Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/352. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 24.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/352. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 24."

Transkript

1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 24. November 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten nebst Begründung in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte, die Beschlußfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales. Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung Gerhard Glogowski 1

2 Entwurf Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten Artikel 1 (1) Dem am 9. Juli 1998 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt. (2) 1 Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. 2 Es ändert das Abkommen vom 30. Juni 1994 (Nds. GVBl S. 310, 1997 S. 47). (3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel II in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetzund Verordnungsblatt bekanntzumachen. Artikel 2 Das Niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Wortlaut des Abkommens in der nach dem Inkrafttreten des Änderungsabkommens geltenden Fassung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2

3 Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten Artikel I Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten vom 30. Juni 1994 wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift, der Einleitung und in Artikel 1 werden jeweils nach den Worten Gesundheitsschutz bei die Worte Arzneimitteln und eingefügt. 2. Artikel 2, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: Artikel 2 Aufgaben (1) Die ZLG nimmt Aufgaben der Länder im Bereich der Medizinprodukte und Koordinierungsfunktionen im Arzneimittelbereich wahr. (2) Im Bereich der Medizinprodukte hat die Tätigkeit der ZLG u.a. zum Ziel, den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand an Qualität und Sicherheit von Medizinprodukten im Rahmen und auf der Grundlage der Richtlinien 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 für aktive implantierbare medizinische Geräte und der zukünftigen EU-Richtlinie für In-vitro-Diagnostika, des Medizinproduktegesetzes in der jeweils gültigen Fassung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen zu halten und zu verbessern. (3) Die ZLG vollzieht im Bereich der Medizinprodukte die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung und Benennung. Der ZLG obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungstellen für Qualitätssicherungssysteme und nichtaktive Medizinprodukte, 2. Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Personal, 3. Akkreditierung im Bereich In-vitro-Diagnostika, 4. Mitwirkung bei der Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen für aktive Medizinprodukte, 5. Überwachung der akkreditierten Stellen, 6. Erarbeitung von Vorschriften über die Anforderungen, die bei Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind, 7. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall und 8. Akkreditierung, Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit dritten Staaten oder Organisationen gem. Artikel 228 EG-Vertrag (Drittland-Abkommen). (4) Die ZLG ist Geschäftsstelle für den Erfahrungsaustausch der akkreditierten Stellen. Sie nimmt teil am Erfahrungsaustausch auf der Ebene der Europäischen Union und an Konsultationen im Rahmen der Drittland-Abkommen und arbeitet an vertrauensbildenden Maßnahmen und in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse mit. (5) Die ZLG ist zentrale Koordinierungsstelle für den Arzneimittelbereich. Ihr obliegt insbesondere die Koordinierung 1. der Spezialisierung der Überwachungsbeamtinnen und -beamten, Bildung eines Pools von Spezialisten bei den Überwachungsbehörden und der länderübergreifenden Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden, 2. der Einbeziehung externer Sachverständiger einschließlich von Sachverständigen auf kriminalistischem Gebiet auf nationaler und internationaler Ebene, 3. von Schwerpunkten für die Überwachung und vergleichende Untersuchungen zur Qualität auf Veranlassung der EU, des EWR, des Europarates und der Pharmazeutischen Inspektionskonvention (PIC), 4. von nationalen Aktivitäten zur Überwachung multizentrischer klinischer Prüfungen im Rahmen der EU, des EWR sowie mit Drittländern, 5. der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit auch beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Arzneimitteln, Wirkstoffen und anderen Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, 6. von internationalen Überwachungsmaßnahmen in Deutschland, 7. der Nutzung externer Untersuchungskapazitäten für Spezialuntersuchungen, 8. von Ringversuchen, auch auf europäischer Ebene, 9. der Aktivitäten der Arzneimitteluntersuchungsstellen der Länder (OMCL), 10. der Arzneimitteluntersuchung im Falle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Arzneimitteln. Durch ihre Tätigkeit unterstützt die Koordinierungsstelle die Fortentwicklung der Qualitätssicherung auf den Gebieten der Arzneimittelüberwachung und -untersuchung. Sie wertet die Jahresberichte zur Arzneimittelüberwachung und -untersuchung aus und er- 3

