EKG-Richtlinie. Technische und organisatorische Maßnahmen. für den Parallelbetrieb von. Erzeugungsanlagen bis 5 MW.

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1 Stromnetz Mo. Do.: 07:00 16:00 Uhr Fr.: 07:00 12:00 Telefon: oder 135 Fax: Mail: EKG-Richtlinie Technische und organisatorische Maßnahmen für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen bis 5 MW mit dem Netz der Energie Klagenfurt GmbH (EKG) Stand: Seite 1 von 41 Energie Klagenfurt GmbH St. Veiter Straße 31, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich Rechtsform: Gesellschaft mbh. UID-Nummer: ATU FN: i DVR: LG Klagenfurt HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG Konto: , BLZ: IBAN: AT BIC: HAABAT2K

2 Dokumenten-Historie Version Stand Status Verantwortlich Anmerkung Entwurf Kröpfl M./ 167 Erstellung der Richtlinie basieren auf Stückler B. / 169 der neuen TOR D4 Version Steinbachner P. / Entwurf Kröpfl M./ 167 Bleiberschnig W / 118 Änderungen eingearbeitet In Kraft Bitzan G. / 100 In Kraft gesetzt gültig ab Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Anwendungshilfe zu dieser Richtlinie Anwendungsbereich und Organisatorisches Anwendungsbereich Organisatorischer Ablauf der Anmeldung / des Anschlusses einer Erzeugungsanlage: Netzanschlusspunkt, Netzrückwirkungen und Schutzeinrichtung Anforderungen an Erzeugungsanlagen im Verteilnetz der EKG: Erzeugungsanlagen mit S Anlage 3,68 kva Erzeugungsanlagen mit 3,68 kva < S Anlage 13,8 kva Erzeugungsanlagen mit 13,8 kva < S Anlage 30 kva Erzeugungsanlagen mit 30 kva < S Anlage und P Anlage 100 kw Erzeugungsanlagen P Anlage >100 kw im Niederspannungsnetz Erzeugungsanlagen mit P Anlage > 100 kw im Mittelspannungsnetz Kommunikationsschnittstelle zur EKG Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen Erforderliche Unterlagen für die Inbetriebnahme (vorab zu übermitteln) Prüfungen der Schutzeinrichtungen (Schaltstelle, Entkupplungsschutz) Inbetriebnahme (vor Ort) Kontakte, Ansprechpartner, Links Energie Klagenfurt GmbH Links: Abkürzungsverzeichnis Seite 2 von 41

3 1. Allgemeines 1.1. Anwendungshilfe zu dieser Richtlinie Die hier vorliegende Richtlinie der EKG ist so aufgebaut, dass der Leser (Netzzugangswerber, Anlagenerrichter, etc.) nicht gezwungen ist das gesamte Dokument zu sichten. Durch den Aufbau des Dokuments und der Unterteilung des Kapitels 3 basierend auf der Leistung der Erzeugungsanlage wurde versucht dies zu gewährleisten. Im Kapitel 2 sind allgemeine Verweise und Vorgehensweisen festgehalten. Die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage wird in Kapitel 5 beschrieben. Im Kapitel 6 sind notwendige Kontakte aufgelistet, das Abkürzungsverzeichnis befindet sich in Kapitel Anwendungsbereich und Organisatorisches 2.1. Anwendungsbereich Für Planung, Bau, Anschluss, Betrieb und wesentliche Änderungen von Erzeugungsanlagen im Verteilnetz der EKG gelten, in der jeweils aktuellen Fassung, folgende Vorschriften: SNT Vorschriften Die Elektroschutzverordnung Die gültigen Normen, o insbesondere die ÖVE/ÖNORM E Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000V und DC 1500V- Teil 4-712: Photovoltaische Energieerzeugungsanlagen- Errichtungs- und Sicherheitsanforderungen sowie die o ÖVE/ÖNORM EN Betrieb von elektrischen Anlagen, o ÖVE/ÖNORM EN Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsnetzen und o ÖVE/ÖNORM EN CENELEC-Normspannungen. Die aktuellen Technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen, insbesondere o TOR-D Teil D4: Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit Verteilernetzen sowie o Teil D2 Richtlinien zur Beurteilung von Netzrückwirkungen o verfügbar im Internet unter Das Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz (ElWOG) sowie das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz(k-elwog) veröffentlich unter Die aktuellen Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Verteilnetz der Energie Klagenfurt (TAEV, verfügbar im Internet unter Die allgemeinen Bedingungen zum Zugang zum Verteilnetz der Energie Klagenfurt (AGBs, verfügbar im Internet unter Die sonstigen Marktregeln, veröffentlicht durch die E-Control GMBH Die Systemnutzungsentgelte-Verordnung veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter oder auf der Homepage der E- Control unter Seite 3 von 41

4 Die vorliegende Richtlinie basiert auf den Festlegungen dieser rechtlichen Vorgaben und stellt eine Konkretisierung der Anforderungen für Erzeugungsanlagen in den Netzebenen 7 bis 5 (Nieder- und Mittelspannung) des EKG-Verteilnetzes dar. Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind ungeachtet dieser Richtlinie zu erfüllen. Der Hersteller bzw. Anlagenerrichter bestätigt die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften sowie die Einhaltung der Vorgaben dieser Richtlinie durch die Fertigstellungsmeldung bzw. die Ausstellung einer entsprechenden Konformitätserklärung. Der Anlagenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass die Erzeugungsanlage entsprechend der Rechtsvorschriften und Vorgaben in dieser Richtlinie betrieben wird. Bei Abweichungen zu dieser Richtlinie ist in jedem Fall das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen. Die EKG behält sich vor, die in dieser Richtlinie genannten Einstellwerte bei Bedarf an die Netz- und/oder Betriebsverhältnisse anzupassen/abzuändern Organisatorischer Ablauf der Anmeldung / des Anschlusses einer Erzeugungsanlage: 1. Kontaktaufnahme mit dem Netzkundenservice der EKG zur Prüfung der technischen Anschlussmöglichkeit und der Netzrückwirkungen. Dazu benötigen die EKG vom Kunden: einen ausgefüllten Ausführungsantrag (Formular verfügbar im Internet unter die Projektbeschreibung mit i. Anlagenkonzept, ii. einpoligem Anlagenschema, iii. Engpassleistung, iv. geplanter Betriebsweise und v. Schutzkonzept 2. Prüfung des Ausführungsantrags inklusive Beurteilung der Netzrückwirkungen. 3. Abstimmen der erforderlichen Arbeiten und Termine. 4. Errichtung der Erzeugungsanlage (durch konzessioniertes Elektrounternehmen bzw. Fachfirmen). 5. Erforderlichenfalls Herstellen/Verstärken des Netzanschlusses (durch die EKG). 6. Anmeldung der Stromeinspeisung (durch Lieferanten). Bezug und Einspeisung können dabei unterschiedlichen Lieferanten zugeordnet sein. 7. Beibringen der erforderlichen Unterlagen für die Inbetriebnahme (durch Kunden, siehe auch Punkt 5.1 Erforderliche Unterlagen für die Inbetriebnahme (vorab zu übermitteln) ). 8. Zählerein bzw. -umbau und Inbetriebnahme vor Ort (durch die EKG). 9. Ausstellen eines neuen Netzzugangsvertrags (durch die EKG). Dieser dient auch als Zustimmung des Netzbetreibers für den Netzparallelbetrieb der Erzeugungsanlage Netzanschlusspunkt, Netzrückwirkungen und Schutzeinrichtung Die EKG wird, auf Basis der übergebenen Projektbeschreibung und der technischen Möglichkeiten des Verteilnetzes sowie einer Bewertung der Netzrückwirkungen den geeigneten Netzanschlusspunkt vorgegeben. Um Kosten zu sparen wird, soweit möglich, der vorhandene Netzanschlusspunkt (z.b. Hausanschluss, abhängig von der Größe der Erzeugungsanlage) verwendet. Seite 4 von 41

