Qualitätsstandards für die Planung der Gewerbegebiete. Tagung am
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- Ralph Buchholz
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1 Qualitätsstandards für die Planung der Gewerbegebiete Tagung am
2 Hintergrund: Neuausrichtung in Gewerbebaulandpolitik» Reform Gewerbegebiete: Abschaffung von Enteignung und Zuweisung (LROG)» Übergemeindliche Gewerbegebiete (STEP)» Bestandsnutzung vor Neuausweisung (Förderung)» Qualitätsstandards in Gewerbegebieten (Kriterien Landesregierung) Seite 2
3 Arbeitsgruppe & Ergebnisse» Arbeitsgruppe Planung Gewerbegebiete im Dezember 2010 eingesetzt.» Ergebnisse: Passus in LROG (Art. 45), der Kriterien für die Planung vorsieht (mit Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10 eingeführt) Änderung Kriterien für Erschließungsbeiträge, von der LReg am 8. Juli 2014 mit Beschluss Nr. 834 genehmigt Kriterienkatalog Qualitätsstandards von der LReg am 30. September 2014 mit Beschluss Nr genehmigt Seite 3
4 Leitprinzipien für Qualitätsstandards» Neue Planungsqualität bei geringer Belastung für die Unternehmen» Wenige Regeln, dafür aber klare» Verbindliche Kriterien auf Landesebene, die bisherige ersetzen und vereinheitlichen» Finanzielle Anreize statt Verpflichtungen» Gewerbegebiete, in denen Unternehmen optimale Bedingungen für die Ausübung ihrer Betriebstätigkeit finden» Urbanistische und architektonische Qualität mit guter Eingliederung der Gewerbegebiete in die Landschaft Seite 4
5 Die wesentlichen Neuerungen» Augenmerk auf das öffentliche Grün mit Mindestvorgaben keine Verpflichtung mehr für privates Grün» Flexible Grünflächen- und Versiegelungsregelung R.I.E./B.V.F. : Regelung der Gemeinde Bozen wird auf Landesebene eingeführt» Erhöhte Erschließungsbeiträge bei Ideenwettbewerben Lösungen für Energieeffizienz übergemeindliche Gewerbegebiete mehr Grün als vorgeschrieben» Für Gewerbegebiete über 5.000m² wird Ideenwettbewerb verpflichtend» Definition für Gewerbegebiet mit emissionsreichen Tätigkeiten Seite 5
6 Anwendungsbereich der Kriterien Kriterien regeln: 1. Bauleitplan (BLP): Ausweisung von Gewerbegebieten (wo?) 2. Durchführungsplan (DFP): Planung der Gewerbegebiete (wie?) Gelten bei: a) Ausweisung neuer Gewerbegebiete b) Erweiterung bestehender Gewerbegebiete c) Wesentliche Änderungen an geltenden Durchführungsplänen (neue Nutzung, neue Gestaltung privater Baulose und öffentlicher Flächen) Seite 6
7 Bauleitplan: Ausweisung und Erweiterung von Gewerbegebieten
8 Wann entstehen neue Gewerbegebiete? (Art. 2, Abs. 1 + Abs. 2)» Wenn keine angemessene Verfügbarkeit an Liegenschaften vorhanden ist (Bestandsnutzung vor Neuausweisung).» Übergemeindliche Gewerbegebiete werden durch zwischengemeindliche Vereinbarungen geregelt und verwaltet. Für die Ausweisung übergemeindlicher Gewerbegebiete sind Erschließungsbeiträge um 5% erhöht. Seite 8
9 Wo entstehen neue Gewerbegebiete? (Art. 2, Abs. 3)» Anbaugebot: Erweiterung von bestehenden Gewerbegebieten vor der Ausweisung von neuen, isolierten Gewerbegebieten.» Nähe zu Infrastrukturen: Kriterium der Nähe zu bereits bestehenden Infrastrukturen, mit besonderem Augenmerk auf Anbindung an öffentliche Verkehrssysteme und Erreichbarkeit.» Vorrang Landschaftsschutz: Bevorzugung von Flächen, die weder dem Landschaftsschutz unterliegen noch an Flussläufen oder Feuchtgebieten liegen. Seite 9
10 Belastende und emissionsreiche Tätigkeiten (Art. 2, Abs. 5)» Gemäß Art. 44, Abs. 1 des LROG können emissionsreiche Tätigkeiten nur in eigens ausgewiesenen Gewerbegebieten ausgeübt werden.» Emissionsstark = wenn die akustische Klasse den Wert 5 oder 6 erreicht, oder wenn die Tätigkeit zu einer übermäßig hohen Staubentwicklung führt. Für diese Gebiete werden geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen vorgesehen. Seite 10
11 Erstellung Durchführungsplan und Planung der Gewerbegebiete
12 Ziel des Durchführungsplans (Art. 4)» Der Durchführungsplan gewährleistet mit wenigen Vorschriften eine hohe Planungsqualität und eine geringe Belastung für die Unternehmen. Seite 12
