Planungsverband Windkraft Wissen-Gebhardshain Kreis Altenkirchen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Planungsverband Windkraft Wissen-Gebhardshain Kreis Altenkirchen"

Transkript

1 Planungsverband Windkraft Wissen-Gebhardshain Kreis Altenkirchen Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans, Teilplan Windenergie Begründung und Umweltbericht Fassung für die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Offenlage gemäß 3 (2) und 4 (2) BauGB Stand: Juli 2013 Bearbeitet im Auftrag des Planungsverbands Windkraft Wissen-Gebhardshain

2 Seite 2, Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung, Verfahrensstand Methodik, Rechtsgrundlagen, Vorgaben Wesentliche Quellen und Datengrundlagen Rechtsgrundlagen Juristischer Rahmen Tabellarische Übersicht der harten Ausschlusskriterien Ermittlung von Konzentrationsflächen Ermittlung von Potenzialflächen im Ausschlussverfahren Einzelbetrachtung der Potenzialflächen Geplante Konzentrationsflächen Verfahrensvermerke Anlagen:... 63

3 Seite 3, 1. Einleitung, Verfahrensstand Der Regionale Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald wird als Instrument zur Steuerung der Windenergie nicht genutzt. Daher ist eine Steuerung nur auf Ebene der Bauleitplanung möglich. Die Verbandsgemeinden Wissen und Gebhardshain haben sich entschlossen, die Windenergie gemeinsam zu steuern, um mit einem übergreifenden und abgestimmten Konzept den Belangen der jeweiligen Verbandsgemeinde gerecht zu werden. Dazu wird ein gemeinsamer sachlicher Teilflächennutzungsplan im Sinne des 5 (2b) BauGB aufgestellt. Die Verbandsgemeinde Gebhardshain verfügt bereits über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan zur Steuerung der Windenergie. Auf der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsfläche der Verbandsgemeinde Gebhardshain wurden Windenergieanlagen (WEA) errichtet. Darüber hinaus existierte bis vor einiger Zeit eine kleine WEA nördlich von Birken-Honigsessen beim Sonnenhof an der K 71 (Verbandsgemeinde Wissen). Die Verbandsgemeinde Wissen hat bereits vor einigen Jahren ein Verfahren zur Steuerung der Windenergie eingeleitet und dabei den Verfahrensschritt gemäß 4 (1) BauGB i.v.m. 3 (1) BauGB vollzogen. Die in diesem Verfahrensschritt vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden gewürdigt. Das Verfahren wurde zugunsten des gemeinsamen Flächennutzungsplans mit Gebhardshain eingestellt. Der Vorentwurf des gemeinsamen Flächennutzungsplans (Verfahren gem. 4 (1) BauGB) wurde bereits im Jahr 2007 durchgeführt. Auch die Landesplanerische Stellungnahme gemäß 20 LPlG wurde seinerzeit eingeholt. Seitdem ruhte das Verfahren, da absehbar war, dass eine substanzielle Darstellung von Konzentrationsflächen nicht gelingen würde. Seither haben die erneuerbaren Energien durch globale Ereignisse (Fukushima, Klimawandel) ein größeres Gewicht als öffentliches Interesse erlangt. Heute ist sowohl ein gestiegener Bedarf am Ausbau der erneuerbaren Energien als auch eine gestiegene Akzeptanz in der Bevölkerung auszumachen. Eine substanzielle Darstellung kann gelingen, wenn das größere Gewicht als öffentliches Interesse eine Neugewichtung bei der Abwägung ermöglicht. Darüber hinaus haben sich einige Vorgaben (LEP IV, naturschutzfachlicher Rahmen zur Steuerung der Windenergie, Rundschreiben Windenergie, Vogelschutz etc.) geändert und auch die Rechtsprechung zur Methodik und den zu berücksichtigenden Kriterien hat sich seit 2007 konkretisiert. Aufgrund dieser erheblichen Änderungen gegenüber dem Verfahrensschritt gemäß 4 (1) im Jahr 2007 wurde - entgegen den ursprünglichen Absichten - das begonnene Verfahren nicht fortgeführt. Es wurde vielmehr ein neues Verfahren begonnen. Dies erklärt den bereits hohen Grad der Konkretisierung der Konzentrationsflächen.

4 Seite 4, Der (wiederholte) Verfahrensschritt gemäß 4(1) wurde in der Zeit vom Dezember 2012 bis Februar 2013 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB wurde vom bis durchgeführt. Die daraufhin eingegangenen zahlreichen Hinweise und Anregungen wurden gewürdigt (siehe Anlage) und - soweit erforderlich - in die vorliegende Fassung der Begründung übernommen. Die Würdigung wurde am vom Planungsverband Windkraft Wissen-Gebhardshain beschlossen.

5 Seite 5, 2. Methodik, Rechtsgrundlagen, Vorgaben Für die Aufstellung des Flächennutzungsplans, Teilbereich Windenergie, sind gemäß BauGB eine Umweltprüfung sowie ein Umweltbericht erforderlich. Die Methodik, begründete Ausschlusskriterien zu bilden, ist bereits ein wesentlicher Bestandteil der Umweltprüfung, da Kriterien im wesentlichen zum Schutz des Menschen, zum Schutz von Natur und Landschaft und zum Schutz von Sachgütern gebildet werden. Insofern handelt es sich bei der Begründung zum Flächennutzungsplan um den Umweltbericht. Gemäß 35 BauGB, Absatz 1, ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn örtliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (...) der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Gemäß Satz 3, 3. Absatz dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1, Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Flächen für Windenergie werden im Ausschlussverfahren ermittelt. Ausgeschlossen sind jene Flächen, deren Nutzung einer Windenergienutzung begründet entgegen gehalten werden kann bzw. muss. Welche Nutzungen dies sind, ist in einem gestuften Verfahren zu ermitteln (vgl. Abb. 1) Zunächst werden für den gesamten Planungsraum einheitliche Kriterien benannt, die der Windenergienutzung entgegenstehen. Dies sind insbesondere die harten Tabuzonen wie z.b. Siedlungsgebiete und Naturschutzgebiete. Weitere Kriterien wie z.b. vorsorgende Schutzabstände zu bewohnten Gebieten, Wirtschaftlichkeit oder die Windhöffigkeit einer geplanten Fläche sind zu bewerten bzw. zu berücksichtigen. Abb. 1: Planungsmethodik

6 Seite 6, Die Begrifflichkeit Potenzialflächen ist dem Regionalen Raumordnungsplan entlehnt. Er bezeichnet einen Zwischenstand zur Ermittlung von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung, die zur besseren Verständlichkeit entsprechend visualisiert werden. Die Potenzialflächen sind das Ergebnis der Anwendung planungsweit einheitlicher Ausschlusskriterien. Die so ermittelten Potenzialflächen werden in einem zweiten Schritt einer individuellen Betrachtung unterzogen. Dazu wurde zum einen eine Erhebung von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten im Rahmen der FNP-Fortschreibung, zum anderen eine FFH- Vorprüfung sowie anschließend eine FFH-Prüfung Phase 2 (Vollprüfung) beauftragt. Diese Gutachten liegen vor (siehe Anlage). Darüber hinaus wurden weitere örtliche Belange geprüft. 2.1 Wesentliche Quellen und Datengrundlagen Die Ermittlung der Potenzial- und Konzentrationsflächen stützt sich im Wesentlichen auf folgende Quellen: (1) Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Kapitel Erneuerbare Energien, vom Ministerrat am beschlossene Fassung (2) Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald 2006 und Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans, Stand Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gem. 10 (1) LPlG vom Die Daten des in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsplans sind noch nicht digital/als Vektoren verfügbar. Die derzeit vorliegende Fassung im Rasterformat (PDF) ist insbesondere hinsichtlich der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete regionaler Biotopverbund (bzw. Arten- und Biotopschutz nach altem RROP) nicht hinreichend genau abgrenzbar für eine vektorielle Übernahme. Hier ist zum jetzigen Zeitpunkt eine gewisse Unschärfe und Unsicherheit vorhanden, die im Rahmen des weiteren Verfahrens beseitigt werden soll. (3) Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden Wissen und Gebhardshain (digital gezeichnet auf ATKIS-Daten des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und damit nicht parzellenscharf) (4) LANIS, Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland- Pfalz ( (5) Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz, Artenschutz und NATURA 2000-Gebiete, im Auftrag des MULEWF, Sept (6) Rundschreiben Windenergie: Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz. Gemeinsames Rundschreiben des MWKEL, MF, MULEWF und des ISIM Rheinland-Pfalz, (7) Mapserver des Landesamts für Geologie und Bergbau: (8) Geoportal Wasser der Wasserwirtschaftsverwaltung Rheinland-Pfalz:

7 Seite 7, 2.2 Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I 2004, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I 2013, S. 1548). - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I 1990, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I 2013, S. 1548). - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts- (Planzeichenverordnung PlanzV) in der Fassung vom (BGBl. I 1991, S 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I 2011, S. 1509). - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom (BGBl. I 2009, S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1482). - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I 2010, S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I 2013, S. 734). - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom (BGBl. I 2009, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I 2013, S. 734). - Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom (GVBl. 1998, S. 365), zuletzt geändert durch 47 des Gesetzes vom (GVBl. 2011, S. 47). - Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. 2013, S. 139). - Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz LNatSchG) vom (GVBl. 2005, S. 387), Anlagen 1 und 2 zu 25 Abs. 2 neu gefasst durch Verordnung vom (GVBl. S. 106). - Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz LWG) in der Fassung Bekanntmachung vom (GVBl. 2004, S. 54), zuletzt geändert durch 52 des Gesetzes vom (GVBl. 2011, S. 47). - Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom (GVBl. 1978, S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. 2010, S. 301).

