Stellungnahme. Referenz EU-Kommission: HT SAM- De-minimis Review Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.v.

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1 Referenz EU-Kommission: HT SAM- De-minimis Review Stellungnahme des Verbandes Deutscher Bürgschaftsbanken zum zweiten Entwurf der Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.v. Schützenstraße 6a Berlin

2 I. Vorbemerkungen Im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des Beihilfenrechts strebt die EU- Kommission eine Überarbeitung der Verordnung [EG] Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) an. In diesem Zuge hatte die EU-Kommission am den ersten Entwurf der Deminimis-Verordnung zur Konsultation gestellt. Der VDB hat zu diesem ersten Entwurf der De-minimis Verordnung Stellung genommen. Am hat die EU Kommission auf der Grundlage der bereits erfolgten Konsultationen den zweiten Entwurf der Deminimis Verordnung veröffentlicht. Aus der Sicht des VDB berücksichtigt der zweite Entwurf unsere Stellungnahme nicht. Der VDB nimmt die Gelegenheit zur Stellungnahme zum zweiten Entwurf der Deminimis Verordnung wahr, um diesen einer kritischen Würdigung zu unterziehen und weitere Anregungen für die Überarbeitung der Verordnung zu geben sowie erneut auf deutliche Schwachstellen hinzuweisen. Die im zweiten Entwurf vorgenommenen Änderungen berücksichtigen an keiner Stelle die im Rahmen unserer ersten Stellungnahme aufgeworfenen Probleme. Die Ausweitung der bisherigen Laufzeitbegrenzung von fünf Jahren auf zehn Jahren bei gleichzeitiger Halbierung der Bürgschaftsobergrenze stellt keine substantielle Verbesserung dar. Die Summe der von der Kommission vorgeschlagenen Anpassungen der bestehenden De-mininis-Verordnung, insbesondere die Beibehaltung der Schwellenwert-Obergrenze, die Laufzeitbegrenzung und die dramatische Ausweitung der Kriterien, die zu einer Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten führen, sind massiv dazu geeignet die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen für Gründung, Wachstum und Innovation massiv zu beeinträchtigen und damit den Strukturwandel und die Wachstumsdynamik in Europa in hohem Maße zu belasten. Die Bürgschaftsbanken übernehmen Bürgschaften zur Finanzierung erfolgversprechender Vorhaben kleiner und mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe. Die von den Bürgschaftsbanken gewährten Sicherheiten stellen vollwertige Sicherheiten für alle Hausbanken dar. Die Tätigkeit der Bürgschaftsbanken wird nur ermöglicht durch die teilweise staatliche Rückverbürgung der ausgegebenen Bürgschaften und damit einhergehend der Einhaltung der beihilferechtlichen Bestimmungen. Der VDB hat eine Methode zur Berechnung des Beihilfeelementes von staatlichen Rückbürgschaften und Rückgarantien für die Bürgschaftsbanken (N 365/09) notifizieren lassen. Im Vordergrund steht die Förderung und Erhaltung des deutschen Mittelstandes. Die Tätigkeit der Bürgschaftsbanken erfolgt nicht gewinnorientiert und Ausschüttungen sind ausgeschlossen. 2

