BBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht Juli 2011 xxxxx

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1 xxxxx Es ist viel passiert im ersten Halbjahr Quasi im Zwei-Monats-Rhythmus wurden neue Regelungen erlassen: Das Haushaltsbegleitgesetz 2011, das Änderungsgesetz zum Energiesteuer- und Stromsteuergesetz und der Entwurf zur Anpassung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Die Neuregelungen enthalten vor allem einschneidende Veränderungen insb. bei den Steuererleichterungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG). Aber damit nicht genug: Mitte April 2011 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer neuen Energiesteuerrichtlinie vorgelegt. Er sieht u.a. die Einführung einer CO 2 -Steuer vor. Außerdem wird derzeit an neuen Regelungen zur Begünstigungen von UdPG (u. a. beim sog. Spitzenausgleich) gearbeitet. Wir möchten mit unserer 4. Ausgabe der BBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht ein kurzes Zwischenfazit zu den neuen Regelungen ziehen und einen ersten Ausblick auf die aktuellen Gesetzesentwicklungen geben, wobei wir Ihnen wieder Seminare gern auch als Inhouse-Workshop zu den aktuellen Entwicklungen anbieten. Inhaltsübersicht I. ÄNDERUNG DER STROMSTV UND ENERGIESTV 1. Verfahren und Stand 2. Umfang der Änderungen 3. Nachweispflichten für die Nutzung der Nutzenergie bzw. Wärme nach 9b, 10 StromStG und 54, 55 EnergieStG durch UdPG 4. Besteuerung von Sekundär- und Ersatzbrennstoffen 5. Neuer Anlagenbegriff (zu 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) II. ENTWURF DER REVISION DER ENERGIESTEUER-RICHTLINIE 1. Schwerpunkte des Kommissionsentwurfs 2. Abgrenzung zum Emissionshandel 3. Weiteres Verfahren III. STEUERERLEICHTERUNG FÜR UDPG AB Eckpunkte im Energiekonzept der Bundesregierung 2. Kurzfristige Umsetzung von Effizienzmaßnahmen in 2012? IV. AKTUELLE THEMEN 1. Vorlage des Versorger-Erlaubnisscheins bzw. der Bestätigung Erdgaslieferer auch für Netzbetreiber / Insolvenz TelDaFax 2. Umstellung HEL-Index beim Statistischen Bundesamt / Erdgaspreis 3. Aus der Rechtsprechung V. SEMINARTERMINE UND INHOUSE-SEMINARE I. Änderung der StromStV und EnergieStV Die Änderungen im StromStG und EnergieStG sowohl durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 als auch durch das Änderungsgesetz zum Energiesteuer- und Stromsteuergesetz erfordern verschiedenste Anpassungen der jeweiligen Durchführungsverordnungen, d. h. der StromStV und EnergieStV. 1. Verfahren und Stand Am hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Änderungsentwurf für die StromStV und die EnergieStV vorgelegt. Nachdem am hierzu eine Verbändeanhörung stattfand und derzeit die erforderliche Ressortabstimmung u. a. mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erfolgt, sollen die überarbeiteten Durchführungsverordnungen noch im August 2011 in Kraft treten. 2. Umfang der Änderungen Der Änderungsentwurf enthält folgende wesentliche Neuerungen: Erstens sollen teilweise recht umfassende neue Verfahrensvorschriften aufgenommen werden, um die neuen Regelungen im StromStG und im EnergieStG in der Praxis umsetzen zu können. Dies betrifft u. a. 9b, 10 StromStG und 54, 55 EnergieStG, die nunmehr voraussetzen, dass die Nutzenergie durch ein UdPG genutzt wird. Hierzu sind

2 umfassende Nachweispflichten vorgesehen (hierzu unter 3. näher). Zweitens sollen Verfahrensregeln für die Besteuerung von sog. Sekundär- und Ersatzbrennstoffen eingeführt werden, ohne die eine Besteuerung praktisch nicht durchführbar wäre (hierzu unter 4. näher). Drittens hat das BMF im Entwurf aber auch einige weitere überraschende Themen angefasst (hierzu unter 5. näher). Dies betrifft insbesondere den Vorschlag für eine neue Definition des Anlagenbegriffs im Rahmen der Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ( kleine dezentrale Anlagen ). 