Das Recht im Internet. Keine Angst vor Anwälten und Abmahnvereinen
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- Walter Hertz
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1 Das Recht im Internet Keine Angst vor Anwälten und Abmahnvereinen RA Jens-Oliver Müller Witten, 13. März 2004
2 2 Juristen und das Internet - zwei Welten prallen aufeinander. Das Verständnis von Juristen für Netiziens ist oft knapp über Null und von gegenseitiger Abneigung geprägt. Juristerei und Technik passen halt nicht zusammen: Während ein Ingenieur froh ist, wenn er etwas zum Laufen bringt, ist der Jurist glücklich, wenn er etwas Funktionierendes lahm legen kann. Der Jurist schätzt Probleme, nicht Lösungen. Zudem fehlt Juristen oft das technische und menschliche Verständnis für die Situation der normalen Internetnutzer.
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5 5 Abmahnung Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung an einen anderen, ein beanstandetes Verhalten zu unterlassen Abmahnung droht (u.a.) bei Verletzung von Namensrechten Urheberrechten Informationsrechten
6 6 I. Domain-Rechte
7 7 Wo erreicht man meine Seite? Wer im Internet erreichbar sein will, braucht eine eindeutige Adresse. Die Adressvergabe in Deutschland regelt die DENIC. Ob die Adresse verfügbar oder bereits reserviert ist, lässt sich aber über verschiedene Internet-Service- Provider, ermitteln. Bei der DENIC ist eine sog. WHOIS-Abfrage bezüglich.de-domains möglich.
8 8 Was ist ein Domain-Name? Die Internetadresse setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Top-Level-Domain und Second-Level- Domain. Die Top Level Domain ist die Domain-Kennung. Hier gibt es Country-Code-Top-Level-Domains und generische Top-Level-Domains. Die Second-Level-Domain ist der frei wählbare Name, der vor die Top-Level-Domain gesetzt wird.
9 9 Wie muss ein Domain-Name beschaffen sein? Ein gültiger Domainname besteht aus mindestens 3 und maximal 63 Buchstaben, Ziffern und dem Bindestrich. Er beginnt und endet mit einem Buchstaben oder einer Ziffer, wobei er mindestens einen Buchstaben beinhalten muss. Zwischen Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
10 10 Domainkonflikte Wunschdomain Frei Registriert Mögliche Risiken: Wettbewerbsrecht Kennzeichenrechte Dritter -Namensrecht -Markenrecht Geltendmachung eines besseren Rechts Bei FeGs: Anspruch auf vergebene Domain aus 12 BGB Rechtsdurchsetzung
11 Welche Grenzen muss ich bei der Domain-Wahl beachten? Durch die Reservierung und Benutzung von Domains können fremde Kennzeichen- oder Namensrechte verletzt werden. Zu den Kennzeichenrechten gehören die Rechte aus dem Markenrecht; das Namensrecht wird durch 12 BGB geschützt. Die kennzeichnende Wirkung kommt nicht den Top- Level-Domains zu, sondern nur den Second-Level- Domains. 11
12 12 Verwechslungsgefahr Voraussetzung für eine Kennzeichenrechtsverletzung ist Verwechslungsgefahr. LG Düsseldorf (epson.de): es kommt auf die Verwechslungsfähigkeit nicht an. Vielmehr ist schon die unter der Domain aufzurufende Homepage als solche die verwechslungsfähige Ware oder Dienstleistung.
13 13 12 BGB - Allgemeines 12 BGB schützt den Namen und damit alles, was Namensfunktion hat. Der Schutz gilt für natürliche und juristische Personen. Bei reinen Bildzeichen wird 12 BGB entsprechend angewandt, wenn das Zeichen unterscheidungskräftig ist und sich im Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf eine bestimmte Person durchgesetzt hat.
14 14 Städtenamen Die Bezeichnungen von Kommunen sind namensrechtlich geschützt. Der Schutz von Namen erstreckt sich auch auf Stadtteilnamen, die Gesamtbezeichnung Deutschland oder die Namen staatlicher Organisationen. Zulässig ist erklärender Zusatz wie duisburg-info oder feg-musterstadt.
15 15 Sechs Gebote der Domainwahl 1. Keine fremden Namen 2. Keine fremden Marken und Unternehmensnamen 3. Keine Namen von Städten, Gemeinden 4. Keine Titel von Filmen, Fernsehsendungen, Büchern 5. Keine Tippfehlerdomain 6. Keine Gattungsbegriffe
16 16 II. Urheber-Rechte
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18 18 Urheberrecht Allgemeines Bei der Schaffung und Nutzung von Werken stellt sich die Frage des Urheberrechtsschutzes unter zwei Gesichtspunkten: An welchen fremden vorbestehenden Werken muss man Rechte einholen? Unter welchen Voraussetzungen sind eigene Werke urheberrechtlich geschützt?