3 II. Zusammenfassung der zentralen Punkte der Stellungnahme Die De-minimis-Verordnung bildet im Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften für das Geschäftsfeld der Bürgschaftsbanken die wesentliche Grundlage. Nachstehend finden Sie in zusammengefasster Form die zentralen Forderungen und kritischen Hinweise des VDB zum zweiten Entwurf der De-minimis-Verordnung. Ausnahme von Kleinstunternehmen aus dem Anwendungsbereich der Deminimis-Verordnung Änderung der Begriffsbestimmungen gem. Art. 2 lit.e) des Verordnungsentwurfes bezüglich Unternehmen in Schwierigkeiten Erhöhung des De-minimis-Schwellenwertes auf EUR Änderung der Laufzeitbegrenzung der Garantie zur Transparenzbetrachtung Streichung des Zentralregisters und der jährlichen Berichtspflichten III. Stellungnahme zu den einzelnen Regelungen 1. Erwägungsgrund (14) Transparente und intransparente Beihilfen De-minimis- Verordnung - Entwurf Die Differenzierung zwischen transparenten und intransparenten Beihilfen halten wir für nicht angemessen, da dies zu einer Diskriminierung unterschiedlicher Instrumente führt. Bürgschaften, die letztendlich ebenso ein Darlehen ermöglichen, können nur auf Basis einer genehmigten Berechnungsmethode als transparente Beihilfen angesehen werden, ein öffentliches Darlehen kann ohne genehmigte Methode über De-minimis vergeben werden. Die Trennung zwischen den genannten Beihilfen und die hiermit verbundenen Berechnungsmethoden haben eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Förderinstrumentes der öffentlichen Bürgschaften gegenüber öffentlicher Darlehen zur Folge. Wir möchten betonen, dass Bürgschaften zu erheblich geringeren Wettbewerbsverzerrungen führen als Zuschüsse oder Steuerbefreiungen. Es zeigen sich insbesondere keine Mitnahmeeffekte bei dem Finanzierungsinstrument der Bürgschaft bzw. Garantie. Insbesondere aus diesem Grunde zeigen Bürgschaften keine höhere Beihilfeintensität als öffentliche Darlehen. Wir halten diesbezüglich eine Klarstellung in der Verordnung für erforderlich. Die Unterscheidung wirkt sich nachteilig auf die Vergabe von Bürgschaften aus im Vergleich zu der Gewährung von öffentlichen Darlehen. Wir halten diese Handhabung für nicht gerechtfertigt. 2. Artikel 1 Geltungsbereich De-minimis-Verordnung - Entwurf Der Geltungsbereich in Artikel 1 der De-minimis-Verordnung ist auch nach dem zweiten Entwurf unverändert bestehen geblieben. Wir halten an der Forderung fest, dass kleinste Unternehmen im Sinne von Anhang I der AGFVO bzw. der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren 3

4 Unternehmen (2003/361/EG) aus dem Anwendungsbereich des Beihilferegimes vollständig herausgenommen werden sollten. Im Hinblick auf Größe und regelmäßig sehr begrenzte und rein regional wirkende Tätigkeiten derartiger Unternehmen, lassen sich keine den Wettbewerb verfälschenden Umstände ableiten, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. 3. Artikel 2 lit. e) Begriffsbestimmungen Unternehmen in Schwierigkeiten Grundsätzlich begrüßte der VDB den Grundgedanken eine für die Praxis leichtere Regelung bezüglich Unternehmen in Schwierigkeiten in die Verordnung aufnehmen zu wollen. Neue Kriterien zur Begriffsbestimmung des Unternehmens in Schwierigkeiten sind unter Artikel 2 lit. e) in den Verordnungsentwurf integriert worden. Grundsätzlich sprechen wir uns gegen die Aufnahme von Kennzahlen zur Begriffsdefinition von Unternehmen in Schwierigkeiten aus. Insbesondere halten wir die gewählten Kriterien und die derzeitige Ausgestaltung in diesem Zusammenhang für absolut ungeeignet. Dies gilt für die neu aufgenommenen Kriterien des buchwertbasierten Verschuldungsgrades und des Verhältnisses des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern zu den Zinsaufwendungen des Unternehmens (Art. 2 lit.e) iv und v des Verordnungsentwurfes). Die neue Ausgestaltung der Definition schränkt eine sachgerechte Finanzierung von Unternehmen ausgesprochen stark ein und ist zudem unangemessen. Bei den neuen Kriterien zur Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten handelt es sich de facto nicht um eine Änderung hinsichtlich einer leichteren Handhabbarkeit, sondern vielmehr um eine erhebliche zusätzliche Einschränkung im Anwendungsbereich, wobei das Vorliegen eines dieser harten Kriterien in der Praxis nicht per se zur Folge hat, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet. Hierbei sind immer auch die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Auswertung einer einzelnen stichtagsbezogenen Unternehmenskennziffer kann keine geeignete Aussage enthalten zur Definition eines möglichen UiS Status. Ganz entscheidend ist hierbei die Betrachtung der Unternehmensentwicklung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen Lage des zu fördernden Unternehmens. Die Bestimmung eines möglichen UiS Status anhand von festgelegten harten Kennzahlen berücksichtigt zudem nicht die spezifischen Besonderheiten von Personen oder Kapitalgesellschaften. Ebenso bleiben ggf. bestehende branchenspezifische Besonderheiten unberücksichtigt. Die alleinige Betrachtung der Unternehmenskennzahlen lässt nur ungenügend Rückschlüsse auf die Unternehmensbewertung zu. Gerade im Rahmen einer sachgerechten Förderpolitik gilt es, die Unternehmen zu fördern, die z.b. aufgrund fehlender Sicherheiten eben gerade nicht den direkten Zugang zu Krediten haben. Die Finanzierung der KMU wird durch die Aufnahme dieser harten Kriterien zusätzlich begrenzt bzw. gar nicht mehr ermöglicht. Gerade in Zeiten des konjunkturellen Abschwungs würden die Fördermöglichkeiten von KMU zusätzlich beschränkt, weil ggf. auch nur kurzzeitig eine einzelne Kennziffer unterschritten würde, grundsätzlich aber das Unternehmen gut aufgestellt ist und eine 4

