INHALTSVERZEICHNIS. Seite I. Inhalt und Ziel der Initiative 3

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3 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Inhalt und Ziel der Initiative 3 II. Die Regelungen anderer europäischer Staaten 4 1. Deutschland 5 2. Frankreich 7 3. Skandinavien und Island 9 4. Niederlande Schweiz Österreich 15 III. Die Situation in Liechtenstein 16 IV: Die verschiedenen möglichen Varianten einer Umsetzung 17 V. Schlussfolgerungen und Ausblick 17 VI. Antrag der Regierung 23

4 3 Vaduz, 15. April 2003 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zur formulierten Initiative vom 19. November 2001 für ein Gesetz über die registrierte Partnerschaft und zur Abänderung des Ehegesetzes zu unterbreiten. I. INHALT UND ZIEL DER INITIATIVE Die Initiative des Abgeordneten Paul Vogt vom 19. November 2001 für ein Gesetz über die registrierte Partnerschaft und zur Abänderung des Ehegesetzes zielt darauf ab, Entwicklungen zur rechtlichen Absicherung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, wie sie derzeit in einigen anderen europäischen Staaten zu beobachten sind, auch in Liechtenstein nachzuvollziehen. Durch die Einführung des Rechtinstituts der registrierten Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare soll die unterschiedliche Behandlung von heterosexuellen und homosexuellen Paaren in verschiedensten rechtlichen Bereichen wie dem Erbrecht, dem Ausländerrecht und dem Sozialversicherungsrecht beseitigt werden. Dadurch würde der Staat die Leistung gegensätzlicher Fürsorge und Vorsorge, wie sie in Verantwortungsgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Paare erbracht werden, anerkennen.

5 4 Bei beachtlicher Zustimmung bezüglich der grundsätzlichen inhaltlichen Berechtigung dieses Vorstosses, gab es im Rahmen der Eintretensdebatte zur gegenständlichen Initiative auch Abgeordnete, die der konkreten Ausgestaltung des vorgeschlagenen Gesetzes über die registrierte Partnerschaft und den damit verbundenen Änderungsvorschlägen diverser bestehender Gesetze durchaus kritisch gegenüber standen. Es wurde ins Treffen geführt, dass der Zeitpunkt für eine solche Lösung zu früh sei und vorerst die Ausgestaltung der einschlägigen Gesetze in den Nachbarländern abgewartet werden soll. Des Weiteren wurde argumentiert, dass eine Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit der Ehe nicht erfolgen dürfe, da Letztere nicht nur ein Rechtsinstitut sei, dass gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen den Ehepartnern auslöse, sondern darüber hinaus ein staatstragendes Element. Eine entsprechende gesetzliche Verbesserung der rechtlichen Situation gleichgeschlechtlich orientierter Lebenspartner dürfe daher nicht auf dem Ehegesetz fussen. Die Initiative wurde schliesslich der Regierung zur Stellungnahme überwiesen. Wo im Folgenden die Begriffe Partner oder Lebenspartner verwendet werden, sind darunter Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht eindeutig anderes ergibt. II. DIE REGELUNGEN ANDERER EUROPÄISCHER STAATEN Wie bereits erwähnt haben einige andere europäische Staaten bereits Gesetze zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eingeführt oder arbeiten derzeit an der Ausgestaltung einer solchen Regelung. Es ist dabei augenfällig, wie unterschiedlich die einzelnen nationalen Lösungen ausgefallen sind:

6 5 1. Deutschland In Deutschland ist am 1. August 2001 das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft in Kraft getreten. Diesem Gesetz verweigerte der Bundesrat, die Länderkammer, die Zustimmung. Deshalb enthält es nur Regelungen, welchen der Bundesrat nicht zustimmen musste. Sobald dies politisch durchsetzbar erscheint, soll dieses Gesetz noch durch ein Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz vervollständigt werden. Gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde bereits das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Klage dreier deutscher Bundesländer wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit wurde jedoch abgewiesen, da der im deutschen Grundgesetz manifestierte besondere Schutz der Ehe durch dieses Gesetz nicht gefährdet sei. Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt nur für gleichgeschlechtliche Paare, was übrigens gemäss dem Karlsruher Verfassungsgericht keine Diskriminierung andersgeschlechtlicher Paare darstellt. Die Tatsache, dass aus verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften Kinder entstehen können, rechtfertige deren unterschiedliche Behandlung, indem sie auf das bestehende Institut der Ehe verwiesen werden. Bemerkenswerterweise wurde aber auch festgehalten, dass es dem Gesetzgeber zwar freistünde, eigene Rechtsinstitute für gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Rahmen seiner Kompetenzen zu schaffen, ein verfassungsrechtliches Gebot hierzu und ein damit verbundenes Anrecht auf deren Schaffung bestehe jedoch nicht. Die Adoption eines Kindes (auch die eines Stiefkindes) ist nicht möglich. Des Weiteren sind Lebenspartner von fortpflanzungsmedizinischen Massnahmen ausgeschlossen. Hat ein Lebenspartner jedoch schon Kinder und ist er der allein obsorgeberechtigte Elternteil, so hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem allein obsorgeberechtigten Elternteil eine Mitentscheidungsbefugnis.

