Feststellungsentwurf

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1 Autobahndirektion Nordbayern Straße / Abschnittsnummer / Station: A 6_360_1,344 bis A 6_380_0,275 A 9_640_5,232 bis A 9_660_1,170 PROJIS-Nr.: BAB A6 Heilbronn - Nürnberg Feststellungsentwurf Unterlage Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) aufgestellt: Nürnberg, den Autobahndirektion Nordbayern Weidinger-Knapp, Bauoberrätin

2 Bearbeitung ifanos planung Bärenschanzstr. 73 RG Nürnberg Tel.: 0911/ Fax: 0911/ Juli 2016 Dipl. Biol. K. Demuth Dipl. Ing. B. Malchartzeck Dipl. Geogr. S. Paulus

3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Anlass und Aufgabenstellung Datengrundlagen Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Wirkungen des Vorhabens Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Anlagenbedingte Wirkprozesse Betriebsbedingte Wirkprozesse Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Säugetiere Reptilien Amphibien Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Gutachterliches Fazit Seite Tabellen Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Säugetierarten (ohne Fledermäuse) Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Fledermäuse Tab. 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Europäischen Vogelarten, für die Verbotstatbestände nicht von vornherein ausgeschlossen werden können Tab. 4: Europäische Vogelarten, für die Verbotstatbestände von vornherein ausgeschlossen werden können Literaturverzeichnis und Quellenverzeichnis

4 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung In der vorliegende sap werden: die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. ggf. bei Erfüllung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 1.2 Datengrundlagen Als Datengrundlagen wurden herangezogen: Angaben über ausgewertete vorhandene Untersuchungen, Arten- und Biotopschutzprogramm Landkreis Nürnberger Land, Luftbilder, topografische Karten. Fachliteratur mit Verbreitungskarten (vgl. Literaturverzeichnis). Aussagen der höheren Naturschutzbehörde (Regierung von Mittelfranken) und der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Nürnberger Land), zu Nachweisen oder potenziellen Vorkommen von Arten, und Befragung von Gebiets- und Artenkennern. hinsichtlich Uhu veröffentliche Nachrichten aus dem Rathaus Stadt Nürnberg und mündliche Mitteilungen von H. Mägdefrau vom Tiergarten Nürnberg (2015) Faunistische Erfassungen der Fledermäuse und Vögel (ifanos planung 2011/2012 * ) Geländeerhebungen und Baumkartierungen (ifanos planung 2011/2012). Kontrollen von Fledermauskästen (ifanos planung ) Haselmaus- und Zauneidechsenkartierung (ifanos planung 2015) 1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom Az.: IIZ /05 eingeführten Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (sap) mit Stand 01/2015. * Die Fledermauserfassungen und Kastenkontrollen wurden von Bettina & Dr. Detlev Cordes für ifanos planung durchgeführt. ifanos planung - 1 -

5 2 Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. 2.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Zusätzliche Flächenumwandlung (vorübergehende Inanspruchnahme) Über die geplanten Böschungen und Nebenflächen hinaus werden Flächen vorübergehender Inanspruchnahme benötigt. Wald ist in einem Umfang von ca. 4,7 ha betroffen. Die Flächen der vorübergehenden Inanspruchnahme werden im Anschluss renaturiert. Benachbarungs-/Immissionswirkungen (Lärm und Erschütterung, Schadstoffimmissionen) Im Rahmen der Baumaßnahme kommt es zu zusätzlichem Transportverkehr (Lkw-Verkehr: Erdbau, Planum, etc.). 2.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse Flächenumwandlung (Versiegelung und Überbauung, dauerhafte Inanspruchnahme) Wald wird in einem Umfang von ca. 16,3 ha versiegelt und überbaut. Straßenböschungen und sonstige Straßennebenflächen sowie unbewaldete Flächen werden in einem Umfang von 5,5 ha versiegelt. Zerschneidungs- und Trenneffekte Die bestehenden Autobahnentrassen besitzen bereits eine sehr hohe Barrierewirkung für Tiere. Durch den Umbau mit Verlagerung von Auf- und Abfahrtsrampen sind örtliche Veränderungen gegeben. Insgesamt verbleibt die sehr hohe Barrierewirkung. 2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse Benachbarungs-/Immissionswirkungen in bislang unbelasteten Bereichen (Verkehrsaufkommen und -zusammensetzung, Lärm und Erschütterung, Schadstoffimmissionen) Durch den Umbau mit Verlagerung von Auf- und Abfahrtsrampen werden Benachbarungsund Immissionswirkungen verlagert. Die pauschale mittelbare Beeinträchtigungszone für betriebsbedingte Wirkungen wird wie bereits im Bestand für die BAB-Abschnitte mit 50 m angesetzt (VOLLZUGSHINWEISE ZUR BAYERISCHEN KOMPENSATIONSVERORDNUNG FÜR DEN STAAT- LICHEN STRAßENBAU, 02/2014). Für Vögel ergeben sich darüber hinaus Verschiebungen bei den theoretischen Effektdistanzen (Effektdistanzen nach GARNIEL ET AL., 2010). Barrierewirkung durch Verkehr und Kollisionsrisiko Für Tierarten mit Flugbewegungen und Austauschbeziehungen über Trassen hinweg verbreitern sich zu querende Fahrbahnbereiche, bzw. neue Rampenverläufe verändern die Situation der Bauwerke zusätzlich zu den Haupttrassen der BAB A6 und A9. ifanos planung - 2 -

