Verträge rund um die Gründung
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- Birgit Meinhardt
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Verträge rund um die Gründung 1
2 Wo wird der potentielle Gründer damit konfrontiert, Verträge abzuschließen? Was sind überhaupt Verträge und worauf muss man bei Vertragsschluss achten? 2
3 1. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen, gerichtet auf wechselseitige Verbindlichkeiten, zustande. Er muss nicht immer schriftlich nur beweisbar sein! Wie beweist man? Nur wenn er gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt, ist er nichtig d.h. ansonsten muss man sich daran halten; Ausnahmen: Anfechtung wegen Irrtum, Täuschung, Drohung. 2. In den Vertrag einbezogen werden heutzutage oft sog. 3
4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (=AGB): Vorformulierte Klauseln des Verwenders. Die des Geschäftspartners sollten dringend genau gelesen werden und können ggf. durch Streichungen (=eigenes neues Angebot) geändert werden. Die Gestaltung eigener AGB ist zu empfehlen: Ggf. können dadurch (Haftungs-)Risiken verringert werden; der Standardisierungs-Effekt ist nützlich. 3. Der Gründer ist an den zustande gekommenen Vertrag gebunden, d.h. er muss ihn erfüllen, ebenso auch der Geschäftspartner. Bei Unsicherheit der Erfüllungs-Möglichkeiten: 4
5 Aufschiebende oder auflösende Bedingung vereinbaren ( 158 BGB)! 4. Gelingen dem Gründer oder seinem Geschäftspartner die Erfüllung nicht wie vereinbart, so haben sie als Vertragspartner Rechte: Zunächst auf Nacherfüllung (zumeist Nachlieferung oder Nachbesserung), sodann (beim Kaufvertrag) auf Minderung oder Rücktritt oder (beim Werkvertrag) Selbstvornahme (Vorsicht: Vorher frist setzen), ggf. falls den Vertragspartner Verschulden trifft sogar auf Schadensersatz. 5. Der Gründer lässt sich bei Vertragsschluss und Abwicklung u.u. durch Mitarbeiter vertreten. Für die Handlun- 5
6 gen dieser Mitarbeiter haftet er im vertraglichen Bereich voll; schlagen sie deliktisch über die Stränge, kann er sich u.u. exculpieren, vgl. 831 BGB. Fazit: Der Gründer muss also darauf achten, ab wann und in welchem Umfang er sich vertraglich bindet; er muss in seine Planung und Kalkulation einbeziehen, welchen Ansprüchen er außer der Erfüllung ausgesetzt sein könnte; ggf. muss er diese Risiken durch AGB abmildern. 6
7 Falls er dennoch in Schwierigkeiten kommt, z.b. nicht rechtzeitig leisten kann oder nicht rechtzeitig die Gegenleistung (=Bezahlung!) erbringen kann, sollte er dringen Kontakt zu dem Vertragspartner aufnehmen, um eine gütliche Einigung zu erreichen, ehe dieser den gesetzlichen Weg (insbesondere die o.g. Stufen) beschreitet. Vorsicht: Für Kaufleute (= auch GmbH, diese ist Kaufmann kraft Gesetzes) gilt neben dem BGB stets auch das HGB (= Handelsgesetzbuch)! 7
8 Wo im Einzelnen / in welchen Bereichen wird der Gründer damit konfrontiert, Verträge abzuschließen? 1. Viele Gründer gründen richtigerweise nicht allein, da sie Mit-Gründer für die Abdeckung mangelnder eigener Kompetenzen brauchen. Deshalb stellt sich die Frage nach der Gründung einer Gesellschaft: 8
9 Unternehmensformen des Privatrechts Einzelunternehmung Stiftung Gesellschaft Personengesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partnerschaftsgesellschaft Offene Handelsgesellschaft Kommanditgesellschaft GmbH & Co KG Körperschaft Verein Genossenschaft Kapitalgesellschaft GmbH (Neu: Unternehmer- Gesellschaft) AG KGaA 9
10 Die Auswahl der Rechtsform ist schwierig, da jede Rechtsform ihre Vor- und Nachteile hat. Deshalb sollten verschiedene Berater/Beratungsinstitutionen dazu befragt werden. Rein steuerliche Aspekte sollten nicht im Vordergrund stehen (Steuernormen wechseln auch sehr häufig!). Alle Gesellschafts-Gründungen erfordern einen schriftlichen, manche einen notariellen, Gesellschaftsvertrag außer der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR, 705 ff BGB), diese entsteht schon durch gemeinsame (wirtschaftliche) Zweckverfolgung (Vorsicht: Wohngemeinschaften, Fahrgemeinschaften u.ä.!) 10
11 2. Falls eine rein kapitalmäßige Beteiligung am Unternehmen des Gründers vorgesehen ist, kommt auch eine sog. Stille Gesellschaft, 230 ff HGB, in Betracht oder ein Darlehen, 488 ff BGB. 3. Der Kapitalbedarf kann auch über Fremdkapital gedeckt werden; zumeist wendet sich der Gründer an eine Bank; über diese erhält er ggf. einen Kredit, über diese läuft jedoch auch die Vergabe von (staatlichen) Fördermitteln. Auch hier ist es ratsam, nicht nur die eigene Hausbank, sondern auch andere Banken zu kontakten. Im Gegenzug verlangen Banken Sicherheiten; falls der Gründer keine Lebensversicherung, keine Eigentums- 11