5 Die Beurteilung der Netzrückwirkungen erfolgt nach den Vorgaben der TOR D2 Richtlinie zur Beurteilung von Netzrückwirkungen durch die EKG. Die seitens der EKG notwendigen und geforderten Schutzeinrichtung sowie deren Einstellwerte sind im Kapitel 3 festgehalten. Die EKG behält sich vor, die in dieser Richtlinie genannten Einstellwerte bei Bedarf an die Netz- und/oder Betriebsverhältnisse anzupassen/abzuändern Anlagenkonzepte Messeinrichtung und Zählerplatz Mögliche Anlagenkonzepte Nachfolgende Anlagenkonzepte sind für den Netzparallelbetrieb vorgesehen: Überschusseinspeiser decken in erster Linie den Eigenverbrauch der Kundenanlage und speisen den Erzeugungsüberschuss gemessen in das öffentliche Netz ein. Es ist für den Verbrauch und die Einspeisung der Anlage ein Lieferant zu nennen. Direkteinspeiser liefern die gesamte erzeugte Energie über einen eigenen Netzanschlusspunkt und das öffentliche Netz an einen Energielieferanten (grundsätzlich unabhängig von der Verbrauchsanlage) Messeinrichtung und Zählerplatz Abhängig vom gewählten Anlagenkonzept und der Größe der Anlage werden die Messeinrichtungen wie folgt festgelegt: Überschusseinspeiser werden mit einem Zähler für beide Energierichtungen ausgestattet. Direkteinspeiser bekommen einen eigenen Zähler für die Messung der Einspeisung und einen eventuellen Verbrauch über diesen Netzanschlusspunkt. Für die eingespeiste Energie wird in beiden Fällen ein Lieferant benötigt der die Energie abnimmt. Die Messentgelte richten sich nach der verwendeten Messeinrichtung und der aktuellen Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control. Für den Einbau der zusätzlichen Messeinrichtung sind nach Bedarf ausreichend Zählerplätze (eventl. auch Wandler) vorzusehen. bis 50kW Anlagenleistung über 50kW Anlagenleistung Kriterien Messeinrichtung Messentgelt Einspeisung in das Niederspannungsnetz Einspeisung in das Niederspannungsnetz Einspeisung in das Mittelspannungsnetz Smart Meter Niederspannungswandler Lastprofilzähler Mittelspannungswandler Lastprofilzähler 1 Tarif Drehstromzählung Niederspannungswandler Lastprofilzählung Mittelspannungswandler Lastprofilzählung Tabelle 1: Übersicht Anlagenleistung/Einspeisepunkt Messeinrichtung/Messentgelt für Erzeugungsanlagen in das Verteilnetz der EKG Seite 5 von 41

6 3. Anforderungen an Erzeugungsanlagen im Verteilnetz der EKG: Dieses Kapitel legt technische/organisatorische Vorgaben/Maßnahmen für geplante Erzeugungsanlage im Verteilnetz der EKG fest. Damit der Leser nicht alle technische/organisatorische Vorgaben/Maßnahmen sichten muss und um Unklarheiten so gut wie möglich vorzubeugen die Einteilung der Erzeugungsanlagen auf Basis ihrer Anlagenleistung. Die unten angeführte Tabelle dient der Übersicht, die technischen/organisatorischen Vorgaben/Maßnahmen sind dem jeweiligem Unterkapitel zu entnehmen. Anlagenleistung Unterkapitel Seite S Anlage 3,68 kva ,68 kva < S Anlage 13,8 kva ,8 kva < S Anlage 30 kva kva < S Anlage und P Anlage 100 kw P Anlage > 100 kw Niederspannungsnetz P Anlage > 100 kw Mittelspannungsnetz Tabelle 2: Einteilung der Anlagenkategorien mit Verweis der dazugehörigen Unterkapitel Seite 6 von 41

7 3.1. Erzeugungsanlagen mit S Anlage 3,68 kva Einspeisung und grundsätzliches zur Betriebsart Einspeisung in das Niederspannungsnetz. Die Einspeisung hat grundsätzlich dreiphasig zu erfolgen, bei einer einphasigen Einspeisung ist die Zustimmung der EKG einzuholen. Der Netzanschluss erfolgt über den vorhandenen Standard-Hausanschluss des Netzkunden. Der Betrieb der Erzeugungsanlage, erfolgt nur parallel zum Versorgungsnetz. Ein Inselbetrieb der Anlage wird nicht zugelassen Schaltstelle Realisierung durch eine selbsttätig wirkende Freischaltstelle nach ÖVE/ÖNORM E (ENS) Anforderungen an die ENS Es sind typengeprüfte Freischaltstellen (ENS) nach ÖVE/ÖNORM E oder technisch geeignete sonstige Schutzgeräte (Konformitätserklärung des Herstellers/Anlagenlieferanten, CE Kennzeichnung) einzusetzen. Schutzeinstellungen der ENS siehe Punkte Seite 7 von 41

8 Schutzeinstellungen der ENS Schutzeinstellwerte für Entkupplungsschutz mit selbsttätig wirkende Freischaltstelle nach ÖVE/ÖNORM E : Funktion Einstellwerte Einstellwert L-N Auslöseverzögerung Überspannungsschutz U eff > 1,15 U N 264,5 V 0,1 s Überspannungsschutz U eff > mit Überwachung des gleitenden 10 min Mittelwertes (Überwachung der Spannungsqualität) 1,12 U N 1) bzw. 1,10 U N 1) 257,6 V 253 V unverzögert Unterspannungsschutz U eff < 0,80 U N 184 V 0,2 s Überfrequenzschutz f > 51,5 Hz 2) 0,2 s Unterfrequenzschutz f < 47,5 Hz 0,2 s Netzausfall 5 s 1) einzustellen zwischen 1,10 U N und 1,15 U N um den Spannungsfall zwischen dem Einbauort und dem Verknüpfungspunkt zu berücksichtigen. Der Auslieferungszustand ist eine Auslöseschwelle 1,12 U N. Ist eine Einstellung der Auslöseschwelle nicht möglich, so ist ein Einstellwert von 1,10 U N bei der Auslieferung vorzusehen Zuschaltkontrolleinrichtung und Zuschaltbedingung Erzeugungsanlagen dürfen nur über Synchronisierungseinrichtungen bzw. nach Durchführung einer Kontrolle der Synchronisationsbedingungen an das Verteilnetz der EKG geschalten werden. Die Einstellungen der Synchronisierungseinrichtungen werden seitens der EKG nicht vorgegeben. Es sind unzulässige Netzrückwirkungen zu vermeiden. Eine Zuschaltung darf erst erfolgen, wenn 1. die Netzspannung U 0,90 U n sowie 1,10 U n ist, 2. die Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,05 Hz liegt und 3. kein Auslösekriterium des Entkupplungsschutzes ansteht (Wartezeit mindestens 5 Minuten). Im Falle einer Wiederzuschaltung nach Auslösung des Entkupplungsschutzes darf die an das Verteilernetz abgegebene Wirkleistung von regelbaren Erzeugungsanlagen den Gradienten von 10% der Nennwirkleistung der Erzeugungsanlage pro Minute nicht überschreiten. Weitere Festlegungen zu den Zuschaltbedingungen sind in der TOR D4 Punkt 10.2 Zuschaltbedingungen festgehalten. Seite 8 von 41