6 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen (Bezeichnung der Maßnahmen entsprechend der Unterlage 9.3): 1 V: Zeitliche Beschränkung von Gehölz- und Baumfällungen Fällung von Bäumen mit Potenzial hinsichtlich Fledermausquartiere zeitlich beschränkt im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Oktober (Markierung der Bäume vorhergehend, vgl. Maßnahme 8 A CEF). Fällung aller sonstigen Gehölze im Eingriffsbereich (d.h. der Gehölze ohne Markierung) zeitlich beschränkt im Zeitraum 1. Oktober bis 28. bzw. 29. Februar (außerhalb der Brutzeit von Vögeln und außerhalb der Wochenstubenzeit von Fledermäusen). 3 V: Schutzzone um Habichthorst Festsetzung einer Schutzzone von 200 m um den Reviermittelpunkt des Habichts (Horst in 250 m Entfernung vom Fahrbahnrand der bestehenden A9 auf Höhe Betr.-km Im Bereich der Schutzzone finden sich u.a. gleichzeitig die ermittelten Reviermittelpunkte der Vogelarten Grauspecht, Schwarzspecht und Hohltaube). Keine Nutzung von Waldwegen durch Baustellenfahrzeuge innerhalb der Schutzzone nach Durchführung der notwendigen Fällungsarbeiten. Keine Bautätigkeit für das geplante Regenrückhaltebecken ASB / RRB 380-1R in den Bereichen der Schutzzone während der Brutmonate (März Juli) des Habichts. Abgrenzung der Schutzzone im Bereich der gerodeten Baufelder beim geplanten Regenrückhaltebecken westlich der A9 in den Brutmonaten des Habichts (März Juli) mit Schutzzäunen ergänzend zu Biotopschutzzäunen (vgl. Maßnahme 2 V in Unterlage 9.2 und 9.3). 4 V: Zeitliche Begrenzung der täglichen Bauzeit Keine Bautätigkeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr in den Monaten Juni, Juli und August (d.h. während der Wochenstubenzeit von Fledermäusen). Tätigkeiten für bauzeitlich notwendige Verkehrsumlegungen und Erstellung von Provisorien werden sofern diese aus zwingenden Gründen nachts erfolgen müssen davon ausgenommen. 5 V: Sicherung der Nutzung des Durchlasses am Katzengraben für Fledermäuse 5.1 V: Errichtung der zusätzlichen Durchlassverlängerungen, die an den bestehenden Durchlass anschließen, mit lichten Weiten und Höhen von 1,95 m. Angleichung des Querschnitts im Übergangsbereich zum bestehenden Durchlass (ca. 0,80 x 1,20 m). 5.2 V: Aufstellen von temporären Leit- und Irritationsschutzwänden/-netzen während der Bauarbeiten im jeweiligen Baufeld westlich und östlich der A9 beim Katzengrabendurchlass. Anpassung der Einrichtungen entsprechend den Veränderungen im Baufeldbereich. Bereitstellen der temporären Einrichtungen bis zum Erreichen der Wirksamkeit der Pflanzungen (vgl. Maßnahme 5.3 V). 5.3 V: Pflanzung von Hecken und Gebüschriegeln als Leitstrukturen zum Durchlass des Katzengrabens. ifanos planung - 3 -

7 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen) werden durchgeführt, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: 8 A CEF : Fledermauskästen Kartierung und Markierung von Bäumen mit Baumhöhlen, Spalten oder abstehender Rinde (Potenzial Fledermausquartiere) im Eingriffsbereich. Die Kartierung und Markierung findet im Winterhalbjahr vorhergehend zu den geplanten Fällungen statt. Aufhängen von je 3 Fledermauskästen je markierten Baum, der als potenzieller Quartierbaum eingestuft wurde und im Rahmen der Baufeldvorbereitungen im Oktober vor Beginn der Bautätigkeiten gefällt wird (vgl. Maßname 1 V). Aufhängen der Kästen vor dem Fällungsmonat, d.h. vor Oktober im Fällungsjahr. Pflege und Kontrolle der Kästen jährlich im September /Oktober auf die Dauer von 15 Jahren. Durchführung der Maßnahme mit ortskundigen Fachleuten (Fledermausspezialist). 9 A FFH : Freistellen von Altbäumen Freistellen von potenziellen Höhlen- und Nahrungsbäumen für Spechte und Höhlen nutzende Folgearten. Freistellen der Bäume (ca. 5-6 Altbäumen, z.b. Kiefer, Eiche) durch Auflichten von Teilbereichen im Radius von ca m um die Stammbereiche (v.a. in Bereichen mit dichter Fichtenbestockung). Förderung einzelner stärkerer Kiefern und Eichen zur langfristigen Sicherung des Potenzials für starke Altbäume. Belassen einzelner Bäume im Auslichtungsbereich als Totholz (Bäume als stehendes Totholz durch Fällung in 3-4 m Höhe oder gefällte Baumteile als liegendes Totholz). Durchführung der Maßnahme mit ortskundigen Fachleuten (Ornithologe). ifanos planung - 4 -

8 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Schädigungsverbot (s. Nr. 2 der Formblätter): Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL kommen im UG nicht vor Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. ifanos planung - 5 -

9 Säugetiere Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhang IV FFH-RL Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Säugetierarten (ohne Fledermäuse) deutscher Name wissenschaftlicher Name RL D RL BY EHZ ABR / KBR Haselmaus Muscardinus avellanarius G - XX Wildkatze Felis sylvestris 3 1 U2 RL D Rote Liste Deutschland und RL BY Rote Liste Bayern 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär - ungefährdet EHZ Erhaltungszustand KBR = kontinentale biogeographische Region FV günstig (favourable) U1 ungünstig - unzureichend (unfavourable inadequate) U2 ungünstig schlecht (unfavourable bad) XX unbekannt ifanos planung - 6 -

