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1 Anlage 1 Auslegungsvermerk der Gemeinde (Öffentlichkeitsbeteiligung 43b EnWG) Der Plan hat ausgelegen in der Zeit vom bis in der Gemeinde... Gemeinde Siegel Planfeststellungsvermerk der Planfeststellungsbehörde Nach 43b EnWG i.v.m. 74 VwVfG planfestgestellt durch Beschluss vom Planfeststellungsbehörde Siegel Auslegungsvermerk der Gemeinde (Planfeststellungsbeschluss und festgestellter Plan ( 43b EnWG i.v.m. 74 VwVfG)) Der Planfeststellungsbeschluss und Ausfertigung des festgestellten Planes haben ausgelegen in der Zeit vom bis in der Gemeinde... Gemeinde Siegel Erläuterungsbericht 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath Gohrpunkt, Bl kV-Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt - Rommerskirchen, Bl Stand: Inhalt: Seiten 1 bis 18 1.Planänderung Amprion GmbH Genehmigungen/Umweltschutz Leitungen

2 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 1 von 18 Amprion GmbH Anlage: Erläuterungsbericht 1. Planänderung zum Planfeststellungsverfahren der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath Gohrpunkt, Bl und der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt Rommerskirchen, Bl. 4207

3 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 2 von 18 Inhaltsverzeichnis 0 ERLÄUTERUNG BESCHREIBUNG DER BEABSICHTIGTEN PLANÄNDERUNG ÄNDERUNG MAST NR. 1 DER BL ÄNDERUNG MAST NR. 33 DER BL VERSCHIEBUNG MAST NR. 34 DER BL / BIOGASANLAGE SCHELMRATHER HOF VERSCHIEBUNG MAST NR. 35 DER BL VERSCHIEBUNG MAST NR. 38 DER BL VERSCHIEBUNG MAST NR. 39 DER BL VERSCHIEBUNG MAST NR. 40 DER BL VERSCHIEBUNG MAST NR. 2 DER BL VERSCHIEBUNG MAST NR. 28 DER BL ÄNDERUNG MAST NR. 29 DER BL ZUSÄTZLICHER ERSATZNEUBAU DES MASTES NR. 58 DER BL ÄNDERUNG DER FUNDAMENTART DES MASTES NR. 67 DER BL ÄNDERUNG DER FUNDAMENTART AM STANDORT DES MASTES NR. 23 DER BL SOWIE AN DEN MASTSTANDORTEN NR. 1052, NR. 1056, NR UND NR DER BL ÜBERARBEITUNG DER LEITUNGSRECHTSREGISTER ZUSÄTZLICHE EIGENTUMSRECHTLICHE AUSWEISUNG DER KOMPENSATIONSMAßNAHMEN AKTUALISIERUNG DER UMWELTSTUDIE WASSERRECHTLICHER ERLAUBNISTATBESTAND DER BOHRPFAHLGRÜNDUNGEN AKTUALISIERUNG VON FREMDLEITUNGEN ODER FREMDPLANUNGEN AKTUALISIERUNG DER NACHWEISE ÜBER DIE EINHALTUNG DER MAGNETISCHEN UND ELEKTRISCHEN FELDSTÄRKEWERTE GEM. 26. BIMSCHV... 11

4 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 3 von 18 0 Erläuterung Die Amprion GmbH plant zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einer sicheren Energieversorgung, das Stromübertragungsnetz in Nordrhein-Westfalen auszubauen. Dies umfasst u.a. die Errichtung einer neuen 380-kV-Höchstspannungsfreileitungsverbindung auf einer Gesamtlänge von rd. 30 km von der Umspannanlage Osterath (Stadt Meerbusch) über die UA Gohrpunkt (Stadt Dormagen / Gemeinde Rommerskirchen) zur UA Rommerskirchen (Stadt Bergheim). Die geplante Maßnahme ist Bestandteil der Strecke Osterath - Weißenthurm, gemäß Nr. 15 des Bedarfsplans (EnLAG). Im Mai 2012 hat die Amprion GmbH ein Planfeststellungsverfahren bei der Bezirksregierung Düsseldorf ( Genehmigungsbehörde ) beantragt, mit dem die geplanten 380-kV- Höchstspannungsfreileitungen Osterath Gohrpunkt, Bl. 4206, und Gohrpunkt Rommerskirchen, Bl. 4207, genehmigt werden sollen. Das Genehmigungsverfahren wurde im Juni 2012 durch die Genehmigungsbehörde eingeleitet. Weiterhin hatten die Einwender und Betroffenen am 20. Mai 2014 die Möglichkeit, das Vorhaben mit der Genehmigungsbehörde und der Vorhabensträgerin in Neuss zu erörtern. Aufgrund der im Anhörungsverfahren und im Erörterungstermin vorgebrachten Stellungnahmen beabsichtigt die Amprion GmbH eine Planänderung des Vorhabens. Die Planänderung umfasst im Wesentlichen eine Anpassung einzelner Maststandorte, Mastarten oder Fundamente sowie eine Aktualisierung der Umweltbegutachtung und der Kompensationsmaßnahmen. 1 Beschreibung der beabsichtigten Planänderung Die Planänderungen sind in den nachfolgenden Abschnitten textlich erläutert. Weiterhin sind die Änderungen gegenüber der bisherigen Planung in den beigefügten Anlagen (Übersichtsplan, Masttabelle, Fundamenttatelle, Lagepläne M 1:2000, Register, Kreuzungsnachweis und Umweltstudie) dargestellt. Hierbei ist die ursprüngliche Planung in den M 1:2000 Lageplänen (z.b. alter Maststandort) in einem farblich abgeschwächten braun dargestellt, während die weiterhin gültige Planung, inkl. aktualisierter Planänderung, in rot dargestellt ist. Änderungen in der Mast- und Fundamenttabelle sowie den Registern und Kreuzungsnachweisen sind farblich rot hervorgehoben. 1.1 Änderung Mast Nr. 1 der Bl Gegenüber der ursprünglichen Planung haben sich die technischen Bedingungen der Anschlussportale in der UA Osterath sowie deren räumliche Lage geändert. Hierdurch erhöht sich die Masthöhe von Mast-Nr. 1 um 3 Meter auf 58,5 Meter sowie die Leitungsführung in die Anlage. Die technischen Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen (vgl. insbesondere Anlage 4.1 Masttabelle Bl in Verbindung mit Anlage 3 Schemazeichnung der Masten). Durch diese Planänderung werden keine neuen Flurstücke beansprucht, die bisher nicht am Planfeststellungsverfahren beteiligt waren.

