahlreichen Funktionen benötigen die Gewässer genügend Raum, der durch den Gewässerraum gewährleistet ist. Die minimale Dimensionierung der Gewässerräume wird im Art. 41a GSchV gesetzlich geregelt, nicht festgelegt ist hingegen die genaue Lage des Gewässerraumes. Abweichung von der symmetrischen Lage des Gewässerraumes Prinzipiell wird der Gewässerraum symmetrisch auf die Gewässerachse gelegt. Unter Einverständnis der beidseitigen Grundeigentümer kann der Gewässerraum auch asymmetrisch auf der Gewässerachse ausgeschieden werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Für den Teilabschnitt der Ergolz im Gebiet Wölfer wird der Gewässerraum leicht asymmetrisch bezüglich der Gewässerachse ausgeschieden. Dies führt zum nicht unwillkommenen Nebeneffekt, dass durch die leichte Verschiebung resp. Anpassung des Gewässerraumes entlang der Gewässerbaulinien der Gewässerraum rechtsufrig im geringeren Umfang in den Bauzonen zu liegen kommt. Der Gewässerraum verläuft somit beidseitig mehrheitlich entlang der kantonalen Gewässerbaulinien. Rechtsufrig führt dies dazu, Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 16

17 dass der Gewässerraum nicht über die Gebäude sondern entlang der bestehenden Gebäudefronten ausgeschieden wird. Einhaltung der Minimalbreite des Gewässerraumes Die berechnete, gesetzlich vorgegebene Minimalbreite des Gewässerraumes für den Teilabschnitt der Ergolz im Gebiet Wölfer liegt zwischen 42 m und 43 m (vgl. Kap ). Durch die Aussparung der Gebäude respektive Anpassung des Gewässerraumes entlang der Gewässerbaulinien, wird der Gewässerraum im Bereich der Gebäude (Parz. 782 / 783) verschmälert. Dies wird auf der gegenüberliegenden Uferseite durch eine Anpassung des Gewässerraums über die Baulinien hinaus kompensiert, damit die gesetzlich vorgeschriebene minimale Gewässerraumbreite eingehalten werden kann. In den übrigen Gebieten wird der Gewässerraum auf die bereits vorhandenen Gewässerbaulinien gelegt, wodurch dessen Dimensionierung zum grössten Teil grösser ausfällt als die gesetzlich geforderten Mindestbreiten (vgl. Abschnitt Hochwasserschutz und Sicherung des Revitalisierungsraumes). Die Gewässerraumbreite für den Teilabschnitt der Ergolz liegt somit effektiv zwischen 43 m und 46 m, im Einzelfall bei max. 49 m. Linksufrig liegt der Gewässerraum im Perimeter des kantonalen Nutzungsplanes H2 Pratteln - Liestal (HPL), Abschnitt Nord. Die vorhandenen Ausgleichsflächen entlang der Umfahrung sowie auch der für die eigendynamische Entwicklung der Ergolz vorgesehene Bereich profitieren vom Gewässerraum, der das Erreichen der Schutz- und Nutzungszielen unterstützt. Damit werden die im Kontext des Baus der H2 geschaffenen Aufwertungen der Ergolz sowie die beidseitig bestehenden kantonalen Gewässerbaulinien gebührend berücksichtigt. Hochwasserschutz und Sicherung des Revitalisierungsraumes Der Abschnitt der Ergolz im Gebiet Wölfer ist Teil der Revitalisierungs- und Hochwasserschutzmassnahmen des Wasserbaukonzeptes im Kanton Basel-Landschaft. Die Gefahrenkarte zeigt, dass die Gefahrenstufe der Ergolz grösstenteils bei erheblich liegt, wodurch ein erhöhtes Hochwasser- resp. Schadensrisiko besteht (Abb.5, roter Bereich). Art. 41a Abs. 3 Bst. a und b der GSchV besagt, dass die berechnete Breite des Gewässerraumes erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes. Dadurch, dass der Gewässerraum auf die bestehenden Gewässerbaulinien gelegt und damit grösser dimensioniert wurde, liegen nun die erheblich durch ein Hochwasser gefährdeten Flächen innerhalb des Gewässerraumes, womit Art. 41a Abs. 3 GSchV berücksichtigt wurde. Die Freiräume entlang von Gewässern sind für einen funktionierenden Landschaftshaushalt wie auch für einen wirksamen Hochwasserschutz unerlässlich. Der Druck auf diese Freiräume ist nach wie vor gross. Mit der gewählten Lösung werden die Freiräume auf den vorhandenen Ausgleichsflächen entlang der Umfahrung optimal gesichert und gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben des Hochwasserschutzes, des Gewässerschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wasserbaus sowie die Anliegen der Erholungsnutzung bestmöglich koordiniert. Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 17

