Rechtslage bei Motorradunfall

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1 Rechtslage bei Motorradunfall Motorradsturz auf glatter Fähre und Schmerzensgeld Einem Motorradfahrer steht nach einem Unfall ein erhöhtes Schmerzensgeld gegen ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs zu, weil dieses die Unfallursache wider besseres Wissen vor Gericht bestritten hat. Dies hat das Holsteinische Oberlandesgericht am entschieden (Az.:7 U 15/12). Was ist geschehen? Der Kläger wollte als Motorradfahrer mit einer Nahverkehrsfähre die Trave überqueren. Er folgte beim Auffahren auf die Fähre den Anweisungen des Personals und wechselte auf der Fähre die Spur, um nach vorn zu fahren. Dabei brach das Hinterrad aus, sodass er auf die linke Schulter stürzte und dadurch eine Schultergelenkssprengung mit Abriss von Bändern erlitt. Die Fähre war gerade zur Überholung in der Werft gewesen und hatte einen neuen Anstrich des Fahrbahndecks erhalten. Nach dem Unfall ließen die Verkehrsbetriebe die Fähre mit einem anderen Anstrich versehen. Der Kläger machte Schadenersatz geltend und trug im Rahmen seiner Klage beim Landgericht vor, dass der neue Belag ungeeignet und bei Feuchtigkeit sehr glatt gewesen sei. Die Verkehrsbetriebe beriefen sich darauf, dass es bisher keine Probleme mit dem neuen Belag gegeben habe. Eventuell habe der Motorradfahrer zu viel Gas gegeben und sei deshalb gestürzt. Hinweispflicht des Fährbetreibers Im Berufungsverfahren erhielt der Kläger Recht. Die Richter ließen sich das Bordbuch vorlegen und fanden für den Vortag des Unfalls den Eintrag: «Deck bei Regen und Tau sehr glatt!!! Unfallgefahr». Aufgrund dessen verurteilten sie die Verkehrsbetriebe zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Es stehe fest, dass das frisch gestrichene Fahrdeck der Fähre bei Feuchtigkeit und Nässe mehr als zu erwarten sehr glatt gewesen sei. Laut Gericht hätte es daher mindestens eines deutlichen Warnhinweises an die Benutzer der Fähre bedurft, wenn diese trotz der Gefährdung der Nutzer weiterhin eingesetzt wurde. Bestreiten wider besseres Wissen führt zu höherem Schmerzengeldes Der Kläger habe als ständiger Fährnutzer davon ausgehen dürfen, dass der Fahrbahnbelag die übliche Beschaffenheit auswies, so das Oberlandesgericht weiter. Erschwerend und schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sei das nicht hinnehmbare Verhalten der Beklagten, die im ersten Rechtszug angesichts des Dienstbucheintrags wider besseres Wissen bestritten habe, dass das Fährpersonal um die besondere Glätte bei Feuchtigkeit wusste. Die Richter sprachen dem Kläger daher ein um 500 Euro auf Euro erhöhtes Schmerzensgeld zu. Weitere Infos: Fährbenutzung mit einem Motorrad Kein Schadensersatzanspruch bei ungeklärtem Umfallens eines geparkten Motorrades auf ein daneben geparktes Kfz

2 Kann nicht geklärt werden, warum ein auf einem öffentlichen Parkplatz abgestelltes Motorrad umgestürzt ist und dabei ein daneben parkenden Pkw beschädigt hat, so kann der geschädigte Pkw-Eigentümer nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf, Az: 20 S 107/11 keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Motorradführer geltend machen. Es fehlt an einer Haftung nach 7 I StVG, da sich der Unfall nicht "bei Betrieb" des Motorrades ereignet hat. Damit bestätigte das Gericht aktuell im Grunde die Rechtslage, die bereits seit Jahrzehnten für solche Fälle gilt. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es nach Ansicht des Gerichts darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Die Fahrweise des streitgegenständlichen Motorrades hat nicht zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers geführt, da das Motorrad zum Unfallzeitpunkt unstreitig nicht in Bewegung, sondern auf einem Parkplatz abgestellt war. Die Kl. hat nicht nachzuweisen vermocht, dass die Schäden auf den Betrieb des Motorrades zurückzuführen sind (Fundstelle SP,2012, 247). Unfallursache blendende Scheinwerfer und Haftung Das OLG MÜNCHEN hat in seinem Urteil vom , Aktenzeichen: 10 U 1135/12, Adajur-Dok.Nr.: eine für Motorradfahrer nicht unbedingt vorteilhafte Entscheidung erlassen. Vorausgegangen war ein Unfall, bei dem eine Pkw-Fahrerin nachts mit etwa 30 bis 40 km/h durch einen unbeleuchteten kleinen Ort gefahren ist und nachweisbar mit Abblendlicht fuhr. Der entgegenkommende Motorradfahrer fühlte sich geblendet und stürzte schließlich. Seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde vom Oberlandesgericht nunmehr abgewiesen. