Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz AStG)
|
|
- Gerda Sommer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 9. Außensteuergesetz - Einführung Gesetzliche Vorschriften: Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz AStG) Wichtige Verwaltungsanweisungen: Schreiben betreffs Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes (Anwendungsschreiben zum AStG, BMF vom , BStBl I 2004, Sondernummer 1) 1
2 9. Außensteuergesetz - Einführung Das AStG ist kein Steuergesetz im üblichen Sinne, sondern ein Korrekturgesetz, welches die wichtigsten Erscheinungsformen der Steuerflucht bekämpft und profiskalisch wirkt. Es verfolgt das Ziel, unangemessene Steuervorteile, die sich aus der Nutzung des internationalen Steuergefälles ergeben, zu beseitigen und damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung beizutragen Das AStG tritt ergänzend zu den Bestimmungen hinzu, die in der Abgabenordnung und den anderen Steuergesetzen die Besteuerung von Auslandsbeziehungen regeln. Die DBA gehen dem Außensteuergesetz ebenso wie den übrigen Gesetzen vor. 2
3 9. Außensteuergesetz Aufbau des AStG Norm 1 AStG 2-5 AStG Inhalt Berichtigung von Einkünften bei internationalen Verflechtungen Wohnsitzwechsel in niedrig besteuerte Gebiete 6 AStG 7 14 AStG 15 AStG Behandlung maßgeblicher Beteiligungen ( 17 EStG) bei Wohnsitzwechsel ins Ausland Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften Familienstiftungen AStG AStG Ermittlung und Verfahren Schlussvorschriften 3
4 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) aufgrund der zunehmenden Globalisierung bilden sich zunehmend multinationale Konzerne zwischen den rechtlich selbständigen Landeseinheiten findet idr. ein konzerninterner Leistungsaustausch statt diese Leistungen werden konzernintern über sog. Verrechnungspreise bewertet Verrechnungspreise folgen nicht dem Postulat des Marktes sondern werden konzernintern festgesetzt mittels Verrechnungspreisen kann der betriebswirtschaftliche Gewinn (EBIT) konzernintern verschoben werden dadurch können Steuergefälle genutzt werden, um die Gesamtsteuerbelastung im Konzern zu minimieren und somit den an die Anteilseigner zu verteilenden Gewinn nach Steuern zu maximieren 4
5 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) die Nationalstaaten können nicht mehr auf den Gewinn zugreifen, da dieser zwischen verschiedenen Nationalstaaten aufgeteilt wird solange diese Verteilung mittels Verrechnungspreisen vom Konzern beeinflusst werden kann, müssen Nationalstaaten mit höherem Steuerniveau mit Steuermindereinnahmen rechnen um dieses für ein Unternehmen durchaus natürliche und nachvollziehbare Verhalten weitgehend zu unterbinden, haben sich die Finanzverwaltungen sämtlicher Industriestaaten auf einen internationalen Standard zur Beurteilung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen geeinigt dieser Standard ist der sog. Fremdvergleichsgrundsatz oder das arm s length principle, das von Konzernen bei der Festsetzung der Verrechnungspreise fordert, sich konzernintern so zu verhalten, wie sich zwei fremde Dritte miteinander verhalten hätten. 5
6 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) 1 Abs. 1 AStG verankert den Grundsatz des Fremdverhaltens (dealing-at-arm s length Prinzip) im nationalen Steuerrecht. Danach sind Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften wie unter fremden Dritten anzusetzen, wenn folgende Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen: Einkünfte eines (beschränkt oder unbeschränkt) Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nach stehenden Person im Ausland zu Bedingungen, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten Der Fremdvergleich ist auch in Art. 9 des OECD-MA festgeschrieben. Art. 9 OECD-MA regelt die Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen und gestattet die Vornahme von Korrekturen in den Vertragsstaaten. 6