5 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 4 von Änderung Mast Nr. 33 der Bl Durch die geänderte Trassenführung im Bereich der Biogasanlage (vgl. 1.3) wechselt der geplante Masttyp des Mastes Nr. 33 vom Tragmast zum Abspannmast, um den neuen statischen Anforderungen zu entsprechen. Die technischen Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen. Durch diese Planänderung werden keine neuen Grundstücke beansprucht, die bisher nicht am Planfeststellungsverfahren beteiligt waren. 1.3 Verschiebung Mast Nr. 34 der Bl / Biogasanlage Schelmrather Hof Die ursprüngliche Trassenführung der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath Gohrpunkt, Bl sah im Bereich der Biogasanlage (am Schelmrather Hof in Neuss) die Überspannung eines Gärtankes mit spannungsführenden Leiterseilen vor. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens äußerte die untere Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis-Neuss erhebliche Bedenken gegen diese Leitungsführung, da hierdurch eine umgebungsbedingte Gefahrenquelle entstehe. Die Behörde war der Ansicht, dass die umgebungsbedingte Gefahrenquelle ausgeschlossen werden könne, indem die geplante Leitung nicht über das Betriebsgelände der Biogasanlage geführt wird. Hieraufhin stellte die Amprion GmbH am eine alternative Trassenführung bei der Genehmigungsbehörde vor, die zusammen mit weiteren behördlichen Teilnehmern [Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 52: Abfallwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz ), dem Rhein-Kreis-Neuss, der Stadt Neuss, dem LANUV, dem LBU-Büro für Umweltschutz sowie dem Biogasanlagenbetreiber] erörtert und einvernehmlich abgestimmt wurde. Bei der Alternativplanung lagen folgende Planungsgrundsätze zugrunde: Der geplante Leitungsneubau soll den Betrieb der Biogasanlage möglichst nicht behindern oder verhindern. Durch einen Horizontalabstand von mindestens 60 Metern zwischen Gärtank der Biogasanlage und den ruhendem Leiterseil der geplanten Leitung soll eine Gefährdung der Umgebung ausgeschlossen werden. Durch die Berücksichtigung der technischen Empfehlungen (mindestens 30 Meter Horizontalabstand zwischen Gasausbläser der Biogasanlage und dem ruhenden Leiterseil) sollen möglichst keine oder nur geringe Umbauten an der Biogasanlage ausgelöst werden. Die Verschiebung des Maststandortes Nr. 34 soll auf Flächen erfolgen, die noch im Eigentum des Biogasanlagenbetreibers stehen, um die Neuüberspannung angrenzender Nachbargrundstücke zu minimieren. Als Ergebnis dieser Planänderung wird der Mast Nr. 34 um ca. 115 Meter nach Osten verlagert, so dass er an den Helpensteiner Kirchweg angrenzt. Hierbei ändern sich die technischen Ausführungen und die beanspruchten Grundflächen, gemäß der Darstellung in den Anlagen (siehe insbesondere die geplante Mastart und Masthöhe in der Masttabelle; die Fundamentabmessungen in der Fundamenttatelle; Eigentümerverhältnisse in den Lageplänen und Registern)

6 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 5 von Verschiebung Mast Nr. 35 der Bl Aufgrund einer im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Änderungsforderung des Pächters der betroffenen Grundstücksfläche beabsichtigt die Amprion GmbH eine Planänderung für den Maststandort Nr. 35 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath Gohrpunkt, Bl. 4206, vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine kleinräumige Mastverschiebungen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, in Richtung des angrenzenden unbefestigten Feldweges, um die landschaftliche Bewirtschaftung zu verbessern. Die Mastverschiebung wird mit den betroffenen Eigentümern und Pächtern besprochen und nach Möglichkeit im Einvernehmen vertraglich geklärt. Die technischen Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen. Durch diese Planänderung werden keine neuen Flurstücke beansprucht, die bisher nicht am Planfeststellungsverfahren beteiligt waren. 1.5 Verschiebung Mast Nr. 38 der Bl Aufgrund einer im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Änderungsforderung des Pächters der betroffenen Grundstücksfläche beabsichtigt die Amprion GmbH eine Planänderung für den Maststandort Nr. 38 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath Gohrpunkt, Bl. 4206, vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine kleinräumige Mastverschiebung auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, von der Flurstücksgrenze fort, um die Bewirtschaftung für einen Großmaschineneinsatz zu ermöglichen. Die Mastverschiebung erfolgt in der geplanten Leitungsachse. Aufgrund der größeren Spannfeldlänge, die hierdurch zwischen den Masten Nr. 37 und Nr. 38 entsteht, ist eine leicht erhöhte Schutzstreifenbreite in diesem Spannfeldabschnitt erforderlich. Somit erhöht sich die Flächeninanspruchnahme für die dingliche Sicherung der Leitung gegenüber der bisherigen Planung auf den angrenzenden Grundstücken entsprechend. Die Mastverschiebung wird mit den betroffenen Eigentümern und Pächtern besprochen und nach Möglichkeit im Einvernehmen vertraglich geklärt. Die technischen Änderungen und betroffenen Grundflächen sind den Anlagen zu entnehmen. Durch diese Planänderung werden keine neuen Flurstücke beansprucht, die bisher nicht am Planfeststellungsverfahren beteiligt waren. 1.6 Verschiebung Mast Nr. 39 der Bl Aufgrund einer im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Änderungsforderung des Pächters der betroffenen Grundstücksfläche beabsichtigt die Amprion GmbH eine Planänderung für den Maststandort Nr. 39 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath Gohrpunkt, Bl. 4206, vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine kleinräumige Mastverschiebung auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, von der Flurstücksgrenze fort, um die Bewirtschaftung für einen Großma-