8 Seite 8, - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) vom ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1943). - Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom (BGBl. I, S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1388). - Landesstraßengesetz (LStrG) vom (GVBl. S. 273), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. S. 35). 2.3 Juristischer Rahmen Der Flächennutzungsplan bewegt sich in einem rechtlichen Rahmen, der durch eine Vielzahl auch höchstrichterlicher Urteile gebildet wird. Insbesondere die Planungsmethodik und viele Kriterien des angehaltenen Kriterienkatalogs waren vielfach Inhalt juristischer Auseinandersetzungen. Daraus lassen sich folgende Eckpfeiler ableiten: Unzulässigkeit einer Verhinderungs- oder Feigenblatt-Planung (BVerwG, Urteile vom C 4.02 und vom C 15.01) Unzulässigkeit eines vollständigen Ausschlusses der Windenergie (ebenda) In der Regel kommt die Ausschlussmethode zur Anwendung (BVerwG, Beschluss vom BN 25.09) Singularinteressen müssen unberücksichtigt bleiben (OVG Niedersachsen, Beschluss vom MA ) Erforderlich ist ein gesamträumliches Planungskonzept (OVG Niedersachsen, Urteil vom KN 65.07) Bei der Ermittlung der Konzentrationsflächen ist stets zu beachten, dass der Windenergie substanziell Raum zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom CN 2.07). Erfordernis einer der Planungsebene adäquaten Konfliktbewältigung und Abwägung (BVerwG, Beschluss vom BN 65.09) Dem Stand der Technik muss Rechnung getragen werden (BVerwG, Beschluss vom BN 65.09) Harte und weiche Tabuzonen müssen kenntlich gemacht und dokumentiert werden (BVerwG, Urteil vom CN 1.11) 2.4 Tabellarische Übersicht der harten Ausschlusskriterien Die in der folgenden Übersicht genannten harten Ausschlusskriterien sind einer Abwägung des Planungsverbands nicht zugänglich. Sie entsprechen den auch bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne Flächennutzungsplan anzuhaltenden Ausschlusskriterien.

9 Seite 9, Harte Ausschlusskriterien für die Windkraft hartes Kriterium Siedlungsgebiete Siedlungsfläche, Gewerbefläche, Ver und Entsorgung, x Bergbau Abstand zu Siedlungsflächen (Innenbereich) Siedlungsrand bis ca. 650/700 m* Abstand zu Siedlungsflächen (Außenbereich) Siedlungsrand bis ca. 400 m* Infrastruktur x Abstand zu Straßen Bauverbotszone Abstand zu Bahnlinien Kipphöhe Abstand zu Hoch und Mittelspannungsfreileitungen einfacher Rotordurchmesser Abstand zu öffentlichen Funkstrecken Fresnelzone (Katastrophenschutz) Hinweise RROP / LEP / Schutzgebiete / Sonstiges Vorrang Rohstoffe des RROP evtl. in Abstimmung möglich, WEA ggfs. befristet zulässig Regionaler Grünzug Zielabweichungsverfahren Vorrang Arten und Biotopschutz/Biotopverbund individuelle gutachterliche Bewertung Landesweiter Biotopverbund individuelle gutachterliche Bewertung Naturschutzgebiete x NATURA 2000 Gebiete individuelle gutachterliche Bewertung Wasserschutzgebiete Zone I wasserrechtliche Zulassung für Zonen II und III erforderlich pauschal geschützte Biotope gemäß 30 BNatSchG x Schattenwurfimmissionen max. 30 min/d und max. 30 h/a theoretisch möglicher Schattenwurf Regelung über Abschaltungen möglich Schallimmissionen Grenzwerte ent sprechend TA Lärm Denkmäler erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds von Kulturdenkmälern unzulässig histor. Gesamtanlagen mit erhebl. Fernwirkung laut gutachterliche Bewertung des Abstands RROP Landschaftsschutzgebiete Befreiung von LSG VO erforderlich Flugsektior Modellfluggelände südl. Elkenroth x Flächenbezogene Aussagen des faunistischen Gutachtens und der FFH Prüfungen Phase 1 und 2 Fläche 1 x Fläche 2 x Fläche 3 Fläche 4 x Fläche 5 Fläche 6 Fläche 7 Fläche 8 Fläche 9 x Fläche 10 x Fläche 11 x ggfs. möglich ggfs. möglich ggfs. möglich ggfs. möglich ggfs. möglich * Das harte Kriterium ist eine Annäherung an den Abstand einer einzelnen WEA zur Siedlung aufgrund TA Lärm Der genaue Abstand ist ohne Kenntnis der Lärmemissionen der geplanten WEA, der örtlichen Situation (Vorbelastung, Topografie), der angrenzenden Art der baulichen Nutzung sowie der Postion der möglichen Anlage relativ zum Immissionsort nicht pauschal bestimmbar.

10 Seite 10, 3. Ermittlung von Konzentrationsflächen Siehe hierzu die Karte "Ermittlung der Potenzialflächen" in Anlage Ermittlung von Potenzialflächen im Ausschlussverfahren Siedlungsgebiete Wohn- und Mischbauflächen, Sonderbauflächen, Gemeinbedarfsflächen, Splittersiedlungen, gewerbliche Bauflächen, Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen, Straßen, Wege, Freileitungstrassen und Rohrleitungen. Die Siedlungsflächen im weiteren Sinne, einschließlich Infrastrukturflächen, sowohl die vorhandenen als auch die gemäß Flächennutzungsplan oder anderweitig geplanten Flächen, stehen als Standorte für Windenergieanlagen nicht zur Verfügung. Naturschutzgebiete stehen für Windenergieanlagen nicht zur Verfügung, da durch die förmliche Ausweisung als Schutzgebiet die Förderung und Entwicklung bzw. Erhaltung der zu schützenden Biotope, Pflanzen- und Tierarten sowie Landschaften eindeutig prioritär vorgegeben ist. Sie sind auch nach LEP IV, Fortschreibung erneuerbare Energie, pauschal von einer Windenergienutzung freizuhalten. Zu den NATURA 2000-Gebieten liegen 3 aktuelle Studien vor: 1. Der naturschutzfachliche Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz (vgl. Nr. (5) des Quellenverzeichnisses oben) bewertet die NATURA 2000-Gebiete aufgrund einheitlicher Kriterien (d.h. ohne individuelle Untersuchungen) hinsichtlich der zu erwartenden Konflikte mit der Windenergie und spricht Empfehlungen aus. Für das Vogelschutzgebiet Westerwald wird ein mittleres bis hohes Konfliktpotenzial gesehen. Die Bewertung bzw. Empfehlung lautet demnach WEA evtl. auf Teilflächen möglich. Eine abschließende Bewertung ist weiteren Untersuchungen vorbehalten. Für das Vogelschutzgebiet Neunkhausener Plateau wird ein sehr hohes Konfliktpotenzial gesehen. Eine Ausschlussempfehlung wird ausgesprochen. Für die FFH-Gebiete Sieg, Nistertal und Kroppacher Schweiz und Feuchtgebiete und Heiden des Hohen Westerwaldes wird jeweils ein geringes Konfliktpotenzial gesehen. Die Bewertung bzw. Empfehlung lautet: Errichtung von WEA in Teilflächen wahrscheinlich möglich, aber Erhaltungsziele dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Auch hier sind vor abschließenden Entscheidungen detaillierte Untersuchungen erforderlich. Es bleibt festzuhalten, dass bei (recht pauschaler) Betrachtung aller NATURA Gebiete in Rheinland-Pfalz ein pauschaler Ausschluss nur für das Vogelschutzgebiet Neunkhausener Plateau empfohlen wird. Für alle anderen NATURA2000-Gebiete sind

11 Seite 11, detaillierte Untersuchungen vorzunehmen. Diese wurden beauftragt und liegen vor (siehe unten). Da dieser naturschutzfachliche Rahmen erst nach Beauftragung des faunistischen Gutachtens veröffentlicht wurde, sind alle NATURA 2000-Gebiete inklusive des Neunkhausener Plateaus in die Untersuchungen einbezogen worden. Der sehr hohe Konflikt dieses Vogelschutzgebiets mit einer Windenergienutzung ist auch dort dokumentiert. 2. Die im Rahmen der FNP-Fortschreibung beauftragte FFH-Verträglichkeitsprüfung, Phase 1 (Vorprüfung) für die NATURA 2000-Gebiete (siehe Anlage) diente der individuellen Betrachtung und wird unter Kap. 3.2 Einzelbetrachtung der Potenzialflächen) ausgeführt. 3. Die Vorprüfung hatte zur Folge, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung Phase 2 (Vollprüfung, siehe Anlage) erstellt wurde, da eine erhebliche Beeinträchtigung der NATURA 2000-Gebiete nicht ausgeschlossen werden konnte. Auch diese wird in Kap ausgeführt. Landschaftsschutzgebiete Im Planungsraum sind folgende Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen: - Holpebachtal und Landschaft um Birken-Honigsessen (LSG ) mit RVO aus 2006, - Elbergrund, Elbbachtal und Sieghöhen bei Durwittgen (LSG ) mit RVO aus dem Jahr 2007, - Nistertal (LSG 71-5) mit RVO aus dem Jahr 1969, - Steinerother Kopf (LSG ) mit RVO von Schutzzweck aller Landschaftsschutzgebiete ist, auch wenn es in den Rechtsverordnungen (RVO) unterschiedlich formuliert ist, die Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des weitgehend von Bebauung und Eingriffen unberührten Landschaftsbildes sowie die Erhaltung und Entwicklung des besonderen Erholungswertes der Landschaft und der Erholung in der Stille. In den Landschaftsschutzgebieten sind ohne Genehmigung alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Charakters des Gebietes oder wesentlicher Teile führen können oder die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Genehmigungspflichtig in diesem Sinne sind bauliche Anlagen aller Art. In den Rechtsverordnungen aus den Jahren 2006 und 2007 ist das Errichten oder Vergrößern von Windenergieanlagen explizit als genehmigungspflichtige Maßnahme aufgelistet. Die Genehmigung einer Maßnahme ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird oder der Eingriff ausgeglichen werden kann. Befreiungen sind u.a. möglich, wenn überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