3. Nachweispflichten für die Nutzung der Nutzenergie bzw. Wärme nach 9b, 10 StromStG und 54, 55 EnergieStG durch UdPG Die Steuererleichterung für UdPG nach den neuen 9b, 10 StromStG und 54, 55 EnergieStG (Steuerentlastung und Spitzenausgleich) werden nur noch dann gewährt, wenn die erzeugte Wärme bzw. Nutzenergie (Licht, Wärme, Kälte, Druckluft, mechanische Energie) auch durch ein UdPG genutzt wird. Dies war eine der zentralen Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz Zur Umsetzung dieser Änderung sieht der Entwurf verschiedene Verfahrensvorschriften vor. Sie betreffen die Geltendmachung der Steuererleichterungen. Hervorheben möchten wir insbesondere die folgenden Punkte (wobei sich die Neuregelungen in StromStV und EnergieStV ganz überwiegend entsprechen): Dem Antrag auf Steuerentlastung ist zunächst eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des antragstellenden Unternehmens im maßgebenden Zeitraum beizufügen (Nachweis des UdPG-Status). Dies ist allerdings dann nicht (mehr) erforderlich, wenn dem HZA im Antragsjahr bereits eine Beschreibung vorgelegt wurde. Soweit die Nutzenergie an ein anderes UdPG geliefert wurde, muss die Nutzung der Nutzenergie durch eben dieses andere Unternehmen nachgewiesen werden. Dazu muss das belieferte UdPG eine sog. Selbsterklärung (nach amtlichen Vordruck) und eine Aufstellung der genutzten Menge ausfertigen. In der Selbsterklärung muss das belieferte UdPG ebenfalls seine wirtschaftliche Tätigkeit im maßgebenden Zeitraum darlegen (Nachweis des UdPG- Status). Diese Selbsterklärung gilt dabei als Steuererklärung im Sinn der Abgabenordnung. Der Antragsteller muss sich die vom anderen Unternehmen verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen lassen. Dabei soll sich insbesondere bei einer nur anteiligen Nutzung der gelieferten Wärme bzw. Nutzenergie (also wenn ein Teil weitergeliefert wurde) die Liefermenge eindeutig und leicht nachprüfbar aus den vorhandenen Belegen ergeben. Eine sachgerechte Schätzung der verwendeten Mengen und der für die Erzeugung verbrauchten Energieerzeugnisse bzw. des Stroms ist aber zulässig, soweit eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Wie auch ansonsten üblich, hat der Antragsteller entsprechende buchmäßige Nachweise zu führen und zu seinen Unterlagen zu nehmen. Dies gilt nunmehr allerdings auch für zusätzlich die Dritten, also die belieferten UdPG. Sie müssen ebenfalls entsprechende Nutzungsbestätigungen abgeben. 4. Besteuerung von Sekundär- und Ersatzbrennstoffen Im Entwurf der novellierten EnergieStV finden sich nunmehr auch Vorgaben zur Besteuerung von sog. Sekundär- und Ersatzbrennstoffen (EBS). Hintergrund der künftigen Besteuerung von EBS ist der neu eingeführte Steuersatz in 2 Abs. 4a EnergieStG. Danach werden alle nicht-gasförmigen Energieerzeugnisse, die sonst steuertariflich nicht zugeordnet werden könnten, zum Auffangsteuersatz in Höhe von 0,33 /Gigajoule besteuert. Diese Neuregelung im Änderungsgesetz vom März 2011 warf jedoch sogleich unterschiedlichste Fragen auf: Problematisch ist insbesondere, wie EBS beispielsweise von Abfall, der in Müllheizkraftwerken (auch) zur Erzeugung von Strom und Wärme genutzt wird und nicht zu versteuern ist, abgegrenzt werden kann. Des Weiteren war fraglich, ob nunmehr auch Klärschlamm der Besteuerung unterliegt. Hier soll der neue 1b EnergieStV einige Klarstellungen schaffen, welche aber voraussichtlich vor Inkrafttreten der novellierten Verordnung im August noch einmal überarbeitet werden. Nach derzeitigem Stand gilt zunächst, dass Klärschlamm nicht als Energieerzeugnis anzusehen ist und damit nicht der Besteuerung unterfällt. Ebenso sollen Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel der AVV) und andere Abfälle mit einem bestimmten (geringen) Heizwert ausgenommen werden. Die /