4 stellt eine Zusammenfassung. Die ZLG erhält die Befugnis, Arzneimitteluntersuchungsstellen zu akkreditieren. (6) Die zentrale Koordinierungsstelle wird tätig im Auftrag der Länder oder eigeninitiativ in Abstimmung mit den Ländern. Sie arbeitet mit anderen, in den oben genannten Aufgabengebieten Tätigen zusammen. (7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, der ZLG durch Verwaltungsabkommen weitere Aufgaben zu übertragen. Artikel 4 Sektorkomitees Bei der ZLG werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an Prüflaboratorien, Zertifizierungs- und Konformitätsbewertungsstellen zu stellen sind. Hierzu gehört auch die vergleichende Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen. Den Sektorkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft und aus der Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerschaft sowie aus dem Krankenhausbereich und den Verbraucherverbänden angehören. Artikel 5 Finanzierung (1) Die ZLG erhebt für ihre Tätigkeit im Rahmen der Akkreditierung kostendeckende Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des nordrhein-westfälischen Verwaltungsgebührengesetzes. (2) Soweit die ZLG darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt zehn von Hundert des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1994 der Zustimmung der Finanzministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLG entsprechend dem Beschluß der Finanzministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. (3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl. (4) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres zum 31. Mai nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden im ersten der Abrechnung folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen. 3. Artikel 7 wird gestrichen. 4. Artikel 8 wird Artikel 7. Artikel II Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraftttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugeht. Bonn, 9. Juli 1998 Für das Land Baden-Württemberg Erwin T e u f e l Für den Freistaat Bayern Edmund S t o i b e r Für das Land Berlin Eberhard D i e p g e n Für das Land Brandenburg Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen Henning S c h e r f Für die Freie und Hansestadt Hamburg Ortwin R u n d e 4

5 Für das Land Hessen Hans E i c h e l Für das Land Mecklenburg-Vorpommern i.v. Thomas d e M a i z i è r e Für das Land Niedersachsen Gerhard Schröder Für das Land Nordrhein-Westfalen Wolfgang C l e m e n t Für das Land Rheinland-Pfalz Kurt B e c k Für das Saarland Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Reinhard H ö p p n e r Für das Land Schleswig-Holstein Heide S i m o n i s Für den Freistaat Thüringen Bernhard V o g e l Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zum Gesetzentwurf Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten ist am 9. Juli 1998 von allen Ländern unterzeichnet worden. Der Gesetzentwurf enthält den nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung erforderlichen Zustimmungsbeschluß. II. Zum Abkommen Das vorliegende Abkommen trägt dem Beschluß der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und -minister sowie Gesundheitssenatorinnen und -senatoren (GMK) vom 21./22. November 1997 Rechnung. Es ändert das Abkommen vom 30. Juni 1994, dem durch das Gesetz vom 2. Oktober 1995 (Nds. GVBl. S. 310) zugestimmt wurde und das nach der Bekanntmachung vom 24. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 47) am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Nordrhein-Westfalen hatte im Jahre 1993 die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (ZLG) als eine dem zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehende Einrichtung mit Sitz in Bonn errichtet. Sie vollzieht Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung und Benennung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen für nicht energetisch betriebene Medizinprodukte. Rechtssetzung und einige Verwaltungsfunktionen im Arzneimittelbereich werden weitgehend auf EU-Ebene geprägt. In Deutschland liegt die Vollzugskompetenz im Arzneimittelbereich bei den Ländern. National und international tätige Unternehmen vertragen ebenso wenig wie die Verfahren der europäischen Integration 16 verschiedene Stimmen. Deshalb ist die Einrichtung der Zentralen Koordinierungsstelle für folgende Ziele zwingend erforderlich: 1. Erhöhung der Sicherheit bei Arzneimitteln einschließlich Blut und Blutprodukten 2. Berechenbarer Beitrag der Länder zur Arzneimittelsicherheit in der EU 3. Umsetzung europäischer Regelungen zu Arzneimitteln 4. Erfüllung der Anforderungen im internationalen Arzneimittelverkehr Arzneimittelherstellung ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Deutschland. Die jährliche Produktion hat ein Volumen von rd. 36 Mrd. DM, der Exportanteil daran beträgt rd. 5