9 Statische Spannungshaltung Die Erzeugungsanlage muss sich generell an der statischen Spannungshaltung im Netz des Netzbetreibers beteiligen. Der Spannungssollwert muss innerhalb des Spannungstoleranzbandes laut ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE/ÖNORM EN liegen: Versorgungsspannung ±10 % der Nennspannung. Die Einhaltung dieser Vorgabe hat durch automatische Regeleinrichtungen in der Erzeugungsanlage zu erfolgen Blindleistungsbereitstellung Anforderung an die Erzeugungsanlage Die Erzeugungsanlage muss ab einer Wirkleistungsabgabe größer 20 % der Bemessungswirkleistung mit cosφ 0,95 untererregt bis 0,95 übererregt betrieben werden können Vorgegebene Blindleistungsbereitstellung Ein Betriebspunkt wird seitens der EKG nicht vorgegeben Frequenzabhängige Wirkleistungsanpassung Entsprechend der Netzfrequenz müssen regelbare Erzeugungsanlagen ihre momentan erzeugte Wirkleistung wie folgt regeln. f Netz 47,5 Hz Trennung vom Netz 47,5 Hz f Netz 50,0 Hz eine automatische Trennung vom Netz infolge von Frequenzabweichungen ist nicht zulässig 50,2 Hz f Netz 51,5 Hz Wirkleistungsreduktion bzw. -steigerung von P=40 % P M pro Herz (siehe TOR D4, Pkt ) f Netz > 51,5 Hz Trennung vom Netz Nicht regelbare Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz müssen sich bei einer Netzfrequenz von 50,2 Hz vom Netz trennen Betriebsbedingte Wirkleistungsvorgabe Bei dieser Anlagengröße nicht erforderlich Fernwirkanlage - Kommunikationsschnittstelle zur EKG Bei dieser Anlagengröße nicht erforderlich. Seite 9 von 41

10 Messeinrichtung und Messentgelt Messeinrichtung: Smart Meter Messentgelt: 1Tarif - Drehstromzählung Seite 10 von 41

11 3.2. Erzeugungsanlagen mit 3,68 kva < S Anlage 13,8 kva Einspeisung und grundsätzliches zur Betriebsart Einspeisung in das Niederspannungsnetz. Die Einspeisung hat grundsätzlich dreiphasig zu erfolgen. Bei einer einphasigen Einspeisung ist die Zustimmung der EKG einzuholen.die Unsymmetrie zwischen den Außenleitern muss hierbei kleiner als 4,6 kva sein. Der Netzanschluss erfolgt über den vorhandenen Standard-Hausanschluss des Netzkunden. Eventuell müssen Verstärkung am Hausanschluss vorgenommen werden. Der Betrieb der Erzeugungsanlage, erfolgt nur parallel zum Versorgungsnetz. Ein Inselbetrieb der Anlage wird nicht zugelassen Schaltstelle Realisierung durch eine: jederzeit für das Schaltpersonal der EKG zugängliche Schaltstelle oder selbsttätig wirkende Freischaltstelle nach ÖVE/ÖNORM E (ENS) Anforderungen an die ENS Es sind typengeprüfte Freischaltstellen (ENS) nach ÖVE/ÖNORM E oder technisch geeignete sonstige Schutzgeräte (Konformitätserklärung des Herstellers/Anlagenlieferanten, CE Kennzeichnung) einzusetzen. Schutzeinstellungen der ENS siehe Punkte Anforderungen an die zugängliche Schaltstelle Allpolige Trennung der Erzeugungsanlage vom Verteilnetz (Einspeisung). Das Schaltelement muss ein Schaltvermögen, mit welchen die Anlagenleistung sicher geschalten und getrennt werden kann, aufweisen (mindestens Lasttrennschalter). Die Schaltstelle muss jederzeit (24 Stunden am Tag / 7 Tage die Woche) für das Schaltpersonal der EKG zugänglich sein. Die Schaltstelle muss versperrbar sein. Ein unbefugtes Schalten muss unterbunden werden können (nur für EKG-Schaltpersonal). Ort, Zugänglichkeit und Versperrbarkeit werden im Zuge der Projektabwicklung mit der EKG geklärt. Seite 11 von 41

12 Entkupplungsstelle Realisierbar durch: einen Entkupplungsschutz mit Kurzschluss- und Lastschaltvermögen (siehe TOR D4 Pkt. 6 und 8) oder die selbsttätig wirkende Freischaltstelle nach ÖVE/ÖNORM E (ENS) Anforderungen an die Entkupplungsstelle Der Entkupplungsschutz hat die Netzspannung auf Über- und Unterspannung, Frequenzabweichung sowie bei integrierter ENS auch den Vektor- bzw. Lastsprung zu überwachen. Hat die Erzeugungsanlage galvanisch allpolig bei Über- oder Unterschreitung vom Verteilnetz zu trennen. Muss Kurzschluss- und Lastschaltvermögen aufweisen. Ein Erdschlussschutz wird seitens der EKG nicht gefordert. Weiters siehe TOR D4 Punkt 6 Entkupplungsstelle und Punkt 8 Schutzeinrichtungen für die Entkupplungsstelle. Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit der EGK festzulegen. Erfolgt der Entkupplungsschutz nicht über eine zugelassene ENS, dann ist die ordnungsgemäße Funktion der Schutzeinrichtung bei der Inbetriebsetzung durch Funktionstests nachzuweisen Schutzeinstellungen der Entkupplungsstelle bzw. ENS Schutzeinstellwerte für Entkupplungsschutz mit selbsttätig wirkende Freischaltstelle nach ÖVE/ÖNORM E : Funktion Einstellwerte Einstellwert L-N Auslöseverzögerung Überspannungsschutz U eff > 1,15 U N 264,5 V 0,1 s Überspannungsschutz U eff > mit Überwachung des gleitenden 10 min Mittelwertes (Überwachung der Spannungsqualität) 1,12 U N 1) bzw. 1,10 U N 1) 257,6 V 1) 253 V 1) unverzögert Unterspannungsschutz U eff < 0,80 U N 184 V 0,2 s Überfrequenzschutz f > 51,5 Hz 2) 0,2 s Unterfrequenzschutz f < 47,5 Hz 0,2 s Netzausfall 5 s 1) einzustellen zwischen 1,10 U N und 1,15 U N um den Spannungsfall zwischen dem Einbauort und dem Verknüpfungspunkt zu berücksichtigen. Der Auslieferungszustand ist eine Auslöseschwelle 1,12 U N. Ist eine Einstellung der Auslöseschwelle nicht möglich, so ist ein Einstellwert von 1,10 U N bei der Auslieferung vorzusehen. Seite 12 von 41

