Aus der Rechtsprechung des BGH zur Lebensversicherung. Maren Lippold Richterin am Oberlandesgericht

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1 Aus der Rechtsprechung des BGH zur Lebensversicherung Maren Lippold Richterin am Oberlandesgericht

2 Abschlusskostenverrechnung Rückblick Entscheidungen von 2001: Intransparenz der Klauseln zur Berechnung des RKW und Verrechnung der Abschlusskosten und infolgedessen auch Unwirksamkeit der Klausel zum Stornoabzug Entscheidungen von 2005: keine wirksame Ersetzung intransparenter Klausel durch intransparente Klauseln im Treuhänderverfahren

3 Rückblick Abschlusskostenverrechnung Schließung der infolge Unwirksamkeit der Klauseln entstandene Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung Berücksichtigung sowohl der Interessen der VN, die den Vertrag bis zum vorgesehenen Ende durchführen als auch derer, die frühzeitig kündigen. Vorrang der Erstgenannten, da LVV auf Existenzsicherung und Alterssicherung abzielen.

4 Rückblick Abschlusskostenverrechnung Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung: Dem VN muss bei Kündigung ein Mindestbetrag verbleiben, der mindestens die Hälfte des ungezillmertendeckungskapitals beträgt.

5 Rückblick Abschlusskostenverrechnung Die Versicherer haben häufig dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und sich bemüht, die Verrechnung der Abschlusskosten, den Abzug von Stornokosten und die Ermittlung des RKW verständlich darzustellen. Zumeist war zumindest sehr deutlich, dass sich bei einer frühzeitigen Kündigung kein oder ein im Verhältnis zu den gezahlten Prämien sehr niedriger RKW ergibt. - ABER

6 BGH, U. v IV ZR 201/10 Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrensmit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligungdes Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.

7 BGH, U. v IV ZR 201/10 Und: Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß 176 Abs. 3 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 und dem so genannten Stornoabzug in 176 Abs. 4 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

8 Rückblick Abschlusskostenverrechnung

9 Abschlusskostenverrechnung Die in GG Art 2 Abs1 und Art 14 Abs1 enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildendenlebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko-und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. (Nichtannahmebeschluss vom BvR1317/96)

10 Folgen der Unwirksamkeit Meines Erachtens wie zu erwarten: Gleiche Lückenschließung wie in den Entscheidungen 2001 und 2005:

11 BGH, U. v IV ZR 17/13 Dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, steht im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswertes und die Verrechnung der Abschlusskosten (hierzu Senatsurteil vom 25. Juli 2012, IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmertendeckungskapitals nicht unterschreiten darf.

12 BGH, U. v IV ZR 17/13 Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss-und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätzebleiben unberührt. 2Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach 7 Abs. 2. 3Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen. ( 169 VVG in der Fassung vom )

13 BGH, U. v IV ZR 17/13 Wenn, so eine im Schrifttum vertretene Auffassung, sich im Zuge der VVG-Reform eine vom Gesetzgeber als noch besser angesehene Lösung durchgesetzt habe, bei der zudem die Erkenntnisse der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006 hätten einfließen können, so erscheine es möglich, die ergänzende Vertragsauslegung an dieser aktuelleren Regelung zu orientieren. Dies habe auch den Vorteil, dass alle ab 2001 geschlossenen Versicherungsverträge derselben Regelung unterlägen.

14 BGH, U. v IV ZR 17/13 Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Sie führt im Ergebnis über das Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung dazu, dass entgegen Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch Rückwirkung zukäme. Dies ist nicht allein damit zu rechtfertigen, dass der Vorschlag der Reformkommission, der der Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 zugrunde lag, letztlich nicht Gesetz wurde, sondern der Gesetzgeber sich an der Regelung über das AltZertGorientiert hat. Diese spätere Entwicklung hat auf die Maßgeblichkeit und Gültigkeit der Interessenabwägung, wie sie der Senat seinerzeit vorgenommen hat, keinen Einfluss. Insbesondere kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass rückwirkend für die Zeit vor 2008 Wertungen aus einer gesetzgeberischen Regelung übernommen werden, die kraft ihres ausdrücklichen Anwendungsbefehls erst ab 1. Januar 2008 gelten soll, während es im Übrigen bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung bleiben sollte.

15 U. v IV ZR 39/10 Auskunftsansprüche des VN Keine Regelung im VVG Anspruch aus 242 BGB wenn Der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und Der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann und Es ausreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass Zahlungsansprüche bestehen.

16 Auskunftsanspruch Der Versicherer hatte einen Stornoabzug vorgenommen und vertrat nach Auffassung des OLG unberechtigter Weise nach wie vor die Auffassung, hierzu berechtigt zu sein. Außerdem hatte er die Auffassung vertreten, dass ungezillmert bedeute, ohne Abschlusskostenverrechnung im Wege der (Voll-) Zillmerung. Es sei aber zulässig, die Abschlusskosten gleichmäßig über die Vertragslaufzeit zu verteilen und den Teil abzuziehen, soweit er sich auf den Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung beziehen würde.