12 Seite 12, Windenergieanlagen können dem in den RVO s formulierten Schutzzweck der Landschaftsschutzgebiete entgegen stehen und bedürfen daher einer Genehmigung oder Befreiung. Die 4 Landschaftsschutzgebiete nehmen zusammen eine Fläche von ca ha in einem Planungsraum von insgesamt etwa ha ein, mithin ein Anteil von 51 %. Teile des Planungsraums weisen unbestritten ein hochwertiges und schützenswertes Landschaftsbild auf. Ein pauschaler Ausschluss aller Landschaftsschutzgebiete aus Gründen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes käme jedoch einer Verhinderung des weiteren Ausbaus der Windenergie im Planungsraum gleich. Eine substanzielle Darstellung von Flächen für die Windenergie kann nur gelingen, wenn eine Darstellung von Konzentrationsflächen auch in Landschaftsschutzgebieten möglich ist. Das Rundschreiben Windenergie (6) formuliert auf Seite 36f, dass die erforderliche Genehmigung regelmäßig zu erteilen (ist), da das öffentliche Interesse an der Erzeugung und Versorgung der Gesellschaft mit erneuerbaren Energien in der Regel andere, in die Abwägung einzustellende Belange überwiegt. Der Planungsverband Windkraft erkennt den hohen Wert der durch Landschaftsschutzgebiete geschützten Landschaftsräume. Eine teilweise Beeinträchtigung der Schutzziele durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergie wird gesehen. Insgesamt jedoch wird dem Ziel des Ausbaus der Erneuerbaren Energien eine höhere Gewichtung beigemessen. Raum für den besonderen Schutz des Landschaftsbilds In Grundsatz 1 des RROP zum Thema Landschaftsbild wird ausgeführt, dass in den Räumen für den besonderen Schutz des Landschaftsbildes Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig geschützt und die Landschaft in ihrer Funktion als Raum für die naturnahe, landschaftsgebundene, stille Erholung der Bevölkerung erhalten und entwickelt werden sollen. Dargestellt sind großräumig abgegrenzte Landschaften mit hohem Erlebniswert. Der Konflikt mit einer Windenergienutzung wird vergleichbar den hinsichtlich Landschaftsbild und Erholung noch wertvolleren Landschaftsschutzgebieten durchaus gesehen. Das Ziel des Ausbaus der erneuerbaren Energien wird als vorrangig bewertet. Der Raum für den besonderen Schutz des Landschaftsbilds wird somit einer Windenergienutzung nicht entgegengehalten. Historische Kulturlandschaft (RROP-Entwurf) Das Rundschreiben Windenergie (6) formuliert einen Ausschluss für die Errichtung von Windenergieanlagen (auf der Ebene der Regionalplanung) in den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften ( ). Die räumliche Konkretisierung dieser Gebiete wird durch die regionalen Raumordnungspläne erfolgen. (Seite 5). An anderer Stelle wird ausgeführt: Bei der Standortsuche für Windenergieanlagen ist das Landschaftsbild zu berücksichtigen, das im Hinblick auf seine Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seinen

13 Seite 13, Erholungswert bewahrt werden soll ( 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BNatSchG sowie 14 Abs. 1 BNatSchG). Bei der Standortplanung sollen daher insbesondere folgende Kriterien betrachtet und abgewogen werden: a) Aus dem Blickwinkel des Landschaftsschutzes: - Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes unter besonderer Berücksichtigung der Naturlandschaften (vom menschlichen Einfluss verhältnismäßig unbeeinflusst gebliebene Landschaften), - historisch gewachsene Kulturlandschaften auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern sowie der Sichtbarkeit der Anlage im Nah- und Fernbereich, - UNESCO-Welterbestätten, - Minderung des Erholungswertes, - Unberührtheit der Landschaft, - Vorbelastung durch technische Anlagen. b) Aus dem Blickwinkel der Windenergienutzung: - Windhöffigkeit, - Bündelung mit Infrastrukturtrassen, - Nähe zu Stromtrassen, - Zuwegung. Für das Natur- und Landschaftserleben besonders bedeutsame Räume sind im LEP IV als landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften ausgewiesen und in einer Karte dargestellt. Die regionalen Planungsgemeinschaften konkretisieren auf der Basis eines von der Obersten Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit den Planungsgemeinschaften vergebenen Gutachtens diejenigen Räume, in denen eine Windenergienutzung ausgeschlossen ist. Die hiernach von der Regionalplanung festgesetzten Kernräume sind von Windenergie frei zu halten (Rundschreiben Windenergie). Im aktuellen Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans (2) sind der nördliche Teil der Verbandsgemeinde Wissen (Wildenburger Land /Wisser Bergland) und das Neunkhausen- Weitefelder Plateau südlich/südöstlich Elkenroth als regional bedeutsame historische Kulturlandschaft ausgewiesen. Laut G 57 sollen in den bedeutsamen historischen Kulturlandschaften noch vorhandene, typische landschaftsprägende Strukturen wie Grünlandnutzung, Streuobstwiesen und gliedernde Vegetationselemente erhalten werden. Störungen wie Zerschneidung oder Lärm- und Schadstoffemissionen sollen vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten werden. Es ist nicht zu bestreiten, dass moderne Windenergieanlagen historische Kulturlandschaften prägen werden. Die technische Erscheinung der Windräder und ihre in der Landschaft sonst nicht vorhandene Dimension führen zu Brüchen in historisch gewachsenen Landschaften. Andererseits sind Windräder auch Ausdruck des gesellschaftlichen Wandels und des Fortschritts.

14 Seite 14, Der im Plangebiet vorhandenen Kulturlandschaft wird insgesamt nur eine regionale Bedeutung zugemessen. In Abwägung der unterschiedlichen Interessen wird dem Ausbau der Windenergie Vorrang gegenüber dem Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eingeräumt. Ein pauschaler Ausschluss erfolgt nicht. Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale Der einzige geschützte Landschaftsbestandteil des Planungsraums ( Ehemaliger Siegarm unterhalb der Eppenhardt bei Wingertshardt ) steht aufgrund seiner Lage im Siegtal nahe zu einigen Siedlungen nicht im Konflikt mit der Windenergie. Auch die Naturdenkmäler befinden sich weitgehend in Siedlungsnähe. Aufgrund ihrer geringen flächenhaften Ausdehnung erfolgt kein Ausschluss. Naturdenkmale sind bei der Positionierung von WEA zu berücksichtigen und zu erhalten. Dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung Moderne Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von derzeit bis 200 m haben unbestritten Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Landschaftswahrnehmung. Im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald ist in Kapitel (Denkmalpflege) das Ziel formuliert, dass dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen sind. Im Abstand von 5 km um die Potenzialflächen befindet sich laut Tabelle 2 des RROP lediglich das Schloss Schönstein. Sowohl das Kloster Marienstatt als auch die Schlösser Hachenburg und Friedewald sind weiter als 5 km von einer Potenzialfläche entfernt. Mit zunehmender Entfernung nimmt die optische Größe der Windräder ebenso ab wie der Ausschnitt des Blickfeldes, den ein Windpark einnimmt. Weiterhin nimmt die Bewegungsunruhe durch die sich drehenden Rotoren ab. In Summe sind diese Effekte jenseits eines 5-Kilometer-Abstands so groß, dass nicht mehr von einer nennenswerten Beeinträchtigung ausgegangen wird. Das Schloss Schönstein liegt in 4,5 km Entfernung zur Potenzialfläche 3, in ca. 4,2 km Entfernung zur Potenzialfläche 5 und in ca. 4,0 km zur Potenzialfläche 7a. Die dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage befindet sich in einem Park großer Bäume direkt an der Sieg und ist - außer im Winter - lediglich in Teilen (obere Geschosse) gut wahrnehmbar. Eine Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn man sowohl das Schloß als auch den Windpark gleichzeitig wahrnimmt. Dies setzt voraus, dass beide in der Sichtachse des Betrachters liegen.

15 Seite 15, Zur Wahrnehmung des Schlosses zusammen mit Potenzialfläche 3 müsste der Betrachter im Südosten des Schlosses stehen, etwa entlang der L 278 nach Mittelhof. Dieser Bereich ist bewaldet und topografisch bewegt, sodass eine gute Sicht auf das Schloss nicht besteht. Das Schloss kann erst in direkter Nähe wahrgenommen werden. Abb. 2: Luftbild Schloss Schönstein in Wissen Vom Schloss aus gesehen nimmt die Potenzialfläche einen (Blick-)Winkel horizontal von rund 10 ein. Das menschliche (starre) Auge nimmt einen Blickwinkel von etwa wahr. Je weiter man sich vom Schloss entfernt (um bessere Sicht auf das Schloss zu bekommen), desto mehr engt sich der Bereich des Blickfelds ein, den die geplante Konzentrationsfläche einnimmt. Die Anlagen werden mit zunehmender Entfernung nicht nur optisch kleiner, sie rücken auch näher zusammen. Abb.3: Blick(winkel) von Schloss Schönstein in Richtung Potenzialfläche 3 Zur östlich gelegenen Potenzialfläche 5 beträgt der Blickwinkel 20. Dieser wird ggfs. durch den bestehenden Windpark und die Erweiterung durch die geplanten Konzentrationsflächen 7a-c erweitert. Eine Wahrnehmung des Schlosses aus nordnordwestlicher Richtung (in Sichtachse der Potenzialfläche) wird durch die Bebauung und die Bewaldung erschwert. Die Beeinträchtigung des Schlosses Schönstein durch die jeweils über 4 km entfernten geplanten Konzentrationsflächen dürfte bereits aufgrund der o.g. Voraussetzungen geringfügig sein. Eine tiefergehende Begutachtung z.b. mittels Sichtbarkeitsanalysen, Geländeschnitten und Fotomontagen wird als nicht erforderlich angesehen. Wasserschutzgebiete In Wasserschutzgebieten ist innerhalb der nach 51 (2) WHG festgelegten Schutzzone I die Errichtung baulicher Anlagen, und damit von Windenergieanlagen, ohne Ausnahme unzulässig.

16 Seite 16, In den Schutzzonen II und III ( ) ist die Errichtung von baulichen Anlagen ebenfalls grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann jedoch eine Befreiung erteilt werden, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern ( 52 (1) Satz 2 und 3 WHG). In der Wasserschutzzone III fällt das Gefährdungspotenzial aufgrund der weiteren Entfernung zur Wassergewinnungsanlage in der Regel deutlich geringer aus. Anlagenstandorte sind daher grundsätzlich möglich. Es ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können. (vgl. (6), Seite 43). Die östliche Spitze der Potenzialfläche 8 nördlich von Nauroth ragt in ein laut Geoportal Wasser (8) durch RVO festgesetztes Wasserschutzgebiet der Zone III. Im Rahmen des Verfahrens gemäß 4 (1) wurde jedoch weder seitens der Oberen Wasserbehörde noch des lokalen Versorgers eine Stellungnahme abgegeben. Auch in der Landesplanerischen Stellungnahme sind keine Hinweise benannt worden. Es ist daher anzunehmen, dass wasserrechtliche Belange nicht berührt sind. Für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Schutzzone III ist eine wasserrechtliche Zulassung zu beantragen. Rohstoffflächen Sowohl aktuell genutzte Steinbrüche als auch die im Regionalen Raumordnungsplan (RROP) Mittelrhein-Westerwald ausgewiesenen Vorrangflächen für Rohstoffe werden für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Windenergieanlagen auf entsprechenden Flächen beeinträchtigen die vorrangigen Nutzungen erheblich. Vorbehaltsflächen können in Abstimmung mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau und ggfs. unter Beachtung einer zeitlichen Befristung der Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Biotope gemäß 30 BNatSchG Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, sind gemäß 30 BNatSchG gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Von den Verboten kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Pauschal geschützte Biotope haben i.d.r. eine kleine und/oder linienhafte Ausdehnung. Sie führen - bei Lage in einer Potenzialfläche - nicht zu deren Ausschluss. Vielmehr ist bei der späteren Positionierung von WEA s darauf zu achten, dass diese pauschal geschützten Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden oder die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Darüber hinaus werden erwartungsgemäß auch individuell zu bestimmende Abstände einzuhalten sein.