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst vor allem mit folgenden Argumenten: Es liegt ein für einen Pkw-Fahrer unabwendbares Unfallgeschehen vor, wenn ein entgegenkommender Motorradfahrer durch das bereits abgeblendete Scheinwerferlicht des Pkw geblendet wird, stürzt und in den entgegenkommenden Pkw hineinrutscht. Dem Motorradfahrer steht gegen die Pkw-Fahrerin kein Anspruch auf Schadensersatz aus 398, 86 VVG zu. Wenn nach dem subjektiven Empfinden des Motorradfahrers die Pkw-Fahrerin mit Fernlicht entgegengekommen sein mag ebenso wie auf der falschen Fahrbahnseite, ist diese subjektive Wahrnehmung den konkreten örtlichen Gegebenheiten und den Fahrbahnunebenheiten geschuldet, wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Für die Pkw-Fahrerin war der Unfall unabwendbar, da ihr kein Fehlverhalten vorzuwerfen war, sie konnte sich nicht anders verhalten als mit Abblendlicht auf ihrer Fahrbahnseite mit angepasster Geschwindigkeit durch den Ort zu fahren. Haftung von 75% zu Lasten eines Motorradfahrers bei Überholen eines zwecks Wendemanöver links blinkenden Pkw auf einer Bundesstrasse Für einen Motorradfahrer ist im eigenen Interesse immer höchste Vorsicht beim Überholen geboten, wenn das vorausfahrende Fahrzeug offensichtlich halten, abbiegen oder gar wenden will. Kommt es hier zu einem Unfall muss der Motorradfahrer immer mit einem erheblichen Mitverschulden rechnen. Diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz hat das OLG FRANKFURT AM MAIN in seinem Urteil vom , 12 U 163/10, SP, erneut wieder bestätigt. Das Gericht begründete diese strenge Auffassung wie folgt: Einen Pkw-Fahrer, der auf einer

3 ausserorts gelegenen Bundesstrasse ein Wendemanöver einleitet und dabei seine Sorgfaltspflichten aus 9 V StVO verletzt, trifft eine Mithaftung von 25% am Unfallereignis. Ein Motorradfahrer, der trotz Erkennbarkeit der Vornahme des Wendevorgangs durch den vorausfahrenden und nach links blinkenden Pkw-Fahrers einen Überholvorgang startet, haftet wegen eines Verstosses gegen 5 VII StVO zu 75%. Denn der Motorradfahrer hat den Schaden durch sein Fahrverhalten weit überwiegend verursacht und verschuldet. Gegen den Autofahrer spricht hier (nur) die Vornahme eines nicht verkehrsnotwendigen Wendemanövers auf einer belebten ausserörtlichen Bundesstrasse mit dem beabsichtigten Überfahren einer Fahrbahnbegrenzung oder die Inanspruchnahme eines für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Wirtschaftsweges sowie das Unterlassen einer vollständigen zweiten Umschau vor dem Anfahren aus dem Stand heraus. Zu schnelles Motorrad und unachtsamer Fußgänger beide haften! Das LG Mönchengladbach hat in einem richtungweisenden Urteil, Az: 1 O 1/06, NZV 2012,280, einem zu schnell fahrenden Biker 60% Mitverschulden an einem Unfall zugesprochen. In dem tragischen Fall stürzte ein zu schneller Motorradfahrer wegen eines unaufmerksam über die Straße laufenden Fußgängers und erlitt eine Querschnittslähmung. Das Landgericht sah die Sache so: Bei der Überquerung einer Strasse außerhalb besonders geschützter Stellen obliegt es einem Fußgänger, dafür zu sorgen, nicht die Fahrspur eines nahenden Kfz zu betreten. Befindet sich ein Fußgänger beim Überqueren einer zweispurigen Einbahnstrasse bereits auf der Mittellinie, muss der motorisierte Verkehr damit rechnen, dass der Fußgänger nicht dort wartet, sondern dass er die Strasse schnellstmöglich verlässt, so dass eine erhöhte Rücksichtnahme zuverlangen ist. Ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit führt, darf nicht erwarten, dass der die Strasse kreuzender Fußgänger verkehrkonform handelt. Bleibt ein Motorradfahrer aufgrund eines Unfalls querschnittsgelähmt, so ist ein Schmerzensgeld i.h.v ,-- und eine lebenslange monatliche Rente i.h.v. 120,-- angemessen, wenn der Motorradfahrer zu 60% mithaftet. Unfall zwischen Motorrad und Lkw im Kreisverkehr: Hälftige Haftung bei unklarem Sachverhalt Das Landgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom (Az.: 16 O 228/10) über einen Unfall im Kreisverkehr zu entscheiden.der beteiligte Motorradfahrer war gestürzt, nachdem er stark abgebremst hat. Die beteiligten Parteien stritten, wer als erstes in den Kreisverkehr eingefahren war. Im vorliegenden Fall konnte der Unfallhergang trotz intensiver Recherche nicht aufgeklärt werden. Unklar blieb, welches der am Unfall beteiligten Fahrzeuge als erstes in den Kreisverkehr eingefahren war. Der gestürtze Motorradfahrer und der ebenfalls am Unfall beteiligte Lkw waren an zwei hintereinanderliegenden Einfahrten in den Kreisverkehr eingefahren. Das Gericht kam zu dem Schluß, dass in diesem Fall eine hälftige Haftungsverteilung anzunehmen ist. Trotz der unterschiedlichen Fahrzeuge - Kraftrad und Lkw - nahm das Gericht für beide Kraftfahrzeuge an, dass diese im Rahmen ihrer Betriebsgefahr in Höhe von 50 % haften.

