Review. Zusammenfassung. Summary
|
|
- Alexandra Frei
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Review Eingereicht: Angenommen: Interessenkonflikt Keiner. Thomas L. Diepgen 1, Stephan Brandenburg 2, Werner Aberer 3, Andrea Bauer 4, Hans Drexler 5, Manigé Fartasch 6, Swen Malte John 7, 8, Steffen Krohn 9, Stefanie Palfner 9, Wolfgang Römer 10, Uta Schuhmacher-Stock 11, Peter Elsner 12 (1) Institut für Klinische Sozialmedizin, Universitätsklinikum Heidelberg (2) Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg (3) Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie, Medizinische Universität Graz, Österreich (4) Klinik und Poliklinik für Dermatologie, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Dresden (5) Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (6) Abteilung für klinische und experimentelle Berufsdermatologie, Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV, Institut der Ruhr-Universität Bochum (IPA), Bochum (7) Abteilung Dermatologie, Umweltmedizin und Gesundheitstheorie, Universität Osnabrück und Institut für interdisziplinäre dermatologische Prävention und Rehabilitation (iderm) an der Universität Osnabrück (8) Niedersächsisches Institut für Berufsdermatologie (NIB), Osnabrück (9) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin (10) Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Mainz (11) Hautarztpraxis, Berlin (12) Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena DOI: /ddg English online version on Wiley Online Library Hautkrebs durch natürliche UV- Strahlung als Berufskrankheit Voraussetzungen für eine Meldung und Anerkennung Skin cancer induced by natural UV-irradiation as an occupational disease Requirements for its notification and recognition Zusammenfassung In Deutschland sind über 2,5 Millionen Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Outdoor-Worker im besonderen Maße gegenüber natürlicher UV-Strahlung exponiert. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Zusammenhang zwischen beruflicher UV-Strahlung und Hautkrebs geprüft und empfohlen, in die Anlage1 zur Berufskrankheiten-Verordnung folgende neue Berufskrankheit aufzunehmen: Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung. Es wird aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD) in der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dargestellt, welche Voraussetzungen für eine Meldung und Anerkennung einer beruflichen Hautkrebserkrankung durch natürliche UV-Strahlung erfüllt sein müssen. Summary In Germany over 2.5 million employees have an increased risk of skin cancer due to their occupational exposure to natural UV-irradiation. The medical consultation board Occupational diseases of the Ministry of Labor and Social affairs has investigated the association between occupational UV-irradiation and skin cancer risk and recommends to add the following new occupational disease into the appendix1 of the German ordinance on occupational diseases: Squamous cell carcinoma and multiple actinic keratosis due to natural UV-irradiation. In this article we report in the view of the German Society of Occupational and Environmental Dermatology (ABD) and the German Statutory accident insurance (DGUV), which criteria have to be fulfilled for the notification and recognition of an occupational skin cancer due to natural UV-irradiation. 1102
2 Einleitung Die kanzerogene Wirkung der UV-Strahlung auf die Haut ist heutzutage unumstritten und bereits 1992 hat die International Agency for Research on Cancer (IARC) natürliche UV-Strahlung und im Jahr 2007 künstliche UV-Strahlung als humankanzerogen eingestuft [1, 2]. Seit vielen Jahren hat sich der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) daher mit der Problematik beschäftigt und mit der Publikation der wissenschaftlichen Begründung am 12. August 2013 im Gemeinsamen Ministerialblatt empfohlen, in die Anlage1 zur Berufskrankheiten-Verordnung folgende neue Berufskrankheit aufzunehmen: Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung. Damit sind die Voraussetzungen definiert, unter denen eine Hautkrebserkrankung