7 6 Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zu gemeinsamer Lebensgestaltung verpflichtet. Sie haben eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Sie müssen sich vertraglich auf einen Güterstand einigen. Im Zweifelsfall gilt Ausgleichsgemeinschaft (=Gütertrennung). Das Erbrecht ist wie bei Ehegatten geregelt. Das bedeutet, dass der Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte gesetzlicher Erbe ist. Der Pflichtteil beträgt wie bei Ehegatten jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Darüber hinaus hat der überlebende Lebenspartner ein Anrecht auf Übernahme der zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände. Allerdings ist das Erbschaftssteuerrecht im Zuge dieser Gesetzgebungsaktivitäten nicht angepasst worden. Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgelöst. Beim beiderseitigen Auflösungsbegehren erfolgt die Auflösung ein Jahr nach Abgabe der Erklärungen. Bei einem einseitigen Trennungsbegehren müssen seit dessen Zustellung an den Lebenspartner jedoch ganze 36 Monate vergangen sein. Darüber hinaus ist die Auflösung auch möglich, wenn dem Antragsteller die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft aus Gründen, die in der Person des Lebenspartners liegen, nicht mehr zugemutet werden kann. Für die Zeit nach Auflösung der Lebenspartnerschaft statuiert das Gesetz eine Unterhaltspflicht, wenn einer der Lebenspartner nicht selber für seinen Unterhalt aufkommen und von ihm eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Eine Aufteilung der während der Dauer der Lebenspartnerschaft erworbenen Anwartschaften für die Altersvorsorge ist im Gegensatz zur Ehe nicht vorgesehen. Die Lebenspartner können einen gemeinschaftlichen Namen wählen oder Doppelnamen bilden. Offen bleibt hingegen die Frage in welchem Verhältnis Ehe und Lebenspartnerschaft stehen, also ob eine bestehende Lebenspartnerschaft ein Ehehindernis darstellt, oder aber das Eingehen einer Ehe eine bestehende Lebenspartnerschaft ipso

8 7 iure aufzulösen vermag. Das Regelungsdefizit in diesem Zusammenhang ist evident und bedarf keiner näheren Erläuterung. 2. Frankreich Frankreich hat 1999 einen Solidaritätspakt, den so genannten pacte civil de solidarité (PACS) eingeführt. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zur Gestaltung des gemeinsamen Lebens, welcher zwischen zwei erwachsenen Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, die nicht miteinander verwandt sein dürfen, vor einem Gericht erster Instanz abgeschlossen wird. Aufgrund seiner Natur als obligationenrechtlicher Vertrag begründet der PACS keinerlei verwandtschaftliche oder familiäre Beziehungen. Die Parteien schulden sich aber gegenseitig materielle Unterstützung. Die Modalitäten dieser Beistandspflicht werden im Vertrag geregelt. Ein Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Auflösung des PACS ist nicht vorgesehen. Die Partner bestimmen beispielsweise, ob Hausrat, der während der Vertragsdauer entgeltlich erworben wird, dem gemeinschaftlichen Eigentum unterliegt oder nicht. In Ermangelung einer solchen Regelung im PACS wird für Gegenstände, die während der Vertragsdauer erworben wurden, jeweils Miteigentum zur Hälfte vermutet. Steuerrechtlich haben PACS-Partner Anspruch auf eine gemeinsame Veranlagung der Einkommenssteuer, wenn der PACS seit mindestens 3 Jahren besteht. Sozialversicherungsrechtlich werden PACS-Partner im Wesentlichen den Konkubinatspartnern gleichgestellt. Für das Ausländerrecht, insbesondere für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der ausländischen Partnerin oder dem ausländischen Partner das Aufenthaltsrecht in Frankreich zukommt, gilt, dass der Abschluss des PACS bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt wird, wie eng die Beziehung einer Ausländerin bzw. eines Ausländers zu Frankreich ist. In der Praxis ist bei der Ertei-

