Stadt Bad Wünnenberg. gem. 13a BauGB. Ortsteil Fürstenberg

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1 Stadt Bad Wünnenberg Begründung zum Bebauungsplan Nr. 14 Hedderhagen IV (Bebauungsplan der Innenentwicklung) gem. 13a BauGB Ortsteil Fürstenberg Erstellt von: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald Büren Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB 05/17

2 I Begründung I NH AL T S V E R Z EI CHNI S 1 Allgemeine Vorbemerkungen / Planungsanlass Allgemeine Planungsvorgaben Räumlicher Geltungsbereich Flächennutzungsplan Fachplanungen Verfahren Planinhalt Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung/ Bauweise Überbaubare Flächen Grünordnung Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanalgen Erschließung Ver- und Entsorgung Sonstiges Denkmal- und Bodendenkmalpflege Altlasten Immissionsschutz Umweltbelange und Artenschutz Monitoring... 9 Anlagen: Berechnung der Geräuschsituation im Rahmen der Erstellung eines Bebauungsplanes für einen Kindergarten sowie Wohngebiet in Bad Wünnenberg OT Fürstenberg (BPlan Hedderhagen IV); Ingenieurbüro M. Rahm, Gütersloh im Februar 2017 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/ Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 14 Hedderhagen IV OT Fürstenberg in Bad Wünnenberg; Büro für Landschaftsplanung Mestermann, Warstein im Mai

3 1 Allgemeine Vorbemerkungen / Planungsanlass Der Rat der Stadt Bad Wünnenberg hat in seiner Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 Hedderhagen IV beschlossen. Auf Grund steigender Kinderzahlen im Stadtteil Fürstenberg und dem damit einhergehenden Bedarf an weiteren Kindergartenplätzen hat der Rat bereits in seiner Sitzung am beschlossen, einen neuen 3-gruppigen Kindergarten zu bauen und den Kindergarten Lummerland aufzugeben. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans soll nun die planungsrechtliche Voraussetzung für den Neubau des Kindergartens auf dem Grundstück Gemarkung Fürstenberg, Flur 39, Flurstück 269 geschaffen werden. Bislang weist der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wünnenberg das Plangebiet als landwirtschaftliche Fläche aus, so dass für die Schaffung eines entsprechenden Baurechts die Aufstellung dieses Bebauungsplans erforderlich wird. Der Bebauungsplan kann als so genannter Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. 13a BauGB aufgestellt werden, da es sich um eine Nachverdichtung auf Grund der bestehenden Bebauung in westlicher, südlicher und östlicher Richtung handelt. Nach Rechtskraft des Bebauungsplans ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung gem. 13a (2) Nr. 2 anzupassen. Neben der planungsrechtlichen Absicherung des neugeplanten Kindergartens ist es das Ziel der Stadt Bad Wünnenberg im östlichen Bereich des Plangebiets sechs neue Bauplätze in einem Allgemeinen Wohngebiet auszuweisen, um die derzeitige und mittelfristige Baulandnachfrage zu decken. 2 Allgemeine Planungsvorgaben 2.1 Räumlicher Geltungsbereich Der Planbereich betrifft das Flurstück 264 der Flur 39 der Gemarkung Fürstenberg. Die Fläche befindet im Osten des Ortsteils Fürstenberg. Begrenzt wird der Planbereich im Westen durch die Straße Hedderhagen und das angrenzende Gewerbegebiet, nach Osten und Süden durch die angrenzenden Wohngebiete am Peter-Schmidt-Weg und am Brunnsteinweg. Auch nach Norden schließen sich an den Geltungsbereich Gewerbeflächen an