3 Schwelle des Heizwerts liegt nach derzeitigem Stand bei höchstens 13 Megajoule/kg; sie wird aber ggf. in der Endfassung der EnergieStV noch angepasst. Zudem wird klargestellt, dass bei einer reinen Verbrennung von Abfall ausschließlich zur Beseitigung seines Schadstoffpotenzials mangels Energieerzeugnis eine Besteuerungspflicht entfällt. Nach dem Willen des BMF soll grundsätzlich derjenige Steuerschuldner sein, der die EBS verwendet. Dies soll nach dem vorliegenden Entwurf in 49a EnergieStV rechtlich verankert werden. Allerdings ist diese Bestimmung noch sehr unklar. So soll nach dem derzeitigen Entwurf der Abgebende der Steuerschuldner sein, wenn er einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken (zu Heizzwecken oder als Kraftstoff) abzugeben. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die Energieerzeugnisse an zur schadlosen Beseitigung von Abfällen, Müll oder ähnlichen Rückständen zugelassene Anlagen geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird. Inwieweit die Lieferungen an ein Müllheizkraftwerken oder EBS-Kraftwerk davon umfasst sind, lässt sich dem Entwurf allerdings nicht klar entnehmen. 5. Neuer Anlagenbegriff (zu 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) Eine eher überraschende Neuregelung betrifft die Definition des Anlagenbegriffs insbesondere in 12a StromStV, mit dem laut Entwurfsbegründung die virtuellen Kraftwerke erfasst werden sollen. Nach der vorgeschlagenen Neuregelung sollen Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG gelten, soweit die Steuerung der einzelnen Stromerzeugungseinheiten zentral erfolgt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. In diesen Fällen würde die elektrische Nennleistung der einzelnen Einheiten zusammengerechnet werden ( Verklammerung ). Hierdurch wird offenbar beabsichtigt, die Zahl der begünstigten kleinen Anlagen (kleiner 2 MW) deutlich einzugrenzen. Der Entwurfsvorschlag ist von verschiedenen Seiten massiv kritisiert worden. Beanstandet wird vor allem, dass für die geplante Einengungen der Steuerbefreiung keine Veranlassung besteht. Außerdem stellt sich die Frage, ob das BMF durch diese Beschränkung lediglich im Verordnungsweg seine Kompetenzen überschritten hat, weil eine Einengung des Normanwendungsbereichs nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen kann. Schließlich erscheint die Neuregelung auch kaum praktikabel, da das Element der zentralen Steuerung äußerst vage ist. Es gibt bundesweit eine Vielzahl von Anlagen, die aufeinander abgestimmt werden können bzw. regelbar sind (bspw. EEG- und KWK-Anlagen größer 100 kw). Eine Verklammerung dieser Anlagen zu einer Anlage ist weder nachvollziehbar noch sinnvoll. Letztlich widerspricht dieser Vorstoß des BMF auch der erklärten Bestrebung der Bundesregierung im Energiekonzept des letzten Jahres, wonach die dezentrale Energieerzeugung ausgebaut und gefördert werde soll. Eine Anpassung der Regelung erscheint daher zwingend geboten. II. Entwurf der Revision der Energiesteuer- Richtlinie Die Europäische Kommission hat am einen Vorschlag vorgelegt, mit dem die bestehenden Regelungen zur Besteuerung von Energieerzeugnissen in der Europäischen Union auf Basis der aktuellen Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) überarbeitet werden sollen. 1. Schwerpunkte des Kommissionsentwurfs Ein zentrales Element der Neuregelung ist die Einführung einer CO 2 -Steuer. Genauer gesagt soll die Energiesteuer künftig zwei Komponenten umfassen: Eine allgemeine Energieverbrauchssteuer und eine CO 2 - Steuer. Ziel ist es, weitere Anreize für eine Minderung des CO 2 -Ausstoßes zu schaffen. Dabei ist eine anfängliche steuerliche Belastung von zunächst 20 /t CO 2 vorgesehen. Langfristig soll der Steuersatz allerdings an die Werte der Zertifikate im Rahmen des Emissionshandels angepasst werden. Der andere Fokus der Neuregelungen liegt in der geplanten Angleichung der Mindeststeuersätze für Energieerzeugnisse. Grundlage des Steuersatzes soll dann der Energiegehalt sein. Derzeit wird ausgehend vom Energiegehalt insbesondere Diesel günstiger besteuert als Benzin. Die Mitgliedstaaten sollen im Rahmen der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie die innerstaatlichen Steuersätze entsprechend angleichen, woraus in Deutschland ggf. eine höhere Besteuerung von Diesel folgen kann. 2. Abgrenzung zum Emissionshandel Emissionshandelspflichtige Anlagen sollen von der CO 2 - Steuer ausgenommen werden (keine Doppelbelastung). Soweit versteuert bezogene Energieerzeugnisse in diesen Anlagen verwendet werden, muss voraussichtlich jeweils ein Entlastungsantrag gestellt werden, um die Steuer zurückzuerhalten /