6 17 Mrd. DM, das Importvolumen beläuft sich auf rd. 10 Mrd. DM. Im Mai 1998 haben die Europäische Kommission einerseits und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie Kanada andererseits Abkommen mit dem Ziel der gegenseitigen Anerkennung der Inspektionssysteme im Arzneimittelbereich geschlossen. Gleichartige Abkommen mit Australien, Neuseeland und Japan sind in Vorbereitung. Diese Abkommen erfordern in Deutschland die Sicherstellung eines einheitlichen Überwachungsstandards auf hohem Niveau. Sollte Deutschland die in den Abkommen gestellten Anforderungen nicht erfüllen und sollte es nicht zu einer Anerkennung des deutschen Überwachungssystems kommen, ist nach glaubhaften Hinweisen der maßgeblichen Industrieverbände mit einer Verlagerung von Produktionsstandorten in andere (EU-)Länder mit allen negativen Konsequenzen für die bisherigen Standorte innerhalb Deutschlands zu rechnen. Bei neu zu treffenden Standortentscheidungen im Rahmen der weiteren Konzentration in der Pharmaindustrie wäre die Nichtanerkennung ein erheblicher Negativfaktor zuungunsten des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Eine gegenseitige Anerkennung der Inspektionssysteme macht Fremdinspektionen auch deutscher pharmazeutischer Überwachungskräfte im Ausland überflüssig und spart damit Kosten bei Industrie und Staat. Insgesamt wird die zentrale Koordinierung der Länder im Arzneimittelbereich einen wichtigen Beitrag zur Arzneimittelsicherheit leisten, den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und Kosten für Industrie und Staat senken. Für den erweiterten Aufgabenkatalog der ZLG ist eine Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten erforderlich. III. Auswirkungen auf die Umwelt und auf frauenpolitische Belange Belange der Umwelt oder von frauenpolitischer Bedeutung werden durch den Gesetzentwurf nicht berührt. IV. Haushaltsmäßige Auswirkungen ( 10 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) Die Finanzierungsregelung im Abkommen hat für Niedersachsen folgende Auswirkung: Auf Empfehlung der Haushaltskommission der Finanzreferenten der Länder (Beschluß vom 3./4. Februar 1998) hat die Finanzministerkonferenz am 12. März 1998 mit der Bitte an die ZLG, im Wirtschaftsplanentwurf für 1999 den durch den Beschluß der GMK vom 20./21. November 1997 neu vorgesehenen Aufgabenbereich in einer gesonderten Titelgruppe auszuweisen und damit in den Wirtschaftsplanentwurf aufzunehmen, der Errichtung einer Zentralen Koordinierungsstelle der Länder im Arzneimittelbereich bei der ZLG zugestimmt. Die Länder beteiligen sich nach dem Königsteiner Schlüssel an den Kosten der Zentralen Koordinierung in Höhe von rd DM nach einem Sitzlandvorab für Nordrhein- Westfalen in Höhe von 10 vom Hundert der Gesamtaufwendungen. Auf Niedersachsen entfallen dabei 1999 rd DM. Die Mittel sind bei der Haushaltsplanung berücksichtigt. B. Besonderer Teil I. Zum Gesetzentwurf Zu Artikel 1: Das Abkommen bedarf der Zustimmung des Landtages, weil es sich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung bezieht (Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung). Die Vorschrift enthält den Zustimmungsbeschluß des Landtages. 6