4 Kollidiert ein Motorradfahrer während eines Überholmanövers mit einem vorausfahrenden und nach links abbiegenden Traktorgespann, so haftet der Führer des Traktorgespanns unter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr des Traktors zu 60%, wenn keiner der Unfallbeteiligten die Kollision schuldhaft verursacht hat und dem Motorradfahrer allenfalls vorgeworfen werden kann, eine reflexartige und zum Sturz führende Vollbremsung durchgeführt zu haben. Das LG Magdeburg (Aktenzeichen: 9 O 164/09 044) begründete seine Entscheidung vom im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: Der verunfallte Motorradfahrer Frank K war im Zeitpunkt der ersten Rückschaupflicht nach 9 Abs. 1 Satz 4 für den Fahrer des Transportgespannes, den Beklagten nicht erkennbar, da er sich zu diesem Zeitpunkt noch hinter dem Traktorgespann befand. Im Zeitpunkt der zweiten Rückschaupflicht, unmittelbar vor dem Abbiegevorgang, wäre der Motorradfahrer nur dann sichtbar gewesen, wenn er denn eine Annäherungsgeschwindigkeit von 47 km/h gehabt hätte. Eine solche Geschwindigkeit ist jedoch eher unwahrscheinlich, da der Motorradfahrer sich auf einer Strecke bewegte, auf der eine Geschwindigkeit von 100 km/h zugelassen war, sich im Überholvorgang befand und, nach den entsprechenden Zeugenaussagen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, zuvor bereits Verkehrsteilnehmer überholt hatte. Darüber hinaus stellte der Sachverständige fest, dass der Beklagte den Motorradfahrer erst ganz sicher wahrnehmen konnte, als dieser sich bereits in der Kippphase infolge der von ihm eingeleiteten Vollbremsung befand. Zu diesem Zeitpunkt konnte von den Beklagten nichts mehr unternommen werden, um den Unfall noch zu verhindern. Der Sachverständige stellte weiter fest, dass der Fahrtrichtungsanzeiger unmittelbar nach dem Unfall eingeschaltet und auch funktionstüchtig war. Der Unfall hätte lediglich vermieden werden können, wenn der Motorradfahrer seinen bereits eingeleiteten Abbremsvorgang konsequent zu Ende geführt und keine Vollbremsung vollzogen hätte. Allein aufgrund der eingeleiteten Vollbremsung des Motorrades kam dieses ins Rutschen, wodurch dem Motorradfahrer jegliche Einflussnahme auf das weitere Geschehen genommen war und er unter den Traktor geriet. Der Sachverständige hat ebenfalls ermittelt, dass zum Zeitpunkt der Kollision zwischen dem verunfallten Motorradfahrer und dem Traktor, der Traktor bereits mehrere Sekunden stand. Hätte der Motorradfahrer die Bremsung ruhig und besonnen zu Ende geführt, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor dem Traktor zum Stehen gekommen. Nach alledem ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass einer der Unfallbeteiligten durch eigenes Verhalten den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, weshalb für die Haftung allein auf die Betriebsgefahr abzustellen ist. Dabei geht die Kammer von einer für den Traktor höheren Betriebsgefahr aus. Bei einem Traktorgespann handelt es sich um ein langes schwerfälliges Gefährt, das sich nur langsam bewegt und somit ein unfallträchtiger Abbiegevorgang relativ lange Zeit in Anspruch nimmt. Darüber hinaus ist für den Fahrer eines Traktors das Verkehrsgeschehen schlechter überschaubar, weil die Sicht durch den Gülleanhänger eingeschränkt ist. Demgegenüber hat das Motorrad eine geringere Betriebsgefahr, weil es wendiger ist und der Fahrer eine bessere Sicht auf den Straßenverlauf und das Verkehrsgeschehen hat. Nicht außer acht gelassen werden darf allerdings, dass bei Motorrädern grundsätzlich die Gefahr einer Blockierung des Vorderrades im Falle einer Vollbremsung besteht. Darüber hinaus werden Motorradfahrer von anderen Verkehrsteilnehmern schlechter und später wahrgenommen als Pkw, was wiederum zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr eines Motorrades gegenüber einem Pkw führt. In Abwägung all dieser Umstände kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass dem verunfallten Motorradfahrer ein Mithaftungsanteil von 40% zuzurechnen ist. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass dem verunfallten Motorradfahrer ein wenn auch

5 geringes Verschulden anzulasten ist. Wie der Sachverständige überzeugend ausführte, hätte der Unfall vermieden werden können, wenn der Motorradfahrer nicht eine Vollbremsung eingeleitet hätte, die zur Blockierung des Vorderrades und zum Sturz des Motorrades geführt hat. Allerdings ist auch zu beachten, dass dieses Verschulden als nicht so schwerwiegend zu betrachten ist, dass die Betriebsgefahr des Traktors mit Güllegespann vollständig zurücktritt. Dies vor allem deshalb, weil eine Vollbremsung in kritischen Situationen einem Reflex des Motorradfahrers folgt, der keinen Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs darstellt und allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit begründet. Nach alledem haben die Kläger (= die überlebenden Angehörigen des Motorradfahrers) einen Anspruch auf Ersatz von 60% ihrer tatsächlich entstandenen Schäden. Auch bei Motorrädern gilt: Erstattung des vollen Wiederbeschaffungswertes ohne Restwertabzug nach Totalunfallschaden bei Eigenreparatur und Weiternutzung Das Amtsgericht Fulda, Az: 34 C 32/11 hat in seinem richtungsweisenden Urteil vom festgestellt, dass seine Grundsätze zum Totalschaden bei einem Pkw auch für Motorräder gelten. Dem Urteil lag ein unverschuldeter Motorradunfall zugrunde, bei dem die Reparaturkosten laut Gutachten 4.341,98 und der Wiederbeschaffungswert 3.400,- betrugen. Als Restwert für das verunfallte