7 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 6 von 18 schineneinsatz zu ermöglichen. Die Mastverschiebung erfolgt in der geplanten Leitungsachse. Die Mastverschiebung wird mit den betroffenen Eigentümern und Pächtern besprochen und nach Möglichkeit im Einvernehmen vertraglich geklärt. Die technischen Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen. Durch diese Planänderung werden keine neuen Flurstücke beansprucht, die bisher nicht am Planfeststellungsverfahren beteiligt waren. 1.7 Verschiebung Mast Nr. 40 der Bl Aufgrund einer im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Änderungsforderung des Pächters der betroffenen Grundstücksfläche, beabsichtigt die Amprion GmbH eine Planänderung für den Maststandort Nr. 40 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath Gohrpunkt, Bl.4206, vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine kleinräumige Mastverschiebung auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, in Richtung der Flurstücksgrenze, um die Bewirtschaftung für einen Großmaschineneinsatz zu ermöglichen. Die Mastverschiebung erfolgt in Verlängerung der nördlich angrenzenden Leitungsachse, die südlich angrenzende Leitungsachse zum Mast Nr. 41 wird hingegen geringfügig gegenüber der bisherigen Planung verschwenkt. Damit verschiebt sich die Lage der Flächeninanspruchnahme für die dingliche Sicherung der Leitung, auf den Grundstücken zwischen Mast Nr. 40 und Mast Nr. 41, entsprechend. Die Mastverschiebung wird mit den betroffenen Eigentümern und Pächtern besprochen und nach Möglichkeit im Einvernehmen vertraglich geklärt. Die technischen Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen. Durch diese Planänderung werden keine neuen Flurstücke beansprucht, die bisher nicht am Planfeststellungsverfahren beteiligt waren. 1.8 Verschiebung Mast Nr. 2 der Bl Aufgrund einer im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Änderungsforderung beabsichtigt die Amprion GmbH eine Planänderung für den Maststandort Nr. 2 der 380-kV- Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt Rommerskirchen, Bl. 4207, vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Mastverschiebung von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche auf den Zufahrtsbereich eines Deponiegeländes, im Bereich der L69 Bruchstraße (Dormagen), in der geplanten Leitungsachse. Um die privatrechtlichen Belange des Eigentümers zu berücksichtigen, soll die gewünschte Verschiebung realisiert werden. Weiterhin kann durch die Mastverschiebung auch der Eingriff in Natur und Landschaft reduziert werden, da sich die Masthöhen von Mast Nr. 2 und 3 reduzieren lassen (Mast 2: 62,5 m statt 65,5 m Mast 3: 65,5 statt 68,5 m). Die Mastverschiebung wird mit den betroffenen Eigentümern und Pächtern besprochen und nach Möglichkeit im Einvernehmen vertraglich geklärt. Der neue Maststandort im Zufahrtsbereich der Deponie konnte bereits privatrechtlich vereinbart werden.

8 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 7 von 18 Die technischen Änderungen und betroffenen Grundflächen sind den Anlagen zu entnehmen. Durch diese Planänderung werden keine neuen Flurstücke beansprucht, die bisher nicht am Planfeststellungsverfahren beteiligt waren. 1.9 Verschiebung Mast Nr. 28 der Bl Aufgrund einer im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Änderungsforderung beabsichtigt die Amprion GmbH eine Planänderung für den Maststandort Nr. 28 der 380-kV- Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt Rommerskirchen, Bl. 4207, vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine kleinräumige Mastverschiebung auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, in Richtung der Flurstücksgrenze, um die Bewirtschaftung weniger zu beinträchtigen. Die Mastverschiebung erfolgt in der geplanten Leitungsachse. Die Mastverschiebung wird mit den betroffenen Eigentümern und Pächtern besprochen und nach Möglichkeit im Einvernehmen vertraglich geklärt. Die technischen Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen. Durch diese Planänderung werden keine neuen Flurstücke beansprucht, die bisher nicht am Planfeststellungsverfahren beteiligt waren Änderung Mast Nr. 29 der Bl Über den Mast Nr. 29 werden die Leiterseile der Bl in die UA Rommerskirchen elektrisch eingeführt. Um die Flexibilität der Leitungsführung in und um die Anlage Rommerskirchen zu höhen soll der geplante Mast Nr. 29 statisch und bautechnisch modifiziert werden. Hierzu soll der Mast gegenüber der bisherigen Planung geringfügig gedreht werden. Weiterhin soll ein Masttyp der Winkelgruppe 4, statt bisher Winkelgruppe 2, zum Einsatz kommen. Hierdurch vergrößern sich die Masttraversen gegenüber der bisherigen Planung. Die technischen Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen. Durch diese Planänderung werden keine neuen Flurstücke beansprucht, die bisher nicht am Planfeststellungsverfahren beteiligt waren Zusätzlicher Ersatzneubau des Mastes Nr. 58 der Bl Der bestehenden Mast Nr. 58 der der 110-/220-/380-kV-Höchstpannungsfreileitung Rommerskirchen - Osterath, Bl. 4570, wurde im Jahre 1972 errichtet. Hierbei erfolgte die technische Dimensionierung der Maste auf Grundlage der damals gültigen VDE-Vorschrift 0210 aus dem Jahr 1969 und der bisherigen Trassenführung. Im Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten Bl treten in der Bauphase statische Zwischenzustände auf, die durch entsprechende seitliche Seilverschwenkungen zu einer Überlastung des vorhandenen Mastes Nr. 58 führen können. Daher ist ein Ersatzneubau (Mast Nr. 1058) des Mastes in der vorhandenen Leitungsachse erforderlich. Durch die kleinräumige Verschiebung des Standortes in südliche Richtung (um ca. 25 Meter) ist zusätzlich eine Aufweitung des bestehenden Leitungsschutzstreifens, in Richtung Mast 59/Bl. 4570, um 4 Meter erforderlich. Die Mastverschiebung wird mit den betroffenen Eigentümern und Pächtern besprochen und nach Möglichkeit im Einvernehmen vertraglich geklärt.