18 Abb. 5 Gefahrenkarte Wasser innerhalb des Perimeters KNP Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf (Quelle: Naturgefahrenkarte, AGI, 2017) Orientierende Planinhalte Folgende Planungsinhalte werden orientierend dargestellt: Perimeter des kantonalen Nutzungsplans Gewässerraum Theoretischer symmetrischer Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV Gewässerachsen gemäss Gewässernetz (Stand Juli 2017) Gewässerraumbreite der verbindlich festgelegten Gewässerräume Kantonale Gewässerbaulinien Parzellengrenzen (Amtliche Vermessung) und Bauzonenbegrenzung Bauzonen, Gebäude und Bahnanlange Rechtskräftige kommunale Natur- und Uferschutzzonen Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 18

19 2.3 BAUTEN UND ANLAGEN IM GEWÄSSERRAUM Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a GSchG). Art. 41c GSchV präzisiert die Nutzungsmöglichkeiten abschliessend. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fussund Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Ausserdem kann die kantonale Behörde standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen sowie der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen bewilligen (Art. 41c Abs. 1 lit. c, d GSchV). Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Sie dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen AUSWIRKUNGEN UND UMSETZUNG Kantonale Planungen Das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) zielt in seinen Bestimmungen auf einen besseren Schutz und die Entwicklung von Gewässer ab. Eines der übergeordneten Ziele ist es, gesamtschweizerisch Teile von Fliessgewässer zu renaturieren. Aus diesem Grund wurden die Kantone dazu verpflichtet, die sogenannte "strategische Revitalisierungsplanung" zu erarbeiten, die als Fachplanung 2015 in die Überarbeitung des Wasserbaukonzepts eingeflossen und somit Bestandteil des zielgerichteten, nachhaltigen Wasserbaus im Kanton Basel-Landschaft ist. Abschnitte der Ergolz, unteranderem im Gebiet Wölfer, sind in dieser strategischen Revitalisierungsplanung erfasst. Des Weiteren liegt das linkseitige Ufer der Ergolz im Gebiet Wölfer zum grössten Teil innerhalb des Perimeters des KNP Hauptstrasse H2 (HPL), Abschnitt Nord. Durch den kantonalen Nutzungsplan Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer werden keine kantonalen Planungen tangiert, welche angepasst werden müssen. Weitere kantonale Planungen werden von der vorliegenden Gewässerraumausscheidung nicht tangiert. Verhältnis zwischen kommunalen Naturschutz-/Uferschutzzonen und Gewässerraum Teilweise haben die Gemeinden entlang von Fliessgewässern kommunale Naturschutz- /Uferschutzzonen ausgeschieden. Deren Zweck wird in 13 Abs. 1 RBG, zusätzlich zur Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und Hochwasserschutz, mit dem Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere umschrieben. Die Uferschutzzonen entsprechen der Forderung in Art. 18 Abs. 1bis NHG der besonders zu schützenden Standorte. Die Zielsetzung und Funktion der Uferschutzzonen sind somit mit denjenigen des bundesrechtlichen Gewässerraumes nicht vollumfänglich identisch. Gemäss 12 Abs. 4 RBG verdrängen kantonale Nutzungspläne die kommunale Nutzungspläne, wenn sie zueinander in Widerspruch stehen. Die kommunalen Uferschutzvorschriften bleiben, soweit sie den eidgenössischen Vorschriften über den Gewässerraum nicht widersprechen, in Kraft. Die kommunalen Uferschutzzonen bleiben demnach im Grundsatz bestehen und werden lediglich mit dem vom Kanton ausgeschiedenen Gewässerraum überlagert (vgl. Kap ). 3 Im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung können im Zusammenhang mit bestehenden Anlagen im Gewässerraum insbesondere folgende Interessen einem Änderungsvorhaben entgegenstehen: Schutz vor Hochwasser, Schutz der natürlichen Gewässerfunktionen (z. B. Revitalisierungsinteressen) oder Gewässernutzungen. Interessen, die für ein Erneuerungs-, Änderungsoder Erweiterungsvorhaben sprechen können, sind ebenfalls in Betracht zu ziehen. Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 19