4 Ob diese Ausnahme von der CO 2 -Steuer auch für Kleinemittenten gilt, die von der Befreiungsmöglichkeit nach 27 TEHG-E Gebrauch machen, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass Kleinemittenten zusätzlich zu den Ausgleichsmaßnahmen noch mit der CO 2 -Steuer belastet werden. Diese Unternehmen scheiden nicht vollständig aus dem Emissionshandel aus, sondern bleiben weiterhin berichtspflichtig und zu Ausgleichmaßnahmen verpflichtet. Gänzlich ausschließen lässt sich die zusätzliche Belastung mit der CO 2 -Steuer derzeit jedoch noch nicht. 3. Weiteres Verfahren Der Richtlinienvorschlag wird derzeit insbesondere von Deutschland und Großbritannien stark kritisiert. Wie ein möglicher politischer Kompromiss am Ende aussehen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Die geänderte Energiesteuerrichtlinie soll planmäßig zum in Kraft treten; eine weitere Verzögerung des Verfahrens wäre nach derzeitigem Stand der Dinge aber nicht überraschend. III. Steuererleichterung für UdPG ab 2013 Die EU-Kommission hat die Steuervergünstigungen für UdPG im Rahmen der ökologischen Steuerreform (nur) bis zum genehmigt. Nach diesem Stichtag laufen die derzeitigen Regelungen also aus. Vor diesem Hintergrund erarbeitet das BMF derzeit eine entsprechende Nachfolgeregelung. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. die Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie. Sie fordern, dass die Betriebe für Steuervergünstigungen, wie den Spitzenausgleich, eine entsprechende Gegenleistungen erbringen. Bislang lag diese Gegenleistung in der sog. Klimaschutzvereinbarung mit der deutschen Wirtschaft vom Eckpunkte im Energiekonzept der Bundesregierung Für eine mögliche Nachfolgeregelung hat die Bundesregierung in ihrem Energiekonzept vom bereits verschiedene Eckpunkte vorgegeben. Danach sollen die entsprechenden Steuererleichterungen bei der Stromund Energiesteuer künftig nur noch dann gewährt werden, wenn die Betriebe einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten. Der Nachweis der Energieeinsparung soll durch die zertifizierte Protokollierung in Energiemanagementsystemen oder durch andere gleichwertige Maßnahmen erfolgen. Die Bundesregierung hat in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass hierdurch Effizienzpotentiale sichtbar und nutzbar gemacht werden sollen. Gleichzeitig geht es aber um ein kostengünstiges Konzept, das insbesondere kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordert und dennoch systematisch die Verbesserungschancen offen legt. 2. Kurzfristige Umsetzung von Effizienzmaßnahmen in 2012? Obwohl die Nachfolgeregelungen bereits zum in Kraft treten sollen, liegen noch keine Entwürfe hierzu vor. Möglicherweise müssen UdPG deshalb im Jahr 2012 noch sehr kurzfristig bestimmte (Effizienz-)Maßnahmen durchführen, um die Steuererleichterungen ab 2013 in Anspruch nehmen zu können. Wir werden über die aktuellen Entwicklungen berichten. IV. Aktuelle Themen 1. Vorlage des Versorger-Erlaubnisscheins bzw. der Bestätigung Erdgaslieferer auch für Netzbetreiber / Insolvenz TelDaFax Bei der Stromlieferung eines Versorgers (i. S. v 4 StromStG) an einen anderen Versorger bzw. der Erdgaslieferung von einem Lieferer (i. S. v. 38 EnergieStG) an einen anderen, entsteht grundsätzlich keine Strom- bzw. Erdgassteuer. Zur Absicherung gegenüber dem HZA sollte sich der Strom- bzw. Erdgaslieferant stets einen Erlaubnisschein (Mehrausfertigung) des belieferten Versorgers