9 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 8 von 18 Die technischen Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen (vgl. insbesondere Anlage 7.5.2/2a Lageplan). Durch diese Planänderung ist ein Leitungsabschnitt betroffen, der bisher nicht im Planfeststellungsverfahren betrachtet wurde. Weiterhin ist hierdurch eine Anpassung des 380-kV-Provisoriums in Richtung des Mastes Nr. 23 der Bl nötigt. Die Länge des Provisoriums kann um rd. 25 Meter reduziert werden, wodurch auch die Gesamtbreite des Leitungsschutzstreifens in Teilabschnitten um 3 Meter schmaler ausfallen kann. Die Achse des Provisoriums verschiebt sich geringfügig, da der Anschlusspunkt von Mast Nr. 58 zu Nr wechselt. Gegenüber der bisherigen Planung entstehen keine neuen privatrechtlichen Betroffenheiten. Die technischen Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen Änderung der Fundamentart des Mastes Nr. 67 der Bl Im Umfeld (rd. 6 Kilometer) des geplanten Mastes Nr. 67 der 110-/220-/380-kV- Höchstpannungsfreileitung Rommerskirchen - Osterath, Bl sollen Plattenfundamente für die neuen Maste der Bl verwendet werden. In diesem Zusammenhang soll eine durchgängige einheitliche Fundamentart genutzt werden, um den Bauablauf in diesem Abschnitt zu optimieren. Nach Auswertung des Baugrundgutachtens kann auch das Fundament des geplanten Mastes Nr. 67 der Bl als Plattenfundament ausgeführt werden, das ursprünglich als Bohrpfahlfundament geplant war Änderung der Fundamentart am Standort des Mastes Nr. 23 der Bl sowie an den Maststandorten Nr. 1052, Nr. 1056, Nr und Nr der Bl Im Zuge der Projektvorbereitung liegen für die Maststandorte Nr. 23 der Bl sowie Nr. 1052, Nr. 1056, Nr und Nr der Bl auf Grundlage von Baugrunduntersuchungen aktuelle Bodengutachten vor. Die Bodenkennwerte an den Maststandorten lassen im Bereich kleiner als 5 Meter unter Erdoberkante keine ausreichende Reibwerte und Kraftabführungen für die geplanten Plattenfundamente zu. Um einen umfangreichen Bodenaustausch (Grundfläche ca. 250 m² bei 4-5 Meter Tiefe) an den Maststandorten zu vermeiden soll daher die Fundamentart geändert werden. Es sollen daher Bohrpfahlfundamente anstelle von Plattenfundamenten verwendet werden. Gegenüber der bisherigen Planung entstehen keine neuen privatrechtlichen Betroffenheiten. Die technischen Änderungen sind den Anlagen zu entnehmen Überarbeitung der Leitungsrechtsregister In den Leitungsrechtsregistern sind u.a. Angaben zur Größe der benötigten Schutzstreifenfläche enthalten. Diese Angaben wurden, u.a. auch aufgrund von Flurstücksänderungen, neu abgeglichen. Gegenüber den ursprünglichen Angaben haben sich daher, insbesondere für den geplanten Leitungsabschnitt zwischen der Anlage Gohrpunkt und Rommerskirchen, einige Flächenangaben in den Registern geringfügig geändert. In den Fällen, in den sich die betroffene Fläche innerhalb eines Grundstückes erhöht hat, werden die Entschädigungszahlungen an die Eigentümer entsprechend angepasst bzw. nachgezahlt. Amprion geht in diesen Fällen eigenständig auf die betroffen Eigentümer zu.

10 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 9 von Zusätzliche eigentumsrechtliche Ausweisung der Kompensationsmaßnahmen In der Umweltstudie (Anlage 13) ist das Maßnahmenkonzept zur umweltfachlichen Kompensation des Vorhabens beschrieben. Die Kompensationsmaßnahmen wurden in Abstimmung mit den Umweltfachgutachtern, Behörden und der Stiftung für Rheinische Kulturlandschaft erarbeitet. Hierbei werden die externen Kompensationsmaßnahmen durch die Stiftung für Rheinische Kulturlandschaft bereitgestellt, die entsprechende Verträge mit den Eigentümern der Kompensationsmaßnahmen bzw. Amprion abgeschlossen hat. Die Eigentümer der Kompensationsflächen sind in einer neuen gesonderten Anlage (Anlage 16: Kompensationsflächenregister) dargestellt. Die Namen und Adressen der Eigentümer der jeweiligen Grundstücke werden aus datenschutzrechtlichen Gründen in dem öffentlich ausliegenden Eigentümerverzeichnis nicht aufgeführt. Die Gemeinden und die Planfeststellungsbehörde, bei denen die öffentliche Auslegung der Planfeststellungsunterlagen erfolgt, erhalten zusätzlich ein Eigentümerverzeichnis mit den Eigentümerangaben, das nicht öffentlich ausgelegt wird. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, erhält dort Auskunft über die nicht offengelegten Eigentümerangaben des ihn betreffenden Grundstücks Aktualisierung der Umweltstudie Im Rahmen der Planänderung wurde die Umweltstudie in einigen Punkten überarbeitet. Im Folgenden werden, abgesehen von kleineren redaktionellen Anpassungen, die keine inhaltlichen Auswirkungen haben, die wesentlichen Änderungen beschrieben. Erstens wurden die Grundlagen der Umweltstudie umfänglich aktualisiert. Hierzu gehört eine Aktualisierung der Biotoptypenkartierung sowie der Artenkartierungen in der Vegetationsperiode Ferner wurden die Planungsvorgaben auf ihren aktuellen Stand überprüft. Die Aktualisierung der Biotoptypen ergab keine wesentlichen Veränderungen bezüglich der Eingriffsbewertung. Mit Ausnahme des inzwischen fortgeschrittenen Autobahnausbaus der BAB A 57 hat sich die Landschaftsstruktur nur unwesentlich verändert. Bezüglich der Artenzusammensetzung ist festzustellen, dass sich vor allem bei den Brutvögeln Veränderungen ergeben haben, die eine Anpassung des Maßnahmenkonzeptes erforderlich machen. Auffällig ist insbesondere eine größere Revieranzahl bei Feldlerche und Rebhuhn. Dies führte zur Ausweisung größerer Bereiche für die Anlage von Blühstreifen und Lerchenfenstern. Darüber hinaus war festzustellen, dass der Hamster im Untersuchungsgebiet in 2014 als verschollen gelten muss. Im Zuge der Neukartierung konnten keine Tiere oder Bauten mehr nachgewiesen werden. Des Weiteren war bezüglich der Artengruppe Fledermäuse festzustellen, dass sich die zuvor zugrunde gelegten Worst-Case-Annahmen durch eine Überprüfung im Gelände nicht bestätigt haben. Vermeidungsmaßnahmen sind in dieser Hinsicht nicht mehr erforderlich. Zweitens wurden sämtliche Änderungen der technischen Planung in der Umweltstudie berücksichtigt. Wesentlich ist hier ein neuer Trassenverschwenk im Abschnitt zwischen

