Lehrstuhl für Rohstoff- und Energietechnologie Technische Universität München, in München
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1 Lehrstuhl für Rohstoff- und Energietechnologie Technische Universität München, in München 14. Fachtagung Thermische Abfallbehandlung 2009: Technische, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen Zügige und schlanke Genehmigungsverfahren bei der Realisierung von Ersatzbrennstoffkraftwerken Dipl.-Ing. Norbert Suritsch, Geschäftsführer, Müller-BBM GmbH, Planegg bei München _muc_sur\M79427_01_NOT_1D.DOC : Einleitung Die aktuellen Erfahrungen bei Genehmigungsverfahren für Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke) zeigen, dass es in der Bevölkerung nach wie vor große Akzeptanzprobleme für Anlagen zur Verwertung von Abfällen durch thermische Verfahren gibt. Trotz langjährig bewährter Rauchgasreinigungstechniken und umfassender Emissionsüberwachungsvorschriften, trotz des Deponierungsverbotes unbehandelter Abfälle und trotz der aus Sicht des Klimaschutzes gebotenen thermischen Verwertung des in Abfällen enthaltenen Energieinhaltes haben EBS-Kraftwerke ein Imageproblem, das zum Teil von Interessensgruppen gezielt geschürt und verstärkt wird. Aufgrund des vorgeschriebenen öffentlichen Genehmigungsverfahrens gemäß 10 BImSchG in Verbindung mit der UVP-Pflicht gemäß 3b UVPG liegen die Genehmigungsantragsunterlagen einen Monat zur Einsicht für die betroffene Bevölkerung aus. Hierbei kommt der Prognose der durch das Vorhaben hervorgerufenen Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe besondere Bedeutung zu, da bei relevanten Immissionsbeiträgen zeit- und kostenaufwändige Vorbelastungsmessungen drohen. Von einem zügigen und schlanken Genehmigungsverfahren kann dann keine Rede mehr sein. Der vorliegende Beitrag fasst die gutachtlichen Erfahrungen aus einer Vielzahl von laufenden und abgeschlossenen Genehmigungsverfahren zusammen und leitet hieraus Handlungsempfehlungen für künftige Vorhaben ab. Nachdem die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) als einschlägige und bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift im Jahr 2002 umfassend novelliert wurde, wird aufgrund der Länderhoheit im immissionsschutzrechtlichen Vollzug auf unterschiedliche Interpretationen und Vorgehensweisen in einzelnen Bundesländern hingewiesen. Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 Müller-BBM GmbH Akkreditiertes Prüflaboratorium nach ISO/IEC Planegg, HRB München Geschäftsführer: Bernd Grözinger, Dr. Edwin Schorer, Norbert Suritsch
2 2 Die Bedeutung der irrelevanten Zusatzbelastung Mit der Novellierung der TA Luft hat der Begriff der irrelevanten Zusatzbelastung einen enormen Stellenwert für die Rechtssicherheit eines Genehmigungsverfahrens erhalten. Gemäß Nr. 4.1 der TA Luft hat die zuständige Behörde bei der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sichergestellt ist, zunächst den Umfang der Ermittlungspflichten festzustellen. Hierbei kann unter 3 optionalen Voraussetzungen die Bestimmung von Immissionskenngrößen (und damit insbesondere der Kenngrößen für die Vorbelastung) entfallen: a) wegen geringer Emissionsmassenströme, b) wegen einer geringen Vorbelastung oder c) wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung. Um die Voraussetzung der Option a) zu erfüllen, dürfen die schadstoffspezifischen Bagatellmassenströme der TA Luft 2002 (die gegenüber der TA Luft 1986 teilweise drastisch abgesenkt wurden) nicht überschritten werden. Nachdem die wirtschaftlich sinnvolle Größenordnung eines EBS-Kraftwerkes jedoch bei einer Verbrennungskapazität von wenigstens t/a beginnt, werden die hieraus abgeleiteten Volumenströme in Verbindung mit der zu unterstellenden Ausschöpfung der Emissionsbegrenzungen der 17. BImSchV diese Randbedingung in aller Regel nicht erfüllen können. Die resultierenden Schadstoffemissionen werden in Abhängigkeit von der Anlagengröße