20 3 PLANUNGSVERFAHREN Gemäss 13 Absatz 2 RBG erlässt die Bau- und Umweltschutzdirektion die kantonalen Nutzungspläne Gewässerraum. 3.1 INFORMATION UND MITWIRKUNG Die öffentliche Mitwirkung zum KNP Gewässerraum Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer fand im Mai / Juni statt. Die Planungsunterlagen wurden vom 11. Mai 2018 bis zum 11. Juni 2018 im Sekretariat des Amts für Raumplanung, Liestal und auf der Gemeinde Füllinsdorf aufgelegt. Die Auswertung und Beantwortung der insgesamt 6 Eingaben, welche im Rahmen der Mitwirkung von Gemeinden, Verbänden und Privaten eingereicht wurden, sind dem Anhang 4 zu entnehmen. 3.2 BESCHLUSSFASSUNG Der kantonale Nutzungsplan Gewässerraum Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer Füllinsdorf wurde mit dem Entscheid von 12. Juli 2018 (Entscheid Nr. 262) von der Bau- und Umweltschutzdirektion beschlossen und liegt für das Auflageverfahren vor. 3.3 AUFLAGE- UND EINSPRACHEVERFAHREN Ausstehend 3.4 INKRAFTSETZUNG Ausstehend Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 20

21 ABKÜRZUNGEN RBG Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (400) GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (SR ) GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR ) DZV Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordung) vom 23. Oktober 2013 (SR ) NHG Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) ChemRRV Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2015 (SR ) HPL Hauptstrasse H2 Pratteln-Liestal KNP Kantonaler Nutzungsplan KRIP Kantonaler Richtplan des Kantons Basel-Landschaft vom 26. März 2009 RDP Regionaler Detailplan ngsb bgsb GWR natürliche Gerinnesohlenbreite bemessener Gerinnesohlenbreite Gewässerraum BUD ARP KP TBA AUE Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung Abteilung Kantonsplanung Tiefbauamt Amt für Umweltschutz und Energie WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN Geoportal Kanton Basel-Landschaft: Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft vom 26. März 2009: Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum Basel-Landschaft > kantonale Nutzungsplanung Bundesamt für Umwelt > Themen > Thema Wasser > Fachinformationen > Massnahmen > Renaturierung > Gewässerraum Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 21

22

23 ANHANG ANHANG 1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 23

24 Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 24

25 Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 25

26 Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 26

27 Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 27

28 ANHANG 2 ÄNDERUNGSSTAND DES RAUMPLANUNGS- UND BAUGESETZES Ausschnitt aus der Landratsvorlage zur Änderung des Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 betreffend Ausscheidung des Gewässerraumes. Der Vorschlag zur Änderungen von 12a Gewässerraum im RBG liegt zur Vernehmlassung vor. Die Änderungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Kommentare zur neuen Regelung in 12a, Abs. 2 und 5 RBG können der Landratsvorlage entnommen werden. Die Vorlage ist online unter Vernehmlassungen verfügbar. Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 28