11 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 10 von 18 den Masten 33 und 35 im Bl. 4206, wo im Bereich der dortigen Biogasanlage bei Hoisten deren Überspannung durch die Umplanung vermieden wird. Das Untersuchungsgebiet wurde hier nach Osten entsprechend erweitert. Darüber hinaus wurden einige kleinräumige Verschiebungen der Maststandorte sowie eine geringfügige Anpassung weniger Masthöhen ohne weitreichende Auswirkungen auf die Umweltstudie angepasst. Drittens wurde im Sinne des Vermeidungsgebotes die Wiederherstellung aller baubedingt genutzten Wege in ihren ursprünglichen Zustand festgelegt. Wesentliche Auswirkung hat diese Maßnahme auf die artenschutzrechtlichen Maßnahmen (Blühstreifen, Lerchenfenster), die jetzt nur noch vorübergehend während der Bauphase angelegt werden müssen. In der Biotopwertbilanz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird diese Vermeidungsmaßnahme allerdings nicht bilanziert. Der vorübergehende Eingriff des Wegeausbaus wird hier weiterhin vorsorglich wie ein dauerhafter Eingriff gewertet, um spätere Nachbilanzierungen und eine Neubewertung der Eingriffe in den Naturhaushalt zu vermeiden, falls im Einzelfall wider Erwarten dauerhafte Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes verbleiben (z.b. durch eine längere Dauer der Baumaßnahme oder eine nicht vollständige Funktionswiederherstellung nach dem Rückbau). Eine vierte wesentliche Änderung ergibt sich durch die Überarbeitung und Neuberechnung der Landschaftsbildanalyse. Der ehemals mit 18,1 ha ermittelte externe Kompensationsbedarf erhöht sich auf 25,0 ha. Das externe Kompensationsflächenkonzept wurde in diesem Zusammenhang überarbeitet und mit der höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Düsseldorf einvernehmlich abgestimmt. Neben dem erhöhten Kompensationsumfang bestehen die Veränderungen des Konzeptes in einer Verbesserung der Funktionalität und der räumlichen Lage der Maßnahmen in Beziehung zum Eingriffsbereich und der verlorengehenden Werte und Funktionen. Fünftens wurde der sich darüber hinaus aus den Stellungnahmen zum Erörterungstermin ergebender Änderungsbedarf in die Umweltstudie eingearbeitet. Dies betrifft beispielsweise zusätzlich festgelegte Vermeidungsmaßnahmen (Schutzzäune während der Bauzeit) bezüglich der Kreuzkröte (Mast 2 und 3, Bl. 4207) und der Zauneidechse (Mast 1056, Bl. 4206) Wasserrechtlicher Erlaubnistatbestand der Bohrpfahlgründungen An insgesamt elf geplanten Maststandorten ist eine Gründung auf Bohrpfählen vorgesehen. Es handelt sich dabei um die Maststandorte 23, 28, 29, 30, 31, 32 und 33 der Bl sowie um die Maststandorte 1052, 1056, 1057 und 1058 der Bl Nach derzeitigem Planungsstand werden die Bohrpfähle eine Tiefe zwischen 9,5m und 25m haben. Aufgrund der zu erwartenden Grundwasserstände zwischen 1m und 10m unter GOK werden demnach die Bohrpfähle das Grundwasser tangieren. Dies ist eine wasserrechtliche Benutzung nach 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einführen von festen Stoffen in das Grundwasser). Die hierfür erforderlich wasserrechtliche Zulassung wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens beantragt Aktualisierung von Fremdleitungen oder Fremdplanungen Weitere im Anhörungsverfahren vorgebrachte Hinweise zu Fremdleitungen oder Fremdplanungen wurden im Zuge der 1. Planänderung aktualisiert. Die Änderungen beziehen sich

12 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 11 von 18 hierbei auf den dargestellten Verlauf der Fremdleitungen oder auf geänderte Abstände zur geplanten Freileitung aufgrund der 1. Planänderung. Hierzu zählen Infrastruktureinrichtungen von LUKIAN Grundstücksgesellschaft (neu hinzugekommen), Kreiswerke Grevenbroich, GWN (Gelsenwasser AG zuvor STW Kaarst), SWN Stadtwerke Neuss, Vodafone (zuvor Arcor), EON Ruhrgas/Thyssengas, Interoute Germany GmbH, GasLINE, NETG (Nordrheinische Erdgastransportleistungsgesellschaft), Level (3) Communications GmbH, RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH, Wirtschaftsbetriebe Meerbusch, Wirtschaftsbetriebe Grevenbroich, T- COM, Unitymedia, Airliquide/Praxair, Land Nordrhein Westfalen - Landesbetrieb Straßenbau vertreten durch: Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Krefeld, Erftverband, Energiekontor und Windpark Jülicher Land GmbH. Die Änderungen sind den Kreuzungsverzeichnissen sowie den M 1:2.000 Lageplänen zu entnehmen. Um die Änderungen in den Lageplänen besser kenntlich zu machen, ist die aktualisierte Darstellung der Versorgungsleitungen in rot und die ehemalige Darstellung in einem farblich abgeschwächtem braun dargestellt. Hierbei dient die rote Darstellung der Versorgungsleitungen ausschließlich der besseren Darstellung der Planänderungen, sie darf nicht als erforderliche bauliche Änderung der Versorgungsleitung missverstanden werden Aktualisierung der Nachweise über die Einhaltung der magnetischen und elektrischen Feldstärkewerte gem. 26. BImSchV Im Laufe des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens für die geplanten 380-kV- Höchstspannungsfreileitungsverbindungen Osterath - Gohrpunkt, Bl und Gohrpunkt - Rommerskirchen, Bl. 4207, wurde mit Inkrafttreten am 14. August 2013 die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) novelliert. Die folgende Stellungnahme behandelt die sich dadurch ergebenden geänderten Anforderungen und deren Auswirkungen auf das Projekt Bl. 4206/ Bl innerhalb des laufenden Planfeststellungsverfahrens. Zusätzlich werden die bereits erfolgten Beschreibungen zur Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV nochmals der Vollständigkeit halber mit aufgeführt. Immissionen Nach 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Unabhängig davon ist die Leitung so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Durch den Bau und Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitungen entstehen unterschiedliche Formen von Immissionen. Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich allein auf die von der geplanten Freileitung ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder. Elektrische und magnetische Felder Beim Betrieb von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen treten niederfrequente elektrische und magnetische Felder auf. Sie entstehen nur in unmittelbarer Nähe von spannungs-