durch natürliche UV-Strahlung wie eine Berufskrankheit nach 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden kann. Da die wissenschaftliche Empfehlung voraussichtlich bei der nächsten Änderung der Berufskrankheitenverordnung zur Aufnahme der Erkrankung in die BK-Liste führt, wird im folgenden Text durchgängig von der (zukünftigen Listen-)Berufskrankheit gesprochen. Die besondere Herausforderung bestand darin, die Personengruppe abzugrenzen, die in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung gefährdet ist, wie es das deutsche Berufskrankheitenrecht für die Aufnahme einer Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten fordert [3]. Nachfolgend wird aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD) in der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG) und der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dargestellt, welche Voraussetzungen für eine Meldung und Anerkennung einer beruflichen Hautkrebserkrankung durch natürliche UV-Strahlung erfüllt sein müssen. Welche Hautmalignome sind betroffen? Nach der wissenschaftlichen Begründung bestehen hinreichende Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, dass durch natürliche UV-Strahlung bestimmte Krebserkrankungen der Haut verursacht werden können, und bestimmte versicherte Personengruppen diesem Risiko aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung [4]. Nach der ausgesprochenen Empfehlung gilt dies derzeit allerdings nur für Plattenepithelkarzinome sowie für multiple aktinische Keratosen. Aktinische Keratosen sind nach der wissenschaftlichen Begründung im Sinne der neuen Berufserkrankung dann als multipel anzusehen, wenn sie einzeln mit einer Zahl von mehr als fünf pro Jahr oder konfluierend in einer Fläche von größer als 4 cm 2 (Feldkanzerisierung) auftreten [4]. Die vom Sachverständigenbeirat gewählte Definition multiple aktinische Keratosen beruht nicht auf wissenschaftlicher Evidenz, sondern stellt eine Festlegung dar, um sogenannte Bagatellfälle von der Anerkennung als Berufskrankheit auszuschließen. Auch bei Patienten mit einzelnen aktinischen Keratosen besteht die Gefahr, dass sich daraus multiple aktinische Keratosen oder Plattenepithelkarzinome entwickeln. Patienten mit einzelnen aktinischen Keratosen, die langjährig im Außenbereich berufstätig waren, sollten daher regelmäßig auf das Auftreten weiterer AK überprüft werden, die auch subklinisch verlaufen können. Teilweise manifestieren sich multiple aktinische Keratosen klinisch erst unter der Therapie mit bestimmten Externa, so dass dann eine Berufskrankheitenanzeige notwendig wird [5]. Welche Hauttumoren sind zurzeit nicht betroffen? Bezüglich weiterer möglicher Arten von Hautkrebserkrankungen bestehen zumindest derzeit (noch) keine ausreichenden Erkenntnisse hinsichtlich einer Verursachung durch Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung am Arbeitsplatz. So sind Basalzellkarzinome und maligne Melanome ausdrücklich nicht vom Vorschlag des ärztlichen Sachverständigenbeirats zur neu aufzunehmenden Berufskrankheit erfasst. Bei Basalzellkarzinomen gilt eine Exposition gegenüber UV-Strahlung zwar als Risikofaktor für die Verursachung, bislang reichen die hierzu vorliegenden medizinischen Erkenntnisse aber nicht, um die Anforderungen des Gesetzgebers in 9 Abs. 1 SGB VII zur Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten zu erfüllen. Hier ist weitere Forschung zur Ermittlung und Bewertung der Risikofaktoren notwendig. Dieses Thema ist neben weiteren Fragestellungen derzeit Gegenstand eines durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. geförderten Forschungsprojektes. Wie ist künstliche UV-Strahlung zu werten? Die wissenschaftliche Empfehlung beschränkt sich weiter auf beruflich verursachte Erkrankungen, die durch die Einwirkung von natürlicher UV-Strahlung entstanden sind. Bei künstlicher UV-Strahlung am Arbeitsplatz kann derzeit noch nicht hinreichend beurteilt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen diese zur Verursachung von Hautkrebserkrankungen geeignet ist. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat behält sich hier eine weitere Prüfung ausdrücklich vor. Nach der wissenschaftlichen Begründung sind bezüglich der schädigenden Wirkungen von UV-Strahlung die Intensität, 1103