17 Auskunftsanspruch Das OLG Köln hat die Auffassung vertreten, dass Abschlusskosten nicht in die Ermittlung des ungezillmertendeckungskapitals einfließen dürfen. Der BGH hat offen gelassen, ob eine Teilzillmerungebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer führen würde, aber die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen als intransparent angesehen.

18 Auskunftsanspruch; OLG Köln, U. v U 150/09 Abweisung der Auskunftsklage, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines Zahlungsanspruchs bestehen würden, weil der ausgezahlte Rückkaufswert mehr als die Hälfte der gezahlten Prämien und damit notwendigerweise mehr als die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals betragen würde. Die Summe der Hälfte des ungezillmertendeckungskapitals sei wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien.

19 Auskunftsanspruch Der BGH hat überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch nicht auf einen Anspruch auf Rechnungslegung hinauslaufen dürfe (U. v IV ZR 39/10). In seinem Beschluss vom IV ZR 216/13 hat der BGH erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers durchaus einem Auskunftsanspruch entgegenstehen könne.

20 Nettopolice, 3 Vertragsparteien III ZR 124/13; III ZR 557/13 Klägerin vermittelte der Beklagten eine LV, bei der die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil enthalten. Vorformulierte Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien über eine von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Vermittlervergütung i. H. v ,40 in 60 Monatsraten.

21 Nettopolice, 3 Vertragsparteien III ZR 124/13; III ZR 557/13 Deutlicher Hinweisauf die Tätigkeit der Klägerin für den Lebensversicherer auf den Umstand, dass eine Provisionsvereinbarung zwischen Kunde und Vermittler geschlossen wird, dass der Versicherungstarif keine Abschlusskosten enthält dass der Vermittler vom Versicherer keine Provision erhält dass der Provisionsanspruch mit Abschluss des Lebensversicherungsvertragesentsteht und dass der VN auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages zur Zahlung der Provision verpflichtet bleibt.

22 Nettopolice III ZR 124/13; III ZR 557/13 Gleichstellung von Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler wegen der Ähnlichen Pflichten im Verhältnis zum VN und wegen der vergleichbaren Haftung bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Beratungsfehlern Ratenzahlungsvereinbarung als Teilzahlungsgeschäft, Widerrufsrecht des Verbrauchers; Keine Verfristung, da keine Belehrung

23 Nettopolice III ZR 124/13; III ZR 557/13 Vertrag keine Grundlage mehr für einen Zahlungsanspruch aber Wertersatzanspruch gemäß 357 I 2, 346 II 1. Nr. 1 BGB; Vermittlung des LVV als Maklerleistung im Sinne von 652 BGB, die mit Abschluss des Hauptvertrages vollständig erbracht sei und nicht zurückgegeben werden könne.

24 Berechnung des Wertersatzes Kündigung des Hauptvertrages ohne Bedeutung Vergleichsmaßstab nicht die übliche Provision eines Versicherungsvermittlers sondern die übliche Provision eines Versicherungsmaklers, aber mit Abzügen Entfallen des Anspruchs bei unzureichender Aufklärung darüber, dass auch bei vorzeitiger Beendigung des VV die Provision in voller Höhe zu zahlen sei; tatsächliche Vermutung, dass sich der VN bei entsprechender Aufklärung nicht für Nettopolice entschieden hätte.

25 BGH, Urteil vom IV ZR 255/13 Nettopolice mit zwei, nicht drei Vertragspartnern, also der Versicherer ist sowohl Partei des Versicherungsvertrages (ohne Abschlusskostenverrechnung) als auch eines separaten Vertrages über die Provisionszahlungsverpflichtung des VN

26 BGH, U. v IV ZR 255/13 Sachverhalt

27 BGH, Urteil vom IV ZR 255/ VVG Rückkaufswert in der Fassung vom (1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen. (3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss-und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. (5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschlussund Vertriebskosten ist unwirksam.

28 BGH, Urteil vom IV ZR 255/13 KAV unterfällt nicht 169 VVG. Dieser verbiete allein einen Abzug vom RKW. Zu einem solchen Abzug kommt es aber gar nicht erst, wenn eine getrennte Abrechnung der Prämien einerseits und der Abschlusskosten andererseits vorgenommen wird. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung auch keine Umgehung.

29 BGH, Urteil vom IV ZR 255/13 BT-Drucks. 16/3945, S. 102 BT-Drucks. 16/3945, S. 104

30 IV ZR 255/13 Der Gesetzgeber wollte nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der Abschlusskosten im Wege einer gesonderten Vereinbarung verbieten, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrechnung von Kosten und Prämie. Dementsprechend habe der Gesetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der Transparenz der Vereinbarung kein vergleichbares Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gesehen.

31 IV ZR 255/13 Keine Intransparenz Aber unangemessene Benachteiligung des VN in der in den Vertragsbedingungen festgelegten Unabhängigkeit der KAV von Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages und dem ausdrücklichen Ausschluss des Kündigungsrechts für die KAV.

32 IV ZR 255/13 Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren sind nicht der Inhaltskontrolle entzogen. Nach 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in AGB im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. KAV und VV seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Die Unkündbarkeit der KAV führe dazu, dass bei Kündigung des VV der VN entweder mit diesen Verbindlichkeiten belastet bleibe oder keinen oder im Verhältnis zu den gezahlten Prämien geringen Rückkaufswert erhalte.