7 Zu Artikel 2: Die Vorschrift regelt die Möglichkeit der Bekanntmachung des Abkommens in der nach Inkrafttreten des Änderungsabkommens geltenden Fassung. Zu Artikel 3: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes. II. Zum Abkommen Zu Artikel I: Die Bezeichnung des Abkommens und der Text werden dem erweiterten Aufgabengebiet der Einrichtung redaktionell angepaßt. Absatz 3 Nr. 8 trägt den Verhandlungen der Europäischen Union über bilaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von produktbezogenen Konformitätsnachweisen wie Prüfberichten, Bescheinigungen und Zulassungen Rechnung. Ziel der Abkommen ist die Erleichterung des Handels zwischen der EU und den jeweiligen Drittstaaten dadurch, daß die in dem jeweiligen Importstaat zu beachtenden produktspezifischen Anforderungen an die Importprodukte bereits im Exportstaat geprüft und das Prüfergebnis durch eine Konformitätsbewertungsstelle des Exportstaates bescheinigt wird. Der im Exportstaat ausgestellte Konformitätsnachweis wird vom Importstaat anerkannt, die bisher notwendige Prüfung im Importstaat entfällt. Die Konformitätsbewertungsstellen müssen durch Behörden der jeweiligen Vertragspartei auf Seite der EU durch die Mitgliedstaaten zentral in einem Benennungsverfahren legitimiert werden. Es bietet sich an, daß die ZLG zentral für alle Länder, die sich aus den Abkommen ergebenden Aufgaben übernimmt. In Absatz 4 wird als Konsequenz der in Absatz 3 Nr. 8 aufgenommenen zusätzlichen Aufgaben der ZLG deren diesbezügliche Einbindung geregelt. Artikel 2 Abs. 5 bis 7 definiert den Auftrag, der der ZLG durch das Abkommen übertragen wird. Absatz 5 umschreibt dabei den Aufgabenrahmen der Zentralen Koordinierungsstelle, der die Aufgaben der nationalen in der Kompetenz der Länder liegenden Arzneimittelüberwachung im Hinblick auf den internationalen Arzneimittelverkehr ergänzt. Die zentrale Koordinierung greift dabei nicht in Länderkompetenzen ein. Der Aufgabenrahmen ist aus diesem Grunde in dem 10-Punkte-Katalog des Absatzes 5 zunächst enumerativ festgelegt. Absatz 7 ermöglicht es den Ländern, mit Sondervereinbarungen der ZLG einzeln oder gemeinsam weitere Aufgaben zu übertragen. Absatz 6 ermächtigt die ZLG zum eigeninitiativen Handeln in Abstimmung mit den Ländern und verpflichtet gleichzeitig zur Zusammenarbeit mit allen anderen im Arzneimittelbereich tätigen Stellen außerhalb der Landesbehörden. Zu Artikel 4: Bei der Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien, Zertifizierungs- und Konformitätsbewertungsstellen zu stellen sind, müssen die sich aus den Abkommen mit Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen beachtet werden. Diese Aufgabe wird von Sektorkomitees, die bei der ZLG gebildet werden, wahrgenommen. Zu Artikel 5: Artikel 5 Abs. 1 gilt in der bisherigen Fassung weiter. Der Grundsatz der Eigenfinanzierung kann für den Bereich der zentralen Koordinierung nicht gefordert werden. Die Finanzministerkonferenz hat aufgrund der Empfehlung der Haushaltskommission der Finanzreferenten der Länder von der Verpflichtung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für diesen Bereich abgesehen. Die zentrale Koordinie- 7

8 rung liegt im öffentlichen Interesse, die hierfür entstehenden Kosten sollen nach übereinstimmender Auffassung der Länderfinanzministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren entsprechend Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 von den Ländern anteilig getragen werden. Der Zahlungsmodus soll gegenüber der bisherigen Verfahrensweise vereinfacht werden. Anstelle von vier Zahlungen pro Jahr soll der Jahresbeitrag der Länder künftig in einem Betrag gezahlt werden. Außerdem wird die Verpflichtung zum Ausgleich von Über- oder Minderzahlungen verschoben. Diese sollen künftig erst in dem auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen werden. Auf diese Weise können eventuelle Mehrzahlungen von den Ländern in die Haushaltsplanungen einbezogen werden. Die Bereitstellung überplanmäßiger Mittel erübrigt sich so. Artikel 7 wird gestrichen, da sich der Regelungsgegenstand durch Zeitablauf erledigt hat. 8 (Ausgegeben am 3. Dezember 1998)