die meisten oder alle Bagatellmassenströme überschreiten. Die Kriterien für die Einhaltung der Option b) werden in Nr der TA Luft konkretisiert. Die kritischen Schadstoffe sind meist Stickstoffdioxid (NO 2 ) und Schwebstaub (PM-10) mit dem Kfz-Verkehr als maßgeblichem Verursacher. Die jeweiligen Immissionswerte wurden in der TA Luft ebenfalls deutlich reduziert. Für NO 2 muss die Vorbelastung einen Jahresmittelwert von 34 µg/m³ unterschreiten; bezüglich Schwebstaub (PM-10) darf die Überschreitungshäufigkeit des 24-Stunden-Konzentrationswertes von 50 µg/m³ als Mittelwert der zurückliegenden drei Jahre nicht mehr als 15 Überschreitungen pro Jahr aufweisen. Nahezu an jedem Standort wird es jedoch stärker befahrene Straßen mit eingeschränkten Austauschbedingungen geben, in deren Nahbereich diese Kriterien wahrscheinlich nicht eingehalten werden können. Somit bleibt zur Vermeidung von Vorbelastungserhebungen die Option c); es muss der Nachweis einer irrelevanten Zusatzbelastung in Form einer Immissionsprognose erbracht werden. Der Forderung nach einer irrelevanten Zusatzbelastung ist im übrigen als Genehmigungsvoraussetzung zwingend erforderlich, wenn bereits die Vorbelastung die Immissionswerte der TA Luft überschreitet. Hinsichtlich der jeweiligen Definition der irrelevanten Zusatzbelastung sei an dieser Stelle auf die entsprechenden Abschnitte der TA Luft verwiesen (s. Nummern Buchstabe a), Buchstabe a), Satz 3, Buchstabe a) und Buchstabe a)). Seite 2
3 Zwei Aspekte, die sich gegenüber der TA Luft 1986 geändert haben, sind in diesem Zusammenhang noch erwähnenswert: - Beim Nachweis einer irrelevanten Zusatzbelastung kann davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können (s. Nr. 4.1 der TA Luft). Der einschränkende Hinweis auf hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 gilt nur für die Optionen a) und b), nicht jedoch für die Option c). - Außerdem ist die Rundungsregel nach Nr. 2.9 der TA Luft in Verbindung mit der Stellensignifikanz des jeweiligen Irrelevanzkriteriums zu beachten. Eine zusätzliche Schadstoffdeposition von 5,4 vom Hundert des zugehörigen Immissionswertes erfüllt demnach gerade noch das Irrelevanzkriterium ( nicht mehr als 5 vom Hundert des jeweiligen Immissionswertes ), da zunächst die entsprechende Rechengröße mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert zur Beurteilung zu ermitteln ist. Das Endergebnis ist dann in der letzten Dezimalstelle zu runden sowie in der gleichen Einheit und mit der gleichen Stellenzahl wie der Zahlenwert anzugeben. Die sorgfältige und sachgerechte Erstellung einer Immissionsprognose, deren Methodik sich exakt an den Vorgaben des Anhangs 3 der TA Luft auszurichten hat, ist somit von maßgeblicher Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit eines EBS-Kraftwerkes. Die gegenüber dem vergleichsweise einfachen Gauß-Modell hohe Komplexität des in der TA Luft 2002 vorgeschriebenen Lagrange-Partikelmodells schafft eine Fülle von Detailfragen, die im Folgenden beleuchtet werden. 3 Festlegung der Schornsteinmindesthöhe 1 Im Vorfeld einer Immissionsprognose muss zunächst die nach TA Luft erforderliche Schornsteinmindesthöhe bestimmt werden. Hierbei sind bei einem EBS-Kraftwerk vor allem bei kleineren Anlagen aufgrund der vorsorgeorientierten Emissionsbegrenzungen der 17. BImSchV und der hieraus resultierenden vergleichsweise geringen Emissionsfrachten meist die baulichen Mindestanforderungen ausschlaggebend. Zusätzliche Anforderungen können sich ggf. durch die Umgebungsbedingungen (Bebauungs- und Bewuchshöhe im weiteren Umfeld, Geländeprofil) ergeben. Bei einer Kesselhaushöhe im Bereich zwischen 40 und 50 m als dem höchsten Baukörper werden die gereinigten Abgase im Regelfall unter Beachtung der 20 Grad- Firstregelung in einer Mindesthöhe zwischen 50 und 70 m in die Atmosphäre abzuleiten sein. Da die Schornsteinbauhöhe somit weniger als das 1,7fache der Gebäudehöhe beträgt, muss der Gebäudeeinfluss (die Gebäudeumströmung, aber auch die potentielle Ausbildung von Leeverwirbelungen) mit Hilfe eines diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden. 1 Dies kann dazu führen, dass für einzelne Schadstoff- Obwohl Aufwand und Rechenzeit hierfür bereits erheblich sind, stellt diese Vorgehensweise bereits eine vereinfachende Konvention dar, da nur noch aufwändigere prognostische Windfeldmodelle in der Lage sind, z. B. Leewirbel modellphysikalisch abzubilden. Seite 3