13 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 12 von 18 bzw. stromführenden Leitern. Die Feldstärken lassen sich messen und berechnen. Elektrische und magnetische Felder bei der Frequenz der Energieversorgung von 50 Hertz (Hz) sind voneinander unabhängig und können daher nur getrennt betrachtet werden. Elektrische Felder Ursache elektrischer 50-Hz-Felder sind spannungsführende Leiter in elektrischen Geräten und Leitungen zur elektrischen Energieversorgung. Das elektrische Feld tritt immer schon dann auf, wenn elektrische Energie bereitgestellt wird. Es resultiert aus der Betriebsspannung einer Leitung und ist deshalb nahezu konstant. Das elektrische Feld ist unabhängig von der Stromstärke. Die Stärke des elektrischen Feldes ist abhängig von der Entfernung zum Leiterseil. Bei ebenem Gelände ist zwischen zwei Masten der Durchhang des Leiterseils in der Spannfeldmitte am größten und daher dort der Abstand zum Erdboden am geringsten. Daraus resultiert, dass in der Spannfeldmitte auch die größten Feldstärken am Erdboden zu messen sind. Die geringsten Feldstärken entstehen in Mastnähe. Noch ausgeprägter sinkt die Feldstärke mit zunehmendem seitlichem Abstand zur Freileitung. Das elektrische Feld kann durch leitfähige Gegenstände wie Bäume, Büsche, Bauwerke usw. beeinflusst werden. Daher können elektrische 50-Hz-Felder relativ leicht und nahezu vollständig abgeschirmt werden. Nach dem Prinzip des Faraday schen Käfigs ist das Innere eines leitfähigen Körpers feldfrei. Daher schirmen die meisten Baustoffe ein von außen wirkendes elektrisches Feld fast vollständig im Inneren eines Gebäudes ab. Die Stärke des elektrischen Feldes wird in Kilovolt pro Meter (kv/m) gemessen. Magnetische Felder Magnetische 50-Hz-Felder treten nur dann auf, wenn elektrischer Strom fließt. Der Betriebsstrom, der durch die Leiterseile fließt, ist im Gegensatz zur Spannung nicht konstant. Er schwankt je nach Verbrauch im Tagesverlauf sowie jahreszeitenabhängig. Entsprechend ändert sich auch die Stärke des Magnetfeldes. Wie für elektrische Felder gilt auch für magnetische Felder, dass die Feldstärken am Boden dort am höchsten sind, wo die Leiterseile dem Erdboden am nächsten sind, also in der Mitte zwischen zwei Masten. Mit zunehmender Höhe der Leiterseile und mit zunehmendem seitlichem Abstand nimmt die Feldstärke schnell ab. Das Magnetfeld kann im Gegensatz zum elektrischen Feld nur durch spezielle Werkstoffe beeinflusst werden. Dies ist großflächig wie bei Gebäuden nicht praktikabel. Die Stärke des magnetischen Feldes wird in Mikrotesla (µt) gemessen. Empfehlungen der Strahlenschutzkommission Auf der Basis einer Sichtung und Bewertung von Forschungsergebnissen und Veröffentlichungen zu der Thematik elektrischer und magnetischer Felder hat die Internationale Strahlenschutzkommission (ICNIRP) eine Empfehlung ( ICNIRP Guidelines for limiting exposure to time-varying electric, magnetic and electromagnetic fields (up to 300 GHz) ) ausgesprochen. Sie nennt für den dauernden Aufenthalt der allgemeinen Bevölkerung in 50-Hz-Feldern Grenzwerte von 5 kv/m für das elektrische und 100 µt für das magnetische Feld. Diese Werte sind ebenfalls enthalten in der EU-Ratsempfehlung zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern vom Juli 1999.

14 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 13 von 18 Den aktuellen Stand der Forschung bezüglich möglicher Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf Menschen hat die deutsche Strahlenschutzkommission in ihrer Empfehlung ( Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung von elektromagnetischen Feldern ) vom September 2001 dargestellt. Die wissenschaftliche Tragfähigkeit der Grenzwerte hat die Strahlenschutzkommission in ihrer Empfehlung vom Februar 2008 bestätigt und sieht auch unter Vorsorgeaspekten keine Notwendigkeit, die oben genannten Grenzwerte zu verschärfen. Diese Empfehlung schließt auch die Bewertung der statistischen Studien zu elektromagnetischen Feldern und Kinderleukämie ein. Danach ist das von ICNIRP empfohlene Grenzwertkonzept auch nach Meinung der deutschen Strahlenschutzkommission geeignet, den Schutz der Bevölkerung vor elektrischen und magnetischen Feldern sicherzustellen. In einer ICNIRP-Veröffentlichung aus dem Jahr 2010 wird für magnetische Flussdichten bei 50 Hz sogar ein Grenzwert von 200 µt empfohlen, welcher gemäß der aktuellsten Forschungsergebnisse für ausreichend gehalten wird. Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV Im deutschen Recht sind die geltenden Grenzwerte seit dem 16. Dezember 1996 in der 26. BImSchV neugefasst durch Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) verbindlich festgelegt. Diese Verordnung ist für Hochspannungsfreileitungen anzuwenden. An Orten, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, betragen die Grenzwerte für 50-Hz- Anlagen: 5 kv/m für das elektrische Feld und 100 µt für die magnetische Flussdichte. Für bestimmte Altanlagen gelten spezifische Sonderregelungen für kurzzeitige und kleinräumige Überschreitungen der Grenzwerte. Entsprechend der 3 und 4 der 26. BlmSchV dürfen für Neuanlagen in Bereichen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, die vorgenannten Werte nicht überschritten werden. Die deutsche Strahlenschutzkommission beobachtet im Auftrag des Bundesumweltministeriums laufend die internationalen Forschungen in diesem Bereich und passt ihre Grenzwertempfehlungen im Bedarfsfall dem neuesten Stand der Erkenntnisse an. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte des Anhangs 1a der 26. BImSchV dem aktuellen Erkenntnisstand der internationalen Strahlenhygiene hinsichtlich niederfrequenter elektromagnetischer Felder entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2013, 7 VR 13.12, Urt. v. 17. Dezember 2013, 4 A 1.13). Hinzu kommt, dass das Grenzwertkonzept in der letzten Novellierung der 26. BImSchV im Jahr 2013 bestätigt wurde. In der Anlage 10 der Planfeststellungsunterlagen sind die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs 1a der 26. BImSchV für den geplanten Bau der 380-kV- Freileitungen enthalten. Diese Nachweise erfolgen auf Grundlage der Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der aktuell gültigen Fassung. Im Verlauf der 380-kV- Höchstspannungsfreileitungen Osterath - Gohrpunkt, Bl und Gohrpunkt - Rommerskirchen, Bl. 4207, sind die Nachweise für den vorgesehenen Masttypen D48 und ABD47 zu erbringen. Die entsprechenden Nachweise wurden gemäß den weiter unten aufgeführten