9 8 lung einer Aufenthaltsbewilligung dieser Umstand oftmals von entscheidender Bedeutung. Beim Tod eines Partners hat der überlebende Partner ein Anspruch darauf, dass das Mietverhältnis auf ihn übertragen wird. Keine Wirkungen entfaltet der PACS hingegen im Bereich der Adoption und des materiellen Erbrechtes. Dies darf nicht nur als politische Entscheidung gesehen werden, sondern ist auch eine Folge, der im Vergleich zu anderen Staaten eher losen, vertraglichen Natur des PACS. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mittlerweile in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2000 bestätigt, dass der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Partnerschaften von der Adoption durch Frankreich kein Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt, da diese niemandem ein Recht darauf garantiert, ein Kind zu adoptieren. Insbesondere wurde festgestellt, dass Art. 12 EMRK nur verheirateten Personen das Recht einräumt, eine Familie zu gründen. Auch hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Art. 8 EMRK festgeschriebene Achtung des Privatlebens durch die französische Regelung nicht tangiert ist, da diese Bestimmung das blosse Verlangen, eine Familie zu gründen, nicht schütze. Dies ist auch im Hinblick auf eine mögliche liechtensteinische Lösung für Bedeutung. Steuerrechtlich ist zu erwähnen, dass betreffend die Schenkungs- und Erbschaftssteuer Freibeträge eingeführt und darüber hinausgehende steuerlich begünstigte Betragsspannen festgelegt wurden. Der PACS kann einseitig oder im gegenseitigen Einvernehmen durch Erklärung beim Gericht am Ort des Aufenthaltes aufgelöst werden. Im Falle eines einseitigen Auflösungsbegehrens endet der PACS drei Monate nach der Mitteilung der entsprechenden Erklärung an den Partner. Schliesslich wird der PACS auch von Gesetzes wegen aufgelöst, wenn ein Partner heiratet. Es gilt hier demnach Ehe bricht PACS.

10 9 3. Skandinavien und Island In den skandinavischen Ländern Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland sowie in Island wurden jeweils knappe nationale Regelungen über die registrierte Partnerschaft eingeführt. Ausgangspunkt dieser Entwicklung war Dänemark, wo bereits im Jahre 1989 ein entsprechendes Gesetz erlassen wurde. In weiterer Folge orientierten sich die gesetzlichen Regelungen zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, welche später Eingang in die Rechtsordnungen der anderen skandinavischen Staaten einschliesslich Island gefunden haben, an diesem Regelungsmodell. Die verabschiedeten Gesetze sind sich demnach zum grössten Teil sehr ähnlich und bestehen inhaltlich im Grossen und Ganzen aus Verweisen auf das Eherecht der jeweiligen Staaten. Wie knapp die Regelungen ausgefallen sind, zeigen insbesondere die Gesetze Dänemarks und Norwegens, die nicht mehr als fünf Paragrafen umfassen. Aber auch der Gesetzesentwurf der gegenständlichen Initiative geht in dieselbe Richtung. Die Folge ist, dass eine Partnerschaftsregistrierung grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie eine Ehe begründet. Ausnahmen bestehen beim Adoptionsrecht und im Bereich der Fortpflanzungsmedizin. Allerdings ist zu erwähnen, dass Dänemark und Island mittlerweile die Stiefkindadoption, also die Adoption von Kindern des Partners, zulassen. Schweden ging im Juni 2002 einen Schritt weiter und lässt nunmehr auch die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes zu. Voraussetzung für die Adoption ist in allen drei Staaten allerdings, dass das Kind nicht ursprünglich aus einem fremden Land adoptiert wurde. Diese Bestimmung zielt offensichtlich auf Adoptionen aus so genannten Dritte-Welt-Staaten ab. Der Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Massnahmen ist gleichgeschlechtlichen Paaren in ganz Skandinavien einschliesslich Island verwehrt. Ausnahmen bilden hier allerdings Finnland, wo eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt,

11 10 und Dänemark, wo eine Gesetzeslücke medizinischem Personal, ausgenommen Ärzte, in der Praxis ermöglicht, künstliche Befruchtungen an Frauen vorzunehmen, ohne dass diese verheiratet bzw. heterosexuell veranlagt sein müssten. Die Unterhaltsansprüche nach Auflösung der Partnerschaft orientieren sich in all diesen Ländern konsequenterweise an den jeweiligen eherechtlichen Bestimmungen, allerdings mit der Einschränkung, dass der Partner, der den Unterhalt begehrt, einem besonderen Härtefall ausgesetzt ist, beziehungsweise dessen Unfähigkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten, auf die Lebenspartnerschaft zurückzuführen ist. Abgesehen von Finnland sehen die Gesetze der erwähnten Staaten vor, dass die Partner einen gemeinsamen Namen führen können. Die vorliegende Initiative folgt wie bereits angedeutet diesem skandinavischen Modell. 4. Niederlande Seit dem 1. April 2001 ermöglichen die Niederlande als erstes Land der Welt gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe und die Adoption. Die Adoption ist aber auch hier nur möglich, wenn das Kind nicht bereits aus einem Drittstaat adoptiert worden ist. Es ist überdies gesetzlich vorgesehen, dass auch lesbischen Frauen die künstliche Insemination offen steht. Vorausgegangen war diesen Bestimmungen ein Gesetz über die registrierte Partnerschaft, das seit dem 1. Januar 1998 das neue Rechtsinstitut sowohl homosexuellen wie auch heterosexuellen Paaren zur Verfügung stellt. Der Kern dieses Gesetzes besteht grossteils aus Verweisen auf das bestehende Eherecht. Auch nach

