Franziskanisches Frühjahrssymposium 2011
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- Robert Schuster
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1 Franziskanisches Frühjahrssymposium 211 Finanzierung, Strukturen, Organisation der Pflege in Österreich Schwerpunkt Oberösterreich 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 1 Bevölkerungsprognose Oberösterreich 24 Oberösterreich 215 Oberösterreich Männer Frauen Männer Alter Frauen Männer Frauen Männer Anzahl Frauen Männer Anzahl Frauen Männer Anzahl Frauen 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 2 1
2 Altersverteilung 1.6 Altersstrukturveränderung (in 1.) Oberösterreich Einwohner in (Prognose-) Jahre 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 3 Franziskanisches Frühjahrssymposium 211 Österreich Allgemein 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 4 2
3 Pflegevorsorge und Finanzierung in Österreich Generell bundesweit geregelt Aufgaben und Kostentragung in Art. 15a B- VG geregelt Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (BGBl. Nr. 866/1993) 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 5 Artikel 1 Bundesweite Pflegevorsorge (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. (3) Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt. (4) Unter gleichen Voraussetzungen werden gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert. 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 6 3
4 Artikel 2 - Geldleistungen (1) Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist. (2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 3. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen. (3) Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor. (4) Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß 18f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vervielfachen. (5) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch. (6) Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden. 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 7 Artikel 3 - Sachleistungen (1) Die Länder verpflichten sich, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) für pflegebedürftige Personen zu sorgen, soweit zu deren Erbringung nicht Dritte gesetzlich verpflichtet sind. (2) Erbringen die Länder die dem Mindeststandard entsprechenden Sachleistungen (Art. 5) nicht selbst, so haben sie dafür zu sorgen, daß die sozialen Dienste bis zu dem in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen (Art. 6) festgelegten Bedarf qualitäts- und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von anderen Trägern erbracht werden. (3) Die Länder haben darauf hinzuwirken, daß von den Trägern der sozialen Dienste insbesondere die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ehrenamtlichkeit der Pflegekräfte soll weiterhin unterstützt werden. (4) Werden für die Erbringung der Pflegeleistungen Kostenbeiträge von den pflegebedürftigen Personen eingehoben, so sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 8 4
5 Artikel 4 - Organisation (1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste, aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden. (2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß a) alle angebotenen ambulanten, teilstationären und stationären Dienste koordiniert und b) Information und Beratung sichergestellt werden. 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 9 Weitere Bestimmungen Artikel 5 Mindeststandard der Sachleistungen Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste. (Anlage A) zu entsprechen. Artikel 6 Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen. Artikel 7 Sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegepersonen Der Bund verpflichtet sich, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Personen zu ermöglichen. 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 1 5
