Grundlagen unseres Widerspruchs liegen in den Missachtungen existierender Auflagen, Gesetzesvorlagen und grober Gefährdung des Schutzgutes Mensch.

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1 Bundeskanzleramt Frau Dr. Angela Merkel persönlich- Willy-Brandt-Straße Berlin 12. November 2013 Offener Brief Stellungnahme und Widerspruch gegen den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung und gegen die Erteilung von Baugenehmigungen für Windräder in den Gebieten Büttenbuch bei Eschach und Glockenäcker bei Horn. Sehr geehrte Frau Dr. Merkel, bei allem Verständnis für die Notwendigkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien, erheben wir vehement und mit Nachdruck Widerspruch gegen die Ausweisung eines Vorranggebietes für Windenergie im Büttenbuch und den Glockenäcker. Grundlagen unseres Widerspruchs liegen in den Missachtungen existierender Auflagen, Gesetzesvorlagen und grober Gefährdung des Schutzgutes Mensch. 1) Verstoß gegen die vom Gesetz verlangte Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen zum Schutz von Subventionsmissbrauch 2) Verstoß gegen das Natur- und Landschaftsschutzgesetzes zum Schutz von Mensch und Tier und die Erhaltung unserer Natur- und Erholungsgebiete 3) Verstoß gegen Überfrachtung und Umzingelung zum Schutz von Mensch und Tier 4) Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz und Artikel 2 des GG zum Schutze der Gesundheit 5) Einhaltung der Baurichtlinien von 3000 Meter zum Schutz von Mensch und Tier 6) Schutz der Infrastruktur unserer Gemeinden, Schutz vor massiven Immobilienwerteverlust 7) Nachtabschaltung der 5 bestehenden Windkrafträder im Striethof von 22:00 bis 6:00 Uhr zum Schutz der Bürger und der Gemeinden 1) Unrealistische und nicht haltbare Schätzungen des Regionalverbandes von Ertragsschätzungen um 186% neben der Realität und den existierenden Fakten. Dadurch liegt ein massiver Verstoß gegen die vom Gesetz verlangte Wirtschaftlichkeit vor 1

2 Wir wehren uns, mit optimistisch geschätzten Ertragsschätzungen von Herrn Puschmann vom Regionalverband abgespeist zu werden. Diese Schätzungen haben keinerlei Relevanz, da präzise Messdaten aus 10 Jahren Windkraftanlagen im Striethof vorliegen und man mit realen Zahlen arbeiten kann und muss. Auszug aus einem Schreiben des Umweltministeriums vom Der Windatlas Baden-Württemberg, der die mittlere Windgeschwindigkeiten für jeden Standort in Baden-Württemberg für verschiedene Nabenhöhen ausweist, stellt auf Ebene der Regionalplanung und der Flächennutzungsplanung eine Planungshilfe bei der Ausweisung von Vorranggebieten und Konzentrationszonen dar. Eine Ausweisung von Vorranggebieten bei nicht vorhandenem Windpotential ist weder notwendig noch zielführend, wie Sie richtig ausführen. Auch gilt es die Ausweisungen von Vorranggebieten oder Festlegungen von Konzentrationszonen, in denen später aufgrund zu geringer Windgeschwindigkeiten der Betrieb von Windenergieanlagen unwirtschaftlich wäre, aus rechtlichen Gründen zu vermeiden. Denn eine rechtssichere Bauleitplanung hat der Windkraft substanziell Raum zu geben und hierbei u. a. dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung in der Regionalplanung und bei der Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung in Bauleitplänen ist jedoch nicht nur die Windhöffigkeit einer Fläche, sondern auch die bestehenden rechtlichen und planerischen Anforderungen zu beachten und die relevanten Belange, insbesondere die Belange von Natur und Landschaftspflege, sorgfältig unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Planungsraum gegeneinander abzuwägen. Da hier die Windgeschwindigkeiten durch die Ergebnisse der bestehenden Striethofwindanlagen feststehen, wäre es ein gravierender Fehler hier Vorranggebiete oder Konzentrationszonen auszuweisen. Wir verlangen, dass mit realen wirklichkeitsgetreuen Zahlen aufgrund der bereits bestehenden Windanlagen im Striethof gerechnet wird. Diese Anlagen zeigen deutlich, dass der Wind hier nicht genügend weht. Auch neue Anlagen werden unerheblich andere Ergebnisse bringen. Es darf nicht sein, dass Flächen für Windkraft aufgrund eines völlig überzogenen Windatlas herangezogen werden, die sich überhaupt nicht eignen. Auch die geplanten neuen Windanlagen werden nicht wirtschaftlich sein und dass die Effizienzanforderungen aus dem EEG Gesetz nicht erreicht werden. Dies können und wollen wir Bürger nicht hinnehmen. Da Windkraftanlagen mit staatlichen Subventionen über die EEG-Umlage erstellt werden, ist vom Antragsteller ein zweifelsfreier Nachweis der gegebenen Wirtschaftlichkeit der Anlagen zu fordern, um dem Grundsatz sparsamer, effektiver Haushaltsführung gerecht zu werden. BauGB 35 (1) 6 bei Windkrafträdern eine Nutzung verlangt, es ist nicht ausreichend, dass der Betreiber nur den Nutzen der Anlage zur Stromerzeugung nachweist. Diese Forderung könnte auch eine unwirtschaftliche Anlage erfüllen. Bei steuerlicher Begünstigung, bzw. EEG-Umlage, muss auch im Interesse der Öffentlichkeit, die Wirtschaftlichkeit der Anlage zweifelsfrei nachgewiesen werden. Durch die derzeit bestehenden fünf ineffizienten Windkraftanlagen im Striethof, kann man leicht schließen, dass die neu geplanten Anlagen ebenfalls nicht wirtschaftlich arbeiten und dass die Effizienzanforderungen aus dem EEG Gesetz nicht erreicht werden. Des Weiteren ist laut Umweltministeriums, der Windatlas eine reine Planungshilfe, ersetzt aber keinesfalls eine präzise Messung des Standortes. Vor dem Hintergrund einer bereits in der Planungsphase bekannten Ineffizienz der Anlagen wäre eine Baugenehmigung durch den zuständigen Regionalverband und des Landratsamtes eine Beihilfe zum Subventionsbetrug in Form der EEG-Umlage. 2