3 die Wellenlänge sowie die spektrale Zusammensetzung entscheidend. Künstliche UV-Strahlung unterscheidet sich jedoch je nach Strahlungsquelle erheblich von Sonnenlicht. Bei künstlicher UV-Strahlung bestehen noch keine ausreichenden Erkenntnisse, welche Anteile dieser Strahlung bei einer Exposition schädigende Auswirkungen haben und unter welchen Umständen diese zu Hautkrebserkrankungen führen können. Welche Voraussetzungen müssen für die Meldung und Anerkennung als Berufskrankheit erfüllt sein? Mit der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Empfehlung sind nunmehr die Voraussetzungen, unter denen eine Anerkennung der genannten Hautkrebserkrankungen erfolgen kann, näher festgelegt worden. Eine Anerkennung einer Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit kommt danach bei Plattenepithelkarzinomen oder multiplen aktinischen Keratosen in Betracht, wenn diese an Körperstellen auftreten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt waren. Anlass für die Erstattung einer Berufskrankheitenanzeige an die gesetzliche Unfallversicherung besteht, wenn die zweifelsfrei gesicherte Diagnose eines Plattenepithelkarzinoms (i.d.r. durch Histologie) oder multipler aktinischer Keratosen gegeben ist, sich die Hautveränderungen an arbeitsbedingt exponierten Körperstellen befinden und sich aus der Berufsanamnese eine intensive arbeitsbedingte UV-Exposition ergibt. Das genaue Krankheitsbild sowie dessen Lokalisation sind daher bei der Meldung genau zu benennen. Bei einem Plattenepithelkarzinom der Haut sollte die histologische Sicherung der Diagnose vorliegen. Bei multiplen aktinischen Keratosen (AK) ist, falls es sich um einzelne AK handelt, die Zahl der AK (mindestens sechs) und deren Lokalisation zu benennen, falls es sich um eine Feldkanzerisierung handelt, sind Fläche (Ausdehnung größer als 4 cm 2 ) und Lokalisation anzugeben. In der wissenschaftlichen Begründung steht, dass für aktinische Keratosen die histologische Untersuchung nicht zwingend erforderlich ist. Soweit im Rahmen der leitliniengerechten Behandlung zu Lasten der GKV eine histologische Sicherung erfolgt, sollte das Ergebnis der BK-Anzeige beigelegt werden. Daneben kann zur Beweissicherung eine Fotodokumentation hilfreich sein. Ein chronischer Lichtschaden der Haut ist nicht notwendige Voraussetzung für die Anerkennung. Begründet wird dies damit, dass im höheren Lebensalter chronische Lichtschäden gehäuft auftreten und eine Abhängigkeit von der individuellen Hautpflege besteht. Im Einzelfall kann ein solcher Lichtschaden jedoch ein Hinweis auf das Ausmaß der UV-Belastung sein. Der Hauttyp spielt grundsätzlich keine Rolle für die Anerkennung, er hat einen Einfluss auf den möglichen Zeitpunkt des Auftretens eines Plattenepithelkarzinoms der Haut. Weiterhin müssen die Versicherten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in besonderem Maße natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sein, so dass ein besonderes Risiko besteht, an einer der genannten Hautkrebserkrankungen zu erkranken. Hierzu gehören nach der wissenschaftlichen Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates unter anderem Beschäftigte, die weit überwiegend im Freien arbeiten. Als Beispiele werden unter anderem Tätigkeiten in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Seefahrt, im Baugewerbe sowie im Straßenbau genannt. Daneben sind Tätigkeiten denkbar, die zwar keine echten Outdoor- Tätigkeiten sind, bei denen aber dennoch eine erhöhte Belastung durch natürliches UV-Licht vorkommen kann. Zu nennen wären hier z.b. Landmaschinen- und Baumaschinenfahrer, sofern sie bei geöffnetem Fenster arbeiten. Eine Anerkennung der Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit setzt weiter voraus, dass die Einwirkung von UV-Strahlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und nicht außerberufliche Risikofaktoren wesentlich zu