13 Schutzeinstellwerte für Entkupplungsschutz für Anlagen ohne selbsttätig wirkende Freischaltstelle: Funktion Einstellwerte Einstellwert L-N Auslöseverzögerung Überspannungsschutz U eff >> 1,15 U N 264,5 V 0,1 s Überspannungsschutz U eff > 1,10 U N 257,6 V 3 s oder Überspannungsschutz U eff > mit Überwachung des gleitenden 10 min Mittelwertes (Überwachung der Spannungsqualität) 1,10 U N 257,6 V unverzögert Unterspannungsschutz U eff < 0,80 U N 184 V 0,2 s Überfrequenzschutz f > 51,5 Hz 2) 0,1 s Unterfrequenzschutz f < 47,5 Hz 0,1 s 2) Bei nicht regelbaren Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz bei denen keine Wirkleistungsreduktion zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz möglich ist, siehe Vorgaben Punkt Zuschaltkontrolleinrichtung und Zuschaltbedingung Erzeugungsanlagen dürfen nur über Synchronisierungseinrichtungen bzw. nach Durchführung einer Kontrolle der Synchronisationsbedingungen an das Verteilnetz der EKG geschalten werden. Die Einstellungen der Synchronisierungseinrichtungen werden seitens der EKG nicht vorgegeben. Es sind unzulässige Netzrückwirkungen zu vermeiden. Eine Zuschaltung darf erst erfolgen, wenn 1. die Netzspannung U 0,90 U n sowie 1,10 U n ist, 2. die Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,05 Hz liegt und 3. kein Auslösekriterium des Entkupplungsschutzes ansteht (Wartezeit mindestens 5 Minuten). Im Falle einer Wiederzuschaltung nach Auslösung des Entkupplungsschutzes darf die an das Verteilernetz abgegebene Wirkleistung von regelbaren Erzeugungsanlagen den Gradienten von 10% der Nennwirkleistung der Erzeugungsanlage pro Minute nicht überschreiten. Weitere Festlegungen zu den Zuschaltbedingungen sind in der TOR D4 Punkt 10.2 Zuschaltbedingungen festgehalten Statische Spannungshaltung Die Erzeugungsanlage muss sich generell an der statischen Spannungshaltung im Netz des Netzbetreibers beteiligen. Der Spannungssollwert muss innerhalb des Seite 13 von 41

14 Spannungstoleranzbandes laut ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE/ÖNORM EN liegen: Versorgungsspannung ±10 % der Nennspannung. Die Einhaltung dieser Vorgabe hat durch automatische Regeleinrichtungen in der Erzeugungsanlage zu erfolgen Blindleistungsbereitstellung Anforderung an die Erzeugungsanlage Die Erzeugungsanlage muss ab einer Wirkleistungsabgabe größer 20 % der Bemessungswirkleistung mit cosφ 0,95 untererregt bis 0,95 übererregt betrieben werden können Vorgegebene Blindleistungsbereitstellung Die Erzeugungsanlage muss im Bereich zwischen cosφ 1 und cosφ 0,95 untererregt betrieben werden Frequenzabhängige Wirkleistungsanpassung Entsprechend der Netzfrequenz müssen regelbare Erzeugungsanlagen ihre momentan erzeugte Wirkleistung wie folgt regeln. f Netz 47,5 Hz Trennung vom Netz 47,5 Hz f Netz 50,0 Hz eine automatische Trennung vom Netz infolge von Frequenzabweichungen ist nicht zulässig 50,2 Hz f Netz 51,5 Hz Wirkleistungsreduktion bzw. -steigerung von P=40 % P M pro Herz (siehe TOR D4, Pkt ) f Netz > 51,5 Hz Trennung vom Netz Nicht regelbare Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz müssen sich bei einer Netzfrequenz von 50,2 Hz vom Netz trennen Betriebsbedingte Wirkleistungsvorgabe Bei dieser Anlagengröße nicht erforderlich Fernwirkanlage - Kommunikationsschnittstelle zur EKG Bei dieser Anlagengröße nicht erforderlich. Seite 14 von 41

15 Messeinrichtung und Messentgelt Messeinrichtung: Smart Meter Messentgelt: 1Tarif - Drehstromzählung Seite 15 von 41

16 3.3. Erzeugungsanlagen mit 13,8 kva < S Anlage 30 kva Einspeisung und grundsätzliches zur Betriebsart Einspeisung in das Niederspannungsnetz. Die Einspeisung der Erzeugungsanlage hat dreiphasig zu erfolgen Wenn durch eine kommunikative Kopplung zwischen Erzeugungseinheiten eine symmetrische Einspeisung der Erzeugungseinheiten in die einzelnen Außenleiter des Drehstromnetzes sichergestellt wird, ist die Erzeugungsanlage als symmetrische Drehstromeinspeisung zu betrachten. (z.b. drei Stück Einphasen-Wechselrichter mit kommunikativer Kopplung) Der technisch geeignete Anschlusspunkt wird von der EKG vorgegeben. Soweit möglich wird der vorhandene Standard-Hausanschluss des Netzkunden verwendet. Eventuell müssen Verstärkung am Hausanschluss vorgenommen werden. Der Betrieb der Photovoltaikanlage, erfolgt nur parallel zum Versorgungsnetz. Ein Inselbetrieb der Anlage wird nicht zugelassen Schaltstelle Realisierung durch eine: jederzeit für das Schaltpersonal der EKG zugängliche Schaltstelle oder selbsttätig wirkende Freischaltstelle nach ÖVE/ÖNORM E (ENS) Anforderungen an die ENS Es sind typengeprüfte Freischaltstellen (ENS) nach ÖVE/ÖNORM E oder technisch geeignete sonstige Schutzgeräte (Konformitätserklärung des Herstellers/Anlagenlieferanten, CE Kennzeichnung) einzusetzen. Schutzeinstellungen der ENS siehe Punkte Anforderungen an die zugängliche Schaltstelle Allpolige Trennung der Erzeugungsanlage vom Verteilnetz (Einspeisung). Das Schaltelement muss ein Schaltvermögen, mit welchen die Anlagenleistung sicher geschalten und getrennt werden kann, aufweisen (mindestens Lasttrennschalter). Die Schaltstelle muss jederzeit (24 Stunden am Tag / 7 Tage die Woche) für das Schaltpersonal der EKG zugänglich sein. Die Schaltstelle muss versperrbar sein. Ein unbefugtes Schalten muss unterbunden werden können (nur für EKG-Schaltpersonal). Ort, Zugänglichkeit und Versperrbarkeit werden im Zuge der Projektabwicklung mit der EKG geklärt. Seite 16 von 41

17 Entkupplungsstelle Realisierbar durch: einen Entkupplungsschutz mit Kurzschluss- und Lastschaltvermögen (siehe TOR D4 Pkt. 6 und 8) oder die selbsttätig wirkende Freischaltstelle nach ÖVE/ÖNORM E (ENS) Anforderungen an die Entkupplungsstelle Der Entkupplungsschutz hat die Netzspannung auf Über- und Unterspannung, Frequenzabweichung sowie bei integrierter ENS auch den Vektor- bzw. Lastsprung zu überwachen. Hat die Erzeugungsanlage galvanisch allpolig bei Über- oder Unterschreitung vom Verteilnetz zu trennen. Muss Kurzschluss- und Lastschaltvermögen aufweisen. Ein Erdschlussschutz wird seitens der EKG nicht gefordert. Weiters siehe TOR D4 Punkt 6 Entkupplungsstelle und Punkt 8 Schutzeinrichtungen für die Entkupplungsstelle. Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit der EGK festzulegen. Erfolgt der Entkupplungsschutz nicht über eine zugelassene ENS, dann ist die ordnungsgemäße Funktion der Schutzeinrichtung bei der Inbetriebsetzung durch Funktionstests nachzuweisen Schutzeinstellungen der Entkupplungsstelle bzw. ENS Schutzeinstellwerte für Entkupplungsschutz mit selbsttätig wirkende Freischaltstelle nach ÖVE/ÖNORM E : Funktion Einstellwerte Einstellwert L-N Auslöseverzögerung Überspannungsschutz U eff > 1,15 U N 264,5 V 0,1 s Überspannungsschutz U eff > mit Überwachung des gleitenden 10 min Mittelwertes (Überwachung der Spannungsqualität) 1,12 U N 1) bzw. 1,10 U N 1) 257,6 V 1) 253 V 1) unverzögert Unterspannungsschutz U eff < 0,80 U N 184 V 0,2 s Überfrequenzschutz f > 51,5 Hz 2) 0,2 s Unterfrequenzschutz f < 47,5 Hz 0,2 s Netzausfall 5 s 1) einzustellen zwischen 1,10 U N und 1,15 U N um den Spannungsfall zwischen dem Einbauort und dem Verknüpfungspunkt zu berücksichtigen. Der Auslieferungszustand ist eine Auslöseschwelle 1,12 U N. Ist eine Einstellung der Auslöseschwelle nicht möglich, so ist ein Einstellwert von 1,10 U N bei der Auslieferung vorzusehen. Seite 17 von 41