12 wohnung o.ä. hat, muss er Bürgen finden; bei GmbH- Gründung muss er ohnehin über eine selbstschuldnerische Bürgschaft persönlich haften. Auch hier hilft u.u. die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg. 4. Weniger enges Zusammenwirken als i.r.e. Gesellschaft kann über einen Kooperationsvertrag gesichert werden: Hier kann der Gründer einen Weg finden, sich mit Konkurrenten den Markt bzw. Marktbereiche zu teilen anstatt sich durch Konkurrenz gegenseitig zu behindern. 12
13 5. Gründungswillige ohne eigene Geschäftsidee können ein Unternehmen im Wege des Franchising gründen. Es existieren sehr viele Ausgestaltungen von Franchise- Verträgen: siehe oder 6. Noch vor der Gründung braucht der Gründer ggf. Beratung. Er schließt dafür mit professionellen Beratern Beratungsverträge. Diese sind i.d.r. Dienstverträge, d.h. es ist die Tätigkeit, nicht der Erfolg geschuldet; kommt es auf diesen an, z.b. die Erstellung eines Businessplans, handelt es sich um einen Werkvertrag. 13
14 In Hamburg gibt es etliche Beratungs-Institutionen, die staatlich bzw. städtisch gefördert sind oder bezuschusst werden, also weniger kosten als solche des freien Marktes. Zentrale Anlaufstelle für Gründer: 7. Nach der Gründung sucht sich der Gründer zunächst Geschäftsräume. Er schließt zumeist (falls er sich keine Immobilie kaufen kann) einen Mietvertrag ( 535 ff BGB) ggf. auch Untermietvertrag (Vorsicht: 543) über gewerblichen Mietraum oder einen Pachtvertrag ( 581 ff), wenn noch Inventar mitgemietet wird, ab. 14
15 8. Dann braucht er die Einrichtung für die Geschäftsräume: Für komplexere technische Geräte bietet sich u.u. ein Leasingvertrag an, das ist (juristisch) ein Mischvertrag, bei dem Kaufaspekte im Vordergrund stehen können (=Finanzierungsl.) oder Mietaspekte (=operative L.; L.-Nehmer zahlt Miete, Wartung & Instandsetzung und Versicherung). - Vorteile des L. im Verhältnis zu Kauf sind sehr genau zu durchdenken; - angebotene L.-Verträge sind sehr vielfältig; - keinesfalls als Gründer zu lange Laufzeiten wagen! 15
16 Die meisten Gegenstände werden per Kauf erworben. -Ist eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich und sinnvoll? - Auf die AGB des Verkäufers achten! - Gibt es zusätzlich eine Herstellergarantie? - Lohnt sich ein Wartungsvertrag mit dem Verkäufer? - Wo und von wem werden Reparaturen ausgeführt? Für Kaufverträge über Internet gelten zwar die Sonder-Regelungen für Fernabsatzverträge ( 312 b ff BGB) aber sie gelten überwiegend nur für Verbraucher! 16
17 9. Für viele Gründer geht es bald darum, helfendes Personal zu rekrutieren. Ist die Arbeit leicht aufteilbar, so ist zu erwägen, ob nicht ein anderer Gründer/Unternehmer als Sub- Unternehmer eingeschaltet werden sollte; an diesen ist ein Werkvertrag zu vergeben. - Ebenso werden sog. Freie Mitarbeiter über Werkverträge einbezogen. - Ansonsten sind die Vertragsbeziehungen zu Mitarbeitern Arbeitsverträge; ihre Vielfalt hat in den letzten Jahren zugenommen. 17
18 Hier muss der Gründer genau abwägen zwischen der Bindung(smöglichkeit) für gute Mitarbeiter und ihrer längerfristigen Finanzierbarkeit (auch Befristungen und schließlich Kündigungsfristen beachten). Z.T. gibt es Zuschüsse der ArbeitsAgentur für die Einstellung von Personal aus benachteiligten Arbeitnehmergruppen. Informationen / Muster zu Arbeitsverträgen = (= Portal des BMWi) 18
19 10. Versicherungsverträge sind für jeden Gründer ein unumgängliches Muss: Auf den Betrieb bezogen zu erwägen: BetriebshaftpflichtVers., VermögensschadenHaftpflichtVers. Auf die Person des Gründers bezogen zu erwägen: KrankenVers., KrankentagegeldVers., KrankenhaustagegeldVers., UnfallVers., LebensVers., BerufsunfähigkeitsVers. Wegen der Kosten kann die Faustregel gelten: Auf jeden Fall die großen Risiken versichern, die kleine- 19
20 ren versuchen aus der Portokasse zu bezahlen. 11. Sonstige Verträge: Selbstverständlich gibt es eine Vielzahl von vertraglich relevanten Lebenssachverhalten, die weniger häufig vorkommen und daher hier nicht behandelt wurden, z.b.: Gründung durch Unternehmensübernahme: Unternehmenskauf-Vertrag Besprechung des Gründungsvorhabens mit kom- 20
21 petenten Beratern: Geheimhaltungs-Vertrag Verkauf=Abtretung von Forderungen gegen Kunden an ein Unternehmen, das diese eintreibt (fördert kurzfristig die eigene Liquidität: Factoring-Vertrag.. U.v.m. Fragen?! 21
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