dieser Erkrankung geführt haben. Entsprechend dem klaren gesetzlichen Wortlaut des 9 Abs. 1 Satz1 SGB VII zählen dabei Sonneneinwirkungen auf dem Weg zur Arbeit nicht zum versicherten Risiko. Nach der derzeitigen Erkenntnislage wird davon ausgegangen, dass eine zusätzliche arbeitsbedingte UV-Belastung von 40 % eine Verdoppelung des Hautkrebsrisikos bewirkt und damit für eine rechtlich wesentliche arbeitsbedingte Verursachung spricht [4]. In der wissenschaftlichen Begründung (WB) zeigt eine Tabellenübersicht Beispiele, wann eine solche um 40 % erhöhte Belastung durch UV-Strahlung bezogen auf das Alter und die Tätigkeitsdauer eines Versicherten typischerweise gegeben sein könnte (Tabelle 1). Die Tabelle soll dem Arzt eine Hilfestellung für eine entsprechende Verdachtsanzeige bieten. Weitere Anhaltspunkte dafür, ob die in der WB geforderte Belastung erreicht wurde, kann ein Anamneseauxilium geben, das im Rahmen eines DGUV-Forschungsprojektes entwickelt wurde [6]. Die Kausalitätsbeurteilung im Rahmen der Begutachtung erfolgt individuell auf der Grundlage der Expositionsermittlung des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers. Wie ist zu melden? Anders als bei der Meldung eines Verdachts einer bereits in der Anlage1 zur Berufskrankheitenverordnung enthaltenen 1104
4 Tabelle 1 Volle Outdoor-Arbeitsjahre durch welche die arbeitsbedingte Exposition zu 40 % zusätzlicher arbeitsbedingter UV-Belastung führt (Grundannahmen: Individuelle UV-Exposition 130 SED/Jahr und zusätzliche arbeitsbedingte Belastung in Deutschland 170 SED/Jahr). Alter (Jahre) Kumulierte, nicht arbeitsbedingte, lebenslange UV-Exposition (SED) Zusätzliche arbeitsbedingte Exposition in Höhe von 40 % (SED) Volle Outdoor-Arbeitsjahre zur Annahme der arbeitsbedingten Verursachung Listen-Berufskrankheit darf die Meldung einer Wie-Berufskrankheit nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen. Die Meldung kann mit dem Vordruck F 6000 erfolgen ( 41 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/UV-Träger in der ab geltenden Fassung). Die Meldung des Verdachts einer beruflich bedingten Hautkrebserkrankung durch UV-Strahlung an den UV-Träger kann nicht durch die Erstattung eines Hautarztberichts erfolgen, weil das Hautarztverfahren nur eröffnet ist, wenn bei Versicherten Anzeichen für das Entstehen beruflich bedingter Hauterkrankungen im Sinne einer Berufskrankheit Nr bestehen (s.a. 41 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/UV-Träger in der Fassung vom ). Sobald ein entsprechender Berufskrankheitentatbestand durch Ergänzung der Berufskrankheitenverordnung in Kraft getreten ist, entfällt das Erfordernis des Einverständnisses des Versicherten. Eine weitergehende Hilfestellung für die Prüfung der Frage, ob bei einer Hautkrebserkrankung eine Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht kommt, bietet die DGUV-Arbeitshilfe Hautkrebs durch UV-Strahlung [7]. Sie stellt den derzeitigen Erkenntnisstand unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats dar und gibt umfassende Hinweise zu den im Rahmen der Prüfung zu klärenden Fragen. Die Arbeitshilfe ist auf den Internetseiten der DGUV ( verfügbar. Die abschließende Prüfung, ob die Hautveränderungen der Versicherten wesentlich durch die arbeitsbedingte Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung verursacht wurden, erfolgt dann durch den Unfallversicherungsträger. Folgen der Anerkennung einer Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit Konnte im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit festgestellt werden, dass die oben genannten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, so erfolgt die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit und damit als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die betroffenen Versicherten haben damit Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. In Betracht kommt hier insbesondere die Übernahme der Heilbehandlung. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der durch die Erkrankung aufgetretene Gesundheitsschaden beseitigt oder gebessert, seine Verschlimmerung verhütet und seine Folgen gemildert werden ( 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). In der Praxis wird die Übernahme der Heilbehandlung durch den UV-Träger nach Anerkennung eines Versicherungsfalls dem behandelnden Arzt durch einen entsprechenden Behandlungsauftrag mitgeteilt. Die Heilbehandlung ist an dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse auszurichten. Dazu zählen grundsätzlich alle leitliniengerechten Therapien. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe der UV-GOÄ, der Gebührenordnung für die Abrechnung von Ärzten mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Bereits mit Hinblick auf die bevorstehende Veröffentlichung der wissenschaftlichen Empfehlung zur Aufnahme von Plattenepithelkarzinomen und multiplen aktinischen Keratosen zur Aufnahme in den Anhang1 zur Berufskrankheitenverordnung sind verschiedene Gebührentatbestände für die Durchführung ambulanter Operationen überprüft worden. Die Leistungsbeschreibungen sind teilweise präzisiert worden, etwa bei der Ziffer 2403 UV-GOÄ, sowie die Gebühren erhöht worden, wie z.b. bei der Ziffer Für bestimmte Eingriffe kann ein Zuschlag berechnet werden. Im Rahmen der Grundsätze zum ambulanten Operieren wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass Dermatologen berechtigt sind, die in ihrem Fachgebiet anfallenden invasiven Eingriffe bei Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung durchzuführen. Eine Abrechnung als besondere Heilbehandlung ist nur im Ausnahmefall und nach vorheriger Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger möglich. Wird durch die Erkrankung die Erwerbsfähigkeit nachhaltig, d.h. wenigstens um 20 %, und längerfristig, d.h. über die 26. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus, beeinträchtigt, so besteht ein Anspruch auf die Zahlung einer Rente nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII ( 56 Abs. 1). Auf die Ausnahmen in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird hier nicht weiter eingegangen. 1105
5 Nähere Anhaltspunkte zur Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden in der derzeit in Überarbeitung befindlichen Bamberger Empfehlungen gegeben werden [8]. Präventionsmaßnahmen Wie in der wissenschaftlichen Begründung ausgeführt, können aktinische Keratosen als intraepitheliale Neoplasien und obligate Ausgangsstadien eines Plattenepithelkarzinoms nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie multipel auftreten. Aktinische Keratosen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (einzelne AK < 6 und keine Feldkanzerisierung), können sich zu multiplen aktinischen Keratosen oder invasiven Plattenepithelkarzinomen weiterentwickeln. Daher können auch schon beim Auftreten einzelner aktinischer Keratosen Präventionsmaßnahmen im Sinne eines betrieblichen UV-Schutzes durch den Arbeitgeber angezeigt sein. Die Unfallversicherungsträger stellen die Umsetzung dieser Maßnahmen sicher. Dazu zählen gemäß der Leitlinie der DDG ein konsequenter UV-Schutz [9]: Meidung der Sonne in der Zeit des Sonnenhöchststandes bzw. technische Maßnahmen, textiler Lichtschutz, Anwendung von geeigneten Lichtschutzpräparaten. Diese Empfehlung folgt dem sogenannten T-O-P-Prinzip (technisch, organisatorisch, personenbezogen). Arbeitsorganisatorische Maßnahmen wie die Verlagerung von Arbeitstätigkeiten im Außenbereich in weniger sonnenintensive Tageszeiten und/oder die Beschattung von Arbeitsplätzen sollten genutzt werden. Ist das nicht möglich, sollte ein textiler Hautschutz verwendet werden, also Bekleidung, die möglichst viel Haut bedeckt. Eine Kopfbedeckung gehört dazu und im Baugewerbe kann der Helm mit einem Nackenschutz versehen werden. Hier gibt es viele Lösungsansätze, die sich in der Praxis zum Teil auch erst noch etablieren müssen. Elementar für die Anwendung ist die Akzeptanz der Maßnahmen bei den Arbeitnehmern. Ausblick Mit der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten mit der wissenschaftlichen Begründung gibt es jetzt eine Grundlage für die Prüfung, unter welchen Voraussetzungen Hautkrebserkrankungen, die