18 Schutzeinstellwerte für Entkupplungsschutz für Anlagen ohne selbsttätig wirkende Freischaltstelle: Funktion Einstellwerte Einstellwert L-N Auslöseverzögerung Überspannungsschutz U eff >> 1,15 U N 264,5 V 0,1 s Überspannungsschutz U eff > 1,10 U N 257,6 V 3 s oder Überspannungsschutz U eff > mit Überwachung des gleitenden 10 min Mittelwertes (Überwachung der Spannungsqualität) 1,10 U N 257,6 V unverzögert Unterspannungsschutz U eff < 0,80 U N 184 V 0,2 s Überfrequenzschutz f > 51,5 Hz 2) 0,1 s Unterfrequenzschutz f < 47,5 Hz 0,1 s 2) Bei nicht regelbaren Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz bei denen keine Wirkleistungsreduktion zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz möglich ist, siehe Vorgaben Punkt Zuschaltkontrolleinrichtung und Zuschaltbedingung Erzeugungsanlagen dürfen nur über Synchronisierungseinrichtungen bzw. nach Durchführung einer Kontrolle der Synchronisationsbedingungen an das Verteilnetz der EKG geschalten werden. Die Einstellungen der Synchronisierungseinrichtungen werden seitens der EKG nicht vorgegeben. Es sind unzulässige Netzrückwirkungen zu vermeiden. Eine Zuschaltung darf erst erfolgen, wenn 1. die Netzspannung U 0,90 U n sowie 1,10 U n ist, 2. die Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,05 Hz liegt und 3. kein Auslösekriterium des Entkupplungsschutzes ansteht (Wartezeit mindestens 5 Minuten). Im Falle einer Wiederzuschaltung nach Auslösung des Entkupplungsschutzes darf die an das Verteilernetz abgegebene Wirkleistung von regelbaren Erzeugungsanlagen den Gradienten von 10% der Nennwirkleistung der Erzeugungsanlage pro Minute nicht überschreiten. Weitere Festlegungen zu den Zuschaltbedingungen sind in der TOR D4 Punkt 10.2 Zuschaltbedingungen festgehalten Statische Spannungshaltung Die Erzeugungsanlage muss sich generell an der statischen Spannungshaltung im Netz des Netzbetreibers beteiligen. Der Spannungssollwert muss innerhalb des Seite 18 von 41

19 Spannungstoleranzbandes laut ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE/ÖNORM EN liegen: Versorgungsspannung ±10 % der Nennspannung. Die Einhaltung dieser Vorgabe hat durch automatische Regeleinrichtungen in der Erzeugungsanlage zu erfolgen Blindleistungsbereitstellung Anforderung an die Erzeugungsanlage Die Erzeugungsanlage muss ab einer Wirkleistungsabgabe größer 20 % der Bemessungswirkleistung mit cosφ 0,95 untererregt bis 0,95 übererregt bzw. auf Grund begründeter lokaler Anforderungen mit cosφ 0,90 untererregt bis 0,90 übererregt betrieben werden können Vorgegebene Blindleistungsbereitstellung Erzeugungseinheiten mit schwankender Leistung müssen mit der unten angeführten Verschiebungsfaktor-/Wirkleistungskennlinie cosφ(p) betrieben werden. Erzeugungseinheiten mit konstanter Leistung müssen mit einem festen Verschiebungsfaktor von cosφ 0,95 untererregt betrieben werden Vorgegebene cosφ(p)-kennlinie der EKG Abbildung 1: Seitens der EKG vorgegebene cosφ(p)-kennlinie Seite 19 von 41

20 Frequenzabhängige Wirkleistungsanpassung Entsprechend der Netzfrequenz müssen regelbare Erzeugungsanlagen ihre momentan erzeugte Wirkleistung wie folgt regeln. f Netz 47,5 Hz Trennung vom Netz 47,5 Hz f Netz 50,0 Hz eine automatische Trennung vom Netz infolge von Frequenzabweichungen ist nicht zulässig 50,2 Hz f Netz 51,5 Hz Wirkleistungsreduktion bzw. -steigerung von P=40 % P M pro Herz (siehe TOR D4, Pkt ) f Netz > 51,5 Hz Trennung vom Netz Nicht regelbare Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz müssen sich bei einer Netzfrequenz von 50,2 Hz vom Netz trennen Betriebsbedingte Wirkleistungsvorgabe Bei dieser Anlagengröße nicht erforderlich Fernwirkanlage - Kommunikationsschnittstelle zur EKG Bei dieser Anlagengröße nicht erforderlich Messeinrichtung und Messentgelt Messeinrichtung: Smart Meter Messentgelt: 1Tarif - Drehstromzählung Seite 20 von 41

21 3.4. Erzeugungsanlagen mit 30 kva < S Anlage und P Anlage 100 kw Einspeisung und grundsätzliches zur Betriebsart Einspeisung in das Niederspannungsnetz. Die Einspeisung der Erzeugungsanlage hat dreiphasig zu erfolgen. Wenn durch eine kommunikative Kopplung zwischen Erzeugungseinheiten eine symmetrische Einspeisung der Erzeugungseinheiten in die einzelnen Außenleiter des Drehstromnetzes sichergestellt wird, ist die Erzeugungsanlage als symmetrische Drehstromeinspeisung zu betrachten (z.b. drei Stück Einphasen-Wechselrichter mit kommunikativer Kopplung). Der Netzanschluss bedarf der gesonderten Prüfung. Der geeignete Netzanschlusspunkt wird seitens der EKG bekanntgegeben Schaltstelle Realisierung durch eine: jederzeit für das Schaltpersonal der EKG zugängliche Schaltstelle Anforderungen an die zugängliche Schaltstelle Allpolige Trennung der Erzeugungsanlage vom Verteilnetz (Einspeisung). Das Schaltelement muss ein Schaltvermögen, mit welchen die Anlagenleistung sicher geschalten und getrennt werden kann, aufweisen (mindestens Lasttrennschalter). Die Schaltstelle muss jederzeit (24 Stunden am Tag / 7 Tage die Woche) für das Schaltpersonal der EKG zugänglich sein. Die Schaltstelle muss versperrbar sein. Ein unbefugtes Schalten muss unterbunden werden können (nur für EKG-Schaltpersonal). Ort, Zugänglichkeit und Versperrbarkeit werden im Zuge der Projektabwicklung mit der EKG geklärt Entkupplungsstelle Realisierbar durch: einen Entkupplungsschutz mit Kurzschluss- und Lastschaltvermögen (siehe TOR D4 Pkt. 6 und 8). Seite 21 von 41

