Bekanntmachungen des Landratsamtes

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1 Herausgeber: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Platz der Deutschen Einheit 1, Neuburg a. d. Donau Telefon /57-0 Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 8 12 Uhr Erscheint Bezugspreis jeden jährlich Mittwoch einschließlich Zustellgebühr EUR 30, Erscheint jeden Mittwoch Druck: Danuvia Druckhaus + Dienstleistung, Neuburg GmbH Rheinpfälzerweg Nördl. Grünauer Str. 25, 53, Neuburg/Donau Telefon 08431/ Bestellung des Amtsblattes beim Landratsamt Nummer 17 Mittwoch 03. Mai 2017 Inhaltsverzeichnis: 28. Sitzung des Kreisausschusses Neuburg-Schrobenhausen 9. Sitzung des Personal- Organisationsausschusses Neuburg-Schrobenhausen Amtliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grsteuer A B für das Kalenderjahr 2017 Änderung des Bebauungsplanes Nr Neuburg-West, Teilfläche 1 Änderung des Bebauungsplanes Nr Neuburg-West, Teilfläche 2 Öffentliche Bekanntmachung - Vollzug des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) Bekanntmachungen des Landratsamtes 28. Sitzung des Kreisausschusses Neuburg-Schrobenhausen die 28. Sitzung des Kreisausschusses findet am Donnerstag, , um Uhr im Besprechungsraum 209, 1. Stock, der Landkreisbetriebe in Neuburg an der Donau, Sehensander Weg 23, statt. Zu dieser Sitzung werden Sie hiermit eingeladen. Im Falle Ihrer Verhinderung verständigen Sie bitte rechtzeitig den Stellvertreter das Landratsamt (Jonas Faller, Tel /57-439, sitzungsdienst@lra-nd-sob.de). T a g e s o r d n u n g In öffentlicher Sitzung: 1. Donauradweg (Referentin: Frau Laux); Vertrag mit Wittelsbacher Ausgleichsfonds 2. Stiftung Naturerbe Donau Unterstützung der Stiftungsarbeit (Referent: Herr Riß) 3. ÖPNV Nahverkehrsplan (Referentin: Frau Haslauer); Fortschreibung des Nahverkehrsplanes von 2011; Beratung Beschlussfassung 4. ÖPNV Bahnhalt Brunnen (Referentin: Frau Haslauer); Ermächtigung zur Ausschreibung der Rufbuslinie zum Bahnhalt Brunnen; Beratung Beschlussfassung 5. Descartes-Gymnasium Neuburg (Referentin: Frau Laux); Verlängerung der Pilotphase Mittelstufe Plus 6. Klassen für Kranke an der Dr.-Walter-Asam-Schule (Referentin: Frau Laux); Sachstandsbericht 7. Tiefbaumaßnahmen 2017 Kreisstraßen Vorstellung der Kosten (Referent: Herr Laumer); Beratung Beschlussfassung zur Umsetzung; a) Kreisstraße ND 13 Neubau der Brücke über den Zeller Kanal bei Obermaxfeld b) Kreisstraße ND 4 Ausbau der Ortsdurchfahrt Gachenbach c) Kreisstraße ND 31 Ausbau der Ortsdurchfahrt Unterhausen mit Deckenbau zwischen Oberhausen Unterhausen d) Kreisstraße ND 18 Verbreiterung der Anschlussrampen an die B16 bei Weichering-Ost 8. Verschiedenes Anfragen Im Anschluss findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Neuburg an der Donau, Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Roland Weigert Landrat 9. Sitzung des Personal- Organisationsausschusses Neuburg-Schrobenhausen die 9. Sitzung des Personal- Organisationsausschusses findet am Donnerstag, , um Uhr im Besprechungsraum der Landkreisbetriebe Neuburg- Schrobenhausen, 1. Stock, Zi.Nr. 209 in Neuburg an der Donau, Sehensander Weg 23, statt. Zu dieser Sitzung werden Sie hiermit eingeladen. Im Falle Ihrer Verhinderung verständigen Sie bitte rechtzeitig den Stellvertreter das Landratsamt (Faller Jonas, Tel /57-439, jonas.faller@lra-nd-sob.de). T a g e s o r d n u n g In öffentlicher Sitzung: 1. Sachgebiet 43 Jugendamt; a) Bereitschaftsdienst Einrichtung einer Rufbereitschaft b) Entwicklung im Bereich Unterhaltsvorschuss 59

2 2. Sachgebiet 42 Gruppe 422 Dezentrale Asylunterbringung; Bereitschaftsdienst der Hausmeister Einrichtung einer Rufbereitschaft 3. Sachgebiet 23 Öffentliche Sicherheit Ordnung; Vorstellung der Ergebnisse des Organisationsgutachtens 4. Sachgebiet 33 Naturschutz, Gartenkultur Landespflege; Vorstellung der Ergebnisse des Organisationsgutachtens 5. Sachgebiet 10 Personal- Organisationsmanagement; a) Durchführung einer Organisationsuntersuchung b) Erhöhung der Altersteilzeitquote Beratung Beschlussfassung c) Schaffung einer Stelle zur besonderen Verwendung (zbv-stelle); Beratung Beschlussfassung d) Ausbildungskonzept des Landratsamtes Neuburg- Schrobenhausen 6. Verschiedenes Anfragen Im Anschluss findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Neuburg an der Donau, Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Roland Weigert Landrat Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Neuburg a.d. Donau (auch abrufbar im Internet unter Amtliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grsteuer A B