10 Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Fledermäuse deutscher Name wissenschaftlicher Name RL D RL BY EHZ ABR / KBR Abendsegler Nyctalus noctula V 3 U1 Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 2 3 U1 Braunes Langohr Plecotus auritus V - FV Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus G 3 FV Fransenfledermaus Myotis nattereri * 3 FV Graues Langohr Plecotus austriacus 2 3 U1 Große Bartfledermaus Myotis brandtii V 2 U1 Großes Mausohr Myotis myotis V V FV Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus V - U1 Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri D 2 U1 Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 2 2 U1 Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus D D XX Nymphenfledermaus Myotis alcathoe Art noch unerfasst Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii * 3 FV Wasserfledermaus Pipistrellus daubentoni * - FV Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus D 2 XX Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * - FV s. Tabelle 1 ifanos planung - 7 -

11 Haselmaus (Muscardinus avellanarius) 1. Grundinformation Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Rote-Liste Status Deutschland: G Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht unbekannt Im Süden Deutschlands ist die Art nicht selten. Ihre Habitate befinden sich in allen Waldgesellschaften und -altersstufen, bevorzugt jedoch an Waldrändern bzw. in Mischwäldern mit gutem Unterwuchs. Die Nestanlage erfolgt in niedriger Höhe an Stellen mit dichter Gras-, Kraut- und Gehölzvegetation, insbesondere mit Brombeeren und Himbeeren. Die Tiere bauen kugelige Nester aus fest gewebtem Gras und Blättern, die in Höhlen (auch Nistkästen), dichtem Blattwerk oder Astgabeln angelegt werden. Überwintert wird je nach Witterung von Oktober/ November bis März/ April in einem speziellen Winterschlafnest in Erdhöhlen, zwischen Baumwurzeln oder in hohlen Baumstümpfen, wenn diese vor strenger Kälte schützen können. Die Mobilität der Art beträgt meist nur 50 bis wenige hundert Meter. Lokale Population: Vorkommen im Nürnberger Reichswald sind möglich. Aus dem UG und dessen Umfeld liegen jedoch keine Nachweise der Art vor. Im Eingriffsbereich wurden geeignete Habitatstrukturen hinsichtlich Vorkommen mittels Fraßspurensuche und Aushängen künstlicher Nisthilfen/Schlafnester untersucht (ifanos planung 2015). Die Untersuchung ergab keine Nachweise bzw. Hinweise auf die Art. Im Eingriffsbereich sind Vorkommen lokaler Populationen somit nicht gegeben. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 und 5 BNatSchG Waldränder und vorgelagerte Straßenbegleitgehölze, die geeignete Habitatstrukturen aufweisen, wurden hinsichtlich Vorkommen untersucht, indem über die Vegetationsperiode 2015 künstliche Nisthilfen / Schlafnester in die Strukturen im Eingriffsbereich eingebracht wurden. Im Ergebnis ergaben sich keine Nutzungen der untersuchten Strukturen als Lebensstätten der Art. Natürliche Haselmausnester und / oder geeignete Baumhöhlen in den untersuchten Strukturen wurden ebenfalls nicht erfasst. Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist somit nicht abzuleiten. Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG In den Eingriffsbereichen wird aufgrund der durchgeführten Haselmauskartierung (ifanos planung 2015) nicht von einem Vorkommen ausgegangen. Somit ist ein erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten bei Vorkommen der Art im UG durch baubedingte Beeinträchtigungen nicht abzuleiten. Hinsichtlich betriebsbedingter Beeinträchtigungen sind keine erheblichen Störungen im Vergleich zu einer künftigen Situation ohne Umbau des AK Nürnberg/Ost gegeben, so dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes lokaler Population nicht abzuleiten ist. Störungsverbot ist erfüllt: ja nein ifanos planung - 8 -

12 Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG In den Eingriffsbereichen wird von einem Vorkommen aufgrund der durchgeführten Haselmauskartierung (ifanos planung 2015) nicht ausgegangen. Die Gefahr der Tötung oder Verletzung von Tieren durch Baufeldräumungen ist somit nicht abzuleiten. Hinsichtlich Kollisionen im Straßenverkehr stellen die bestehenden Trassen als gehölzfreie Linie bereits Barrieren für die Art, welche offene Flächen ohne Strauch und Baumschicht meidet, dar. Veränderungen durch den Umbau des AK Nürnberg/Ost bedingen keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos im Vergleich zur Situation ohne Umbau. Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Wildkatze (Felis sylvestris) 1. Grundinformation Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Rote-Liste Status Deutschland: 3 Bayern: 1 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht unbekannt Primärer Lebensraum der Wildkatze sind alte Laub-, vor allem Eichen- und Buchenmischwälder, weniger Nadelwälder mit einem hohen Anteil von Waldrandzonen, und Habitatrequisiten wie trockene Felshöhlen, Felsspalten und Baumhöhlen als Schlafplätze und zur Jungenaufzucht. Bei geringer Siedlungsdichte kann es auf der Suche nach Geschlechtspartnern zu über 100 km weiten Wanderungen kommen. Straßen und Schienenwege wirken sich daher stark auf das Dismigrationsverhalten und den genetischen Austausch zwischen Subpopulationen der Wildkatze aus. Lokale Population: Für 2012 existieren Hinweise auf ein Artvorkommen bei Röthenbach a. d. Pegnitz und bei Allersberg. Im Rahmen eines Wildkatzenmonitoring als Teil des Aktionsplans Wildkatze, den das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) mit Verbänden wie dem Bund Naturschutz (BN) unter Einbezug von Forstbetrieben und Jagdverbänden erarbeitet hat, wurde im Winter 2014/2015 im Nürnberger Reichswald in den Bereichen Sebalder Reichswald, im Gründlachtal und am Moritzberg sogenannte Lockstöcke angebracht. Im Gründlachtal konnte das Vorkommen dabei genetisch durch verbleibene Fellhaare nachgewiesen werden. Da die Art sehr weite Wanderungen durchführt, kann letztendlich mit dem Vorkommen der Wildkatze im gesamten Reichswald gerechnet werden. Die Vorkommen im Nürnberger Reichswald bilden die lokale Population. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) ifanos planung - 9 -

