ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE (EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN)

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1 Europäisches Patentübereinkommen kommentiert durch Hansjörg Kley, 8400 Winterthur Inhalt ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE (EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN) TEXT DES ÜBEREINKOMMENS, DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG, DES ZENTRALISIERUNGSPROTOKOLLS, DES ANERKENNUNGSPROTOKOLLS, DES PROTOKOLLS ÜBER VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN, DES PERSONALSTANDSPROTOKOLLS UND DER GEBÜHRENORDNUNG herausgegeben vom Europäischen Patentamt 12. Auflage April 2006 Gültiger Stand per 1. Januar 2006 / (ABl 12/2006) PRÄAMBEL ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG VIERTER TEIL - ERTEILUNGSVERFAHREN FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN ZEHNTER TEIL - INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS ELFTER TEIL - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZWÖLFTER TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN Impressum; Änderungsstand, Rechtsstand Seite - x -. Druck: 19. März i -

2 Europäisches Patentübereinkommen kommentiert durch Hansjörg Kley, 8400 Winterthur Inhalt Inhaltsverzeichnis über die Regeln des EPÜ... VI Liste der zitierten Literatur... VIII Liste der verwendeten Abkürzungen... IX Vorwort zum «kommentierten EPÜ»... X VORWORT des EPA zur 12. Auflage... XI PRÄAMBEL I ERSTER TEIL ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN... 1 Kapitel I Allgemeine Vorschriften... 1 Artikel 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten... 1 Artikel 2 Europäisches Patent... 1 Artikel 3 Territoriale Wirkung... 1 Artikel 4 2 Europäische Patentorganisation... 1 Protokoll über den Personalbestand des EPA in Den Haag (Personalstandsprotokoll)... 1 Kapitel II Die Europäische Patentorganisation... 3 Artikel 5 3 Rechtsstellung... 3 Artikel 6 4 Sitz... 3 Artikel 7 5 Dienststellen des Europäischen Patentamts... 3 Artikel 8 Vorrechte und Immunitäten... 3 Artikel 9 Haftung... 3 Kapitel III Das Europäische Patentamt... 4 Artikel 10 6 Leitung... 4 Artikel 11 Ernennung hoher Beamter... 5 Artikel 12 Amtspflichten... 5 Artikel 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts... 5 Artikel 14 8 Sprachen des Europäischen Patentamts... 6 Artikel 15 9 Organe im Verfahren... 9 Artikel Eingangsstelle... 9 Artikel Recherchenabteilungen... 9 Artikel Prüfungsabteilungen Artikel Einspruchsabteilungen Artikel Rechtsabteilung Artikel Beschwerdekammern Artikel 22 Große Beschwerdekammer Artikel Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern Artikel Ausschließung und Ablehnung Artikel 25 Technische Gutachten Kapitel IV Der Verwaltungsrat Artikel 26 Zusammensetzung Artikel 27 Vorsitz Artikel Präsidium Artikel 29 Tagungen Artikel 30 Teilnahme von Beobachtern Artikel 31 Sprachen des Verwaltungsrats Artikel 32 Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung Artikel Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen Artikel 34 Stimmrecht Artikel 35 Abstimmungen Artikel 36 Stimmenwägung Kapitel V Finanzvorschriften Artikel Finanzierung des Haushalts Artikel Eigene Mittel der Organisation Artikel 39 Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren Artikel 40 Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge Artikel 41 Vorschüsse Artikel Haushaltsplan Artikel 43 Bewilligung der Ausgaben Artikel 44 Mittel für unvorhergesehene Ausgaben Artikel 45 Haushaltsjahr Artikel 46 Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans Artikel 47 Vorläufige Haushaltsführung Artikel 48 Ausführung des Haushaltsplans Artikel 49 Rechnungsprüfung Artikel Finanzordnung Artikel 51 Gebührenordnung Druck: 19. März ii -

3 Europäisches Patentübereinkommen kommentiert durch Hansjörg Kley, 8400 Winterthur Inhalt ZWEITER TEIL MATERIELLES PATENTRECHT Kapitel I Patentierbarkeit Artikel Patentfähige Erfindungen Artikel Ausnahmen von der Patentierbarkeit Artikel Neuheit Artikel 55 Unschädliche Offenbarungen Artikel Erfinderische Tätigkeit Artikel Gewerbliche Anwendbarkeit Kapitel II Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung Artikel Recht zur Anmeldung europäischer Patente Artikel 59 Mehrere Anmelder Artikel Recht auf das europäische Patent Artikel Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll) Artikel 62 Anspruch auf Erfindernennung Kapitel III Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung Artikel Laufzeit des europäischen Patents Artikel Rechte aus dem europäischen Patent Artikel 65 Übersetzung der europäischen Patentschrift Artikel Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung Artikel Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung Artikel Wirkung des Widerrufs des europäischen Patents Artikel 69 43/44 Schutzbereich Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ Artikel Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents Kapitel IV Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Kapitel IV Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Artikel 71 Übertragung und Bestellung von Rechten Artikel 72 Rechtsgeschäftliche Übertragung Artikel 73 Vertragliche Lizenzen Artikel 74 Anwendbares Recht DRITTER TEIL DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG Kapitel I Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung Artikel 75 Einreichung der europäischen Patentanmeldung Artikel Europäische Teilanmeldung Artikel 77 Übermittlung europäischer Patentanmeldungen Artikel 78 Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung Artikel Benennung von Vertragsstaaten Artikel Anmeldetag Artikel 81 Erfindernennung Artikel Einheitlichkeit der Erfindung Artikel Offenbarung der Erfindung Artikel Patentansprüche Artikel 85 Zusammenfassung Artikel Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung Kapitel II Priorität Artikel Prioritätsrecht Artikel Inanspruchnahme der Priorität Artikel Wirkung des Prioritätsrechts VIERTER TEIL ERTEILUNGSVERFAHREN Artikel Eingangsprüfung Artikel Formalprüfung Artikel 92 Erstellung des europäischen Recherchenberichts Artikel Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Artikel 94 Prüfungsantrag Artikel 95 Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags Artikel 96 Prüfung der europäischen Patentanmeldung Artikel Zurückweisung oder Erteilung Artikel Veröffentlichung der europäischen Patentschrift Druck: 19. März iii -