4 2.2 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wünnenberg wird der Planbereich gem. 5 (2) Nr. 9a als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Rahmen des Verfahrens nach 13a BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Dies ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zu Art und Maß der baulichen Nutzung nicht der Fall. Der Flächennutzungsplan ist daher im Wege der Berichtigung anzupassen. Die landesplanerische Zustimmung gem. 34 Landesplanungsgesetz NW zu dieser geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Schreiben vom Az durch die Bezirksregierung Detmold erteilt. 2.3 Fachplanungen Der Planbereich befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplan Büren-Wünnenberg, der seit dem rechtskräftig ist. Da sich das Plangebiet im Innenbereich des Ortsteils Fürstenberg befindet, trifft der Landschaftsplan keine Festsetzungen für diese Fläche. 3 Verfahren Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB durchgeführt. Die Anwendung dessen ist möglich, da der Bebauungsplan einer Maßnahme der Innenentwicklung dient, eine Größe der Grundfläche von weniger als qm festgesetzt wird, durch das Verfahren kein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Die o.g. Kriterien müssen vorliegend als erfüllt betrachtet werden. Dass der Bebauungsplan einer Maßnahme der Innenentwicklung dient, ergibt sich daraus, dass das Plangebiet nach Westen, Osten und Süden von Bebauung umgeben ist. Durch den geplanten Kindergarten und die Baugrundstücke kann der Ortsteil Fürstenberg nachverdichtet werden. Zudem bleibt die Grundfläche des Geltungsbereichs hinter der in 13a BauGB angegebenen Flächengröße zurück. Auch wird kein Vorhaben vorbereitet, welches der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes unterliegt, da keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB liegen nicht vor, da keine Ausdehnung in die Landschaft vorgesehen ist. Daraus resultierend kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden

5 4 Planinhalt 4.1 Art der baulichen Nutzung Auf Grund der vorhandenen gewerblichen Nutzung westlich des Plangebiets und den damit einhergehenden Immissionen wird der westliche Bereich des Geltungsbereichs als Mischgebiet festgesetzt. Der östliche Teilbereich wird hingegen wie die südlich und östlich anschließenden Flächen außerhalb des Geltungsbereichs als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Zulässigkeit des Allgemeinen Wohngebiets beurteilt sich nach 4 BauNVO. Im festgesetzten Mischgebiet nach 6 BauNVO ist folgende Nutzungen zulässig: 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. nicht zulässig sind: 1. Gartenbaubetriebe 2. Tankstellen 3. Vergnügungsstätten im Sinne des 4a (3) Nr. 2 BauNVO. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten erfolgt vor dem Hintergrund, dass die bereits vorhandene Nutzung innerhalb der Ortslage von Fürstenberg über eine hohe Qualität verfügt und mit der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in diesem Bereich die Gefahr verbunden ist, dass es zu einem trading-down Effekt kommt. Aufgrund der Struktur solcher Vergnügungsstätten ist in aller Regel mit einem Nachtbetrieb und einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Dadurch kann die Qualität des Gebietes negativ beeinflusst werden. Diese mögliche Entwicklung ist städtebaulich und aus stadtentwicklungspolitischer Sicht nicht gewünscht. Der Ausschluss von Tankstellen erfolgt vor dem Hintergrund, dass dadurch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen induziert wird, was dem Charakter des Gebietes zuwiderlaufen würde. Ebenso werden Gartenbaubetriebe aufgrund der unmittelbaren Nähe zu dem Allgemeinen Wohngebiet für nicht zulässig erklärt. 4.2 Maß der baulichen Nutzung/ Bauweise Allgemeines Wohngebiet Um keinen den Charakter der umgebenden Bebauung sprengenden Mietwohnungsbau zu ermöglichen, der die Eigenart des überwiegend durch Einfamilienhäuser charakterisierten Siedlungsbereiches stört, wird die Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude auf 2 begrenzt. Damit wird gewährleistet, dass Einliegerwohnungen möglich sind. Ebenso wird die Bauweise so festgelegt, dass nur Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig sind

