Europarecht. Dr. Christian Paschke LL.M.oec Hochschule Anhalt, SoSe 2015

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1 Dr. Christian Paschke LL.M.oec Hochschule Anhalt, SoSe 2015

2 Wiederholung Teil 2 Schildern Sie kurz, die Funktionsweise einer europäischen Richtlinie. An wen richtet sich die Richtlinie? Kann eine Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Wirkung entfalten? Kann die europäische Kommission Schritte einleiten, um die Nichtumsetzung bzw. unzureichende Umsetzung einer Richtlinie auf nationalstaatlicher Ebene zu ahnden? Welche Funktion hat das Vorabentscheidungsverfahren nach Art.267 AEUV

3 Wiederholung Teil 2 Beschreiben Sie kurz des Idee des Binnenmarktes und einige wesentliche Ausprägungen Was für Grundfreiheiten gibt es? Wodurch zeichnen sich die Grundfreiheiten aus? Erschöpfen sich die Grundfreiheiten in einem Diskriminierungsverbot?

4 Wiederholung Teil 2 Was für Eingriffe sind in die Warenverkehrsfreiheit denkbar? Welche Gründe können zur Rechtfertigung eines Eingriffes angeführt werden?

5 Teil 3 Grundfreiheiten freie Warenverkehr freie Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Kapital und Zahlungsverkehrsfreiheit

6 Personenverkehrsfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit

7 Freier Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit Geregelt in Art. 45 AEUV (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

8 Freier Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit Schutzbereich: Gilt nur für Staatsangehörige der EU-Staaten Freizügigkeit in Zusammenhang mit Arbeitstätigkeit geschützt Recht zur Arbeitssuche und aufnahme mit den entsprechenden Aufenthaltsrechten Gilt nur für Arbeitnehmer (= Personen, die während einer bestimmten Zeit für eine andere nach dessen Weisungen Leistungen erbringen und hierfür im Gegenzug eine Vergütung erhalten) Arbeitnehmerbegriff wird weit ausgelegt (auch Beamte, Referendare etc. erfasst) Greift (wie alle Grundfreiheiten) nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

9 Freier Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit Schutzbereich: Familienangehörige von Arbeitnehmern? Auch Familienangehörige des Arbeitnehmers unterfallen den Schutz von Art. 45 AEUV und erhalten ein Aufenthaltsrecht abgeleitet aus dem Schutz des Arbeitnehmers Während Arbeitnehmer Angehöriger eines Mitgliedsstaates sein muss, gilt dies für seine Familienangehörige nicht. Auch Familienangehörige aus Drittstaaten können sich daher auf den abgeleiteten Schutz berufen Allgemeine Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) konkretisiert Rechte für Familienangehörige Ehegatten und Kinder erhalten neben Recht zum Aufenthalt und dem Reiserecht auch das Recht zur Aufnahme selbständiger und unselbständiger Arbeit

10 Freier Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit Schutzbereich: Konkretisierung Schutzbereich durch Sekundärrecht Verordnung 1612/68 (Freizügigkeitsverordnung) Freier Zugang zum Arbeitsmarkt Unterstützung bei der Arbeitssuche Gleichbehandlung bei der Berufsausübung etc. Richtlinie 204/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) Reise- und Aufenthaltsrecht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien

11 Freier Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit Schutzbereich - Bereichsausnahme: Die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung ist vom Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgenommen Argument: Kernbereich staatlicher Souveränität berührt Bereichsausnahme öffentliche Verwaltung ist eng auszulegen Rückgriff auf Ausnahme verlangt besondere Verbundenheit mit dem Staat (funktionelle Sichtweise). Gegeben bei: unmittelbarer oder mittelbarer Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Tätigkeit dient der Wahrung allgemeiner Belange des Staates Beispiele: Polizei, Justiz, Eingriffsverwaltung

12 Freier Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit Schutzbereich Bereichsausnahme öffentliche Verwaltung: EuGH, Kommission./.Frankreich /84 Das französische Gesetz über das Gesundheitswesen enthält eine Bestimmung, wonach in öffentlichen Krankenhäusern und Pflegeheimen niemand auf einer Dauerplanstelle eingestellt werden könne, der nicht die französische Staatsbürgerschaft besitze.

13 Freier Personenverkehr - Arbeitnehmerfreizügigkeit Arten von Eingriffen: Diskriminierung Offene bzw. versteckte Diskriminierung bei den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (Entgelt, Kündigungsschutz, Arbeitsschutz, Entgeltfortzahlung etc.) Nichtdiskriminierende Beschränkung Wie bei Warenverkehrsfreiheit weiter Beschränkungsbegriff Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaaten daran hindern bzw. davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, auch wenn sie unabhängig von der Staatangehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers Anwendung finden

14 Freier Personenverkehr - Arbeitnehmerfreizügigkeit Arten von Eingriffen: EuGH, Sotgiu./.Bundespost /73 Der Italiener Sotgiu war bei der Bundespost als Facharbeiter angestellt. Da seine Familie weiterhin in Italien lebte, erhielt Herr Sotgiu ebenso wie die deutschen Arbeitnehmer, deren Familien an einem anderen Ort wohnen, eine Trennungsentschädigung. Die Trennungsentschädigung betrug bei Wohnorten in Deutschland täglich 10 DM. Befand sich der Wohnort außerhalb Deutschlands wurden täglich 7,50 DM gezahlt. Ist eine solche Differenzierung mit dem Unionsrecht vereinbar? versteckte Diskriminierung (+) Kein Fall der Bereichsausnahme Öffentliche Verwaltung