33 IV ZR 255/13 Hier liege jedenfalls ein wirksamer Widerruf vor. Dieser sei nicht verfristet, weil wegen unzureichender Belehrung die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Die Belehrung sei deshalb unzureichend, weil sie nicht widerspruchsfrei sei. Sie erwecke nämlich fälschlich den Eindruck, als müsste der Versicherungsnehmer bei einem Widerruf des Versicherungsvertrages die Kostenausgleichsvereinbarung gesondert widerrufen.

34 BGH, U. v IV ZR 330/13 Bestätigung der Rechtsprechung, dass ein Kündigungsausschluss der KAV den VN unangemessen benachteiligt. Klarstellung der Wirkung der Kündigung ex nunc: Der VN muss (lediglich) in der Zukunft keine Raten auf die KAV erbringen. Es bleibt ausdrücklich offen, wie die Vereinbarungeiner Eimalzahlung bei Vertragsschluss zu beurteilen ist.

35 KAV mit Einmalzahlung Auch hier stellen Versicherungsvertrag und KAV eine wirtschaftliche Einheit dar. Auch hier steht der VN wirtschaftlich schlechter dar, als bei einer Zillmerung der Abschlusskosten Aber: Der Versicherungsnehmer sieht sich nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht mehr Forderungen aus der KAV ausgesetzt, die für ihn wie eine Vertragsstrafe wirken und ihn von der Kündigung des Versicherungsvertrages abhalten könnten. Aber: Auch in Fällen der Kündigung der KAV zusammen mit dem Versicherungsvertrag erhält der Versicherungsnehmer die in der Vergangenheit gezahlten Raten nicht zurück. Diese Beträge können durchaus höher sein, als er bei einer Zillmerungder Abschlusskosten hätte zahlen müssen.

36 KAV mit Einmalzahlung Versicherer bietet KAV mit Ratenzahlungsvereinbarung an Der Antrag enthält den Hinweis auf Unkündbarkeit der KAV und darauf, dass die Raten aus der KAV auch bei vorzeitiger Beendigung des VV vollständig zu zahlen sind. VN fragt nach Preisnachlass bei Einmalzahlung; erhält einen solchen und schließt (deshalb) eine KAV mit Einmalzahlung ab.

37 Ideen sind gefragt Was tun

38 BGH, Urteil vom IV ZR 52/12 (zu 8 Absatz 4 VVG a. F.) Kläger begehrt Rückabwicklung eines LVV Vertragsbeginn April 1999 Kläger zahlte sieben Jahre die vereinbarte Prämie Kündigung im Februar 2000, Auszahlung des Rückkaufswertes Anwaltsschreiben mit Widerspruch gegen den Vertragsschluss, Forderung auf Rückzahlung aller gezahlten Prämien sowie der gezogenen Nutzungen abz. des gezahlten Rückkaufswertes

39 BGH, Urteil vom IV ZR 52/12 ( 8 Absatz 4 VVG a. F.) Kein Widerspruch gemäß 5a VVG a. F., der erst nach Vertragsschluss eingeführt wurde (Erstfassung ab in Kraft). 5a VVG in der ab dem 29. Juli 1994 gültigen Fassung findet nach Art des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl I, S. 1630) keine Anwendung auf Versicherungsverträge, die -wie hier -bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichts-behörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wurden. Wirksamer Widerruf gemäß 8 Absatz 4 VVG in der Fassung vom , gültig ab bis ?

40 8 Absatz 4 VVG VVGin der Fassung vom (4) 1 Wird ein Versicherungsvertrag mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschlußgerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. 2 Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei dem Versicherer. 3 Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Vollkaufmann ist oder wenn der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt. 4 Der Versicherungsnehmer ist über das Widerrufsrecht schriftlich zu belehren.

41 Zu 8 Absatz 4 VVG a. F. Form-und Inhaltvoraussetzungen wirksamer Belehrung? Folgen unwirksamer Belehrungen? Widerruf noch nach vorher ausgesprochener Kündigung? Ewiges Widerrufsrecht?

42 Zu 8 Absatz 4 VVG a. F. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muss, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Weiter erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes "Belehrung" entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden.

43 Zu 8 Absatz 4 VVG a. F. Diese Voraussetzungen hat der BGH im vorliegenden Fall verneint. Er hat darauf abgestellt, dass die eigentliche Belehrung am Ende eines längeren Absatzes abgedruckt sei, der zahlreiche weitere Informationen enthalte und zudem von der Unterschrift von einem weiteren fettgedruckten Absatz mit weiteren Hinweisen getrennt sei.

44 8 Abs. 4 VVG a. F.; Folgen fehlerhafter Belehrung? 7 Absatz 2 VerbrKrG in der Fassung vom ( ): Wird der Verbraucher nicht entsprechend 361a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach Absatz 3 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrage gerichteten Willenserklärung. 2 HWiG in der Fassung vom : Unterbleibt die Belehrung nach 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.