Gesetz Nr über die Zustimmung zum Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens

Gesetz Nr über die Zustimmung zum Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens Gesetz Nr. 1 8 0 1 über die Zustimmung zum Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 20. März 2013 Der

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 23. Jahrgang Potsdam, den 16. April 2012 Nummer 18 Gesetz zu dem Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle

Mehr

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG-Abkommen)

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG-Abkommen) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/18 01.06.2012 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Abkommen über die Zentralstelle

Mehr

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 30. Juni 1994[1]

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 30. Juni 1994[1] Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 30. Juni 1994 (Art. 1 7) Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei

Mehr

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16./ 17. Dezember 1993

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16./ 17. Dezember 1993 Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16./ 17. Dezember 1993 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2005 bis 31.12.2012 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den

Mehr

Abkommen. Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Abkommen. Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLS Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und

Mehr

Zuleitung nach Maßgabe der Parlamentsinformationsvereinbarung

Zuleitung nach Maßgabe der Parlamentsinformationsvereinbarung Der Minister Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Präsident des Landtags

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 23. Jahrgang Potsdam, den 16. April 2012 Nummer 19 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2011 zur Änderung des Abkommens über die

Mehr

Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen)

Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/750 29.08.2012 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Abkommen zur zweiten

Mehr

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLS. Inhaltsverzeichnis (redaktionell) 1. Artikel 1 Allgemeines...

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLS. Inhaltsverzeichnis (redaktionell) 1. Artikel 1 Allgemeines... Stand: 1. Juli 2016 Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLS Inhaltsverzeichnis (redaktionell) 1. Artikel 1 Allgemeines... 1 2. Artikel 2 Aufgaben... 2 2.1. Ziele (ProdSG,

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1245 03.07.2012 Beschlussempfehlung Ausschuss für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder

Mehr

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/19 01.06.2012 Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung Abkommen zur Änderung

Mehr

Gesetzentwurf. 13. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG. Drucksache 13n der Landesregierung

Gesetzentwurf. 13. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG. Drucksache 13n der Landesregierung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 13. Wahlperiode Drucksache 13n 45 12.02.93 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame

Mehr

Die staatliche Deputation für Inneres hat dem Gesetzentwurf am zugestimmt.

Die staatliche Deputation für Inneres hat dem Gesetzentwurf am zugestimmt. BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 16/902 Landtag 31.01.06 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 31. Januar 2006 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitlichen

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14.02.2012 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

GESETZENTWURF. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode der Landesregierung

GESETZENTWURF. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode der Landesregierung LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/954 7. Wahlperiode 11.08.2017 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Deutschen Institut für Bautechnik A Problem und Ziel Das Deutsche

Mehr

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 Bundesrat Drucksache 94/16 22.02.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 A. Problem und Ziel 12 des Finanzausgleichsgesetzes

Mehr

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 Bundesrat Drucksache 681/13 10.09.13 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 A. Problem und Ziel 12 des

Mehr

Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Zum 03.11.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Das Land Baden-Württemberg,

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/247 16. Wahlperiode 05-09-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitsstellung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/795 17. Wahlperiode 10-08-24 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Federführend ist das Ministerium

Mehr

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei- Führungsakademie Zum 03.11.2017 aktuellste verfügbare Fassung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/1938 16. Wahlperiode 08-04-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Federführend ist das Ministerium

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 83 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I Nr. 15 MITTWOCH, DEN 3. MAI 2000 Tag Inhalt Seite 25. 4. 2000 Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen...........