bzw. die Anmeldebestätigung (Kopie) des belieferten Erdgaslieferers aushändigen lassen. Dies gilt auch für das Verhältnis von Netzbetreibern zu Lieferanten (u. a. aus Gründen der Mindermengen-Abrechnung). Dass Netzbetreiber insoweit tätig werden sollten, regelt jetzt beispielsweise auch 11 Ziff. 1 des neuen Muster-Lieferantenrahmenvertrag Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung IV vom ), der ab verwendet werden soll. Der richtige Umgang mit dieser stromsteuer- und energiesteuerlichen Thematik wurde zuletzt vor allem im Zusammenhang mit der Insolvenz des Strom- und Gaslieferanten TelDaFax ENERGY GmbH (TelDaFax) relevant. Das HZA Köln hatte vor kurzem TelDaFax die Versorgererlaubnis entzogen. Daher war TelDaFax verpflichtet, auch sämtliche vom HZA Köln ausgestellten Erlaubnisscheine (Mehrausfertigungen) zurückzugeben. Aus diesem Grund ist TelDaFax u. a. auf die Netzbetreiber, die einen Erlaubnisschein von TelDaFax erhalten hatten, mit der Aufforderung zugegangen, diesen wieder zurückzugeben. Dieser Aufforderung zur Rückgabe ist grundsätzlich nachzukommen, wobei zu Dokumentations- und Nachweiszwecken zu empfehlen ist, jedenfalls eine Kopie der Mehrausfertigung des Erlaubnisscheins sowie ein Rückgabevermerk mit Datum zu den Unterlagen zu nehmen. Denn die Kopie des Erlaubnisscheins kann vor allem für noch durchzuführende Steu /

5 eranmeldungen bzw. Außenprüfungen zu den Zeiträumen vor der Insolvenzanmeldung und Aussetzung der Lieferung durch TelDaFax relevant werden. Da ein Erdgaslieferer keine vom HZA ausgestellten Mehrausfertigungen der Anmeldebestätigung erhält, ist dieses Rückgabe-Verfahren im Energiesteuerbereich nicht relevant. Die Kopie der Anmeldebestätigung sollte aber ebenfalls bei den Unterlagen behalten werden, da sie ebenfalls für noch durchzuführende Steueranmeldungen bzw. Außenprüfungen verwendet werden kann. 2. Umstellung HEL-Index beim Statistischen Bundesamt / Erdgaspreis Seit dem gilt für HEL bei einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg ein Steuersatz von 7,635 /hl, während schwefelarmes HEL nur mit 6,135 /hl besteuert wird (vgl. 2 Abs. 3 Nr. 1 EnergieStG). Im März 2009 hatte das Statistische Bundesamt beim HEL-Index (Fachserie 17, Reihe 2) allein den höheren Steuersatz von 7,635 /hl berücksichtigt. Das führte beim HEL-Index, der die Energiesteuer enthält, zu einer Erhöhung um 1,50 /hl und damit bei einem Erdgasbezug auf HEL-Basis je nach Äquivalenzfaktor in der Preisformel zu einer entsprechenden Verteuerung des Erdgases. Das Bundeskartellamt hat im Jahr 2010 untersucht, ob Ferngasunternehmen durch die Weitergabe dieser Preiserhöhung an Stadtwerke ihre Marktmacht missbrauchen. Denn praktisch wird ja gar keine HEL-Steuer abgeführt, weil Erdgas und nicht Heizöl verkauft wird, und als Energiesteuer die Erdgassteuer entsteht. Einige Vorlieferanten wie Wingas, E.ON Ruhrgas oder RWE haben zumindest Teile dieser Mehrbelastung mit unterschiedlichen Voraussetzungen auf freiwilliger Basis ausgeglichen. Im September 2010 hat das Bundeskartellamt die Ermittlungen gegen Ferngasunternehmen eingestellt, weil diese darlegen konnten, in ihren Bezugsverträgen bei den Produzenten ähnlichen Nachteilen zu unterliegen. Seit Februar 2011 hat das Statistische Bundesamt den HEL-Index nun erneut umgestellt. Maßgeblich für den HEL-Index ist seit Februar 2011 nur noch der HEL- Steuersatz von 6,135 /hl für schwefelarmes Heizöl. Sofern Sie Erdgas auf HEL-Basis beziehen, müsste sich diese Senkung beim HEL-Index für Sie positiv auswirken. Forderungen von Vorlieferanten, die dadurch entstandenen Vorteile auszugleichen, halten wir nicht für berechtigt. 