3 Unterstützt wird die Tatsache einer Unwirtschaftlichkeit auch durch eine Aussage des Landratsamts zum Thema Konzentrationszone Breitenloh (Büttenbuch) von 2012: Angesichts der nur mäßigen Windhäufigkeit haben wir Zweifel, ob mit dem o.g. Gebiet eine gute Standortwahl getroffen wurde. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren könnte sich bei der Abwägung der Belange der Energieerzeugung mit denen des Landschaftsschutzes ergeben, dass die Belange des Landschaftsschutzes (hier des Landschaftsbildes) vorgehen, weil keine ausreichende Windhäufigkeit gegeben ist. Dies könnte im äußersten Fall zur Ablehnung des Antrags führen. 2) Verstoß gegen das Natur- und Landschaftsschutzgesetzt. Im Interesse des Naturund Immissionsschutzes wurde keine umfassende ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, die Bewertung des Gutachtens ist als oberflächlich und in keiner Weise als objektiv zu bezeichnen und weist zudem ein hohes Defizit an Aufklärung hinsichtlich des Artenschutzes auf. Wir fordern, dass der Artenschutz eingehalten wird. In unserem Gemeindegebiet ist ein Dichtezentrum von Milanen und Fledermaus-Vorkommen. Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan wurde gänzlich außer Acht gelassen, die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes gibt vor, das die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie gegeben sein muss. Überflug- und Habitatgebiete genießen den gleichen Schutz, wie die Schutzgebiete um Horste, daher ist der Radius vom 1 Km, in keiner Weise relevant und verfälscht die Auswertung vollständig. In den Standorten Breitenloh (Büttenbuch) und Glockenäcker wurden definitiv Fledermausbestände nachgewiesen. Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in den untersuchten Gebieten wurden hier nur unzureichend nicht vorgenommen und führen definitiv zu unrichtigen Ergebnissen. Im Naturschutzgutachten für die Fa. Wind von der Fa. AG.L.N von Frau Dr. Hübner wird vermerkt, dass ein Horst 1030 m zu den Anlagen entfernt sei. Durch die planerische Verschiebung des Windrades ist der Horst nur noch ca m entfernt. In dem Vortrag vor den Gemeinden wird von Frau Dr. Hübner der Horst nicht erwähnt, sondern nur dass im Umkreis von 1000m kein Horst gefunden wurde. Diese Darstellung erweckt einen falschen Eindruck bei den Gemeinden. Gesetzlich bewegt sich Frau Dr. Hübner von 1000 m in sicheren Gefilden, moralisch ist es nicht vertretbar einen Horst in ca m Entfernung zu ignorieren. Zumal hier es sich um Strecken im Bereich der Messtoleranz von 1 % handelt. Es liegen hier potentiell grobe Verstöße gegen das Tötungs-und Verletzungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) wegen Kollisionen mit den Rotoren und Verstöße gegen das Störungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wegen der Scheuchwirkung von Windenergieanlagen vor. Auszug aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Armin Brauns vom an das Landratsamt Nach 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle (Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu 35 Rz 83 f.). Aus Gründen des Naturschutzes ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergienutzung an den hier gegenständlichen Standorten Breitenloh (Büttenbach) und Glockenäcker zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden. 3) Verstoß gegen Überfrachtung und Umzingelung 3