17 Seite 17, Vorrangflächen für den Arten- und Biotopschutz des RROP 2006/Vorrangflächen Regionaler Biotopverbund des in Aufstellung befindlichen RROP Mit den vorliegenden faunistischen Gutachten des Büros radicula, Herr Dr. Mückschel, werden die konfliktträchtigen Aspekte des Arten- und Biotopschutzes für die Ebene der Flächennutzungsplanung abschließend bewertet. Die Gutachten nehmen die windkraftsensiblen Arten (insbesondere Großvögel und Fledermäuse) in den Blick. Mögliche weitergehende Beeinträchtigungen der Vorrangflächen des Arten- und Biotopschutzes können nur anhand konkreter Anlagenstandorte ermittelt und bewertet werden und sind im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuarbeiten. Zwar findet durch Windenergieanlagen ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft statt (Fundamente, Rodung Kranstellflächen, Ausbau der Zuwegung etc.), eine deutliche Beeinträchtigung der Vorrangflächen für den Arten- und Naturschutz ist mit diesen kleinräumigen Eingriffen jedoch nicht verbunden. Eine separate Berücksichtigung der Vorrang- und Vorbehaltsflächen für den Arten- und Biotopschutz ist nicht erforderlich. Somit können Konzentrationsflächen für die Windenergie ggfs. in Vorrangflächen für den Arten- und Biotopschutz dargestellt werden, ohne einen Zielkonflikt auszulösen. Sofern die Kreisverwaltung unter Einbeziehung der Naturschutzbehörden keine erhebliche Beeinträchtigung des Arten- und Biotopschutzes sieht, sind Konzentrationsflächen für Windenergie in Vorranggebieten für den Arten- und Biotopschutz ohne formales Zielabweichungsverfahren zulässig. Landesweiter Biotopverbund des in Aufstellung befindlichen ROP bzw. LEP IV Auch die Flächen des landesweiten Biotopverbunds des in Aufstellung befindlichen RROP sind nicht pauschal ausgeschlossen. Sie sind im regionalen Biotopverbund (siehe oben) enthalten. Regionaler Grünzug Der regionale Grünzug des in Aufstellung befindlichen RROP ist bereits im RROP 2006 enthalten. Die regionalen Grünzüge dienen zum Schutz des Freiraums vor Überbauung und zur Sicherung der Freiraumfunktionen. In den regionalen Grünzügen sind nur Vorhaben zulässig, die die Freiraumfunktion nicht beeinträchtigen oder die unvermeidlich und überwiegend aus öffentlichem Interesse notwendig sind. Neue Siedlungsgebiete, flächenhafte Besiedlung und große Einzelbauvorhaben sind innerhalb der regionalen Grünzüge laut RROP unzulässig. Ein Ausschluss wird jedoch nicht angewandt. Vielmehr wird individuell der Konflikt bewertet (siehe Potenzialfläche 3) und ein Zielabweichungsverfahren gestellt. Abstand zu Siedlungen Zum Schutz vor schädlichen Immissionen ist ein Mindestabstand zu bewohnten und unbewohnten Bauflächen erforderlich. Als hartes Ausschlusskriterium ist der Abstand anzusehen, bei dem die Schallgrenzwerte der TA Lärm in Abhängigkeit von den jeweiligen Nutzungen gerade noch eingehalten werden.

18 Seite 18, Es ist davon auszugehen, dass der Mindestabstand (hartes Ausschlusskriterium) etwa m für ein Einzel-Windrad bzw. ca. 800 m für einen Windpark mit 3 WEA s beträgt. Dieser Wert ist ohne Kenntnis der Lärmemissionen der geplanten WEA, der örtlichen Situation (Vorbelastung, Topografie) sowie der Position der möglichen Anlage in Bezug auf den Immissionsort nicht genau bestimmbar, ein einheitlicher pauschaler Wert mithin nicht bestimmbar. Das Rundschreiben Windenergie formuliert auf Seite 25, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (insbesondere zum Lärmschutz nach TA Lärm) sowie planerischen Vorsorgeaspekten bei der planerischen Festlegung von Vorranggebieten sowie der Ausweisung von Konzentrationsflächen von folgenden Vorsorgeabständen auszugehen ist: Nutzungsart Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich (alle Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu Wohn- und Arbeitszwecken dienen und nicht gemäß 34 Abs. 1, 2 und 4 BauGB den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzurechnen sind) Allgemeine Wohngebiete Misch-, Kern- und Dorfgebiete Sondergebiete, die der Erholung dienen Abstand 500 Meter 800 Meter 800 Meter 800 Meter Von der Abstandsempfehlung zum Innenbereich wird begründet abgewichen. Um die in geschlossenem Zusammenhang bebauten Siedlungen ist aus Gründen des Lärmschutzes, des Schutzes vor Schattenwurf und der sonstigen negativen Auswirkungen ein pauschaler Mindestabstand von 900 m angesetzt. Dieser Wert dürfte eine Annäherung an den einzuhaltenden Mindestabstand eines kleinen Windparks darstellen. Zwar ist zu vermuten, dass Einzel-WEA s unter Einhaltung der Lärmgrenzwerte näher als 900 m an Wohn- und Mischgebiete heranrücken können. Dies könnte jedoch zu unerwünschten Effekten wie der Verhinderung der sinnvollen Nutzung der Konzentrationsflächen führen. So könnte eine WEA an der Grenze des harten Ausschlusskriteriums (ca m) durch Ausschöpfung der Lärmgrenzwerte ggfs. mehrere Anlagen (in größerem Abstand) und somit eine sinnvolle Nutzung der zur Verfügung stehenden Konzentrationsfläche verhindern. Daher wird im Flächennutzungsplan ein Abstand von 900 m zu Bauflächen des Innenbereichs und 500 m zu Bauflächen des Außenbereichs angesetzt. Diese Abstände sind zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Immissionen anzusehen. Ein noch größerer Abstand würde den Umfang der darzustellenden und nutzbaren Flächen einschränken und dem Ziel der substanziellen Darstellung von Konzentrationsflächen zuwider laufen.

19 Seite 19, Lärm Bei einem Abstand von 900 m zu den Ortslagen und 500 m zu den Außenbereichsgehöften kann davon ausgegangen werden, dass die Grenzwerte der TA Lärm in der Regel eingehalten werden können. Der einzuhaltende Abstand eines Windparks ist u.a. von der Anlagenanzahl, dem Anlagentyp, der genauen Anlagenposition, den Immissionsorten, den bestehenden Vorbelastungen und der angrenzenden Art der baulichen Nutzung abhängig und kann auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht abschließend quantifiziert werden. Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen nach BImSchG ist in Form eines Gutachtens der Nachweis beizufügen, dass die Grenzwerte hinsichtlich Lärm eingehalten werden. Ggfs. ist ein größerer Abstand als der Mindestabstand von 900 m erforderlich. Schattenwurf Hinsichtlich des Schattenwurfs hat sich in der Rechtsprechung ein Grenzwert herausgestellt. Entsprechend den sogenannten Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen des Arbeitskreises Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz darf der Schattenwurf von Windenergieanlagen nicht länger als 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag auf ein Wohnhaus wirken. Bei Überschreitung dieser Dauer müssen die Windenergieanlagen abgeschaltet werden, solange ihr Schatten auf den Immissionspunkt fällt. Der theoretisch maximal mögliche Wert wird erreicht, wenn a) die Sonne immer scheint, b) der Rotor immer senkrecht zur Sonnenstrahlung steht und c) der Rotor sich immer dreht. In der Realität entspricht dies einer tatsächlichen Schattenwurfdauer von ca. 8 Minuten am Tag. Bei Überschreitung dieser Dauer müssen die Windenergieanlagen abgeschaltet werden, solange ihr Schatten auf den Immissionspunkt fällt. Die Einhaltung der Schattenwurfgrenzwerte (ggfs. durch Anlagenabschaltung) kann und muss auf Ebene der Genehmigungsplanung geregelt werden. Abstand zu Straßen Im Rundschreiben Windenergie (6) wird der Mindestabstand (hartes Ausschlusskriterium) wie folgt formuliert: Ist der Abstand der Windenergieanlage zu Verkehrsanlagen kleiner als ihre Kipphöhe, so soll der straßenseitige Rand des Mastes mindestens so weit von der befestigten Fahrbahn entfernt sein wie die Baubeschränkungszone reicht. Der Rotor der Anlage darf in die Baubeschränkungszone hineinragen. Der Abstand vergrößert sich entsprechend, wenn die Differenz von Bauverbotszone und Baubeschränkungszone kleiner als der halbe Rotordurchmesser ist, weil ansonsten der Rotor in die Bauverbotszone ragen würde. Die Straßenbaubehörde kann darüber hinaus im Einzelfall die Einhaltung eines größeren Abstands als die Baubeschränkungszone verlangen, wenn dies zur Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist. Im vorliegenden Flächennutzungsplan wird ein Abstand in Höhe der Bauverbotszone angesetzt (harte Tabuzone).