durch eine Einwirkung von natürlicher UV-Strahlung am Arbeitsplatz entstanden sind, als Berufskrankheit anerkannt werden können. Im Rahmen von weiteren Forschungsvorhaben werden weitere Erkenntnisse zu weitergehenden Fragen, etwa zu den Verursachungsmechanismen von Hautveränderungen unter der Einwirkung von künstlicher UV-Strahlung, gewonnen werden können. Auch der Frage, ob eine Entstehung von weiteren Arten von Hautkrebserkrankungen wie etwa Basalzellkarzinomen durch beruflich bedingte Einwirkung von natürlicher UV-Strahlung wesentlich verursacht werden können, wird noch weiter nachgegangen werden. Korrespondenzanschrift Prof. Dr. med. Thomas L. Diepgen Abteilung Klinische Sozialmedizin Berufs- und Umweltdermatologie Universitätsklinikum Heidelberg Thibautstraße Heidelberg thomas.diepgen@med.uni-heidelberg.de Literatur 1 International Agency For Research On Cancer: Exposure to artificial UV radiation and skin cancer. Working group reports Vol. 1, Lyon: IARC; Diepgen TL, Fartasch M, Drexler H, Schmitt J. Occupational skin cancer induced by ultraviolet radiation and its prevention. Br J Dermatol 2012; 167 (Suppl 2): Drexler H, Diepgen TL, Schmitt J et al. Arbeitsbedingte UV- Exposition und Malignome der Haut. Dermatol Beruf Umwelt 2012; 60: Wissenschaftliche Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, GMBl 2013; 35: 671ff, (690). 5 Elsner P, Bauer A, Schliemann S. Identification of an occupational skin disease according to German 9 Par. 2 SGB VII during topical therapy with imiquimod. J Dtsch Dermatol Ges 2014; 12(9): Kiesel J, Wolf V, Knuschke P et al. UV-Anamneseauxilium zur Expositionsabschätzung der natürlichen UV-Strahlendosis von im Freien Beschäftigten. Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2013; 48: DGUV-Arbeitshilfe Hautkrebs durch UV-Strahlung, eine Hilfestellung für die UV-Träger Stand 25. September 2013, aufzurufen unter 8 Diepgen TL, Bernhard-Klimt C, Blome O et al. Bamberger Merkblatt: Begutachtungsempfehlungen für die Begutachtung von Haut- und Hautkrebserkrankungen. Teil II: Hautkrebserkrankungen. Dermatol Beruf Umwelt 2009; 57: Elsner P, Holzle E, Diepgen T et al. Recommendation: daily sun protection in the prevention of chronic UV-induced skin damage. J Dtsch Dermatol Ges 2007; 5:
Kompendium. Berufliche Hauterkrankungen. Statistik Betroffenheit Konsequenzen Hautarztverfahren Berufskrankheitenverfahren
Kompendium Berufliche Hauterkrankungen 30000 25000 20000 Statistik Betroffenheit Konsequenzen Hautarztverfahren Berufskrankheitenverfahren 15000 10000 5000 0 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006
Mehr, drop-down: ~ Sehr geehrte / ~ Sehr geehrter Herr / ~ Sehr geehrte Frau
Erkrankung, geb. Anschrift:, Tel.: Sehr geehrte, drop-down: ~ Sehr geehrte / ~ Sehr geehrter Herr / ~ Sehr geehrte Frau bitte untersuchen Sie drop-down: ~ den Versicherten / ~ die Versicherte und erstatten
Mehr3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen
3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.
MehrEinen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.
Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBerufskrankheiten. Fragen und Antworten
Berufskrankheiten Fragen und Antworten Die gesetzliche Unfallversicherung setzt sich für ein sicheres und gesundes Arbeiten ein. Leider gelingt es nicht immer, einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrArbeitsplatz Krankenhaus
44. Berliner Krankenhaus-Seminar BKS, 19. Januar 2011 Mitarbeitersicherheit am Arbeitsplatz Krankenhaus Dr. Claus Backhaus Neuer Kamp 1 20375 Hamburg 44. Berliner Krankenhaus-Seminar Dr. Claus Backhaus
MehrVertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-
Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrHautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?
Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,
MehrFrauenkrebs Kommunikationsprojekt
Frauenkrebs Kommunikationsprojekt Koordiniert durch das Europäische Institut für Frauengesundheit http://www.eurohealth.ie/cancom/ Hautschutz Informationen Lesen Sie immer die Anweisungen auf der Sonnencreme.