29 ANHANG 3 EINGRENZUNG DER SPIELRÄUME BEI DER GEWÄSSERRAUM-DEFINITION Beschluss Arbeitsgruppe vom 5. April 2016, ergänzt aufgrund Ergebnisse Einspracheverhandlungen Thema Grundsatz Bemerkung Datengrundlage / Umsetzung Art. 41a GSchV Gewässerraum für Fliessgewässer Fliessgewässer die im kantonalen Gewässerverzeichnis erfassten öffentlichen Gewässer Datengrundlage: Gewässernetz, BUD/TBA, überprüft und angepasst anhand Orthofoto, digitales Terrainmodell und AV-Daten sowie Augenscheine vor Ort Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV 1 Die Breite des Gewässerraums muss in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m 2 In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Natürliche Breite Korrekturfaktoren gemäss Erläuterungsbericht zur GSchV: ngsb = bgsb * Korrekturfaktor (f) - Breitenvar. natürlich: f = 1,0 - Breitenvar. eingeschränkt: f = 1,5 - Breitenvar. fehlend: f = 2,0 Datengrundlage: Gewässerzustand: Lebensraumgestaltung, BUD/AUE, überprüft anhand Orthofoto Digitales Terrainmodell und AV-Daten bzw. einer Begehung Annahme: - Breitenvar. nicht bestimmt: f = 1,0 - Bei Überlagerung mit FFF: f = max. 1,5 - GSB nicht bestimmt: bgsb = 1 m GRB innerhalb Schutzgebieten (Abs. 1) Schutzgebiete = - Naturschutzgebiete national - Naturschutzgebiete kantonal - Vorranggebiete Natur gem. KRIP - Keine kommunale Naturschutzund/oder Uferschutzzonen - Weitere Schutzinteressen sind perimetergenau zu definieren und ihre mindestens regionale Bedeutung ist nachzuweisen. Datengrundlage: - Kantonaler Richtplan, BUD/ARP - Die Grundlagen der KRIP-Daten sind auf die Landeskarte optimiert und weisen daher eine andere Genauigkeit als die Gewässerdaten auf. Umsetzung - Berücksichtigung Abschnitte ab Mindestlänge von 50 m GRB ausserhalb Schutzgebiete (Abs. 2) GRB, wenn ngsb > 15 m: - ngsb + 30 m Betroffen sind Rhein, Birs, Ergolz (Liestal, Füllinsdorf, Pratteln, Augst) und die Lüssel (Brislach, Zwingen) - Für Rhein, Ergolz und Birs wird der Gewässerraum im Einzelfall festgelegt (Lage Gewässerachse z. T. unklar). Art. 41a Abs. 3 GSchV 3 Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: a. des Schutzes vor Hochwasser; b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes; c. der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes; d. einer Gewässernutzung. a. Hochwasser Freiräume Fliessgewässer gemäss KRIP (Retentionsflächen) werden als Gewässerraum und Freihaltebereiche ausgeschieden. b. Revitalisierung Freiräume Fliessgewässer gemäss KRIP werden als Gewässerraum und Freihaltebereiche ausgeschieden - weitere ökologisch bedingte Verbreiterungen müssen individuell begründet sein - Einzelfalllösung, Nutzungsvorschriften und Abgrenzung der Flächen in Absprache mit Gemeinde - Einzelfalllösung, Nutzungsvorschriften und Abgrenzung der Flächen in Absprache mit Gemeinde c. Natur- und Landschaftsschutz Siehe Gewässerraum gem. Abs. 1, ansonsten kein Breitenkorrektur d. Gewässernutzung Umgehungsgerinnen werden wie übrige Gewässer berücksichtigt Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 29