13 Wildkatze (Felis sylvestris) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 und 5 BNatSchG Im Eingriffsbereich der Baumaßnahme ist nicht mit Quartieren der Wildkatze zu rechnen. Die Flächen sind durch die nahen, bestehenden Autobahntrassen vorbelastet und charakteristische Habitatrequisiten fehlen. Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist somit nicht abzuleiten. Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Im betroffenen Umfeld des Eingriffsbereiches wird weder von Quartieren noch von regelmäßig frequentierten Streifgebieten ausgegangen, da charakteristische Habitatrequisiten fehlen und die Bereiche im UG durch die bestehenden Autobahntrassen und hohe Verkehrsaufkommen vorbelastet sind. Somit ist ein erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten bei Vorkommen der Art im UG durch baubedingte Beeinträchtigungen nicht abzuleiten. Hinsichtlich betriebsbedingter Beeinträchtigungen sind keine erheblichen Störungen im Vergleich zu einer künftigen Situation ohne Umbau des AK Nürnberg/Ost gegeben, so dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht abzuleiten ist. Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Hinsichtlich Kollisionen im Straßenverkehr stellen die Autobahntrassen bereits eine Barriere für die Wildkatze dar und das UG wird auf Grund von Vorbelastungen nicht als regelmäßig frequentiertes Streifgebiet gewertet. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist somit aufgrund der Baumaßnahme für die Art nicht zu erwarten. Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein ifanos planung

14 Fledermäuse Abendsegler (Nyctalus noctula) 1. Grundinformation Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Die Tiere nutzen in Bayern sowohl im Winter- als auch im Sommerhalbjahr i.d.r. Baumhöhlen, Nistkästen sowie Spalten an Gebäuden als Quartiere. Wochenstuben sind in Bayern selten, Bayern stellt jedoch ein bedeutendes Überwinterungsgebiet für Abendsegler aus dem nördlichen Mitteleuropa dar. Jagdhabitate sind insbesondere freie Lufträume über großen, langsam fließenden oder stehenden Gewässern, Waldränder, Parks, Wiesen oder Äcker. Sowohl die Streckenflüge als auch die Jagdflüge erfolgen in großer Höhe über den Baumkronen und sind nur in geringem Maße strukturgebunden. Die Entfernung zwischen Quartier und Jagdgebiet kann mehr als 10 km betragen. Lokale Population: In Bayern wird der Große Abendsegler als ziehende Art meist zur Spätsommerzeit häufig erfasst, Wochenstuben sind nicht bekannt. Sommer- und Paarungsquartiere sowie Winterquartiere der ziehenden Art sind im UG wahrscheinlich, da mittels Detektor Aktivitätsnachweise der Art im UG gemacht wurden (ifanos planung 2011/ 2012). Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 und 5 BNatSchG Durch die für die geplante Trasse erforderlichen Fällungsarbeiten kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass potenzielle Quartierbäume betroffen sind (meist als Zwischenquartiere für die ziehenden Populationen, aber auch potenzielle Winterquartiere in Bäumen mit Höhlen, Spalten oder abstehender Rinde). Um insgesamt das Quartierangebot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Folgejahren nicht zu mindern, werden potenzielle Quartierbäume vor den Fällungen markiert. Für jeden markierten Baum werden als Ausgleich 3 Fledermauskästen in geeigneten Waldbereichen aufgehängt (entsprechend den Weisungen von ortskundigen Fledermausfachleuten). Um das Höhlenangebot dauerhaft zu sichern, werden Altbäume als potenzielle Höhlenbäume im Gebiet freigestellt und ergänzend im Auslichtungsbereich um die Altbäume einzelne Bäume gekappt und als stehendes Totholz belassen, so dass mittel- bis langfristig das von Spechten geschaffene Höhlenangebot im Raum gefördert wird. Die ökologische Funktion der vom Eingriff potenziell betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird somit im räumlichen Zusammenhang gewahrt. CEF-Maßnahmen erforderlich: 8 ACEF: Fledermauskästen 9 AFFH: Freistellen von Altbäumen Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein ifanos planung