19 19 Werkbegriff Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Werk urheberrechtsfähig, wenn es sich um eine persönliche Schöpfung handelt, die einen geistigen Gehalt, eine ihn repräsentierende sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung und einen hinreichenden Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit aufweist.
20 20 Persönliche Schöpfung Eine persönliche Schöpfung setzt ein gestalterisches Tätigwerden voraus. Der Gegenbegriff dazu ist die bloße Wiedergabe, beispielsweise durch Abschreiben oder Kopieren. Bei einer Schöpfung im Sinne des Urheberrechts braucht es sich nicht um etwas völlig Neues zu handeln. Im Urheberrecht reicht schöpferische Eigentümlichkeit aus.
21 21 Geistiger Gehalt Geistiger Gehalt bedeutet, dass der menschliche Geist im Werk zum Ausdruck kommen muß, dass also eine Gedankenäußerung (geistiges Tätigwerden) vorliegen muss. Gegenbegriff zur geistigen Schöpfung ist die mechanische Schöpfung. Nur der Mensch kann ein Werk schaffen, nicht ein Computer oder Maschinen.
22 22 Form Erforderlich ist eine Formgebung. Die Idee, die einem Werk zugrunde liegt, ist nicht geschützt. Jeweils im Einzelfall zu bestimmen ist der erforderliche Grad der Verkörperung. Allgemein kann man sagen, dass die Formgebung so weit fortgeschritten sein muss, dass sie den individuellen Geist auszudrücken vermag.
23 23 Schöpferische Eigentümlichkeit Zentrales Kriterium ist die schöpferische Eigentümlichkeit. Das Werk muss das bloß Durchschnittliche überragen. Das, was jeder alltäglich mit durchschnittlichen Fähigkeiten zu leisten im Stande ist, ist nicht urheberrechtlich schutzfähig.
24 24 Schöpferische Eigentümlichkeit Bei Werken der schönen Künste reicht es aus, dass die Auswahl oder Anordnung des Stoffes individuelle Eigenarten aufweist (Kleine Münze). Für Werke der angewandten Kunst, einschließlich von Gebrauchstexten, ist ein erhöhtes Maß an Gestaltungshöhe erforderlich. Die individuellen Eigenarten müssen auf ein überdurchschnittliches Können verweisen.
25 25 Formelle Voraussetzungen Formelle Voraussetzungen müssen zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes nicht erfüllt werden. Der Schutz beginnt unabhängig von der Veröffentlichung oder dem Erscheinen des Werkes bereits mit der Schöpfung des Werkes. Dem Urheber entstehen durch den Rechtserwerb keine Kosten.
26 26 Beispiel Urheberrechtsvermerk Dieses Werk wird durch das deutsche Urheberrechtsgesetz und internationale Verträge urhe- Copyright 2004 Jens-Oliver Müller. berrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. All Rights Reserved.
27 27 Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Stellvertretung ist bei Schöpfung nicht möglich. Auch Minderjähriger kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk schaffen. Nur eine natürliche Person kann Inhaber eines Urheberrechts sein.
28 28 Rechte des Urhebers (Erst-)Veröffentlichungsrecht Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennungsrecht) Recht auf Schutz vor Entstellung des Werkes
29 29 Rechte des Urhebers (Forts.) Verwertung in körperlicher und in unkörperlicher Form Vervielfältigungsrecht (z.b. Druck, Upload auf Server) Verbreitungsrecht (z.b. Buch) Recht der öffentlichen Wiedergabe (z.b. Internet)
30 30 Urheberrechtsverletzung Unabhängig von einem Verschulden kann der Verletzte vom Verletzer Unterlassung verlangen. Bei Verschulden besteht auch ein Schadensersatzanspruch. Auskunft Beseitigung / Vernichtung rechtswidriger Produkte. Strafbarkeit
31 31 Einzelne Werkarten Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen; Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind.
32 32 Texte Geschützt sind bei Texten sowohl die äußere als auch die innere Form: Die äußere Form ist die sprachliche Gestaltung, in der sich die Führung und Formung der Gedanken des Verfassers ausdrückt. Die innere Form ergibt sich aus der Auswahl und Anordnung des vorhandenen Stoffes.
33 33 Musik Geschützt ist das individuelle Tongefüge. Unerheblich, ob Werk in Noten oder auf Tonträgern fixiert ist. Loops oder Presets sind regelmäßig nicht geschützt. Noten und Tabulaturen sind ebenfalls Werke der Musik.
34 34 Lichtbildwerke Lichtbildwerke sind insbesondere Fotografien. Fotografien sind geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, also praktisch immer. Schutzfähig sind auch Computeranimationen und -figuren.