6 Bei einer festgesetzten GRZ (Grundflächenzahl) von 0,3 und einer GFZ (Geschoßflächenzahl) von 0,5 sowie einer max. 2-geschossigen Bebauung wird den Bauherren ein ausreichend großer Spielraum gegeben. Um jedoch zu verhindern, dass zweigeschossige Gebäude mit einem großzügig ausgebauten Dachgeschoss entstehen, die dann im ihrem Erscheinungsbild sich störend auf die Umgebung auswirken, wird die max. Gebäudehöhe auf 370,5m über Normalhöhennull (NHN) begrenzt. Als oberster Bezugspunkt gilt die Oberkante der Dachkonstruktion. Ausnahmsweise darf die maximale Gebäudehöhe durch untergeordnete Bauteile (z. B. Kamin) überschritten werden, wenn diese das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Dieses ermöglicht z.b. ein eingeschossiges Gebäude mit einem Steildach aber auch eine zweigeschossige Bauweise mit einem relativ flach geneigten Dach. Damit werden im Plangebiet analog zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 13 Hedderhagen III Gebäudehöhen um die 9,50m ermöglicht. - Mischgebiet Als Übergangsbereich zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem Gewerbegebiet westlich des Geltungsbereiches wird der westliche, an der Straße Hedderhagen gelegene Bereich als Mischgebiet gem. 6 BauNVO festgesetzt. Bei einer festgesetzten GRZ (Grundflächenzahl) von 0,6, einer GFZ (Geschoßflächenzahl) von 0,8 und einer max. 2-geschossige Bebauung lassen sich mischgebietstypische Nutzungen realisieren. Hier wird die Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude auf 4 Wohnungen festgesetzt. Um zu verhindern, dass auch hier Gebäude entstehen, die sich in ihrem Erscheinungsbild störend auf die Umgebung auswirken, wird analog zum Allgemeinen Wohngebiet eine max. Gebäudehöhe von 370,5m über Normalhöhennull festgesetzt. 4.3 Überbaubare Flächen Die mittels Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstücksflächen sind so gefasst, dass die Gebäude den Vorstellungen der Bauherren entsprechend errichtet werden können. Ihre Größe erlaubt einen rel. großen Spielraum hinsichtlich der Stellung und Ausrichtung der Gebäude auf dem Grundstück. 4.4 Grünordnung Zu Durchgrünung des Baugebietes wird festsetzt, dass gem. der GRZ im Allgemeinen Wohngebiet 30% des Grundstücks versiegelt werden dürfen. Auf den verbleibenden 70% sind Zier- und Nutzgärten mit > 50 % aus heimischen Gehölzen anzulegen

7 4.5 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanalgen Für den ruhenden Verkehr müssen je Wohneinheit auf dem eigenen Grundstück zwei Stellplätze nachgewiesen werden. 5 Erschließung Durch das vorhandene Straßennetz ist das gesamte Plangebiet bereits über die Straße Hedderhagen erschlossen. Die innere Erschließung des Baugebiets erfolgt über eine 6m breite Stichstraße, die zunächst in West-Ost-Richtung und dann in Nord-Süd-Richtung verläuft. Diese endet in einem Wendehammer mit einer Breite von 15,5m. Der Wendehammer ist für Fahrzeuge bis zu einer Länge von 9m (2-achsiges Müllfahrzeug) ausgelegt. 6 Ver- und Entsorgung Durch den westlich angrenzenden Gewerbebetrieb ist die Straße Hedderhagen bereits an die Stromversorgung durch die Westnetz GmbH angeschlossen. Da die Lage der Versorgungsleitungen ständigen Veränderungen unterworfen ist, ist spätestens zehn Tage vor Bauausführung mit dem Netzbezirk Büren, Bühl 31, Büren Tel.: /609-0, Kontakt aufzunehmen. Von dort wird die genaue Lage der Leitungen angezeigt. Neue Leitung sind in das Gebiet zuführen. Die Wasserversorgung wird durch das Wasser- und Abwasserwerk der Stadt Bad Wünnenberg sichergestellt. Eine Gasversorgung ist durch das Westfalen Weser Netz grundsätzlich möglich. Entsprechende Leitungen sind in das Plangebiet zuführen. Die Abwasserentsorgung wird im Trennsystem erfolgen. In der Straße Hedderhagen befinden sich sowohl ein Schmutzwasser- als auch ein Regenwasserkanal. Geplant ist es die neu zu verlegenden Leitungen möglichst an die Kanäle im Hedderhagen anzuschließen. Im Rahmen des Ausbaus sind die genaue Lage und der Verlauf der Ver- und Entsorgungsleitungen mit den Versorgungsträgern und dem Abwasserwerk der Stadt Bad Wünnenberg im Detail abzustimmen