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
Mehrüber die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten
Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße 70-72,
Mehr2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrDiese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrHautarztbericht - UV-Träger - - Einleitung Hautarztverfahren/Stellungnahme Prävention 1 Angaben zum Versicherten 1.1 Name, Vorname: Geburtsdatum:
Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Ihr Ansprechpartner: Telefon: Telefax: E-Mail: Datum: Hautarztbericht - UV-Träger - - Einleitung Hautarztverfahren/Stellungnahme Prävention 1 Angaben zum
MehrWesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen 59 Wesentliche Änderungen Fassung vom: 20.10.2011 Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurden die Regelungen
MehrVerzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement. Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen
Verzahnung von Arbeitsschutz und betrieblichem Gesundheitsmanagement Gesunde Ansatzpunkte für sinnvolle Maßnahmen Gliederung Gesundheitsschutz Arbeitsschutz Was heißt eigentlich Gesundheit? Prävention
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
MehrRuprecht-Karls-Universität Heidelberg
Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDie neue DGUV Vorschrift 1
Die neue Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention FASI-Veranstaltung Dr. Frank Bell Ausgangslage wesentliche Änderungen Kommunikation DGUV Regel 100-001 Genehmigung/Inkrafttreten 2 - Ausgangslage
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrWissenswertes und Aktuelles zur GOÄ
GOÄ heute Leistungsverzeichnis veraltet Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe zunehmende Finanznot bei den Trägern der Beihilfe und bei privaten Krankenversicherungen
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrBundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)
Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrÜbersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.
MehrMODUL 5: BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT
Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind für Unternehmen unverzichtbar, um eine hohe Arbeits- und Produktqualität sicherzustellen sowie effektiv und effizient produzieren zu können. Jedes Jahr scheiden
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012. der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung Ministerium für Arbeit,
MehrHandbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)
Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
Mehr1 Gesetzliche Grundlagen bei der Prävention von Gesundheitsschäden durch solare Exposition
Positionspapier Prävention von Gesundheitsschäden durch solare Exposition Grundverständnis und Handlungsrahmen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
MehrRechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrGanzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz
Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit
MehrRundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1. - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG
Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1 - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG I. Darstellung des Sachverhaltes durch die Dienststelle Vorname, Name, Amtsbezeichnung:
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern
z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von
MehrWas sind die Gründe, warum die Frau, der Mann, das Paar die Beratungsstelle aufsucht?
6 Checkliste 3 Checkliste der relevanten Fragestellungen für die psychosoziale Beratung bei vorgeburtlichen Untersuchungen mit dem Ziel der informierten und selbstbestimmten Entscheidung Es müssen nicht
MehrWegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis
MehrProduktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG
Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick
MehrSicherheit für gute Taten
Sicherheit für gute Taten Versicherungsschutz im Ehrenamt Viele gesellschaftlich wichtige Aufgaben blieben unerledigt, gäbe es nicht den unermüdlichen Einsatz der ehrenamtlichen Helfer. Sie leisten einen
MehrHinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz
Hinweise zur Beschaffung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen) Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums
MehrAnwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog
Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise
MehrInformation zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen
Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Grundlage für die Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg
MehrZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006
ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
MehrNr. 9/ September 2005. Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 1. In Kraft getretene Beschlüsse Seite 3. Weitere Arbeitsschritte Seite 3
Nr. 9/ September 2005 Inhalt: Sitzungen/Beschlüsse Seite 1 In Kraft getretene Beschlüsse Weitere Arbeitsschritte Sitzungstermine Kommentar des Vorsitzenden Seite 4 Impressum Seite 5 2 Am 20. September
MehrEinleitung. Einleitung
Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen
Mehrhttps://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%...
Seite 1 von 5 Umfrage langfristiger Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheiten Umfrage zur Umsetzung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten Die
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
Mehr30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
MehrExkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrRundschreiben zu parallelen Pensionslösungen
zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die
MehrIHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier
Mehr1 Mathematische Grundlagen
Mathematische Grundlagen - 1-1 Mathematische Grundlagen Der Begriff der Menge ist einer der grundlegenden Begriffe in der Mathematik. Mengen dienen dazu, Dinge oder Objekte zu einer Einheit zusammenzufassen.
MehrArbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge Welche Ziele sollten Sie erreichen? Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und Berufs krankheiten der Beschäftigten werden frühzeitig erkannt und verhütet. Beschäftigte, die
MehrIch möchte meine Beitragsnachweise nach dem vereinfachten Schätzverfahren erstellen.
Das vereinfachte Schätzverfahren Ich möchte meine Beitragsnachweise nach dem vereinfachten Schätzverfahren erstellen. Wie muss ich vorgehen? 1 Einstieg Wenn Sie in den Firmenstammdaten auf der Seite Sozialversicherung
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
Mehr