22 Anforderungen an die Entkupplungsstelle Der Entkupplungsschutz hat die Netzspannung auf Über- und Unterspannung sowie Frequenzabweichung zu überwachen. Hat die Erzeugungsanlage galvanisch allpolig bei Über- oder Unterschreitung vom Verteilnetz zu trennen. Muss Kurzschluss- und Lastschaltvermögen aufweisen. Ein Erdschlussschutz wird seitens der EKG nicht gefordert. Weiters siehe TOR D4 Punkt 6 Entkupplungsstelle und Punkt 8 Schutzeinrichtungen für die Entkupplungsstelle. Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit der EGK festzulegen. Erfolgt der Entkupplungsschutz nicht über eine zugelassene ENS, dann ist die ordnungsgemäße Funktion der Schutzeinrichtung bei der Inbetriebsetzung durch Funktionstests nachzuweisen Schutzeinstellungen der Entkupplungsstelle Schutzeinstellwerte für Entkupplungsschutz: Funktion Einstellwerte Einstellwert L-N Auslöseverzögerung Überspannungsschutz U eff >> 1,15 U N 264,5 V 0,1 s Überspannungsschutz U eff > 1,10 U N 257,6 V 3 s oder Überspannungsschutz U eff > mit Überwachung des gleitenden 10 min Mittelwertes (Überwachung der Spannungsqualität) 1,10 U N 257,6 V unverzögert Unterspannungsschutz U eff < 0,80 U N 184 V 0,2 s Überfrequenzschutz f > 51,5 Hz 2) 0,1 s Unterfrequenzschutz f < 47,5 Hz 0,1 s 1) Bei nicht regelbaren Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz bei denen keine Wirkleistungsreduktion zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz möglich ist, siehe Vorgaben Punkt Seite 22 von 41

23 Zuschaltkontrolleinrichtung und Zuschaltbedingung Erzeugungsanlagen dürfen nur über Synchronisierungseinrichtungen bzw. nach Durchführung einer Kontrolle der Synchronisationsbedingungen an das Verteilnetz der EKG geschalten werden. Die Einstellungen der Synchronisierungseinrichtungen werden seitens der EKG nicht vorgegeben. Es sind unzulässige Netzrückwirkungen zu vermeiden. Eine Zuschaltung darf erst erfolgen, wenn 1. die Netzspannung U 0,90 U n sowie 1,10 U n ist, 2. die Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,05 Hz liegt und 3. kein Auslösekriterium des Entkupplungsschutzes ansteht (Wartezeit mindestens 5 Minuten). Im Falle einer Wiederzuschaltung nach Auslösung des Entkupplungsschutzes darf die an das Verteilernetz abgegebene Wirkleistung von regelbaren Erzeugungsanlagen den Gradienten von 10% der Nennwirkleistung der Erzeugungsanlage pro Minute nicht überschreiten. Weitere Festlegungen zu den Zuschaltbedingungen sind in der TOR D4 Punkt 10.2 Zuschaltbedingungen festgehalten Statische Spannungshaltung Die Erzeugungsanlage muss sich generell an der statischen Spannungshaltung im Netz des Netzbetreibers beteiligen. Der Spannungssollwert muss innerhalb des Spannungstoleranzbandes laut ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE/ÖNORM EN liegen: Versorgungsspannung ±10 % der Nennspannung. Die Einhaltung dieser Vorgabe hat durch automatische Regeleinrichtungen in der Erzeugungsanlage zu erfolgen Blindleistungsbereitstellung Anforderung an die Erzeugungsanlage Die Erzeugungsanlage muss ab einer Wirkleistungsabgabe größer 20 % der Bemessungswirkleistung mit cosφ 0,95 untererregt bis 0,95 übererregt bzw. auf Grund begründeter lokaler Anforderungen mit cosφ 0,90 untererregt bis 0,90 übererregt betrieben werden können Vorgegebene Blindleistungsbereitstellung Erzeugungsanlagen müssen mit der unten angeführten Blindleistungs-/Spannungskennlinie Q(U) betrieben werden. Seite 23 von 41

24 Q(U)-Kennlinie der EKG Abbildung 2: Von der EKG vorgegebene Q(U)-Kennlinie. Der schraffierte Bereich stellt den tolerierten Regelbereich (Regelabweichung) dar. Bei einem im begründetem Bedarfsfall vorgeschriebener cosφ 0,9 ist das Diagramm entsprechend der cosφ-werte anzupassen. Eine Verschiebung der Spannungswerte ist unzulässig Frequenzabhängige Wirkleistungsanpassung Entsprechend der Netzfrequenz müssen alle Erzeugungsanlagen im Mittelspannungsnetz und regelbare Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz ihre momentan erzeugte Wirkleistung wie folgt regeln. f Netz 47,5 Hz Trennung vom Netz 47,5 Hz f Netz 50,0 Hz eine automatische Trennung vom Netz infolge von Frequenzabweichungen ist nicht zulässig 50,2 Hz f Netz 51,5 Hz Wirkleistungsreduktion bzw. -steigerung von P=40 % P M pro Herz (siehe TOR D4, Pkt ) f Netz > 51,5 Hz Trennung vom Netz Nicht regelbare Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz müssen sich bei einer Netzfrequenz von 50,2 Hz vom Netz trennen Betriebsbedingte Wirkleistungsvorgabe Bei dieser Anlagengröße nicht erforderlich. Seite 24 von 41

25 Fernwirkanlage - Kommunikationsschnittstelle zur EKG Bei dieser Anlagengröße nicht erforderlich Messeinrichtung und Messentgelt bis 50 kw Messeinrichtung: Smart Meter Messentgelt: 1Tarif - Drehstromzählung über 50 kw Messeinrichtung: Niederspannungswandler - Lastprofilzähler Messentgelt: Niederspannungswandler - Lastprofilzählung Seite 25 von 41

26 3.5. Erzeugungsanlagen P Anlage >100 kw im Niederspannungsnetz Einspeisung und grundsätzliches zur Betriebsart Die Spannungsebene der Einspeisung (Nieder- oder Mittelspannung) wird seitens der EKG bekanntgegeben. Die Einspeisung der Erzeugungsanlage hat dreiphasig zu erfolgen. Wenn durch eine kommunikative Kopplung zwischen Erzeugungseinheiten eine symmetrische Einspeisung der Erzeugungseinheiten in die einzelnen Außenleiter des Drehstromnetzes sichergestellt wird, ist die Erzeugungsanlage als symmetrische Drehstromeinspeisung zu betrachten (z.b. drei Stück Einphasen-Wechselrichter mit kommunikativer Kopplung). Der Netzanschluss bedarf der gesonderten Prüfung. Der geeignete Netzanschlusspunkt wird seitens der EKG bekanntgegeben Schaltstelle Realisierung durch eine: jederzeit für das Schaltpersonal der EKG zugängliche Schaltstelle Anforderungen an die zugängliche Schaltstelle Allpolige Trennung der Erzeugungsanlage vom Verteilnetz (Einspeisung). Das Schaltelement muss ein Schaltvermögen, mit welchen die Anlagenleistung sicher geschalten und getrennt werden kann, aufweisen (mindestens Lasttrennschalter). Die Schaltstelle muss jederzeit (24 Stunden am Tag / 7 Tage die Woche) für das Schaltpersonal der EKG zugänglich sein. Die Schaltstelle muss versperrbar sein. Ein unbefugtes Schalten muss unterbunden werden können (nur für EKG-Schaltpersonal). Ort, Zugänglichkeit und Versperrbarkeit werden im Zuge der Projektabwicklung mit der EKG geklärt Entkupplungsstelle Realisierbar durch: einen Entkupplungsschutz mit Kurzschluss- und Lastschaltvermögen (siehe TOR D4 Pkt. 6 und 8) Anforderungen an die Entkupplungsstelle Der Entkupplungsschutz hat die Netzspannung auf Über- und Unterspannung, Frequenzabweichung sowie bei integrierter ENS auch Impedanzsprünge zu überwachen. Hat die Erzeugungsanlage galvanisch allpolig bei Über- oder Unterschreitung vom Verteilnetz zu trennen. Muss Kurzschluss- und Lastschaltvermögen aufweisen. Ein Erdschlussschutz wird seitens der EKG nicht gefordert. Weiters siehe TOR D4 Punkt 6 Entkupplungsstelle und Punkt 8 Schutzeinrichtungen für die Entkupplungsstelle. Seite 26 von 41