8 7 Sonstiges 7.1 Denkmal- und Bodendenkmalpflege Im Baugebiet befinden sich keine Baudenkmale. Bodendenkmale sind nicht bekannt und auch nicht erkennbar. Trotzdem ist folgendes zu beachten: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Bad Wünnenberg als Untere Denkmalbehörde und/oder dem LWL Archäologie für Westfalen, Außenstelle Bielefeld, Am Stadtholz 24a (Tel. 0521/ ; Telefax 0521/ ; unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ( 15, 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von der Denkmalbehörde freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschungen bis zu sechs Monate in Besitz zu nehmen ( 16 (4) Denkmalschutzgesetz NW). 7.2 Altlasten Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. Sollten sich dennoch bei Baumaßnahmen Hinweise auf eine Belastung des Bodens, der Bodenluft oder des Grundwassers ergeben, ist die Untere Abfallbehörde des Kreises Paderborn (Tel.: 05251/308-0) unverzüglich zu informieren. 7.3 Immissionsschutz Die immissionsschutzrechtliche Situation im Plangebiet ist charakterisiert durch die umgebende Nutzung. Im Westen unmittelbar angrenzend zum Plangebiet befindet sich ein Gewerbebetrieb. Nördlich des Vorhabens grenzt eine Freifläche an das Plangebiet. Hieran schließt sich ein Steinmetzbetrieb an. Südlich sowie östlich grenzt ein bestehendes Wohngebiet an das Plangebiet. Aufgrund der nachbarschaftlichen Gewerbebebauung wurde für die Aufstellung dieses Bebauungsplans ein Geräuschgutachten durch das Ingenieurbüro M. Rahm aus Gütersloh erstellt. Die durchgeführten Berechnungen haben gezeigt, dass an den berechneten Immissionspunkte IP1 bis IP4 (IP1: Pater-Wilhelm-Schmidt-Weg 1, IP2: Pater-Wilhelm-Schmidt-Weg 7, IP3: Plangebiet-Süd, IP4: Plangebiet-Nord) die angesetzten Orientierungswerte (Tag/Nacht) für ein Mischgebiet bzw. Allgemeines Wohngebiet der DIN und TA Lärm eingehalten - 8 -

9 werden. Der Entwicklung der Bauflächen stehen also keine immissionsschutzrechtlichen Gründe entgegen. 8 Umweltbelange und Artenschutz Da der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründet, wird von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Des Weiteren gelten in den Fällen des 13a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Im Rahmen des Verfahrens nach 13 a BauGB werden jedoch Aussagen zu den artenschutzrechtlichen Belangen gefordert. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde durch das Büro für Landschaftsplanung Mestermann erstellt und kommt zu folgendem Ergebnis: Die geplante Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 Hedderhagen IV der Stadt Bad Wünnenberg, Ortsteil Fürstenberg löst unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG aus. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände sollte eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind. Die Aktivitäten der Baumaßnahme (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können. 9 Monitoring Im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB ist 4c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne auftreten) nicht anzuwenden. Ein Monitoring findet daher im vorliegenden Fall nicht statt

10 Aufgestellt: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald Büren im Mai 2017 Stadt Bad Wünnenberg Der Bürgermeister Bad Wünnenberg, Dipl.-Ing. Markus Caspari H:\Projekte\091-Bad Wünnenberg\ B-Plan Fürstenberg Nr. 14, Hedderhagen IV\!03 Entwurf\Begründung_Entwurf.doc

11 Anlagen

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