15 Abendsegler (Nyctalus noctula) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Ein erhebliches Stören durch baubedingte Verlärmung sowie visuelle Effekte während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten ist nicht erkennbar, da der Baubetrieb in den Sommermonaten im Wesentlichen außerhalb der Aktivitätszeiten (Abend u. Nachtstunden) stattfindet. Betriebsbedingte Störungen von Einzeltieren durch Lärm und Blendwirkungen lassen sich nicht völlig ausschließen. Es sind jedoch keine erheblichen Störungen im Vergleich zu einer künftigen Situation ohne Umbau des AK Nürnberg/Ost gegeben, so dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht abzuleiten ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: 4 V: Zeitliche Begrenzung der täglichen Bauzeit Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Tieren, die potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Bäumen nutzen, werden Gehölz- und Baumfällungen generell auf die Monate Oktober bis Februar (nach der Fortpflanzungs- und Paarungszeit) eingeschränkt und darüber hinaus potenzielle Quartierbäume (Potenzial Winterquartiere) zeitlich noch enger eingeschränkt nur im Oktober gefällt. Im Oktober weisen die Tiere noch eine ausreichende Mobilität auf, um in andere Quartiere auszuweichen. Zum Markieren der potenziellen Quartierbäume erfolgt eine Kontrolle und Auswahl der Bäume durch entsprechendes Fledermausfachpersonal im Voraus zu den Fällungsarbeiten (Markierungen im Rahmen der Maßnahme 8 ACEF, s.o.). Hinsichtlich Kollisionen im Straßenverkehr gilt, dass ziehende Tiere in ausreichender Höhe ziehen. Für Tiere bei der Nahrungssuche bieten Waldränder und Schneisen, auch entlang der Autobahntrassen, bejagbare Strukturen. Bereiche mit hohem Gefährdungspotenzial durch Verkehr bei Nahrungsflügen wurden bei den Fledermauserfassungen (2011/2012) jedoch nicht ausgemacht. Als Bereich, der bei den Fledermauserfassungen (2012) bezogen auf das UG höhere Flugaktivitäten aufwies, erwies sich die Zufahrt zur Kompostieranlage östlich der A9 außerhalb des Eingriffsbereiches. Veränderungen durch den Umbau des AK Nürnberg/Ost bedingen keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos im Vergleich zur Situation ohne Umbau. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein 1 V: Zeitliche Beschränkung der Gehölz- und Baumfällungen ifanos planung

16 Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) 1. Grundinformation Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Rote-Liste Status Deutschland: 2 Bayern: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Die Bechsteinfledermaus (typische Waldfledermaus), ist im Sommer nur selten außerhalb von Wäldern anzutreffen. Bevorzugt werden Laubwälder mit Alt- und Totholz (Baumhöhlenangebot als Wochenstubenquartiere) aber auch Nadelwälder werden besiedelt. Die Winterquartiere sucht die Bechsteinfledermaus in unterirdischen Höhlen, Stollen oder Kellern. Die Beuteaufnahme erfolgt in niedrigem und langsamen Flug überwiegend vom Blattwerk. Lokale Population: Die Vorkommen im Osten Nürnbergs und im Reichswald bilden die lokale Population. Bei Detektorerfassungen ist eine sichere Bestimmung der Bechsteinfledermaus nicht immer möglich. Aus einigen Lautaufnahmen ergeben sich Hinweise auf ein Vorkommen der Art im Gebiet, so dass in den Laubwaldgebieten mit einem Vorkommen der Art gerechnet werden kann. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 und 5 BNatSchG Durch die für die geplante Trasse erforderlichen Fällungsarbeiten kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass potenzielle Quartierbäume betroffen sind. Um insgesamt das Quartierangebot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Folgejahren nicht zu mindern, werden potenzielle Quartierbäume vor den Fällungen markiert. Für jeden markierten Baum werden als Ausgleich 3 Fledermauskästen in geeigneten Waldbereichen aufgehängt (entsprechend den Weisungen von ortskundigen Fledermausfachleuten). Um das Höhlenangebot dauerhaft zu sichern, werden Altbäume als potenzielle Höhlenbäume im Gebiet freigestellt und ergänzend im Auslichtungsbereich um die Altbäume einzelne Bäume gekappt und als stehendes Totholz belassen, so dass mittel- bis langfristig das von Spechten geschaffene Höhlenangebot im Raum gefördert wird. Die ökologische Funktion der vom Eingriff potenziell betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird somit im räumlichen Zusammenhang gewahrt. CEF-Maßnahmen erforderlich: 8 ACEF: Fledermauskästen 9 AFFH: Freistellen von Altbäumen Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein ifanos planung

17 Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Ein erhebliches Stören durch baubedingte Verlärmung sowie visuelle Effekte während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten ist nicht erkennbar, da der Baubetrieb in den Sommermonaten im Wesentlichen außerhalb der Aktivitätszeiten (Abend u. Nachtstunden) stattfindet. Betriebsbedingte Störungen von Einzeltieren durch Lärm und Blendwirkungen lassen sich nicht völlig ausschließen. Es sind jedoch keine erheblichen Störungen im Vergleich zu einer künftigen Situation ohne Umbau des AK Nürnberg/Ost gegeben, so dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht abzuleiten ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 4 V: Zeitliche Begrenzung der täglichen Bauzeit 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Tieren, die potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Bäumen nutzen, werden Gehölz- und Baumfällungen generell auf die Monate Oktober bis Februar (nach der Fortpflanzungs- und Paarungszeit) eingeschränkt. Winterquartiere sind nicht betroffen. Hinsichtlich Kollisionen im Straßenverkehr gilt, dass die Bechsteinfledermaus ihre Beute passiv akustisch ortet und als strukturnaher Flieger Insekten von Blättern und Bäumen abliest. Im Umfeld stark befahrener Straßen findet gemäß Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr (LÜTTMANN ET AL., 2011) für passiv akustisch ortende Fledermäuse eine Abnahme der Habitateignung statt, bei Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von > DTV liegt diese bei ca. 75 %. Die Autobahn wird bereits jetzt für die Jagd gemieden und wirkt für die Art als Barriere, die nur im Einzelfall überquert wird (MESCHEDE & RUDOLPH, 2004). Veränderungen durch den Umbau des AK Nürnberg/Ost bedingen keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos im Vergleich zur Situation ohne Umbau. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein 1 V: Zeitliche Beschränkung der Gehölz- und Baumfällungen ifanos planung