4 komponenten (insbesondere hinsichtlich der Deposition von Schwermetallen) die Irrelevanzkriterien der TA Luft nicht eingehalten werden. Eine Erhöhung der Schornsteinbauhöhe (z. B. über das 1,7fache der Gebäudehöhe) wird allerdings in einzelnen Bundesländern nicht als immissionsmindernde Maßnahme anerkannt. Der Schornstein kann zwar vom Vorhabensträger höher gebaut werden, die Irrelevanz der Zusatzbelastung muss jedoch bei der gemäß TA Luft bestimmten Mindestschornsteinhöhe nachgewiesen werden (diese Vorgehensweise wurde in einem Genehmigungsverfahren selbst bei einem vorhandenen Schornstein gefordert!). Hier besteht aus gutachtlicher Sicht dringend Abstimmungs- und Handlungsbedarf (z. B. über den LAI/Länderausschuss für Immissionsschutz) im Hinblick auf eine bundeseinheitliche Vorgehensweise, da in der Vergangenheit die fachrechtliche Auswirkungsbeurteilung in aller Regel auf der Grundlage der geplanten oder vorhandenen Schornsteinhöhe und nicht nach der Schornsteinmindesthöhe erfolgte. Das Ziel der Vermeidung einer Politik der hohen Schornsteinhöhe kann die restriktive Vorgehensweise nach Auffassung des Autors nicht rechtfertigen, da durch die anspruchsvollen Emissionsbegrenzungen dem Vorsorgegebot in technischer Hinsicht bereits in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde. 4 Möglichkeiten zur Einhaltung der Irrelevanzkriterien Wie bereits ausgeführt überschreiten am ehesten die Schwermetalldepositionen die zugehörigen Irrelevanzkriterien. Welche planerischen und gutachtlichen Möglichkeiten gibt es nun, wenn bei einer konservativ durchgeführten Immissionsprognose die Irrelevanzkriterien der TA Luft überschritten werden? Oberste Richtschnur hierbei sollte vor allem die Verhältnismäßigkeit der Mittel sein. Die naheliegende Festlegung von Emissionsbegrenzungen über die Anforderungen der 17. BImSchV hinaus sollte zunächst nur dann in Betracht kommen, wenn die strengeren Grenzwerte kein aufwändigeres Rauchgasreinigungsverfahren bedingen, da dann in aller Regel das o. g. Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt wird. Es gibt aber durchaus eine Reihe von zielführenden Möglichkeiten, durch freiwillige Restriktionen im Genehmigungsantrag eine irrelevante Zusatzbelastung und damit eine rechtssichere und schlanke Genehmigung zu erlangen. Im Einzelnen ist zu nennen: Begrenzung des Jahresvolumenstroms und damit auch der Emissionsfrachten Durch eine solche Begrenzung können Stillstands- und Revisionszeiten, Teillastzustände, Fahrweisen mit Sauerstoffgehalten unterhalb des Bezugssauerstoffgehaltes sozusagen als Gutschriften im Rahmen der Immissionsprognose verwendet werden. Da die Irrelevanzkriterien als Jahresmittelwerte festgelegt sind, hat diese Vorgehensweise den Vorteil, dass sie zu keinerlei Einschränkungen bei der Halbstundenoder Tagesmittelwerten führt; hier stehen die vollen Grenzwerte der 17. BImSchV zur Verfügung. Seite 4
