VORSORGEPRÄSENTATION

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1 VORSORGEPRÄSENTATION

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Das 3Säulenprinzip 15 Generelle Informationen 2 1. Säule Skala Einkommens & Vorsorgelücke 3 Einkommens & Vorsorgelücke Alter 17 Leistungsvergleich Bank und Versicherung 4 Einkommens & Vorsorgelücke Unfall 18 Unterschied Sicherheit Bank und Versicherung 5 Einkommens & Vorsorgelücke Krankheit 19 Die Vermögenspyramide 6 Lohnabzüge/Finanzierung 20 Anlagearten und Performance 7 Rentenleistungen der 1. Säule (AHV/IV) 21 Durchschnittspreismethode 8 Wer ist BVGpflichtig? 22 Grenz und Gesamtsteuersätze 9 Der versicherter Lohn in der beruflichen Vorsorge (BVG) 23 Mit mehreren Vorsorgenpolicen zusätzlich Steuern sparen 10 Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Mitarbeitern 24 ZinseszinsTabelle 11 Altersvorsorge Aufbau des Alterskapital 25 Früh anfangen lohnt sich! 12 Einkauf der Beitragsjahren/1 26 Kennzahlen 13 Einkauf der Beitragsjahren/2 27 Gesetzliche Erb und Pflichtteile 14 Einkauf der Beitragsjahren/3

3 DAS 3SÄULENPRINZIP Das Sozialsystem der Schweiz 1. Säule 2. Säule 3. Säule Staatliche Vorsorge dient zur Berufliche Vorsorge dient zur Private Vorsorge dient zur Existenzsicherung Sicherung der gewohnten Lebenshaltung Individuellen Ergänzung AHV/IV Ergänz. Leistungen BVG/UVG 3a 3b gebunden frei Art. 111 der Bundesverfassung Art. 34quater der Bundesverfassung (Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal und Eigentumspolitik.) 01

4 1. SÄULE SKALA 44 NOTWENDIG, ABER NICHT AUSREICHEND! Die AHVRente hat den grundlegenden Geldbedarf im Alter angemessen zu decken: So steht es in der Bundesverfassung. Doch selbst die Maximalrente reicht heute nicht fürs Existenzminimum. Gleichwohl ist die AHV für die meisten Pensionierten unverzichtbar. 02

5 EINKOMMENS & VORSORGELÜCKE ALTER 100% 90% 80% Vorsorgelücke 70% 60% 50% 40% 2. Säule: berufliche Vorsorge (BVG) Leistung in Prozent 30% 20% 1. Säule: AHV / IV 10% 0% Bruttoeinkommen in Franken 03

6 EINKOMMENS & VORSORGELÜCKE UNFALL 90% 80% Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a oder nach Arbeitsvertrag Unfalltaggeld 80% des UVGLohnes ab 3. Tag nach Unfall Maximallohn CHF Invalidenrente 80% des UVGLohnes, zusammen mit AHV/IV erfolgt Kürzung auf 90% des UVGLohnes Maximallohn CHF Eidg. IV: Invalidenrente 04

7 EINKOMMENS & VORSORGELÜCKE KRANKHEIT 80% Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a oder nach Arbeitsvertrag Taggeld 80% des Lohnes ab 31. Tag bei Krankheit Maximallohn CHF % Pensionskasse: Invalidenrente Eidg. IV: Invalidenrente 05

8 LOHNABZÜGE / FINANZIERUNG BRUTTOLOHN AHV IV EO / MSE Arbeitslosenversicherung UVG Berufsunfall UVG Nichtberufsunfall Krankentaggeld BVG Abzug 4.20 % vom Bruttolohn 0.70 % vom Bruttolohn 0.25 % vom Bruttolohn 1.10 % vom Bruttolohn finanziert durch AG finanziert durch AN finanziert durch AG und AN (je 50 %) 50 % der Gesamtkosten = Nettolohn 06

9 RENTENLEISTUNGEN DER 1. SÄULE (AHV, IV) ALTER TOD INVALIDITÄT Minimum Maximal max. pro Ehepaar: CHF Kinderrente: Minimum Maximal

10 WER IST BVGPFLICHTIG? 1. Januar Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren AHVJahreslohn grösser ist als CHF (Stand 2014) 18 Beginn Invalidenversicherung Beginn Hinterlassensenversicherung 18 Risikoteil 25 Spar & Risikoteil Beginn Altersversicherung 1. Januar Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind nicht BVGPflichtig Weitere spezielle Ausnahmen (z.b. Nebenberuf, (Teil)Renter...) 08