5 positive Fortführungsprognose sowie ein erfolgsversprechendes Geschäftsmodell besitzt. In Zeiten der Finanzkrise wäre eine Förderung von KMU auf der Basis der neuen Verordnungsentwürfe unmöglich gewesen, dies widerspricht der Funktion eines Beihilferegimes, dass förderungswürdigen und förderungsfähigen Unternehmen eine Beihilfe versagt, die aufgrund ihrer Höhe ohnehin schon keine wettbewerbsverzerrende Wirkung beinhaltet. Wir plädieren ausdrücklich dafür, keine harten Kriterien zur Begriffsdefiniton der UiS heranzuziehen und die Kriterien unter Art. 2 lit.e) iv und v in der Endfassung der Verordnung zu streichen. Die Aufnahme von derartigen harten Kriterien wäre nicht sachgerecht und insbesondere nicht praxistauglich, da die Förderung von Unternehmen eben gerade nicht im schwarz-weiß-raster erfolgen kann. In der Konsequenz würde die Aufnahme von harten Kriterien zur UiS Definition dazu führen, dass eine dramatisch steigende Anzahl an Einzelnotifizierungen im Rahmen der Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen der Kommission vorgelegt werden. 4. Artikel 3 Abs. 2 De-minimis-Beihilfen De-minimis-Verordnung - Entwurf Leider ist die EU-Kommission nicht der Forderung des VDB gefolgt, den De-minimis Schwellenwert zu erhöhen. In diesem Zusammenhang möchten wir anfügen, dass es kein schlagendes Argument sein kann, dass die Inflation in Bezug auf die Höhe der Schwellenwerte für die zukünftigen De-minimis-Verordnungen bereits im Jahr 2006 berücksichtigt wurde. Wir haben bei der aktuellen Betrachtung des Schwellenwertes die gesamte Finanzierungssituation der Unternehmen -insbesondere natürlich der KMUbetrachtet und halten eine Anhebung des Schwellenwertes aufgrund der sich ändernden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für notwendig. Die Inflationsrate ist hierbei lediglich ein Teilaspekt in der Gesamtbetrachtung. Aus diesem Grund möchten wir weiterhin folgende Aspekte hervorheben: Der Strukturwandel der europäischen Wirtschaft und die rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Bedingungen für Finanzierungen unterliegen intensiven Veränderungen. Strengere Eigenkapitalanforderungen an die Kreditwirtschaft durch die Umsetzung von Basel III engt den Kreditvergabespielraum ein. Die Übernahme von Bürgschaften als Ersatz für fehlende Sicherheiten gewinnt vor diesem Hintergrund an Bedeutung. Der Finanzierungsbedarf steigt, und die Finanzierungen werden komplexer und vielschichtiger. Darüber hinaus werden die Wertschöpfungsketten immer differenzierter, so dass z.b. der Vorfinanzierungsbedarf für Aufträge steigt. Vor diesem Hintergrund halten wir eine deutliche Anhebung des De-minimis- Schwellenwertes auf EUR für gerechtfertigt. In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass wirtschaftlich sinnvolle Vorhaben von KMU, für die eine Kombination verschiedener Fördermittel in Anspruch genommen wird, schnell die Auslastungsgrenzen erreichen. Dies gilt z.b. für Sprunginvestitionen mit Auftragsfinanzierung. Der Schwellenwert von EUR hat sich zudem in der Krise (Kleinbeihilfenregelung im Rahmen des Temporary Frameworks) bewährt. Gerade vor 5