12 11 der erfolgten Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtlich orientierte Menschen blieb dieses Gesetz weiterhin in Geltung. Die Regelung des nachehelichen Unterhaltes orientiert sich an den Gesetzgebungen der skandinavischen Staaten, kann somit also prinzipiell zugesprochen werden, dies allerdings nur unter bestimmten eingeschränkten Bedingungen. 5. Schweiz In der Schweiz hat es bis dato auf Bundes- sowie auf kantonaler Ebene diverse Vorstösse und Vorarbeiten für gesetzliche Regelungen zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gegeben. Die nun folgenden Ausführungen nehmen ausschliesslich auf die bundesstaatlichen Entwicklungen Bezug, ohne die bereits erwähnten Vorstösse einzelner Kantone im Rahmen ihrer Kompetenzen ausser Acht lassen zu wollen. Im Jahre 1999 wurde vom Bundesrat ein Bericht des Bundesamtes für Justiz über die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare im schweizerischen Recht in Vernehmlassung geschickt. Dieser Bericht umfasste, neben der Erfassung der rechtlichen Situation gleichgeschlechtlicher Paare in der Schweiz, die bereits erwähnten kantonalen Vorstösse zu diesem Thema und eine Darstellung diverser einschlägiger ausländischer Gesetzgebungen. Der Bericht stellte angesichts der Verschiedenheit der vorhandenen Regelungen in den betrachteten Staaten mehrere Varianten zur Verbesserung der rechtlichen Stellung gleichgeschlechtlicher Paare zur Auswahl: 1. Die erste Variante war inhaltlich nicht sehr weitgehend. Sie war darauf beschränkt, die Situation der Betroffenen durch vereinzelte Anpassungen der entsprechenden bestehenden Gesetze zu verbessern. Als betroffene Rechtsbe-

13 12 reiche wären beispielsweise das Steuerrecht sowie das Aufenthaltsrecht in Betracht gekommen. 2. Variante zwei sah einen obligationenrechtlichen Vertrag vor, ähnlich dem PACS in Frankreich. Diese Variante beinhaltete nicht die Schaffung eines Institutes, wie dies beispielsweise bei einer Ehe der Fall ist. Der Schwerpunkt dieses Vertrages wäre im Bereich des Privatrechtes anzusiedeln gewesen (Organisation des gemeinsamen Zusammenlebens). Er sollte aber möglichst auch einzelne öffentlichrechtliche Wirkungen entfalten, wenn es beispielsweise darum geht, das Aufenthaltsrecht des ausländischen Partners in der Schweiz zu gewährleisten. 3. Drittens wurde die eigenständige Regelung einer registrierten Partnerschaft vorgesehen. Die staatliche Anerkennung dieser Institution sollte in Form der damit verbundenen Änderung des Personenstandes erfolgen. Die Idee war die Schaffung eines Institutes sui generis für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Partner, wobei eine Abgrenzung zur Ehe angestrebt wurde, um insbesondere den faktisch gegebenen Unterschieden zur Ehe, welche weiterhin nur für verschiedengeschlechtliche Lebenspartner in Frage kommen sollte, entsprechen zu können. 4. Die vierte Variante folgte dem Beispiel des skandinavischen Modells, in dessen Rahmen man sich bei der Schaffung einer registrierten Partnerschaft im Wesentlichen auf blosse Verweise auf das geltende Eherecht beschränkt hatte. Adoptionen und fortpflanzungsmedizinische Massnahmen sollten für die registrierten Partnerschaften nicht möglich sein. 5. Der fünfte Vorschlag sah schliesslich die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare vor, ganz so, wie dies heute in den Niederlanden der Fall ist. Diese Variante sah die pauschale Anwendung aller geltenden familien-

14 13 rechtlichen Vorschriften, welche die Ehe betreffen, auf verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Paare gleichermassen vor. Im Rahmen dieser Variante war allerdings die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung aufgezeigt worden, da aufgrund des Verständnisses des schweizerischen Verfassungsgebers, die Verschiedengeschlechtlichkeit der Eheleute eine wesensimmanente Voraussetzung der Ehe darstellte. Art. 14 der schweizerischen Bundesverfassung statuiert ausdrücklich ein Recht auf Ehe und Familie. Das Ergebnis dieses Vernehmlassungsverfahrens war, was die Schaffung einer registrierten Partnerschaft betrifft, prinzipiell positiv. Die Varianten drei und vier erhielten etwa gleichviel Zuspruch, wobei die anderen Vorschläge bei den Vernehmlassungsteilnehmern wenig Anklang fanden. Insbesondere die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare wurde nicht für realisierbar gehalten und ü- berwiegend auch inhaltlich abgelehnt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Vernehmlassung wurde das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der Erstellung eines Vorentwurfes für ein Bundesgesetz über die registrierte Partnerschaft beauftragt, wobei die dritte Variante, also die gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit relativ eigenständigen Wirkungen, als Lösung gewählt wurde. Die Wahl dieser Variante erfolgte nicht zuletzt deshalb, weil man davon ausging, dass ihr das grösste Mass an Zustimmung entgegengebracht wird. Der Bundesrat entschied sich damit für die Schaffung eines Rechtsinstitutes, welches gleichgeschlechtlichen Paaren eine offizielle, staatliche Anerkennung ihrer Beziehung sowie eine rechtliche Absicherung gewährleisten soll. Auf eine Lösung nach dem Vorbild der skandinavischen Staaten in Form von Verweisungsnormen auf das geltende Eherecht wurde bewusst verzichtet. Stattdessen soll die spezielle rechtliche Ausgestaltung dieser Form gesellschaftlich anerkannter Lebensgemeinschaft den Anliegen der Betroffenen gerecht werden und gleichzeitig eine Abgrenzung von der Ehe vorgenommen werden. Adoption und medizinisch unterstützte Fortpflanzung sollen jedoch ausgeschlossen sein.