11 DER VERSICHERTER LOHN IN DER BERUFLICHEN VORSORGE (BVG) AHVJahreslohn z.z. max. CHF (Plafonierung) 10 facher max. anrechenbarer Lohn für BVG Max. anrechenbarer AHVLohn für BVG CHF x max. AHVAltersrente z.z. CHF Koordinationsabzug CHF /8 der max. AHV Altersrente z.z. CHF Eintrittsschwelle CHF Säule (b) Überobligatorium 2. Säule (a) BVG Obligatorium BVGVersicherter Lohn = koordinierter Lohn min. CHF max. CHF Säule AHV 09

12 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES VON MITARBEITERN TAGGELDVERSICHERUNG Als Mitarbeiter/in haben Sie das Übertrittsrecht in die TaggeldEinzelversicherung, sofern Sie das Arbeitsverhältnis beendet haben und keine neue Stelle antreten. Sie können während maximal 30 Tagen in die Einzelversicherung übertreten. BERUFLICHE VORSORGE (BVG) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis beenden, ohne dass Versicherungsleistungen fällig werden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe des vorhandenen Altersguthabens. Die Überweisung dieser Leistung erfolgt an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers. Ist die neue Vorsorgeeinrichtung nicht bekannt, erfolgt nach Ablauf von sechs Monaten ab Abrechnungsdatum die weiterleitung an die Stiftung Auffangeinrichtung. Die austretende Person kann in folgenden Fällen eine Barauszahlung verlangen: bei definitivem Verlassen der Schweiz bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wenn die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt UNFALLVERSICHERUNG Während 30 Tagen nach Austritt aus dem Arbeitsverhältnis sind Sie weiterhin über die Unfallversicherung versichert. Nach ablauf dieser Frist müssen Sie die Unfalldeckung über die Krankenversicherung versichern. Wenn Sie eine neue Stelle antreten, sind Sie über die Unfallversicherung des neuen Arbeitgebers versichert. Eine Alternative zum Einschluss der Unfalldeckung in die Krankenversicherung ist die Abredeversicherung. Sie werden dann maximal 180 Tage wie bisher und zusätzlich auch für den Lohnausfall für Unfall versichert. Der Abschluss der Abredeversicherung ist während 30 Tagen ab Austritt aus dem Unternehmen möglich. 10

13 ALTERSVORSORGE AUFBAU DES ALTERSKAPITALS 7 % 10 % 15 % 18 % BVG: %Satz des Koordinierten Lohnes (AHVLohn abzgl. CHF ) 11

14 EINKAUF VON BEITRAGSJAHREN / 1 Mögliches Einkaufspotenzial Alter 25 Berechnung max. mögliches Altersguthaben =CHF CHF Vorhandenes Altersguthaben CHF Einkaufszeitpunkt 12

15 EINKAUF VON BEITRAGSJAHREN / 2 FUNKTIONSWEISE Versicherte haben die Möglichkeit, sich in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Im Zeitpunkt des gewünschten Einkaufs wird berechnet, wie hoch das maximal mögliche Altersguthaben wäre, wenn der/die Versicherte im Vorsorgeplan mit demselben Lohn seit Beginn Sparprozess (i. d.r. Alter 25) versichert wäre. Vom maximal möglichen Altersguthaben wird das vorhandene Altersguthaben in Abzug gebracht. EINKAUF UND STEUERN Einkauf kann i. d. R. bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden (Vorsorgeeinrichtung erstellt, Bescheinigung über Vorsorgebeiträge ) auch dann,wenn bereits ein Abzug für die steuerbegünstigte 3. Säule erfolgt. Vorsorgeeinrichtung kann Verantwortung für steuertechnischen Abzug nicht übernehmen. In kritischen Fällen ist eine Vorabklärung der Steuerbehörde empfohlen. 13