35 35 Werke der Baukunst Werke der Baukunst sind nicht nur Gebäude, sondern auch Brücken,Türme usw. Die Rechtsprechung ist bei der Zuerkennung von Urheberschutz für Bauwerke großzügig. Schutzfähig sind auch Werke der Innenarchitektur.
36 36 Darstellungen technischer Art Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sind bereits dann geschützt, wenn eine individuelle Geistestätigkeit irgendwie zum Ausdruck kommt. Geschützt ist die Darstellung, nicht ihr Gegenstand.
37 37 Datenbanken Datenbanken sind Sammlungen von Werken oder Beiträgen, die durch Auslese oder Anordnung eine persönlich-geistige Schöpfung sind. Material muss nach eigenständigen Kriterien oder unter individuellen Ordnungsgesichtspunkten zusammengestellt sein. Die Nutzung unwesentlicher Teile einer Datenbank ist frei.
38 38 Nutzungsrechte und Verwertungspraxis Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Einräumung eines Nutzungsrechts (einer Nutzungslizenz) Einfaches Nutzungsrecht = Befugnis, das Werk im Umfang der vertraglichen Vereinbarung zu nutzen. Ausschließliches Nutzungsrecht ist das Recht zur alleinigen Werknutzung.
39 39 Schranken des Urheberrechts Erschöpfungsgrundsatz Zitatrecht - Bezug zwischen eigenem Werk und Zitat - Quellenangabe - Unveränderte Übernahme Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, soweit Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist
40 40 Schutzdauer des Urheberrechts Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
41 41 III. Informationspflichten
42 42 Anbieterkennzeichnung Nach 6 TDG oder/und Nach 10 MDStV Anbieterkennzeichnungspflicht nur für geschäftsmäßige Teledienste Aber: Geschäftsmäßigkeit bedeutet lediglich Nachhaltigkeit (str.) Impressumspflicht für alle Mediendienste Gesteigerte Informationspflichten bei geschäftsmäßigen Telediensten Pflichtinformationen Name und Anschrift Vertretungsberechtigte Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme Ggf. Registernummern Ggf. Aufsichtsbehörde Ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer Pflichtinformationen Wie bei 6 TDG (siehe dort) Zusätzlich bei journalistischredaktionellen Angeboten Angabe eines volljährigen Verantwortlichen Regelfall Str. ob Angabe eines Minderjährigen ausreicht (Analogie zu den Landespressegesetzen)
43 43 Anbieterkennzeichnung Informationen müssen... Leicht erkennbar sein (Kennzeichnung als Impressum ) Unmittelbar erreichbar sein ( One click away ) Ständig verfügbar sein Impressum/Anbieterkennzeichnung Freie ev. Gemeinde [...] Gemeindeleitung: [...] Adresse: [...] Telefon: [...] Telefax: [...] [...] Mitglied im Bund Freier ev. Gemeinde KdöR: [...] Zusätzlich bei e.v.: Vorstand: [...] Registergericht: [...] Registernummer: [...] Startseite 1 click Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Angebote: Name: [...] Adresse: [...]
44 44 IV. Haftung
45 45 Haftung für Inhalte Content-Provider: nach allgemeinen Gesetzen. Access-Provider: keine Verantwortung bei Durchleitung von Informationen. Host-Provider: Nur bei Kenntnis der Inhalte und technischer Möglichkeit, Verbreitung zu verhindern. Links: Link-Setzer haftet für fremde Inhalte so, als wären es eigene, es sei denn, er macht sich diese nicht zu eigen.
46 Muster eines Haftungshinweises Die veröffentlichten Links werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Wir haben keinen Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und Inhalte der verlinkten Seiten. Wir sind nicht für den Inhalt der verknüpften Seiten verantwortlich und machen uns den Inhalt nicht zu eigen. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte sowie für Schäden, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Web-Site, auf die verwiesen wurde. 46
47 47 Haftungshinweis (Forts.) Die Haftung desjenigen, der lediglich auf die Veröffentlichung durch einen Link hinweist, ist ausgeschlossen. Für fremde Hinweise sind wir nur dann verantwortlich, wenn wir von ihnen, d.h. auch von einem eventuellen rechtswidrigen bzw. strafbaren Inhalt, positive Kenntnis haben, und es technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
48 48 V. Links etc.
49 49 Nützliche Links materialien/materialien.html
50 50 Was ist zu tun? Web-Site überprüfen Erforderliche Zustimmungen einholen Geschützte Werke entfernen Anwalt aufsuchen
51 51 Vielen Dank fürs Zuhören. Wenn noch Fragen sind...
52 52 Jens-Oliver Müller Rechtsanwalt Wetzlar Philosophenweg 1 Telefon (06441) Telefax jo.mueller@kkp-net.de
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