15 14 Der Vorentwurf einschliesslich des Begleitberichtes für ein Bundesgesetz über die registrierte Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wurde am 14. November 2001 den Gerichten, Kantonsregierungen, politischen Parteien und interessierten Organisationen zur Vernehmlassung übergeben. Der überwiegende Teil der Vernehmlassungsteilnehmer nahm den Entwurf inhaltlich an, wobei insbesondere auf die positive symbolische Wirkung der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und die damit verbundene erhöhte Akzeptanz dieser Lebensform in der Gesellschaft hingewiesen wurde. Auch wurde argumentiert, dass die Alltagsprobleme der Betroffenen durch eine solche Anerkennung reduziert und ihr Leben dadurch erleichtert werden könne. Besonders die Art der Umsetzung in Form der Schaffung einer registrierten Partnerschaft mit relativ eigenständigen Wirkungen (Variante 3) fand durchwegs grossen Zuspruch. Begrüsst wurde, dass den berechtigten Anliegen der Betroffenen entsprochen werden kann und trotzdem eine rechtliche und faktische Abgrenzung von der Ehe vollzogen wird, wodurch deren Natur, als von der Verfassung besonders geschützte Institution, inhaltlich nicht tangiert oder gar in Frage gestellt werden kann. Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer forderte zumindest die Freigabe der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare. Grundsätzlich wurden die Bestimmungen als klar, zweckmässig und umfassend gewertet. Einige Teilnehmer lehnten den Entwurf hingegen mit dem Argument ab, dass eine Verbesserung der Situation gleichgeschlechtlicher Paare auch durch punktuelle Anpassungen der bestehenden Gesetze möglich sei. Vereinzelt wurde argumentiert, dass einem Gesetz prinzipiell keine symbolische Wirkung zukommen sollte. Auch eine mögliche Gefährdung des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Institution Ehe durch die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften sowie religiöse Motive wurden gegen den Entwurf ins Treffen geführt.

16 15 Im Lichte des Ergebnisses der geschilderten Vernehmlassung beauftragte der Bundesrat in weiterer Folge das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement mit der Erstellung einer Botschaft. Die Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wurde am 29. November 2002 vom Bundesrat verabschiedet. 6. Österreich In Österreich gab es ebenfalls Vorstösse zum Thema Rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Eine diesbezügliche Diskussion fand auf Antrag der Partei Die Grünen im Nationalrat bereits im Jahre 1998 statt. Des Weiteren wurde am 29. Oktober 2000 ein Antrag der Grünen zur Schaffung eines Bundesgesetzes zur Beseitigung der Diskriminierung homosexueller Personen und Lebensgemeinschaften eingebracht. Darüber hinaus hat auch der Wiener Gemeinderat im Juni 2001 den Nationalrat und den Bundesrat der Republik Österreich aufgefordert, gleichgeschlechtliche und verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften im österreichischen Recht gleichzustellen und die Möglichkeit einer eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare gesetzlich zu verankern. Bemerkenswert ist, dass die parlamentarischen Vorstösse der Grünen inhaltlich lediglich auf punktuelle Anpassung von bereits bestehenden Gesetzen wie beispielsweise des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Mietrechtsgesetzes sowie der Zivilprozessordnung abzielten. Trotzdem war den Vorstössen und Diskussionen kein Erfolg beschieden. Aufgrund der konservativen Ausrichtung der aktuellen österreichischen Regierungsparteien, auch was die Familienpolitik betrifft, ist davon auszugehen, dass auch in den nächsten Jahren eine rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in Österreich nicht erfolgen wird.