4 Europäisches Patentübereinkommen kommentiert durch Hansjörg Kley, 8400 Winterthur Inhalt FÜNFTER TEIL EINSPRUCHSVERFAHREN Artikel Einspruch Artikel Einspruchsgründe Artikel Prüfung des Einspruchs Artikel Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents Artikel 103 Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift Artikel Kosten Artikel Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers SECHSTER TEIL BESCHWERDEVERFAHREN Artikel Beschwerdefähige Entscheidungen Artikel Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte Artikel Frist und Form Artikel Abhilfe Artikel Prüfung der Beschwerde Artikel Entscheidung über die Beschwerde Artikel Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer SIEBENTER TEIL GEMEINSAME VORSCHRIFTEN Kapitel I Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Kapitel I Allgemeine Vorschriften für das Verfahren Artikel Rechtliches Gehör Artikel Ermittlung von Amts wegen Artikel 115 Einwendungen Dritter Artikel Mündliche Verhandlung Artikel Beweisaufnahme Artikel 118 Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents Artikel 119 Zustellung Artikel 120 Fristen Artikel Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung Artikel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Artikel Änderungen Artikel 124 Angaben über nationale Patentanmeldungen Artikel Heranziehung allgemeiner Grundsätze Artikel 126 Beendigung von Zahlungsverpflichtungen Kapitel II Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden Artikel Europäisches Patentregister Artikel 128 Akteneinsicht Artikel 129 Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen Artikel 130 Gegenseitige Unterrichtung Artikel 131 Amts- und Rechtshilfe Artikel 132 Austausch von Veröffentlichungen Kapitel III Vertretung Artikel Allgemeine Grundsätze der Vertretung Artikel Zugelassene Vertreter ACHTER TEIL AUSWIRKUNG AUF DAS NATIONALE RECHT Kapitel I Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung Artikel 135 Umwandlungsantrag Artikel 136 Einreichung und Übermittlung des Antrags Artikel 137 Formvorschriften für die Umwandlung Kapitel II Nichtigkeit und ältere Rechte Artikel 138 Nichtigkeitsgründe Artikel Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag Kapitel III Sonstige Auswirkungen Artikel 140 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate Artikel 141 Jahresgebühren für das europäische Patent NEUNTER TEIL BESONDERE ÜBEREINKOMMEN Artikel 142 Einheitliche Patente Artikel 143 Besondere Organe des Europäischen Patentamts Artikel 144 Vertretung vor den besonderen Organen Artikel 145 Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats Artikel 146 Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben Artikel 147 Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren Artikel 148 Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Artikel Gemeinsame Benennung Druck: 19. März iv -

5 Europäisches Patentübereinkommen kommentiert durch Hansjörg Kley, 8400 Winterthur Inhalt ZEHNTER TEIL INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS Artikel Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Artikel 151 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt Artikel 152 Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung Artikel Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt Artikel 154 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde Artikel 155 Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Artikel 156 Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt Artikel 157 Internationaler Recherchenbericht Artikel 158 Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung an das Europäische Patentamt ELFTER TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 159 Verwaltungsrat während einer Übergangszeit Artikel 160 Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit Artikel 161 Erstes Haushaltsjahr Artikel 162 Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts Artikel 163 Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit ZWÖLFTER TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 164 Ausführungsordnung und Protokolle Artikel 165 Unterzeichnung - Ratifikation Artikel 166 Beitritt Artikel /118 Vorbehalte Artikel 168 Räumlicher Anwendungsbereich Artikel Inkrafttreten Artikel 170 Aufnahmebeitrag Artikel 171 Geltungsdauer des Übereinkommens Artikel Revision Artikel 173 Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten Artikel 174 Kündigung Artikel 175 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte Artikel 176 Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats Artikel 177 Sprachen des Übereinkommens Artikel 178 Übermittlungen und Notifikationen PROTOKOLL ÜBER DIE ZENTRALISIERUNG DES EUROPÄISCHEN PATENTSYSTEMS UND SEINE EINFÜHRUNG (ZENTRALISIERUNGSPROTOKOLL) PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION (PROTOKOLL ÜBER VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN) Richtlinien für die Prüfung im europäischen Patentamt Allgemeine Einleitung Teil A Richtlinien für die Formalprüfung Teil B Richtlinien für die Recherche Teil C Richtlinien für die Sachprüfung Teil D Richtlinien für das Einspruchsverfahren Teil E Richtlinien für allgemeine Verfahrensfragen Verzeichnis der Rechtsauskünfte (RA) geordnet nach Aktenzeichnen Rechtsprechung der Beschwerdekammern TEIL I PATENTIERBARKEIT TEIL II ANFORDERUNGEN AN DIE PATENTANMELDUNG TEIL III ÄNDERUNGEN TEIL IV PRIORITÄT TEIL V RECHT AUF DAS EUROPÄISCHE PATENT TEIL VI GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERFAHREN VOR DEM EPA TEIL VII VERFAHREN VOR DEM EPA TEIL VI II VERFAHREN VOR DER DISZIPLINARKAMMER TEIL IX DAS EPA ALS PCT-BEHÖRDE TEIL X INSTITUTIONELLE FRAGEN Druck: 19. März v -