7 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) Die Abgrenzungsregelungen des nationalen deutschen Steuerrechts sind in den Grundsätzen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen, einem ausführlichen Erlass der Finanzverwaltung (BMF BStBl I 1982, S. 218) aufgeführt. Es ist notwendig, dass die beteiligten Finanzverwaltungen die Festsetzung von Verrechnungspreisen überprüfen können. Dafür ist es notwendig, das der Konzern seine konzerninternen Transaktionen offen legt. Daher führen immer mehr Staaten formale Dokumentationsanforderungen in ihren jeweiligen Steuergesetzen ein, die ein multinationaler Konzern somit in vielen Staaten zu erfüllen hat. Im Rahmen der Dokumentation der Verrechnungspreise ist eine Funktions- und Risikoanalyse durchzuführen. 7
8 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) Beispiel: Steuerliche Implikationen der Verrechnungspreise Die Muttergesellschaft (MG) mit Sitz in Staat A (Steuerbelastung 60 %) vertreibt Waren, die sie von ihrer Tochtergesellschaft (TG) mit Sitz im Staat B (Steuerbelastungen 30 %) bezieht. MG erzielt durch den Verkauf der Waren an fremde Dritte einen Erlös von 100 GE. Bei der TG sind Herstellungskosten in Höhe von 40 GE angefallen. MG hat keine weiteren Kosten. Der Unternehmensverbund MG und TG generiert somit einen Gesamtgewinn in Höhe von 60 GE (100 GE - 40 GE) vor Steuern. Die folgende Tabelle zeigt die Steueraufkommen der Staaten A und B sowie die Steuerbelastungen der beiden Gesellschaften bei einer Variation des Verrechnungspreises. 8
9 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) Beispiel: Steuerliche Implikationen der Verrechnungspreise Steuerbelastung Verrechnungspreis BMG MG BMG TG Steuerbelastung MG (Staat A) Gesamtsteuerbelastung TG (Staat B)
10 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) Methoden zur Prüfung von Verrechnungspreisen Die Verwaltungsgrundsätze sehen folgende Standardmethoden zur Prüfung von Verrechnungspreisen vor: Preisvergleichsmethode (comparable uncontrolled price method) Wiederverkaufsmethode (resale price method) Kostenaufschlagsmethode (cost plus method) 10
11 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) Preisvergleichsmethode Der zwischen den Nahestehenden vereinbarte Preis wird mit Preisen vergleichen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Fremden im Markt vereinbart worden sind. Dies kann geschehen durch äußeren Preisvergleich (Vergleich mit Marktpreisen, die anhand von branchenüblichen Preisen oder Abschlüssen unter fremden Dritten festgestellt werden) oder inneren Preisvergleich (Vergleich mit marktentstandenen Preisen, die der Steuerpflichtige mit Fremden vereinbart hat) 11
12 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) Preisvergleichsmethode Innerbetriebliche Vergleich M-AG (Produzent) Vergleichstransaktion T1-AG (Vertrieb) U-AG (Vertrieb) 12
13 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) Preisvergleichsmethode zwischenbetriebliche Vergleich M-AG (Produzent) U-AG (Produzent) Vergleichstransaktion T1-AG (Vertrieb) U1-AG (Vertrieb) 13
14 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) Wiederverkaufsmethode Diese Methode geht von dem Preis aus, zu dem eine bei einem Nahestehenden verkaufte Ware an einen unabhängigen Abnehmer weiterveräußert wird. Von diesem Preis wird auf den Preis für die Lieferung zwischen Nahestehenden zurückgerechnet. Dazu wird der Wiederverkaufspreis um marktübliche Abschläge berichtigt, die der Funktion und dem Risiko des Wiederverkäufers entsprechen. Wiederverkaufspreis an fremde Dritte - Marktüblicher Abschlag = Verrechnungspreis 14
15 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) Kostenaufschlagsmethode Diese Methode geht bei Lieferungen oder Leistungen zwischen Nahestehenden von den Kosten des Herstellers oder Leistenden aus. Diese Kosten werden nach den Kalkulationsmethoden ermittelt, die der Liefernde oder Leistende auch bei seiner Preispolitik ggü. Fremden zugrunde legt. Es werden dann betriebs- oder branchenübliche Gewinnzuschläge gemacht. Summe der Selbstkosten + Betriebs- oder branchenüblicher Gewinnaufschlag = Verrechnungspreis 15
16 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) Hypothetischer Fremdvergleich Können die genannten Vergleichsmethoden nicht herangezogen werden, weil der innerkonzernliche Leistungsaustausch zu spezifisch ist, muss auf den hypothetischen Fremdvergleich ausgewichen werden. Dabei wird geprüft, ob das Vereinbarte von dem abweicht, was unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen untereinander vereinbart hätten. Um einen objektiven Bezugspunkt zu haben, geht die Rechtsprechung des BFH von der Rechtsfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aus. Diesem ist eine Sorgfaltspflicht auferlegt, in dessen Rahmen er die Interessen der Gesellschaft zu vertreten hat. Die Rechtsfigur ist auf beide Vertragspartner zu projizieren. 16