15 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 14 von 18 Minimierungsmaßnahmen überarbeitet und sind in ihrer aktuellen Fassung als Anlagen beigefügt. Als Nachweis über die Einhaltung der magnetischen und elektrischen Feldstärkewerte gemäß 26. BImSchV wurden die maximalen Werte der elektrischen und magnetischen Felder für die Masttypen D48 und ABD47 mit Einbeziehung der parallel verlaufenden Freileitungen beim Betrieb der Leitungen berechnet. Als maßgebende Immissionsorte wurden dabei die Bereiche der nächsten Annäherung der geplanten Freileitungen an ein Flurstück, welches nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dient, ermittelt. (Hinweis: Im Leitungsbereich der Bl können keine Flächen identifiziert werden, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.) Nachfolgend wird dargestellt, welche Reduzierung Amprion aufgrund der durchgeführten Minimierungsmaßnahmen für die maßgeblichen Immissionsorte der geplanten Leitung 4206 erzielen konnte. Hierbei ist festzustellen, dass alle Werte bereits vor der Minimierung unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte lagen. Durch die Minimierungsmaßnahmen konnte der gesetzliche Grenzwert noch weiter unterschritten werden. Die Berechnungen hat Amprion wie gesetzlich gefordert an den maßgeblichen Einwirkungsorten mit der jeweils stärksten Exposition durchgeführt. Die Maximalwerte für die 50-Hz-Felder, die am ungünstigsten Punkt der maßgeblichen Immissionsorte erreicht werden können, liegen unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen für die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath - Gohrpunkt, Bl (Masttyp D48), bei parallel verlaufender 110-/220-/380-kV Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt Osterath, Bl. 4588, (Nachweis 1, Anlage 10.1) bei: 2,6 kv/m für das elektrische Feld und 22,5 µt für die magnetische Flussdichte. Die Werte vor Durchführung der unten geschilderten Minimierungsmaßnahmen betrugen: 4,1 kv/m für das elektrische Feld und 25,0 µt für die magnetische Flussdichte. Für die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath - Gohrpunkt, Bl (Masttyp D48), bei parallel verlaufender 110-/220-/380-kV Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt Osterath, Bl und 110-kV Bahnstromleitung Düsseldorf - Wickrath, Bl (Nachweis 2, Anlage 10.2) liegen die Maximalwerte für die 50-Hz-Felder am ungünstigsten Punkt der maßgeblichen Immissionsorte unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen bei: 2,5 kv/m für das elektrische Feld und 14,5 µt für die magnetische Flussdichte. Die Werte vor Durchführung der unten geschilderten Minimierungsmaßnahmen betrugen: 3,6 kv/m (50 Hz) / 1,1 kv/m (16,7 Hz) für das elektrische Feld und 20,0 µt (50 Hz) / 13,0 µt (16,7 Hz) für die magnetische Flussdichte. Für die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath - Gohrpunkt, Bl (Masttyp D48), bei parallel verlaufender 110-/220-/380-kV Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt Osterath, Bl und bei kreuzender 110-kV Hochspannungsfreileitung Holzbüttgen

16 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 15 von 18 Neusser Furth, Bl. 0814, (Nachweis 3, Anlage 10.3) liegen die Maximalwerte für die 50-Hz- Felder am ungünstigsten Punkt der maßgeblichen Immissionsorte unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen bei: 1,9 kv/m für das elektrische Feld und 12,0 µt für die magnetische Flussdichte. Die Werte vor Durchführung der unten geschilderten Minimierungsmaßnahmen betrugen: 2,0 kv/m für das elektrische Feld und 19,0 µt für die magnetische Flussdichte. Für die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath - Gohrpunkt, Bl (Masttyp ABD47), bei parallel verlaufender 110-/220-/380-kV Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen Osterath, Bl. 4570, (Nachweis 4, Anlage 10.4) liegen die Maximalwerte für die 50-Hz-Felder am ungünstigsten Punkt der maßgeblichen Immissionsorte unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen bei: 2,7 kv/m für das elektrische Feld und 16 µt für die magnetische Flussdichte. Die Werte vor Durchführung der unten geschilderten Minimierungsmaßnahmen betrugen: 4,0 kv/m für das elektrische Feld und 29,5 µt für die magnetische Flussdichte. Für die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath - Gohrpunkt, Bl (Masttyp D48), bei parallel verlaufender 110-/220-/380-kV Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen Osterath, Bl. 4570, (Nachweis 5, Anlage 10.5) liegen die Maximalwerte für die 50- Hz-Felder am ungünstigsten Punkt der maßgeblichen Immissionsorte unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen bei: 4,0 kv/m für das elektrische Feld und 26,0 µt für die magnetische Flussdichte. Die Werte vor Durchführung der unten geschilderten Minimierungsmaßnahmen betrugen: 4,7 kv/m für das elektrische Feld und 27,5 µt für die magnetische Flussdichte. Die Feldstärkewerte an allen anderen maßgebenden Immissionsorten sind geringer. Die in der 26. BImSchV festgelegten Anforderungen zum Schutz der Bevölkerung in elektromagnetischen Feldern werden durch die geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Osterath - Gohrpunkt, Bl und Gohrpunkt - Rommerskirchen, Bl. 4207, eingehalten. Einhaltung der Vorsorgeanforderungen (Minimierungsgebot) gem. 4 Abs. 2 der 26. BImSchV Nach der jüngsten Novellierung der 26. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 werden zusätzliche Anforderungen im Bereich der Vorsorge gestellt. Diese Anforderungen sehen bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen

17 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 16 von 18 wie dem hier geplanten Leitungsprojekt vor, dass die Möglichkeiten auszuschöpfen sind, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Das Nähere soll eine Verwaltungsvorschrift gemäß 48 Bundes-Immissionsschutzgesetz regeln, die allerdings bislang noch nicht vorliegt. Dennoch wurde dem Gebot der Minimierung elektrischer und magnetischer Felder bei der Planung Rechnung getragen. Folgende Minimierungsmaßnahmen der elektrischen und magnetischen Felder von Höchstspannungsfreileitungen werden vorliegend auf der Basis des derzeitigen Standes der Technik realisiert: Optimierung der Lage der einzelnen Phasenleiter zueinander; Anordnung der Leiter eines Drehstromsystems im Dreieck; Optimierung der Phasen- und Systemabstände; Anordnung mitgeführter Stromkreise. Welche Minimierungsmöglichkeiten umgesetzt werden können und welche Maßnahmen bei einer Freileitungsplanung sinnvoll sind, wird unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Einwirkungsbereich ermittelt. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenkriterien wurden in diesem Projekt mögliche Minimierungsmöglichkeiten entsprechend den Vorgaben der 26. BImSchV unter Berücksichtigung der Abgrenzung zu planerischen Optimierungsmaßnahmen identifiziert sowie in der Planung berücksichtigt und umgesetzt worden. So werden die durch die geplanten Höchstspannungsfreileitungen erzeugten elektrischen und magnetischen Felder durch eine feldreduzierende Anordnung der drei einzelnen Phasen (R, S, T) der neuen 380-kV-Stromkreise auf der Bl optimiert. Das gleiche gilt für die beiden 380-kV-Stromkreise der Bl Auf der Bestandsleitung Bl konnten auch eine feldreduzierende Anordnung der einzelnen Phasen zueinander nachträglich realisiert werden. Bei den beiden 220-kV-Stromkreise und die beiden 110-kV-Stromkreise der Bl und der Bl befinden sich die Phasen zueinander schon jetzt in einer optimierten Anordnung bezüglich der Feldwerte. Die genauen Phasenanordnungen sind Bestandteil der beigefügten überarbeiteten Anlage 10. Durch die Mitführung auf der Bl im Bereich zwischen Mast 22 und Mast 29 von zwei 220-kV-Stromkreisen und der beiden 110-kV-Stromkreise der Westnetz GmbH wird eine weitere Minimierungsmöglichkeit der EM-Feldwerte umgesetzt. Durch die Führung der beiden 110-kV-Stromkeise und der beiden 220-kV-Stromkreise auf der unteren Traverse und der darüber liegenden Travers des geplanten Masttypen ABD47 wird eine Abschirmung des elektrischen Feldes der feldbestimmenden 380-kV-Stromkreise, welche jeweils auf den oberen beiden Traversen verlaufen, erreicht. Eine weitere Minimierung wird gleichzeitig so auch durch den damit vergrößerten Bodenabstand der beiden 380-kV-Stromkreise umgesetzt. Der Masttyp ABD47 ermöglicht ebenso die Anordnung der drei Phasen der 380-kV-Stromkreise im Dreieck, was zu einer weiteren Minimierung der Feldwerte führt. Diese Minimierung trifft auch für den Masttyp D46 zu, der auf der Bl zum Einsatz kommt. Darüber hinaus wirken etwa eine Vergrößerung des Bodenabstandes der Leiterseile sowie seitliche Abstände zu Immissionsorten in Bezug auf Immissionen von elektromagnetischen Feldern reduzierend. So kann im Bereich des Stadtteils Neuss Reuschenberg durch die geplante Trassenführung der neuen Leitung Bl auf der westlichen Seite der bestehenden

18 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 17 von 18 Bl und damit auch westlich des bestehenden Trassenbandes der Abstand zur angrenzenden Wohnbebauung vergrößert werden. Zwischen dem Mast 31 und dem Mast 41 der Bl rückt die Leitung auf die westlich liegende Seite des heute bestehenden Trassenbandes und dadurch wird der Abstand zu einzelnen Häuser in diesem Bereich der Trasse vergrößert. Derartige Optionen unterfallen jedoch dem planerischen Abwägungsgebot und nicht dem Minimierungsgebot gem. der 26. BImSchV. Summationswirkungen nach 3 Abs. 3 der 26. BImSchV Gemäß 3 Abs. 3 der 26. BImSchV sind bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte alle Immissionen zu berücksichtigen, die durch andere Niederfrequenzanlagen sowie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz, die einer Standortbescheinigung nach 4 und 5 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder bedürfen, gemäß Anhang 2a entstehen. Zur praktischen Umsetzung dieser Anforderung wurde von den zuständigen Länderministerien und der BNetzA folgende Vorgehensweise festgelegt. Eine Summation mit elektromagnetischen Feldern des Frequenzbandes von 9 khz bis 10 MHz hat nur dann zu erfolgen, wenn sich in bis zu 300 m Entfernung eine zu betrachtende Hochfrequenzanlage befindet (s. hierzu auch Behördenportal der BNetzA zu ortsfesten Sendeanlagen im Frequenzbereich 9 khz bis 10 MHz). Dieser Regelung liegt die Einschätzung von messtechnischen Fachstellen hinsichtlich der Immissionsbeiträge von Hochfrequenz-Anlagen in dem Spektrum 9 khz bis 10 MHz zugrunde. Wesentliche Anteile der Immissionsbeiträge in diesem Frequenzbereich werden nur durch leistungsstarke Langwellen-, Mittelwellen- und Kurzwellensendeanlagen (LMK- Sendeanlagen) verursacht. Zu betrachtende Hochfrequenzanlagen sind laut EMF-Datenbank der BNetzA im Umkreis von mindestens 30 km rund um die Trasse des beantragten Vorhabens nicht vorhanden. Eine spezifische Berücksichtigung von Hochfrequenzanteilen bei der EM-Feldwertermittlung in den in Anlage 10 enthaltenen Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV ist daher in dem vorliegenden Projekt nicht erforderlich. Funkenentladungen nach 3 Abs. 4 der 26. BImSchV Der Effekt der sogenannten Funkenentladung (beispielsweise bei Aufladung eines Fahrrads oder eines Regenschirms unter einer Höchstspannungsfreileitung) ist physikalisch erklärbar. Verantwortlich ist hierfür das elektrische Feld der Freileitung. Es führt in leitfähigen Materialien zu einer Verschiebung von elektrischen Ladungsträgern, die Mikroentladungen zur Folge haben kann. Die spürbaren Effekte an der Hautoberfläche sind dadurch zu erklären, dass die metallenen Gegenstände im elektrischen Feld ein anderes Potential annehmen als die Person selbst. Bei Annäherung an die metallenen Teile des Fahrrades, des Regenschirms oder auch anderer Gegenstände kommt es dann zu einer Entladung. Die Wahrnehmung solcher Mikroentladungen hängt von Witterungsbedingungen sowie von anderen Einflussgrößen wie Größe der metallenen Objekte, Beschaffenheit von Kleidung und Schuhen usw. ab. Die hierbei hervorgerufenen Ströme bei der Entladung werden in ihrer Intensität unterschiedlich wahrgenommen, sie sind jedoch sehr klein und ungefährlich. Ein solcher Effekt ist vergleich-

19 Erläuterung 1. Planänderung Anlage 1 Seite 18 von 18 bar mit elektrostatischen Entladungserscheinungen, die vom Berühren von z.b. metallenen Türklinken bekannt sind. Dieser Effekt ist unabhängig von der Spannungsebene der Freileitungen und lässt sich nicht vollständig vermeiden. Erhebliche Belästigungen oder Schäden sind bei Einhaltung eines Wertes von 5 kv/m für das elektrische Feld aber auszuschließen. Dieser Wert wird auf den Leitungstrassen eingehalten oder unterschritten. Dortmund, gez. Karsten Spiecker

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