für das Kalenderjahr 2017 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am die Hebesätze der Grsteuer A auf 320 v.h. der Grsteuer B auf 320 v.h. für das Kalenderjahr 2017 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2016 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2017 verzichtet wird. Für alle diejenigen Grstücke, deren Bemessungsgrlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß 27 Abs. 3 des Grsteuergesetzes vom (Besgesetzblatt I S.965) die Grsteuer für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grsteuer 2017 wird mit den zuletzt erteilten Grsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.Februar,15.Mai,15.August 15.November 2017 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des 28 Abs. 3 des Grsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grsteuer 2017 in einem Betrag am fällig. Sollten die Grsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden. 1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neuburg an der Donau, Amalienstraße A 54, Neuburg an der Donau einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Gr in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urksbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Stadt Neuburg an der Donau) den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen die zur Begründung dienenden Tatsachen Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. 2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urksbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Stadt Neuburg an der Donau) den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen die zur Begründung dienenden Tatsachen Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Besrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Neuburg a.d. Donau, den Stadt Neuburg a.d.donau Dr. Bernhard Gmehling 60

3 Änderung des Bebauungsplanes Nr Neuburg-West, Teilfläche 1 mit Erweiterung Geltungsbereich (Kindergarten) Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren: Inkrafttreten A) FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG: Der Stadtrat fasste in seiner Sitzung am für die Flächennutzungsplanänderung im Bereich der Bebauungsplanänderung Neuburg-West, Teilfläche 1 den Feststellungsbeschluss beauftragte die Verwaltung mit der Vorlage zur Genehmigung bei der Regierung von Oberbayern. Mit Schreiben vom beantragte die Stadt Neuburg an der Donau erstmals die Genehmigung für diese Flächennutzungsplanänderung nach 6 Abs. 1 BauGB. Mit Schreiben vom teilte die Regierung von Oberbayern der Stadt Neuburg mit, dass eine Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung aufgr der Nichtbehandlung der Abstandsproblematik zu Störfallbetrieben ( 50 Satz 1 BImSchG) nicht in Aussicht gestellt werden kann. Daraufhin wurden Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt eingeholt. Diese zeigten zwischenzeitlich auf, dass die geforderten Achtungsabstände eingehalten sind. In der Sitzung am stimmte der Stadtrat den Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zu, stellte die Flächennutzungsplanänderung erneut fest beauftragte die Verwaltung, die Flächennutzungsplanänderung mitsamt vorliegenden Stellungnahmen des LfU den neuen Feststellungsbeschluss erneut der Regierung von Oberbayern zur Genehmigung vorzulegen. Dies erfolgte mit Schreiben vom Mit Bescheid Nr ND-12-4/16 vom hat die Regierung von Oberbayern die Flächennutzungsplanänderung mit folgendem Hinweis genehmigt: Das Plangebiet ist von 20 kv- 110 kv-erdkabeltrassen betroffen. Zudem grenzt eine 110 kv-freileitung sowie ein Umspannwerk (110 kv auf 20 kv) an. Nach dem vorliegenden Gutachten der TÜV SÜD Industrie Service GmbH Elektromagnetische Felder (Berichts-Nr.: IP2; Datum: ) zur Beurteilung der Immissionsauswirkungen von 110 kv-leitungstrassen der Bayernwerk AG können mit den im Gutachten vorgeschlagenen Minimierungsmaßnahmen sowohl die Grenzwerte der 26. BImSchV als auch der Schweizer Anlagengrenzwert für Orte mit empfindlicher Nutzung sowie der Richtwert der Stadt München für Kindergärten eingehalten werden. Im Gutachten wurden jedoch die 20 kv-erdkabeltrassen, die ca. 20m westlich des geplanten Kindergartens entlang der Straße verlaufen, nicht berücksichtigt. Unter Einbeziehung der 20 kv-erdkabeltrassen ist voraussichtlich nur mit einer geringfügigen Erhöhung der im vorliegenden Gutachten ermittelten Werte für die magnetische Flussdichte zu rechnen. Dennoch sollte vor dem Hintergr, dass es sich bei dem geplanten Kindergarten um ein besonders schutzwürdiges Objekt handelt um möglichst hohe Transparenz zu zeigen, eine ergänzende gutachtliche