16 EINKAUF VON BEITRAGSJAHREN / 3 WICHTIG ZU BEACHTEN Vorbezüge für Wohneigentum müssen vorgängig zurückbezahlt werden. Bestehende Freizügigkeitskonti/policen müssen zuerst eingebracht werden oder vom Einkaufsbetrag in Abzug gebracht werden. Teilweise Anrechnung von 3. SäuleKonti (vor allem bei ehemaliger Selbständigkeit) möglich. Getätigte Einkäufe dürfen innerhalb von 3 Jahren nach Einkauf nicht in Kapitalform bezogen werden (Problematik besteht meist bei Mitarbeitern kurz vor der ordentlicher/ vorzeitiger Pensionierung). Steuerrechtliche Unterschiede je nach Kanton, in problematischen Fällen unbedingt Abklärungen mit Steuerbehörde durchführen! Todesfallleistungen (Ehegatten, Lebenspartnerrenten) werden mit dem vorhandenen Altersguthaben finanziert. Ein Einkauf erhöht die Todesfallleistungen nicht, sofern die Rentenleistung in % des versicherten Lohnes definiert ist. Die Prämie wird in der Regel etwas günstiger, da zur Finanzierung der Todesfallleistung mehr Kapital vorhanden ist. 14

17 GENERELLE INFORMATIONEN Beiträge an die Pensionskasse können von Arbeitnehmer und Arbeitgeber von den Steuern abgesetzt werden, i. d. R. auch Einkäufe. Grundsätzlich sind Leistungen (Renten, Alterskapitalien, bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistungen, Vorbezüge für Wohneigentum) steuerbar. Die Kapitalleistung aus Vorsorge wird getrennt vom übrigen Einkommen/ Vermögen zu einem Spezialsatz besteuert. Rentenleistungen werden zu 100% als Einkommen besteuert. Für Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Ausland wird eine Quellensteuer erhoben (Schuldner ist Vorsorgeeinrichtung). 15

18 EINKOMMENS & VORSORGELÜCKE Schliessen der Vorsorgelücke durch eine garantierte Lösung im Bereich der 3.Säule (vorzugsweise mit Säule 3a, da staatlich priviligiert) Bank und / oder Versicherung 16

19 LEISTUNGSVERGLEICH BANK VERSICHERUNG BANK Für grösstmögliche Flexibilität VERSICHERUNG Durch die feste Laufzeit wird das Ziel mit Garantie erreicht Garantierte Mindestverszinsung auf die gesamte Laufzeit mit Überschussbeteiligung Vorsorge im Todesfall möglich Einschluss der Invalidenrente bei Krankheit und Unfall Spargarantie/Prämienbefreiung bei Unfall und Krankheit möglich Ihr Geld fliesst nicht in die Konkursmasse (sofern der Ehegatte oder die Nachkommen begünstigt sind) Erbrechtliche Besserstellung durch die Begünstigung (bedingt frei wählbare Erben) Kapitalschutz durch das Bundesamt für Privatversicherung Keine Verrechnungssteuern 17

20 UNTERSCHIED SICHERHEIT BANK VERSICHERUNG Konkurs des Kunden Konkurs des Instituts Erbrecht Bank SchKG greift auf Bankkonto 3a zu staatl. garantiert, Kollokationsplan Vermögen gehört zur Erbmasse ZGB massgebend! Lebensversicherer Art.86 Abs.1 VVG, Art.21 VPAV Übernahmsrecht des Ehegatten / Nachkommen Art.256 SchKG gilt dann nicht Kapital = Sondervermögen Art.37 VVG Deckungskapital + Schadenersatz LVAnsprüche gehören nicht zur Erbmasse direktes Forderungsrecht VVG massgebend! Auch bei Ausschlagung 18

21 DIE VERMÖGENSPYRAMIDE Spekulationsbereich (spekulativ, flexibel, kurzfristig, auf Gewinn ausgelegt) Vermögensausbau (zyklisch anpassen, mittelfristig, diversifiziert, Rendite bei Sicherheit) (Zielgerichtet, langfristig, steueroptimiert, Sicherheit vor Rendite) Existentielle Absicherung (Vorsorge bei Erwerbsunfähigkeit, gebundene Vorsorge, langfristig, Sicherheit für Hinterbliebene) 19

22 ANLAGEARTEN UND PERFORMANCE 10% 9% 8% 7% 6% 5% Performance seit % 3% 2% 1% 0% Aktien Obligationen Sparheft Durchschnitt pro Jahr 20

23 DURCHSCHNITTSPREISMETHODE Schwankende Kurse: Der Sparplan schlägt die Einmaleinlage deutlich Sparplan mit monatlicher Einzahlung von Einmaleinlage von per Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember SPARPLAN EINMALEINLAGE Durchschnittspreis Preis Summe Anteile Summe Anteile Anteilspreis Dezember Anteilspreis Dezember Rendite % Rendite 6.70 % 21