45 8 Abs. 4 VVG a. F.; Folgen unzureichender Belehrung? 8 Absatz 4 VVG a. F. als bewusste, vom Gesetzgeber gewollte Regelung -oder durch Analogie zu schließende Regelungslücke?

46 8 Abs. 4 VVG a. F.; Folgen unzureichender Belehrung Der BGH hat sich für die zweite Auffassung entschieden. Der Gesetzgeber habe die Stellung des VN stärken wollen und wegen der Bedeutung der Belehrung die Schriftform angeordnet. Damit sei nicht zu vereinbaren, wenn ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht folgenlos bleibt.

47 8 Abs. 4 VVG a. F.; Widerruf nach vorausgegangener Kündigung? Die ausgesprochene Kündigung steht einem späteren Widerruf nicht entgegen. Diese Auffassung ist jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden abzulehnen, in dem der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht hat sachgerecht ausüben können. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht ist nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor-und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können

48 Zu 8 Absatz 4 VVG a. F. ewiges Widerrufsrecht? Der Bundesgerichtshof hat dies verneint und auch insoweit die Regelungen der Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufgesetzes analog angewendet, nach denen das Widerrufsrecht nach beiderseits vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistungen erlischt. Zugleich hat er das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Durch die Kündigung des Vertrages im Februar 2000 sei die Verpflichtung des Klägers zur Prämienzahlung beendet und der Anspruch auf den Rückkaufswert ausgelöst worden. Mit anschließender Auszahlung des Rückkaufswertes hätten die Parteien den Vertrag einvernehmlich beendet. Offengelassen hat der BGH die Frage, ob das Widerrufsrecht unmittelbar nach beidseitiger Leistungserbringung oder erst einen Monat später erlischt (so damals 2 Absatz 1 Satz 4 HWiG).

49 5a VVG a. F. Fassung vom , gültig vom (1) 1 Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht.

50 Fassung vom , gültig vom (2) 1 Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 2 Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. 3 Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 4 Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

51 Urteil vom IV ZR 76/11 zu 5 Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. Abschluss einer Rentenversicherung nach dem Policenmodell zum Keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht Kündigung und Auszahlung des RKW 2007 März 2008 Widerspruch und Verlangen nach Rückzahlung aller Prämien nebst Nutzungen (Zinsen)

52 BGH, U. v IV ZR 76/11 zu 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung mit Beschluss des BGH vom mit der Frage, ob die verschiedenen Regelungen in den Lebensversicherungsrichtliniendahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung wie in 5a Absatz 2 Satz 4 VVG entgegenstehen, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrechtspätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist. Bejahende Entscheidung des EuGH vom

53 EuGH, U. v C-209/12 Art.15 Abs.1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art.31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist.

54 EuGH, U. v C-209/12 Wichtige Argumente des EuGH: Ein VN könne ein Recht nicht ausüben, wenn er nicht ausreichend belehrt sei. Der Versicherer könne sich nicht auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheiten zur Mitteilung von in einer Liste festgelegten Informationen, zu denen insbesondere die Information über das Recht des Versicherungsnehmer vom Vertrage zurückzutreten gehöre, nicht nachgekommen ist.

55 Exkurs Vorlagepflicht gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht, wenn sich einem nationalen letztinstanzlichen Gericht eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum verbleibt.

56 Exkurs Die Vorlage kann unterbleiben, wenn unabhängig von der Auslegung des Unionsrechts die fragliche nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden kann, ohne die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Grenzen der Auslegung bildet die nationale Methodenlehre.

57 Auffassung des BGH Umsetzungsgebot und Grundsatz der Unionstreue verlangen, das nationale Recht mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln der nationalen Methodenlehre so auszulegen, dass den Richtlinien möglichst Geltung verschafft wird. Überwindung der Wortlautgrenze ist im Wege teleologischer Reduktion möglich und hier geboten. Dies führe zu einer gespaltenen Auslegung von 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F.

58 Überschreitung richterlicher Kompetenz? Auch wenn diese Vorschrift hinter den Vorgaben der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl.Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) (Haustürgeschäfte-Richtlinie) zurückbleiben sollte, wäre angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum (Senatsurteil vom 29. April XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695). (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 XI ZR 134/02, juris zu 1 Absatz 2 Nr. 3 HWiG)

59 Überschreitung richterlicher Kompetenz? Aus der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (Abl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschlußdes Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insoweit nichts anderes. Denn auch wenn 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG hinter den Vorgaben der Richtlinie zurückbliebe (offengelassen im Senatsurteil BGHZ 144, 223, 231; zum Meinungsstand siehe Habersack ZIP 2001, 353, 354 f. m.w.nachw.), wäre angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum. (BGH, Urteil vom 29. April 2003 XI ZR 201/02, juris)

60 Überschreitung richterlicher Kompetenz? Die vom Berufungsgericht nicht substantiell vorgenommene Prüfung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wäre allerdings entbehrlich gewesen, wenn 5a VVG a.f. nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. In diesem Fall hätte die Beantwortung der Vorlagefrage die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil eine die Gesetzesbindung übersteigende Auslegung auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03. März BvR2083/11, juris, allerdings zum Policenmodell, nicht zu 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F.)