3. Aus der Rechtsprechung Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte über zwei Fälle zu entscheiden, deren Sachverhalte vergleichbar ausgestaltet waren. In beiden Fällen ging es um die Frage, wie der Steuersatz bei Energieerzeugnissen zutreffend unter Anwendung der Analogiebestimmung des 2 Abs. 4 EnergieStG zu bestimmen ist. Die Kläger verwenden in ihren jeweiligen speziellen Verfahren aus prozessbedingten Gründen besondere Energieerzeugnisse (Testbenzin bzw. Toluol). Diese werden im Rahmen der angewandten Verfahren (auch) verheizt. Die zuständigen Hauptzollämter besteuerten die Energieerzeugnisse jeweils mit dem Kraftstoffsteuersatz von schwefelarmen Benzin. Der Verwendungszweck (Verheizen) wurde bei dieser Einordnung nicht berücksichtigt. Maßgeblich war allein ein Vergleich der Beschaffenheit mit Benzin, wobei allerdings nur ein Beschaffenheitsmerkmal (Siedeverlauf) herangezogen wurde. Das FG Düsseldorf gab den Klägern grundsätzlich Recht. Nach Art. 2 Abs. 3 der Energiesteuerrichtlinie bestimme sich der Steuersatz in erster Linie nach der Verwendung des Energieerzeugnisses. Im Wege richtlinienkonformer Auslegung des 2 Abs. 4 EnergieStG (der die beiden Kriterien Beschaffenheit und Verwendungszweck nebeneinander nennt) muss daher jedenfalls ein Steuersatz herangezogen werden, der für Erzeugnisse vorgesehen ist, die zum Verheizen verwendet werden. Nach der konkreten Verwendung (Verheizen) in den zu entscheidenden Fällen kämen die Energieerzeugnisse damit Heizöl am nächsten. Die besonderen Beschaffenheitsmerkmale hat das FG Düsseldorf nicht näher untersucht und den Steuersatz nach 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EnergieStG (25 / kg) angewandt, weil es vorrangig auf die konkrete Verwendung des Erzeugnisses ankäme. Anzumerken ist hierzu, dass anders als vom FG Düsseldorf angenommen allerdings neben dem Verwendungszweck gleichrangig auch die Beschaffenheit als Kriterium zu beachten sein dürfte. Allerdings müssen dabei alle Beschaffenheitsmerkmale des Energieerzeugnisses berücksichtigt werden (bspw. Dichte, Siedebeginn und -ende sowie der Flammpunkt). V. Seminartermine und Inhouse-Seminare Zu den Entwicklungen des Strom- und Energiesteuerrechts in 2011 bieten wir im Herbst wieder Tagesseminare an unseren Standorten an. Neben den dargestell /

6 ten Themen und den Erfahrungen mit den Gesetzesänderungen von Anfang 2011 werden wir insbesondere die neuen Regelungen der StromStV und EnergieStV erläutern. Dabei werden alle Regelungen anhand konkreter Praxisfälle dargestellt und mit Ihnen diskutiert und auf aktuelle Entwicklungen Bezug genommen. Die Seminare finden zu den folgenden Terminen statt: BBH Köln, BBH Berlin, BBH Stuttgart, Damit Sie sich frühzeitig einen Platz für Ihren Wunschtermin reservieren können, haben wir dem Newsletter bereits eine Anmeldebestätigung für unsere Tagesseminare beigefügt. Nach Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung der neuen StromStV und EnergieStV werden wir mit einer konkreten Agenda nochmals mit gesondertem Schreiben auf Sie zukommen. Gern bieten wir zu diesen Themen ein Inhouse-Seminar für Ihr Unternehmen an, wobei wir die Agenda auf die spezifischen Fragestellungen in Ihrem Haus anpassen können. Zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins kommen Sie jederzeit gern auf uns zu. BBH München, Über BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte öffentliche Recht. Hinweis Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berücksichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. Herausgeber: Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Magazinstraße 15-16, Berlin RA Daniel Schiebold RA Klaus-Peter Schönrock RA Andreas Große RA Niko Liebheit RAin Beate Zimmermann BBH Berlin Magazinstr D Berlin Telefon (030) Telefax (030) BBH Brüssel Avenue Marnix 28 B-1000 Brüssel BELGIEN Telefon +32 (204) Telefax +32 (204) BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft 30 D Köln Telefon (0221) Telefax (0221) BBH München Untere Weidenstr. 5 D München Telefon (089) Telefax (089) muenchen@bbh-online.de BBH Stuttgart Industriestraße 3 D Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) stuttgart@bbh-online.de /

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