Motorrad hatte der Gutachter 3.400,00 festgestellt. Die geschädigte hatte das Motorrad nach dem Unfall selbst repariert und mehrere Monate dann weiter benutzt. Das Gericht stellte hierzu u.a. fest: Der Restwert ist dann nicht vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, wenn ein Motorrad nach einem verkehrsunfallbedingten Totalschaden repariert und mehrere Monate gefahren wird. Der Abzug ist in diesem Fall nicht zulässig, da es an der Realisierung des Restwerts fehlt. In einem solchen Fall, in dem der Geschädigte das Fahrzeug repariert hat und über einen Zeitraum von mehreren Monaten weiternutzt, kann er den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts verlangen. Dies gilt auch im Fall der Klägerin, d.h. sie kann trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens von dem Beklagten die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes verlangen, ohne sich hiervon den verbliebenen Restwert abziehen lassen zu müssen. Dies rechtfertigt sich darin, dass sich der Restwert durch die erfolgte Reparatur und Weiternutzung tatsächlich nicht realisiert hat. Kein Nutzungsausfall bei nur hobbymäßiger Benutzung eines Motorrads Der Bundesgerichtshof (Az: VI ZA 40/11) hat am die schon seit Jahren geltenden Grundsätze zum Nutzungsausfall in Hinblick auf ein Motorrad bestätigt. Nach diesem Grundsatz setzt der Anspruch auf Nutzungsausfall voraus, dass der Geschädigte eine objektive Bewegungseinschränkung durch den Fahrzeugausfall hat. Rein emotionale Erschwernisse geben keinen Anspruch auf Nutzungsausfall. Konkret zum Motorradfahren stellte das Gericht u.a. fest: Stellt das Motorradfahren ein reines Hobby für den Geschädigten dar, ist eine vermögensrechtliche Bewertung - und damit ein Anspruch auf Nutzungsausfall - nicht möglich, da das Motorradfahren in diesem Fall nicht zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung eingesetzt wird. Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmässig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Motorrades stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität auch darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei.

6 Zur Klarstellung und als Ergänzung zu diesem Urteil sei darauf hingewiesen, dass es selbstverständlich auch für Motorräder Nutzungsausfall gibt, sofern dem Geschädigten kein anderes Fahrzeug (Motorrad oder Pkw) zur Nutzung zur Verfügung steht. Zweiradfahrer muss bei erkennbar schlechtem Straßenzustand mit Gefahren rechnen Nicht bei jedem Unfall aufgrund eines Schlaglochs in einer Straße haftet der für die Straße zuständige Bauträger. Bei erkennbar deutlich schlechten Straßenverhältnissen muss sich der Nutzer der Verkehrswege auf die Gegebenheiten einstellen und mit entsprechenden Gefahren rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein, Az: 7 U 6/11 vom hervor. Im vom Gericht entschiedenen Fall fuhr der Kläger mit seinem Motorroller auf der Kreisstraße 110 im Kreis Bad Segeberg. Die Kreisstraße ist eine ländliche circa vier Meter breite Straße ohne Fahrbahnmarkierung und mit geringem Verkehrsaufkommen. Im Bereich einer leichten Rechtskurve stürzte der Rollerfahrer in der Nähe eines Schlaglochs am äußersten Fahrbahnrand. Er erlitt u.a. mehrere Rippenbrüche und einen Schlüsselbeinbruch. Nach den Angaben des Fahrers war ihm ein PKW entgegengekommen, so dass er angesichts der Enge der Straße bis ganz zum rechten Fahrbahnrand ausgewichen, dort mit dem Motorroller in das circa 15 cm tiefe Loch gekommen, anschließend ins Schlingern geraten und gestürzt war. Das Gericht wies die Forderung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Landkreis als unberechtigt zurück. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten betreffend die Unterhaltung einer Straße hängt neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben durfte. Hierzu führt das Oberlandesgericht in den Urteilsgründen aus, dass abgesehen davon, dass es sich bei der K 110 um eine untergeordnete Nebenstraße handele, sich die Straße in einem insgesamt nicht unbedenklichen Zustand befinde. Es seien durchgängig teils großflächige Flickstellen im Teer erkennbar und darüber hinaus befänden sich deutliche Unregelmäßigkeiten im Übergang der Fahrbahn zur unbefestigten Bankette. Insgesamt sei die Straße in einem Zustand, der Führer von Zweirädern, die bekanntlich bei wechselnden Straßenbelägen erheblich sturzgefährdet seien, zumal bei kurviger Straßenführung wie hier zu besonderer Vorsicht ermahne. Der Kläger sei danach dazu gehalten gewesen, sich entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einzustellen; dabei habe er gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette mit Gefahren rechnen müssen. Hälftige Haftungsverteilung bei Unfall eines zwei Kfz überholenden Motorrades mit dem ebenfalls zum Überholen ansetzenden Kfz Wollen mehrere Fahrzeuge gleichzeitig ein anderes Fahrzeug überholen, kommt es immer wieder zu Unfällen. Das OLG BRANDENBURG, , Az.: 12 U 270/08 hatte über einen solchen Fall zu entscheiden, bei dem ein Motorradfahrer durch das ebenfalls überholende Auto zum Ausweichen gezwungen wurde. Seine hälftige Schadensverteilung begründete das Gericht wie folgt: 1.Steht fest, dass ein Motorradfahrer während eines von ihm eingeleiteten Überholvorganges zweier vor ihm fahrender Kfz dem Kfz ausweicht, das ebenfalls einen Überholvorgang des vor ihm fahrenden Kfz einleiten will, liegt für beide Fahrer ein Unfall "beim Betrieb" gemäss 7 Abs.1 StVG vor, auch wenn es zu keiner Berührung zwischen den Fahrzeugen gekommen ist.