6 Europäisches Patentübereinkommen kommentiert durch Hansjörg Kley, 8400 Winterthur Inhalt Inhaltsverzeichnis über die Regeln des EPÜ Die Auflistung ist nach der Reihenfolge der Regeln und nicht nach der Ordnung der Seitenzahlen. Regel 1 Ausnahmen von den Vorschriften über die Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren... 7 Regel 2 Ausnahmen von den Vorschriften über die Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren... 7 Regel 3 (gestrichen)... 7 Regel 4 Sprache der europäischen Teilanmeldung... 7 Regel 4 Sprache der europäischen Teilanmeldung Regel 5 Beglaubigung von Übersetzungen... 7 Regel 6 Fristen und Gebührenermäßigung... 7 Regel 7 Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung... 7 Regel 8 Patentklassifikation Regel 9 Geschäftsverteilung für die erste Instanz Regel 10 Präsidium der Beschwerdekammern Regel 11 Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlaß ihrer Verfahrensordnung Regel 12 Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts Regel 13 Aussetzung des Verfahrens Regel 14 Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung Regel 15 Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten Regel 16 Teilweiser Rechtsübergang aufgrund einer Entscheidung Regel 17 Einreichung der Erfindernennung Regel 17 Einreichung der Erfindernennung Regel 18 Bekanntmachung der Erfindernennung Regel 19 Berichtigung der Erfindernennung Regel 20 Eintragung von Rechtsübergängen (en: Registering a transfer) Regel 21 Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten Regel 22 Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen Regel 23 Ausstellungsbescheinigung Regel 23a Frühere Anmeldung als Stand der Technik Regel 23b Allgemeines und Begriffsbestimmungen Regel 23c Patentierbare biotechnologische Erfindungen Regel 23d Ausnahmen von der Patentierbarkeit Regel 23e Der menschliche Körper und seine Bestandteile Regel 24 Allgemeine Vorschriften Regel 25 Vorschriften für europäische Teilanmeldungen Regel 26 Erteilungsantrag Regel 27 Inhalt der Beschreibung Regel 27a Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen Regel 28 Hinterlegung von biologischem Material Regel 28a Erneute Hinterlegung von biologischem Material Regel 29 Form und Inhalt der Patentansprüche Regel 29 Form und Inhalt der Patentansprüche Regel 30 Einheitlichkeit der Erfindung Regel 30 Einheitlichkeit der Erfindung Regel 31 Gebührenpflichtige Patentansprüche Regel 31 Gebührenpflichtige Patentansprüche Regel 32 Form der Zeichnungen Regel 33 Form und Inhalt der Zusammenfassung Regel 33 Form und Inhalt der Zusammenfassung Regel 34 Unzulässige Angaben Regel 35 Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen Regel 36 Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung Regel 36 Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung Regel 37 Fälligkeit Regel 38 Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen Regel 38a Ausstellung von Prioritätsunterlagen Regel 39 Mitteilung aufgrund der Eingangsprüfung Regel 40 Prüfung bestimmter Formerfordernisse Regel 41 Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen Regel 42 Nachholung der Erfindernennung Regel 42 Nachholung der Erfindernennung Regel 43 Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen Regel 44a Erweiterter europäischer Recherchenbericht Regel 44 Inhalt des europäischen Recherchenberichts Regel 45 Unvollständige Recherche Regel 46 Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit Regel 47 Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung Regel 48 Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung Regel 49 Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte Regel 50 Mitteilungen über die Veröffentlichung Druck: 19. März vi -

7 Europäisches Patentübereinkommen kommentiert durch Hansjörg Kley, 8400 Winterthur Inhalt Regel 51(9) Prüfungsverfahren Regel 51 Prüfungsverfahren Regel 52 Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder Regel 53 Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung und Form der europäischen Patentschrif Regel 54 Urkunde über das europäische Patent Regel 55 Inhalt der Einspruchsschrift Regel 56 Verwerfung des Einspruchs als unzulässig Regel 57 Vorbereitung der Einspruchsprüfung Regel 57a Änderung des europäischen Patents Regel 58 Prüfung des Einspruchs Regel 59 Anforderung von Unterlagen Regel 60 Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen Regel 61 Rechtsübergang des europäischen Patents Regel 61 Rechtsübergang des europäischen Patents Regel 61a Unterlagen im Einspruchsverfahren Regel 61a Unterlagen im Einspruchsverfahren Regel 62 Form der neuen europäischen Patentschrift im Einspruchsverfahren Regel 62a Neue Urkunde über das europäische Patent Regel 63 Kosten Regel 64 Inhalt der Beschwerdeschrift Regel 65 Verwerfung der Beschwerde als unzulässig Regel 66 Prüfung der Beschwerde Regel 67 Rückzahlung der Beschwerdegebühr Regel 68 Form der Entscheidungen Regel 69 Feststellung eines Rechtsverlusts Regel 70 Unterschrift, Name, Dienstsiegel Regel 71 Ladung zur mündlichen Verhandlung Regel 71a Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Regel 72 Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt Regel 73 Beauftragung von Sachverständigen Regel 74 Kosten der Beweisaufnahme Regel 75 Beweissicherung Regel 76 Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen Regel 76 Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen Regel 77 Allgemeine Vorschriften über Zustellungen Regel 78 Zustellung durch die Post Regel 79 Zustellung durch unmittelbare Übergabe Regel 80 Öffentliche Zustellung Regel 81 Zustellung an Vertreter Regel 82 Heilung von Zustellungsmängeln Regel 83 Berechnung der Fristen Regel 84 Dauer der Fristen Regel 84a Verspäteter Zugang von Schriftstücken Regel 85 Verlängerung von Fristen Regel 85a Nachfrist für Gebührenzahlungen Regel 85b Nachfrist für die Stellung des Prüfungsantrags Regel 86 Änderung der europäischen Patentanmeldung Regel 87 Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten Regel 88 Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen Regel 89 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen Regel 89 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen Regel 90 Unterbrechung des Verfahrens Regel 91 Verzicht auf Beitreibung Regel 92 Eintragungen in das europäische Patentregister Regel 93 Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile Regel 94 Durchführung der Akteneinsicht Regel 95 Auskunft aus den Akten Regel 95a Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten Regel 96 Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts Regel 97 Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten Regel 98 Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung Regel 99 Verfahren bei Rechtshilfeersuchen Regel 100 Bestellung eines gemeinsamen Vertreters Regel 101 Vollmacht Regel 102 Änderungen in der Liste der Vertreter Regel 103 Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen Regel 104 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt Regel 105 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Regel 106 Die nationale Gebühr (bis : R. 104b (1)b) Druck: 19. März vii -