13 Nutzung und Tätigkeiten (Art. 5)» Im Rahmen der in den Gewerbegebieten zulässigen Tätigkeiten kann der Durchführungsplan Tätigkeiten oder Kategorien von Tätigkeiten festlegen, die im Gewerbegebiet oder in bestimmten Teilen dieser Gebiete nicht ausgeübt werden dürfen. Seite 13
14 In der Planung gilt Vorrang für» Öffentliches Grün» Ökologische Maßnahmen auf den Baulosen: Flächenversiegelung Dachbegrünung Ableitung Regenwasser Unbebaute Flächen» Gestaltung der Mobilität und Planung der Parkplätze» Planung der Außengestaltung Seite 14
15 Das öffentliche Grün (Art. 7) Grundsatz: Kein verpflichtendes Grün auf den privaten Baulosen; das Grün wird grundsätzlich auf den öffentlichen Flächen realisiert. In mindestens 2 ha großen Gewerbegebieten:» 5% der Gesamtfläche wird als öffentliches, nutzbares Grün vorgesehen. Diese Fläche wird möglichst zentral und kompakt geplant und wird mit Bepflanzungen gestaltet. In allen anderen Gewerbegebieten:» Entlang der Hauptverkehrsachsen Bäume oder Büsche in regelmäßiger Abfolge.» Anreiz für mehr Grün: +5% Beiträge für Erschließung mit Grünanteil über dem Standard. Seite 15
16 Ökologische Maßnahmen auf den Baulosen (Art. 8)» Flexible Grünflächen- und Versiegelungsregelung: Einführung des R.I.E./B.V.F. der Gemeinde Bozen auf gesamtem Landesgebiet (Anlage A).» Erhöhung aufgrund Dachbegrünung zählt nicht als Kubatur.» Regenwasserableitung: Verpflichtung, das gesamte Regenwasser entweder auf dem Baulos selbst zu verteilen oder es zu sammeln und zu verwerten (Anlage B).» Unbebaute Flächen: Maßnahmen für Landschaftsbild und gegen Staubentwicklung. Seite 16
17 Beschränkungsindex der versiegelten Flächen R.I.E./B.V.F. (Anlage A zu Kriterien)» Zielsetzung: Reduzierung der Bodenversiegelung.» Dieser Index definiert einerseits den Zielwert, ermöglicht andererseits aber gleichzeitig eine flexible, auf die Besonderheiten des einzelnen Bauloses zugeschnittene Handhabung.» Einführung für alle baulichen Eingriffe, aber unterschiedliche Werte für: Neubauten und außerordentliche Eingriffe über mehr als 40% der Kubatur oder der überdachten Fläche. Kleinere Eingriffe. Seite 17
18 Verkehrs- und Kommunikationsinfrastrukturen (Art. 9)» Optimale Anbindung an bestehendes Straßennetz, urbanes Umfeld und öffentl. Nahverkehr.» Anbindung an das Radwegnetz.» Sicherstellung der kürzesten Zufahrten zu den einzelnen Baulosen.» Angemessene Breite der Straßen für flüssigen Schwerverkehr.» Öffentliche Parkplätze beidseitig entlang der Hauptverkehrsachsen und/oder auf zentralen Flächen.» Parkplätze auf privatem Baulos.» Optimale Anbindung an das bestehende Breitbandnetz. Seite 18
19 Baufluchtlinien & Außengestaltung (Art. 10)» Unter Berücksichtigung der Größe eines Gewerbegebiets sieht der Durchführungsplan in der Regel Baufluchtlinien zur Hauptstraßenseite hin mit Unterbrechungen vor, um zu lange Fronten zu vermeiden.» Außengestaltung wie Beläge und Mobiliar (Parkbänke, Abfallbehälter, usw.) für mehr Lebens- und Arbeitsqualität. Seite 19
20 Ideenwettbewerbe (Art. 12)» Ideenwettbewerbe grundsätzlich nach Anhörung der Unternehmen vorgesehen.» Für Gewerbegebiete mit einer Fläche von mehr als m² wird der Planungsauftrag für die Durchführungspläne in der Regel auf der Grundlage eines vorhergehenden Ideenwettbewerbs vergeben.» Erhöhte Erschließungsbeiträge um +5% im Falle von Ideenwettbewerben. Seite 20
21 Finanzielle Anreize: Erhöhte Erschließungsbeiträge in 4 Fällen 1. Bei Ideenwettbewerben (+5%) 2. Bei besonderen Lösungen für Energieeffizienz (+5%) 3. Bei Grün über dem vorgeschriebenen Standard (+5%) 4. Bei übergemeindlichen Gewerbegebieten (+5%) Seite 21
22 Vielen Dank.
Rechtsquellen. Infos unter
Rechtsquellen Landesraumordnungsgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, Abschnitt V, Art. 44-51ter (Gewerbegebiete), geändert mit Landesgesetz vom 2. Juli 2007, Nr. 3 Durchführungsverordnung: Beschluss Nr.
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