6 diesem Hintergrund kann es nicht überzeugen, dass der Anhebung des Schwellenwertes entgegengebracht wird, dass insbesondere in Zeiten des konjunkturellen Abschwungs und ungleicher Haushaltsspielräume es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen kann. Die Anhebung des Höchstbetrages der De-minimis-Verordnung lässt sich insbesondere im Hinblick auf den Höchstbetrag der DAWI-De-mimis-Verordnung in Höhe von EUR gut begründen. Die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist hier nicht ersichtlich. Die derzeitige Obergrenze von EUR für De-minimis Beihilfen entspricht nicht den aktuellen Marktbedingungen. Dies wird insbesondere deutlich bei der Betrachtung der Entwicklung der Inflationsrate seit dem Jahr Der neue Höchstbetrag für Deminimis-Beihilfen wird voraussichtlich bis zum Jahr 2020 Anwendung finden. Im Rahmen dieser Betrachtung muss der seit 2006 geltende Schwellenwert in Verbindung mit der Betrachtung für den zukünftigen Zeitraum bis 2020 in jedem Fall unter Berücksichtigung der Inflationsrate bis zu diesem Zeitpunkt deutlich angehoben werden. Es zeigt sich auch an der Entwicklung der Verbraucher- und Erzeugerpreise. Der Finanzierungsbedarf der Unternehmen ist abhängig von der Entwicklung der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte. Sie erfasst sowohl die Entwicklung der Kosten von Investitionsgütern als auch die Entwicklung der Betriebskosten. Die Veränderung zeigt sich in der nachstehenden Tabelle. Hieraus geht die Preisentwicklung seit dem Jahr 2000 hervor, erweitert um eine Prognose bis 2016 des ifo-instituts, München. 6

7 Wir möchten an dieser Stelle insbesondere darauf hinweisen, dass es die Zielstellung der Kommission war, sich auf Beihilfen zu konzentrieren, die den Wettbewerb nachhaltig verzerren, schon vor diesem Hintergrund halten wir eine deutliche Anhebung für angezeigt. Der Anhebung steht es aus unserer Sicht auch nicht entgegen, dass die knappen öffentlichen Mittel nur für gute Beihilfen eingesetzt werden sollen. Bürgschaften haben deutlich geringere Auswirkungen auf den freien Wettbewerb als z.b. Zuwendungen oder Zuschüsse. Den Bürgschaftsbanken kommt eine tragende Bedeutung im Rahmen der Förderung des deutschen Mittelstandes zu. Zudem ist zu betonen, dass sich hierbei keine Mitnahmeeffekte zeigen. 5. Artikel 4 Abs. 5 (a) Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents De-minimis- Verordnung - Entwurf Beihilfen in Form von Garantien gelten lediglich dann als transparente Beihilfen, wenn die Voraussetzungen einer der drei genannten Kategorien erfüllt sind. Lit.) a des zweiten Verordnungsentwurfes legt fest, dass der durch die Garantie besicherte Teil des zugrundeliegenden Darlehens nicht mehr als EUR beträgt und die Laufzeit der Garantie nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Alternativ ist eine Garantie als 7