7 2.Eine hälftige Haftungsverteilung ist in diesem Fall angemessen. Hinsichtlich des Kfz-Fahrers kam ein Verstoss gegen 5 Abs.3 Nr.1 oder 5 Abs.4 StVO - Überholen bei unklarer Verkehrslage oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs - in Betracht. Auf Geschädigtenseite war ebenfalls an einen Verstoss gegen 5 Abs.3 Nr.1 StVO- Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - sowie gegen 3 StVO zu denken. Auch ein Verstoss gegen 5 Abs.4 a StVO- rechtzeitiges Ankündigen der Überholabsicht - kam in Betracht. 30% Abzug neu für alt bei beschädigter und ein Jahr alter Motorradkleidung Nachdem die überwiegende Rechtsprechung in der Vergangenheit den Abzug bei beschädigter Motorradschutzkleidung sehr niedrig angesetzt hat, hat das OLG FRANKFURT AM MAIN, , Az.: 22 U 162/08 in einer aktuellen Entscheidung diesen Abzug prozentual sehr hoch angesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob hier andere Gerichte dieser Linie folgen werden. Das Gericht führte zu seiner Entscheidung u.a. aus: Wird bei einem Unfall die Motorradbekleidung des Geschädigten beschädigt, ist es bei einem anzunehmenden Alter von einem Jahr angemessen, einen Abzug neu für alt in Höhe von 30% anzusetzen. Grundsätzlich ist bei gebrauchten Gegenständen der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wobei ein solcher vorliegend allerdings nicht erkannt werden kann. Wiederbeschaffungswert setzt voraus, dass entsprechende Gegenstände auf einem Gebrauchtmarkt erworben werden können. Dies ist für Motorradkleidung nach Kenntnis des Gerichts nicht der Fall. Es ist deshalb grundsätzlich vom Neuwert auszugehen und ein entsprechender Abzug "Neu für Alt" zu machen, der sich aus der Lebensdauer der Gegenstände ergibt. Im Rahmen der zulässigen Schätzung hält der Senat deshalb eine Lebensdauer von vier Jahren für angemessen, so dass unter Berücksichtigung auch sonstiger Umstände ein ersatzfähiger Betrag von 70% als ausreichend und angemessen erscheint. Geschwindigkeitsmessung bei Motorrädern nicht mit jedem Messgerät zulässig Das Kammergericht Berlin (Az: 3 WS B 650/10) hat sich sehr kritisch mit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Laveg VL 101 bei Motorrädern auseinander gesetzt. Anlass war ein Bußgeldbescheid gegen einen Motorradfahrer, der von vorn über eine Messdistanz von 199 Metern gemessen wurde. Das Gericht erachtete diese Messung für nicht zulässig. Es begründete seine Entscheidung u.a. wie folgt: Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Laveg VL 101 in Bezug auf ein Motorrad vorgenommen, so liegt bei einer Messung aus einer Distanz von 199 Metern keine standardisierte Messmethode vor, da ein Motorrad kein reflektierendes vorderes Kennzeichen hat und bei einer Ausrichtung des Messstrahls auf Karosserieteile die Bedienungsanleitung dieses Messgeräts den Messbereich auf 30 bis 150 Meter

8 einschränkt.bei einem von vorne angemessenen Motorrad scheidet eine Messung jedoch aus, weil ein vorderes Kennzeichen nicht vorhanden ist. Es kann daher nur eine Messung auf Karosserieteile durchgeführt werden. Für derartige Messungen schränkt die Bedienungsanleitung des Geräts den Messbereich jedoch auf 30 bis 150 Meter ein. Die hier vorgenommene Messung aus einer Distanz von 199 Metern auf ein Karosserieteil lag daher ausserhalb des durch die Betriebsanleitung definierten zulässigen Messbereichs. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder betroffene Motorradfahrer bei einem Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes ganz genau prüfen sollte, welches Messgerät verwendet wurde. Bei einer Frontmessung mit dem Gerät Laveg VL 101 und einer großen Messdistanz sollte dann ernsthaft geprüft werden, ob ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erwägen ist. Die Betriebserlaubnis eines Motorrads erlischt nicht, wenn es auf in Großbritannien hergestellte und dort zugelassene Carbon-Räder umgerüstet wird. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom (Az.: 10 S 1857/09) eine für Motorradfahrer, die ihr Fahrzeug individuell umrüsten möchten richtungweisende Entscheidung getroffen. Der Kläger ist Halter eines Motorrads MV Augusta und beabsichtigte dessen Umrüstung mit Carbon-Rädern. Das Regierungspräsidium Stuttgart lehnte es ab, ihm für das umgebaute Motorrad eine Betriebserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung gab es an, es existierten weder ausreichende Erkenntnisse für eine umfassende Bewertung von Kunststoffrädern noch geeignete Prüfverfahren. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und machte geltend, dass die Sonderräder dem einschlägigen britischen Standard BS AU 50 entsprächen und in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr verfügten. Aufgrund von Unionsrecht müssten sie daher auch in der Bundesrepublik zugelassen werden. Der Verwaltungsgerichtshof stellte nunmehr dazu fest: Die Betriebserlaubnis eines Motorrads erlischt nicht, wenn es auf in Großbritannien hergestellte und den dortigen Sicherheitsanforderungen entsprechende Carbon-Räder umgerüstet wird. Den Nachweis, dass durch den Einbau dieser Carbon-Räder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werde, habe die Zulassungsbehörde nicht erbringen können. Diesen Nachweis habe entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Zulassungsbehörde zu erbringen. Dies gebiete das hier anzuwendende Unionsrecht. Durch die Weigerung, nach der Umrüstung mit den in Großbritannien hergestellten Carbon- Rädern die Fortgeltung der Betriebserlaubnis anzuerkennen, werde in die unionsrechtliche Warenverkehrsfreiheit eingegriffen. Der Handel mit diesen Sonderrädern innerhalb der Europäischen Union werde in einer Art beeinträchtigt, die einem Importverbot gleichkomme. Ein solches Verbot könne zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sein. Die Zulassungsbehörde dürfe sich aber nicht auf eine allgemeine Vermutung stützen, sondern müsse ihre Einschätzung wissenschaftlich untermauern. Soweit sie sich auf das Vorsorgeprinzip berufe, müsse sie auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung belegen, dass die Existenz oder die Tragweite der behaupteten Gefahr nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne.