8 Europäisches Patentübereinkommen kommentiert durch Hansjörg Kley, 8400 Winterthur Inhalt Regel 107 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase Regel 107 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase Regel 108 Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse Regel 109 Änderung der Anmeldung Regel 110 Gebührenpflichtige Patentansprüche Folgen bei Nichtzahlung Regel 111 Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt Regel 112 Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt Liste der zitierten Literatur RIPPE/GALL Klaus-Dieter Rippe / Günter Gall Europäische und internationale Patentanmeldungen 1998; Carl Heymanns Verlag KG Köln. Berlin. München SCHULTE Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen 7., neu bearbeitete und erweiterte Auflage herausgegeben von Dr. Rainer Schulte Carl Heymanns Verlag KG Köln. Berlin. München SINGER/STAUDER Europäisches Patentübereinkommen Herausgegeben von Margarete Singer und Dieter Stauder 2. Auflage, 2000 Carl Heymanns Verlag KG Köln. Berlin. München Sic! Mttl DE-PatAnw Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht Postfach Bern Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Carl Heymanns Verlag KG Postfach München Druck: 19. März viii -

9 Europäisches Patentübereinkommen kommentiert durch Hansjörg Kley, 8400 Winterthur Inhalt Liste der verwendeten Abkürzungen und Akronyme a Jahr ABl Amtsblatt des EPA; ABl EPA abw. abweichend af Alte Fassung Art. Artikel AO Ausführungsordnung AT Anmeldetag, je nach Kontext auch Österreich BEST Bringing examination and search together Beschl Beschluss BK Beschwerdekammer d Tag DO Designated Office, Bestimmungsamt, office désigné DV Durchführungsvorschriften zum EPÜ; Règles d'application de la CBE; Ancillary Regulations to the EPC EERB Erweiterter Europäischer Recherchenbericht; fr RREE EESR Extended European Search Report; fr RREE EntschG Entscheidungsgründe EP Europäisches Patent oder 2-Buchstaben-Code für EPA gemäss OMPI Norme ST.3 EPA Europäisches Patentamt epa Europäische Patentanmeldung epi Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter EO Elected Office, ausgewähltes Amt, office élu et erfinderische Tätigkeit ET Einreichetag, Tag der Einreichung EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EV Erstreckungsverordnung GBK Grosse Beschwerdekammer Ggs Gegensatz IA Internationale Anmeldung nach dem PCT IB Internationales Büro; bei der OMPI idr in der Regel is, isv Im Sinne, im Sinne von ISA International Search Agency, PCT IPEA International Preliminary Examination Authority, PCT ivm in Verbindung mit JG Jahresgebühr KLY Kley Mttl Mitteilung Mt, Mte Monat, Monate NatR Broschüre des EPA «Nationales Recht» ovb offenkundige Vorbenutzung OMPI Organisation mondiale de la propriété intellectuelle, Genève ; (=WIPO) OT Offenlegungstag, Veröffentlichungstag p. Seite PI Patentinhaber Präs Präsident, Präsident des EPA PT Prioritätstag, je nach Kontext auch Portugal R. Regel RA Rechtsauskunft des EPA RdZiff Randziffer RiLi Richtlinien für die Prüfung im EPA; Directives relatives à l'examen pratiqué à l'oeb; Guidelines for examination in the EPO RO Receiving Office, zuständiges Anmeldeamt nach dem PCT RREE Rapport de recherche européenne élargi RSP Rechtsprechung des EPA, ebenso Buch 4. Auflage RSP2005 Sonderbeilage zum ABl 2006, Rechtsprechung der Beschwerekammern im Jahr 2005; ebenso für andere Jahre StdT Stand der Technik TA Teilanmeldung TRIPS Agreement on Trade Related Intellectual Property Rights vawg von Amtes wegen UPOV International Union for the Protection of New Varieties of Plants VB Vorbenutzung VGBK Verfahrensordnung der Grossen Beschwerdekammer VOBK Verfahrensordnung der Beschwerdekammern VR Verwaltungsrat WB Weiterbehandlung wg wegen WE Wiedereinsetzung WE+ WB- WE+ möglich, WB- nicht möglich, usw. Druck: 19. März ix -

10 Europäisches Patentübereinkommen kommentiert durch Hansjörg Kley, 8400 Winterthur Inhalt Vorwort zum «kommentierten EPÜ» Diese Unterlage «kommentiertes EPÜ» ist als Arbeitsunterlage für die Europäische Qualifikationsprüfung EQE und für die Klärung von Verfahrens- und Rechtsfragen in der praktischen täglichen Arbeit gedacht. Diese Unterlage ersetzt die Primärliteratur wie ABl EPA; RSP und die Sekundärliteratur wie SINGER/STAUDER etc. in keiner Weise. Diese Unterlage enthält keine relevanten Informationen zu den Patentierungsausnahmen gemäss Art. 53 b) «biologische/mikrobiologische Verfahren». Im zehnten Kapitel wurden einige EP-spezifische Erläuterungen zum PCT aufgenommen. 1. Der gegenwärtige Stand (siehe Seite 1 und unten Änderungsstand) beinhaltet das «EPÜ 12. Auflage April 2006», sowie seither erfolgte Änderungen einschließlich dazu korrespondierende Beschlüsse des Präsidenten des EPA und Mitteilungen des EPA. 2. Verwendete Notation 2.1 T97/0323, T00/0244, G99/0001, J98/0017; Form gemäss espace legal CD, nicht gemäss RSP: T 95/931. Zur leichteren Nachvollziehbarkeit der angegebenen Entscheidungsätze werden zunehmend die Quellen, wie ABl; RSP, RSP200x angegeben. 2.2 ABl 2002,249; nicht: ABl. EPA 2002, 249ff; auch nicht: ABl 2002/249. Die Angabe ABl jjjj,nnn bezieht sich stets auf die erste Seite des betreffenden Beschlusses oder Mitteilung. ABl 6/2005 = ABl Juni Angekündigte oder noch nicht erfolgte Publikationen von Beschlüssen/Entscheidungen sind mit ABl 2007,nnn angegeben. 2.3 Rechtsauskünfte werden wie üblich zitiert als RA nn/jj; also z.b. RA 15/05 (rev 2). 2.4 Sprachen wie englisch, finnisch, etc. werden angegeben gemäss ISO Code alpha-2 mit «en», «fi», usw. 2.5 Länder und regionale Verbände werden angegeben gemäss OMPI Normes ST.3 «Norme recommandée concernant les codes à deux lettres pour la représentation des états, autres entités et organisations intergouvernementales». 3 Da die GebO nicht Teil des EPÜ ist, wird die GebO in diesem Dokument auch nicht kommentiert. An einzelnen Stellen sind jedoch Hinweise zur GebO angegeben, wenn dies zum Verständnis eines Sachverhaltes beitragen kann. 4. Einige Kommentare und Hinweise sind eher individueller Art und daher mit «KLY» gekennzeichnet. 5. Für die Folgen allfälliger Fehler wird jede Haftung ausgeschlossen. Bei der Feststellung allfälliger Fehler oder dem Auftreten von Unklarheiten wird um Mitteilung gebeten an: KLEY, Hansjörg Aeckerwiesenstr. 11 CH Winterthur hansjoerg@kley.ch Änderungsstand (Ausschliesslich inhaltliche Änderungen werden aufgeführt, nur letzte zwei Generationen im Detail) Datum Status 12. November 2003 Erste Publikation in PDF auf Dezember 2003 Nachführung bis ABl 12/ Dezember 2004 Nachführung bis ABl 12/ Dezember 2005 Nachführung bis ABl 12/ Dezember 2006 Nachführung bis ABl 12/ März 2007 Korrekturen der Seiten 53/54; 75/76; 99/100; 111/112; ; ; 169/170: Korrekturen aufgrund von mehreren Hinweisen aus Berlin, aus München, von der BMW-Group und vom EPA. Fassung bleibt bis auf Schreibfehlerkorrektur eingefroren. Rechtsstand EPÜ 1. Januar 2006 Rechtsstand AO 1. Juli 2005 Rechtsstand GebO 1. April 2006 Druck: 19. März x -