4 35 des Baugesetzbuches, dieser sieht im Absatz 3 Nr. 5 eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange gegeben, wenn ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass es sich bei den hier ausgewiesenen Konzentrationszonen um eine Überfrachtung und Umzingelung handelt. Das OVG Münster urteilte am zum Begriff Horizontverschmutzung: Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn ein bislang unbelasteter Bereich durch eine maßstabslos überragende Windkraftanlage dominiert wird. Selbst das EU-Parlament hat neue Auflagen zufolge Umweltschutz-Auflagen für Bauprojekte verabschiedet. Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll künftig auch eine "Abschätzung der optischen Auswirkungen" beinhalten, die die Sicht auf die Natur einschränken und die Harmonie der Landschaft stören". Auszug aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Armin Brauns vom an das Landratsamt Die in 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG angesprochenen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in 35 Abs. 3 BauGB, wobei die in 35 Abs. 3 BauGB vorhandene Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen Belange nur exemplarisch aber nicht abschließend ist. 4) Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz und gegen Artikel 2 GG Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit In vielen wissenschaftlichen Veröffentlichungen wird über die negative Wirkung von WKA- Infraschall und Luftschall auf den Menschen berichtet. Die in 2,7 km von Eschach entfernten Striethof-Anlagen emittieren schon jetzt so viel Lärm, dass der Regionalverband die Lärmbelästigung als grenzwertig für den Eschacher Westen einschätzt. Die geplanten neuen Anlagen stehen in Abständen von weniger als 1km zur Wohnbebauung. Dies bedeutet, dass die Lärmbelästigung mit ziemlicher Sicherheit in Zukunft über das zulässige Maß hinausgehen wird! Die neuen Anlagen sollen so konstruiert sein, dass angeblich keine Impulshaltigkeit entsteht, diese technische Eigenschaft kann prinzipbedingt nicht realisiert werden und ist daher unglaubwürdig. Solange Rotorblätter am Turm vorbeistreifen gibt es physikalisch keine Möglichkeit die Impulshaltigkeit zu unterdrücken. Forderung zum Schutz der Nachbarschaft vor Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen. Die Nachbarschaft hat Anspruch darauf, dass die von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dies folgt aus 22 Abs. l Ziff. l und Ziff. 2 BImSchG. Das Bundesimmissionsschutzgesetz schreibt in den sogenannten Grundpflichten des 5 vor, dass immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen die Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m (hier sind Anlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m geplant) zählen, so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zu diesen negativen Faktoren gehören Lärm, Beschattung und Lichteffekte. Auszug aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Armin Brauns vom an das Landratsamt 4