Mehr

Quelle: Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 13. Dezember Artikel 1. Zustimmung zum Staatsvertrag

Quelle: Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 13. Dezember Artikel 1. Zustimmung zum Staatsvertrag Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: RdFunkVtr1991G HE Ausfertigungsdatum: 13.12.1991 Textnachweis ab: 01.01.2004 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2136 15. Wahlperiode 02-09-12 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag aller Länder über die Bereitstellung von Mitteln

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/834 18. Wahlperiode 16.05.2013 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802 k Abs.

Mehr

Bundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 250/15 27.05.15 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz - In Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2015 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung

Mehr

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern 1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen

Mehr

Bundesrat Drucksache 268/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 268/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 268/16 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2016 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5294 6. Wahlperiode 05.04.2016 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien

Mehr

Bundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 268/16 (neu) 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1854 14.09.2017 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Gesetzentwurf Landesregierung

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 06.11.2012 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

Bundesrat Drucksache 232/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 232/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 232/14 28.05.14 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz - In Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der

Mehr

Änderungsantrag. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/6312. der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P.

Änderungsantrag. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/6312. der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/6312 01.12. 93 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 05.04.011 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!#

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!# SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18. Wahlperiode Drucksache 18/ #N!# Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Achtzehnten Rundfunkä änderungsstaatsvertrag Federführend ist der Ministerpräsident

Mehr

Gesetz zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule. Vom 18. November 1974

Gesetz zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule. Vom 18. November 1974 Gesetz zum Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule Vom 18. November 1974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem

Mehr

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Zum 19.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode 05.10.2011 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und

Mehr

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen - Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 04. Juni 2010

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 04. Juni 2010 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/587 17. Wahlperiode 04. Juni 2010 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Zustimmung des Abkommens zwischen dem Land Schleswig-

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/275. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 15.

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/275. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 15. Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 15. Oktober 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den

Mehr

Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4384 10. 06. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

zu Punkt... der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

zu Punkt... der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007 Bundesrat Drucksache 368/1/07 25.06.07 Empfehlungen der Ausschüsse FS - Fz zu Punkt der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007 Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege

Mehr

Entwurf (Einbringung in den Landtag)

Entwurf (Einbringung in den Landtag) Entwurf (Einbringung in den Landtag) G e s e t z zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 18.10.2016 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/363 6. Wahlperiode 29.02.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5249 12. 09. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/4880 08. 05. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/196 18. Wahlperiode 13.09.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN zur Stärkung der verfassungsmäßigen Rechte des Landtags und des Volkes Der Landtag hat

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 25.06.2014 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1571 7. Wahlperiode 08.01.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1042 7. Wahlperiode 13.09.2017 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems

Mehr

Das Parlament ist bereits mit einer Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 VvB unterrichtet worden.

Das Parlament ist bereits mit einer Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 VvB unterrichtet worden. Der Senat von Berlin - III B GS 3652-1/2002 Tel.: 90 20 (920) 20 79 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - 3606 V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zum

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3754. der Landesregierung

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3754. der Landesregierung LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3754 11. 01. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung

Mehr

Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr. Dr. Iris Blankenhorn, AQS Jahrestagung 2004/2005, 10. März 2005, Stuttgart

Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr. Dr. Iris Blankenhorn, AQS Jahrestagung 2004/2005, 10. März 2005, Stuttgart Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Dr. Iris Blankenhorn, AQS Jahrestagung 2004/2005, 10. März 2005, Stuttgart Themen Neue gesetzliche Regelungen Entwurf Akkreditierungsgesetz Recherchesystem

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 10.3.2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertretendurchdenvorsitzendendesvorstandes,...