11 Europäisches Patentübereinkommen kommentiert durch Hansjörg Kley, 8400 Winterthur Inhalt VORWORT des EPA zur 12. Auflage (Gekürzt/redigiert durch KLY, adaptiert auf diese kommentierte Fassung) Diese vorliegende 12. Auflage des Europäischen Patentübereinkommens enthält die Texte des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in der Fassung vom 1. Januar 2006 und seiner Ausführungsordnung in Fassung vom 1. Juli 2005, des Zentralisierungsprotokolls vom 5. Oktober 1973, des Anerkennungsprotokolls vom 5. Oktober 1973, des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten vom 5. Oktober 1973 und der Gebührenordnung in der Fassung vom 1. April Von der Diplomatischen Konferenz 2000 (siehe ABl 2001, Sonderausgabe Nr. 4) wurden am zahlreiche Änderungen des EPÜ angenommen. Vorläufig anwendbar und damit unmittelbar wirksam sind die Änderungen der Artikel 16, 17, 18, 37, 38, 42 und 50 EPÜ, des Zentralisierungsprotokolls und das Personalstandsprotokoll. Diese neuen Vorschriften wurden zusätzlich zu den bestehenden Texten aufgenommen. In der 12. Auflage sind folgende Beschlüsse des Verwaltungsrats berücksichtigt: - Beschluss vom 7. Juni 2002 zur Änderung der Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, ABl 2002,429; - Beschluss vom 24. Oktober 2002 zur Änderung der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter, ABl 2002,565; - Beschluss vom 12. Dezember 2002 zur Genehmigung von Änderungen der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, ABl 2003,58; - Beschluss vom 12. Dezember 2002 zur Genehmigung von Änderungen der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, ABl 2003,61; - Beschluss vom 5. Juni 2003 zur Einsetzung eines Präsidiums des Verwaltungsrats, ABl 2003,333; - Beschluss vom 30. Oktober 2003 zur Änderung der Gebührenordnung - Artikel 2 Nummer 2 -, ABl 2003,531; - Beschluss vom 30. Oktober 2003 betreffend die Einsetzung des Präsidiums des Verwaltungsrats, ABl 2003,579; - Beschluss vom 4. Dezember 2003 zur Änderung der Gebührenordnung - Artikel 2 Nummer 1 -, ABl 2004,3; - Beschluss vom 17. Juni 2004 zur Änderung der Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, ABl 2004,361; - Beschluss vom 29. Oktober 2004 zur Genehmigung einer Änderung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, ABl 2004,541; - Beschluss vom 9. Dezember 2004 zur Änderung der Ausführungsordnung - Regel 44a - und der Gebührenordnung - Artikel 2 Nummern 2 und 6, Artikel 10 -, ABl 2005,5; - Beschluss vom 9. Dezember 2004 zur Änderung der Ausführungsordnung - Regel 51 (4) -, ABl 2005,8; - Beschluss vom 9. Dezember 2004 zur Änderung der Gebührenordnung - Artikel 2 Nummern 12 und 13 -, ABl 2005,10; - Beschluss vom 9. Dezember 2004 zur Änderung der Ausführungsordnung - Regeln 54 und und der Gebührenordnung - Artikel 2 Nummer 3c -, ABl 2005, 11; - Beschluss vom 10. Juni 2005 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, ABl 2005,422; - Beschluss vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des EPÜ - Artikel 97 (4) und (5) -, ABl 2005,545; - Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, ABl 2005,546, ABl 2005,548; - Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 zur Änderung der Gebührenordnung - Artikel 2 - und zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, ABl 2006,8; ABl 2006,13. Die vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens am 7. Oktober 1977 beschlossenen Änderungen des Übereinkommens, der Ausführungsordnung und der Gebührenordnung sind in Fußnoten zu den betroffenen Bestimmungen kenntlich gemacht. Sie weisen das Datum des entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und die Fundstelle seiner Veröffentlichung im Amtsblatt des Europäischen Patentamts (ABl) aus. Druck: 19. März xi -