5 Insbesondere bei Wirbelschichtfeuerungen (die im Regelbetrieb bei Sauerstoffgehalten unter 6 Vol.-% gefahren werden) kann hierdurch eine Verringerung der als Jahresmittel auszuweisenden Zusatzbelastung um bis zu 30 % nachgewiesen werden, ohne dass dies zu faktischen betrieblichen Einschränkungen führt. Erhöhung der Abgasmindesttemperatur im Volllastbetrieb Die Erhöhung der Abgastemperatur führt naturgemäß zu einer höheren, thermisch bedingten effektiven Quellhöhe, was die Verdünnung der emittierten Schadstoffe begünstigt. Der Effekt ist vergleichsweise gering (<10 % Verringerung im Immissionsmaximum) und steht zudem im Widerspruch zu dem Gebot der effizienten und sparsamen Energienutzung. Festlegung von Betriebserwartungswerten für die mit einem Summengrenzwert versehenen Schwermetalle Unterstellt man in der Immissionsprognose die zwar unrealistische, aber theoretisch aufgrund der im Regelfall heterogenen Brennstoffzusammensetzung nicht auszuschließende Ausschöpfung des Summengrenzwertes durch die Emissionen einer einzelnen Komponente (dies entspricht der genehmigungsrechtlich anzusetzenden Grenzfallbetrachtung), so treten für Depositionen einzelner Komponenten (z. B. Cadmium, Thallium, Arsen, Nickel) am ehesten Überschreitungen des jeweiligen Irrelevanzkriteriums auf. Eine wichtige Einflussgröße ist in diesem Zusammenhang die Depositionsgeschwindigkeit beim Auftreffen der Abgasfahne an der Erdoberfläche; diese hängt wiederum ganz wesentlich vom aerodynamischen Durchmesser der Staubpartikeln ab, an die sich die Schwermetalle angelagert haben. Hierfür bedarf es einer fachlich fundierten Abschätzung der Korngrößenverteilung des emittierten Reststaubes im Reingasstrom der Abluft, da in den seltensten Fällen konkrete Angaben verfügbar sind. Auch das mit einem Einzelgrenzwert versehene Quecksilber muss in diesem Zusammenhang genannt werden; aufgrund der ganz überwiegenden (gasförmigen) Emission metallischen Quecksilbers kann davon ausgegangen werden, dass die reale Deposition regelmäßig überschätzt wird. Durch realitätsnahe und zu begründende Annahmen kann für die genannten Komponenten meist die Irrelevanz nachgewiesen werden. Es muss aber dann bei manchen Genehmigungsbehörden davon ausgegangen werden, dass diese Annahmen zu Einzelbegrenzungen der betreffenden Komponenten in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides führen. Die Vorgehensweise in den einzelnen Bundesländern ist auch hier nicht einheitlich. Unabhängig von den späteren Festsetzungen eines Genehmigungsbescheides sollten schon in den Ausschreibungsunterlagen des Anlagenplaners entsprechende Garantiezusicherungsoptionen enthalten sein. Seite 5
6 5 Umgang mit Vorbelastungen Sofern mit den genannten Möglichkeiten die Irrelevanzkriterien nicht erfüllt werden können und weiterführende Emissionsbegrenzungen unverhältnismäßig sind, besteht dennoch die Möglichkeit, die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage ohne zeitaufwändige gesonderte Vorbelastungsmessungen nachzuweisen. In Nr der TA Luft ist hierzu ausgeführt: Kriterien für die Notwendigkeit der Ermittlung der Vorbelastung Die Ermittlung der Vorbelastung durch gesonderte Messungen ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn nach Auswertung der Ergebnisse von Messstationen aus den Immissionsmessnetzen der Länder und nach Abschätzung oder Ermittlung der Zusatzbelastung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Immissionswerte für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Belastung nach Inbetriebnahme der Anlage eingehalten sein werden. Wie bereits erwähnt bereitet der Nachweis der Irrelevanz für die Deposition von Cadmium, Thallium, Nickel, Arsen und Quecksilber am ehesten Schwierigkeiten. Für diese Komponenten liegt die Vorbelastung in aller Regel deutlich unter 50 % des Immissionswertes, es sei denn, im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage befindet sich ein bedeutsamer Emittent der genannten Stoffe. Unabdingbar ist die Zustimmung der zuständigen Behörde; durch die Beteiligung des jeweiligen Landesumweltamtes liegt im Regelfall eine ausreichende Datenbasis vor. Einschränkend muss an dieser Stelle angemerkt werden, dass es für die Deposition von Quecksilber zwar einen Immissionswert, aber noch kein valides Messverfahren gibt. Die im Rahmen eines Forschungsvorhabens erzielten Ergebnisse lassen erwarten, dass es hier in absehbarer Zeit zu Fortschritten