17 9. Außensteuergesetz Berichtigung von Einkünften ( 1) Für die Verrechnungspreisdokumentation sind folgende Aufzeichnungen zu erstellen: Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode, Begründung der Geeignetheit der angewandten Methode, Unterlagen über die Berechnungen bei der Anwendung der gewählten Verrechnungspreismethode, Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen Preise bzw. Finanzdaten unabhängiger Unternehmen sowie Unterlagen über vorgenommen Anpassungsrechnungen Rechtsfolge Die Rechtsfolge des 1 AStG besteht darin, dass der unangemessene Anteil des Verrechnungspreisentgelts außerhalb der Steuerbilanz zugerechnet wird. 17
18 10. Außensteuergesetz Wohnsitzwechsel ( 2-5 AStG) Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete Die 2 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz in niedrig besteuernde Gebiete (Niedrigsteuerländer) verlegt haben und deshalb nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind. Mit den erweiterten beschränkten Steuerpflichten sollen den Steuerpflichtigen gewisse steuerliche Vorteile, wie sie diese nah dem Wohnsitzwechsel in Gestalt einer nur noch partiellen Erfassung der inländischen Einkünfte ( 49 EStG) einer nur noch partiellen Erfassung des inländischen Vermögens ( 121 BewG) und dem Abgeltungscharakter von Quellensteuer genießen, genommen werden, soweit der Steuerpflichtige unverändert wirtschaftliche Interessen in Deutschland verfolgt. 18
19 10. Außensteuergesetz Wohnsitzwechsel ( 2-5 AStG) Beispiel: Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete Steuerflüchtling X der in eine Steueroase ausgewandert ist, erzielt Zinsen aus einer Darlehensforderung gegenüber einem Inländer. Diese Zinsen würden im Rahmen der regulären beschränkten Steuerpflicht lediglich dann eine inländische Steuerpflicht isd. 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG auslösen, wenn die Darlehensforderung durch inländischen Grundbesitz gesichert ist. Fällt der Steuerflüchtling unter die Anwendungsvoraussetzungen der erweiterten beschränken Steuerpflicht isd. 2 AStG, liegen auch ohne diese Voraussetzung steuerpflichtige inländische Einkünfte vor. 19
20 10. Außensteuergesetz Wohnsitzwechsel ( 2-5 AStG) Persönliche Voraussetzung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach 2 Abs. 1 AStG Natürliche Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in den letzten 10 Jahren vor Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. aber: Erweiterung auf zwischengeschaltete Gesellschaften ( 5 AStG) 20
21 10. Außensteuergesetz Wohnsitzwechsel ( 2-5 AStG) Sachliche Voraussetzung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach 2 Abs. 2 AStG 1. Ansässigkeit in Steueroase Vermutung niedriger Besteuerung bei ESt/ErbSt ausländische EST < 2/3 inländische ESt bei zve lt. Grundtabelle oder Einräumung einer Vorzugsbesteuerung Gegenteilsbeweis für ESt: Ausländische EST >/= 2/3 inländische ESt nach tatsächlichen Verhältnissen für ErbSt: Ausländische ErbSt auf zusätzlich einbezogenes Vermögen >/= 30 % inländische ErbSt ( 4 Abs. 2 AStG) 21
22 10. Außensteuergesetz Wohnsitzwechsel ( 2-5 AStG) Sachliche Voraussetzung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach 2 Abs. 2 AStG 1. Beibehaltung wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland ( 2 Abs. 2, 4 AStG) Unternehmerische/beteiligungsmäßige Stellung Unternehmer/Mitunternehmer eines inländischen Gewerbetriebs Kommanditist > 25 % Gewinnbeteiligung Beteiligung isd. 17 EStG an inländischer Kapges oder Überschreiten von Einkunfts-/Vermögensgrenzen: Nicht ausländische Einkünfte > 30 % der gesamten Einkünfte oder > Nicht ausländisches Vermögen > 30 % des Gesamtvermögens oder >