61 BGH, U. v IV ZR 76/11 Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich eines längst gekündigten und abgewickelten Vertrages? Vorrangegangene Kündigung schadet nicht. Ein VN, der über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt worden ist, könne sein Wahlrecht zwischen Widerspruch und Kündigung nicht sachgerecht ausüben.

62 Urteil vom IV ZR 76/11 Analogie zu 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 S. 4 HWiG? Keine analoge Anwendung nach Außerkrafttreten der Vorschriften. Verwirkung des Widerspruchsrechts?

63 Urteil vom Keine Verwirkung: Es fehle jedenfalls am Umstandsmoment und dem sich hieraus ableitenden schutzwürdigen Vertrauen des Versicherers, da dieser die Situation infolge der unzureichenden Widerspruchsbelehrungselbst herbeigeführt habe. Aus demselben Grund liege in der Geltendmachung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche auch keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Auf den Gesichtspunkt, dass der Versicherer die Situation selbst herbeigeführt hat, hatte auch schon der EuGH hingewiesen und deshalb den Hinweis des Versicherers auf das Kriterium Rechtssicherheit nicht für durchgreifend angesehen.

64 5a VVG a. F.: Abwicklung nach Bereicherungsrecht Anspruch auf Herausgabe des Erlangten Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen Also Anspruch auf Herausgabe der gezahlten Prämien und der vom Versicherer erwirtschafteten Zinsen

65 Abwicklung nach Bereicherungsrecht Nutzungen Herauszugeben sind die tatsächlich gezogenen Nutzungen, also Beispielsweise keine Nutzungen auf die Abschlusskosten Darlegungs- und Beweislast beim VN BGH ist sehr kritisch bezüglich der Annahme einer sekundären Darlegungslast des Versicherers

66 5a VVG a. F.: Abwicklung nach Bereicherungsrecht Entstehen des Bereicherungsanspruchs mit Wirkung ex nuncoder ex tunc? Nur die seit Entstehen des Bereicherungsanspruchs gezogenen Nutzungen sind herauszugeben BGH, U. v XI ZR 158/97. Frühestens mit Entstehen des Bereicherungsanspruchs kann die Verjährung beginnen.

67 5a VVG a. F.; Abwicklung nach Bereicherungsrecht Der Kläger verfolgt einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung seines Widerspruchsrechts aus 5a Abs. 1 VVG a.f. entstanden sein kann. (BGH, Urteil vom 24. April 2013 IV ZR 23/12, juris)

68 5a VVG a. F.; Abwicklung nach Bereicherungsrecht Konstruktion des schwebend unwirksamen Vertrages Eine Leistung auf Grund eines schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts ist jedenfalls dann ohne rechtlichen Grund erfolgt, wenn sie in Unkenntnis des Schwebezustandes vorgenommen wurde. (BGH, Urteil vom VIII ZR 115/74). In der Entscheidung vom hat der BGH hervorgehoben, dass die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs ex nunc zu beschränken sind. Dabei weist der BGH zu Recht darauf hin, dass der Verstoß gegen die Belehrungspflicht praktisch sanktionslos bliebe, wenn dem VN bei unterbliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung nur ein Lösungsrecht mit Wirkung ex nunc zustünde.

69 5a VVG a. F.; Entreicherung? Gewährung von Versicherungsschutz Verwaltungsaufwendungen Abschlusskosten

70 5a VVG a. F.; Entreicherung Der Gefahrtragung durch den Versicherer kommt kein Vermögenswert zu (Zahlreiche Meinungen in der Literatur) Anderer Ansicht jedenfalls jetzt der BGH:

71 Entreicherung; Versicherungsschutz Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden (vgl. EuGH, NJW 2010, 1511 Rn. 48; BGH, Beschluss vom 12. Juli II ZR 250/09, jurisunter 1). Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich -selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht -gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten. Daher muss sich der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat.

72 5a VVG; Entreicherung Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH, Urteile vom 30. Juni III ZR 114/82, NJW 1983, 2692 unter III 3; vom 2. Dezember III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 unter IV 1 b). Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, )

73 5a VVG; Entreicherung Verwaltungskosten dürften Sowieso-Kosten sein, so dass kein Abzugsrecht besteht.

74 5a VVG a. F.; Entreicherung Abzug der Abschlusskosten, wenn ein Rückzahlungsanspruch gegen den Vermittler besteht? Ein solcher Anspruch gegen einen Dritten würde den Bereicherungsabzug jedenfalls solange ausschließen, wie dessen Realisierung nicht unmöglich ist.