8 transparent zu betrachten, sofern unter den genannten Bedingungen der Betrag des zugrundeliegenden Darlehens nicht mehr als EUR beträgt und eine maximale Laufzeit von zehn Jahren aufweist. Die Laufzeitbegrenzung bei der Transparenzbetrachtung wurde in abgeänderter Form in den zweiten Entwurf übertragen. Auch die überarbeitete Ausgestaltung der Laufzeitbeschränkung im zweiten Entwurf der De-minimis-Verordnung widerspricht dem Grundsatz einer fristenkongruenten Finanzierung, die der Nutzungsdauer entsprechen sollte. Die Laufzeit von fünf Jahren bei einem Betrag in Höhe von EUR bzw. zehn Jahren bei einem Betrag von EUR halten wir in diesem Zusammenhang für deutlich zu kurz und nicht praxistauglich. Bei der Finanzierung von baulichen Anlagen oder Betriebsmitteln liegt die durchschnittliche Finanzierungsdauer immer bei deutlich mehr als fünf bzw. zehn Jahren. Eine Verkürzung der Laufzeiten würde dazu führen, dass die Laufzeiten der Kredite von KMUs ebenfalls verkürzt werden müssten. Dies würde die ohnehin schon schlechte Finanzierungssituation insbesondere der KMU weiter erheblich verschlechtern bzw. den KMU würde der Zugang zu langfristigen Finanzierungen für langlebige Wirtschaftsgüter schlichtweg unmöglich. Im Ergebnis würden die Unternehmen durch diese Begrenzung existenziell gefährdet, weil die Kapitaldienstbelastung durch hohe Tilgungsraten nicht tragbar wäre. Der Entwurf der De-minimis-Verordnung in Bezug auf die sehr kurze Laufzeit von fünf bzw. zehn Jahren stimmt insoweit auch nicht mit den Inhalten aus dem aktuellen Grünbuch der Kommission (COM (2013) 150/2 zur Langfristfinanzierung überein. Die Langfristfinanzierung wirkt stabilisierend auf Unternehmen. Falls eine Laufzeitkomponente in die De-minimis-Verordnung aufgenommen werden sollte, muss diese bei der Finanzierung baulicher Investitionen bei mindestens zwanzig Jahren, bei sonstigen Finanzierungen (z.b. Maschinenfinanzierungen und Betriebs- und Geschäftsausstattung) bei mindestens zehn Jahren und bei der Finanzierung von Betriebsmitteln bei mindestens acht Jahren liegen. Die Investitionsfinanzierungen werden ratierlich getilgt. Das bedeutet, dass das Exposure z.b. bei einer Maschinenfinanzierung von zehn Jahren bei mittlerem Verfall gleich hoch ist, wie bei endfälliger Betrachtung bei Rückzahlung nach fünf Jahren in einem Betrag. Aus diesem Grund sollten die Laufzeiten bei ratierlicher Darlehensrückführung auf zehn Jahre bei Einrichtung / Maschinen / Geräten etc. und auf zwanzig Jahre bei baulichen Investitionen ausgedehnt werden. Im Übrigen entspricht dies im Wesentlichen den Ansätzen in den jeweiligen Abschreibungspositionen. Gesondert möchten wir an dieser Stelle auf die Problematik der Existenzgründer hinweisen. Gerade im Bereich der Förderung von Existenzgründern sehen wir große Einschränkungen durch die Aufnahme der Laufzeitbegrenzung bei der Transparenzbetrachtung der Beihilfe. Existenzgründungsfinanzierungen haben in der Regel eine zehn jährige Laufzeit, um die Gründer nicht bereits in der Startphase der Finanzierung mit einem hohen Kapitaldienst zu überfordern und verfügen im Allgemeinen nicht über die Möglichkeit der umfassenden Sicherheitenbestellung. In Folge der Laufzeitbegrenzung können sinnvolle und erfolgsversprechende Existenzgründungen mit einem Volumen > EUR nicht mehr gefördert werden. 8