5 Gem. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dürfen von immissionsträchtigen Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden. 5) Einhaltung der Baurichtlinien von 3000 Meter Die Baurichtlinien sehen einen 3000 Meter Abstand von einer Wind-Konzentrationsfläche zur nächsten vor. Demnach ist auch der Abstand Striethof zum Büttenbuch zu gering. Vorhandene Abstände: Striethof - WEA 1 Büttenbuch = 2386 m Striethof - WEA 2 Büttenbuch = 2382 m Mauteläcker - WEA 4 Büttenbuch = 1134 m Glockenäcker- WEA 4 Büttenbuch = 2498 m Wir möchten anregen auch für Baden-Württemberg diese Baurichtlinie zum Schutze der Bevölkerung zu berücksichtigen. 6) Schutz unserer vorhandenen Infrastruktur, des Gesundheitswesen und Schutz vor Immobilienwerteverluste, da es unsere Altersabsicherung massiv gefährdet. Dieses Beispiel von Eschach gilt für jeden Ort wo Windräder aufgebaut werden. Geht man von ca. 400 Immobilien im Gemeindegebiet Eschach aus und schätzt den Wert jeder Immobilie mit ca , dann hat die Gemeinde einen mittleren Immobilienwert von ca. 80 Mio. Banken und Makler schätzen den Verlust der Immobilien großräumig in WKA-Gebieten auf ca %. Geht man konservativ von einem Verlust von nur 15% aus, so wird in der Umgebung von Eschach durch das Aufstellen der Windräder schlagartig ein Verlust von 12 Mio entstehen. Dieser Verlust trifft fast alle Immobilieneigentümer! Allerdings nicht die Verpächter der WKA-Standorte, da sie als Ausgleich Pachtzahlungen von den WKA-Betreibern bekommen. Dies ist eine sozial ungerechte Geldumschichtung und Wertvernichtung. 7) Nachtabschaltung der 5 bestehenden Windkrafträder im Striethof von 22:00 bis 6:00 Uhr zum Schutz der Bürger Unser Gebiet hier ist bereits mit 5 ineffizienten Windkraftanlagen, zwei Biogasanlagen und diversen Photovoltaikanlagen bestückt. Dies ist mehr als genug. Durch unsere Erfahrungswerte von 10 Jahren mit 5 Windkraftanlagen direkt vor der Tür, wissen wir, mit welchen Nachteilen und gesundheitseinschränkenden Faktoren wir konfrontiert werden. Durch die Belastung der fünf Windkraftanlagen sind hier schon Bürger an ihrer gesundheitlichen Belastungsgrenze angekommen. Durch die enormen Ausmaße sowie die distanzlose Errichtung wird eklatant gegen die neusten EU-Richtlinien, dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Natur und Artenschutzgesetz verstoßen. Der Mensch als Schutzgut wird komplett ignoriert. Alle aufgezeigten Problemen darf man sich nicht verschließen, Mensch und Natur sollen geopfert werden, ohne dass daraus auch nur der geringste volkswirtschaftliche Nutzen erwächst. 5

6 Dies ist kein regionaler Konflikt, eine verantwortungsvolle Energiewende-Politik muss sich mit diesen Realitäten der Umsetzung kritisch und objektiv auseinandersetzen. Nachfolgend Bürger aus Eschach, Horn und Göggingen, die sich gegen die geplanten und schon bestehenden Windkrafträder, aus gutem Grund und bereits schlechten Erfahrungen, aussprechen. Hochachtungsvoll gez. Verteiler: Landratsamt Ostalbkreis Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.v. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.v. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.v. BUND Regionalverband Stuttgart Bundeskanzleramt Bundespräsidialamt Innenministerium Baden-Württemberg Innenministerium Baden-Württemberg LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Regierungspräsidium Stuttgart Abtl. Umwelt Regierungspräsidium Stuttgart Abtl. Umwelt Regionalverband Ostwürttemberg Staatsministerium Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund GEMEINDEVERWALTUNGSVERBAND LEINTAL-FRICKENHOFER HÖHE Herr Klaus Pavel persönlich Herr Reiner Holznagel Herr Hubert Weiger Frau Ulrike Mehl Herr Wilfried Kühling Frau Dr. Brigitte Dahlbender Frau Dr. Angela Merkel persönlich- Herr Joachim Gauck - persönlich- Herr Frank Schiele Herr Michael Schwaninger Frau Präsidentin Margareta Barth Herr Minister Franz Untersteller Mdl. Herr Ministerialdirektor Helmfried Meinel Herr Rudolf Uricher Herr Günter Meinhold Herr Dipl. Ing. Dirk Seidemann Herr Winfried Kretschmann - persönlich - Herr Peter Friedrich Herr Wilfried Binder 6

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