30 Thema Grundsatz Bemerkung Datengrundlage / Umsetzung Art. 41a Abs. 4 GSchV 4 Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden: a. den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten; b. den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten: 1. in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und 2. die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt. Dicht überbaute Gebiete Abgrenzung Bauzone / Nicht-bauzone Abgrenzung Dicht überbaut nach Einzelfallbeurteilung aufgrund folgende Kriterien: - Raumtyp gemäss Raumkonzept BL - Strategische Bedeutung gemäss KRIP für Siedlungsentwicklung - Zonentyp und Lage - Bauliche Nutzung Uferabschnitt Datengrundlage: BZ-Geviert-Datensatz BUD/ARP Abgrenzung Bauzone: - alle Bauzonen innerhalb und ausserhalb des Perimeters des Zonenplans Siedlung - alle Spezialzonen mit Bauzonencharakter - Perimeter des Zonenplans Siedlung gilt als geschlossenes Baugebiet. Ausnahme: Zonen nach Art. 19 Abs. 1 lit. f RPG Art. 41a Abs. 5 GSchV 5 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer: a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet; b. eingedolt ist; oder c. künstlich angelegt; oder d. sehr klein ist. Verzicht auf Ausscheidung GR Kein GR wird ausgeschieden: - im Wald - bei künstlichen Gewässern - in Sömmerungsgebieten (marginal) Private Gewässer gelten als künstliche Gewässer. Datengrundlagen: - Wald: Bestandeskarte aufgrund Befliegung 2012, AfW - Priv. Gew.: Gewässernetz, BUD/TBA bei eingedolten Gewässern: - ausserhalb Bauzone: Kein Verzicht - Innerhalb Bauzonen: Einzelfallentscheid - Landwirtschaftliche Nutzung ohne Einschränkung - GR als Verbindungskorridor zw. ober- und unterliegendem Gewässerabschnitt. - Ggf. Anpassung im Rahmen Öffnungsprojekt. Datengrundlage eingedolte Gewässer: Gewässerzustand: Lebensraumgestaltung, BUD/AUE, überprüft anhand Orthofoto, Digitales Terrainmodell, AV-Daten und Begehungen Umsetzung: - Für eingedolte Gewässerabschnitte bis 50 m wird der GR durch die Verbindung der GR der ober- und unterliegenden Abschnitte festgelegt. - Für eingedolte Gewässerabschnitte länger als 50 m wird der Gewässerraum individuell berechnet. Art. 41b GSchV Gewässerraum für stehende Gewässer ( ) 4 Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer: a. sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Bergoder Talgebiet zugeordnet sind, befindet; b. eine Wasserfläche von weniger als 0,5 ha hat; oder c. künstlich angelegt ist. Stehende Gewässer Umgang mit Weihern in BL nicht relevant, da zu kleine Wasserfläche und / oder künstlich angelegt Für Weiher mit einem Durch-, Zu- oder Ausfluss wird ein Gewässerraum ausgeschieden, wenn das Gewässer nicht umgeleitet wird. Datengrundlage: Gewässernetz, BUD/TBA Umsetzung: Es wird der GR für den Durchfluss (die halbe ausserhalb der Gerinnesohlenbreite liegenden Gewässerraum) ab Weiherrand dazugeschlagen. Lage Gewässerraum Keine gesetzliche Vorgabe Anpassung an bestehende Bauten und Anlagen inkl. Wege und Strassen Anpassung an Gewässerparzelle Grundsätzlich symmetrisch auf Gewässerachse (= Gewässermitte) keine bauten- oder anlagenbedingten Anpassung des GR - keine Anpassung des GR an Gewässerparzelle keine Anpassung an Topographie bzw. Verschiebung in Richtung Gleitufer: - Rechtsgleichheit - Risiko Schadstoffeintrag bei Prallufer grösser - Problem der Abgrenzung (ab welcher Neigungs- oder Höhenunterschied ist Verschiebung richtig und sinnvoll) - Laterale Verschiebung kann nach Wunsch aller betroffenen Grundeigentümer im Einzelfall geprüft werden. - könnte im Einzelfall geprüft werden Gewässerachse gemäss Gewässernetz, BUD/TBA, überprüft und angepasst anhand Orthofoto, digitales Terrainmodell und AV-Daten sowie Augenscheine vor Ort Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 30

31 ANHANG 4 MITWIRKUNGSBERICHT Die Mitwirkung zum kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer Füllinsdorf dauerte vom 11. Mai 2018 bis zum 11. Juni Während dieser Zeit lagen die Planungsunterlagen bei der Gemeinde Füllinsdorf und beim Amt für Raumplanung auf. Die betroffenen und angrenzenden Grundeigentümer wurden mit einem Anschreiben über die Mitwirkung informiert. Im Rahmen der Mitwirkung sind 6 Stellungnahmen (2 Private, 3 Verbände und der Gemeinde Füllinsdorf) eingegangen. Der Mitwirkungsbericht führt die Anliegen der Mitwirkenden auf, nimmt aus Sicht des Kantons dazu Stellung und zeigt auf, wie darauf reagiert wird. Die folgenden Kapitel enthalten die Anliegen in thematischer Ordnung, da einige Themen von mehreren Eingebenden eingebracht wurden. 1. Allgemeinde Bemerkungen Nr. Absender Rückmeldung / Antrag 1.1 Verband Der Planungsbericht ist, wie bei den bisher erarbeiteten Nutzungsplänen Gewässerraum, sehr informativ und erleichtert die Prüfung der Unterlagen, sowie die Entscheidungsfindung. 1.2 Verband Die Vernehmlassungsvorlage ist wenig aussagekräftig, da es der Leserschaft nicht möglich ist, die von der Verwaltung vorgenommenen Überlegungen nachzuvollziehen. Bei zukünftigen Vorlagen soll detailliert dargestellt werde, aus welchen Gründen unterschiedliche Gewässerraumbreiten definiert werden. Kommentar / Beurteilung des Antrags > Kenntnisnahme > vgl. Ziffer Privat Es wird begrüsst, dass der KNP Gewässerraum Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer prioritär behandelt wird und der Gewässerraum umgehend ausgeschieden wird. 1.4 Privat Die leicht asymmetrische Ausscheidung des Gewässerraumes entlang der Gebäudefronten rechtsufrig, sowie die Kompensation auf der gegenüberliegenden linken Uferseite werden begrüsst, da dadurch weniger Teile der Bauzone betroffen sind. Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 31