24 GRENZ & GESAMTSTEUERSÄTZE Steuerbares Einkommen CHF 50'000. Steuerbares Einkommen CHF 80'000. Steuerbares Einkommen CHF 120'000. Steuersatz in % Gesamtsatz in % Steuersatz in % Gesamtsatz in % Steuersatz in % Gesamtsatz in % Aarau Altdorf Appenzell Beispiel: Basel Bellinzona Bern Chur Delémont Frauenfeld Freiburg Genf Glarus Herisau Lausanne ñ Zürich, Steuerbares Einkommen CHF , Steuersatz % Bei einer Reduktion Ihres Steuerbaren Einkommes um CHF wird Ihre Steuerrechnung um CHF tiefer. Liestal Luzern Neuenburg St. Gallen Sarnen Schaffhausen Schwyz Berechnungbasis: Ehepaar ohne Kinder, inkl. Direkte Kantons, Gemeinde & Kirchensteuer (Stand 2014, reformierte Konfession.) Sitten Solothurn Stans Zug Zürich

25 MIT MEHREREN VORSORGEPOLICEN ZUSÄTZLICH STEUERN SPAREN Mit mehreren Vorsorgepolicen erhöhen Sie die Flexibilität bei der Auszahlung der Vorsorgegelder und können erst noch die Steuern optimieren. Wer rechtzeitig mehrere 3. Säule Vorsorgepolicen eröffnet, kann die Gelder der 3. Säule Private Vorsorge gestaffelt beziehen. Damit lassen sich nicht nur beim Vermögensaufbau, sondern auch bei der Auszahlung Steuern minimieren. Denn die Auszahlung der Vorsorgegelder in verschiedenen Jahren kann aufgrund der Progressionswirkung insgesamt steuergünstiger sein. Die FTK FinanzTreuhandKöchli AG empfiehlt zwei bis drei Vorsorgepolicen. Damit ist eine gestaffelte Auszahlung über mehrere Jahre möglich. Die Gesamtsumme der Einzahlungen darf aber den gesetzlich vorgegebenen Höchstbetrag auch bei mehreren Vorsorgepolicen nicht übersteigen. Gestaffelter Bezug der Vorsorgeleistungen Berechnungsgrundlage: Ehepaar, 64 / 65, reformiert, Steuerfuss Stadt Zürich 2014 Auszahlung in einem Jahr Auszahlung gestaffelt über 3 Jahre Kapital von CHF Kapital von CHF Kapital von CHF Kapital von CHF Total Steuern CHF Total Steuern Beim umfassender und rechtzeitiger Planung sparen Sie CHF Steuern. 23

26 ZINSTABELLE (bei einer Sparsumme von jährlich CHF ) Sparzeit Einzahlung Faktor Summe Faktor Summe Faktor Summe Faktor Summe Faktor Summe in mit mit mit mit mit Jahren 3% 6% 8% 10% 12% 10 10'000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' ' '000, ' ' ' ' '

27 25 FRÜH ANFANGEN LOHNT SICH! Jährliche Alter Vermögen Einlage Jährliche Ende Jahr Vermögen Einlage Ende Jahr Ergebnis: Ergebnis: Investiert: Investiert:

28 KENNZAHLEN AHV/IV BVG UVG Säule 3a max. rentenbildener AHVLohn max. rentenbildener AHVLohn max. Beitrag mit BVG = % /3 3/4 minus 40% max. einfache AHV/IVRente BVGKoordinationsabzug max. Beitrag ohne BVG / % v. Gehalt, max /2 = min. einfache AHV/IVRente max. versicherter BVGLohn min. versicherter BVGLohn max. UVGLohn min. Lohn freiwillig Versicherte /

29 GESETZLICHE ERB UND PFLICHTTEILE Die reine Todesfallversicherung fällt nicht in die Erbschaft, selbst wenn pflichtteilsberechtigte Erben da sind, da nur ein allfälliger Rückkaufswert den Pflichtteil verletzen würde. Die Lebensversicherung geniesst in verschiedener Hinsicht eine Sonderstellung, nebst dem direkten Anspruch des Begünstigten gibt es weitere Schutzbestimmungen.Besonders erwähnt sei hier die Bestimmung, wonach nahen, erbberechtigten Verwandten des Versicherungsnehmers der Versicherungsanspruch auch dann zufällt, wenn sie die Erbschaft beispielsweise weil sie überschuldet ist ausgeschlagen haben. 27

30 ES GEHT UM IHRE ZUKUNFT! FTK FinanzTreuhandKöchli AG Schwyzerhüsli Baltenschwilerstrasse Bergdietikon Telefon +41 (0) Fax +41 (0) Öffnungszeiten: MoFr 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

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