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13 PRÄAMBEL Die Vertragsstaaten - in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken, in dem Bestreben, einen solchen Schutz in diesen Staaten durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren und durch die Schaffung bestimmter einheitlicher Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente zu erreichen, in dem Bestreben, zu diesen Zwecken ein Übereinkommen zu schließen, durch das eine Europäische Patentorganisation geschaffen wird und das ein Sonderabkommen im Sinn des Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und einen regionalen Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 darstellt, Beachte 1. Das EPÜ ist ein Sonderübereinkommen nach PVÜ Art. 19. Kein Zurückbleiben hinter der PVÜ erlaubt, siehe J80/0015: Orientierung an Auslegung der PVÜ. 2. Das EPÜ ist regionaler Patentvertrag nach PCT Art Aber: Die EPO (Rechtsperson ist die Organisation) ist weder Mitglied der PVÜ noch des PCT, daher auch eigene Prioritätsregelung im EPÜ Art. 87 bis Art. 89. sind wie folgt übereingekommen: PVÜ Art. 19 Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln untereinander Sonderabkommen (z. B. EPÜ, MMA, HMA) zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abkommen den Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. PCT Art. 45: REGIONALE PATENTVERTÄGE (1) In einem Vertrag, in dem die Erteilung regionaler Patente vorgesehen ist («regionaler Patentvertrag») und nach dem alle gemäß Art. 9 zur Einreichung internationaler Patentanmeldungen befugten Personen das Recht haben, die Erteilung eines solchen regionalen Patents zu beantragen, kann bestimmt werden, daß internationale Anmeldungen, durch die ein Mitgliedsstaat sowohl des regionalen Patentvertrags als auch dieses Vertrags als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, als Anmeldungen für die Erteilung regionaler Patente eingereicht werden können. (2) In dem nationalen Recht des genannten Staates kann vorgesehen sein, daß jede Bestimmung oder Auswahl eines solchen Staates in der internationalen Anmeldung als Hinweis auf den Wunsch anzusehen ist, ein regionales Patent nach dem regionalen Patentvertrag zu erhalten. Anmerkung zu PCT Art. 45(2): Dies wird so gesehen in BE, FR, IT, NL, GR, MC, IE, CY, SI: Für diese Staaten kann keine nationale Phase eingeleitet werden. Für einen Patentschutz in den obgenannten Ländern ist die regionale Phase beim EPA einzuleiten. Druck: 19. März 2007 Präambel

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15 ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN Art ERSTER TEIL ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN Kapitel I Artikel 1 Allgemeine Vorschriften Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten 1 gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen. 1 Die derzeit (1. Juli 2005) 31 Vertragsstaaten sind: AT, BE, BG, CH, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FI, FR, GB, GR, HU, IE, IS, IT LI, LT, LU, LV, MC, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, TR. Art. 164 Ausführungsordnung und Protokolle Aus Art. 164 ergeben sich folgende «Bestandteile» des EPÜ: - «EPÜ - Artikel», das EPÜ im engeren Sinne; - Ausführungsordnung AO; - Anerkennungsprotokoll; - Immunitätsprotokoll; - Auslegungsprotokoll zu Art. 69; - Zentralisierungsprotokoll und ausserhalb des Art Personalstandsprotokoll. Beachte: Die Gebührenordnung GebO ist auf Art. 33(2) d) und Art. 51 gestützt und nicht Teil des EPÜ. Protokoll über den Personalbestand des EPA in Den Haag (Personalstandsprotokoll) vom 29. November 2000 Die Europäische Patentorganisation gewährleistet, dass der Anteil der Planstellen des EPA, der nach dem Organisationsund Stellenplan für das Jahr 2000 auf den Dienstort Den Haag entfällt, im Wesentlichen unverändert bleibt. Eine Änderung der Zahl der auf den Dienstort Den Haag entfallenden Planstellen, die im Interesse des guten Funktionierens des EPA erforderlich wird und eine Abweichung von dem oben genannten Anteil um mehr als zehn Prozent zur Folge hat, bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrats der Organisation auf Vorschlag des Präsidenten des EPA nach Konsultation mit den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande. 1 1 In das Europäische Patentübereinkommen als dessen Bestandteil aufgenommen durch die Akte zur Revision des EPÜ vom und vorläufig anwendbar ab ; ABl 2001, Sonderausgabe Nr. 4. Artikel 2 Europäisches Patent (1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet. (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt. Artikel 3 Territoriale Wirkung Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden. Artikel 4 2 Europäische Patentorganisation (1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet. (2) Die Organe der Organisation sind: a) das Europäische Patentamt; b) der Verwaltungsrat. (3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird. 2 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G88/0005, G88/0007, G88/0008. Art. 63 Laufzeit des europäischen Patents 64 Rechte aus dem europäischen Patent 65 Übersetzung der europäischen Patentschrift 68 Wirkung des Widerrufs des europäischen Patents 69 Schutzbereich 70 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents Einspruchsverfahren 142 Einheitliche Patente R. 61 Rechtsübergang des europäischen Patents Art. 79 Benennung von Vertragsstaaten 149 Gemeinsame Benennung (CH/LI) Art Das Europäische Patentamt Der Verwaltungsrat Druck: 19. März