75 5a VVG Entreicherung Bei der vom Bundesgerichtshof verlangten gerechten Risikoverteilung darf nicht außer Betracht bleiben, dass der Versicherer durch ein ihm zuzurechnendes Fehlverhalten (hier eine unzureichende Widerspruchsbelehrung) wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Vertrag im Zustand schwebender Unwirksamkeit verblieben ist und nicht wirksam werden konnte. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht angemessen, den Versicherungsnehmer mit den Kosten für den (letztlich nicht wirksam zustande gekommenen) Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung zu belasten. (OLG Köln, U. v U 39/14)

76 5a VVG a. F.; Verjährung Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffendenrechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 XI ZR 309/09, juris)

77 Streitwert? Widerspruch/Widerruf nach rund 22 Jahren ,10 gezahlte Prämien ,77 Zinsen, berechnet auf der Grundl. von 5 Prozentpunkten über Basiszins ,15 Rückkaufswert 20263,72 bezifferter Klagantrag

78 Streitwert 4 Abs. 1 ZPO? Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

79 Streitwert OLG Bamberg, B. v U 66/15 4 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar, denn: Der BGH hat den Streitwert für die Revisionsverfahren stets unter Einbeziehung der begehrten Nutzungszinsen festgesetzt. Die Rechtsprechung des BGH zur Geltendmachung eines Zinsschadens als entgangenen Gewinn im Rahmen einer Schadensersatzforderung(B v XI ZR 261/10) sei nicht übertragbar; es gehe schließlich um einen Bereicherungs-und nicht um einen Schadensersatzanspruch.

80 Streitwert OLG Köln, B v /14 1. Grundsätzlich stellt eine als Anspruch auf Ersatz tatsächlich gezogener Nutzungen ( 818 Abs1 BGB) aus den einem Versicherer überlassenen Versicherungsbeiträgen geltend gemachte Zinsforderung eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung i.s.d. 43 Abs. 1 GKG dar (Vergleiche: BGH, B. v XI ZR 273/99). 2. Der von dem Versicherer ausgekehrte Rückkaufwert kann in Anwendung des Rechtsgedankens des 367 Abs. 1 BGB in erster Linie auf die Zinsforderung anzurechnen sein (Entgegen: OLG Celle, U. v U 192/13).

81 Streitwert OLG Celle, U. v U 192/13 Bei der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat berücksichtigt, dass gemäß 43 Abs. 1 GKGFrüchte, Nutzungen oder Zinsen unberücksichtigt bleiben, wenn sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Deshalb ist die Hauptforderung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Zahlung um 1.546,55 zu reduzieren. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

82 Streitwert OLG Celle, U. v U 192/13 Bei der Zuordnung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen findet die Bestimmung des 367 BGB keine Anwendung, weil der dort verwendete Begriff der Zinsen nicht mit Früchten im Sinne von 99 BGB oder mit Nutzungen im Sinne von 100 BGB gleichgesetzt werden darf (vgl. Olzenin: Staudinger, BGB, Bearbeitungsstand 2011, 367, Rn. 7). Damit bleibt es bei der Anwendung von 366 BGB. Weil aber nicht erkennbar ist, dass eine der beiden Forderungen dem Kläger eine geringere Sicherheit bietet oder der Beklagten lästiger ist, beide Forderungen auch gleich alt sind und schließlich die Beklagte keine Tilgungsbestimmung vornahm, kam es zu einer verhältnismäßigen Reduzierung der Forderungen.

83 Streitwert OLG Stuttgart, U. v U 54/14 Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Onderkain Schneider/-Herget, Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn. 1632). Den Rückkaufwert rechnet das OLG ohne nähere Begründung auf die Prämienrückforderung an. (Ebenso OLG Karlsruhe, z. B. B. v W 6/15)

84 Streitwert HansOLG, B. v W 53/14 4 Abs. 1 ZPO ist anwendbar. Die Rückkaufwertzahlung ist auf die Prämienrückforderung als die dem Schuldner mutmaßlich lästigere Forderung zu verrechnen. Dies dürfte auch dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen.

85 Streitwert HansOLG, B. v W 53/14 Die Zahlung der Beklagten ist jedenfalls deshalb auf die Prämienrückforderungen zu verrechnen, da diese unter zwei Gesichtspunkten die für die Beklagte lästigeren Forderungen sind: Zum einen stehen diese zumindest der Höhe nach fest, währendunklar ist, in welcher Höhe Nutzungen gezogen worden sind. Zum anderen spricht vieles dafür, dass die Nutzungen, die Lebensversicherer zumindest in der Vergangenheit gezogen haben, über dem gesetzlichen Verzugszinssatz liegen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Prämienrückzahlungsforderung regelmäßig die für den Versicherer lästigere Forderung ist. Dass dem Schuldner die Forderung lästiger ist, die höher zu verzinsen ist, ist allgemein anerkannt (Kerwer in: jurispk-bgb, 7. Aufl. 2014, 366; BGH, Urteil vom XI ZR 379/02; OLG Frankfurt, Urteil vom U 68/08). Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Verrechnung auf die Prämienrückzahlungsforderung am ehesten dem Parteiwillen entsprechen dürfte, zumal wenn die Zahlung auf eine Kündigung des Versicherungsnehmers hin zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem ein Bereicherungsanspruch auf Auszahlung der gezogenen Nutzungen noch gar nicht geltend gemacht worden ist. Dem Parteiwillen gebührt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich Vorrang vor der Regelung des 366 BGB (BGH, Urteil vom II ZR 3/76).