18 Braunes Langohr (Plecotus auritus) 1. Grundinformation Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Das Braune Langohr ist in Europa flächendeckend verbreitet und gehört wohl zu den häufigsten Fledermausarten ihres Verbreitungsgebiets. Die sehr großen Ohren und die breiten Flügel, die das Braune Langohr zu einem sehr manövrierfähigen Flug befähigen, weisen die Art als strukturnahen Flieger und Jäger aus. Langohren sammeln auch sitzende Beutetiere etwa von Blättern oder Rinde ab (Jagdtyp des gleaners ). Im Sommer wählen die Tiere Dachböden, aber auch Baumhöhlen und ersatzweise Nistkästen als Quartier. Wochenstuben der Art werden bis in Höhen über 1000m gefunden, das höchstgelegene im Landkreis Garmisch-Patenkirchen auf 1009 m. Den Winter verbringen Braune Langohren überwiegend in Höhlen und Kellern. Lokale Population: Die Vorkommen im Stadtgebiet von Nürnberg und angrenzenden Wäldern bilden die lokale Population. Es existieren einzelne Nachweise von Wochenstuben, Sommer- und Winterquartieren. Eine höhere Zahl an Quartieren liegt vermutlich in Baumhöhlen und ist deshalb schwer nachzuweisen (nachrichtlich Cordes 2012). Innerhalb des UG konnte die Art bei den Fledermauserfassungen im Bereich südlich des Katzengrabens nachgewiesen werden (2011) und 2015 wurden Langohren in Kästen im Wald nordwestlich des Autobahnkreuzes angetroffen. Diese Funde lassen auf eine beständige Population in diesem Waldbereich schließen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 und 5 BNatSchG Durch die für die geplante Trasse erforderlichen Fällungsarbeiten kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass potenzielle Quartierbäume betroffen sind. Um insgesamt das Quartierangebot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Folgejahren nicht zu mindern, werden potenzielle Quartierbäume vor den Fällungen markiert. Für jeden markierten Baum werden als Ausgleich 3 Fledermauskästen in geeigneten Waldbereichen aufgehängt (entsprechend den Weisungen von ortskundigen Fledermausfachleuten). Um das Höhlenangebot dauerhaft zu sichern, werden Altbäume als potenzielle Höhlenbäume im Gebiet freigestellt und ergänzend im Auslichtungsbereich um die Altbäume einzelne Bäume gekappt und als stehendes Totholz belassen, so dass mittel- bis langfristig das von Spechten geschaffene Höhlenangebot im Raum gefördert wird. Die ökologische Funktion der vom Eingriff potenziell betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird somit im räumlichen Zusammenhang gewahrt. CEF-Maßnahmen erforderlich: 8 ACEF: Fledermauskästen 9 AFFH: Freistellen von Altbäumen Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein ifanos planung

19 Braunes Langohr (Plecotus auritus) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Ein erhebliches Stören durch baubedingte Verlärmung sowie visuelle Effekte während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten ist nicht erkennbar, da der Baubetrieb in den Sommermonaten im Wesentlichen außerhalb der Aktivitätszeiten (Abend u. Nachtstunden) stattfindet. Betriebsbedingte Störungen von Einzeltieren durch Lärm und Blendwirkungen lassen sich nicht völlig ausschließen. Es sind jedoch keine erheblichen Störungen im Vergleich zu einer künftigen Situation ohne Umbau des AK Nürnberg/Ost gegeben, so dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht abzuleiten ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: 4 V: Zeitliche Begrenzung der täglichen Bauzeit Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 5 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Tieren, die potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Bäumen nutzen, werden Gehölz- und Baumfällungen generell auf die Monate Oktober bis Februar (nach der Fortpflanzungs- und Paarungszeit) eingeschränkt. Winterquartiere sind nicht betroffen. Hinsichtlich Kollisionen im Straßenverkehr gilt, dass das Braune Langohr seine Beute passiv akustisch ortet und als strukturnaher Flieger Insekten von Blättern und Bäumen abliest. Im Umfeld stark befahrener Straßen findet gemäß Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr (LÜTTMANN ET AL., 2011) für passiv akustisch ortende Fledermäuse eine Abnahme der Habitateignung statt, bei Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von > DTV liegt diese bei ca. 75 %. Die Autobahn wird bereits jetzt für die Jagd gemieden. Veränderungen durch den Umbau des AK Nürnberg/Ost bedingen keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos im Vergleich zur Situation ohne Umbau. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein 1 V: Zeitliche Beschränkung der Gehölz- und Baumfällungen ifanos planung