Betrachtung elektromagnetischer Felder unter Einbeziehung der 20 kv-erdkabeltrassen erfolgen. Ferner sollte aus immissionsschutzfachlicher Sicht neben den bereits durchgeführten Minimierungsmaßnahmen (Verlegung des 110 kv-erdkabels in Stahlrohren im Bereich des Kindergartens, Absenkung der 110 kv-erdkabeltrasse von 1,3m auf 2,6m nördlich des Kindergartens Verschiebung des Baukörpers nach Südosten) auch die weitere vom Gutachter empfohlene Maßnahme Überdeckung mit Stahlplatten im Bereich, wo die 110 kv-erdkabeltrasse von 1,3m auf 2,6m Tiefe abgesenkt wird umgesetzt werden. Sollten sich aufgr der empfohlenen Gutachtenergänzung weitere Maßnahmen ergeben, sind diese ebenfalls umzusetzen. Stellungnahme der Verwaltung zur Behandlung des Hinweises: Der Hinweis findet keinen Niederschlag in Flächennutzungsplandarstellungen. Die Ergebnisse (vorgeschlagene Minimierungsmaßnahmen) des Gutachtens zu den elektromagnetischen Feldern der 110- KV-Leitungstrasse wurden insofern befolgt, als nun nicht nur die Grenzwerte der 26. BImSchV, sondern auch die sehr viel strengeren Schweizer Anlagengrenzwerte für Orte mit empfindlicher Nutzung sowohl im Kindergartengebäude, als auch in den Außenspielbereichen- also in allen Aufenthaltsflächen der Kinder - eingehalten werden. Die Stellplätze wurden aufgr der Aussagen des Gutachtens der Lage der Erdverkabelung der 110kV-Leitung nach Osten verschoben. Die 20kV-Leitung ist nicht auf dem Kindergartengrstück verlegt, sondern im öffentlichen Straßenraum (Gehweg), womit sie der üblichen Versorgungsleitung in Wohngebieten entspricht. Es sind daher aus Sicht der Stadt Neuburg keine weiteren Minimierungsmaßnahmen erforderlich. In der Sitzung am hat der Stadtrat von der Durchführung des Genehmigungsverfahrens dem Hinweis Kenntnis genommen die vorgenannte Behandlung beschlossen. Gleichzeitig wurde die Verwaltung mit der öffentlichen Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung nach 6 Abs. 5 BauGB beauftragt. Die Flächennutzungsplanänderung wird mit dieser Bekanntmachung rechtswirksam ( 6 Abs. 5 BauGB). Die Flächennutzungsplanänderung liegt nunmehr mit Begründung/Umweltbericht der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau während der Geschäftszeiten im Bauamt der Stadt Neuburg an der Donau, Sachgebiet Planung, Verwaltungsgebäude Harmonie, Amalienstraße A 54, Neuburg an der Donau, I. Stock, Zimmer Nr. 101, öffentlich aus kann dort von jedermann eingesehen werden. beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans des Flächennutzungsplans seit Bekanntmachung der vorstehenden Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Neuburg an der Donau unter Darlegung des die Verletzung 61

4 begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. B) BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG: Der Bau-, Planungs- Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am die Änderung des Bebauungsplanes Nr Neuburg-West, Teilfläche 1 (mit Erweiterung Geltungsbereich) gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Bebauungsplanänderung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Bebauungsplanänderung liegt nunmehr mit Satzungstext Begründung/Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen der Großen Kreisstadt Neuburg a.d. Donau während der Geschäftszeiten im Bauamt der Stadt Neuburg an der Donau, Sachgebiet Planung, Verwaltungsgebäude Harmonie, Amalienstraße A 54, Neuburg an der Donau, I. Stock, Zimmer Nr. 101, öffentlich aus kann dort von jedermann eingesehen werden. Hinweis gemäß 44 BauGB: Sind durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplanes die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans des Flächennutzungsplans seit Bekanntmachung der vorstehenden Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Neuburg an der Donau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Neuburg an der Donau, Stadt Neuburg an der Donau Dr. Gmehling Änderung des Bebauungsplanes Nr Neuburg-West, Teilfläche 2 (Hotel) Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren: Inkrafttreten A) FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG: Der Stadtrat fasste in seiner Sitzung am für die Flächennutzungsplanänderung im Bereich der Bebauungsplanänderung Neuburg-West, Teilfläche 2 den Feststellungsbeschluss beauftragte die Verwaltung mit der Vorlage zur Genehmigung bei der Regierung von Oberbayern. Mit Schreiben vom beantragte die Stadt Neuburg an der Donau erstmals die Genehmigung für diese Flächennutzungsplanänderung nach 6 Abs. 1 BauGB. Die Regierung von Oberbayern hat im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung für den Neubau des Kindergartens die Genehmigung aufgr der Nichtbehandlung der Abstandsproblematik zu Störfallbetrieben ( 50 Satz 1 BImSchG) nicht in Aussicht stellen können. Dafür sollten Stellungnahmen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) eingeholt werden. Die zu dieser Zeit ebenfalls der Regierung vorgelegte Flächennutzungsplanänderung für den Hotelneubau wurde dann durch die Nähe zum Kindergarten gleich in die eingeholten Stellungnahmen des LfU einbezogen. Das LfU kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die geforderten Achtungsabstände eingehalten sind. In der Sitzung am stimmte der Stadtrat den Stellungnahmen des LfU zu, stellte die Flächennutzungsplanänderung erneut fest beauftragte die Verwaltung, den Feststellungsbeschluss sowie die Stellungnahmen des LfU als Nachtrag zu den bereits vorgelegten Flächennutzungsplanänderungsunterlagen vorzulegen auf dieser Grlage die Genehmigung für die Flächennutzungsplanänderung bei der Regierung von Oberbayern erneut zu beantragen. Dies erfolgte mit Schreiben vom Mit Bescheid Nr ND-12-1/17 vom hat die Regierung von Oberbayern nunmehr die Flächennutzungsplanänderung ohne Auflagen Hinweise genehmigt. In der Sitzung am hat der Stadtrat von der Durchführung des Genehmigungsverfahrens zustimmend Kenntnis genommen die Verwaltung mit der öffentlichen Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung nach 6 Abs. 5 BauGB beauftragt. Die Flächennutzungsplanänderung wird mit dieser Bekanntmachung rechtswirksam ( 6 Abs. 5 BauGB). Die Flächennutzungsplanänderung liegt nunmehr mit Begründung/Umweltbericht der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau während der Geschäftszeiten im Bauamt der Stadt Neuburg an der Donau, Sachgebiet Planung, Verwaltungsgebäude Harmonie, Amalienstraße A 54, Neuburg an der Donau, I. Stock, Zimmer Nr. 101, öffentlich aus kann dort von jedermann eingesehen werden. beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält- 62

5 nis des Bebauungsplans des Flächennutzungsplans seit Bekanntmachung der vorstehenden Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Neuburg an der Donau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. B) BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG: Der Bau-, Planungs- Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am die Änderung des Bebauungsplanes Nr Neuburg-West, Teilfläche 2 (Hotel) gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Bebauungsplanänderung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Bebauungsplanänderung liegt nunmehr mit Satzungstext Begründung/Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen der Großen Kreisstadt Neuburg a.d. Donau während der Geschäftszeiten im Bauamt der Stadt Neuburg an der Donau, Sachgebiet Planung, Verwaltungsgebäude Harmonie, Amalienstraße A 54, Neuburg an der Donau, I. Stock, Zimmer Nr. 101, öffentlich aus kann dort von jedermann eingesehen werden. Hinweis gemäß 44 BauGB: Sind durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplanes die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans des Flächennutzungsplans seit Bekanntmachung der vorstehenden Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Neuburg an der Donau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Neuburg an der Donau, Stadt Neuburg an der Donau Dr. Gmehling Öffentliche Bekanntmachung Vollzug des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG); Bekanntmachung eines Erörterungstermines hier: Planfeststellung für den Kiesabbau auf den Grstücken Fl.Nrn. 1919, 1919/5, 1920, 1920/3-6, 1921/1 (Tf), /3 (Tf) Änderung der Rekultivierung auf den Fl.Nrn. 1921, 1921/1, 1922/2, 1924/2 1924/3 der Gemarkung Zell, Stadt Neuburg a.d. Donau Die Firma Hans Rathei Kieswerke e.k. beantragte mit Schreiben vom die wasserrechtliche Planfeststellung für den Abbau von Kies im Gemeindegebiet der Stadt Neuburg a.d. Donau auf o.a. Grstücken. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden gegen den Antrag Einwendungen erhoben. Es ist daher ein Erörterungstermin erforderlich. Der Termin für die Erörterung der Einwendungen wird auf Dienstag, 30. Mai 2017, 09:00 Uhr im Zimmer 114, Platz der deutschen Einheit Neuburg a.d.donau festgesetzt. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Beteiligte haben während des Erörterungstermins die Gelegenheit, die Einwendungen bzw. die Stellungnahme zu erläutern. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt entschieden werden kann. Neuburg an der Donau, Stadt Neuburg an der Donau Dr. Gmehling 63

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