86 XI ZR 73/13 (Policenmodell) Vertragsschluss August 1998 unter Übersendung aller erforderlichen Unterlagen mit korrekter Belehrung Januar 2004 neuer Versicherungsschein aufgrund eines Änderungsantrags des Klägers mit erneuter Widerspruchsbelehrung Prämienzahlungen Sept. 98 März 04 (ca ) Kündigung März 2004; Ausz. RKW rund ) Widerspruchserklärung März 2011

87 XI ZR 73/13 (Policenmodell) Policenmodell nicht europarechtswidrig Das könne aber offenbleiben, weil ein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt wäre. Jahrelange Prämienzahlung und sogar Vertragsänderung in Kenntnis des Widerspruchsrechts VN hat sieben Jahre nach Kündigung verstreichen lassen bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts

88 XI ZR 73/13 (Policenmodell) Die Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen worden: Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Policenmodelleindeutig europarechtskonform sei; bei Entscheidungserheblichkeit dieser Frage würde die Nichtvorlage an den EuGH Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG verletzen. Das angegriffene Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfassungsverstoß, da der BGH seine Entscheidung -in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (auch) auf die vertretbare Annahme stützt, es widerspreche Treu und Glauben, sich nach jahrelanger Vertragsdurchführung auf eine Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen. Insoweit durfte der BGH auch davon ausgehen, dass die Rechtslage durch die Rspr. des EuGH in einer Weise geklärt ist, die keine vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé bzw. "acteclair"). (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Februar BvR2437/14, juris).

89 Entscheidende Bedeutung: Korrektheit der Widerspruchsbelehrung

90 5a VVG a. F.; Gegenstand der Belehrung Widerspruchsrecht Fristbeginn ( nach Erhalt der Unterlagen ) Dauer der Frist (14 Tage oder 30 Tage, je nach maßgeblicher Gesetzesfassung) Laut BGH außerdem über die Form des Widerspruchs (schriftlich oder in Textform, je nach Fassung der Vorschrift) (z. B. BGH, Urteil vom 04. September 2015 IV ZR 215/14 mwn)

91 Widerspruchsbelehrung Erforderliche Form muss angegeben werden; die bloße Andeutung, etwa weil davon die Rede ist, dass die Absendung des Widerspruchs (BGH, Urt. v IV ZR 227/14) oder die Absendung des Briefes (BGH, Urt. v IV ZR 333/15) die Frist wahrt, reicht nicht aus. Der Begriff Textform bedarf keiner Erläuterung (BGH, Urt. v IV ZR 137/14) und ist auch mit einem Klammerzusatz "schriftlich oder in anderer lesbarer Form nicht irreführend (BGH, Beschluss vom IV ZR 83/13)

92 5a VVG a. F.; Gegenstand der Belehrung Angabe, dass Widerspruch ohne Begründung möglich? Angabe der sich aus einem Widerspruch ergebenden Rechtsfolgen? Angabe von Name und Anschrift des Widerspruchsadressaten? (so 7 Absatz 2 VerbKrG seit 1990) Nennung der erforderlichen Unterlagen?

93 Inhalt der Widerspruchsbelehrung Belehrung über Rechte nach erfolgtem Widerspruch nicht nötig (z. B. OLG München, Urteil vom U 1044/14; ; OLG Köln, U v U 31/14) Angabe des Widerspruchsadressaten ist nicht erforderlich: Abgesehen davon, dass 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.f. diese Angabe nicht verlangt, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne eine solche Angabe ersichtlich, dass er den Widerspruch an den Versicherer zu richten hat, der hier klar in den Versicherungsscheinen bezeichnet ist. (BGH, Urt. v IV ZR 137/14; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 IV ZR 388/13)

94 Inhalt der Widerspruchsbelehrung Angabe der Unterlagen, die vorliegen müssen, damit die Frist zu laufen beginnt: Ja, wobei diese nicht in der Belehrung selbst genannt sein müssen, solange ihre Bedeutung für den Fristbeginn klar wird (BGH, Urt. v IV ZR 333/15;, Urt. v IV ZR 137/14) Unschädlich, wenn zu viele Unterlagen genannt werden (neben Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation etwa auch Tarifbeschreibung und das Merkblatt zur Datenverarbeitung. (BGH, Urteil vom 16. September 2015 IV ZR 155/14)

95 Inhalt der Belehrung Die Belehrung über die Frist darf nicht den Eindruck erwecken, als würde der Tag des Zugangs der Unterlagen bei der Fristberechnung mitzählen; andererseits muss der Inhalt der für die Fristberechnung maßgeblichen Regelung nicht wiedergegeben werden.

96 Inhalt der Belehrung Korrekt ist beispielsweise: Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen vollständig vorliegen (z. B. BGH, Urt. V IV ZR 137/14)

97 Drucktechnische Hervorhebung Entscheidend ist, dass ein VN, der nicht nach einer Belehrung sie sucht, sie nicht übersehen kann; sie muss quasi beim Durchblättern ins Auge springen. Dabei kommt es nicht nur auf die Art der Hervorhebung, sondern auch auf die Stellung der Belehrung innerhalb eines Dokuments an. Immer Einzelfallbetrachtung. Keine Verallgemeinerung nach dem Motto: Ein Hervorhebungsmittel reicht nicht ; Das Hervorhebungsmittel darf an anderer Stellen nicht noch einmal verwendet werden u.ä.