23 10. Außensteuergesetz Wohnsitzwechsel ( 2-5 AStG) Folgen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht 1. Einkommensteuer Erweiterung des Umfangs der steuerpflichtigen Einkünfte über 49 EStG hinaus (= alle Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht zu den ausländischen Einkünften gem. 34 d EStG rechnen) weltweiter Progressionsvorbehalt ( 2 Abs. 5 Satz 1 AStG) keine Abgeltungswirkung von KapESt und Quellensteuer nach 50 a EStG ( 2 Abs. 5 Satz 2 AStG) Mindestbesteuerung mit 15 % oder höherer Quellensteuer ( 50 Abs. 3 EStG) Höchstbesteuerung in Höhe der Steuer bei unbeschränkter Steuerpflicht 23
24 11. Außensteuergesetz Vermögenszuwachsbesteuerung 6 AStG Vermögenszuwachbesteuerung 6 AStG sieht vor, dass die stillen Reserven bei Beteiligungen isd. 17 EStG d.h. ab dem Jahr 2002 bei Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften mit mindestens 1 % Beteiligungsumfang nicht erst bei tatsächlicher Veräußerung, sondern bereits im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Steuerpflichtigen zu versteuern sind. Damit wird die Veräußerung des Anteils im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht fingiert. Diese Steuerentstrickung ist notwendig, da die meisten DBA das Besteuerungsrecht für Veräußerungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften dem Ansässigkeitsstaat zuweisen. Bei Wegzug würde Deutschland das Besteuerungsrecht für die stillen Reserven, die während der unbeschränkten Steuerpflicht entstanden sind, entzogen werden. 24
25 11. Außensteuergesetz Vermögenszuwachsbesteuerung 6 AStG Voraussetzungen Persönliche Voraussetzungen: Natürliche Person insgesamt mind. 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig Sachliche Voraussetzungen: Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft isd. 17 EStG Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ggf. Ersatztatbestände nach 6 Abs. 3 AStG 25
26 12. Außensteuergesetz Hinzurechnungsbesteuerung 7 ff. AStG Allgemeines Über Zwischengesellschaften (auch als Basisgesellschaften, Briefkastenfirmen oder Auffanggesellschaften genannt) ist eine Steuerverlagerung ins Ausland aus folgenden Gründen begünstigt: Abschirmfunktion ggü. Gesellschaftern Ausnutzung des internationalen Steuergefälles durch Ansiedelung der Zwischengesellschaft in Steueroasen (Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Niederländische Antillen, Bahamas, Bermudas) Um solchen Gegebenheiten entgegen zu wirken, wird durch 7 ff. AStG die Abschirmwirkung durchbrochen, indem thesaurierte Gewinne (Zwischeneinkünfte) bei den Gesellschaftern hinzugerechnet und besteuert werden (Hinzurechnungsbesteuerung), als ob sie ausgeschüttet worden wären (Ausschüttungsfiktion). 26
27 12. Außensteuergesetz Hinzurechnungsbesteuerung 7 ff. AStG Wesentliche Inhalte der 7 14 AStG 7 AStG Steuerpflicht inländischer Gesellschafter: Unbeschränkt Steuerpflichtige, die zu mehr als der Hälfte an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, sind mit den auf sie entfallenden Zwischeneinkünften (d.h. niedrig besteuerten passiven Einkünften) der ausländischen Gesellschaft im Inland steuerpflichtig. 27
28 12. Außensteuergesetz Hinzurechnungsbesteuerung 7 ff. AStG Wesentliche Inhalte der 7 14 AStG 8 AStG Einkünfte von Zwischengesellschaften 8 AStG stellt eine Katalog von Einkünften auf, die nicht unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen, weil es sich um sog. Aktive /bzw. werbende) Tätigkeiten handelt (Z.B. Herstellung von Sachen, Handel, Dienstleistungen u.ä.), und benennen in der jeweiligen Gruppe die Ausnahmen, die als sog. Passiver Erwerb (=nicht werbende Tätigkeit) bezeichnet werden (z.b. Dienstleistungen, bei denen sich die ausländische Gesellschaft eines inländischen Gesellschafters bedient) und der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Die Einkünfte ais passivem Erwerb müssen als weitere Voraussetzung einer niedrigen Besteuerung von unter 25 % unterliegen. Gewinnausschüttungen sind freigestellt. 28
29 12. Außensteuergesetz Hinzurechnungsbesteuerung 7 ff. AStG Wesentliche Inhalte der 7 14 AStG 9 AStG Freigrenze bei gemischten Einkünften: Tätigt eine Zwischengesellschaft sog. Gemischte Einkünfte (aktive und passive), so bleiben diese für die Hinzurechnung außer Ansatz, sofern die Freigrenzen für passive Einkünfte höchstens 10 % der Bruttoerträge (Solleinnahmen ohne USt) und höchstens nicht überschritten werden. Bei Überschreiten der Freigrenze tritt (im Unterschied zu Freibeträgen) volle Steuerpflicht ein. 29