32 2. Inhalt des kantonalen Nutzungsplans Nr. Absender Rückmeldung / Antrag 2.1 Gemeinde Die Planunterlagen und der Planungsbericht wurden von der Gemeinde geprüft; von unserer Seite ist nichts dagegen einzuwenden. 2.2 Private Durch die Ausscheidung des Gewässerraumes darf kein zusätzliches Erfordernis auferlegt werden, weiter in die Bauzone zurückzuweichen (bauliche Nutzungseinschränkungen). Für die Errichtung der Gebäudefassade auf die Gewässerbaulinie muss kein Näherbaurecht erforderlich sein. Kommentar / Beurteilung des Antrags > Kenntnisnahme Die kantonale Wasserbaulinie bezeichnet den minimalen Abstand (ordentlicher Grenzabstand) von Bauten und Anlangen entlang von öffentlichen Gewässern ( 95 RBG). Der Gewässerraum wurde so ausgeschieden, dass dieser auf den bestehenden kantonalen Wasserbaulinien zu liegen kommt. Die bereits geltenden Grenzabstände für Bauten und Anlagen (rechtsufrig der Ergolz) sind somit identisch mit den Abständen des neu ausgeschiedenen Gewässerraumes. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Festlegung vom Gewässerraum im Gebiet Wölfer Füllinsdorf, es zu keinerlei Einschränkungen für bauliche Vorhaben kommen wird. > Der Gewässerraum hat keinen zusätzlichen Einfluss auf die Bebaubarkeit der rechtsseitig der Ergolz verlaufenden Parzellen (Gewerbezone), da der vom Gewässer einzuhaltende Abstand für Bauten und Anlagen gleichgeblieben ist. 2.3 Private Die asymmetrisch Ausscheidung des kantonalen Gewässerraumes darf nicht den eidgenössischen Vorschriften (Art. 12 RBG) wiedersprechen. Die Gewässerraumausscheidung entlang der Ergolz im Gebiet Wölfer wurde gemäss den Angaben und Umsetzungsmöglichkeiten der Gewässerschutzverordnung ausgeschieden. Die Bundesgesetzgebung macht nur Aussagen darüber, wie Breit ein Gewässerraum sein muss, nicht jedoch, wie dessen Lage sein soll. Prinzipiell wird der Gewässerraum symmetrisch auf die Gewässerachse gelegt. Unter Einverständnis der beidseitigen Grundeigentümer kann der Gewässerraum auch asymmetrisch bezüglich der Gewässerachse ausgeschieden werden. Eine asymmetrische Ausscheidung des Gewässerraums ist somit erlaubt, solange die minimalen Gewässerraumbreiten (vgl. Art. 41a GSchV) eingehalten werden und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Für den Teilabschnitt der Ergolz im Gebiet Wölfer führt dies zum nicht unwillkommenen Nebeneffekt, dass durch die leichte Verschiebung bzw. Anpassung des Gewässerraumes entlang der Gewässerbaulinien der Gewässerraum rechtsufrig im geringeren Umfang innerhalb der Bauzone zu liegen kommt. 2.4 Verband Der Gewässerraum soll linksufrig der Ergolz über den ganzen zur Verfügung stehenden Perimeter des KNP Hauptstrasse H2 Pratteln- Liestal ausgeschieden werden. > Der Gewässerraum wurde anhand der geltenden Gesetzesgrundlagen (GSchG und GSchV) bundeskonform ausgeschieden. Referenz für die Ausscheidung des Gewässerraumes ist die Ergolz, nicht der Kantonale Nutzungsplan HPL. Die beiden KNP stellen eigenständige Nutzungspläne dar, zumal der KNP HPL schon abgeschlossen ist und nicht geändert werden soll. Weiter bestehen nicht nur Naturschutzinteressen für dieses Gebiet (diverse Strassenentwässerungsanlagen, Wege, Wald etc.). Eine Erweiterung des Gewässerraumes über die gesamte Fläche bis zur A22 sehen wir als wenig sinnvoll an, da die gewählte Gewässerraumbreite ausreichend ist für das Erfüllen der Schutzziele in diesem Gebiet. >Keine Anpassung der geltenden Regeln Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 32