27 Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit der EGK festzulegen. Erfolgt der Entkupplungsschutz nicht über eine zugelassene ENS, dann ist die ordnungsgemäße Funktion der Schutzeinrichtung bei der Inbetriebsetzung durch Funktionstests nachzuweisen Schutzeinstellungen der Entkupplungsstelle Schutzeinstellwerte für Entkupplungsschutz: Funktion Einstellwerte Einstellwert L-N Auslöseverzögerung Überspannungsschutz U eff >> 1,15 U N 264,5 V 0,1 s Überspannungsschutz U eff > 1,10 U N 257,6 V 3 s oder Überspannungsschutz U eff > mit Überwachung des gleitenden 10 min Mittelwertes (Überwachung der Spannungsqualität) 1,10 U N 257,6 V unverzögert Unterspannungsschutz U eff < 0,80 U N 184 V 0,2 s Überfrequenzschutz f > 51,5 Hz 2) 0,1 s Unterfrequenzschutz f < 47,5 Hz 0,1 s 1) Bei nicht regelbaren Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz bei denen keine Wirkleistungsreduktion zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz möglich ist, siehe Vorgaben Punkt Zuschaltkontrolleinrichtung und Zuschaltbedingung Erzeugungsanlagen dürfen nur über Synchronisierungseinrichtungen bzw. nach Durchführung einer Kontrolle der Synchronisationsbedingungen an das Verteilnetz der EKG geschalten werden. Die Einstellungen der Synchronisierungseinrichtungen werden seitens der EKG nicht vorgegeben. Es sind unzulässige Netzrückwirkungen zu vermeiden. Eine Zuschaltung darf erst erfolgen, wenn 4. die Netzspannung U 0,90 U n sowie 1,10 U n ist, 5. die Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,05 Hz liegt und 6. kein Auslösekriterium des Entkupplungsschutzes ansteht (Wartezeit mindestens 5 Minuten). Im Falle einer Wiederzuschaltung nach Auslösung des Entkupplungsschutzes darf die an das Verteilernetz abgegebene Wirkleistung von regelbaren Erzeugungsanlagen den Gradienten von 10% der Nennwirkleistung der Erzeugungsanlage pro Minute nicht überschreiten. Seite 27 von 41

28 Weitere Festlegungen zu den Zuschaltbedingungen sind in der TOR D4 Punkt 10.2 Zuschaltbedingungen festgehalten Statische Spannungshaltung Die Erzeugungsanlage muss sich generell an der statischen Spannungshaltung im Netz des Netzbetreibers beteiligen. Der Spannungssollwert muss innerhalb des Spannungstoleranzbandes laut ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE/ÖNORM EN liegen: Versorgungsspannung ±10 % der Nennspannung. Die Einhaltung dieser Vorgabe hat durch automatische Regeleinrichtungen in der Erzeugungsanlage zu erfolgen Blindleistungsbereitstellung Anforderung an die Erzeugungsanlage Die Erzeugungsanlage muss ab einer Wirkleistungsabgabe größer 20 % der Bemessungswirkleistung mit cosφ 0,95 untererregt bis 0,95 übererregt bzw. auf Grund begründeter lokaler Anforderungen mit cosφ 0,90 untererregt bis 0,90 übererregt betrieben werden können Seite 28 von 41

29 Vorgegebene Blindleistungsbereitstellung Erzeugungseinheiten müssen mit der unten angeführten Blindleistungs-/Spannungskennlinie Q(U) betrieben werden Q(U)-Kennlinie der EKG Abbildung 3: Von der EKG vorgegebene Q(U)-Kennlinie. Der schraffierte Bereich stellt den tolerierten Regelbereich (Regelabweichung) dar. Bei einem im begründetem Bedarfsfall vorgeschriebener cosφ 0,9 ist das Diagramm entsprechend der cosφ-werte anzupassen. Eine Verschiebung der Spannungswerte ist unzulässig Frequenzabhängige Wirkleistungsanpassung Entsprechend der Netzfrequenz müssen regelbare Erzeugungsanlagen ihre momentan erzeugte Wirkleistung wie folgt regeln. f Netz 47,5 Hz Trennung vom Netz 47,5 Hz f Netz 50,0 Hz eine automatische Trennung vom Netz infolge von Frequenzabweichungen ist nicht zulässig 50,2 Hz f Netz 51,5 Hz Wirkleistungsreduktion bzw. -steigerung von P=40 % P M pro Herz (siehe TOR D4, Pkt ) f Netz > 51,5 Hz Trennung vom Netz Nicht regelbare Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz müssen sich bei einer Netzfrequenz von 50,2 Hz vom Netz trennen. Seite 29 von 41

30 Betriebsbedingte Wirkleistungsvorgabe In folgenden Fällen ist die EKG berechtigt, eine vorübergehende Erhöhung (nur innerhalb des Nennleistungsbereichs) oder Einschränkung der Erzeugung vorzunehmen: potenzielle Gefahr für den sicheren Systembetrieb, bei betriebsnotwendigen Arbeiten bzw. Gefahr von Überlastungen im Verteilernetz der EKG, Gefährdung der statischen oder der dynamischen Netzstabilität, systemgefährdender Frequenzanstieg, Instandsetzungen bzw. Durchführung von Baumaßnahmen im Verteilernetz. Erzeugungsanlagen ab einer Anlagenleistung von >100 kw müssen ihre Wirkleistung reduzieren/erhöhen können. Die Leistungsänderung muss bei jedem Betriebszustand und bei jedem Betriebspunkt auf eine vom Netzbetreiber vorgegebenen Sollwert möglich sein. Dieser Sollwert wird seitens der EKG am Netzanschlusspunkt vorgegeben. Die EKG greift nicht in die Steuerung der Erzeugungsanlage ein. Sie ist lediglich für die Signalgebung verantwortlich. Die Reduzierung der Einspeiseleistung erfolgt in Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers. Anmerkung: Die Abschaltung der Erzeugungsanlage kann zu einem Leistungsbezug in der Kundenanlage führen. Die EKG gibt Sollwerte von 100%/60%/30%/0% bezogen auf die maximale Wirkleistung der Anlage P Amax vor. Die Vorgabe erfolgt über die Kommunikationsschnittstelle zur EKG. Diese ist unter Punkt 4 Kommunikationsschnittstelle zur EKG beschrieben. Regelbare Erzeugungsanlagen müssen die Reduzierung der Leistungsausgabe auf den jeweiligen Sollwert unverzüglich, jedoch innerhalb von maximal einer Minute vornehmen. unterhalb von 10% der maximalen Wirkleistung P Amax dürfen sich die Erzeugungseinheiten vom Netz trennen. Alle anderen Erzeugungseinheiten müssen eine Reduzierung der Leistungsabgabe auf den jeweiligen Sollwert mindestens innerhalb von maximal fünf Minuten durchführen. Wird der Sollwert nicht innerhalb von fünf Minuten erreicht, ist die Erzeugungsanlage abzuschalten Fernwirkanlage - Kommunikationsschnittstelle zur EKG Für die oben erwähnte betriebsbedingte Wirkleistungsvorgabe ist eine Kommunikationsschnittstelle vorzusehen. Die Schnittstelle ist unter Punkt 4 "Kommunikationsschnittstelle zur EKG beschrieben. Bei Erzeugungsanlagen dieser Größe im Niederspannungsnetz werden fernwirktechnisch nur die Kontakte Wirkleistungsvorgabe und Messwerteingänge Leistung belegt. Die restlichen Kontakte werden nicht bzw. sind nicht zu belegen. Die Montage und Inbetriebsetzung dieser Schnittstelle kann seitens der EKG auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen Messeinrichtung und Messentgelt Messeinrichtung: Niederspannungswandler - Lastprofilzähler Messentgelt: Niederspannungswandler - Lastprofilzählung Seite 30 von 41