30 12. Außensteuergesetz Hinzurechnungsbesteuerung 7 ff. AStG Wesentliche Inhalte der 7 14 AStG 10 AStG Hinzurechnungsbetrag Tätigt eine Zwischengesellschaft sog. Gemischte Einkünfte (aktive und passive), so bleiben diese für die Hinzurechnung außer Ansatz, sofern die Freigrenzen für passive Einkünfte höchstens 10 % der Bruttoerträge (Solleinnahmen ohne USt) und höchstens nicht überschritten werden. Bei Überschreiten der Freigrenze tritt (im Unterschied zu Freibeträgen) volle Steuerpflicht ein. 30
31 12. Außensteuergesetz Hinzurechnungsbesteuerung 7 ff. AStG Wesentliche Inhalte der 7 14 AStG 11 AStG Veräußerungsgewinne: Dieser Paragraph enthält die Regelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung lediglich für den Fall, dass bei der Veräußerung von Anteilen durch eine Zwischengesellschaft im Veräußerungserlös Beträge enthalten sind (in den Rücklagen), die bereits durch eine Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden und noch nicht ausgeschüttet worden sind. Hinweis: Die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die entsteht, wenn nach einer erfolgten Hinzurechnungsbesteuerung ausgeschüttet wird, ist für nat. Personen in 3 Nr. 41 EStG und für Kapitalgesellschaften in 8b KStG geregelt. 31
32 12. Außensteuergesetz Hinzurechnungsbesteuerung 7 ff. AStG Wesentliche Inhalte der 7 14 AStG 12 AStG Veräußerungsgewinne: Dieser Paragraph enthält die Regelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung lediglich für den Fall, dass bei der Veräußerung von Anteilen durch eine Zwischengesellschaft im Veräußerungserlös Beträge enthalten sind (in den Rücklagen), die bereits durch eine Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden und noch nicht ausgeschüttet worden sind. Hinweis: Die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die entsteht, wenn nach einer erfolgten Hinzurechnungsbesteuerung ausgeschüttet wird, ist für nat. Personen in 3 Nr. 41 EStG und für Kapitalgesellschaften in 8b KStG geregelt. 32
33 12. Außensteuergesetz Hinzurechnungsbesteuerung 7 ff. AStG Wesentliche Inhalte der 7 14 AStG 14 AStG Nachgeschaltete Zwischengesellschaften 14 AStG dient dazu, zu verhindern, dass die 7 13 AStG dadurch umgangen werden, dass die Beteiligung an der ausländischen Zwischengesellschaft nicht vom unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter selbst, sondern von einer anderen ausländischen Gesellschaft (nachgeschalteten Gesellschaft oder Untergesellschaft) gehalten wird (oder von mehreren nachgeschalteten Gesellschaften). Hierzu werden die Zwischeneinkünfte der Untergesellschaft der Obergesellschaft zugerechnet, als hätte diese die Zwischeneinkünfte bezogen). 33
34 12. Außensteuergesetz Hinzurechnungsbesteuerung 7 ff. AStG Beispiel I Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige ledige A erzielt im Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 inländische Einkünfte von Er ist darüber hinaus zu 100 % an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt, die Einkünfte aus nicht aktiven Tätigkeiten bezieht, die zu weniger als 2 % besteuert werden. Die ausländische Kapitalgesellschaft erzielt in 2008 einen Jahresüberschuss nach Abzug ausländischer Steuern von umgerechnet 1 Mio.. Wie hoch ist die festgesetzte Einkommensteuer für A in 2008 (Sie können die Grundtabelle für 2009 zugrunde legen)? 34
35 12. Außensteuergesetz Hinzurechnungsbesteuerung 7 ff. AStG Beispiel II Wie in Beispiel 1. A erzielt im Veranlagungszeitraum 2009 ebenfalls inländische Einkünfte von Die ausländische Zwischengesellschaft erzielt in 2009 einen Jahresüberschuss nach Abzug ausländischer Steuern von umgerechnet 1 Mio.. Sie löst Gewinnrücklagen in Höhe von auf und schüttet an A 1,5Mio aus. Wir hoch ist die festzusetzende Steuer für A im Veranlagungszeitraum 2009? 35
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
Mehr1. Einleitung 11. Problemstellung
1 1. Einleitung 11. Problemstellung In den letzten Jahren lässt sich eine zunehmende Globalisierung beobachten, die ihren Niederschlag in der Internationalisierung der Wirtschaft sowie einer wachsenden
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
MehrHinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.
Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDer Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!
Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Mehr1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrOberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder
Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrSwiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Swiss Finance
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrSEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
MehrGeschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert
Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.
MehrSteuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten.
Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten. Dr. Thomas Scheipers Partner Deloitte München 06.11.2008 1. Einleitung 1.1 Ausgangssituation Inländisches Unternehmen Kapital Deutschland
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrAuslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds
Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrNeuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen
Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz
MehrNeuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015
Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015 3.1 Betrieblich
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland Gesetzliche Rahmenbedingungen
Verlagerung der Buchführung ins Ausland Gesetzliche Rahmenbedingungen Dirk Blaurock Dirk Blaurock IT Consulting Pinneberg bei Hamburg Schlüsselworte: Business Outsourcing, Verlagerung, Buchhaltung, Oracle
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrVorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!
Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /
MehrDas variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf
Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf Robert-Perthel-Str. 81, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de variables
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrÜbungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen
Übungsskript zur Vorlesung Besteuerung von Unternehmen Aufgabe 1: Unternehmensbesteuerung Berechnen Sie zum Beispielfall im Skript, Folie 31, eine weitere Abwandlung. Unterstellen Sie, dass sich U statt
MehrR.38 EStG 1975 4Entn.
R.38 EStG 1975 4Entn. 38. a) Nutzungsentnahmen sind nicht mit dem Teilwert, sondern mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewerten (Anschluß an Beschl. des Großen Senats GrS 2/86
MehrIm Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:
STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrInformationsblatt Induktionsbeweis
Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrWie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?
Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrDirektversicherung für Schweizer Grenzgänger
Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der
MehrVorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna
Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist
MehrVorlesung Buchführung / Bilanzierung
Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrFinanzwirtschaft Wertpapiere
Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig
MehrDie Bewertung von Bibliotheksbeständen eine Unmöglichkeit?
Die Bewertung von Bibliotheksbeständen eine Unmöglichkeit? Folie 1 oder: Was hat die Bewertung von Bibliotheksbeständen mit der Kosten und Leistungsrechnung zu tun? Folie 2 Möglichkeiten Anschaffungskosten
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrGrundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg
Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Berlin, 8. September 2010 Dr. Ragnar Könemann Rechtsanwalt/Steuerberater
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrSHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen...
DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT lesen, bevor Sie selbst verkaufen... Bevor Sie mit uns über Ihre Immobilie reden, sprechen wir mit Ihnen über unser diskretes Verkaufsmarketing. Wir sind der Meinung, dass Sie
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrRichtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des
MehrEinkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten
Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche
MehrDie Zinsschranke eine beispiellose Steuerinnovation. StB Prof. Dr. Stefan Homburg Leibniz Universität Hannover Steuerberater in Hannover
Die Zinsschranke eine beispiellose Steuerinnovation StB Prof. Dr. Stefan Homburg Leibniz Universität Hannover Steuerberater in Hannover 23. Berliner Steuergespräch 18. Juni 2007 2 Gliederung A. Funktionsweise
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrIWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur
3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrVorlesung 4. Semester
Vorlesung 4. Semester Modul Wirtschaftsprüfung WP/CIA/CCSA Jan Schmeisky März/April/Mai 2012 1 Gliederung 4. Semester Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung 1. Warm up 2. Verbindlichkeiten 3. Rückstellungen
MehrSteuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.
Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrDie EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis
5. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Strasbourg, 09.05.2003 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 2 Umsatzsteuer 3 Betriebsstättenprinzip und
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
Mehr