und damit zu mehr Rechtssicherheit kommen wird. Sofern für die Schadstoffe NO 2 und PM-10 im Einwirkungsbereich der Anlage bereits Überschreitungen der Immissionswerte der TA Luft bekannt sind (in Ballungsgebieten ist dies häufig der Fall), sollte darauf geachtet werden, dass die Zusatzbelastung an diesen Aufpunkten des Rechengebietes nach Möglichkeit 1 % des Immissionswertes nicht überschreitet, um die Genehmigungsfähigkeit auf jeden Fall sicherzustellen. Gemäß den Auslegungshinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz kann in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass keine über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen zur Luftreinhaltung mehr gefordert werden können, da dann der Aufwand für die sich ergebende Minderung des Massenstromes nicht mehr verhältnismäßig ist. Bezüglich der Staubemissionen eines EBS-Kraftwerkes kann mit der gängigen Gewebefiltertechnik ggf. auch ein Emissionswert deutlich unter 10 mg/m³ im Tagesmittel eingehalten werden; bei NO 2 ist aufgrund der chemischen Umwandlungsprozesse in der Atmosphäre, die im Rechenmodell der TA Luft nachgebildet werden, die vorgenannte Empfehlung auch mit der SNCR-Technik und einer Emissionsbegrenzung von 200 mg/m³ im Tagesmittel erreichbar. Seite 6
7 6 Umgang mit problematischen Umgebungsbedingungen Abschließend sei noch auf einige wichtige Randbedingungen hingewiesen, die die Rechtssicherheit einer Immissionsprognose und damit auch die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage gefährden können. Meteorologische Daten Die im Rahmen der Immissionsprognose verwendeten Werte sollen für den Standort der Anlage charakteristisch sein. Da im Regelfall am Standort selbst keine Messungen vorliegen, sind Daten einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes oder einer anderen entsprechend ausgerüsteten Station zu verwenden. Die Einschaltung des Deutschen Wetterdienstes in seiner Eigenschaft als Amtlicher Gutachter hinsichtlich der Prüfung der Übertragbarkeit dieser Daten auf den Standort der Anlage ist in jedem Fall zu empfehlen. Die im Gaußmodell der TA Luft von 1986 modellbedingt erforderlichen Ausbreitungsklassenstatistiken (AKS) dürfen nur noch verwendet werden, sofern mittlere Windgeschwindigkeiten von weniger als 1 m/s im Stundenmittel am Standort der Anlage in weniger als 20 vom Hundert der Jahresstunden auftreten. Das Lagrange-Partikelmodell der TA Luft 2002 setzt als geschichtliches Episodenmodell im Regelfall die Verwendung einer Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm) in stündlicher Auflösung voraus. Neben der räumlichen Charakteristik muss hierbei zusätzlich ein repräsentatives Jahr festgelegt werden, da die meteorologischen Randbedingungen von Jahr zu Jahr nennenswert variieren können. Der Einfluss dieser Schwankungsbreite auf die Vorbelastungssituation ist im übrigen deutlich höher als die prognostizierte Zusatzbelastung, so dass die zuweilen von besorgten Anwohnern geforderten Vorbelastungsmessungen im Sinne einer Beweissicherung nicht zielführend sind. Geländeunebenheiten Der Umgang mit Geländeunebenheiten ist in der TA Luft nicht abschließend geregelt. Der Einsatz eines mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells ist ohne weitere Diskussion nur zulässig, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können. Für alle anderen Fälle und diese treten mit Ausnahme der norddeutschen Tiefebene durchaus häufig auf enthält die TA Luft weder Regelungen noch Empfehlungshinweise. Dementsprechend haben sich wiederum länderspezifische Vorgehensweisen etabliert, die vom Einsatz der bereits erwähnten prognostischen Windfeldmodelle bis hin zu sehr pragmatischen Vorgehensweisen (in ebenem Gelände rechnen, Ergebnisse mit Faktor 10 multiplizieren) reichen. Bei umstrittenen Vorhaben sollte erwogen werden, alle Anströmrichtungen mit einem prognostischen Windfeldmodell berechnen zu lassen. Dies ist zwar vergleichsweise Seite 7