31 3.6. Erzeugungsanlagen mit P Anlage > 100 kw im Mittelspannungsnetz Einspeisung und grundsätzliches zur Betriebsart Die Spannungsebene der Einspeisung (Nieder- oder Mittelspannung) wird seitens der EKG bekanntgegeben. Die Einspeisung der Erzeugungsanlage hat dreiphasig zu erfolgen. Wenn durch eine kommunikative Kopplung zwischen Erzeugungseinheiten eine symmetrische Einspeisung der Erzeugungseinheiten in die einzelnen Außenleiter des Drehstromnetzes sichergestellt wird, ist die Erzeugungsanlage als symmetrische Drehstromeinspeisung zu betrachten (z.b. drei Stück Einphasen-Wechselrichter mit kommunikativer Kopplung). Der Netzanschluss bedarf der gesonderten Prüfung. Der geeignete Netzanschlusspunkt wird seitens der EKG bekanntgegeben Schaltstelle Realisierung durch eine: jederzeit für das Schaltpersonal der EKG zugängliche Schaltstelle Anforderungen an die zugängliche Schaltstelle Allpolige Trennung der Erzeugungsanlage vom Verteilnetz (Einspeisung). Das Schaltelement muss ein Schaltvermögen, mit welchen die Anlagenleistung sicher geschalten und getrennt werden kann, aufweisen (mindestens Lasttrennschalter). Die Schaltstelle muss jederzeit (24 Stunden am Tag / 7 Tage die Woche) für das Schaltpersonal der EKG zugänglich sein. Die Schaltstelle muss versperrbar sein. Ein unbefugtes Schalten muss unterbunden werden können (nur für EKG-Schaltpersonal). Ort, Zugänglichkeit und Versperrbarkeit werden im Zuge der Projektabwicklung mit der EKG geklärt Entkupplungsstelle Realisierbar durch: einen Entkupplungsschutz mit Kurzschluss- und Lastschaltvermögen (siehe TOR D4 Pkt. 6 und 8). Seite 31 von 41

32 Anforderungen an die Entkupplungsstelle Der Entkupplungsschutz hat die Netzspannung auf Über- und Unterspannung sowie Frequenzabweichung zu überwachen. Hat die Erzeugungsanlage galvanisch allpolig bei Über- oder Unterschreitung sowie bei einer eventuellen Behinderung beim Netzwiederaufbau (Blindleistungs- Unterspannungsschutz) vom Verteilnetz zu trennen. Muss Kurzschluss- und Lastschaltvermögen aufweisen. Ein Erdschlussschutz wird seitens der EKG nicht gefordert. Weiters siehe TOR D4 Punkt 6 Entkupplungsstelle und Punkt 8 Schutzeinrichtungen für die Entkupplungsstelle. Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit der EGK festzulegen. Erfolgt der Entkupplungsschutz nicht über eine zugelassene ENS, dann ist die ordnungsgemäße Funktion der Schutzeinrichtung bei der Inbetriebsetzung durch Funktionstests nachzuweisen Schutzeinstellungen der Entkupplungsstelle Schutzeinstellwerte für Entkupplungsschutz: Funktion Einstellwerte Einstellwert Auslöseverzögerung Überspannungsschutz U>> 1,15 U c 0,1 s Überspannungsschutz U > 1,10 U c 3 s Unterspannungsschutz U< 0,70 U c 2 s Unterspannungsschutz U<< 0,3 U c 0,1 s Überfrequenzschutz f > 51,5 Hz 0,1 s Unterfrequenzschutz f < 47,5 Hz 0,1 s Blindleistung-/Unterspannungsschutz (Q & U<) 0,85 U c t 1 = 0,5 s Wenn seitens der EKG nicht anders mitgeteilt beträgt die vereinbarte Versorgungsspannung U C im Mittelspannungsnetz 20,4 kv Zuschaltkontrolleinrichtung und Zuschaltbedingung Erzeugungsanlagen dürfen nur über Synchronisierungseinrichtungen bzw. nach Durchführung einer Kontrolle der Synchronisationsbedingungen an das Verteilnetz der EKG geschalten werden. Die Einstellungen der Synchronisierungseinrichtungen werden seitens der EKG nicht vorgegeben. Es sind unzulässige Netzrückwirkungen zu vermeiden. Seite 32 von 41

33 Eine Zuschaltung darf erst erfolgen, wenn 1. die Netzspannung U 0,90 U c sowie 1,10 U c ist, 2. die Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,05 Hz liegt und 3. kein Auslösekriterium des Entkupplungsschutzes ansteht (Wartezeit mindestens 5 Minuten). Im Falle einer Wiederzuschaltung nach Auslösung des Entkupplungsschutzes darf die an das Verteilernetz abgegebene Wirkleistung von regelbaren Erzeugungsanlagen den Gradienten von 10% der Nennwirkleistung der Erzeugungsanlage pro Minute nicht überschreiten. Weitere Festlegungen zu den Zuschaltbedingungen sind in der TOR D4 Punkt 10.2 Zuschaltbedingungen festgehalten Statische Spannungshaltung Die Erzeugungsanlage muss sich generell an der statischen Spannungshaltung im Netz des Netzbetreibers beteiligen. Der Spannungssollwert muss innerhalb des Spannungstoleranzbandes laut ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE/ÖNORM EN liegen: Versorgungsspannung ±10 % der vereinbarten Versorgungsspannung. Die Einhaltung dieser Vorgabe hat durch automatische Regeleinrichtungen in der Erzeugungsanlage zu erfolgen. Wenn seitens der EKG nicht anders mitgeteilt beträgt die vereinbarte Versorgungsspannung U C im Mittelspannungsnetz 20,4 kv Dynamische Netzstützung: Erzeugungsanlagen welche in das Mittelspannungsnetz einspeisen müssen sich an der dynamischen Netzstützung beteiligen. Es sind folgende Forderungen einzuhalten: Bei Spannungseinbrüche auf bis zu 30% der vereinbarten Versorgungsspannung am Netzanschlusspunkt: o Erzeugungsanlage muss 700 ms am Verteilnetz bleiben. o Wenn es technisch Begründbar ist, kann diese Zeit für Erzeugungsanlagen mit Verbrennungsmaschinen auf 150 ms beschränkt werden. Bei Spannungseinbrüche unter 30 % der vereinbarten Versorgungsspannung am Netzanschlusspunkt mit einer Dauer 150 ms: o Erzeugungsanlage muss am Verteilnetz bleiben. o Wenn es technisch Begründbar ist, für Erzeugungsanlagen mit Verbrennungsmaschinen, eine unverzögerte Trennung vom Verteilnetz zulässig. Weitere Forderungen siehe auch TOR D4 Wenn seitens der EKG nicht anders mitgeteilt beträgt die vereinbarte Versorgungsspannung U C im Mittelspannungsnetz 20,4 kv. Seite 33 von 41

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