17 16 III. DIE SITUATION IN LIECHTENSTEIN Liechtenstein hat den grössten Teil seines positiven Rechtsbestandes aus seinen Nachbarländern Schweiz und Österreich rezipiert. Dieses Vorgehen bietet in der Praxis viele verschiedene Vorteile. So kann beispielsweise ausländische Literatur und Judikatur bei der Lösung allfälliger Rechtsfragen herangezogen werden. Auch bei einer allfälligen Schaffung der Möglichkeit einer staatlich anerkannten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sollte Liechtenstein keine Vorreiterrolle spielen, sondern nicht nur behutsam entsprechende Gesetzgebungsprojekte der Nachbarstaaten abwarten, sondern auch ein besonderes Augenmerk darauf legen, wie diese Gesetze angenommen werden und ob sie problemlos angewandt werden können. Ein solches Vorgehen verhindert legistische Fehler in so komplexen Bereichen wie dem Sozialversicherungsrecht, welches Liechtenstein grösstenteils aus der Schweiz übernommen hat, oder dem internationalen Privatrecht, welches von Österreich rezipiert worden ist. Die Initiative des Abgeordneten Vogt sieht eine weitgehende Gleichbehandlung von Ehe und registrierter Partnerschaft vor. So würde nach dem Vorbild der skandinavischen Länder weitgehend mit blossen Verweisen auf das Eherecht gearbeitet. Im Unterschied zu Ehepaaren erhielten gleichgeschlechtliche Paare allerdings nur ein eingeschränktes Adoptionsrecht. Die registrierte Partnerschaft würde somit faktisch einer Ehe ohne Kinder sehr nahe kommen.

18 17 IV. DIE VERSCHIEDENEN MÖGLICHEN VARIANTEN EINER UM- SETZUNG Wie die Ausführungen zu den Gesetzgebungsarbeiten in der Schweiz schon gezeigt haben, bestehen diverse Möglichkeiten, wie dem grundsätzlichen Anliegen der Initiative, nämlich der Verbesserung der rechtlichen Situation gleichgeschlechtlich orientierter Lebenspartner entsprochen werden kann. Diese reichen von punktuellen Anpassungen verschiedener Rechtsbereiche, wie beispielsweise dem Erbrecht, dem Mietrecht oder dem Sozialversicherungsrecht, über verschiedene Modelle rechtlich anerkannter gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften bis hin zur Öffnung der Ehe. Die erwähnten Modelle staatlich anerkannter gleichgeschlechtlicher Partnerschaften variieren ihrerseits wiederum zwischen losen, recht einfach und kurzfristig beendbaren vertraglichen Beziehungen ohne Auswirkungen auf Familienstand oder Namen der Partner, über Partnerschaftsmodelle mit eigenständiger rechtlicher Natur (wenn auch der Ehe nachgebildet) bis hin zu einem Modell, das bezüglich der zu geltenden Rechtsvorschriften einfach auf das bestehende Eherecht verweist. Letzteres Modell rückt die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft nicht nur sehr stark in die Nähe der Ehe, es stellt sie mit dieser faktisch gleich. Die gegenständliche Initiative wählt genau diesen Weg, indem sie dem Vorbild der skandinavischen Staaten folgt. Ob diese Art der Umsetzung jedoch praktikabel ist, darf bei Beachtung aller zu berücksichtigenden Umstände indes bezweifelt werden. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND AUSBLICK Die Regierung hat sich umfassend mit der gegenständlichen Thematik befasst und ist zum Schluss gelangt, dass für die Schaffung einer Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durchaus ernstzunehmende Argumente bestehen. Eine analoge Behandlung solcher anerkannter

19 18 Partnerschaften nach geltendem Eherecht kann jedoch nach Ansicht der Regierung nicht das Ziel eines solchen Vorstosses sein. Im Rahmen einer allfälligen rechtlichen Ausgestaltung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften wäre es vielmehr geboten, ein neues Rechtsinstitut zu schaffen, das eine staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare gewährleistet und den Betroffenen eine rechtliche Absicherung ihrer Beziehung ermöglicht, ohne dabei die Anwendung des Eherechtes zu erfordern. In Hinblick darauf, dass tatsächlich schon in einer beträchtlichen Anzahl anderer europäischen Staaten entsprechende Gesetzgebungsarbeiten im Gange oder bereits abgeschlossen sind, erscheint es durchaus auch für Liechtenstein diskutierbar, ob und allenfalls wie den Anliegen gleichgeschlechtlicher Paare in Zukunft besser Rechnung getragen werden könnte. Es muss aber ebenso deutlich hervorgehoben werden, dass nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann, dass die Einführung einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft überhaupt im Sinne der liechtensteinschen Bürgerinnen und Bürger ist. Sollte eine solche Regelung in Liechtenstein jedoch tatsächlich eine breite Zustimmung finden, so müsste nach Ansicht der Regierung eine solche registrierte Partnerschaft von der Ehe jedenfalls deutlich abgegrenzt werden. Dies einerseits deshalb, um gegebenen faktischen Unterschieden zwischen gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Beziehungen Rechnung zu tragen, andererseits, um so eine möglichst breite Unterstützung dafür in der Bevölkerung zu erhalten. Das nicht unbedeutende traditionelle Verständnis von der Ehe würde hierdurch ungleich weniger berührt und möglichen Kritikpunkten damit im Voraus wirksam begegnet. Im Falle einer Ehe, bei der man ja in aller Regel zumindest theoretisch davon ausgehen darf, dass aus dieser Kinder hervorgehen können, knüpfen an die Geburt beziehungsweise die Erziehung und Pflege des Kindes verschiedene familienrechtliche, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen an.