20 Seite 20, WEA mit einem Rotordurchmesser von weniger als 100 m entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Derzeit werden Anlagen mit einem Rotordurchmesser zwischen 100 und 140 m gebaut. Der mindeste Abstand (hartes Ausschlusskriterium) zu Straßen bestimmt sich demnach wie folgt: Bauverbotszone + 1/2 Rotordurchmesser Dies entspricht bei Kreisstraßen (Bauverbotszone 15 m, Baubeschränkungszone 30 m) und einer WEA mit 100 m Rotordurchmesser einem Abstand von 65 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Bei größerem Rotordurchmesser vergrößert sich der Abstand entsprechend. Der genaue Abstand zu klassifizierten Straßen ist im Genehmigungsverfahren zu bestimmen. Abstand zu Bahnlinien Eine Bauverbotszone zu Bahnlinien analog zu den Straßen gibt es nicht. Die Deutsche Bahn fordert zu ihren Freileitungen aus Gründen des Schwingungsschutzes i.d.r. einen Abstand in Höhe des 3-fachen Rotordurchmessers. Dies gilt nicht für die Oberleitungen, die in deutlich geringeren Abständen abgespannt sind. Zu Bahnlinien wird daher ein pauschaler Abstand in Höhe des Rotordurchmessers (d.h. mind. 100 m) als hartes Ausschlusskriterium bewertet. Zu nicht elektrifizierten Bahnstrecken sind derzeit keine Abstandsempfehlungen bekannt. Keine Potenzialfläche wird alleine durch den Abstand zu Bahnlinien begrenzt. Auch deutlich größere Abstände würden nicht zu einer Beschneidung von Potenzialflächen führen. Niedrigspannungsleitungen Die Niedrigspannungsleitungen sind in der Planung nicht extra berücksichtigt. Sofern Leitungen Konzentrationsflächen berühren, ist ein Abstand von 15 m zwischen Rotorspitzen und der Mittelachse der Freileitungen einzuhalten. Außerdem dürfen die Anlagen nicht von der Nachlaufströmung erfasst werden, ansonsten ist der Abstand entsprechend zu vergrößern. Einzelheiten zum Netzanschluss müssen zu einem späteren Zeitpunkt geklärt werden. Aufgrund der geringen Flächen, die durch Niedrigspannungsleitungen und deren Abstände innerhalb einer Konzentrationsfläche nicht für die Windenergie zur Verfügung stehen, erfolgt keine zeichnerische Darstellung. Ggfs. ist eine Neuverlegung möglich. Hoch- und Mittelspannungsleitungen Am östlichen Rand des Plangebiets verlaufen 2 parallele 380 kv-trassen. Dieses Höchstspannungsnetz schränkt eine Windenergienutzung in dem Sinne ein, dass ein Mindestabstand einzuhalten ist. Dieser bemisst sich wie folgt: Vom äußersten ruhenden Leiter ist ein Mindestabstand (hartes Ausschlusskriterium) zur Rotorspitze in ungünstigster Stellung in Höhe des einfachen Rotordurchmessers einzuhalten, sofern schwingungsdämpfende Maßnahmen ergriffen werden.

21 Seite 21, Es wird ein Mindestrotordurchmesser von 100 m zu Hoch- und Mittelspannungsleitungen angenommen. Moderne Anlagen weisen heute z.t. größere Durchmesser auf. Der Mastfuß einer WEA muss damit 150 m (100 m Mindestabstand plus 50 m Rotorblatt) Abstand zum äußeren Leiterkabel einhalten. Windenergieanlagen mit größeren Rotoren müssen einen entsprechend größeren Abstand einhalten. Der genaue Abstand einer WEA ist im Genehmigungsverfahren zu klären. Richtfunk Der Landkreis Altenkirchen betreibt ein Gleichwellenfunknetz für den Brand- und Katastrophenschutz. Dieses kann durch in die Richtfunkstrecke hineinragende Windenergieanlagen gestört werden. Im Rahmen der Beteiligung gemäß 4 (1) wurde gefordert, dass der Funkverkehr durch die Planungen nicht gestört wird. Nach Auskunft des zuständigen Dienstleisters NTE darf kein Bauteil einer Windenergieanlage in die Fresnelzone bzw. den genannten Sicherheitsabstand des Endpunkts ragen (hartes Ausschlusskriterium!). Im Plangebiet ist die Strecke Käuser Steimel (zu Raiffeisenturm Beul s Kopf betroffen. Die Fresnelzone spannt sich zwischen der Relaisstation Käuser Steimel und der Zentralstation Beul s Kopf ellipsenförmig auf und hat eine minimale Breite von ca. 67 m an den Stationen und eine maximale Breite von ca. 111 Metern in der Mitte der Fresnelzone. Das hieße, dass der Mastfuß einer WEA mit einem Rotorradius von 65 m mindestens 132 m vom Sendemast Käuser Steimel bzw. 176,12 m in der Mitte der gedachten Linie zwischen der Sende- und Zentralstation (d.h. der breitesten Stelle der Fresnelzone) entfernt stehen muss. Dieser Bereich ist als hartes Ausschlusskriterium zu betrachten. Die Potenzialflächen 6 und 7a werden von dieser Richtfunkstrecke bzw. der Relaisstation Käuser Steimel berührt. Eine weitere Richtfunkstrecke überdeckt das Plangebiet. Sie verläuft vom Beul s Kopf nach Betzdorf. Hiervon sind keine Potenzialflächen betroffen. Die kostenpflichtige Berechnung der Fresnelzone wurde hier nicht durchgeführt. Ihre Darstellung in der Karte ist daher nicht möglich.

22 Seite 22, Landwirtschaftliche/forstliche Nutzung Die Potenzialflächen sind in den Flächennutzungsplänen als Waldflächen bzw. als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Teilweise sind landespflegerische Ziele für die Flächen formuliert bzw. dargestellt. Diese Nutzungen werden durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen nicht wesentlich beeinträchtigt. Ggfs. erforderliche Rodungen für Fundamente, Kranstell- und Lagerflächen sowie Zufahrtswege finden kleinräumig statt. Die dargestellten Nutzungen werden neben den Darstellungen der Konzentrationsflächen beibehalten. Boden und Wasser, Klima und Luft, Sachgüter Auf das Klima, die Lufthygiene und den Boden- und Wasserhaushalt sowie Kultur- und Sachgüter werden nur geringe negative Auswirkungen erwartet. Nicht ausgeschlossen ist, dass Immobilien in der Umgebung von Windparks an Wert verlieren. Dies kann jedoch im Rahmen der Flächennutzungsplan-Fortschreibung kein Entscheidungskriterium darstellen. Wirtschaftlichkeit und Beeinträchtigungsminimierung Von den Potenzialflächen ist eine Auswahl auch unter Wirtschaftlichkeitsaspekten und unter Aspekten der geringstmöglichen Beeinträchtigungen zu treffen. Zur Wirtschaftlichkeit spielen die Größe der Potenzialfläche, die Windhöffigkeit, die Erschließung durch Wirtschaftswege und die Anschlussmöglichkeiten an Stromleitungen eine Rolle. In diesem Zusammenhang kann die Hangneigung zusammen mit anderen Wirtschaftlichkeitsaspekten bedeutsam werden. Erschließbar durch Wirtschaftswege sind die Flächen alle. Die Anschlussmöglichkeiten an die nächste Station zur Einspeisung in das Stromnetz spielen bei Windparks (ab 3 Anlagen) kaum eine Rolle, da sich die Neuverlegung auch einer mehrere Kilometer langen Leitung lohnt. Auch steile Hanglagen mit hohem Erschließungsaufwand können sich bei gegebener Windhöffigkeit lohnen. Die Summe mehrerer Wirtschaftlichkeitsaspekte kann zum Ergebnis der Unwirtschaftlichkeit führen. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist eine weitergehende Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht möglich. Allgemeine Aussagen Soweit es sich um Siedlungsgebiete, Schutzgebiete bzw. um Planungen auf anderen Ebenen als die des Flächennutzungsplans handelt, entfalten diese Ausschließungskriterien auch ohne eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan ihre ausschließende Wirkung. So kann es z.b. passieren, dass eventuell eine oder mehrere Flächen für landespflegerische Ausgleichsmaßnahmen oder auch Flächen, die pauschal gemäß 30 BNatSchG geschützt sind, nicht im Flächennutzungsplan oder LANIS erfasst sind. Insbesondere auch bei den Flächen, die pauschal gemäß 30 BNatSchG geschützt sind, kann es vorkommen, dass sich aufgrund der Änderung der Bewirtschaftungsweise ein Biotop entwickelt, das diesen Schutzstatus erreicht. Diese Fläche stünde, obwohl sie ggfs. im Flächennutzungsplan als Konzentrationsfläche dargestellt ist, nicht für eine Windkraftanlage zur Verfügung. Das Gleiche gilt auch für die Wirtschaftswege und Leitungen, z.b. der Telekom und der RWE mit den erforderlichen Mindestabständen. Diese sind nicht extra zeichnerisch als Ausschlussflächen gekennzeichnet, jedoch ist es evident, dass auf einem noch in

23 Seite 23, Benutzung befindlichen Wirtschaftsweg eine Windenergieanlage trotz entsprechender Darstellung als Konzentrationsfläche nicht zulässig ist. In der Regel handelt es sich hierbei um sehr kleinräumige Flächen bzw. linienhafte Strukturen, deren Nichtbebaubarkeit einer grundsätzlichen windenergetischen Nutzung dieser Konzentrationsfläche nicht entgegensteht. Abb. 4: Karte Ermittlung der Potenzialflächen, unmaßstäbliche Verkleinerung (siehe Anlage)

24 Seite 24, 3.2 Einzelbetrachtung der Potenzialflächen Nach Anwendung der einheitlichen Ausschlusskriterien waren zunächst 11 Potenzialflächen verblieben, die z.t. aus mehreren Teilflächen bestanden. Diese wurden da der genaue Abstand zu Siedlungen weder von übergeordneter Stelle vorgegeben noch planungsverbandsintern bereits bestimmbar war zunächst mit einem Abstand von 750 m zu Siedlungsflächen des Innenbereichs weiter untersucht. Die Festlegung auf einen Abstand von 900 m erfolgte erst danach. Abb. 5: Potenzialflächen

25 Seite 25, Windangebot Das zu erwartende Windangebot wird im Flächennutzungsplanverfahren anhand der vom Deutschen Wetterdienst herausgegebenen Daten der Jahresmittel der Windgeschwindigkeit in 80 m über Grund dargestellt. Sie sind das Ergebnis einer Modellierung und geben einen Hinweis auf ein mögliches Windangebot. Abb. 6: Windgeschwindigkeit in 80 m über Grund Die Leistung einer Windenergieanlage ist wesentlich von dem Windangebot abhängig. Die wirtschaftliche Nutzung einer Windenergieanlage ist - auch vor dem Hintergrund der aktuellen Förderung nach EEG - auf die windstärksten Standorte beschränkt.