98 Drucktechnische Hervorhebung Sie ist drucktechnisch fett hervorgehoben und befindet sich in der Verbraucherinformation an auffälliger Stelle direkt unter der Überschrift zu Beginn des Textes. Auch wenn sie innerhalb der Verbraucherinformation nicht der einzig fett gedruckte Bestandteil ist, wird sie ein verständiger Versicherungsnehmer aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 IV ZR 171/14)

99 in drucktechnisch deutlicher Form -kursiv (BGH, Urt. vom 14. Oktober 2015 IV ZR 388/13 und Urteil vom IV ZR 272/13) -eingerückt -Fettdruck (BGH, Urt. vom 14. Oktober 2015 IV ZR 171/14 ) -Fettdruck und Einrückung (BGH, Urt. V IV ZR 155/14) Sternchen - Zwischenüberschrift

100 5a VVG; Zeitpunkt der Belehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheins Eine ausreichende Belehrung im Antragsformular genügt also nicht (BGH, Urteil vom 16. September 2015 IV ZR 235/14 mwn). Grundsätzlich ausreichend, wenn von verschiedenen Belehrungen die drucktechnisch hervorgehobene Belehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheines korrekt ist.

101 5a VVG a. F. Mehrere, voneinander abweichende Belehrungen (z. B. im Antrag, im Policenbegleichschreiben, in den Versicherungsbedingungen, in der Verbraucherinformation) : Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN keine widersprüchlichebelehrung erhalten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der -unzutreffende -Hinweis in der Verbraucherinformation auf eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen sei angesichts der eindeutigen und richtigen Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben nicht geeignet, d. VN von einem rechtzeitigen Widerspruch innerhalb der ab dem 8. Dezember 2004 maßgeblichen Frist von 30 Tagen abzuhalten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Hinweis in der Verbraucherinformation im Unterschied zu der Belehrung im Begleitschreiben drucktechnisch nicht hervorgehoben ist. (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 IV ZR 63/13 )

102 5a VVG a. F. Ein Versicherungsvertreter, der das Recht zum Widerspruch bei Abschluss eines Versicherungsvertrages kennt, handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er sich nach Jahren auf sein Recht zum Widerspruch beruft, weil das ihm übersandte Policenbegleitschreibenkeinen drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht enthalten habe. (OLG Stuttgart, Urteil vom 06. November U 147/10, juris)

103 Kick-back-Rechtsprechung "Kick-Back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht auf den Abschluss fondsgebundener Rentenversicherungen übertragbar BGH, Urteil vom 23. September 2015 IV ZR 496/14 BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 497/14

104 Lebensversicherung als Kapitalanlage Erfüllungsansprüche 278 BGB

105 U. v IV ZR 230/12 Versicherungsvertrag=Darlehensvertrag? Unterschiedliche Prämienhöhe abhängig von der Zahlungsweise Jährlich Vierteljährlich monatlich

106 VV als Kreditvertrag? (1) Die Vorschriften der 358, 359 und 492 Abs. 1 bis 3 und der 494 bis 498 finden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. ( 499 BGB in der Fassung vom )

107 VV als Kreditvertrag Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses Konsequenzen bei Verstoß Lediglich Anspruch auf Zinsen i. H. v. 4% Widerrufsrecht für Verbraucher mangels Belehrung als ewiges Recht

108 VV als Kreditvertrag? Kreditgewährung oder Rabattgewährung Echte und unechte unterjährige Zahlungsweise 9 VVG a. F.: Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres

109 VV als Kreditvertrag -Meinungsstreit Fälligkeit der Versicherungsprämien grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode; diese umfasse den Zeitraum eines Jahres, so dass sich aus 271 I BGB die sofortige Fälligkeit der jeweiligen Jahresprämien ergebe oder Abgesehen von der Erst-oder Einmalprämie keine gesetzliche (dispositive) Fälligkeitsbestimmung

110 VV als Kreditvertrag 9 VVG a. F.: Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. 35 Satz 1 VVG a. F.: 1 Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschlußdes Vertrags zu zahlen. 271 Absatz 1 BGB: Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (i.d.f.v )

111 VV als Kreditvertrag Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Versicherungsperiode als spezifisch versicherungsrechtlicher Begriff lediglich die Bemessungsgrundlageder Prämie sei, aber mit der Zahlungsweise nichts zu tun habe, insbesondere nicht die Fälligkeit bestimme. Es gebe im VVG lediglich eine Fälligkeitsbestimmung hinsichtlich der Erst-oder Einmalprämie ( 35 Satz 1 VVG a. F.). Bei dieser handelt es sich ausschließlich um die zuerst zu zahlende Prämie, deren Zahlung regelmäßig den Beginn des Versicherungsschutzes auslöst. Da insbesondere Lebens-und Rentenversicherungsverträge, in der Regel auf eine vieljährige Laufzeit konzipiert sind, kommt dieser Fälligkeitsregelung eine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung zu. Sie wirkt sich nicht auf die Fälligkeit der Folgeprämien aus.

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