6 Artikel 1 - Finanzierung Finanzierung (1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses auf Grund kausaler Behinderungen geleistet wird. (2) Der Aufwand im Sinne des Artikel 3 ist von den Ländern zu tragen. 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 11 Weitere Bestimmungen Artikel 11 Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegevorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung berücksichtigen. (2) Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge informiert werden. Artikel 12 Arbeitskreis für Pflegevorsorge (1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten. (2) Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere - Empfehlungen über gemeinsame Ziele und Grundsätze für die Pflegevorsorge abzugeben, - Vorschläge für die Weiterentwicklung der Mindeststandards an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sowie der Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder zu erstatten, - jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen gemeinsamen Jahresbericht über die Pflegevorsorge zu erstellen, - sonstige Empfehlungen auszuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen, die für das Pflegeleistungssystem von gesamtösterreichischer Bedeutung sind oder gemeinsamer Regelung bedürfen. 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 12 6
7 Ausgaben für APH 25 Ausgaben für Alten- und Pflegeheime je Einwohner ,9 167,1 169,8 196,9 198,7 Beträge in , 118,5 135, 137,8 5 Bgld Sbg Ktn Tir Vbg Öst ohne Wien Nö Oö Stmk Quelle: Land OÖ, Abt. Statistik, Statistik Austria 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 13 Ausgaben für APH/EW 25 Ausgaben für Alten- und Pflegeheime in OÖ je Einwohner 1997 bis 28 Beiträge in ,6 96,2 13,4 114,3 123,2 13,5 137,4 143,1 154,2 17,7 174,3 196, Quelle: Land OÖ, Abt. Statistik, Statistik Austria 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 14 7
8 Ausgaben für Soziale Dienste Ausgaben für Soziale Dienste je Einwohner ,6 Beträge in ,2 15, 26,8 29,2 33,2 38,9 41,4 1,6 Bgld Stmk Tir Vbg Sbg Öst ohne Wien Ktn Nö Oö Quelle: Land OÖ, Abt. Statistik, Statistik Austria 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 15 Ausgaben für Soziale Dienste/EW 7 Ausgaben für Soziale Dienste in OÖ je Einwohner 1997 bis 28 Beiträge in ,4 29,7 33, 36,6 39,6 42,3 44,9 49,7 43,9 54,1 52,7 58, Quelle: Land OÖ, Abt. Statistik, Statistik Austria 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 16 8
9 Franziskanisches Frühjahrssymposium 211 Finanzierung, Strukturen, Organisation der Pflege in Oberösterreich 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 17 Nettokosten der Pflege in OÖ (Landespflegegeld + Heime + Mobile Pflege) 3 in Mio. Euro ,5 92, ,8 44,36 117,7 159,3 18,97 73, p 273,6 Gemeinden Land 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 18 9
10 Ausgaben - Einnahmen APH Beträge in Euro Ausgaben Einnahmen netto Mai 211 Mag. Michael Hammer 19 netto-leistungen reg. Träger APH SHV's Städte 1.. Beträge in Euro Mai 211 Mag. Michael Hammer 2 1
11 Träger der sozialen Hilfe (Organisation, Aufgaben, Kostentragung,..) - Oö. Sozialhilfegesetz Träger der sozialen Hilfe sind: das Land die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (regionale Träger) 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 21 Aufgaben des Landes die Vorsorge für soziale Hilfe + Sozialplanung a.) in stationären Einrichtungen - wie insbesondere Landespflegeund Betreuungszentren - sowie in Einrichtungen der Tagespflege und Tagesstrukturierung für psychisch Behinderte und Personen mit psychosozialem Betreuungsbedarf b.) durch spezifische Wohnformen einschließlich der erforderlichen Beratung und präventiven Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit c.) durch Arbeitsassistenz, Arbeitstraining oder Erprobung auf einem Arbeitsplatz sowie besondere Beratungsdienste für Hilfebedürftige d.) durch besondere Beratungsdienste für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind e.) durch Familienberatung 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 22 11
12 Aufgaben des Landes die Leistung von sozialer Hilfe gemäß lit. a bis e einschließlich der während der Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder in einer spezifischen Wohnform notwendig werdenden sozialen Hilfen und allfälliger Bestattungskosten von einmaligen Hilfen; nicht ausdrücklich geregelten besonderen sozialen Lagen. 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 23 Aufgaben des Landes Zur Besorgung der Vorsorgeaufgaben hat das Land die erforderlichen Einrichtungen entweder selbst zu schaffen und zu betreiben oder durch andere Träger sicherzustellen. Das Land soll den regionalen Trägern, Trägern von anerkannten Heimen und Trägern, die Partner sind, angemessene Beiträge für die Schaffung stationärer Einrichtungen und zur Erleichterung der Vorsorge für Einrichtungen gewähren (=Steuerungsmechanismen im Sinne der Sozialplanung) Weiters kann das Land sonstige Maßnahmen und insbesondere innovative Projekte für bestimmte Gruppen Hilfebedürftiger fördern, wenn damit den Zielen sozialer Hilfe entsprochen wird. Das Land soll die in Oberösterreich wohnhaften SeniorInnen im Wege der Gemeinden über Leistungen im Bereich der sozialen Hilfe informieren 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 24 12