9 Diesen Nachweis habe die Zulassungsbehörde nicht erbracht, so der VGH weiter. Der Hinweis, dass die Räder für die Fahrstabilität von Motorrädern von großer Bedeutung seien, genüge nicht. Den vom Regierungspräsidium vorgelegten Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass ein Prüfprogramm für carbonfaserverstärkte Kunststoffräder noch nicht entwickelt und daher der experimentelle Festigkeitsnachweis noch nicht erbracht sei. Es gebe aber keinen Hinweis darauf, dass die den britischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Carbon- Räder gegenüber herkömmlichen, aus Leichtmetall gefertigten Rädern ein gesteigertes Gefährdungspotenzial aufwiesen. Auch gebe es keine Berichte über Unfälle, auch nicht aus dem Bereich des Rennsports, wo die Carbon-Räder bereits verwendet würden. Fußball trifft Motorrad Nach einer Entscheidung des Landgerichts Detmold vom (Az.: 12 O 172/09) haben Verkehrsteilnehmer, die beim Passieren eines Sportplatzes von einem Ball getroffen werden, Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Laut ADAC kann sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Mitverschulden treffen. In dem vom Landgericht entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem fabrikneuen Motorrad an einem Sportplatz seines Heimatorts vorbeigefahren. Das Gelände des Sportplatzes befand sich etwa vier Meter oberhalb der Straße und war mit einem zwei Meter hohen Maschendrahtzaun gesichert, der allerdings an einigen Stellen löchrig war und einen ungeschützten Zugang zur Straße aufwies. Hierdurch gelangte der verschossene Fußball auf die Straße und traf den Kläger. Dieser stürzte mit seinem Motorrad und erlitt diverse Prellungen sowie ein leichtes Halswirbelsäulensyndrom. Zudem wurde das Motorrad beschädigt. Nach Ansicht des Gerichts hat der Sportverein seine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er war nicht nur dazu verpflichtet, den Maschendrahtzaun in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, sondern hätte auch die Durchgangsöffnung zur Straße gegen das Durchfliegen verschossener Bälle sichern müssen. Allerdings trägt der Kläger ein Mitverschulden an diesem Vorfall, da er als ortskundiges Mitglied des Vereins damit hätte rechnen müssen, dass ein verirrter Ball auf die Straße fliegen konnte. Er hätte daher entsprechend langsam und vorsichtig fahren müssen. Das Mitverschulden des Klägers bewertete das Gericht unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrades mit 30 Prozent. 1/3 Haftung eines Linksabbiegers bei Unfall mit links überholendem Motorrad Stößt ein Kfz bei mit Blinker angekündigtem Linksabbiegen mit einem Motorrad zusammen, das ihn links überholt, so haftet das Kfz zu 1/3, das Motorrad zu 2/3. Aus den Gründen:...Konnte der Beklagte den Kläger bei der zweiten Rückschau nicht mehr hinter sich auf der rechten Spur sehen, so musste er sich mit besonderer Sorgfalt vergewissern, wo der Kläger geblieben war. Selbst wenn der Kläger noch nicht parallel zu ihm auf der linken Fahrspur gefahren wäre, hätte der Beklagte ihn doch bei entsprechend sorgfältiger zweiter Rückschau erkennen können und müssen. Der Kläger hat den Unfall dadurch verschuldet, dass er den Beklagten entgegen 5 VII StVO, wonach derjenige, der

10 seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen ist, links zu überholen versucht hat. Der eigene Anteil am Zustandekommen des Unfalls ist deutlich höher zu gewichten als der des Beklagten. Der Kläger hätte den Unfall durch ein ordnungsgemäßes Fahrverhalten verhindern können... OLG Celle vom , Az: 14 U 293/01. Wertminderung für verunfalltes Motorrad Eine Wertminderung soll den Betrag ausgleichen, den der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei fachgerechter Reparatur seines Fahrzeugs als Wertverlust beim Weiterverkauf des Fahrzeuges erleidet. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Schäden, die die Bagatellgrenze, also nur ganz unwesentliche Schäden übersteigen, jeder Unfall bei Verkauf des Fahrzeugs auch ungefragt dem Käufer offenbart werden muss, wird sich auch regelmäßig der merkantile Minderwert in Form eines Preisnachlasses verwirklichen. Auch bei fachgerechter Reparatur wird einem Fahrzeug der Makel des Unfalls weiter anhaften. Nach überwiegender Rechtsprechung ist eine Wertminderung auch bei einem Motorradunfall gerechtfertigt. Auch bei einem instandgesetzten Motorrad bleiben Zweifel, ob tatsächlich sämtliche Unfallschäden erkannt und behoben worden sind und insbesondere, ob eine Reparatur auch fachgerecht ausgeführt worden ist (so z. B. das LG Braunschweig, Urt. v , Az: 6 S 280/91). Auch für Motorräder besteht nach Ansicht der anspruchsbejahenden Rechtsprechung ein Gebrauchtfahrzeugmarkt, auf dem ein großer Teil der Käufer nicht bereit sein wird, für unfallreparierte Fahrzeuge denselben Preis zu bezahlen wie für entsprechende unbeschädigte Fahrzeuge. Auch unter Berücksichtigung der Eigenart der Reparatur von Motorrädern (nahezu immer Austausch mit Neuteilen) ist bei ordnungsgemäßer Reparatur ein nicht erkennbarer Spätschaden nicht immer ausgeschlossen. Auffahren eines Motorradfahrers auf einen Lkw Einen Motorradfahrer, der bei Helligkeit auf einen auf einer Autobahn liegen gebliebenen LKW auffährt, trifft eine Mitschuld von lediglich 40 Prozent. So entschied das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom , Az: 12 U 46/07. Grund für die überwiegende Haftung des LKW-Fahrers war in diesem Fall, dass der Lkw wegen eines technischen Defekts bei einem Überholvorgang auf der linken Spur der Autobahn ausrollte, ohne Warnblinker gesetzt zu haben. Kurz danach fuhr der Motorradfahrer bei guten Sichtverhältnissen auf den LKW auf. Das OLG nahm eine Haftungsverteilung von 40 Prozent zu 60 Prozent zu Gunsten des Motorradfahrers vor.