16 ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN Art Vertragsstaaten, in chronologischer Reihenfolge gemäss der Aufnahme in das EPÜ: Land In Kraft seit ABl BE Belgien 7. Oktober 1977 CH Schweiz 7. Oktober 1977 DE Deutschland 7. Oktober 1977 FR Frankreich 7. Oktober 1977 GB Grossbritanien 7. Oktober 1977 LU Luxemburg 7. Oktober 1977 NL Niederlande (ohne Nieder- 7. Oktober 1977 ländische Antillen und Aruba) SE Schweden 1. Mai 1978 IT Italien 1. Dezember 1978 AT Österreich 1. Mai 1979 LI Liechtenstein 1. April 1980 ES Spanien 1. Oktober 1986 ABl 1986,199 GR Griechenland 1. Oktober 1986 ABl 1986,199 DK Dänemark (ohne Grönland und Faröer Inseln) 1. Januar 1990 ABl 1989,364 ABl 1989,479 MC Monaco 1. Dezember 1991 ABl 1991,549 PT Portugal 1. Januar 1992 ABl 1991,549 IE Irland 1. August 1992 ABl 1992,337 FI Finnland 1. März 1996 ABl 1996,1 CY Zypern 1. April 1998 ABl 1998,1 TR Türkei 1. November 2000 ABl 2000,443 BG Bulgarien 1. Juli 2002 ABl 2002,249 CZ Tschechische Republik 1. Juli 2002 ABl 2002,249 EE Estland 1. Juli 2002 ABl 2002,249 SK Slowakische Republik 1. Juli 2002 ABl 2002,249 SI Slowenien 1. Dezember 2002 ABl 2002,463 HU Ungarn 1. Januar 2003 ABl 2002,541 RO Rumänien 1. März 2003 ABl 2003,1 PL Polen 1. März 2004 ABl 2004,1 IS Island 1. November 2004 ABl 2004,479 LT Litauen 1. Dezember 2004 ABl 2004,481 LV Lettland 1. Juli 2005 ABl 2005,299 Erstreckungsstaaten Land In Kraft seit / bis ABl LV Lettland bis AL Albanien 1. Februar 1996 ABl 1995,803 ABl 1996,82 MK Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 1. November 1997 ABl 1997,345 ABl 1997,538 HR Kroatien 1. April 2004 ABl 2004,177 YU Serbien und Montenegro 1. November 2004 ABl 2004,563 BA Bosnien-Herzegowina 1. Dezember 2004 ABl 2004,619 LT Litauen bis RO Rumänien ( bis SI Slowenien bis Erstreckungsverordnung EV, ABl 1994,75; DV zu Art. 79. Zukünftige Vertragsstaaten des EPÜ (Gemäss Mttl EPA Okt. 2004): MT Malta NO Norwegen. Zu den Mitgliedstaaten und der Abdeckung mit der EU: Die Organisation EPO hat derzeit 31 Mitgliedstaaten; ihr gehören alle EU-Mitglieder (außer Malta) sowie Bulgarien, Liechtenstein, Monaco, Rumänien, die Schweiz und die Türkei an; Stand März Es dürfen nur Staaten benannt werden, die am Anmeldetag Mitglied des EPÜ waren. Bei PCT-Anmeldungen dürfen nur solche Staaten regional bestimmt werden, die am Anmeldetag Mitglied des EPÜ waren: PCT Art. 4.1(ii), EPÜ Art. 153(1), vgl. J90/0030. Rechtsprechung Benennung und EPÜ-Zugehörigkeit J90/0030 Das EPA kann nur für diejenigen in einer PCT-Anmeldung benannten Staaten «Bestimmungsamt» sein, für die das EPÜ am internationalen Anmeldetag bereits in Kraft getreten war. Rechtsprechung zu Erstreckung J00/0014 Bestimmungen des EPÜ kommen nur dann zur Anwendung, wenn diese in der Erstreckungsverordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Unterschiede Benennung vs. Erstreckung siehe bei Art. 79 DV zu Art. 129: 2-Buchstaben-Ländercode, ebenso OMPI Norme ST. 3 Druck: 19. März

17 ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN Art Kapitel II Die Europäische Patentorganisation Artikel 5 3 Rechtsstellung (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation. Artikel 6 4 Sitz (1) Die Organisation hat ihren Sitz in München. (2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag. Artikel 7 5 Dienststellen des Europäischen Patentamts In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluß des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden. Artikel 8 Vorrechte und Immunitäten Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe dieses Protokolls Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G88/0005, G88/0007, G88/0008. Artikel 9 Haftung (1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden sind, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig: a) bei einer Streitigkeit nach Absatz 1 das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist; b) bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, je nach Lage des Falls, entweder das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet. Art. 35 Abstimmungen Rechtsprechung G88/0005, G88/0007, G88/0008 EPÜ Art. 5 sieht vor, daß der Präsident des EPA die EPO vertritt. Das EPA ist ein Organ der EPO (Art. 4(2) a)), dessen Aufgabe die Erteilung europäischer Patente ist und das vom Verwaltungsrat überwacht wird, Art. 4(3). Art. 10(1) sieht vor, daß das EPA vom Präsidenten geleitet wird, der für die Tätigkeit des Amts dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist, der gemäß Art. 4(2) b) ebenfalls ein Organ der Organisation ist. Die Befugnis des Präsidenten, bei der Leitung des EPA tätig zu werden, leitet sich aus Art. 10 her und wird dort geregelt. Art. 10(1) enthält die weitgefaßte Aussage «die Leitung des EPA obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist»; dies muß jedoch im größeren Zusammenhang und insbesondere im Hinblick auf Art. 10(2) sowie Art. 4(3) interpretiert werden. Art. 10(2) enthält eine Aufzählung seiner besonderen Aufgaben und Befugnisse, die im wesentlichen die internen Belange des EPA betreffen. Inwieweit der Präsident aufgrund von Art. 10 rechtmäßig befugt ist, das EPA bei externen Handlungen, die nicht unmittelbar mit den in Art. 10(2) aufgeführten besonderen Aufgaben und Befugnissen des Präsidenten in Zusammenhang stehen, ohne die in Art. 4(3) vorgesehene Überwachung durch den Verwaltungsrat «zu leiten», wird im EPÜ nicht konkret definiert und ist deshalb Auslegungssache. Rechtsprechung Haftung J87/0014 Eine Beschwerdekammer ist nicht zuständig, über Ersatzforderungen für angeblich vom EPA bei der Durchführung eines Patenterteilungsverfahrens verursachte Schäden zu befinden. Druck: 19. März