Planungsverbands Windkraft Wissen-Gebhardshain

Planungsverbands Windkraft Wissen-Gebhardshain Planungsverband Windkraft Wissen-Gebhardshain Kreis Altenkirchen Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans Teilbereich Windenergie Stellungnahmen und Beschlussvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen

Mehr

Windkraft in der Planungsregion Landshut

Windkraft in der Planungsregion Landshut Windkraft in der Planungsregion Landshut Möglichkeiten, Herausforderungen, Steuerungsalternativen Sebastian Bauer Regionaler Planungsverband Landshut 05.07.2011 1 Gliederung Aktuelle Daten und Fakten zur

Mehr

Bundesländer Erlass / Empfehlung / Hinweispapier Vorrang Vorbehalt Eignung Anmerkungen

Bundesländer Erlass / Empfehlung / Hinweispapier Vorrang Vorbehalt Eignung Anmerkungen (BundLänder Initiative Windenergie, Stand Juni 2012) Informationsgrundlage (HINWEIS: Einige Bundesländer schreiben aktuell ihre Empfehlungen fort, sodass die Angaben zu überprüfen sind.) Gebietskategorien

Mehr

Referat zum Thema. Wie können Gefährdungspotenziale für Vögel und Fledermäuse im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung berücksichtigt werden?

Referat zum Thema. Wie können Gefährdungspotenziale für Vögel und Fledermäuse im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung berücksichtigt werden? Referat zum Thema Wie können Gefährdungspotenziale für Vögel und Fledermäuse im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung berücksichtigt werden? Vorgetragen von Dieter Gründonner Landschaftsplaner und

Mehr

Vorrangflächen zur Windenergienutzung

Vorrangflächen zur Windenergienutzung Bau-, Verkehr-, Energie-und Umweltausschuss der Gemeinde Wald-Michelbach am 29.03.2012 TOP 4: Vorrangflächen zur Windenergienutzung hier: Informationen zum Sachstand 29.03.2012 1 Vorrangflächen zur Windenergienutzung

Mehr

Fortschreibung der Regionalpläne in Oberfranken

Fortschreibung der Regionalpläne in Oberfranken Windkraft und Raumordnung Fortschreibung der Regionalpläne in Oberfranken Bereich (Behörde) Arial Regular 16pt Thomas Engel Regierung von Oberfranken Bad Alexandersbad, 09.04.2013 Inhalt 1. Steuerung der

Mehr

19.12.2012. Kreishaus Siegburg. Gemeinde Hellenthal

19.12.2012. Kreishaus Siegburg. Gemeinde Hellenthal Informationsveranstaltung Windenergie für Städte und Gemeinden des Rhein-Siegkreises 19.12.2012 Kreishaus Siegburg Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen aus Sicht einer Kommune Gemeinde Hellenthal

Mehr

Ja Nein Nein. Ja Ja Nein. Nein Nein Ja

Ja Nein Nein. Ja Ja Nein. Nein Nein Ja (BundLänder Initiative Windenergie, Stand Januar 2012) Informationsgrundlage (HINWEIS: Einige Bundesländer schreiben aktuell ihre Empfehlungen fort, sodass die Angaben zu überprüfen sind.) Gebietskategorien

Mehr

Stadt Porta Westfalica

Stadt Porta Westfalica Stadt Porta Westfalica Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Erörterungstermin im Rahmen der 103. FNP-Änderung 07.01.2013 Sachgebiet Stadtplanung Dipl.-Ing. Björn Sassenberg Vorgeschichte Bereits

Mehr

Planungsausschuss am 24.09.2009

Planungsausschuss am 24.09.2009 DS PlA 16/09 Anlage 11.09.2009 58515/7 Planungsausschuss am 24.09.2009 TOP 5 (öffentlich) Regionalplan Südlicher Oberrhein Kapitel Windenergie 2006 hier: Aktueller Sachstand Information Der Planungsausschuss

Mehr

Flächennutzungsplan. der Verbandsgemeinde Trier-Land. Teilfortschreibung Windenergie. Verbandsgemeinde Trier-Land Landkreis Trier-Saarburg

Flächennutzungsplan. der Verbandsgemeinde Trier-Land. Teilfortschreibung Windenergie. Verbandsgemeinde Trier-Land Landkreis Trier-Saarburg Verbandsgemeinde Trier-Land Landkreis Trier-Saarburg Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Trier-Land Teilfortschreibung Windenergie Ziele und Zwecke der Planung Stand: 25.03.2013, frühzeitige Beteiligung

Mehr

Windenergie und Naturschutz

Windenergie und Naturschutz Windenergie und Naturschutz Mathias Reitberger Rechtsanwalt- Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kanzlei Augsburg Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21 / 90 630 11 E- Mail: kanzlei@meidert-

Mehr

TOP 2 Vorstellung der planungsrechtlichen Situation

TOP 2 Vorstellung der planungsrechtlichen Situation TOP 2 Vorstellung der planungsrechtlichen Situation 1. Bund Atomausstieg und Energiewende Atomausstiegsgesetz im Jahre 2002 Atomunfall von Fukushima im März 2011 Änderung des Atomgesetzes im Juni 2011:

Mehr

Begründung zur 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Stand: Mai 2015

Begründung zur 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Stand: Mai 2015 Begründung zur 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Stand: Mai 2015-1 - Auftraggeber: Stadt Mittenwalde Bürgermeister Herr Pfeiffer Rathausstr. 8 15749 Mittenwalde Auftragnehmer:

Mehr

Welchen Beitrag kann eine gute Planung zu einer naturverträglichen Energiewende leisten?

Welchen Beitrag kann eine gute Planung zu einer naturverträglichen Energiewende leisten? Welchen Beitrag kann eine gute Planung zu einer naturverträglichen Energiewende leisten? Dr. Brigitte Zaspel-Heisters Berlin, 23.4.2015 Gliederung 1. Einleitung 2. Regionalplanerische Instrumente zur Steuerung

Mehr

Windenergienutzung in M-V

Windenergienutzung in M-V Windenergienutzung in M-V - ausgewählte Fragen - Lothar Säwert Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung M-V Leitlinien der Landesentwicklung Auszug aus dem Landeraumentwicklungsprogramm:

Mehr

8. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplan 2015 des Planungsverbandes Unteres Remstal; Windkraft. Frühzeitige Bürgerbeteiligung

8. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplan 2015 des Planungsverbandes Unteres Remstal; Windkraft. Frühzeitige Bürgerbeteiligung 8. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplan 2015 des Planungsverbandes Unteres Remstal; Windkraft Weinstadt, 20.06.2012, Schnaiter Halle Rechtliche Rahmenbedingungen Ausgangssituation nach dem bestehenden

Mehr

Wie weiter mit Wind in

Wie weiter mit Wind in Wie weiter mit Wind in Thüringen? 1. Entwicklung der Windenergie in Deutschland und in Thüringen bis 2014 2. Landesentwicklungsplan 2025 Vorgaben für erneuerbare Energien 3. Ausbauziele der Landesregierung

Mehr

(2) Die Gemeinden sind angehalten, der Windkraft substantiellen Raum zu geben dies wird hier so gut wie unmöglich gemacht.

(2) Die Gemeinden sind angehalten, der Windkraft substantiellen Raum zu geben dies wird hier so gut wie unmöglich gemacht. Stellungnahme der Vereinigung für Stadt-, Regional-, und Landesplanung (SRL) zum Gesetzesentwurf zur Änderung der BayBO Mindestabstände für Windkraftanlagen a) Zum Gesetzentwurf generell: (1) Durch den

Mehr

Klima- und Energiekonferenz des Landkreises Traunstein Potenziale und Ziele des Landkreises Windkraft Regionalplanfortschreibung Südostoberbayern

Klima- und Energiekonferenz des Landkreises Traunstein Potenziale und Ziele des Landkreises Windkraft Regionalplanfortschreibung Südostoberbayern Klima- und Energiekonferenz des Landkreises Traunstein Potenziale und Ziele des Landkreises Windkraft Regionalplanfortschreibung Südostoberbayern Bayerischer Windenergieerlass + LfU Bayerischer Windenergieerlass

Mehr

Gesamträumliches Planungskonzept zum Masterplan Erneuerbare Energien der Stadt Herford

Gesamträumliches Planungskonzept zum Masterplan Erneuerbare Energien der Stadt Herford 1 Gesamträumliches Planungskonzept zum Masterplan Erneuerbare Energien der Stadt Herford Ermittlung von Suchräumen für eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung Stand: August 2012

Mehr

Das Bundesimmissionsschutzgesetz die rechtliche Grundlage für den Schutz von Mensch und Natur

Das Bundesimmissionsschutzgesetz die rechtliche Grundlage für den Schutz von Mensch und Natur Das Bundesimmissionsschutzgesetz die rechtliche Grundlage für den Schutz von Mensch und Natur Dr. Nils Gronemeyer Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Gliederung

Mehr

Von den Potentialflächen zum Planungsrecht für Windkraftanlagen

Von den Potentialflächen zum Planungsrecht für Windkraftanlagen Von den Potentialflächen zum Planungsrecht für Windkraftanlagen HASTEHAUSEN STOCKUM NORD SCHAPDETTEN STOCKUM SÜD BUXTRUP MARTINISTIFT Grundlagen Windkraftanlagen sind grundsätzlich überall im Gemeindegebiet

Mehr

Der Blauen als Windkraftstandort aus forstlicher und naturschutzfachlicher Sicht

Der Blauen als Windkraftstandort aus forstlicher und naturschutzfachlicher Sicht Der Blauen als Windkraftstandort aus forstlicher und naturschutzfachlicher Sicht - Kurzvortrag - S k r i p t v e r s i o n Informationsveranstaltung Verein Bürgerwindrad Blauen Schliengen, 5. Mai 2011

Mehr

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen

Mehr

Mindestabstände und Konzentrationszonenplanung:

Mindestabstände und Konzentrationszonenplanung: Mindestabstände und Konzentrationszonenplanung: Effekte pauschaler Siedlungsabstände vor dem Hintergrund unterschiedlicher Ansätze zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung Berlin, 17.06.2014 Dr.