33 Nr. Absender Rückmeldung / Antrag Kommentar / Beurteilung des Antrags 2.5 Verband Weshalb wird der Gewässerraum grösser dimensioniert? Gründe, weshalb die Gewässerraumbreite insbesondere im Abschnitt Richtung Füllinsdorf 46 m beträgt, bei den Parzellen 782 und 783 jedoch 43 m ausreichen, können der Vorlage nicht entnommen werden. 2.6 Privat Weshalb reicht im Bereich der Parzellen 782/ 783, bei welchen die Gefahrenkarte Wasser erhebliche Gefahr durch Hochwasser ausweist, die Gewässerraumminimalbreite von 43 m aus, nicht aber für die anderen Parzellen mit ähnlicher Gefährdung. Die Gewässerraumbreite wird in Abhängigkeit der natürlichen Gerinnesohlenbreite der Gewässer berechnet. Die gesetzlich vorgegebene Minimalbreite des Gewässerraumes für den Teilabschnitt der Ergolz im Gebiet Wölfer liegt somit bei 42 m respektive 43 m. Der Gewässerraum wird auf die bereits bestehenden Gewässerbaulinien (vgl. Abbildung, blaue Linie) gelegt, wodurch dessen Dimensionierung zum grössten Teil grösser ausfällt als die gesetzlich geforderten Mindestbreiten. Die grössere Dimensionierung des Gewässerraumes stützt sich auf Art. 41a Abs. 3 Bst. a und b GSchV. Dieser besagt, dass die berechnete Breite des Gewässerraumes erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes. Der Abschnitt der Ergolz im Gebiet Wölfer ist Teil der Revitalisierungs- und Hochwasserschutzmassnahmen des Wasserbaukonzeptes im Kanton Basel-Landschaft. Die Gefahrenkarte zeigt, dass die Gefahrenstufe der Ergolz für diesen Abschnitt grösstenteils bei erheblich liegt (vgl. Abbildung, roter Gefahrenbereich), wodurch ein erhöhtes Hochwasserresp. Schadensrisiko besteht. Im Bereich der Parzellen 782/ 783 wird der Gewässerraum ebenfalls auf die Gewässerbaulinie gelegt und so den Gebäudegegebenheiten angepasst (rechtseitig). Weil dadurch jedoch die gesetzlich vorgegebene minimale Gewässerraumbreite unterschritten würde, wurde der Gewässerraum linksseitig zur Kompensation über die Gewässerbaulinien hinaus ausgeschieden. Dadurch wird nicht nur die minimale Gewässerraumbreite eingehalten, sondern auch der Hochwasserschutz berücksichtigt. 2.7 Privat Durch die Anpassung an die Gewässerbaulinie wird der Gewässerraum in gewissen Gebieten grösser dimensioniert. Dies, um durch Hochwasser gefährdete Flächen besser zu schützen. Dadurch liegen künftig Teile der Bauzonen im Gewässerraum, in welchen grundsätzlich ein Bauverbot gilt. 2.8 Privat Wird mit der vorgeschlagenen Nutzungsplanung möglicherweise zu weitflächig Bauland abgetreten? Durch die Ausscheidung des Gewässerraumes für den Teilabschnitt der Ergolz im Gebiet Wölfer werden weder zusätzliche Bauzonen abgetreten noch werden Teile der Bauzonen, in welchen grundsätzlich ein Bauverbot gilt, verschmälert. Der Gewässerraum wurde rechtsseitig auf die rechtskräftige Gewässerbaulinie gelegt, wodurch sich für die betroffenen Bauzonen keine Änderungen betreffend den einzuhaltenden Abständen für Bauten und Anlangen entlang von Gewässern durch den Gewässerraum ergeben. Teilabschnitt Ergolz Gebiet Wölfer - Füllinsdorf Kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum - Planungsbericht 33

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