18 ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN Art Kapitel III Das Europäische Patentamt Artikel 10 6 Leitung (1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist. (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften (gemeint: Richtlinien) und der Veröffentlichung von Mitteilungen an die Öffentlichkeit; b) er bestimmt, soweit in diesem Übereinkommen hierüber nichts vorgesehen ist, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei seiner Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind; c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungsund Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor; f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus; g) vorbehaltlich Artikel 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen; i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen. (3) 7 Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten. R. 9 Geschäftsverteilung für die erste Instanz 12 Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts Rechtsprechung G88/0005 (G88/0007, G88/0008) EPÜ Art. 10(2a) ermächtigt den Präsidenten zwar zum Abschluß von Verträgen, aber nicht zum Abschluß einer Verwaltungsvereinbarung mit dem DPMA unter Einschluß der Dienststelle in Berlin bezüglich der Entgegennahme von fristgebundenen Schriftstücken. Beachte: 1. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem DPMA und dem EPA wird ab 1. Sept nicht mehr angewendet, ABl 2005, Die Stellungnahmen G88/0005/G88/0007/G88/0008 sind nur noch von historischem Interesse (KLY). 3. RiLi = Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt. RiLi ALLGEMEINER TEIL 1. Vorbemerkung «Der Präsident des Europäischen Patentamts (EPA) hat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) mit Wirkung vom 1. Juni 1978 die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt erlassen.» Rechtsprechung Bindungswirkung der RiLi T82/0162 (Sigma/Klassifizierung von Bereichen) Die RiLi sind nur als allgemeine Anweisungen gedacht. Die Prüfungsabteilungen dürfen demnach von den RiLi abweichen, sofern sie dabei nach dem EPÜ handeln. Bei der Überprüfung der Entscheidung der Prüfungsabteilung beurteilen die Beschwerdekammern nicht, ob die Prüfungsabteilung nach den RiLi, sondern ob sie nach dem EPÜ gehandelt hat; ABl 1987,553. T05/1561 (VOEST-ALPINE/Castrip) Die «Richtlinien für die Prüfung im EPA» entfalten für die Beschwerdekammern keine Bindungswirkung. 6 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G88/0005, G88/0007, G88/0008, G02/ Siehe hierzu den Beschluß des Verwaltungsrats vom betreffend die Vertretung des Präsidenten des EPA; ABl 1978,326. Druck: 19. März

19 ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN Art Artikel 11 Ernennung hoher Beamter (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden. (4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus. Artikel 12 Amtspflichten Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden. Artikel 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts (1) Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach der Satzung dieses Gerichts und innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. (2) Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen. Art. 21 Beschwerdekammern 22 Große Beschwerdekammer 35 Abstimmungen Druck: 19. März

20 ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN Art Artikel 14 8 Sprachen des Europäischen Patentamts (1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Europäische Patentanmeldungen sind in einer dieser Sprachen einzureichen. (2) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausführungsordnung (R. 6(1): 3 Mte. nach Einreichung, aber nicht später als 13 Monate ab Prioritätstag) vorgeschriebenen Frist einreichen; diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. (Gebührenermäßigung: 20% R. 6(3), GebO Art. 12). (3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie im Fall des Absatzes 2 übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder das darauf erteilte Patent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung (R. 1: im schriftlichen Verfahren jede Amtssprache möglich, außer: Änderungen der Patentanmeldung nur in Verfahrenssprache, R. 2 mündlich jede Amtssprache bei rechtzeitiger Anmeldung oder selbst für Übersetzung sorgen) nichts anderes bestimmt ist. (4) Die in Absatz 2 genannten Personen können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung (R. 6(2)) vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen. (5) Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Übersetzung, die in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen. (6) Die europäischen Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht. (7) Die europäischen Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts. (8) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts. (9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend. 8 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G91/0006, G95/0002. Art. 70 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents 80 Anmeldetag (Absatz d) 90 Eingangsprüfung (Absatz c) 93 Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 97 Zurückweisung oder Erteilung 98 Veröffentlichung der europäischen Patentschrift 103 Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift (nach Einspruch) 127 Europäisches Patentregister 129 Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen R. 1 Ausnahmen von den Vorschriften über die Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren 2 Ausnahmen von den Vorschriften über die Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren 3 (gestrichen) 4 Sprache der europäischen Teilanmeldung 5 Beglaubigung von Übersetzungen 6 Fristen und Gebührenermäßigung 7 Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung 35 Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen 44 Inhalt des europäischen Recherchenberichts 69 Feststellung eines Rechtsverlusts RiLi A VIII Sprachen RiLi A VIII 3 Falsche Sprachen RiLi A XI Gebühren RiLi A XI 9.2 Gebührenermässigung wg. Sprachen RiLi A XI Ermäßigung der Anmeldegebühr RiLi A XI Ermäßigung der Prüfungsgebühr RiLi E V Abweichungen von der Verfahrenssprache bei mündlichen Verhandlungen Beachte zu Art.14(2) letzter Halbsatz: Übereinstimmung kann auch noch in einem Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren hergestellt werden, z.b. um einem Einspruchsgrund nach Art. 100 b) auszuräumen. Übersetzungserfordernisse im Verfahren Vom Anmelder in Nichtamtssprache eingereichte Beweismittel: ggf. Übersetzung durch Anmelder, aus R. 1(3); RiLi A VIII 2a. Beachte zu Gebührenermässigung und Sprachen: «Der Weg zum europäischen Patent Leitfaden» 10. Auflage April 2004 RdZiff 46: Gebührenermässigung beschränkt sich je nach Fall auf Anmelde-, Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdegebühr. Für die Recherche gibt es keine sprachbedingte Gebührenermässigung. Rechtsprechung Gebührenermässigung und Sprachen (1) G91/0006 Der Sondersprachberechtigte braucht nur die ermäßigte Gebühr (-20%) zu zahlen, wenn er das wesentliche Schriftstück der ersten Verfahrenshandlung in der Sondersprache einreicht, z.b. Beschwerdebegründung braucht nicht in zugelassener Nichtamtssprache eingereicht zu werden. Anders: Einspruch: T90/0290. Die Zahlung des vollen Betrages unter Rückerstattung ist nicht notwendig wg. R. 6(3): Ermäßigung, nicht Rückerstattung. Die Übersetzung kann auch zeitgleich (nicht vorher) eingereicht werden. J80/0007 Sprache der Beschreibung und Ansprüche maßgebend und bestimmt Verfahrenssprache sowie Gebührenermäßigung. J90/0018 Die Eingaben beim EPA können in jeder Amtssprache erfolgen, ein Wechsel braucht nicht beantragt werden. T85/0149 Zur Erlangung der Sondersprachenprivilegien genügt es nicht, wenn ein Deutscher einen sondersprachberechtigten Anwalt beauftragt. Druck: 19. März

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