20 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) 1. Grundinformation Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Rote-Liste Status Deutschland: G Bayern: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Die Breitflügelfledermaus gilt als Fledermausart, die überwiegend die Tieflagen und hier gehölzreiche, parkartige Landschaften mit hohem Grünlandanteil einschließlich baumreicher Siedlungsgebiete bewohnt. Die Wochenstuben, wie auch die überwiegenden Sommerquartiere der Breitfügelfledermaus liegen in spaltartigen Quartieren an Gebäuden (Dachbereiche). Baumhöhlen oder Rindenspalten können jedoch als Tagesquartiere genutzt werden. Bisher festgestellte Winterquartiere liegen, bis auf wenige Ausnahmen, in unterirdischen Quartieren. Bejagt wird das Umfeld der Siedlungen (Wiesen, Gehölze, Fließgewässer), in denen die Quartiere liegen. Lokale Population: Die Vorkommen der Art im Stadtgebiet von Nürnberg bilden die lokale Population. Die Art ist aus Detektornachweisen im Stadtrandgebiet bekannt. Es lassen sich jedoch keine genaueren Aussagen über eine lokale Population treffen. Im Bereich Fischbach sind Einzelquartiere möglich. Innerhalb des UG existiert ein Nachweis im Bereich zwischen A9 und Kompostieranlage, der möglicherweise der Breitflügelfledermaus zuzuordnen ist. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) unbekannt (D) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 und 5 BNatSchG Gebäude mit potenziellen Quartieren befinden sich nicht im Eingriffsbereich. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist somit für typische potenzielle Wochenstuben nicht gegeben. Einzeltiere bewohnen jedoch im Sommer auch Baumquartiere. Durch die für die geplante Trasse erforderlichen Fällungsarbeiten kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass potenzielle Quartierbäume betroffen sind. Um insgesamt das Quartierangebot in den Folgejahren nicht zu mindern, werden potenzielle Quartierbäume vor den Fällungen markiert. Für jeden markierten Baum werden als Ausgleich 3 Fledermauskästen in geeigneten Waldbereichen aufgehängt (entsprechend den Weisungen von ortskundigen Fledermausfachleuten). Um das Höhlenangebot dauerhaft zu sichern, werden Altbäume als potenzielle Höhlenbäume im Gebiet freigestellt und ergänzend im Auslichtungsbereich um die Altbäume einzelne Bäume gekappt und als stehendes Totholz belassen, so dass mittel- bis langfristig das von Spechten geschaffene Höhlenangebot im Raum gefördert wird. Die ökologische Funktion der vom Eingriff potenziell betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird somit im räumlichen Zusammenhang gewahrt. CEF-Maßnahmen erforderlich: 8 ACEF: Fledermauskästen 9 AFFH: Freistellen von Altbäumen Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein ifanos planung

21 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Ein erhebliches Stören durch baubedingte Verlärmung sowie visuelle Effekte während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten ist nicht erkennbar, da der Baubetrieb in den Sommermonaten im Wesentlichen außerhalb der Aktivitätszeiten (Abend u. Nachtstunden) stattfindet. Betriebsbedingte Störungen von Einzeltieren durch Lärm und Blendwirkungen lassen sich nicht völlig ausschließen. Es sind jedoch keine erheblichen Störungen im Vergleich zu einer künftigen Situation ohne Umbau des AK Nürnberg/Ost gegeben, so dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht abzuleiten ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: 4 V: Zeitliche Begrenzung der täglichen Bauzeit Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Tieren, die potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Bäumen nutzen, werden Gehölz- und Baumfällungen generell auf die Monate Oktober bis Februar (nach der Fortpflanzungs- und Paarungszeit) eingeschränkt. Winterquartiere sind nicht betroffen. Hinsichtlich Kollisionen im Straßenverkehr gilt, dass für Tiere bei der Nahrungssuche Waldränder und Schneisen, auch entlang der Autobahntrassen, bejagbare Strukturen bieten. Auch bei Transferflügen orientieren sich Tiere der Art oft an Verkehrswegen. Bereiche mit hohem Gefährdungspotenzial durch Verkehr bei Nahrungs- und Transferflügen wurden bei den Fledermauserfassungen (2011/2012) jedoch nicht aus gemacht. Die Tiere fliegen i.d.r. an den Gehölzrändern in ausreichend Abstand zu den Fahrbahnen mit Verkehrsfluss. Bankette und Mulden werden auch künftig einen Mindestabstand der Wald- und Gehölzränder zum Verkehrsfluss wahren. Veränderungen durch den Umbau des AK Nürnberg/Ost bedingen keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos im Vergleich zur Situation ohne Umbau. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein 1 V: Zeitliche Beschränkung der Gehölz- und Baumfällungen ifanos planung