11 Zwar habe der Motorradfahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Der Lkw-Fahrer hätte aber zumindest die Warnblinkanlage einschalten können. Hinzu kommt, dass der Lkw-Fahrer zu dem Zeitpunkt, als sein Fahrzeug fahruntüchtig wurde, nicht auf den Grünstreifen ausgewichen sei, was in der konkreten Situation möglich gewesen wäre. Dieses Verhalten wäre schon wegen der hohen Gefahr durch das Blockieren der Überholspur einer Autobahn erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen sei das überwiegende Verschulden beim LKW-Fahrer zu sehen. Mithaftung bei Überholen auf Sperrfläche 20% Mithaftung eines vorfahrtsberechtigten, aber auf Sperrfläche zu schnell fahrenden Motorradfahrers bei Kollision mit Abbieger Motorradfahrer sind bei stockendem oder stehendem Verkehr häufig versucht, über eine Sperrfläche hinweg ihre Fahrt möglichst zügig fortzusetzen. Da dies aber einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellt und andere (Auto-)fahrer nicht damit rechnen müssen, führt dies bei einem Unfall praktisch immer zu einem Mitverschulden. Dies wurde jüngst auch wieder durch ein Urteil des OLG Brandenburg vom , Az: 12 U 214/08 deutlich. Konkret hat das Oberlandesgericht in der Urteilsbegründung u.a. festgestellt: Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem vorfahrtberechtigten Motorradfahrer, der auf einer 3,70 m breiten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h zwei Pkw und einen Sattelschlepper, die nach rechts abbiegen wollen, überholt und dabei eine Sperrfläche überfährt, und einem in die Vorfahrtstraße einbiegenden, wartepflichtigen Linksabbieger hat das Gericht das Mitverschulden des Motorradfahrers mit 20% angesetzt. Nicht nur beim Sachschaden am Motorrad sondern auch beim Schmerzensgeldanspruch des verletzten Motorradfahrers wurde das Befahren der Sperrfläche Anspruchs mindernd berücksichtigt. Keine Haftung des Halters eines Motorrads für Schäden durch Sturz seines auf Parkplatz abgestellten Motorrads auf nebenstehendes Kfz Kippt ein abgestelltes Motorrad um und beschädigt dabei ein daneben geparktes Auto, haftet der Fahrer des Motorrads nicht in jedem Fall für den Schaden am Pkw. Der geschädigte Autobesitzer muss dann für seinen Schaden selbst aufkommen, wenn das Motorrad durch den Haupt- oder Seitenständer ordnungsgemäß gegen das Umkippen abgesichert wurde. Dies entschied des Amtsgerichts Rüsselsheim. In dem verhandelten Fall verklagte der Autobesitzer einen Motorradfahrer auf Schadenersatz, weil das Zweirad gegen sein Auto gekippt war. Da das Motorrad jedoch wie vorgeschrieben auf seinem Ständer abgestellt war, sah das Gericht kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten und lehnte die Ansprüche des Klägers ab. Auch eine Haftung auf Grund der so genannten Betriebsgefahr, bei der ein Halter auch dann Schadenersatz leisten muss, wenn er sich nicht schuldhaft verhalten hat, scheidet nach

12 Ansicht des Gerichts aus. Eine Betriebsgefahr kann nämlich nur von einem Fahrzeug ausgehen, das am Verkehr aktiv teilnimmt, nicht jedoch von einem parkenden Fahrzeug. Amtsgericht Rüsselsheim AZ: 3 C 536/99 Fällt ein auf einer öffentlichen Parkfläche abgestelltes Motorrad nach mehr als zwei Tagen aus nicht feststellbaren Gründen auf ein neben ihm parkendes Kfz, so haftet der Halter des Motorrads nicht für Schäden am Kfz. (Aus den Gründen:...Ein Verschulden, also eine Haftung aus 823 BGB lässt sich dem Beklagten nicht nachweisen. Ein solches Verschulden läge vor, wenn er das Motorrad unsicher aufgestellt hätte, also z.b. auf unebenem Untergrund oder ohne ausreichendem Winkel. Das lässt sich aber nicht mehr rekonstruieren. Dagegen spricht auch, dass das Motorrad schon rund zwei Tage lang gestanden hatte, ohne umzufallen. Was die Betriebsgefahr anbelangt, also eine Haftung aus 7, 17 III StVG, liegt es allenfalls nahe, dass sich die Klägerin eine entsprechende Mithaftung anrechnen lassen müsste. Denn es ist zweifelhaft, ob sich der Zeuge entlasten könnte, weil möglicherweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass er etwas zu nahe an das Motorrad herangefahren ist...). LG TÜBINGEN, AZ 7 S 11/09 Minderung des Schmerzensgeldes bei Sturz mit einem Motorrad ohne Tragen von Schutzbekleidung Erleidet ein Motorradfahrer, der nur einen Sturzhelm und keine weitere Schutzkleidung trug, bei einem Sturz erhebliche Verletzungen, ist sein Schmerzensgeldanspruch zu mindern. (Aus den Gründen: Bei der Bemessung der Höhe des von dem Kläger uneingeschränkt