20 19 Setzt man nun betreffend gleichgeschlechtliche Partnerschaften einen Ausschluss fortpflanzungsmedizinischer Massnahmen voraus, oder anders ausgedrückt, dass gleichgeschlechtliche Paare keine gemeinsamen Kinder haben können, so beruht beispielsweise der Verzicht oder die Einschränkung der Erwerbstätigkeit einer Partnerin oder eines Partners entweder auf einem freien Entscheid oder die Aufgabe, die eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht, hat ihre Gründe nicht in der registrierten Partnerschaft. Das ist etwa bei der Betreuung von Kindern aus einer früheren Beziehung der Fall. Diese Feststellung alleine legt bereits den Ausschluss der Anwendung bestehender ehe- bzw. familienrechtlicher Normen nahe und indiziert, dass eine ausführliche und sachbezogene Sonderregelung für gleichgeschlechtliche Paare blossen Verweisen auf ein nicht gänzlich vergleichbares Rechtsinstitut, sprich Ehe, jedenfalls vorzuziehen wäre. Ausserdem bieten sich bei der Begründung und bei der Auflösung sowie beim Vermögensrecht der registrierten Partnerschaft andere Regelungen an. So wäre es im Sinne einer möglichst modernen Gesetzgebung sowie unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung vom Rechtsinstitut der Ehe angebracht, oder doch zumindest bedenkenswert, die Verlobung sowie das Verkündungsverfahren, wie sie im Ehegesetz vorgesehen sind, bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nicht vorzusehen. Diskutiert werden müsste dann jedenfalls auch über die Auswirkungen auf Namen und Bürgerrecht gleichgeschlechtlicher Partner. Bei der Frage, ob Adoptionen möglich sein sollten, so ist nach Ansicht der Regierung jedenfalls ein zurückhaltender Standpunkt angebracht. Verwiesen werden darf in diesem Zusammenhang insbesondere auf die bereits erwähnte Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der ein Recht auf Adoption eindeutig verneint. Diesbezüglich sei auf Punkt 1 des Kapitels I verwiesen. Es stellt sich natürlich die Frage, ob eine unterschiedliche rechtliche Gestaltung von Ehe und gleichgeschlechtlicher Partnerschaft überhaupt gleichheitskonform

21 20 wäre. Unter dem Blickwinkel des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots sind rechtliche Unterscheidungen statthaft, wenn sie auf sachlichen Gründen beruhen. Kurz, man muss Gleiches gleich behandeln, darf aber, wo faktische Gegebenheiten von einander abweichen, unterschiedliche rechtliche Regelungen treffen. Dies ist bei einer differenzierten rechtlichen Ausgestaltung von anerkannten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften und verheirateten Paaren jedenfalls statthaft und aus praktischer Sicht auch geboten. Der augenscheinlichste faktische Unterschied liegt im Umstand begründet, dass aus einer Ehe Kinder hervorgehen können, was in den meisten Fällen auch passiert. Das Institut der Ehe wird deshalb vielfach als staatstragendes Element gesehen, weil sie den nachhaltigen Fortbestand der Bevölkerung sichern soll. Diverse europäische Staaten haben deshalb die besondere Bedeutung der Ehe in ihrer Verfassung festgeschrieben. Bei einer jedenfalls noch zu diskutierenden - allfälligen Einführung der registrierten Partnerschaft in Liechtenstein würde die Regierung gegebenenfalls den Lösungsansatz wie er in der schweizerischen Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vorgesehen ist favorisieren. In diesem Fall müsste dann aber ein eigenständiges Gesetz über die eingetragene Partnerschaft ins Auge gefasst werden, welches den Besonderheiten gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften nicht bloss durch Verweise bzw. allfällige Ausnahmen von Verweisen auf das Eherecht Rechnung trägt, sondern ein umfassendes, praktikables Regelwerk darstellen sollte. Das erklärte Ziel eines solchen Projektes wäre dann wohl die Schaffung einer möglichst zeitgemässen, modernen Form der rechtlichen Anerkennung solcher Lebensgemeinschaften. Letztlich ist die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner in Rechtsbereichen wie dem Erbrecht (gesetzliches Erbrecht, Pflichtteilsrecht) oder dem Sozialversicherungsrecht eines der Hauptanliegen der gegenständlichen Initiative und nicht die praktische Öffnung der Ehe.