22 Fransenfledermaus (Myotis nattereri) 1. Grundinformation Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Rote-Liste Status Deutschland: * Bayern: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Die Lebensräume liegen sowohl im Wald als auch in besiedelten und landwirtschaftlichen Gebieten. In Bayern sind keine natürlichen Wochenstuben (Baumhöhlen) sicher belegt, die Mehrheit der Wochenstubenquartiere finden sich in Nistkästen oder in Mauerspalten von Gebäuden. Baumhöhlen werden als Sommerquartiere genutzt. Als Winterquartiere werden Keller und Höhlen aufgesucht. Lokale Population: Die Fransenfledermaus konnte bei den Erfassungen (2011/2012) sowohl im Bereich der Betriebsausfahrt nordöstlich des AK Nürnberg/Ost, als auch nordwestlich des Kreuzes südlich des Katzengrabens und am westlichen UG-Rand nachgewiesen werden und 2014 wurden Fransenfledermäuse in Kästen westlich der A9 auf Höhe Betr.-km angetroffen; jedes Mal ruhte ein Männchen in verschiedenen Kästen, sodass von einer beständigen Nutzung dieses Lebensraums auszugehen ist. Insgesamt bilden die bislang nur sporadischen Vorkommen in den Wäldern von Nürnberg die lokale Population. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 und 5 BNatSchG Gebäude mit potenziellen Quartieren oder Nist-/Fledermauskästen befinden sich nicht im Eingriffsbereich. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist somit für potenzielle Wochenstuben nicht gegeben. Einzeltiere bewohnen jedoch im Sommer auch Baumquartiere, was eine erhöhte Eingriffsempfindlichkeit gegenüber Fällungsarbeiten in diesem Zeitraum bedingt. Durch die für die geplante Trasse erforderlichen Fällungsarbeiten kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass potenzielle Quartierbäume betroffen sind. Um insgesamt das Quartierangebot in den Folgejahren nicht zu mindern, werden potenzielle Quartierbäume vor den Fällungen markiert. Für jeden markierten Baum werden als Ausgleich 3 Fledermauskästen in geeigneten Waldbereichen aufgehängt (entsprechend den Weisungen von ortskundigen Fledermausfachleuten). Um das Höhlenangebot dauerhaft zu sichern, werden Altbäume als potenzielle Höhlenbäume im Gebiet freigestellt und ergänzend im Auslichtungsbereich um die Altbäume einzelne Bäume gekappt und als stehendes Totholz belassen, so dass mittel- bis langfristig das von Spechten geschaffene Höhlenangebot im Raum gefördert wird. Die ökologische Funktion der vom Eingriff potenziell betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird somit im räumlichen Zusammenhang gewahrt. CEF-Maßnahmen erforderlich: 8 ACEF: Fledermauskästen 9 AFFH: Freistellen von Altbäumen Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein ifanos planung

23 Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Ein erhebliches Stören durch baubedingte Verlärmung sowie visuelle Effekte während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten ist nicht erkennbar, da der Baubetrieb in den Sommermonaten im Wesentlichen außerhalb der Aktivitätszeiten (Abend u. Nachtstunden) stattfindet. Betriebsbedingte Störungen von Einzeltieren durch Lärm und Blendwirkungen lassen sich nicht völlig ausschließen. Es sind jedoch keine erheblichen Störungen im Vergleich zu einer künftigen Situation ohne Umbau des AK Nürnberg/Ost gegeben, so dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht abzuleiten ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: 4 V: Zeitliche Begrenzung der täglichen Bauzeit Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Zur Vermeidung einer Verletzung oder Tötung von Tieren, die potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Bäumen nutzen, werden Gehölz- und Baumfällungen generell auf die Monate Oktober bis Februar (nach der Fortpflanzungs- und Paarungszeit) eingeschränkt. Winterquartiere sind nicht betroffen. Hinsichtlich Kollisionen im Straßenverkehr gilt, dass für Tiere bei der Nahrungssuche generell Gehölzränder, auch entlang der Autobahntrassen, bejagbare Strukturen bieten. Bereiche mit hohem Gefährdungspotenzial durch Verkehr bei Nahrungsflügen wurden bei den Fledermauserfassungen (2011/2012) jedoch nicht ausgemacht. Die Tiere fliegen i.d.r. an den Gehölzrändern in ausreichendem Abstand zu den Fahrbahnen mit Verkehrsfluss. Bankette und Mulden werden auch künftig einen Mindestabstand der Wald- und Gehölzränder zum Verkehrsfluss wahren. Das Kollisionsrisiko erhöht sich nicht signifikant. Hinsichtlich Querungsmöglichkeiten ergaben Untersuchungen (ifanos planung 2012), dass neben Bartfledermäusen auch einzelne Fransenfledermäuse in die Öffnung des Katzengrabendurchlasses an der Ostseite der A9 einfliegen. Um während der Bauarbeiten als auch nach Beendigung der Baumaßnahmen eine Nutzung des Durchlasses weiterhin zu ermöglichen, ohne dass es zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos auf Höhe des Durchlasses kommt, werden nach Fällung der Gehölze in den Bereichen zwischen Fahrbahnen und Durchlassöffnungen sowie in den Bereichen um die Durchlassöffnungen herum temporäre Leit- und Irritationsschutzeinrichtungen aufgestellt, die im Zuge der Bauarbeiten den Veränderungen in den Baufeldbereichen angepasst werden. Die Einrichtungen ersetzen gefällte Gehölze, die zuvor den Fledermäusen zur Orientierung in den Einflugbereichen der Durchlassöffnungen gedient haben. Durch die temporären Einrichtungen wird verhindert, das orientierungslose Tiere in den Verkehr geraten. Die Durchlassverlängerungen werden mit ausreichenden Weiten von 1,95 x 1,95 m gebaut, d.h. aufgeweitet im Vergleich zum bestehenden Durchlass, um das Einfliegen trotz Verlängerung zu begünstigen. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden Gehölze gepflanzt, die Fledermäuse bei Erreichen ausreichender Wuchshöhen wieder zu den Einflugbereichen der Durchlassöffnungen hinleiten und die temporären Leit- und Irritationsschutzeinrichtungen ersetzen. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist somit nicht abzuleiten. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: 1 V: Zeitliche Beschränkung der Gehölz- und Baumfällungen 5 V: Sicherung der Nutzung des Durchlasses am Katzengraben: 5.1 V: Fledermausgerechte Dimensionierung der Durchlassverlängerungen 5.2 V: Aufstellen von temporären Leit- und Irritationsschutzeinrichtungen für Fledermäuse 5.3 V: Pflanzung von Hecken als Leitstrukturen für Fledermäuse Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein ifanos planung

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