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Stadt Tecklenburg. Abwägung. 44. Flächennutzungsplanänderung. Städtebaulich-Planerische Stellungnahme. OT Brochterbeck Kreis Steinfurt

Stadt Tecklenburg. Abwägung. 44. Flächennutzungsplanänderung. Städtebaulich-Planerische Stellungnahme. OT Brochterbeck Kreis Steinfurt OT Brochterbeck Kreis Steinfurt gem. 9 Abs. 8 BauGB Städtebaulich-Planerische Stellungnahme Abwägung zu den Verfahrensschritten: Öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und

Mehr

Fortschreibung des Teilkonzeptes B IV 3.2 Nutzung der Windenergie des Regionalplanes der Region Allgäu

Fortschreibung des Teilkonzeptes B IV 3.2 Nutzung der Windenergie des Regionalplanes der Region Allgäu - V O R E N T W U R F - (Stand 25.09.2012) Fortschreibung des Teilkonzeptes B IV 3.2 Nutzung der Windenergie des Regionalplanes der Region Allgäu Informelle Anhörung zu Suchräumen Stellungnahme der Verwaltung

Mehr

Rahmenbedingungen für die 125. FNP-Änderung der Stadt Paderborn. Dr. Andre Unland Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rahmenbedingungen für die 125. FNP-Änderung der Stadt Paderborn. Dr. Andre Unland Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rahmenbedingungen für die 125. FNP-Änderung der Stadt Paderborn Dr. Andre Unland Fachanwalt für Verwaltungsrecht A. Planungsstand Windkraftkonzentrationsplanung I. 107. FNP-Änderung aus dem Jahre 2010

Mehr

STFNP Windkraft Haar

STFNP Windkraft Haar 1. Verfahrensstand: STFNP Windkraft Haar Gemeinderatssitzung am 03.02.2015 Tischvorlage - Sachstandsbericht Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

Mehr

Windenergie in Thüringen - Planerische Überlegungen

Windenergie in Thüringen - Planerische Überlegungen Windenergie in Thüringen - Planerische Überlegungen Rolf Knebel Ref. 56 Naturschutzrecht, Landschaftsplanung, Landschaftspflege des TMLFUN Fledermausschutz an Windkraftanlagen Informationsveranstaltung

Mehr

Teilfortschreibung Flächennutzungsplan Windkraft

Teilfortschreibung Flächennutzungsplan Windkraft K M B Kerker, Müller + Braunbeck Freie Architekten Stadtplaner und beratende Ingenieure Architektur, Stadtplanung, Innenarchitektur, Vermessung, Landschaftsarchitektur, Tiefbauplanung, Straßenplanung Brenzstraße

Mehr

Ergebnisprotokoll zur Veranstaltung Nutzung der Windkraft Windpotentialanalyse Donau-Iller am 13.07.2011 im Edwin-Scharff-Haus Neu-Ulm

Ergebnisprotokoll zur Veranstaltung Nutzung der Windkraft Windpotentialanalyse Donau-Iller am 13.07.2011 im Edwin-Scharff-Haus Neu-Ulm Schwambergerstr. 35 89073 Ulm Tel.: 0731/17608-0 Fax: 0731/17608-33 E-Mail: sekretariat@rvdi.de Homepage: www.rvdi.de Ergebnisprotokoll zur Veranstaltung Nutzung der Windkraft Windpotentialanalyse Donau-Iller

Mehr

Windkraft im Visier Akzeptanz der Windenergie. Landesplanung und Windkraft. Dr. Natalie Scheck Referat: Landesentwicklungsplan, Landesplanung

Windkraft im Visier Akzeptanz der Windenergie. Landesplanung und Windkraft. Dr. Natalie Scheck Referat: Landesentwicklungsplan, Landesplanung Windkraft im Visier Akzeptanz der Windenergie Landesplanung und Windkraft N Dr. Natalie Scheck Referat: Landesentwicklungsplan, Landesplanung Landesplanung und Windkraft System der räumlichen Planung Raumordnungsgesetz

Mehr

Windkraft-Anlagendichte in Raumordnungsgebieten im Spiegel des Raumordnungsplan-Monitors

Windkraft-Anlagendichte in Raumordnungsgebieten im Spiegel des Raumordnungsplan-Monitors Windkraft-Anlagendichte in Raumordnungsgebieten im Spiegel des Raumordnungsplan-Monitors Dr. Brigitte Zaspel und Klaus Einig, BBSR Bundesregierung will Windenergie stark ausbauen Energiekonzept der Bundesregierung

Mehr

14. Oktober 2014 Wind.Energie Mi5eldeutsche Branchentage Regionalplanung und Windenergie Wer kann (will) das noch leisten?

14. Oktober 2014 Wind.Energie Mi5eldeutsche Branchentage Regionalplanung und Windenergie Wer kann (will) das noch leisten? 14. Oktober 2014 Wind.Energie Mi5eldeutsche Branchentage Regionalplanung und Windenergie Wer kann (will) das noch leisten? Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht ausschließlich öffentlich-

Mehr

Freiräume zwischen Windparks und notwendige Puffer zu sonstigen Gebieten - Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit - Apl. Prof. Dr. Ing.

Freiräume zwischen Windparks und notwendige Puffer zu sonstigen Gebieten - Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit - Apl. Prof. Dr. Ing. Freiräume zwischen Windparks und notwendige Puffer zu sonstigen Gebieten - Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit - Apl. Prof. Dr. Ing. Karsten Runge Entstehung der 5 km Windparkabstandsempfehlung in Niedersachsen

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen

Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen Praktikerseminar Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen am 16.11.2011 in München Referenten: Dr. Michael Rolshoven Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Müller-Wrede & Partner,

Mehr

1. Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB

1. Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Dieselstraße, Kaufbeurer Straße und Seggers im Bereich ehem. Röhrenwerk und Firma Liebherr A) Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung B) Satzungsbeschluss

Mehr

Windkraft, überall ein heißes Thema!

Windkraft, überall ein heißes Thema! Windkraft, überall ein heißes Thema! Seit die Energiewende mit ihren ambitionierten Zielen propagiert wurde, geht es um das Überleben Deutschlands als Industrienation gegenüber einem energiepolitisch anders

Mehr

Probleme bei der Kompensation von Windkraftanlagen aus der Sicht eines Projektierers. Bingen, 29. Juni 2015 Markus Pauly juwi Energieprojekte GmbH

Probleme bei der Kompensation von Windkraftanlagen aus der Sicht eines Projektierers. Bingen, 29. Juni 2015 Markus Pauly juwi Energieprojekte GmbH Probleme bei der Kompensation von Windkraftanlagen aus der Sicht eines Projektierers Bingen, 29. Juni 2015 Markus Pauly juwi Energieprojekte GmbH Probleme bei der Kompensation von Windkraftanlagen aus

Mehr

Anhang C. Prüfbögen der im Regionalplan Arnsberg, Sachlicher Teilplan Energie, nicht dargestellten Windenergiebereiche (Alternativen)

Anhang C. Prüfbögen der im Regionalplan Arnsberg, Sachlicher Teilplan Energie, nicht dargestellten Windenergiebereiche (Alternativen) Anhang C Prüfbögen der im Regionalplan Arnsberg, Sachlicher Teilplan Energie, nicht dargestellten Windenergiebereiche (Alternativen) 205 1. Allgemeine Informationen Kartenausschnitt (M. 1:50.000) 1.01

Mehr

Sichtachsenstudie Windkraft und UNESCO Welterbe Oberes Mittelrheintal

Sichtachsenstudie Windkraft und UNESCO Welterbe Oberes Mittelrheintal Sichtachsenstudie Windkraft und UNESCO Welterbe Oberes Mittelrheintal Anlage 4 Visualisierungen fiktiver WEA auf potenziellen Flächen außerhalb des Rahmenbereiches Auftraggeber Zweckverband Welterbe Oberes

Mehr

Windenergie. Stand der Diskussion und

Windenergie. Stand der Diskussion und Windenergie aus Sicht des Naturschutzes Stand der Diskussion und Herausforderungen für den NABU Übersicht Energiewende Warum das Ganze? Wo wollen wir hin? Wo stehen wir? Warum Vorrang für Wind und Sonne?

Mehr

Bebauungsplan Nr. 51 Freiflächenphotovoltaikanlage Laufen-Asperfeld

Bebauungsplan Nr. 51 Freiflächenphotovoltaikanlage Laufen-Asperfeld Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (mit integriertem Grünordnungsplan) Bebauungsplan Nr. 51 Freiflächenphotovoltaikanlage Laufen-Asperfeld Stadt: Landkreis: Regierungsbezirk: Laufen Berchtesgadener

Mehr

Planungsverfahren für Windkraftanlagen mit guter Akzeptanz in Hersfeld - Rotenburg Bad Hersfeld, 14. Juni 2011

Planungsverfahren für Windkraftanlagen mit guter Akzeptanz in Hersfeld - Rotenburg Bad Hersfeld, 14. Juni 2011 Planungsverfahren für Windkraftanlagen mit guter Akzeptanz in Hersfeld - Rotenburg Bad Hersfeld, 14. Juni 2011 Dipl.-Ing. Lars Rotzsche Bundesverband Windenergie e.v., Landesverband Hessen 2020: EE sichern

Mehr

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Oberfranken unter dem Aspekt des Landschaftsschutzes

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Oberfranken unter dem Aspekt des Landschaftsschutzes Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Oberfranken unter dem Aspekt des Landschaftsschutzes Bereich (Behörde) Arial Regular 16pt Christiane Odewald Regionsbeauftragte Oberfranken-West Bad Blankenburg,

Mehr

Bebauungsplan Nr. 929 - Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Bebauungsplan Nr. 929 - Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Bebauungsplan Nr. 929 - Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bereich zwischen der

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

6044 - Teilflächennutzungsplan Windenergie Fichtenau. Stufe I: Ausschlusskriterien. A) Allgemeine Ausschlusskriterien. Siedlung Wohnbauflächen (WA)

6044 - Teilflächennutzungsplan Windenergie Fichtenau. Stufe I: Ausschlusskriterien. A) Allgemeine Ausschlusskriterien. Siedlung Wohnbauflächen (WA) 6044 - Teilflächennutzungsplan Windenergie Fichtenau Stufe I: Ausschlusskriterien A) Allgemeine Ausschlusskriterien Ausschlusskriterium Siedlung Wohnbauflächen (WR) Wohnbauflächen (WA) Gemischte Bauflächen

Mehr

1. Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg und welche Behörden sind jeweils zuständig?

1. Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg und welche Behörden sind jeweils zuständig? Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 64 des Abgeordneten Steeven Bretz CDU-Fraktion Landtagsdrucksache 6/149 Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr.

Mehr

Projektierungs-und Genehmigungsprozess bei Windenergie Onshore»

Projektierungs-und Genehmigungsprozess bei Windenergie Onshore» Projektierungs-und Genehmigungsprozess bei Windenergie Onshore» Typischer Projektverlauf eines Windenergieprojektes Flächensicherung Genehmigung Bau Betrieb 2 3 Jahre 0,5 1 Jahr 20 + 5 Jahre 2 Standortauswahl

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Durch diese Anleitung soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der Vermessung und Bewertung von Golfplätzen sichergestellt werden.

Durch diese Anleitung soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der Vermessung und Bewertung von Golfplätzen sichergestellt werden. Da die Länge der Spielbahnen auch unter dem Course-Rating-System (CRS) das wichtigste Bewertungskriterium für einen Golfplatz darstellt, ist die korrekte Vermessung der Spielbahnen eine unverzichtbar notwendige

Mehr

Schattenwurf von Windkraftanlagen: Erläuterung zur Simulation

Schattenwurf von Windkraftanlagen: Erläuterung zur Simulation Bayerisches Landesamt für Umwelt Windkraft Schattenwurf von Windkraftanlagen: Erläuterung zur Simulation Die Bewegung der Rotoren von Windkraftanlagen (WKA) führt zu einem bewegten Schattenwurf, der mit

Mehr

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. 30.10-1 S A T Z U N G zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)

Mehr

Ergänzung der Rahmenstudie Windenergie zur Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes (FÖA 2012)

Ergänzung der Rahmenstudie Windenergie zur Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes (FÖA 2012) Landschaftsplan VG Ruwer Anhang 5: Ergänzung Rahmenstudie Windenergie Artenschutz A5.1 Anhang 5 Ergänzung der Rahmenstudie Windenergie zur Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes (FÖA 2012) A6.1

Mehr

Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011

Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Christian Brietzke Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. Projekt Repowering-InfoBörse

Mehr

Windkraftanlagen (WKA) Einordnung und Nebenbestimmungsvorschläge

Windkraftanlagen (WKA) Einordnung und Nebenbestimmungsvorschläge Windkraftanlagen (WKA) Einordnung und Nebenbestimmungsvorschläge Jürgen Jacobi, Sachbearbeiter TLVwA, Referat 420 Tel. 0361-3773 -7847 juergen.jacobi@tlvwa.thüeringen.de Vortrag : TLUG 29.05.2013 ? Genehmigung?

Mehr

am: 23.09.2014 um: 19.00 Uhr im: Bauernstube, Oberdorfstraße 5 in 17291 Uckerfelde OT Hohengüstow TOP Betreff Vorlagen-Nr.

am: 23.09.2014 um: 19.00 Uhr im: Bauernstube, Oberdorfstraße 5 in 17291 Uckerfelde OT Hohengüstow TOP Betreff Vorlagen-Nr. Amt Gramzow - Der Amtsdirektor - Amt Gramzow, Poststraße 25, 17291 Gramzow Gramzow, den 15.09.2014 Einladung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit laden wir Sie zur 7. Sitzung der Gemeindevertretung Uckerfelde

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege. durch die Investitionsbank. Schleswig-Holstein

Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege. durch die Investitionsbank. Schleswig-Holstein Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein Gl.-Nr.: 231.5 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 363 Bekanntmachung des Innenministeriums vom 24. März 2004

Mehr

Ausweisung von Eignungsflächen für Windkraft. Potentialflächen im Bereich Loose / Waabs

Ausweisung von Eignungsflächen für Windkraft. Potentialflächen im Bereich Loose / Waabs Ausweisung von Eignungsflächen für Windkraft Potentialflächen im Bereich Loose / Waabs Agenda Begrüßung Norbert Jordan (Amt Schlei-Ostsee) Historie und planungsrechtliche Situation, Stand der Kreis- und

Mehr

Beschluss zu a): Beschluss zu b):

Beschluss zu a): Beschluss zu b): Bebauungsplan Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine a) Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB b) Veränderungssperre gem. 14 BauGB Beschluss zu a): Der Bürgermeister der Stadt Damme beschließt im

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

Ostbayernring: Bürgerbeteiligung Schwandorf

Ostbayernring: Bürgerbeteiligung Schwandorf Ostbayernring: Bürgerbeteiligung Schwandorf Abschlussveranstaltung am 30. Juni 2015 Dr. Monika Marzelli TNL Umweltplanung www.tnl umwelt.de Institut für Umweltplanung und Raumentwicklung www.ifuplan.de

Mehr

Umfrage zur Akzeptanz der Windenergie an Land Herbst 2015

Umfrage zur Akzeptanz der Windenergie an Land Herbst 2015 UMFRAGE Umfrage zur Akzeptanz der Windenergie an Land Herbst 2015 Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage zur Akzeptanz der Nutzung und des Ausbaus der Windenergie an Land in Deutschland Seite 1 von 11

Mehr

Windkraft und Artenschutz

Windkraft und Artenschutz RAin U. Philipp-Gerlach Stuttgart 23.06.2012 Informationsdienst Umweltrecht (IDUR) www.idur.de Artenschutz und Windkraft Sind die sog. Zugriffsverbote gem. 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Errichtung einer

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08.

Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Förderungshöhe von Photovoltaikanlagen nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08. Registrier-/ Kundennummer: 1. Anlagenbetreiber/in Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) Gemarkung, Flurstück 3. Technische Angaben 3.1 Ausführender Elektrofachbetrieb

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen!

Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen! Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und Vergütungseinstufung von Photovoltaikanlagen kleiner 7,69 kwp nach dem EEG 2014 (Inbetriebnahme ab 01.08.2014) Kundennummer: Bitte vollständig ausfüllen!

Mehr

Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung Scharnhausen

Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung Scharnhausen Vorlage 2007 Nr. 203 Planung, Baurecht Geschäftszeichen: FB 3 Rt/St 07.11.2007 ATU 21.11.2007 nö Beratung GR 12.12.2007 ö Beschluss Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Brauche ich noch eine Baugenehmigung?

Brauche ich noch eine Baugenehmigung? Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche

Mehr

An den Landkreis Göttingen Amt für Kreisentwicklung und Bauen Reinhäuser Landstraße 4 37083 Göttingen Musterstadt, Datum

An den Landkreis Göttingen Amt für Kreisentwicklung und Bauen Reinhäuser Landstraße 4 37083 Göttingen Musterstadt, Datum Musterstrasse 10 37083 Göttingen Musterstadt, Datum Stellungnahme zum Entwurf Regionales Raumordnungsprogramm 2014 für den als Bewohner des Landkreises Göttingen mache ich folgende Eingabe: Böden sollen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Windenergieanlagen aus Anwohnersicht: Ergebnisse aus den Ortsteil-Veranstaltungen in Weende, Groß-Ellershausen und Geismar

Windenergieanlagen aus Anwohnersicht: Ergebnisse aus den Ortsteil-Veranstaltungen in Weende, Groß-Ellershausen und Geismar Windenergieanlagen aus Anwohnersicht: Ergebnisse aus den Ortsteil-Veranstaltungen in Weende, Groß-Ellershausen und Geismar Ergebnisse sind nach Thema zusammengefasst Fragen und Antworten Statements Nicht

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Klimaschutzkonferenz Interkommunaler sachlicher Teil-Flächennutzungsplan Windkraft

Klimaschutzkonferenz Interkommunaler sachlicher Teil-Flächennutzungsplan Windkraft Klimaschutzkonferenz Interkommunaler sachlicher der Städte und Gemeinden des Landkreises Reinlinde Leitz Leitende Baudirektorin, Landratsamt Fürstenfeldbruck zur Klimaschutzkonferenz am 26.10.2012 Ausgangsituation

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Stadt Neustadt am Kulm, Lkr. Neustadt/WN. 3. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Baugebiet Kulmblick in Neustadt am Kulm

Stadt Neustadt am Kulm, Lkr. Neustadt/WN. 3. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Baugebiet Kulmblick in Neustadt am Kulm Stadt Neustadt am Kulm, Lkr. Neustadt/WN 3. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Baugebiet Kulmblick in Neustadt am Kulm Begründung und Umweltbericht Vorentwurf vom 20.10.2015 Verfasser: Architektur

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Infos und Bilder zu Windmühlen im Hohen Westerwald

Infos und Bilder zu Windmühlen im Hohen Westerwald Infos und Bilder zu Windmühlen im Hohen Westerwald 1. Kurz-Information Der Hohe Westerwald ist ein windreiches Gebiet. Nicht umsonst ist dort um 1938 im Bereich Stegskopf das bekannte Lied entstanden:

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Ortssatzung Werbeanlagen 1 Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Herzlich Willkommen zur Bürgerinformationsveranstaltung zum Thema Windenergie in der Gemeinde Ascheberg

Herzlich Willkommen zur Bürgerinformationsveranstaltung zum Thema Windenergie in der Gemeinde Ascheberg Herzlich Willkommen zur Bürgerinformationsveranstaltung zum Thema Windenergie in der Gemeinde Gliederung Vorstellung der Potenzialanalyse Grundsätze der Bauleitplanung Bürgerwindpark und Bauleitplanung

Mehr

Vereinsnummer VR50113 Seite 1 von 7. Stellungnahme. des. Eschweiler Kanu Clubs. im VWV. zum Landschaftsplan VII Eschweiler/Alsdorf 28.02.

Vereinsnummer VR50113 Seite 1 von 7. Stellungnahme. des. Eschweiler Kanu Clubs. im VWV. zum Landschaftsplan VII Eschweiler/Alsdorf 28.02. Vereinsnummer VR50113 Seite 1 von 7 Stellungnahme des Eschweiler Kanu Clubs im VWV zum Landschaftsplan VII Eschweiler/Alsdorf 28.02.2011 Vereinsnummer VR50113 Seite 2 von 7 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung

Mehr

Biodiversität und Windkraft in Nordhessen

Biodiversität und Windkraft in Nordhessen Biodiversität und Windkraft in Nordhessen Biologische Vielfalt und Energiewende Aufgaben für die Zukunft Fachveranstaltung der HVNL und der Naturschutz - Akademie Hessen am 20.Februar 2015 in Wetzlar Dietrich

Mehr