15 Freier Personenverkehr - Arbeitnehmerfreizügigkeit Arten von Eingriffen: Handeln von Privatpersonen Urspr. nur sofern diese über eine dem Staat vergleichbare Rechtssetzungsmacht besitzen Mittlerweile bejaht EuGH für Arbeitnehmerfreizügigkeit eine umfassende unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten Konsequenz: das mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit verbundene Diskriminierungsverbot gilt auch für alle kollektivvertraglichen Regelungen (Tarifverträge) als auch (Arbeits-)Verträge zwischen Privatpersonen

16 Freier Personenverkehr - Arbeitnehmerfreizügigkeit Mögliche Rechtfertigung des Eingriffs: Zulässigkeit des Eingriffs wegen zwingenden Gründen des Allgemeinwohls (ungeschriebene Rechtfertigungsgründe Unterschiedslos geltende Maßnahme Zwingende Gründe des Allgemeininteresses Verhältnismäßigkeit gewahrt Beispielsfall: EuGH, Bernard Urteil vom C-325/08 Eine Regelung, die eine Ausbildungsentschädigung für den Fall vorsieht, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen Verein abschließt, kann grds. zulässig sein, sofern die Höhe der Ausbildungsentschädigung in einem angemessenen Verhältnis zu den entstandenen Ausbildungskosten steht. An sich Beschränkung Arbeitnehmerfreizügigkeit, aber Ziel Anwerbung und Ausbildung junger Spieler zu fördern rechtfertigt Eingriff

17 Freier Personenverkehr - Arbeitnehmerfreizügigkeit Mögliche Rechtfertigung des Eingriffs: Gründe des ordre Public (siehe Art. 45 Abs. 3 AEUV) Aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit kann die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt werden Restriktive Auslegung geboten Eingriff nur bei tatsächlicher und hinreichend schwerer Gefährdung der genannten Güter gerechtfertigt Eingriff muss zudem verhältnismäßig sein Auch hier auf Sekundärrechtsebene Konkretisierungen; so zählt die RL 2004/38/EG Krankheiten auf, aufgrund derer die Einreise verweigert werden kann

18 Fall Arbeitnehmerfreizügigkeit Der Eishockey-Erstligist Berliner Eisbären verpflichtet zum Saisonauftakt den spanischen Nationalspieler C. Mit der Verpflichtung haben die Berliner Eisbären nunmehr 4 hochkarätige Spieler aus dem Ausland, die auf Stammplätzen spielen sollen. Nach den Statuten des deutschen Eishockey-Verbandes dürfen jedoch pro Spiel höchstens 3 Ausländer zum Einsatz kommen. Verletzt die Ausländerklausel die Arbeitnehmerfreizügigkeit?

19 Personenverkehrsfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit

20 Freier Personenverkehr Niederlassungsfreiheit Geregelt in den 49 ff. AEUV Freiheit der Selbständigen, außerhalb ihres Heimatstaates einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen Wie auch Arbeitnehmerfreizügigkeit ist Niederlassungsfreiheit eine umfassende Freiheit neben der selbständigen Erwerbstätigkeit auch die gesamte vorbereitende Tätigkeit (Anmietung, Einrichtung und Unterhaltung von Produktionsanlagen) erfasst Strukturgleich zu anderen Grundfreiheiten = Niederlassungsfreiheit umfasst Diskriminierungs- als auch umfassendes Beschränkungsverbot Konkretisierung und weitergehende Harmonisierung wiederum durch Sekundärrecht Bsp: RL 89/45/EWG Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome RL 92/51/EWG Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

21 Freier Personenverkehr Niederlassungsfreiheit Schutzbereich: Persönlicher Schutzbereich: natürlicher Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft mit Sitz, Hauptverwaltung oder -niederlassung innerhalb der Union Sachlicher Schutzbereich Aufnahme und Ausübung selbständige auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit Gründung und Leitung von Unternehmen; Gründung von Zweiniederlassungen etc. Räumlicher Schutzbereich Grenzüberschreitender Bezug Bereichsausnahme Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 AEUV)

22 Freier Personenverkehr Niederlassungsfreiheit Eingriff in den Schutzbereich: Jede offene oder versteckte Diskriminierung Darüber hinaus gilt wegen der Strukturgleichheit der Grundfreiheiten aber auch hier ein allgemeines Beschränkungsverbot (= Verbot unterschiedslos wirkende Maßnahmen) Grenzen noch nicht abschließend geklärt Rechtfertigung Eingriff: Zulässigkeit wegen zwingender Allgemeininteressen Geschriebene Schranke gem. Art. 52 AEUV ordre public Vorbehalt (Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit)

23 Aufgrund des gemeinsamen Binnenmarktes werden auch verstärkt private Sicherheitsunternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten in Spanien tätig. Die spanische Regierung ist der Ansicht, dass private Sicherheitsdienste nur dann wirksam beaufsichtigt werden können, wenn ihre Führungskräfte in Spanien wohnen. Nach dem neuen Recht müssen daher Geschäftsführer und Direktoren aller in Spanien tätigen Sicherheitsunternehmen ihren Wohnsitz in Spanien nehmen. Das französische Unternehmen S, mit Hauptsitz in Bordeaux, welches beabsichtigt eine Zweigniederlassung in San Sebastian zu eröffnen, ist mit dieser Regelung nicht einverstanden. Der Geschäftsführer, der gerne in Bordeaux wohnen bleiben möchte, sieht hierin eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit. Zu Recht?

24 Dienstleistungsfreiheit

25 Kapitalverkehrsfreiheit

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