13 Aufgaben der regionalen Träger die Vorsorge für soziale Hilfe, soweit nicht das Land vorzusorgen hat die Leistung sozialer Hilfe, soweit sie nicht das Land zu leisten hat 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 25 Aufgaben der regionalen Träger Zur Besorgung dieser Aufgabe (Vorsorge) haben die regionalen Träger die Einrichtungen (insbesondere Alten- und Pflegeheime) und Dienste (wie Mobile Betreuung und Hilfe und Hauskrankenpflege) entweder selbst zu schaffen und zu betreiben, oder gemeinsam mit anderen regionalen Trägern oder durch andere Träger sicherzustellen. Sozialsprengel (1-4. EW) und Sozialberatungsstellen Zur Erleichterung des Zugangs zu sozialer Hilfe haben die regionalen Träger im Einvernehmen mit der Landesregierung dezentrale Sozialberatungsstellen sicherzustellen Aufgaben Information über Hilfsangebote Entgegennahme von Hilfeanforderungen erste Abklärung des Hilfebedarfs Weitervermittlung an soziale Dienste, Behörden, SV-Trägern,.. 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 26 13
14 Organisationsform OÖ Darstellung Oö. LRH 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 27 Organe des SHV Verbandsversammlung Verbandsvorstand Obmann (Obfrau) Prüfungsausschus Personalbeirat 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 28 14
15 Einnahmen des SHV Darstellung Mag. Michael Wall, Abteilung Soziales Land OÖ 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 29 Ausgaben des SHV Darstellung Mag. Michael Wall, Abteilung Soziales Land OÖ 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 3 15
16 Umlageverfahren Darstellung Mag. Reinhard Exel, Abteilung Soziales Land OÖ 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 31 Alten- und Pflegeheim - Finanzierung Darstellung Mag. Reinhard Exel, Abteilung Soziales Land OÖ 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 32 16
17 Zahlungsströme Pflegegeld und Heimen Darstellung Mag. Reinhard Exel, Abteilung Soziales Land OÖ 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 33 Finanzierung MBH/HKP Darstellung Mag. Reinhard Exel, Abteilung Soziales Land OÖ 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 34 17
18 Mittel-/langfristige Finanzierung der Pflegevorsorge in Österreich 9. in Mio. Euro Aufwand für Sachleistungen Aufwand für Pflegegeld Quelle: WIFO, Mittel- und langfristige Finanzierung der Pflegevorsorge 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 35 Pflegefonds Bund und Länder kommen am 16. März 211 überein, dass Länder, Städte und Gemeinden bei der Bewältigung der zu erwartenden Pflegedienstleistungen zusätzlich unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll ein Pflegefonds dotiert werden. Nach FAG-Schlüssel beteiligen sich der Bund zu 2/3, Länder und Gemeinden zu 1/3. Die Gesamthöhe beträgt für Euro 685 Millionen, und zwar für das Jahr 211 Euro 1 Millionen, für das Jahr 212 Euro 15 Millionen, für das Jahr 213 Euro 2 Millionen und für das Jahr 214 Euro 235 Millionen. Die Mittel dürfen ausschließlich für die Pflege verwendet werden. Die Ausschüttung dieser Gelder wird in einem Bundesgesetz auf Basis des 12 Abs 2 F-VG (Pflegefondsgesetz) geregelt. Dieses beinhaltet die Schaffung einer adäquaten österreichweiten Pflegedienstleistungsstatistik und die Regelung der Auszahlung der Mittel auf Basis von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam fixierter, transparenter Kriterien. Die Mittelaufteilung auf die Bundesländer erfolgt nach dem im jeweiligen Jahr geltenden Bevölkerungsschlüssel. Die Aufteilung im Innenverhältnis zwischen Land und Gemeinden erfolgt nach tatsächlichen und nachgewiesenen Netto-Aufwendungen für Pflegedienstleistungen. Eine Arbeitsgruppe zur Strukturreform im Pflegebereich hat bis Ende 212 Ergebnisse vorzulegen, die eine Überführung dieser Lösung in den nächsten Finanzausgleich vorschlägt. 12.Mai 211 Mag. Michael Hammer 36 18
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