Mehr

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern 1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3799. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3799. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 22.05.2007 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich

Mehr

VORLAGE, 16/ 2:9?~: S ~~I:,~

VORLAGE, 16/ 2:9?~: S ~~I:,~ Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 08.12.2010 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von

Mehr

An die Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Anke Erdmann, MdL. - im Hause - Anbindung der Landeszentrale für politische Bildung in den Ländern

An die Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Anke Erdmann, MdL. - im Hause - Anbindung der Landeszentrale für politische Bildung in den Ländern Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Wissenschaftlicher Dienst Schleswig-Holsteinischer Landtag Postfach 7121 24171 Kiel An die Vorsitzende des sausschusses Frau Anke Erdmann, MdL - im

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/713 6. Wahlperiode 02.05.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg- Vorpommern und der Freien

Mehr

Bundesrat Drucksache 402/17. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 402/17. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 402/17 23.05.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4088 6. Wahlperiode 17.06.2015 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016

Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016 Bundesrat Drucksache 50/16 29.01.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - In Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016 A. Problem und Ziel Mit

Mehr

Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1423 Landtag 18. Wahlperiode 10.06.2014 Mitteilung des Senats vom 10. Juni 2014 Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter

Mehr

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3467 29.09.2014 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Präsident, als

Mehr

Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb des Standards XPersonenstand in den Jahren 2010, 2011 und 2012

Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb des Standards XPersonenstand in den Jahren 2010, 2011 und 2012 Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb des Standards XPersonenstand in den Jahren 2010, 2011 und 2012 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1255 7. Wahlperiode 13.11.2017 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern,

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 15/ 4386 01.11.2005 15. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für

Mehr

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG MM-Fonds 100 (ISIN DE )

MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG MM-Fonds 100 (ISIN DE ) MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG MM-Fonds 100 (ISIN DE0009782722) Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Mit Genehmigung der Bundesanstalt

Mehr

Zustimmungsgesetz Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Zustimmungsgesetz Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern,

Mehr

Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren

Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Zum 10.11.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat

Mehr

Entwurf. G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag. Artikel 1

Entwurf. G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag. Artikel 1 Entwurf G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag Artikel 1 (1) Dem am 26. Februar/1. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Veranstaltung von digitalen

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 5 5 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer

Mehr

Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern

Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern Gewerbliche Unternehmensgründungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Unternehmensgründungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 52.169

Mehr

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN BADEN- WÜRTTEMBERG HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜ RINGEN

Mehr

Bun d esrat Drucksache 344/18. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bun d esrat Drucksache 344/18. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bun d esrat 25.07.18 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für

Mehr

Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern

Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern Gewerbeanmeldungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Gewerbeanmeldungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 111.044 109.218 106.566 105.476 109.124

Mehr

Übersicht der Grunddaten zu den Indikatoren C8-C11 (alle Daten mit dem Bezugsjahr 2004) C08 C09* C10 C11. Untersuchte. Proben pro 1.

Übersicht der Grunddaten zu den Indikatoren C8-C11 (alle Daten mit dem Bezugsjahr 2004) C08 C09* C10 C11. Untersuchte. Proben pro 1. 1 Übersicht der Grunddaten zu den en C8-C11 (alle Daten mit dem Bezugsjahr 2004) C08 C09* C10 C11 Einwohner (Statistisches Jahrbuch 2004) in 1.000 kontrollierte absolut kontrollierte prozentual Untersuchte

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 30. Jahrgang Potsdam, den 30. April 2019 Nummer 14 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Europa-Universität

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2565. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2565. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 20.01.2006 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von

Mehr

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des 172 des Bundesentschädigungsgesetzes Bundesrat Drucksache 457/15 02.10.15 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des 172 des Bundesentschädigungsgesetzes A. Problem und Ziel Die elf

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/0991 15.05.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Einführung einer Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Der Senat von Berlin SenFin III B Tel.:90 20 (920) An das. Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Der Senat von Berlin SenFin III B Tel.:90 20 (920) An das. Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen - Der Senat von Berlin SenFin III B Tel.:90 20 (920) 20 82 2989 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme des Senats von Berlin über den Staatsvertrag

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz Bundesrat Drucksache 309/13 23.04.13 Gesetzesantrag der Länder, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) A. Zielsetzung

Mehr

Verwaltungsabkommen. zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Beratung. von grundsätzlichen Angelegenheiten der Raumordnung

Verwaltungsabkommen. zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Beratung. von grundsätzlichen Angelegenheiten der Raumordnung Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten der Raumordnung Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr

Mehr