22 21 In Anbetracht der erwähnten Entwicklungen in anderen europäischen Ländern empfiehlt die Regierung deshalb, dass der Landtag auf die Initiative nicht eintreten möge. Die Aufgabe, ein Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften einzuführen, ist vielschichtig und sozialwissenschaftlich komplex. Zur Einführung der registrierten Partnerschaft bedarf es umfangreicher Anpassungen im verschiedensten Bereichen wie z.b. dem Zivil-, dem Verfahrens- und dem Sozialversicherungsrecht. Auch im Bereich des internationalen Privatrechts ergeben sich bei einer simplen Gleichsetzung der registrierten Partnerschaft mit dem Institut der Ehe ernstzunehmende Probleme, zumal die Rechtsordnungen der meisten anderen Staaten noch keine eingetragenen Partnerschaften vorsehen. Ausserdem sind die verschiedenen nationalen Regelungen der registrierten Partnerschaft inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet, so dass im liechtensteinischen internationalen Privatrecht klar definiert werden müsste, welchen Erfordernissen eine ausländische registrierte Partnerschaft gerecht werden muss, damit sie in Liechtenstein anerkannt werden kann. Die in der Initiative vorgesehene Gleichsetzung der registrierten Partnerschaft mit der Ehe mittels der Verwendung von Verweisen ist gerade in diesem Bereich keine praktikable Lösung. Die Schwierigkeiten, die sich insbesondere im Bereich der Anerkennung von offiziellen Lebenspartnerschaften ergeben, die im Ausland geschlossen werden, sind unverkennbar. Geht beispielsweise eine liechtensteinische Bürgerin oder ein liechtensteinischer Bürger mit einer ausländischen Partnerin oder einem ausländischen Partner einen PACS gemäss französischem Recht ein, und wollen sie später den Wohnsitz nach Liechtenstein verlegen, so wird sich nicht nur die Frage stellen, ob der ausländischen Partnerin bzw. dem ausländischen Partner Aufenthalt in Liechtenstein ge-

23 22 währt werden kann, sondern was für die Anerkennung der Partnerschaft überhaupt für Voraussetzungen bestehen sollen. Die erheblichen Unterschiede in den (geplanten) rechtlichen Ausgestaltungen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in den verschiedenen europäischen Staaten verkomplizieren die Lage zusätzlich. Modifiziert man das erwähnte Beispiel, indem man nicht von einem PACS, sondern von einer in den Niederlanden geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe sowie der erfolgten Adoption eines Kindes ausgeht, so wäre bei einer Verlegung des Wohnsitzes nach Liechtenstein nicht nur die aufenthaltsrechtliche Situation der Partnerin bzw. des Partners, sondern auch die familienrechtliche Situation des adoptierten Kindes völlig unklar. Dass es zu solchen von den liechtensteinischen Behörden zu beurteilenden Sachverhalten mit Auslandsbezug kommen würde, ist schon deshalb sehr wahrscheinlich, da selbst bei den Eheschliessungen in Liechtenstein ein hoher Anteil einen Auslandsbezug aufweist, sprich einer der Eheleute nicht liechtensteinische Bürgerin beziehungsweise liechtensteinischer Bürger ist. Da man von einem Bevölkerungsanteil gleichgeschlechtlich orientierter Personen deutlich unter jenem mit andersgeschlechtlicher Ausrichtung ausgehen darf, muss man sogar von einer noch höheren Wahrscheinlichkeit ausgehen, dass die Partnerin oder der Partner Ausländerin oder Ausländer ist. Folgt man dem Vorschlag der Initiative, so bleiben neben den geschilderten offenen Fragen betreffend die Anerkennung viele verfahrensrechtliche Unklarheiten, so zum Beispiel im Bereich der Registerführung durch das Zivilstandsamt. Diese - nur beispielhaft genannten - Fälle und Überlegungen machen deutlich, dass der Gesetzesvorschlag der hier zu beurteilenden Initiative den Behörden keinen verlässlichen Rahmen für deren Entscheidungen bietet. Das Gegenteil ist der Fall. Die verschiedenen zu treffenden Beurteilungen und Entscheidungen, seien sie aufenthaltsrechtlicher, familienrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Natur, hätten unklare und damit fragwürdige Grundlagen. Wichtige Fragen der Zuständigkeit, der Anerkennung ausländischer Partnerschaftsmodelle und deren familienrechtlichen Wirkungen sowie offene Verfahrensfragen würden dazu führen, dass die

24 23 Behördenarbeit enorm schwierig wird und der Ausgang vieler Verfahren verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Art nur schwer einzuschätzen ist. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit wäre vorprogrammiert und dürfte wohl auch kaum im Interesse der betroffenen gleichgeschlechtlich orientierten Personen sein. Abschliessend betrachtet sieht die Regierung daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Dringlichkeit zur Einführung einer registrierten Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare und empfiehlt dem Landtag deshalb, auf die Initiative nicht einzutreten. Es bietet sich an, zuerst die einschlägigen Regelungen und deren praktische Handhabung in den beiden Nachbarstaaten, sowie auch anderer europäischer Staaten wie beispielsweise Deutschland oder Frankreich abzuwarten, bevor diesbezüglich eine für Liechtenstein passende Lösung gefunden werden kann. VI. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Regierung den Antrag, der Hohe Landtag wolle die Stellungnahme zur Kenntnis nehmen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

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