geltend gemachten Schmerzensgeldes ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu berücksichtigen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie die Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Dabei steht bei Straßenverkehrsunfällen die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war Anspruchs mindernd zur berücksichtigen, dass den Kläger angesichts des Umstandes, dass er abgesehen von dem Sturzhelm keine zum Fahren eines Motorrades geeignete Schutzkleidung getragen hat und es hierdurch zu den Schürfverletzungen sowie der Knieverletzung gekommen ist, ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst trifft ) OLG Düsseldorf vom Haftungsquote eines abrupt bremsenden Taxifahrers von 40% bei anschließendem Auffahrunfall Fährt ein Rollerfahrer auf ein vor ihm fahrendes Kfz auf, weil ein vor den beiden befindliches Taxi unerwartet und ohne Grund abrupt abbremst, so haftet der Fahrer des Motorrollers für den ihm entstandenen Schaden mit einer Quote von 60%. Den grundlos bis zum Stillstand seines Fahrzeugs abbremsenden Taxifahrer trifft für den an dem Motorroller entstandenen Schaden eine Haftungsquote von 40%. (Aus den Gründen:...Der Geschädigte hätte seine Fahrweise so einrichten müssen, dass er auch bei plötzlichem und überraschendem Abbremsen seines Vordermanns rechtzeitig hätte anhalten können. Aufgrund der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte unter Verstoß gegen 4 I S.4 StVO plötzlich und stark bis zum Stillstand abgebremst hat und

13 zwar ohne ersichtlichen Grund für den nachfolgenden Verkehr. Die Möglichkeit, Fahrgäste am Fahrbahnrand aufzunehmen, stellt keinen ausreichenden Grund für ein Abbremsen dar...) Quelle: ADAJUR-ARCHIV Schadenersatzpflicht bei unzureichender Absicherung einer Baustelle und daraus resultierendem Sturz mit Motorroller Der Betreiber einer Baustelle ist verpflichtet, bei Vorhandensein einer 4 cm tiefen Fräskante eine ausreichende Warnbeschilderung anzubringen. Tut er dies nicht, und kommt deshalb ein Fahrer eines Motorrollers zu Fall, haftet der Baustellenbetreiber wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. (Aus den Gründen:...Es ist nach den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern davon auszugehen, dass die Baustelle in dem streitgegenständlichen Bereich nur mit Verkehrszeichen 112 (unebene Fahrbahn) und 123 (Baustelle), nicht jedoch zusätzlich mit dem Verkehrsschild "Achtung, 4 cm starke Fräskante" ausgeschildert war. Unter diesen Umständen ist eine nicht hinreichende Absicherung bzw. Kennzeichnung der Baustelle anzunehmen. Die Haftung des Beklagten zu 1) folgt aus 839 Abs.1 i.v.m. Art. 34 GG. Denn als Straßenbaulastträger hat den Beklagten zu 1) die Straßenverkehrssicherungspflicht getroffen. Die Haftung der Bekl. zu 2) und zu 3) folgt aus 823 Abs.1 BGB...). LG AACHEN vom /07 Motorradsturz nach Ausbesserung von Straßenschäden mit Bitumen - bei Nässe Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom (Az. 1 U 309/08) entschieden, dass eine Verletzung der Pflicht zur Straßenverkehrssicherung begründet ist, wenn eine mit Bitumen ausgebesserte oder erstellte Straße bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene ist und dieser Zustand längere Zeit andauert. Das Gericht argumentiert damit, dass die Bediensteten des Landes die Straßen auf außerordentliche Gefahren regelmäßig untersuchen müssten. Ebenfalls hätten sie erforderliche Vorsorgemaßnahmen treffen müssen. Dafür reichen bei solch einer erhöhten Gefahr bloße Warnschilder nicht aus. Vielmehr muss - durch eine Erneuerung des Fahrbahnbelags - für eine Griffigkeit der Straße gesorgt werden oder die Straße für Motorradfahrer gesperrt werden. Fährt der Motorradfahrer bei angemessener Geschwindigkeit, der Motorradfahrer gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld erheben. Motorradsturz nach Ausbesserung von Straßenschäden mit Bitumen - bei Hitze Das OLG Jena hat mit Urteil vom (Az. 4 U 803/04) entschieden, dass Bitumen auch dann eine Gefahrenquelle darstellt, wenn es bei hochsommerlichen Temperaturen frisch in ein Straßenloch verfüllt worden ist. Davor muss gewarnt werden. Allerdings traf den Motorradfahrer im oben genannten Fall ein hälftiges Mitverschulden, da er bei aufmerksamer Fahrweise und reduzierter Geschwindigkeit die Gefahrenquelle hätte erkennen können. Auch hier kann gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld erhoben werden.

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