8 zeitaufwändig (Bearbeitungszeit ca. 8 Wochen), stellt aber die Methode mit der größtmöglichen Rechtssicherheit dar, da hiermit die Zusatzbelastung im Jahresmittel berechnet und mit den zugehörigen Irrelevanzkriterien verglichen werden kann. 7 Allgemeine Empfehlungen für ein zügiges und schlankes Genehmigungsverfahren Neben den ausführlichen Betrachtungen zur Vor- und Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe sei auf drei Aspekte hingewiesen, die regelmäßig einen großen Einfluss auf die formale und emotionale Akzeptanz eines EBS-Kraftwerkes haben: a) Die bauplanungsrechtliche Situation Sofern die bauplanungsrechtliche Situation nicht eindeutig geklärt ist, hängt die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit aufgrund der inkludierten Baugenehmigung vom Einvernehmen der Standortgemeinde ab. Insbesondere dann, wenn erst noch ein Bebauungsplan geändert werden muss, kann es zu emotionalen Beeinflussungen der politischen Entscheidungsträger kommen. Der Vorhabensträger sieht sich dann nicht mehr mit einer rechtlichen gebundenen Entscheidung einer Genehmigungsbehörde, sondern mit der grundgesetzlich verankerten kommunalen Planungshoheit und dem darin enthaltenen Abwägungsprozess konfrontiert. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass der vorgesehene Standort in einem hierfür ausgewiesenen Industriegebiet liegt. b) Neben diesem formalen Aspekt kommt einer guten Verkehrsanbindung große Bedeutung für die emotionale Akzeptanz zu. Obwohl formal mit Ausnahme der 500 m-regel der TA Lärm nicht beurteilungsrelevant, wird immer wieder - und bei ungünstiger Verkehrsanbindung durchaus nachvollziehbar auf die Belastungen durch Lärm und Lkw-Abgase hingewiesen. Ein schlüssiges Verkehrskonzept mit zumindest der Option auf einen Gleisanschluss sowie der Vermeidung von Lkw-Fahrten zur Nachtzeit kann die Akzeptanz wie auch die Genehmigungsfähigkeit deutlich verbessern. c) Schließlich sollte auf ein ökologisch und ökonomisch langfristig vernünftiges Energieverwertungskonzept idealerweise mit Einsatz der Kraft-/Wärme- Kopplung geachtet werden. Obwohl dieser Aspekt nicht drittschützend für Anwohner ist, stellt das Gebot der sparsamen und effizienten Energieverwendung eine der Betreibergrundpflichten gemäß 5 Abs. 1 BImSchG dar. Insofern ist es der Öffentlichkeit schwer vermittelbar, wenn der im EBS-Kraftwerk erzeugte Dampf ausschließlich zur Stromerzeugung eingesetzt und mehr als zwei Drittel des im EBS enthaltenen Energieinhaltes als Abwärme über einen Luko bzw. Zellenkühler in die Atmosphäre oder als erwärmtes Kühlwasser in einen Fluss abgegeben wird. Bereits bei der Standortsuche sollte daher auf das Vorhandensein einer wirtschaftlich erschließbaren Wärmesenke geachtet werden. Die Erfahrungen zeigen, dass bei Beachtung dieser drei Empfehlungen die Akzeptanz eines EBS-Heiz(!)kraftwerkes entscheidend verbessert werden kann. Seite 8
9 8 Zusammenfassung Für EBS-Kraftwerke ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages eine Immissionsprognose für die Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe einzureichen. Das Ziel eines zügigen, schlanken und rechtssicheren Genehmigungsverfahrens ist nur zu erreichen, wenn diesem zentralen Punkt der Antragsunterlagen besondere Sorgfalt gewidmet wird. Der vorliegende Beitrag fasst die gutachtlichen Erfahrungen aus einer Vielzahl von laufenden und abgeschlossenen Genehmigungsverfahren zusammen und leitet hieraus Handlungsempfehlungen für künftige Vorhaben ab. Aufgrund der Länderhoheit des immissionsschutzrechtlichen Vollzugs haben sich nach Novellierung der TA Luft 2002 deutlich unterschiedliche Vorgehensweisen in den einzelnen Bundesländern ausgebildet. Hier besteht aus gutachtlicher Sicht dringend Abstimmungs- und Handlungsbedarf (z. B. über den LAI/Länderausschuss für Immissionsschutz). Seite 9
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