9 Vor diesem Hintergrund plädieren wir ausdrücklich für eine Streichung der Laufzeitbegrenzung, so dass Maßnahmen nach der De-minimis-Verordnung den tatsächlichen Finanzierungsbedingungen entsprechen. Die genannten Laufzeitbeschränkungen bewerten wir in der praktischen Anwendung als äußerst kritisch. Wir halten es für erforderlich, dass im zweiten Verordnungsentwurf der De-minimis- Verordnung klargestellt wird, dass bei der Beibehaltung einer Laufzeitbegrenzung gemäß Art. 4 Abs. 5 a) des Entwurfes der Verordnung eine maximale Laufzeitbegrenzung nicht zur Anwendung gelangt, sofern das Bruttosubventionsäquivalent gem. Art. 4 Abs. 5 c) des Verordnungsentwurfes berechnet wird. Diesbezüglich sollte eine entsprechende Klarstellung in Erwägungsgrund (18) bzw. (19) der Verordnung aufgenommen werden. Wir halten es für sehr bedeutend, dass auch zukünftig die Möglichkeit erhalten bleibt, den Beihilfewert von (Rück-)Bürgschaften im Rahmen des Pauschalansatzes (von 13,33 %) wie in der bisherigen De-minimis-Verordnung gemäß Erwägungsgrund (15) in Verbindung mit Artikel 2 lit.) d zu berechnen. Der Pauschalansatz hat sich in der Vergangenheit bewährt. Bei einfachen Geschäftsstrukturen, wie sie z.b. bei Bürgschaftsbanken existieren, und bei sehr kleinteiligen Finanzierungsvorhaben muss nicht zwingend auf eine komplexe Berechnungsmethode abgestellt werden. Durch die genannten Voraussetzungen der Betragshöhe in Verbindung mit der Laufzeit würde die Anwendung der Pauschalwertmethode für die Bürgschaftsbanken unanwendbar. Hierzu möchten wir anführen, dass es künftig auch möglich sein sollte, mezzanine Finanzierungen im Rahmen des Pauschalansatzes entsprechend Erwägungsgrund (18) i.v.m. Artikel 4 Absatz 5 lit.) a zu berechnen. Allgemein ist festzustellen, dass für Sprunginvestitionen sowie Innovationsfinanzierungen mezzanine Finanzierungsbausteine stärkere Bedeutung gewonnen haben. Im Rahmen der Modernisierung des Beihilferegimes wäre es eine deutliche Erleichterung, wenn für diesen Bereich nicht auf die notifizierten Berechnungsmethoden abgestellt würde, sondern zusätzlich die Berechnung über den Pauschalansatz ermöglicht wird. Dies gilt gleichermaßen für alternative Finanzierungsformen wie z.b. Leasing. Die Fokussierung auf den klassischen Kredit erscheint u. E. nicht mehr zeitgemäß und führt zu einer Diskriminierung anderer Instrumente. 6. Artikel 5 Kumulierung De-minimis-Verordnung - Entwurf Die Regelungen bezüglich der Kumulierungspflicht sind in den zweiten Entwurf der Deminimis-Verordnung übernommen worden. Die Kumulierungspflicht von De-minimis- Beihilfen auf anderweitig freigestellte und/oder genehmigte Beihilfen sollte entfallen. Schließlich gelten die De-minimis-Beihilfen nicht als Beihilfen i.s. v. Art. 107 AEUV, da diese aufgrund ihrer Geringfügigkeit den Wettbewerb nicht verzerren können. Dies sollte konsequenterweise auch bei den Kumulierungsvorschriften gelten. Zudem führen die 9

10 geltenden Kumulierungsvorschriften in der Praxis zu komplizierten Berechnungen, für die sehr viele Informationen beim begünstigten Unternehmen einzuholen sind. Gerade im Rahmen einer Vereinfachung des Beihilfenregimes und der Verkürzung der Entscheidungsprozesse halten wir weiter eine solche Anpassung für angemessen. 7. Artikel 6 Überwachung und Berichterstattung De-minimis-Verordnung - Entwurf De-minimis-Beihilfen stellen ein unbürokratisches Mittel dar, um insbesondere KMU zuverlässig und interessengerecht mit Krediten bzw. Bürgschaften bei ihren Finanzierungsvorhaben (Investitionen und Betriebsmittel) unterstützen zu können. Die Betonung liegt hierbei auf dem Aspekt des unbürokratischen Mittels. Die De-minimis Beihilfen gelten nicht als Beihilfen i.s. v. Art. 107 AEUV. Die Kommission geht davon aus, dass die Beihilfen - angesichts der Höhe - keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten entfalten und somit keine Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Führung eines Zentralregisters von selbst. Die derzeitige Praxis einer Verpflichtung zur Abgabe einer Beihilfenerklärung des Beihilfeempfängers über die bereits erhaltenen Beihilfen und die Ausstellung einer Bescheinigung über die erhaltenen Beihilfen hat sich in der Anwendung bewährt und ist unseres Erachtens auch ausreichend. Der immense bürokratische Aufwand, insbesondere der Kosten- und Verwaltungsaufwand, steht in keinem Verhältnis zu möglichen Nutzen eines solchen Registers. Gerade in Mitgliedsstaaten mit föderalen Strukturen ist die Umsetzung eines Zentralregisters unverhältnismäßig. Die Selbsterklärung des Kreditnehmers hat sich u.e. bewährt und stellt sicher, dass die Schwellenwerte nicht überschritten werden. Bisher konnten wir hier keinen Missbrauch feststellen. In Artikel 6 Abs. 6 des zweiten Verordnungsentwurfes werden neue und zusätzlich die jährlichen Berichtspflichten definiert. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass Deminimis Beihilfen grundsätzlich wie oben bereits erwähnt nicht als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu definieren sind. Vor diesem ausgeführten Hintergrund sind die neuen Anforderungen an die Überwachung und Berichtspflichten nicht angemessen und auch nicht notwendig. Die Zielsetzung der Kommission mit der Verordnung schlankere und einfachere Verfahren zu etablieren, wird nicht erfüllt. 10

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